Betriebsrenten im Versorgungsausgleich. und aufwandsneutrale. Teilung bei lange zurückliegendem Ende der Ehezeit

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1 venzplanverfahren zugestanden werden wie allen übrigen Gläubigern. Das zuletzt vorgestellte Reformvorhaben mag insoweit hoffnungsfroh stimmen, als es nicht nur Baustellen gibt, mit denen sich die zusätzliche Altersvorsorge arrangieren muss, ohne dabei Schaden zu nehmen. Es gibt hin und wieder auch Baustellen, die die zusätzliche Altersvorsorge positiv befördern. Dr. Ingo Budinger / Katja Krazeisen, München Betriebsrenten im Versorgungsausgleich Wertgleiche und aufwandsneutrale Teilung bei lange zurückliegendem Ende der Ehezeit I. Einleitung Vor gut einem Jahr ist das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) in Kraft getreten und findet nun insbesondere auch wegen der sehr konsequenten Übergangsvorschriften für sämtliche laufenden und künftigen Versorgungsausgleichsverfahren Anwendung. Inzwischen haben die meisten Einrichtungen betrieblicher Altersversorgung sowie Arbeitgeber die erste Hürde genommen und den recht lichen und tatsächlichen Rahmen für ihr damit verbundenes, stark erweitertes Aufgabenfeld geschaffen, d.h. den vorhandenen Gestaltungsspielraum 1 nutzend eine Teilungsordnung erstellt und die zur Umsetzung erforderlichen Arbeitsprozesse gestaltet. In der sich anschließenden Phase der Beteiligung an den gerichtlichen Verfahren treten nun insbesondere im Hin blick auf die Bestimmung des Ehezeitanteils und den Vorschlag eines Ausgleichswerts die ersten praktischen Fragestellungen auf. Kernaspekte sind dabei immer wieder einerseits die Sicherstellung des für den Versorgungsausgleich seit jeher geltenden Grundsatzes der gleichwertigen Teilhabe beider Ehegatten am ehezeitlichen Anrecht 2 und andererseits eine für den Versorgungsträger möglichst aufwandsneutrale und gleichzeitig praktikable Umsetzung. Die im Folgenden vorgenommene Darstellung stellt dabei auf einen Ausgleich bei Scheidung durch interne bzw. externe Teilung ab, wenngleich auch einzelne Lösungsansätze für den schuld rechtlichen Ausgleich von Bedeutung sein können. 1 Vgl. Darstellung in Budinger/Krazeisen, BetrAV 2009 S Vgl. BT-Druck sache 16/10144, S. 32; BVerfG vom BvL 17/77, BVerfGE 53 S. 257 = BetrAV 1980 S II. Gesetzliche Flankierung der Anrechtsteilung im zeitlichen Verlauf 1. Ehezeitanteil Im Versorgungsausgleichsverfahren kommt der Versorgungsträger gleich zu Beginn ins Spiel. Auf Grundlage der vom Arbeitgeber zunächst erstellten Versorgungsübersicht zu Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung (gerichtliches Formular V30) seines Mitarbeiters erhält der einzelne Versorgungsträger einen für jedes Anrecht gesondert auszufüllenden Auskunftsbogen betriebliche Altersversorgung (gerichtliches Formular V31). Dort sind u.a. der Ehezeitanteil des Anrechts anzugeben und ein Ausgleichswert vorzuschlagen. 2. Stichtagsprinzip und Ausnahme Der Ehezeitanteil des betrieblichen Anrechts ist wahlweise als Rentenbetrag oder Kapitalwert anzugeben, 5 Abs. 1, 45 Abs. 1 VersAusglG. Maßgeblicher Stichtag für die Bewertung des Anrechts ist dabei das Ende der Ehezeit ( 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit sind allerdings ausnahms weise dann zu berücksichtigen, wenn diese auf den Ehezeitanteil (und damit auch den Ausgleichs wert) zurückwirken ( 5 Abs. 2 Satz 2 VersAus glg). 3. Vorschlag eines Ausgleichswerts Auf Grundlage dieses Ehezeitanteils hat der Versorgungsträger sodann unter Wahrung des Grundsatzes der gleichwertigen Teilhabe der Eheleute an den in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vorsorgeanrechten einen Ausgleichswert (halber Wert des Ehezeitanteils; gegebenenfalls gekürzt um sog. Teilungskosten) vorzuschlagen. Der Ausgleichswert muss auf jeden Fall auch in Form eines Kapitalbetrags angegeben werden, entweder direkt oder als sog. korrespondierender Kapitalwert ( 5 Abs. 3, 47 VersAusglG) 3. Dabei bekräftigt 47 Abs. 2 VersAusglG nochmals das Stichtagsprinzip: Als korrespondierender Kapitalwert anzugeben ist der Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen. Im Hinblick auf den Weg zur Bestimmung des Ausgleichswerts herrscht durchaus Gestaltungsspielraum. Für die interne Teilung steckt das Erfordernis der gleichwertigen Teilhabe in der Mindestanforderung, dass das zu übertragende Anrecht dem bei der ausgleichspflichtigen Person verbliebenen Anrecht in Bezug auf den Ausgleichswert wertmäßig entsprechen muss ( 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG). Eine solche wertmäßige Entsprechung kann nach der Gesetzesbegründung durch die Wahl einer von drei möglichen Teilungsvarianten gewährleistet werden. Denkbar ist hier eine Halbteilung der ehezeitlichen Bezugsgröße, d.h. regelmäßig des ehezeitlichen Rentenbetrags, eine Halbierung des Deckungskapitals des ehezeitlichen Anrechts oder 3 Grundsätzlich besteht hier wie auch für den Ausweis des Ehezeitanteils ein erneutes Wahl recht, in welcher Form der Ausgleichswert angegeben wird. Wurde also der Ehezeitanteil als Rentenbetrag ausgewiesen, kann der Ausgleichswert u.e. durchaus als Kapitalwert mitgeteilt werden. Dies ergibt sich aus 5 Abs. 3, 47 VersAusglG. Erste praktische Erfahrungen haben allerdings gezeigt, dass ein Wechsel der Bezugsgröße die Gerichte irritiert und zu fehlerhaften Entscheidungen führen kann. Um die Notwendigkeit späterer korrigierender Entscheidungen möglichst gering zu halten, empfiehlt es sich daher, Ehezeitanteil und Ausgleichswert in gleicher Form (z.b. beide als Kapitalbetrag) auszuweisen. 612 Betriebliche Altersversorgung 7/2010 Abhandlungen

2 die Ermittlung gleich hoher Rentenbeträge aus dem vorhandenen ehezeitlichen Deckungs kapital 4. Nachdem auch bei der externen Teilung ein Ausgleichswert vorzuschlagen ist, der die Hälfte des ehezeitlichen Anrechts abbilden soll, sind hier im Grundsatz die gleichen Teilungsvarianten denkbar. Die in 14 Abs. 4 VersAusglG enthaltene sachlogische Vorgabe, den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Zielversorgungsträger zu zahlen, lässt hier jedenfalls aus praktischen Gründen vorwiegend die Lösung über eine Halbierung des Deckungskapitals des ehezeitlichen Anrechts sinnvoll erscheinen. 4. Anrechtsbegründung und Anrechtskürzung mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung Der vom Versorgungsträger vorgeschlagene Ausgleichswert ist vom Gericht zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern. Findet das Versorgungsausgleichsverfahren seinen Abschluss, so wird mit Rechtskraft der Entscheidung (Gestaltungswirkung) schließlich für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person bzw. dem gewählten Zielversorgungsträger ein eigenständiges Anrecht begründet und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen gekürzt. Betrachtet man den Inhalt der gerichtlichen Beschlussformel genauer, so wird dort allerdings lediglich zulasten des Anrechts des Ausgleichspflichtigen zugunsten des Ausgleichsberechtigten ein dem Ausgleichswert entsprechendes Anrecht begründet bzw. übertragen. Rein formal äußert sich daher der Beschluss des Familiengerichts nur zu Anrechtsbegründung und -kürzung dem Grunde nach und gibt für die Höhe den Betrag des Ausgleichswertes vor. Eine bei Angabe eines Kapitalwertes notwendige Rückrechnung des Ausgleichswertes in eine tatsächliche Rente des Ausgleichsberechtigten sowie eine Kürzungsrente des Ausgleichspflichtigen ist nicht mehr Verfahrensgegenstand und kann daher vom Versorgungsträger eigenverantwortlich auch mit Blick auf praktische Problemlösungen ausgestaltet werden. Nach Rechtskraft der Entscheidung ist eine Anpassung des Ausgleichs über eine interne oder externe Teilung etwa nach Art des bisherigen Abänderungsverfahrens gemäß 10a VAHRG für Betriebsrentenanrechte nicht mehr vorgesehen. Die in 32 ff. VersAusglG enthaltenen Korrekturmöglichkeiten gelten nur für sog. Regelsicherungs systeme, zu denen die betriebliche Altersversorgung nicht zählt. III. Ursachen für Änderungen der Wertverhältnisse nach Ehezeitende und mögliche Auswirkungen 1. Ursachen für Änderungen der Wertverhältnisse nach Ehezeitende Nicht selten fallen Ehezeitende und Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung deutlich auseinander. Dies kann beispielsweise daran liegen, dass sich das Schei dungsverfahren selbst über einen langen Zeitraum erstreckt oder der Versorgungsausgleich zunächst aus dem Verbund des Scheidungsverfahrens herausgelöst und einer späteren Entscheidung vorbehalten wurde. Im Zeitverlauf sind dabei Ereignisse denkbar, die zu einer Verschiebung der Wertverhältnisse nach Ehezeitende führen können. Ist der Ausgleichspflichtige bei Ehezeitende noch Anwärter, so stellt sich beispielsweise die Frage, ob und wie im Hinblick auf die bestehende Auskunftspflicht nach 5 VersAusglG im Falle von 4 Vgl. BT-Drucksache 16/10144, S. 57. zwischenzeitlichen Statusveränderungen beim Ausgleichsverpflichteten (z.b. Eintritt von Invalidität, Abschluss eines Altersteilzeitvertrags, unverfallbares Ausscheiden), individuellen oder kollektiven Zusageänderungen, tariflichen oder infolge von Karrieresprüngen erzielten Gehaltssteigerungen bei gehaltsabhängigen Zusagen oder Änderungen sonstiger Bemessungsgrundlagen bzw. Bewertungsannahmen vorzugehen ist. Offen ist auch, ob der zum Stichtag Ehezeitende ermittelte Ehezeitanteil in Form eines Kapitalwertes bis zur Rechtskraft des Urteils zu verzinsen ist. Ist der Ausgleichspflichtige bei Ehezeitende Rentner oder wird es im Laufe des Verfahrens, so ist beispielsweise unklar, wie mit zwischenzeitlich ausgekehrten Rentenraten oder vorgenommenen Rentenanpassungen umzugehen ist. 2. Mögliche Auswirkungen Es liegt auf der Hand, dass die Art und Weise, in der Veränderungen der maßgeblichen Verhältnisse nach dem Ehezeitende in den verschiedenen Abschnitten des Versorgungsausgleichsverfahrens berücksichtigt oder auch nicht berücksichtigt werden, von erheblicher Bedeutung sowohl für die Durchführung des Verfahrens als auch für die resultierenden materiellen Ergebnisse sein können. Je ferner das Ende der Ehezeit in der Vergangenheit liegt, desto wahrscheinlicher wird es sein, dass die maßgeblichen Verhältnisse bei Ende der Ehezeit zu Wertansätzen führen, die zum Zeitpunkt der Wertermittlung sowie der Übertragung bzw. Begründung von Anrechten im Verfahren überholt oder zumindest fragwürdig erscheinen. Ein einfaches Beispiel sind Rentenzahlungen des Versorgungsträgers zwischen Ehe zeit ende und einer späteren externen Teilung mit Auszahlung des Kapitalwertes an einen Zielversorgungsträger. Zum Stichtag des Ehezeitendes sind die Rentenzahlungen in diesem Kapitalwert enthalten, zum Zeitpunkt der Übertragung im Deckungsvermögen aber nicht mehr vorhanden. Eine Auszahlung des unveränderten Stichtagswertes zum Ehezeitende könnte daher wirtschaftlich eine Doppelzahlung des Versorgungsträgers nach sich ziehen. Schon innerhalb eines kurzen Zeitraumes kann sich der Wert eines Versorgungsanrechtes wesentlich verändern. Das gilt z.b. dann, wenn ein Versorgungsanwärter invalide wird und eine lebenslange Rente nun sofort statt etwa erst in 25 Jahren zu zahlen ist. 3. Zentrale Aspekte der nachehezeitlichen Veränderungen im Versorgungsausgleich Die im Zusammenhang mit den nachehezeitlichen Veränderungen stehenden Aspekte sind nach ihrer Wirkungsweise und Größenordnung sehr vielschichtig und erschweren insbesondere für größere Versorgungswerke die Installation eines einfachen schematischen Prozesses für die Abwicklung des Versorgungsausgleichs als Massenvorgang. Der konkrete Umgang mit diesen Veränderungen im Verfahren kann betreffen: die wirtschaftliche Situation des Versorgungsträgers (Bilanz, Aufwand, Liquidität), die praktische Umsetzbarkeit (Beschaffung der berechnungsrelevanten Daten, Komplexität sowie Variantenreichtum der Berechnungen bzw. der hierfür zu programmierenden Software), die Wertigkeit der betroffenen Anrechte (verbleibendes Anrecht beim Ausgleichspflichtigen bzw. zu begründendes Anrecht beim Ausgleichsberechtigten). Abhandlungen Betriebliche Altersversorgung 7/

3 Die Auswirkungen konkreter Veränderungen hängen erheblich von verschiedenen Einflussgrößen ab, wie den Elementen der Versorgungszusage (Rente oder Kapital, Leistungen für vorzeitige Versorgungsfälle, Dynamik bzw. Gehaltsabhängigkeit, usw.), Durchführung einer externen oder internen Teilung, Wahl der Bestimmung des Ausgleichswertes als Rentenoder Kapitalwert ( 45 Abs. 1 VersAusglG), Wahl der Teilungsvariante (Halbierung des Deckungskapitals, Halbierung der Rente oder Bestimmung gleicher Renten aus dem Deckungskapital) oder weiteren Details der Umsetzung (z.b. unmittelbare oder zeitanteilige Bewertung, bei interner Teilung Ausgestaltung des Anrechts für den Ausgleichsberechtigten usw.). Wählt der Versorgungsträger beispielsweise eine interne Teilung mit Halbierung der Rente, so haben Auszahlungen zwischen Ehezeitende und Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung auf die Höhe des zu übertragenden Rentenbetrags grundsätzlich keinen Einfluss. Ist also bei dieser Ausgestaltung der Ausgleichspflichtige bereits Rentner, der Ausgleichsberechtigte aber noch nicht leistungsberechtigt, so steigt mit einer Verzögerung des Verfahrens automatisch der Aufwand für den Versorgungsträger, weil die Kürzung erst später greift. Bei einer Halbierung des Deckungskapitals muss dieser Effekt keineswegs eintreten. Wie sich zeigen wird, kommt es in diesem Fall auf die konkrete Umsetzung hinsichtlich Ermittlung des Ausgleichswertes sowie Anrechtskürzung und -begründung an. Das Bestreben, den Versorgungsausgleich innerhalb eines Versorgungssystems so zu gestalten, dass die Interessen aller Beteiligten, also Versorgungsträger bzw. Arbeitgeber sowie ausgleichsverpflichteter und ausgleichsberechtigter Ehegatte, angemessen und fair berücksichtigt sind, ist schon ohne das Problem nachehezeitlicher Veränderungen eine Herausforderung. Ist dies dem Grunde nach bewältigt, dann können speziell Fälle mit lange zurückliegendem Ehezeitende zu fragwürdigen Ergebnissen führen und damit die praktischen Grenzen einer prinzipiell fairen Teilungsordnung aufzeigen. Im Folgenden soll erörtert werden, wie die gesetzlichen Vorgaben für den Umgang mit nachehezeitlichen Veränderungen zu interpretieren sind und wie im Rahmen dieser Vorgaben für praktisch relevante Fälle ein Umgang gefunden werden kann, mit dem die wesentlichen Zielvorgaben wie faire Teilung für die Ehe gatten sowie nach Möglichkeit Aufwandsneutralität für den Versorgungsträger gewahrt werden können. IV. Berücksichtigung von Veränderungen nach Ehezeitende bei der praktischen Umsetzung 1. Rechtliche Rahmenbedingungen a) Gesetzeswortlaut und Interpretation in der Gesetzesbegründung Der Gesetzeswortlaut erscheint zunächst relativ klar. Die Normierung des Stichtagsprinzips in 5 Abs. 2 Satz 1 sowie 47 Abs. 2 VersAusglG legt nahe, dass nach Ende der Ehezeit eintretende Veränderungen egal welcher Art die Höhe des Ausgleichswerts grundsätzlich nicht tangieren sollen. Dazu passt auch die Fiktion des Ausscheidens der ausgleichspflichtigen Person bei Ehezeitende aus dem Betrieb gemäß 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sowie die Einräumung des Status eines unverfallbar Ausgeschiedenen für die ausgleichsberechtigte Person bei der internen Teilung gemäß 12 VersAusglG: Die Betriebsrentenansprüche ausgeschiedener Personen werden durch nachträgliche Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse grundsätzlich ebenfalls nicht mehr berührt (vgl. 2 Abs. 5 BetrAVG). Die einzige ausdrücklich geregelte Ausnahme von dieser Festschreibung ergibt sich aus dem bereits angesprochenen 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG. Danach sind Änderungen, die rückwirkend zu einer anderen Bewertung des Ehezeit anteils und so die Gesetzesbegründung 5 des Ausgleichswertes führen, bei der Entschei dung zu berücksichtigen. In diesen Fällen sollen nachträgliche Änderungen bei der Entscheidung durch das Familiengericht Beachtung finden. Hiermit hat der Gesetzgeber der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 6 Rechnung getragen, wonach nachträgliche Änderungen bis zur letzten Tatsachenentscheidung im Erstverfahren zu berücksichtigen sind. Ziel dieser neuen gesetzlichen Grundlage ist es, eine größere Genauigkeit zu erzielen, damit im Ergebnis dem Halbteilungsgrundsatz so weit wie möglich entsprochen werden kann 7. Hinweise für die Frage, wann der Gesetzgeber rückwirkend eine andere Bewertung des Ehe zeitanteils bzw. des Ausgleichswerts für erforderlich hält, liefert die Gesetzesbegründung zu 5 VersAusglG 8. Hiernach ist ein typischer Fall einer zu be rücksichtigenden, nachträglichen Änderung dann gegeben, wenn die ausgleichspflichtige Person nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der Entscheidung über den Wertausgleich dienstunfähig wird. Nicht zu berücksichtigen ist im Rahmen der Teilung bei Scheidung danach aber wiederum die übliche Wertentwicklung des Anrechts, etwa durch zwischenzeitlich erfolgte Anpassun gen der Bemessungsgrundlagen für die Anwartschaft, also die Dynamik, die dem jeweiligen Anrecht innewohnt. Diese soll erst im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ausgeglichen werden. b) Problemstellungen in der Praxis Die Vorgaben aus den Gesetzesmaterialien geben für die Regelfälle der Praxis kaum Hilfestellung. Wie eine Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigen ist, mag noch eingehen, wenn ein Versorgungsträger dem Gericht als Ehezeitanteil und Ausgleichswert z.b. Anwartschaftsbeträge auf Altersrente mitteilt, nach Eintritt von Invalidität jedoch andere Werte maßgeblich sind, weil die Invalidenrente in abweichender Höhe zugesagt ist. In der Praxis ist demgegenüber zu beobachten, dass Arbeitgeber sowie andere betriebliche Versorgungsträger den Ausgleichswert nicht als Rente, sondern als Kapitalwert angeben, da nur so das Ziel einer aufwandsneutralen Teilung erreichbar ist und da der Kapitalwert nach 5 Abs. 3 VersAusglG ja ohnehin mitgeteilt werden muss 9. Ausgleichswert ist in diesem Fall der Barwert der Anwartschaft auf alle zugesagten Leistungen, d.h. Alters-, Invaliden- und ggf. Hinterbliebenenrente, zum Ende der Ehezeit. Wenn bei einer Angabe von Kapitalwerten der Eintritt von Invalidität berücksichtigt werden soll, so sind für Zeiten ab Eintritt der Invalidität bereits laufende Zahlungen zu bewerten, was in der Regel zu einer deutlichen Erhöhung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert führt. Allerdings muss Bewertungsstichtag weiterhin das Ehezeitende sein, wenn gleichzeitig die übliche Wertentwicklung, wie z.b. Verzinsung des Kapitalwertes, nicht in die Änderung einbezogen werden soll. Aus derartigen Überlegungen ergeben sich zwar interessante, aber schwerlich standardisierbare Problemstellungen für die 5 Vgl. BT-Drucksache 16/10144, S BGH vom IVb ZB 151/84, FamRZ 1988 S Vgl. Veröffentlichung der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung, 9. Auflage 2009, 5 Ziffer Vgl. BT-Drucksache 16/10144, S So auch schon die Einschätzung der Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 16/10144, S Betriebliche Altersversorgung 7/2010 Abhandlungen

4 Versicherungsmathematik. Solche einzelfallbezogenen Konzepte sind wohl kaum geeignet, den Versorgungsausgleich in einem handhabbaren überschaubaren Prozess umzusetzen. Ob das vom Gesetzgeber gewollt ist, erscheint mehr als zweifelhaft, vor allem wenn der im Einzelfall zu treibende Aufwand nicht unbedingt mehr Gerechtigkeit nach sich zieht, sondern gerade bei lange zurückliegendem Ehezeitende auch das Gegenteil bewirken kann. Um derartige Fallstricke zu vermeiden, könnte durchaus erwogen werden, im Falle einer Teilung auf Basis des Deckungskapitals den Eintritt von Invalidität nicht als Auslöser einer Neuberechnung des Ausgleichswerts anzusehen. Hierzu könnte argumentiert werden, dass der Kapitalwert das Invalidenrisiko ja schon mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit berücksichtigt. Wäre der Risikoeintritt Anlass für eine Neuberechnung, könnte nämlich gleichermaßen für den Nichteintritt argumentiert werden, der auch eine Abweichung von der angenommenen Wahrscheinlichkeit darstellt. Das Versorgungsausgleichsgesetz einschließlich der Gesetzesbegründung bleibt auf zwei miteinander zusammenhängende Fragen letztlich eine umsetzbare Antwort schuldig: Zum einen die Frage, welche nachträglichen Änderungen eine Abweichung vom strengen Stichtagsprinzip rechtfertigen oder sogar geboten erscheinen lassen, und zum anderen, in welcher Art und Weise sowie auf welcher Verfahrensstufe solche Änderungen berücksichtigt werden können. c) Mögliche Konsequenzen Ein Wertmaßstab für den Umgang mit diesen Fragen könnte eventuell dem Abänderungsverfahren nach 225 f. FamFG entnommen werden. Obwohl das Abänderungs verfahren für bei Scheidung ausgeglichene Betriebsrentenanrechte nicht möglich ist, liefert auch die dortige Gesetzesbegründung 10 hilfreiche Hinweise, denn die An forderungen an die Abänderbarkeit einer rechtskräftigen Entscheidung bei Regelsicherungssystemen sind im Wesentlichen vergleichbar. Zentrale Aussage ist hier, dass der Wertausgleich bei der Scheidung aufgrund unzutreffend ge wordener Annahmen falsch ist und abgeändert werden kann, wenn Anrechte erst nach Ehezeitende nicht oder nicht in der angenommenen Höhe entstanden sind. Insgesamt betrachtet zeigt sich zur Notwendigkeit einer Berücksichtigung nachehezeitlicher Besonderheiten in den Gesetzesmaterialien aber kein klares, sondern teilweise eher widersprüchliches Bild. Derzeit sieht es so aus, als ob auch die ersten Familiengerichte, die sich mit der artigen Fragestellungen zu befassen haben, noch über keine gefestigte Meinung verfügen. Für die Praxis ergibt sich hieraus als mögliche Aufgabe, eigene begründbare und gleichzeitig handhabbare Lösungsansätze zu entwickeln. Hierzu sollen in den folgenden Abschnitten einige Vorschläge aufgezeigt werden. Aufgrund der im Abänderungsverfahren zum Ausdruck kommenden Wertmaßstäbe kann Prüfungsmaßstab für eine Berücksichtigung von nachträglichen Änderungen z.b. die Frage sein, ob sich die bei Ehezeitende maßgeblichen Bewertungsprämissen bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung oder später (d.h. bis zur Rechtskraft der Entscheidung) nachträglich derart verändert haben, dass die erteilte Auskunft bezogen auf den Stichtag Ehezeitende regelrecht zu unrichtigen Ergebnissen führen würde. Die Grenzen sind hier sicherlich fließend. 10 Vgl. BT-Drucksache 16/10144, S Bewertung der einzelnen Ursachen a) Statusveränderungen Unter Ansatz des angesprochenen Maßstabs der Vermeidung offensichtlicher Unrichtigkeit sollten sowohl die zwischen Ehezeitende und Rechts kraft der Entscheidung eintretende nachträgliche Invalidität als auch der erfolgte Abschluss eines Altersteilzeitvertrags, der einen abweichenden Rentenbeginn regelt, in geeigneter Weise Beachtung finden. Das spätere unverfallbare Ausscheiden führt jedenfalls im Regelfall nicht zu einer rückwirkenden Beeinflussung des Ausgleichswerts, da sich die Berechnung des Ausgleichswerts an der Bestimmung der unverfallbaren Anwartschaft zum Ehezeitende orientiert. Ähnlich kann auch für einen planmäßigen Altersrentenbeginn argumentiert werden. b) Individuelle oder kollektive Zusageänderung Häufig ist darüber hinaus fraglich, ob nach ehe zeitliche Än de rungen der Versorgungszusage des Ausgleichspflichtigen zu beachten sind. Bei einer zeitratierlichen Berechnung des Ehezeitanteils ist hier zu entscheiden, ob bei der Hochrechnung die bei Ehezeitende geltende Zusage oder die im Auskunftszeitpunkt bzw. vor Rechtskraft des Urteils bekannte bzw. bekannt gewordene neue Fassung der Zusage zugrunde zu legen ist. Wertet man die zum neuen Recht bislang vorhandene Literatur aus, so ergibt sich folgendes Bild: Neuerungen im Leistungsrecht, die die Höhe des ehezeitlichen Anrechts beeinflussen, sind grundsätzlich zu berücksichtigen 11. Ist Hintergrund der Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung allerdings eine Beförderung oder ein Karrieresprung nach Ehezeitende, kann dies wiederum zur Unbeachtlichkeit führen 12. Dies passt auch zur Rechtsprechung zum alten Recht ( 1587a Abs. 2 Nr. 3a BGB, 1587g Abs. 2 Satz 2 BGB, 10a VAHRG), welche letztendlich in 5 Abs. 2 Satz 2 Vers AusglG abgebildet werden sollte. Hiernach sind nachehezeitliche Wertveränderungen zu berücksichtigen, wenn sie dem Versorgungsanrecht schon latent innewohnten und lediglich zu einer Aktualisierung des bei Ehezeitende bestehenden Wertes geführt haben. Dies ist nicht der Fall bei einer nachehelich verbesserten Versorgungszusage, wenn der Grund dafür in individuellen Umständen des Versorgungsberechtigten liegt 13. Als Leitfaden lässt sich daraus gewinnen, dass auch nach neuem Recht Zusageänderungen zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zu berücksichtigen sind, wenn sie allgemein (z.b. für eine bestimmte Mitarbeitergruppe) gewährt werden. Unbeachtlich sind allerdings im Regelfall nachehezeitliche Veränderungen, die ihren Grund in den individuellen Umständen des Versorgungsberechtigten, also im besonderen Einsatz des betreffenden Mitarbeiters (z.b. im Sinne einer individuellen Belohnung) haben. c) Gehaltssteigerungen bei einkommensabhängigen Zusagen Laut Gesetzesbegründung gilt in Analogie zum bislang geltenden Recht Folgendes: Eine nachehezeitliche, zum Zeitpunkt der Entscheidung noch verfallbare Einkommens- 11 Vgl. Glockner/Hoenes/Weil, Der neue Versorgungsausgleich, 2009, 3 Rn. 15 f.; BT-Drucksache 16/10144, S. 97 zu 225 FamFG. 12 BT-Drucksache. 16/10144, S. 51; Triebs, Versorgungsausgleich aktuell, Rn Vgl. BGH vom XII ZB 154/07. Abhandlungen Betriebliche Altersversorgung 7/

5 dynamik ist im Versorgungsausgleich bei Scheidung nicht zu berücksichtigen. Ihr Ausgleich kann gegebenenfalls später über ein schuldrechtliches Ausgleichsverfahren veranlasst werden 14. Mit dieser pauschalen Vorgabe bleiben auch kollektive Gehaltssteigerungen unberücksichtigt, anders als kollektive Änderungen der Versorgungsregelung. Diese Ungleichbehandlung ist durchaus hinterfragenswert. U.E. erscheint es auch vertretbar, die Frage nach der Reichweite des strengen Stichtagsprinzips von der Aussage der Gesetzesbegründung zur verfallbaren Dynamik abzukoppeln. Auf dieser Basis könnten die zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung eingetretenen, bei Rechtskraft der Entscheidung also unverfallbaren Einkommenserhöhungen analog den Zusageänderungen nach relevanten kollektiven Steigerungen wie Tariferhöhungen und unbeachtlichen individuellen Erhöhungen z.b. anlässlich eines Karrieresprungs differenziert werden. Dies entspräche u.e. auch dem Zweck der Reform, nämlich dem vorrangigen Ausgleich gleich bei Scheidung. d) Änderungen sonstiger Bemessungsgrundlagen bzw. Bewertungsannahmen Der Grundsatz, dass Änderungen von Bemessungsgrundlagen für die Versorgungsleistungen nach Ende der Ehezeit nach dem Stichtagsprinzip außen vor bleiben, ist auch hier unter Beachtung des Wesentlichkeitsvorbehaltes einzuhalten. Dies erfordert je nach Gewicht der Bemessungsgrundlage eine Prüfung im Einzelfall. Eine Besonderheit ist bei den Bewertungsannahmen gegeben. Zwischenzeitliche Änderungen von Bewertungsannahmen gründen sich in der Regel auf die Einschätzung, dass die bisherigen Prämissen wirtschaftlich unzutreffend und damit überholt sind, beispielsweise bei Zinsänderungen oder neuen Sterbetafeln. Zumindest bei lange zurückliegendem Ehezeitende erscheint es schon fraglich, ob neue Berechnungen auf Basis überholter Erkenntnisse durchgeführt werden sollten. Auch der praktische Aspekt der Verfügbarkeit alter Rechnungsgrundlagen für neue Berechnungen ist nicht zu unterschätzen. Wenn diese überhaupt in der benötigten Form existieren (problematisch z.b. bei Anwendung des BilMoG), muss u.u. mit viel Aufwand Berechnungssoftware für Einzelfälle angepasst werden. Ein eleganter, allerdings zumindest vom Wortlaut des Gesetzes wohl nicht gedeckter Umgang mit diesem Dilemma bestünde in einer Neuberechnung auf einen aktuellen Stichtag. e) Verzinsung des Ausgleichswertes Der Gesetzeswortlaut klammert die Verzinsung des Ausgleichswertes zwischen Ehezeitende und rechtskräftiger Entscheidung implizit aus. Denn die Barwertermittlung auf den Stichtag des Ehezeitendes, wie sie z.b. von 47 Abs. 2 Vers- AusglG verlangt wird, bewirkt eine Wertstellung des Kapitals auf das Ehezeitende. Eine nachträgliche Verzinsung könnte nur durch Abänderung oder Ergänzung dieser Vorgaben einbezogen werden. Allerdings zeigt sich am Beispiel der externen Teilung gut, dass aus einer unterbleibenden Verzinsung Probleme resultieren können. Denn der Zielversorgungsträger unterstellt seinerseits eine Verzinsung erst ab Geldeingang und wird für eine spätere Kapitaleinzahlung an die ausgleichsberechtigte Person bei gleichem Leistungsbeginn eine geringere Rentenanwartschaft einräumen müssen als für eine gleich 14 Vgl. BT-Drucksache 16/10144, S. 65; ob die Vornahme eines solchen späteren Ausgleichs der Gehaltsdynamik (unter Außerachtlassung nachehezeitlicher Karrieresprünge) realistisch ist, bleibt abzuwarten. hohe frühere Einzahlung. Die gleiche Problematik stellt sich aber auch bei der internen Teilung, jedenfalls wenn die Leistungsbemessung an den Ausgleichsberechtigten durch eine Kapitalwertumrechnung zum Zeitpunkt der Begründung des Anrechts erfolgt. In einem von der Deutschen Aktuarvereinigung e.v. Ende letzten Jahres erarbeiteten Hinweis 15 findet sich die Auffassung, dass der Versorgungsträger Änderungen des Ausgleichswertes durch Verzinsung auf dem Weg eines entsprechenden Antrages an das Familiengericht berücksichtigen kann. Nicht ganz klar wird, ob ein solcher Antrag den verzinsten Betrag schon fix benennen soll (dann könnte wegen der unklaren Restdauer des Verfahrens natürlich nur die Verzinsung bis zur Antragstellung erfasst werden) oder ob der Antrag auf die ungewisse Gesamtverzinsung bis zur rechtskräftigen Entscheidung gerichtet sein soll (was auf eine spätere Nachberechnung zum Zeitpunkt der Rechtskraft zielt). Die Frage der Angemessenheit einer Verzinsung ist bereits in den Fokus gerichtlicher Verfahren geraten. Denn im Rahmen einer externen Teilung sollte der Gerichtsbeschluss einerseits das zwischen den Ehegatten zu übertragende Anrecht bezogen auf das Ehezeitende feststellen, andererseits aber auch den tatsächlichen Auszahlungsbetrag an den Zielversorgungsträger benennen. Die Frage nach einer zwischenzeitlichen Verzinsung stellt sich hier doch sehr deutlich. Wenn die Verzinsung berücksichtigt werden soll, so ist u.e. zu erwägen, anstelle einer bloßen finanzmathematischen Aufzinsung den Berechnungsstichtag für die Barwertberechnung zu verlegen. Denn es wäre Rosinenpickerei, wenn zwar eine Kapitalwerterhöhung durch Aufzinsung, aber z.b. nicht eine Verminderung durch zwischenzeitliche Auszahlungen von Renten berücksichtigt würde. Es spricht aber einiges dafür, eine Berechnung mit geändertem Stichtag erst bei einem weit zurückliegenden Ehezeit ende durchzuführen, wenn die Barwertberechnung zum Ehezeitende aus heutiger Sicht offenkundig zu willkürlichen Ergebnissen führen würde. Bei eher kurzen Zinszeiträumen erscheint ein Ignorieren vertretbar, da dies Komplikationen vermeidet und dem Gesetzeswortlaut entspricht. f) Ausgekehrte Rentenraten Die Auszahlung von laufenden Renten wirkt gegenläufig zur Verzinsung. Während das zur Verfügung stehende Versorgungskapital durch Verzinsung im Zeitablauf steigt, wird es durch Auszahlungen gemindert. Daher müssen u.e. beide Ursachen einheitlich behandelt werden (so offenbar auch der o.g. DAV-Hinweis). Am Beispiel der Auszahlungen wird die Frage einer aus Sicht der Ehegatten fairen Berücksichtigung nachehezeitlicher Veränderungen besonders augenfällig. Der Ausgleichspflichtige erhält hier Rente in einer Höhe, wie sie ihm nach durchgeführtem Versorgungsausgleich nicht mehr zustehen würde, d.h., er profitiert zunächst einmal von einer Verzögerung des Verfahrens. Klar ist in diesem Zusammenhang, dass die bis zur Rechtskraft der Entscheidung einmal gezahlten Renten vom Versorgungsträger nicht mehr zurückgefordert werden können und jedenfalls im Rahmen des Versorgungsausgleichs zwischen den Ehegatten auch nicht direkt ausgeglichen werden. Dieses Ergebnis entspricht auch dem gesetzgeberischen Konzept, vgl. 30 VersAusglG. Wird der Ausgleichswert als Kapitalwert zum Ehezeitende ermittelt, so enthält der Betrag auch die zwischenzeitlichen Rentenauszahlungen. Dem Versorgungsträger droht durch 15 Vgl. des_versorgungsausgleichgesetzes_fav.pdf. 616 Betriebliche Altersversorgung 7/2010 Abhandlungen

6 Übertragung eine doppelte Inanspruchnahme für denselben Sachverhalt. Er kann dies aber wirtschaftlich vermeiden, wenn er den Kürzungsbetrag sowie im Falle der internen Teilung die Höhe des neuen Anrechts auf den Stichtag der Umsetzung des Versorgungsausgleichs (d.h. die Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung) ermittelt. Dem Ausgleichspflichtigen werden dann dafür, dass ihm die höheren Auszahlungen bis zum Abschluss des Verfahrens verbleiben, versicherungsmathematisch gleichwertig höhere Kürzungen in der Zukunft zugemutet. Werden die zwischenzeitlichen Auszahlungen beim Ausgleichswert dagegen mindernd berücksichtigt, so sichert dies für den Versorgungsträger die Kostenneutralität. Allerdings geht diese Minderung offenkundig zulasten der ausgleichsberechtigten Person. Offen bleibt in diesem Fall, ob und inwieweit solche durch die Verfahrensdauer entstehenden Verwerfungen zwischen den Ehegatten überhaupt ausgeglichen werden. g) Zwischenzeitliche Rentenanpassung Ist der Ausgleichspflichtige bereits bei Ehezeitende Rentner 16 oder wird er es bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich (bei Scheidung), stellt sich zudem die Frage der Berücksichtigung zwischenzeitlicher Rentenanpassungen. Schlüsselvorschrift ist dabei erneut 5 Abs. 2 Satz 2 Vers- AusglG (ggf. über 41 Abs. 2, 40 Abs. 3 VersAusglG). Geht man davon aus, dass eine Rentenanpassung lediglich eine Anpassung des Wertes des ehezeitlichen Anrechts an die zwischenzeitliche wirtschaftliche Entwicklung ist, lässt sich durchaus begründen, dass hier eine Änderung vorliegt, die auf den Ehezeitanteil und den Ausgleichswert zurückwirkt. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass für den Bereich des schuldrechtlichen Ausgleichs, bei welchem der Weg über 41 Abs. 2, 40 Abs. 3 VersAusglG ebenfalls zu 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG führt, eine Einbeziehung der Anpassung der Versorgungsbezüge unstreitig ist Art und Weise einer Berücksichtigung nachehezeitlicher Veränderungen sowie Bedeutung der Teilungsvarianten Je nach zu berücksichtigender Änderung kommen unterschiedliche Lösungsansätze in Betracht. Hier ist vor allem zu unterscheiden zwischen Veränderungen, die die Höhe der Versorgungsleistungen betreffen können und solchen, die die Kapitalwertermittlung betreffen. Zur ersten Gruppe gehören z.b. Zusageänderungen oder Rentenanpassungen. In die zweite Gruppe fallen dagegen Änderungen von Bewertungsannahmen, Verzinsung und zwischenzeitliche Auszahlungen. Bei Statusveränderungen wie Invalidität oder Abschluss eines Altersteilzeitvertrages können beide Bereiche betroffen sein. Veränderungen der ersten Gruppe können schlichtweg durch Einbeziehung dieser neuen Erkenntnisse umgesetzt werden. D.h. der Ausgleichswert wird mit geänderten Eingangsdaten (neu) berechnet. Basierend auf den Standardmethoden der Versicherungsmathematik kann dabei eine gewisse Unschärfe bezüglich des Zeitraums zwischen Ehezeitende und Eintritt der betreffenden Veränderung in Kauf zu nehmen sein. 16 Auch bei einer Rentnerscheidung hat ein Ausgleich streng am Gesetzeswortlaut orientiert durch interne bzw. externe Teilung zu erfolgen, da das auszugleichende Anrecht bei Scheidung ausgleichsreif ist. Nachdem der Rentenbetrag feststeht, ist es dem Grun de und der Höhe nach zweifelsfrei verfestigt (a.a. Höfer, Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung, 2010, Rn. 139; u.e. allerdings im Widerspruch zum eindeutigen Gesetzeswortlaut). 17 Vgl. Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Auflage 2009, Rn. 661; Hauß/Eulering, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis, 2009, Rn Veränderungen der zweiten Gruppe können im Ausgleichswert naturgemäß nur dann berücksichtigt werden, wenn der Versorgungsträger diesen im Rahmen des ihm zustehenden Wahlrechts auf Basis einer Kapitalwertermittlung bestimmt (Teilung durch Halbierung des Deckungskapitals oder Bestimmung gleicher Rentenbeträge aus dem Deckungskapital). Bei Angabe eines Rentenbetrages kann der Versorgungsträger solche Ereignisse im Verfahrensablauf nicht einbringen und trägt diese Risiken insoweit selbst 18. Zudem gibt es für die Berücksichtigung von kapitalwertbezogenen Änderungen keinen so augenfälligen Lösungsansatz wie bei den leistungsbezogenen Änderungen. Wie bereits in Abschnitt IV.1. am Beispiel der Invalidität der ausgleichspflichtigen Person dargelegt, bleibt z.b. die Frage offen, wie Kapitalwerte von Ehezeitanteil und Ausgleichswert denn nun konkret anders zu berechnen sein sollen. Lösungsansätze auf der gerichtlichen Verfahrensebene (Bestimmung des Ausgleichswerts) werden im Folgenden unter a) dargestellt. Im Falle einer Teilung durch Halbierung des Deckungskapitals gibt es noch eine weitere Möglichkeit zur (indirekten) Berücksichtigung nachehezeitlicher Änderungen, nämlich die Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person sowie (bei der internen Teilung) die Begründung eines Anrechts für die ausgleichsberechtigte Person. Diese Schritte sind nicht mehr Teil des gerichtlichen Verfahrens. Bei der Umsetzung lässt das Gesetz den Versorgungsträgern einen großen Gestaltungsspielraum 19. Nur im Zusammenspiel aller dieser Schritte kann aber beurteilt werden, ob die Umsetzung die Maßstäbe einer möglichst weitgehenden Wertneutralität für den Versorgungsträger sowie einer fairen Teilung für die Ehegatten beachtet. Diese Zielsetzungen lassen sich nicht auf eine Beantwortung der Frage reduzieren, ob und wie nachehezeitliche Änderungen bei der Bestimmung des Ausgleichswertes zu berücksichtigen sind. Ein einfaches Beispiel mag das verdeutlichen: Der Ehezeitanteil einer Anwartschaft auf Alters- und Invalidenrente beträgt als Rentenbetrag monatlich, der Ausgleichswert demzufolge 500 und der korrespondierende Kapitalwert beispielsweise Es wird eine externe Teilung angestrebt. Während des Verfahrens wird der Ausgleichspflichtige invalide und erhält Rente. Bei einer (wie auch immer definierten) Neuberechnung ergebe sich als korrespondierender Kapitalwert nun Ob die Teilung für den Versorgungsträger aufwandsneutral ist, richtet sich nicht allein danach, ob der Übertragungswert mit oder festgestellt wird. Es kommt gleichzeitig darauf an, wie das Anrecht des Ausgleichspflichtigen gekürzt wird, ob beispielsweise die Rente einfach um 500 gekürzt wird oder ob und natürlich wie aus dem Übertragungswert ein versicherungsmathematisch äquivalenter Kürzungsbetrag ermittelt wird. Lösungsansätze auf der Rückrechnungsebene (Anrechtskürzung bzw. -begründung) werden im Folgenden unter b) und c) dargestellt. a) Geänderte Berechnung des Ausgleichswertes Abweichungen vom strengen Stichtagsprinzip sind prinzipiell auf verschiedene Weisen denk bar: Eine Möglichkeit besteht darin, den Wert zu einem späteren Stichtag als dem Ehezeitende zu bestimmen, beispielsweise dem Stichtag, zu dem alle Änderungen bereits eingetreten sind, die noch 18 Zwar könnten in diesem Fall entsprechende Überlegungen für den korrespondierenden Kapitalwert angestellt werden. Dieser hat allerdings nur Informationscharakter und keinen materiellen Einfluss auf die Teilung des ehezeitlichen Anrechts im Versorgungsausgleich. 19 Vgl. Budinger/Krazeisen, a.a.o. (Fn. 1). Abhandlungen Betriebliche Altersversorgung 7/

7 berücksichtigt werden sollen, oder spätestens dem Stichtag der Auskunfts erteilung. Eine solche Berechnungsvariante lässt sich auf Basis eines für den Stichtag des Ehezeitendes bereits bestehenden Berechnungsmoduls relativ einfach umsetzen, kann eine Vielzahl möglicher Fallkonstellationen abdecken und liefert eine umfassende Aktualisierung der Wertverhältnisse hinsichtlich des Ehezeitanteils (z.b. Verzinsung und Risikoentwicklung, optional auch Dynamik usw.). Allerdings findet sich im Gesetz eher wenig Halt für diese Vorgehensweise. Alternativ kann der Berechnungsstichtag zum Ehezeitende beibehalten werden. So bewegt man sich näher am Gesetzeswortlaut, steht aber vor der Schwierigkeit, für jede mögliche Änderung wie z.b. Risikoereignisse, Verzinsung oder Rentenauszahlungen, sinnvolle Berechnungsmodifikationen einzeln konzeptionieren und umsetzen zu müssen. Das führt zu einzelfallbezogenen Berechnungsansätzen und ist dadurch nicht nur sehr aufwendig, sondern erschwert bei größeren Personenbeständen auch die Gleichbehandlung. Eine übergeordnete Systematik ist kaum durchzuhalten, da die relevanten Konstellationen nicht vorausschauend zu überblicken sind, sondern zumeist erst durch die tatsächliche Praxis auftreten dürften. b) Varianten der Kürzung des Anrechts für den Ausgleichspflichtigen Wie die Kürzung praktisch vorzunehmen ist, darüber macht das Gesetz keine konkrete Vorgabe. Das wäre angesichts der Gestaltungsvielfalt in der betrieblichen Altersversorgung gar nicht flächendeckend möglich. In der Praxis betrieblicher Versorgungssysteme scheinen derzeit verschiedene Ansätze eingerichtet zu werden: Wenn die Teilung durch Halbierung der ehezeitlichen Rentenanwartschaft erfolgt oder aus einem Deckungskapital gleich hohe Rentenbeträge ermittelt werden, so ergibt sich der Kürzungsbetrag bereits mit der Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert. Nachträgliche Änderungen der Verhältnisse wie z.b. eine Dynamik werden nicht berücksichtigt, sofern keine Neuberechnung durchgeführt wird. Eine solche Neuberechnung müsste sich u.e. ausdrücklich auf die Bestimmung des 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG stützen und wäre vom Familiengericht auch daraufhin zu überprüfen. Eine Invalidität wäre hier irrelevant, wenn die Versorgungszusage Anwartschaft auf Invaliden- und Altersrente in gleicher Höhe vorsieht. Hat das Gericht erst einmal rechtskräftig über die Übertragung eines Rentenbetrags entschieden, ist für eine Neuberechnung ohnehin kein Raum mehr. Aus diesen Überlegungen ergibt sich zum einen, dass der Gegenwert von Veränderungen wie z.b. Rentenanpassungen nicht mehr geteilt wird, und zum anderen, dass sich das durch die Kürzung für den Versorgungsträger frei werdende Kapital massiv ändern kann, z.b. durch Invalidität. Anders sieht es bei einer Teilung durch Halbierung des Deckungskapitals aus. Hier besteht die Möglichkeit, dass das gerichtliche Urteil lediglich die Übertragung eines Kapitalbetrags tenoriert. Dieser Betrag muss anschließend erst in einen Kürzungsbetrag umgerechnet werden. Wird die versicherungsmathematische Umrechnung zum Berechnungsstichtag des Ehezeitendes durchgeführt, so ergibt sich wie bei der Teilung des Rentenbetrags prinzipiell eine Kürzung um den bereits im Rahmen der Auskunftserteilung ermittelten halben ehezeitlichen Rentenbetrag (Variante A). Wenn dagegen diese Umrechnung versicherungsmathematisch zum Berechnungsstichtag der Rechtskraft des Urteils vorgenommen wird, so wird der Kürzungsbetrag an die bis zur Rechtskraft eingetretene Entwicklung insgesamt angepasst (Variante B). Beispielsweise würden Auszahlungen zu einer höheren Rentenkürzung führen, indem das festgestellte Kürzungskapital über eine kürzere Restlaufzeit verteilt würde. U.E. lassen sich für beide vorgenannten versicherungsmathematischen Umrechnungsmethoden Argumente finden. Variante A hat den Vorteil, dass die Rückrechnungen in einem Vorgang mit den Berechnungen für die gerichtliche Auskunft durchgeführt werden können und dass das Ehezeitende im Gesetz wiederholt als Bezugspunkt für Wertermittlungen erwähnt wird. Zudem ist der hier resultierende Kürzungsbetrag in Höhe des halben ehezeitlichen Rentenbetrags dem Ausgleichspflichtigen leichter vermittelbar. Variante B sichert dem Versorgungsträger demgegenüber auch dann Aufwandsneutralität, wenn nachehezeitliche Änderungen im Ausgleichswert nicht berücksichtigt werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Berücksichtigung als nicht gegeben angesehen werden. Dieser Aspekt kann besonders bei Einschaltung kapitalgedeckter Versorgungseinrichtungen wie Pensionskassen ausschlaggebend sein. Bei derartigen Einrichtungen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass aufwandswirksame Effekte u.u. von der Versichertengemeinschaft getragen werden müssen. Mit den Rückrechnungsvarianten hat der Versorgungsträger bei einer Teilung über das Deckungskapital einen gewissen Einfluss auf die Auswirkungen nachehezeitlicher Veränderungen. Auf jeden Fall ist die konkrete Ausgestaltung dieser Umrechnung nicht mehr Gegenstand des familiengerichtlichen Verfahrens. Dieses ist mit der Feststellung des zu übertragenden Kapitalbetrags abgeschlossen. c) Varianten der Begründung eines Anrechts für den Ausgleichsberechtigten Im Falle der internen Teilung hat der Versorgungsträger für die ausgleichsberechtigte Person ein neues eigenständiges Versorgungsanrecht zu begründen. Hier gibt es zunächst die Gestaltungsmöglichkeiten zum Risikoschutz gemäß 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG, die hier nicht näher zu betrachten sind 20. Auch bei diesem Vorgang hat die Wahl der Teilungsvariante spiegelbildlich zur Anrechtskürzung erheblichen Einfluss auf die Auswirkungen nachehezeitlicher Veränderungen. Die Teilung über einen Rentenbetrag (direkt oder aus einem Deckungskapital) führt auch hier dazu, dass die im Rahmen der Auskunftserteilung zum Ehezeitende ermittelten Beträge Inhalt der gerichtlichen Entscheidung werden und nachehezeitliche Änderungen damit nur bei ausdrücklicher Neuberechnung Berücksichtigung finden. Dagegen wird bei Teilung durch Halbierung des Deckungskapitals und Ausweises des Ausgleichswertes als Kapitalbetrag die Höhe des neuen Anrechts erst im Anschluss an das gerichtliche Verfahren ermittelt. Auch hier bestehen die Varianten einer Berechnung auf den Stichtag des Ehezeitendes (Variante A) sowie der Rechtskraft des Urteils (Variante B), letztere mit der Folge, auch erhebliche zwischenzeitliche Änderungen wie eine Invalidität des Ausgleichsberechtigten bei der Höhe des Anrechts zu berücksichtigen. Ein Zielversorgungsträger im Rahmen einer externen Teilung muss sogar nach Variante B vorgehen, da er nur die Leistung gewähren kann, die aus dem übertragenen Kapital im Zeitpunkt der Übertragung finanzierbar ist. Bei der internen Teilung wird der Versorgungsträger aus Konsistenzgründen Anrechtskürzung und -begründung nach ein und derselben Variante (A oder B) durchzuführen haben. 20 Vgl. dazu Budinger/Krazeisen, a.a.o. (Fn. 1), S Betriebliche Altersversorgung 7/2010 Abhandlungen

8 Insgesamt kann festgestellt werden, dass bei einer Teilung durch Halbierung des Deckungskapitals aus nachehezeitlichen Änderungen resultierende Probleme mit der Kostenneutralität durch den Gestaltungsspielraum der Versorgungsträger bei der Anrechtskürzung und ggf. -begründung auch ohne Neuberechnung des Ausgleichswertes weitgehend aufgefangen werden können. Für die Frage, was zwischen den Ehegatten als fair anzusehen ist, spielt der Umgang mit diesen Änderungen aber gerade bei dieser Teilungsvariante eine wesentliche Rolle. V. Gesamtbetrachtung Bei der Teilung von Betriebsrenten im Scheidungsfall nach neuem Recht ergeben sich eine Reihe von Sonderfragen, die die Entwicklung des Anrechts zwischen dem Ende der Ehezeit über das gerichtliche Verfahren hinweg bis zur Rechtskraft der Entscheidung und deren Umsetzung betreffen. Die materiellen Auswirkungen sind im Regelfall gering. Im Falle eines lange zurückliegenden Ehezeitendes oder bei besonderen Ereignissen wie z.b. Eintritt von Invalidität erlangt der Umgang mit diesen Veränderungen bei der Durchführung der Teilung allerdings erhebliche Bedeutung. Die Vorgaben aus dem Gesetz lassen viele Detailfragen offen. In der Praxis scheint das Thema bislang aus der Ausgestaltung der Teilung weitgehend ausgeklammert und bis zum Auftreten gravierender Einzelfälle aufgeschoben zu werden. Spätestens dann hat der Versorgungsträger angesichts der bestehenden Auskunftspflicht hier Entscheidungen zu treffen und in Vorleistung zu gehen. Idealerweise wird ein tragfähiges Teilungskonzept für den Versorgungsträger handhabbare Berechnungsabläufe sowie weitgehend aufwandsneutrale Ergebnisse und für die Ehegatten eine faire Aufteilung miteinander verbinden. Die Entwicklung eines solchen, alle Fallkonstellationen abdeckenden Konzepts ist wegen der Vielgestaltigkeit betrieblicher Versorgungssysteme eine Herausforderung. Für die Einbeziehung nachehezeitlicher Veränderungen bieten sich u.e. folgende Lösungsansätze an: Soweit Änderungen (auch) die Höhe der Leistung betreffen (z.b. zwischenzeitliche Rentenanpassung, Änderung der Versorgungszusage, evtl. auch früherer Altersrentenbeginn), ist zunächst zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Berücksichtigung im Ausgleichswert vorliegen. Ist dies der Fall, so ist der vorgesehene Berechnungsablauf einfach mit entsprechend angepassten Eingangsdaten durchzuführen. Angesichts der bestehenden Rechtsunsicherheit empfiehlt es sich in diesen Fällen jedenfalls, einen aussagekräftigen Berechnungsbogen zu erstellen, der es dem Gericht ermöglicht, die berücksichtigten Umstände zu erkennen. Alternativ denkbar ist auch, sich im Voraus mit dem Gericht abzustimmen. nur bei schwerwiegenden Fällen zu berücksichtigen. Für große Versorgungssysteme mit einem hohen Durchsatz an gerichtlichen Auskunftsersuchen stellt sich damit natürlich die Frage nach einem geeigneten Abgrenzungskriterium zur Sicherstellung von Gleichbehandlung. Bei Teilung durch Halbierung des Deckungskapitals kann der Versorgungsträger das Ziel, eine möglichst aufwandsneutrale Teilung auch bei nachehezeitlichen Veränderungen zu sichern, auch ohne Modifikation des Ausgleichswertes selbst verfolgen, nämlich über die Modalitäten der Umrechnung des Ausgleichswertes in eine Kürzungs- und ggf. Ausgleichsrente. Hier stehen die verschiedensten Berechnungsvarianten zur Verfügung, wobei deren Ausgestaltung nicht mehr der Prüfung durch das Familiengericht im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens unterliegt. Von den hier dargestellten Rückrechnungsvarianten legt die eine ihren Schwerpunkt auf die Einfachheit (Variante A) und die andere auf die Aufwandsneutralität (Variante B). Unabhängig von den dargestellten Einzelfragen zeigt die zwischenzeitliche Erfahrung mit den ersten Beschlüssen zum Versorgungsausgleich jedenfalls, dass eine möglichst einfache Darstellung der vom Versorgungsträger vorgenommenen Berechnungen hilfreich ist. Derzeit ist dieser Aspekt für die Akzeptanz seitens der Familiengerichte mindestens so wichtig wie die rechtliche Beurteilung von Zweifelsfragen, da die Meinungsbildung zu Spezialfragen in der gerichtlichen Praxis noch nicht besonders weit fortgeschritten scheint. Möglicherweise führen auch seitens des Versorgungsträgers beigefügte Tenorierungsvorschläge zur Vermeidung späterer Rechtsmittel. Ergänzende Anmerkung der Autoren nach Redaktionsschluss zu Abschnitt IV.2.e): In einem nicht rechtskräftigen Beschluss des OLG Celle (Az: 17 UF 40/08; noch nicht veröffentlicht) wurde für den Fall einer externen Teilung entschieden, dass der auf das Ehezeitende berechnete Ausgleichswert bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft zu verzinsen ist. Als Zinssatz wurde der für die Kapitalwertberechnung im konkreten Fall maßgebliche Rechnungszins von 5,25% vorgegeben. Von einer vollständigen Neuberechnung des Ausgleichs wertes hat das Gericht mit Blick auf das Stichtagsprinzip Abstand genommen. Die Entscheidung des BGH als Beschwerdeinstanz bleibt abzuwarten. Sollte die vom OLG Celle skizzierte Linie bestätigt werden, dürfte dann wohl bald eine Auseinandersetzung mit der Frage folgen, ob im Gegenzug zur Verzinsung zwischenzeitliche Renten auszahlungen vom Ausgleichswert abzuziehen sind. Soweit Änderungen nicht die Höhe der Leistungen, sondern die Bemessung des zugehörigen Kapitalwerts betreffen (Verzinsung, Auszahlungen, evtl. Statusveränderungen), sind materielle Auswirkungen auf Ehezeitanteil und Ausgleichswert nur bei Teilung durch Halbierung des Deckungskapitals oder durch gleich hohe Rentenbeträge aus dem Deckungskapital möglich. Dabei ist nicht nur völlig offen, inwieweit solche Änderungen bei den Berechnungen zu berücksichtigen sind. Zusätzlich liegt in diesen Fällen für eine Berücksichtigung kein Verfahren auf der Hand, sondern ist in versicherungsmathematisch vertretbarer Weise erst zu definieren. Wegen der dargestellten rechtlichen Unsicherheiten einerseits und praktischen Komplikationen andererseits ist es für betriebliche Versorgungsträger durchaus eine Überlegung wert, Modifikationen auf der Ebene des Ausgleichswertes Abhandlungen Betriebliche Altersversorgung 7/

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