Wir danken Ihnen für die uns mit Schreiben vom 6. September 2017 gewährte Möglichkeit, zur Steuervorlage 17 (SV17) Stellung nehmen zu können.
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- Jörg Fuhrmann
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1 Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Staatskanzlei, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld Eidgenössisches Finanzdepartement Herr Ueli Maurer Bundesrat 3003 Bern Frauenfeld, 28. November 2017 Steuervorlage 17 (SV17) Vernehmlassung Sehr geehrter Herr Bundesrat Wir danken Ihnen für die uns mit Schreiben vom 6. September 2017 gewährte Möglichkeit, zur Steuervorlage 17 (SV17) Stellung nehmen zu können. I. Vorbemerkungen Wir begrüssen das rasche Vorgehen des Bundesrates. Die Stossrichtung der Vorlage entspricht der Notwendigkeit und den Zielsetzungen der Anpassung der schweizerischen Bestimmungen zur Unternehmensbesteuerung weitgehend und trägt den internationalen Rahmenbedingungen für eine wettbewerbsfähige Unternehmensbesteuerung Rechnung. Unsere Stellungnahme beschränkt sich auf die vorgesehenen Änderungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR ) und über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR ) sowie über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG; SR 613.2). Wir kommentieren nur jene Aspekte und Artikel, zu denen wir konkrete Bemerkungen oder Anträge anzubringen haben. II. BG über die Direkte Bundessteuer / Steuerharmonisierungsgesetz 1. Steuerliche Massnahmen Zu den steuerrechtlichen Massnahmen im Einzelnen Erweiterung des Transponierungstatbestandes (Art. 20a Abs. 1 Bst. b E-DBG; Art. 7a Abs. 1 Bst. b E-StHG) Regierungsgebäude 8510 Frauenfeld T , F
2 2/9 Die Erweiterung des Transponierungstatbestandes durch Verzicht auf die 5 %- Qualifikationsquote steht zwar nicht in direktem Zusammenhang mit den Zielen der Unternehmenssteuerreform. Mit dem Verzicht auf die 5 %-Hürde wird aber eine ungerechtfertigte Steuerlücke geschlossen, wodurch Unterbesteuerungen in Millionenhöhe (erläuternder Bericht, S. 22) vermieden werden. Die Schliessung dieser Steuerlücke kann einen Beitrag zur Gegenfinanzierung der SV17 leisten. Systematisch korrekt ist weiter die Anpassung von Art. 20a Abs. 1 Bst. b E-DBG an die geltenden Bestimmungen zum Kapitaleinlageprinzip. Diese Änderung entspricht der bereits geltenden Veranlagungspraxis zu DBG und StHG in den Kantonen. Aufdeckung der stillen Reserven bei Beginn und Ende der Steuerpflicht (Art. 61a Abs. 2 und Art. 61b Abs. 2 E-DBG; Art. 24c und Art. 24d E-StHG) Im Gegensatz zur USR III (Verlegung von Vermögenswerten und Funktionen) schränkt die SV17 die Aufdeckung der stillen Reserven bei Zuzügen aus dem Ausland und Wegzügen in das Ausland auf die Verlegung von Anlagevermögen, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen ein. Das Umlaufvermögen wird von dieser Norm nicht erfasst. Gemäss erläuterndem Bericht, S. 23, sollen mit dem Ausschluss des Umlaufvermögens Gewinnkorrekturen infolge Gewinnverschiebungen vom Ausland in die Schweiz verhindert werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Ausschluss von einzelnen Kategorien von Vermögenswerten systematisch nicht gerechtfertigt ist. Weiter liegt es an den Steuerbehörden der Wegzugsstaaten, fehlerhafte Verrechnungspreise zu beanstanden und steuerlich zu korrigieren. Schliesslich ist davon auszugehen, dass sich die Verrechnungspreise unter beteiligungsmässig verbundenen Unternehmen grundsätzlich nach den OECD-Transferpreisrichtlinien richten. Wir beantragen daher, an der in der USR III vorgesehenen Regelung festzuhalten. Patentbox (Art. 24a und Art. 24b E-StHG) Mit der Einführung einer Patentbox wird einzelnen Kantonen die Möglichkeit geschaffen, mobile Patentverwertungsgesellschaften mit reduzierter Besteuerung im Kanton zu halten. Für die überwiegende Mehrheit der Kantone wird die Einführung einer Patentbox nicht im Vordergrund stehen, denn die Mitnahmeeffekte wären zu hoch. Durch eine allgemeine Gewinnsteuersatzsenkung auf kantonaler Ebene könnte die Wirtschaft generell entlastet werden. Wir beantragen, anstelle der Patentbox sei eine zinsbereinigte Gewinnsteuer einzuführen. Sollte der Bundesrat trotzdem an der Patentbox festhalten, müsste diese für die Kantone fakultativ ausgestaltet werden. Bei einem Festhalten an der Patentbox (fakultativ oder obligatorisch) begrüssen wir den Ausschluss von nicht patentgeschützten Erfindungen und urheberrechtlich geschützter Software, insbesondere auch aus Sicht des Vollzugs.
3 3/9 Gemäss erläuterndem Bericht, S. 10, sollen computerimplementierte Erfindungen für die Patentbox qualifizieren, was wir unterstützen. Damit soll eine Gleichbehandlung von mechanischer und digitaler Steuerung erreicht werden. Nach Art. 24a Abs. 1 Bst. c E-StHG würde eine im Ausland patentierte Software, welche in der Schweiz nicht patentiert werden kann, in den Anwendungsbereich der Patentbox fallen. Diesen Effekt lehnen wir ab und beantragen, solche Patente vom Anwendungsbereich der Patentbox auszuschliessen und in Art. 24a folgenden neuen Absatz einzufügen: 3 Im Ausland patentierte Software, welche in der Schweiz nicht patentierbar ist, gilt nicht als Patent oder vergleichbares Recht nach diesem Artikel. Weiter weisen wir darauf hin, dass gemäss Art. 24b Abs. 1 E-StHG als Grundsatz die patentbezogene Betrachtung Anwendung findet. Erst in Absatz 2 wird auf die produktbezogene Betrachtung eingeschwenkt. In Einklang mit Art. 24b Abs. 1 E- StHG muss sich Art. 4 E-VO-StHG auf Patente beziehen. Entlastungsbegrenzung (Art. 25b E-StHG) Die Entlastungsbegrenzung gemäss Art. 25b E-StHG verweist auf Art. 24b E-StHG als ganzes, ohne Beschränkung auf Absätze 1 und 2. Wir weisen darauf hin, dass bei strenger Betrachtung die steuersystematische Realisation bei Eintritt in die Patentbox ebenfalls in die Entlastungsbegrenzung einbezogen werden könnte. Dies würde jedoch im Widerspruch zum Zweck der Gesamtentlastungsbegrenzung stehen. Deshalb beantragen wir, Art. 25b Abs. 1 wie folgt zu formulieren: 1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach den Artikeln 24b Absätze 1 und 2 sowie 25a darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, unter Ausklammerung des Nettobeteiligungsertrags nach Artikel 28 Absätze 1 und 1 bis, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen. Ermässigung bei der Kapitalsteuer (Art. 29 Abs. 3 E-StHG) Im Gegensatz zur USR III soll bei der SV17 auf Ermässigungen beim Eigenkapital, soweit dieses auf Konzerndarlehen entfällt, verzichtet werden. Diese Massnahme erweist sich jedoch als zielgerichtete Ersatzmassnahme für die abzuschaffenden kantonalen Steuerstatus. Wir beantragen, an der Ermässigung bei der Kapitalsteuer, wie sie in der USR III vorgesehen waren, uneingeschränkt festzuhalten. Anders als im Gesetz zur USR III will der Bundesrat auf die Einführung der zinsbereinigten Gewinnsteuer in der Steuervorlage 17 verzichten. Es ist nachvollziehbar, dass der Bundesrat mit Blick auf die Kritik im Abstimmungskampf zur USR III auf Ebene der direkten Bundessteuer auf die Einführung der zinsbereinigten Gewinnsteuer verzichten will. Auf Ebene der Kantons- und Gemein-
4 4/9 desteuern sollte den Kantonen aber die Möglichkeit zugestanden werden, die zinsbereinigte Gewinnsteuer fakultativ einzuführen. Die zinsbereinigte Gewinnsteuer ist eine gezielte Ersatzmassnahme für Finanzierungsaktivitäten von Konzernzentralen, welche heute als Holdinggesellschaft besteuert werden sowie von Finance Branches, welche in der Schweiz Finanzierungsfunktionen für ausländische Konzerne ausüben. Es hat sich gezeigt, dass bei grösseren Unternehmen und insbesondere bei Banken und Versicherungen selbst bei höherem Zinsniveau kaum Mitnahmeeffekte eintreten. Somit würden auch KMU entlastet, die sich verstärkt mit Eigenkapital finanzieren. Dies erhöht deren Stabilität, was der Wirtschaft als Ganzes zu Gute kommt. Wir beantragen, anstelle der Patentbox eine für die Kantone fakultative zinsbereinigte Gewinnsteuer ins StHG aufzunehmen. 2. Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer In Einklang mit den Verlautbarungen der FDK vom 12. Juni 2017 und 6. September 2017 sind wir der Auffassung, dass eine Reduktion von 21,2 % (gemäss USR III) auf 20,5 % den Handlungsspielraum der Kantone zur Aufrechterhaltung der Standortattraktivität spürbar einschränkt und dass an den vom Parlament im USRG III beschlossenen 21,2 % festzuhalten ist. Diese Festlegung war Bestandteil eines ausgewogenen Kompromisses im Gesamtpaket von steuer- und finanzpolitischen Massnahmen der USR III. Die vom Parlament festgelegte Erhöhung lässt sich aber auch mit dem ursprünglich angestrebten Grundsatz der Opfersymmetrie begründen, wonach die Lasten der Unternehmenssteuerreform anteilsmässig auf Bund und Kantone zu verteilen sind: Die Gesellschaften mit kantonalem Steuerstatus zahlten im Durchschnitt der Jahre knapp 3,5 Mrd. Franken (61,8 %; ohne Kantonsanteil) an den Bund und ca. 2,15 Mrd. Franken (38,2 %; inkl. Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer) an die Kantone 1. Dieses Verhältnis hat sich im Vergleich zur Vernehmlassungsvorlage zur USR III zugunsten des Bundes verschoben: Es betrug damals 58,8 % für den Bund und 41,2 % für die Kantone und ihre Gemeinden 2. Die vertikalen Ausgleichsmassnahmen sollten die unterschiedliche Ausschöpfbarkeit der Erträge von Gesellschaften mit besonderem Steuerstatus zwischen Bund und Kantonen berücksichtigen. Es ist deshalb noch berechtigter, dass zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Bund rund 60 % und die Kantone 40 % der Kosten der SV17 tragen. Daraus ergibt sich auf Basis des für die Berechnungen verwendeten Modells eine Ausgleichssumme von heute rund 900 Mio. Franken und hochgerechnet auf den Zeitpunkt der Umsetzung der SV17 in 2020 von 1 vgl. erläuternder Bericht zur SV17 vom 6. September 2017, S vgl. erläuternder Bericht zur USR III vom 22. September 2014, S. 18f.
5 5/9 rund 990 Mio. Franken. Dies entspricht einer Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer von 17 auf 21,2%. Hinzu kommen weitere Aspekte, die das Festhalten am auf 21,2 % erhöhten Kantonsanteil rechtfertigen: Die Kantone haben neu die gesetzliche Vorgabe, die Auswirkungen der SV17 auf ihre Gemeinden angemessen zu berücksichtigen. Zwar hätten das die Kantone ohnehin getan, auch wenn sie selber vom Bund nicht vollständig kompensiert werden. Die neue Bestimmung des DBG setzt sie jedoch unter verstärkten Druck. Umso wichtiger ist es, dass sie über mehr Mittel für den Ausgleich mit den Gemeinden verfügen. Mit dem Verzicht auf die Einführung der zinsbereinigten Gewinnsteuer im DBG werden beim Bund Mittel im Umfang von rund 220 Mio. Franken eingespart. Durch die Gewinn- und Kapitalsteuersenkungen erhöhen sich die Gewinnsteuereinnahmen des Bundes. Unternehmen haben weniger kantonalen und kommunalen Steueraufwand, was den steuerbaren Gewinn bei der direkten Bundessteuer erhöht. Berechnungen des Kantons Waadt veranschlagen diesen Effekt auf rund 235 Mio. Franken. Schliesslich tragen die Kantone und ihre Gemeinden die administrativen Mehraufwendungen und schwergewichtig die politischen Risiken der Umsetzung der SV17. Die Umsetzung der SV17 erfordert bei den kantonalen Vollzugsbehörden einen enormen Ausbau des Fachwissens und der personellen Kapazitäten. Weitere internationale Entwicklungen (z.b. die Einführung des spontanen und automatischen Informationsaustausches sowie die Umsetzung des BEPS-Projekts der OECD) verstärken diese besorgniserregende Entwicklung noch zusätzlich. Der Schwerpunkt der politischen und finanziellen Risiken der SV17 liegt eindeutig auf Seiten der Kantone, die allgemeine Gewinnsteuersenkungen finanziell verkraften und politisch durchsetzen müssen sowie den kantonsinternen Ausgleich mit den Gemeinden finden müssen.
6 6/9 Wir beantragen, den Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer auf 21,2 % festzusetzen. Entsprechend muss Art. 196 Abs. 1 E-DBG wie folgt lauten: 1 Die Kantone liefern 78,8 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen dem Bund ab. 3. Inkrafttreten Mit Ausnahme der Bestimmungen zur Sonderbesteuerung der stillen Reserven aus der Zeit der Besteuerung unter einem kantonalen Steuerstatus (Art. 78g E-StHG) bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen. Wir gehen davon aus, dass der Bundesrat die Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer (Änderung von Art. 196 DBG) auf den gleichen Zeitpunkt wie die übrigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die SV17 in Kraft setzen und somit der erhöhte Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer von 21,2 % im Kalenderjahr des Inkrafttretens anfallen wird. III. BG über den Finanz- und Lastenausgleich 1. Bemerkungen zu den Änderungen im FiLaG In Einklang mit unserem Antrag, es sei auf die Einführung einer Patentbox zu verzichten oder den Kantonen fakultativ zu stellen, muss in Art. 3 Abs. 3 des E-FiLaG der dritte Satz ersatzlos aufgehoben werden. Absatz 3 müsste wie folgt lauten: 3.Bei den Vermögen der natürlichen Personen berücksichtigt er nur den Zuwachs. Bei den Gewinnen der juristischen Personen trägt er der im Vergleich zu den Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen unterschiedlichen steuerlichen Ausschöpfung Rechnung. Im Weiteren ist zu beachten: Aus Sicht der Kantone ist es unabdingbar, dass die Vorlage für alle Kantone gleichzeitig in Kraft tritt. Art. 23a E-FiLaG Im Artikel 23a Abs. 1 werden die Übergangsbestimmungen zur geplanten Änderung bezüglich der Berücksichtigung des besonderen Steuerstatus von juristischen Personen nach Art. 28 Abs. 2-4 StHG bisherigen Rechts erläutert. Hierbei wird die reduzierte Gewichtung der Gewinne dieser juristischen Personen mit den Faktoren Beta aufgenommen. Aus unserer Sicht ist diese Formulierung zu wenig präzise, da sie sich auf den Einbezug des massgebenden Gewinns bezieht, aber nur die Auslandgewinne gewichtet werden sollen.
7 7/9 Des Weiteren benötigt unserer Ansicht nach der letzte Satz des Abs. 1 eine Präzisierung: Eine Reduktion der mit Beta gewichteten Gewinne soll ab dem zweiten Jahr nach Inkrafttreten erfolgen. Dies war auch in der ursprünglichen Vorlage zur USR-III explizit so festgehalten und unbestritten, dass die Übergangsfrist bis 5 Jahre nach Inkrafttreten ermöglicht werden soll. Ohne eine Präzisierung mit dem Begriff nach Inkrafttreten scheint uns der aktuelle Gesetzesentwurf zu unklar, und wir schlagen folgende Änderungen vor: Für die ersten fünf Jahre nach der abschliessenden Inkraftsetzung der Änderung vom berücksichtigt der Bundesrat weiterhin den besonderen Steuerstatus von juristischen Personen nach Artikel 28 Absätze 2-4 StHG 4 bisherigen Rechts. Die Berechnung des massgebenden Gewinns erfolgt nach Art. 3 Abs. 3 dieses Gesetzes in der bis am geltenden Fassung. Es werden die Faktoren Beta des Referenzjahres 2020 angewendet. Die mit den Faktoren Beta gewichteten Gewinne fliessen in die Berechnung des Ressourcenpotenzials der entsprechenden Referenzjahre ein. Ab dem zweiten Jahr nach Inkrafttreten wird das Volumen dieser Gewinne jährlich um einen Fünftel reduziert. 2. Bemerkungen zu den Änderungen in der FiLaV Mit dem Antrag auf ersatzlose Streichung der Patentbox oder zumindest der fakultativen Einführung für die Kantone, sind die Bestimmungen im E-FiLaV (Art. 20a und 20b) entsprechend anzupassen. Sollte der Bundesrat wider Erwarten an der obligatorischen Patentbox festhalten, müsste die FiLaV wie folgt geändert werden: Art. 20a Der Artikel 20a erläutert die Berechnung des massgebenden Gewinns von juristischen Personen unter Berücksichtigung der Gewinne aus Patenten. Die in der Vorlage gewählten Formulierungen erscheinen uns zu unklar. Insbesondere der Ausdruck reduzierter Gewinn nach Absatz 1 sowie die mehrfache Verwendung des Begriffs massgebender Gewinn können zu Verwirrung führen. Zudem tragen die gewählte Struktur des Artikels und die Abfolge der einzelnen Absätze insgesamt zu wenig zum Verständnis der Inhalte bei, weshalb der Artikel unserer Ansicht nach eines anderen Aufbaus bedarf. Für Art. 20a schlagen wir zur Vereinfachung und klareren Strukturierung folgende Formulierung vor: 1 aus Beteiligungen nach DBG. Diese sind in ordentlich besteuerte Gewinne und Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten nach Art. 24b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) aufzuteilen.
8 8/9 2 Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten werden mit dem Faktor Zeta-2 gewichtet. 3 Der massgebende Gewinn einer juristischen Person entspricht der Summe aus den ordentlich besteuerten Gewinnen multipliziert mit dem Faktor Zeta-1 und dem Ergebnis der Berechnung nach Absatz 2 multipliziert mit dem Faktor Zeta-1, mindestens jedoch 30 % des steuerbaren Gewinns abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen multipliziert mit dem Faktor Zeta-1. Art. 57b Bei den Übergangsbestimmungen zur Weiteranwendung des Faktors Beta schlagen wir vor, in Art. 57b Abs. 1 den erwähnten Steuerstatus mit einem Verweis auf Art. 28 StHG bisherigen Rechts zu ergänzen, um damit eine präzisere Formulierung und eine bessere Klarheit zu erreichen. Wir schlagen deshalb vor, diesen Absatz analog zum Formulierungsvorschlag zu Art. 20a Abs. 3 abzuändern. Dies auch hinsichtlich des potentiell unklaren Begriffes reduzierter Gewinn. Bei Gesellschaften, die ihren besonderen Steuerstatus nach Art. 28 Abs. 2-4 bisherigen Rechts verloren haben, werden in den 3 Der massgebende Gewinn entspricht jedoch mindestens 30 % des steuerbaren Gewinns nach Art. 58 DBG abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen multipliziert mit dem Faktor Zeta-1. IV. Familienzulagengesetz Erhöhung der Kinderzulage auf Fr und der Ausbildungszulage auf Fr Soweit diese Massnahme von den Sozialpartnern als Beitrag zu einem ausgewogenen Gesetzgebungskompromiss verstanden wird und die Akzeptanz der Vorlage spürbar verbessert, sind wir damit einverstanden. Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Vernehmlassung.
9 9/9 Mit freundlichen Grüssen Die Präsidentin des Regierungsrates Der Staatsschreiber
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