Anspruch des Klägers gegen den Mandanten auf Schadensersatz

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1 Claus Radziwill Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Bau- u. Architektenrecht Lösungsvorschlag zur Klausur A. Mandantenbegehren Der Mandant wünscht zum einen eine Verteidigung gegen die Klage, zum anderen die Durchsetzung eigener Schadensersatzansprüche, möglichst im laufenden Rechtsstreit. B. Gutachten I. Zulässigkeit der Klage Die Klage ist zulässig: das AG Mitte ist zuständig. Dessen sachliche Zuständigkeit folgt aus 23 Nr.1 GVG, die örtliche Zuständigkeit aus 20 StVG i.v.m. 16 der Verordnung über die Zuweisung amtsgerichtlicher Zuständigkeiten (ZuwV). II. Begründetheit der Klage Anspruch des Klägers gegen den Mandanten auf Schadensersatz 1. Anspruch dem Grunde nach a) 7 StVG Die Tatbestandsvoraussetzungen des 7 Abs.1 4.Alt. StVG sind erfüllt: durch den Betrieb des Golf durch den Mandanten ist der Mercedes des Klägers beschädigt worden, so dass der Mandant ihm aus dieser Vorschrift zum Ersatz des durch den

2 - 2 - Unfall entstandenen Schadens verpflichtet ist. Die Leasingnehmereigenschaft des Mandanten ändert nichts an seiner Halterstellung. b) 823 Abs.1 BGB Die Voraussetzungen des haftungsbegründenden Tatbestands liegen nicht vor, den Mandanten trifft kein Verschulden. Zwar fuhr er mit seinem Golf als Linksabbieger auf dem Messedamm in das Fahrzeug des Klägers hinein und beschädigte damit dessen Eigentum. Durch diesen Zusammenstoß wurde der vom Kläger geltend gemachte Schaden verursacht. Vorsatz scheidet jedoch aus, weil der Mandant den Wagen des Klägers nicht beschädigen wollte. Auch Fahrlässigkeit liegt nicht vor. Der Mandant hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach seinem nicht zu widerlegenden, dazu gleich mehr Vorbringen nicht außer Acht gelassen. Vielmehr darf auch ein Kraftfahrer, dem ein grüner Pfeil nach links das Abbiegen gestattet, darauf vertrauen, dass Gegenverkehr durch Rotlicht gesperrt ist und Fahrzeuge aus der Gegenrichtung das für sie geltende Haltegebot beachten Haftungsmaßstab Fraglich ist, ob die Frau Rose ein Mitverschulden gem. 18 Abs.3, 17 StVG trifft, wie es die Versicherung des beklagten Mandanten i. H. v. 50% angenommen hat. a) Kommt es auf einer ampelgeregelten Kreuzung zu einem Verkehrsunfall und bleibt ungeklärt, wer bei rot in die Kreuzung eingefahren ist, so haftet grundsätzlich jeder Verkehrsteilnehmer auf die Hälfte des Schadens. Lehnt einer der Beteiligten diese Haftung ab oder verlangt er Ersatz von mehr als 50 % des Schadens, so muss er darlegen und beweisen, dass den anderen konkret ein Verschulden an dem Zusammenstoß trifft. 2 b) Es gibt keinen gegen den Mandanten sprechenden Beweis des ersten Anscheins für ein Links-Abbiegen bei rot, mit der Folge, dass sich dieser entlasten müsste. Ein 1 Palandt-Sprau, Aufl. 2013, Rdn 234 zu 823 BGB 2 BGH, Urt. v VI ZR 126/95 in NJW 1996, 1405

3 - 3 - solcher kommt nur dann in Betracht wenn ein Sachverhalt feststeht, der typischerweise auf eine unbestimmte Ursache oder ein Verschulden hinweist. 3 Das ist beim Zusammenstoß eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug an einer ampelgeregelten und mit einem Grünpfeil versehenen Kreuzung nicht der Fall. Insbesondere spricht nach der Erfahrung des Lebens nichts dafür, dass der Abbiegende zu einer Zeit die Fahrbahn des entgegenkommenden Verkehrsteilnehmers gekreuzt hat, als der grüne Pfeil für ihn noch nicht aufleuchtete. Vielmehr darf auch ein Kraftfahrer, dem ein grüner Pfeil links das Abbiegen gestattet, darauf vertrauen, dass ankommender Gegenverkehr durch Rotlicht gesperrt ist und Fahrzeuge aus der Gegenrichtung das für sie geltende Haltegebot beachten. Außerdem gibt es keinen Erfahrungssatz dahin, dass der Unfallgegner seinerseits erlaubter Weise bei grün oder gelb, also zu einer Zeit, in der bei intakter Ampelanlage der grüne Pfeil noch nicht aufgeleuchtet haben kann, in die Kreuzung eingefahren ist. c) Es wird dem beweisbelasteten Kläger kein Beweis gelingen, dass für den nach links abbiegenden Mandanten die Fahrt nach links nicht durch grün freigegeben war: aa) Die Möglichkeit eines Sachverständigengutachtens oder eines Urkundsbeweises durch Aufzeichnung etwaiger Schaltvorgänge der Ampel bestände zwar. Jedoch hat der Kläger keinen entsprechenden Beweis angeboten. Überhaupt wird es ihm kaum möglich sein - das wäre erforderlich - sekundengenau den Unfallzeitpunkt nachzuweisen. bb) Dem Kläger steht als Beweismittel allein seine Ehefrau zur Verfügung, die zugleich Fahrerin war und auf deren Zeugnis er sich im Rahmen seines Beweisantritts allein bezogen hat. Voraussichtlich wird Frau Rose seinen Vortrag bestätigen. Fraglich ist jedoch der Beweiswert ihrer Aussage. Grundsätzlich kommt ihr zwar derselbe Beweiswert zu, wie jeder anderen Zeugenaussage. Das Gericht wird jedoch im Rahmen einer freien Beweiswürdigung berücksichtigen, dass sie ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Ihre Interessenlage ist daher der der Partei sehr ähnlich, so dass die Angaben entsprechend zu würdigen sein werden. Möglicherweise kann es deshalb zu dem Schluss kommen, dass der Aussage der Zeugin nicht mehr Gewicht beigemessen werden kann als der einer Partei. 3 BGH a.a.o.

4 - 4 - cc) Dem Beklagten steht zum (Gegen-)Beweis der Zeuge Holbein zur Verfügung, dessen Beweiswert als dem Sachverhalt eher neutral gegenüber stehender Kollege des Beklagten wohl höher einzustufen sein wird, als derjenige von Frau Rose. Es stünde daher im für den Mandanten negativsten Fall Aussage gegen Aussage. Das führt zu einem non liquet. Da der Kläger darlegungs- und beweisbelastet ist, hat er den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht, so dass es bei der hälftigen Schadensteilung verbleibt. dd) Es würde die Beweissituation des Mandanten nicht verbessern, Frau Rose in ihrer Eigenschaft als Fahrerin des Mercedes wegen der dem Mandanten gegen sie zustehenden Ansprüche dazu gleich mehr - im Wege der Drittwiderklage in Anspruch zu nehmen. Dadurch würde sie zwar dem Kläger nicht mehr als Zeugin zur Verfügung stehen, womit der Zeuge Holbein als einziger Zeuge vernommen werden könnte. Dann hätte aber aus Gründen der Waffengleichheit das Gericht die auf diese Weise beweislose Gegenseite gemäß 141 ZPO anzuhören oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen einer Parteivernehmung nach 448 ZPO zu vernehmen. 4 ee) In jedem Fall wird es auf das Ergebnis der vom Gericht durchzuführenden Beweisaufnahme ankommen. Als deren für den Mandanten negativstes Ergebnis scheint ein non liquet wahrscheinlich. 3. Schadensberechnung Schadensersatz erfolgt auch bei der Beschädigung von Kraftfahrzeugen durch Naturalrestitution nach 249 BGB.Der Kläger rechnet hier fiktiv ab, da eine Reparatur des Kfz wegen des zwischenzeitlichen Diebstahls nicht mehr möglich ist. Grundsätzlich kann der Eigentümer eines beschädigten Fahrzeugs frei wählen, ob er eine Repara- 4 EGMR, NJW 1995, 1413; BGH, Urt. v XI ZR 216/04 in NJW-RR 2006, 61; BGH, Urt. v I ZR 32/96 in NJW 1999, 363; BVerfG, Beschl. v BvR 2558/06 in NJW 2008, 2170

5 - 5 - tur tatsächlich durchführen oder sich nur die voraussichtlichen Reparaturkosten vom Schädiger erstatten lässt. 5 Hier handelt es sich um einen sog. wirtschaftlichen Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert beträgt 7.068,96 netto, der Restwert 3.950,00. Der Wiederbeschaffungsaufwand (7.068, ,00 ) beträgt 3.118,96. Die Frage eines sogenannten Integritätszuschlags (130%-Regel) stellt sich nicht, weil das Fahrzeug nicht repariert worden war und das wegen des Diebstahls auch nicht mehr erfolgen kann. 6 Die Abrechnung der Haftpflichtversicherung des Beklagten ist damit korrekt; der Kläger kann höchstens 3.118,96 verlangen. Da der Kläger es nicht schaffen wird, zu beweisen, dass seine Frau tatsächlich bei Grün gefahren ist, ist von diesem Betrag die Mitverschuldensquote i.h.v. 50 % abzuziehen, so dass die dem Kläger zustehende Ersatzforderung i.h.v ,48 bereits voll erfüllt und der Anspruch damit gem. 362 Abs. 1 BGB erloschen ist. III. Gegenansprüche des Beklagten 1. Anspruch auf Schadensersatz Es sind zu prüfen die vom Mandaten aufgewandten Mietwagenkosten, die während der Schadenszeit aufgewandten Leasingkosten, sowie die Ansprüche im Zusammenhang mit den Schäden am PKW. Auch wegen letzterer ist der Mandant aktivlegitimiert, denn die Leasinggeberin hat in 5 Abs.3 a.e. ALB Schadensersatzansprüche gegen Dritte bis zur Höhe von an ihn abgetreten. Die Abtretung dieser zukünftigen Ansprüche begegnet keinen Bedenken, weil diese im Abtretungszeitpunkt bestimmbar waren, was für die Wirksamkeit der Abtretung ausreicht. a) Anspruch dem Grunde nach aa) gegen den Kläger 5 Palandt-Grüneberg, Rn. 24 zu 249 BGB 6 Palandt-Grüneberg, Rn. 25 zu 249 BGB

6 - 6-7 StVG Die Tatbestandsvoraussetzungen des 7 Abs.1 4.Alt.StVG sind erfüllt: durch den Betrieb des klägerischen Mercedes ist der PKW des Mandanten beschädigt worden, so dass der Kläger zum Ersatz des durch den Unfall entstandenen Schadens verpflichtet ist. bb) gegen die Ehefrau des Klägers (1) 18 StVG Nach 18 StVG ist auch der Fahrzeugführer in den Fällen des 7 Abs.1 StVG dem Geschädigten zum Ersatz des durch den Unfall entstandenen Schadens verpflichtet. Die Tatbestandsvoraussetzungen des 7 Abs.1 4.Alt.StVG sind hier erfüllt: Frau Rose hat zu Unfallzeitpunkt dessen Mercedes gefahren. Dadurch ist der PKW des Mandanten beschädigt worden, so dass Frau Rose aus dieser Vorschrift zum Ersatz des durch den Unfall entstandenen Schadens verpflichtet ist. Die Haftung der Fahrerin entfällt nach 18 Abs.1 Satz 2 StVG dann, wenn sie nachweist, dass sie an dem Unfall keinerlei Verschulden. Dieser Beweis dürfte Frau Rose kaum gelingen. Sie wird sich auf die Parteivernehmung ihres Mannes beziehen, für den die obigen Ausführungen zur Beweisprognose umgekehrt gelten. Im für den Mandanten negativsten Fall dürfte sich hinsichtlich seines Anspruchs ein non liquet ergeben, woraus auch hier ein Anspruch dem Grunde nach folgen würde. (2) 823 Abs.1 BGB Hier wäre schließlich das Verschulden der Frau Rose fraglich. Dies müsste vom Mandanten dargelegt und bewiesen werden, was ihm aber ausgehend von der Annahme eines non liquet kaum gelingen dürfte. Denn auch die Fahrzeugführerin durfte darauf vertrauen, dass sie bei grünem Ampellicht fahren durfte, so dass sie

7 - 7 - noch nicht einmal fahrlässig gehandelt hat, weshalb sie kein Verschulden treffen würde. 7 cc) gegen die R+V Allgemeine Haftpflichtversicherung des Klägers Nach 115 VVG i.v.m. 1 PflVG kann auch die gegnerische Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden. b) Haftungsmaßstab Da der Mitverschuldensanteil nach hier vertretener Ansicht mindestens 50 % beträgt, hat der Beklagte auch (nur) Anspruch auf Ersatz seines Schadens i.h.v. 50 %, 18 Abs.3, 17 StVG. aa) Reparaturkosten Gem. 249 Satz 1 BGB sind der Kläger, dessen Ehefrau und seine Haftpflichtversicherung verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte. Die 696 sind somit ersatzfähig. Da die Reparatur durchgeführt worden ist, steht dem Mandanten ein Anspruch auf Zahlung der Mehrwertsteuer zu, 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Hälftig gequotelt hat er einen Anspruch in Höhe von 348. bb) Sachverständigenkosten Fraglich ist, ob der Mandant einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Sachverständigengutachten hat. Grundsätzlich hat der Schädiger die Kosten von Sachver- 7 Es lässt sich auch die Beweisprognose vertreten, dass das Gericht der Aussage des neutralen Zeugen den Vorrang gibt. Wer dies vertritt, wird den Anspruch aus 823 Abs.- 1 BGB bejahen in der Folge auch die Schadensberechnung auf Basis eines ungequotelten Anspruchs vornehmen. Insbesondere Im Hinblick darauf, dass der Mandant über keine Rechtsschutzversicherung verfügt, wären in den Zweckmäßigkeitserörterungen Ausführungen zu der gebotenen Aufklärung über das dadurch bei ihm verbleibende Kostenrisiko vorzunehmen. Der Lösungsvermerk geht in der Folge von einer Abrechnung auf hälftiger Schadensbasis aus.

8 - 8 - ständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. 8 Hier ist aber problematisch, ob der Mandant im Rahmen der ihn treffenden Schadensminderungspflicht (vgl. 254 Abs.2 BGB) nicht zunächst einen (kostenlosen) Kostenvoranschlag hätte einholen müssen. Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei Schäden im Straßenverkehr bis zu einer Höhe von 700 der Geschädigte darlegen muss, weshalb er die Einholung eines Gutachtens anstelle eines regelmäßig kostengünstigeren Kostenvoranschlages für erforderlich halten durfte. Es ist aber nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer Begutachtung durch einen Sachverständigen ist die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung maßgebend. 9 Als Laie wird dieser nicht erkennen können, dass die Grenze von 700 um 4 verfehlt wurde. Damit steht dem Mandanten ein Anspruch auf Zahlung der Sachverständigenkosten zu. 10 Auch dieser wäre hälftig zu quoteln (145 ). 11 cc) Nutzlos aufgewandte Leasingkosten Die Leasingkosten für die 5 Tage der Reparatur i.h.v. 50 sind nicht erstattungsfähig. Sie stellen Sowieso-Kosten dar, die der Beklagte auch für den Fall aufwenden musste, dass kein schädigendes Ereignis eingetreten ist. Dies ist bereits in 4 Abs. 3 der Leasingbedingungen geregelt. Diese AGB-Klausel ist unbedenklich im Hinblick auf 307 BGB, da das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund jedenfalls gewahrt bleibt Palandt-Grüneberg, rn. 58 zu 249 BGB 9 BGH, Urt. v VI ZR 365/03 10 Eine andere Auffassung ist vertretbar. Insbesondere können genauere Kenntnisse nicht verlangt werden, da die Kommentierung im Palandt ungenau und lückenhaft ist. Es ist bereits schön, wenn an dieser Stelle in der Klausurbearbeitung überhaupt Problembewußtsein gezeigt wird. 11 BGH, Urteil v VI ZR 133/11 entgegen der Auffassung versch. OLGe, die damit argumentierten, dass eine Quotierung nicht geboten sei, weil der Geschädigte ein Gutachten zur Feststellung der Schadenshöhe auch im Mithaftungsfall benötige 12 Palandt-Weidenkaff, Einf. v. 535 BGB, Rn. 61

9 - 9 - dd) Mietwagenkosten Die Mietwagenkosten in Höhe von 125 sind erstattungsfähig.. Die Höhe des Mietzinses sowie die Dauer der Mietzeit sind angemessen. Der Mandant kann die Hälfte (62,50 ) beanspruchen. ee) Auslagenpauschale Der Mandant kann wegen ihm entstandener Kosten für die Ermittlung und Geltendmachung des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens eine vom Gericht nach 287 ZPO zu schätzende Kostenpauschale geltend machen. Hierfür kann man 20 ansetzen. 13 Eine 50-%ige Eigenhaftung entfällt, weil der Mandant in jedem Falle die vollen Ermittlungskosten aufwenden musste Zinsanspruch Da der Beklagte seine Ansprüche bislang noch nicht geltend gemacht hat, ist noch kein Verzug eingetreten. Ihm stehen daher Prozesszinsen nach 291, 288 Abs. 1 BGB zu. 13 Das entspricht der Praxis der Verkehrs-Abteilungen des AG Mitte. Da man diese aber nicht bei Referendaren als bekannt voraus setzen kann, und die örtliche Praxis der deutschen Gerichte variiert, halte ich alles zwischen 15 und 50 im Rahmen der Klausurbearbeitung für vertretbar. Entscheidend ist nur, dass die Abrechnungsposition erkannt wurde. Vgl. im übrigen Palandt-Grüneberg, Rn. 79 zu 249 BGB 14 str., die gegenteilige Auffassung ist auch vertretbar.

10 C. Zweckmäßigkeitserörterungen I. Verteidigung gegen die Klage Da die Versicherung des Beklagten richtig abgerechnet hat, bestehen gute Erfolgsaussichten hinsichtlich der Verteidigung gegen die Klage. Es ist Klageabweisung zu beantragen. Zumindest die Verteidigungsanzeige ist innerhalb der nach 276 Abs. 1 ZPO gesetzten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Klage zu fertigen. Da die Klage am 12. Mai 2014 zugestellt wurde, muss bis diese spätestens 26. Mai 2014 angezeigt sein. Für die Klageerwiderung verbleiben weitere zwei Wochen. II. Geltendmachung der Gegenansprüche des Beklagten Weil der Beklagte eine Klärung aller Rechtsfragen und den Ersatz seines Schadens im laufenden Rechtsstreit wünscht, kommt die Erhebung einer Widerklage in Betracht. Die Voraussetzungen des 33 ZPO sind erfüllt, so dass es auf die Streitfrage, ob 33 ZPO neben der Zuständigkeitsregelung auch eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung beinhaltet, nicht ankommt. Da der Kläger, seine Ehefrau und seine Haftpflichtversicherung für die Ansprüche des Mandanten haften, erscheint die Erhebung einer Widerklage sowie einer Drittwiderklage sinnvoll. Die Rechtsprechung des BGH lässt die nach 33 ZPO konnexe streitgenössische Drittwiderklage unter den Voraussetzungen der als Klageänderung behandelten Parteierweiterung zu. Die Zulässigkeit ist daher an den 263 ff. ZPO bzw. 59, 60 ZPO zu messen. Da hier jedenfalls von Sachdienlichkeit auszugehen ist, Konnexität vorliegt und die Widerbeklagten Streitgenossen sind, ist auch hier von der Zulässigkeit der Drittwiderklage auszugehen.

11 In jedem Falle dürfte ein für den Mandanten negativstes Ergebnis der durchzuführenden konkreten Beweisaufnahme ein non liquet sein, so dass er mit der dann auch für seine Ansprüche geltenden hälftigen Haftung jeweils 50 % seiner Einzelansprüche im Widerklageweg geltend machen sollte. Zwar wäre auch denkbar, dass das Gericht unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen Holbein zu einer anderen Auffassung gelangt und eine Haftung des Mandanten verneint. In Anbetracht dessen, dass dieser über keine Rechtsschutzversicherung verfügt und das Kostenrisiko zu tragen hat, sollten aber 50% übersteigende Schadensbeträge nicht eingeklagt werden. 15 Die Widerklage ist damit auf die Zahlung von 575,50 zu richten, die sich ergibt aus dem Reparaturanspruch (348 ), den Sachverständigenkosten (145 ), den Mietwagenkosten (62,50 ) sowie der Kostenpauschale von 20. III. Anträge Hinsichtlich der Klage ist Abweisung zu beantragen. Für die Formulierung des (Dritt-)Widerklageantrages ist von Bedeutung, in welchem Verhältnis der Kläger, seine Ehefrau und die Haftpflichtversicherung dem Mandanten haften. 1. Nach 3 Nr. 2 PflVG haften Versicherungsnehmer und Versicherung als Gesamtschuldner, so dass der Anspruch gegenüber beiden geltend zu machen ist. 2. Der Kläger und dessen Ehefrau haften nach 18 Abs.3 i.v.m. 17 Abs.1 StVG gesamtschuldnerisch. 3. Zwischen der Haftpflichtversicherung des Klägers und dessen Ehefrau besteht ebenfalls eine gesamtschuldnerische Haftung nach 421 BGB. Für die Frage, ob eine Gesamtschuld vorliegt, kommt es nur darauf an, ob die Voraussetzungen des 421 BGB gegeben sind. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass mehrere Schädiger dem Geschädigten gegenüber stets Gesamtschuldner sind. Die hinter einem Schädiger stehende Haftpflichtversicherung ist in gleichem Umfang wie dieser 15 a.a. ist bei entsprechender Argumentation über eine ausreichende Belehrung des Mdt. vertretbar

12 zur Leistung verpflichtet. Sind mehrere Haftpflichtversicherungen vorhanden, so unterscheidet sich ihre Stellung gegenüber dem Geschädigten in nichts von Gesamtschuldnern, denn der Geschädigte kann frei wählen, an welche Versicherung er sich halten will, und deren Leistung wirkt auch zugunsten aller sonstigen Ersatzpflichtigen. Würde unter diesen Umständen gleichwohl die Einbeziehung einer Haftpflichtversicherung in ein Gesamtschuldverhältnis mit anderen Schädigern verneint, so hätte dies allein zur Folge, dass Ausgleichsansprüche gem. 426 BGB ausgeschlossen sind. Es wäre jedoch ein ungereimtes Ergebnis, die volle Leistungspflicht einer Versicherung zu bejahen, Ausgleichungsrechte gegenüber Mitverpflichteten dagegen zu verneinen. Nach anderer Auffassung ist der Versicherer nur Gesamtschuldner mit seinem Versicherungsnehmer. Der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer sei nur ein gesetzlicher Schuldbeitritt, der den Haftpflichtanspruch gegen den Schädiger zu seiner leichteren und sicheren Durchsetzung lediglich verstärken solle. Durch diesen Direktanspruch werde daher der Versicherer in das Gesamtschuldverhältnis zwischen seinem Versicherungsnehmer und dem Dritten nicht einbezogen. Es spricht mehr für die Argumente der erstgenannten Ansicht, so dass von einer gesamtschuldnerischen Haftung von Kläger, dessen Ehefrau sowie seiner Haftpflichtversicherung auszugehen ist. 16 Damit ist für den Mandanten eine Widerklage (gegen den Kläger) und eine Drittwiderklage (gegen die Ehefrau des Klägers und seine Haftpflichtversicherung) mit dem Antrag zu erheben, den Beklagten und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Widerkläger und Drittwiderkläger 575,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Da der Palandt in 421 BGB, Rn. 11 nur die beiden Auffassung ohne weitere Ausführungen erwähnt, können vertiefte Erörterungen nicht erwartet werden. Auch die gegenteilige Ansicht ist gut vertretbar. Eine praktische Relevanz dieses Meinungsstreites ist sowieso nur schwer ersichtlich. 17 Folgt man der Gegenauffassung lautet der Widerklageantrag, dass der Kläger und die Widerbeklagten verurteilt werden, an den Beklagten 575,50 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei der Kläger als Gesamtschuldner mit seiner Ehefrau zu verurteilen ist und darüber hinaus als Gesamtschuldner mit der R+V Haftpflichtversicherung.

13 D. Schriftsatzentwurf 18 Dr. Eva Hermann (Anschrift) An das Amtsgericht Mitte Littenstr Berlin (Datum) In der Sache [Az. ] des Herrn Wilhelm Rose, Clayallee 220, Berlin 19 - Klägers und Widerbeklagter zu 1. - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans-Joachim Kress, Clayallee 330, Berlin Frau Hanna Rose, Clayallee 220, Berlin - (Dritt-)Widerbeklagte zu 2. R+V Allgemeine Versicherung, vertreten durch den Vorstand Dr. Jürgen Förster u.a., Kurfürstendamm 45, Berlin gegen Herrn Horst Hiller, Wilhelm-Hauff-Str. 9, Berlin - (Dritt-)Widerbeklagter zu 2. - Beklagter zu 1. und Widerkläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Eva Harmann, Bundesallee 120, Berlin die Volksfürsorge Deutsche Sachversicherungs AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Joachim Lemppenau u.a., Besenbinderhof 43, Hamburg - Beklagte zu Es handelt sich um einen Ideal-Schriftsatzentwurf, der in dieser Ausführlichkeit aus Zeitgründen in einer Klausursituation wohl nicht geleistet werden kann. 19 Da eine Drittwiderklage erhoben wird, ist ein Vollrubrum erforderlich

14 zeige ich an, den Beklagten zu 1. zu vertreten. In dessen Namen und Vollmacht werde ich beantragen, 1. die Klage abzuweisen; 2. den Kläger und die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 570,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Beklagten zu 1. zu zahlen. Begründung: Richtig ist, dass es an der in der Klageschrift bezeichneten Stelle zu einem Unfall kam. Dessen Hergang wird jedoch unzutreffend vorgetragen; das Geschehen trug sich vielmehr wie folgt zu: Der Beklagte zu 1. befuhr den Messedamm in nördlicher Richtung mit dem klägerseits genannten PKW, dessen Halter er ist. Eigentümer des Fahrzeuges ist die Wolf Leasing GmbH. Er beabsichtigte, in dem Kreuzungsbereich Messedamm/ Masurenallee in Berlin-Charlottenburg nach links auf die Masurenallee in Richtung Theodor- Heuss-Platz einzubiegen. Er befand sich dabei auf der Linksabbiegerspur. Der Linksabbiegerverkehr ist dort durch gesonderte Ampelschaltung mit einem Linksabbiegerpfeil geregelt. Aus nördlicher Richtung kam das von der Drittwiderbeklagten zu 2. geführte Fahrzeug des Klägers. Als die Ampel auf Grün umschaltete, fuhr der Beklagte zu 1. an. Beim Einfahren in den Kreuzungsbereich bemerkte er den gegnerischen PKW, leitete eine Vollbremsung ein, konnte sein Fahrzeug aber nicht mehr rechtzeitig zum Stehen bringen. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Beweis: Zeugnis Werner Holbein, Rheinstraße 29, Berlin; der Zeuge war Beifahrer im Fahrzeug des Beklagten zu 1. Entgegen der Meinung des Klägers steht ihm ein weiterer Anspruch als der bereits durch den Beklagten zu 2.regulierte nicht zu. Es wird nicht verkannt, dass der Beklagte zu 1. dem Kläger aus 7 Abs Alt. StVG aufgrund seiner Haltereigenschaft haftet. Davon zu trennen ist jedoch der Haftungsmaßstab. Kommt es auf einer ampelgeregelten Kreuzung zu einem Verkehrsunfall und bleibt ungeklärt, wer bei rot in die Kreuzung eingefahren ist, so haftet grundsätzlich jeder Verkehrsteilnehmer auf die Hälfte des Schadens. Lehnt einer der Beteiligten diese Haftung ab oder verlangt er Ersatz von mehr als 50 % des Schadens, so muss er darlegen und beweisen, dass den anderen konkret ein Verschulden an dem Zusammenstoß trifft.

15 Es gibt keinen gegen den Beklagten zu 1. sprechenden Beweis des ersten Anscheins für ein Links-Abbiegen bei rot, mit der Folge, dass sich dieser entlasten müsste. Ein solcher kommt nur dann in Betracht wenn ein Sachverhalt feststeht, der typischerweise auf eine unbestimmte Ursache oder ein Verschulden hinweist. Das ist beim Zusammenstoß eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug an einer ampelgeregelten und mit einem Grünpfeil versehenen Kreuzung nicht der Fall. Insbesondere spricht nach der Erfahrung des Lebens nichts dafür, dass der Abbiegende zu einer Zeit die Fahrbahn des entgegenkommenden Verkehrsteilnehmers gekreuzt hat, als der grüne Pfeil für ihn noch nicht aufleuchtete. Vielmehr darf auch ein Kraftfahrer, dem ein grüner Pfeil links das Abbiegen gestattet, darauf vertrauen, dass ankommender Gegenverkehr durch Rotlicht gesperrt ist und Fahrzeuge aus der Gegenrichtung das für sie geltende Haltegebot beachten. Außerdem gibt es keinen Erfahrungssatz dahin, dass der Unfallgegner seinerseits erlaubter Weise bei grün oder gelb, also zu einer Zeit, in der bei intakter Ampelanlage der grüne Pfeil noch nicht aufgeleuchtet haben kann, in die Kreuzung eingefahren ist. Da der Zeuge Holbein den Sachvortrag des Beklagten zu 1. bestätigen wird, wird dem beweisbelasteten Kläger kein Beweis gelingen, dass für den nach links abbiegenden Beklagten zu 1. die Fahrt nach links nicht freigegeben war. Aufgrund vorstehender Überlegung ist auch ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1. aus 823 Abs. 1 BGB zu verneinen. Da der Beklagte zu 1. die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht außer Acht gelassen hat und darauf vertrauen durfte, dass in Anbetracht des für ihn grün aufleuchtenden Abbiegepfeils der Gegenverkehr durch Rotlicht gesperrt ist, trifft ihn auch kein Fahrlässigkeitsvorwurf. Ausgehend von den vorstehenden Überlegungen hat die Beklagte zu 2. den klägerischen Schaden auf hälftiger Basis reguliert. Der Beklagte zu 1. macht sich diese Überlegung zum Haftungsmaßstab zu Eigen, auch bezüglich seiner Gegenansprüche dazu gleich mehr. Ein weitergehender Anspruch als der regulierte, steht dem Kläger nicht zu. Dieser rechnet hier fiktiv ab, da ihm eine Reparatur wegen des zwischenzeitlichen Diebstahls nicht mehr möglich ist. Vorliegend handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert des Kfz. beträgt 7.068,96 EUR netto, der Restwert 3.950,00 EUR. Der Wiederbeschaffungsaufwand (7.068,96 EUR./ ,00 EUR) beträgt 3.188,96 EUR. Die Frage eines sog. Integritätszuschlags (130 % - Regel) stellt sich nicht, weil das Fahrzeug nicht repariert worden war und das wegen des Diebstahls auch nicht mehr erfolgen kann. Die Abrechnung der Beklagten zu 2. ist damit korrekt: der Kläger kann höchstens 3.188,96 EUR verlangen. Von diesem Betrag ist die Mitverschuldensquote in Höhe von 50 % abzuziehen, so dass die dem Kläger zustehende Ersatzforderung in Höhe von 1.559,48 EUR bereits voll erfüllt und der Anspruch damit gem. 362 Abs. 1 BGB erloschen ist. Aufgrund des Schadensereignisses macht der Beklagte zu 2. im Wege der Widerklage bzw. Drittwiderklage Ansprüche auf Ersatz seines Schadens auf der Basis eines hälftigen Haftungsmaßstabes geltend. Dem Grunde nach ergibt sich dieser gegen den Kläger aus 7 StVG, gegen die Widerbeklagte zu 2. aus 18 StVG. Zudem macht der Beklagte zu 2. auch aufgrund dessen einen Direktanspruch gegen die Widerbeklagte zu 3. gem. 115 VVG i. V. m. 1 PflVG geltend.

16 Der dem Beklagten zu 1. entstandene Schaden beziffert sich wie folgt: 1. Kosten der Reparatur an seinem Fahrzeug VW Golf in Höhe von 696,00 EUR. Die Reparaturrechnung der Firma Meyer Automobil-Reparatur GmbH vom liegt als Anlage B 1 an. Als Anlage B 2 liegen die Allgemeinen Leasingbedingungen der Eigentümerin dieses Fahrzeuges an, der Wolf Leasing GmbH. Aus 5 ergibt sich, dass Schadensersatzansprüche, die unter einem Betrag von 1.000,00 EUR liegen, an den Beklagten zu 2. abgetreten sind, der sie damit gegenüber Dritten im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend machen kann. Unter Anrechnung eines Mitverschulden-Anteils hat der Beklagte zu 2. einen Anspruch in Höhe von 348,00 EUR. 2. Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Sachverständigengutachten, das im Auftrag des Beklagten zu 1. der Dipl.-Ing. Christian Schwarz per erstellt hatte, Anlage B 3. Die dafür aufgewandten Kosten beziffern sich auf 290,00 EUR. Es wird schon jetzt darauf aufmerksam gemacht, dass in der Beauftragung des Sachverständigen kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht besteht, da der Beklagte zu 1. davon ausging, dass der Schaden am Fahrzeug wenigstens 700,00 EUR beträgt und er nicht erkennen konnte, dass dieser Betrag um 4,00 EUR verfehlt wurde. Hälftig gequotelt werden davon 145,00 EUR geltend gemacht. 3. Für die Dauer der Reparatur mietete der Beklagte zu 1. ein Ersatzfahrzeug zu einem Gesamtmietpreis von 125,00 EUR an, wozu wegen der Einzelheiten auf die als Anlage B 4 beigefügte Rechnung der Firma Pangel Automobile GmbH vom hingewiesen wird. Ein Alternativfahrzeug stand ihm für diesen Zeitraum nicht zur Verfügung. Von dem aufgewendeten Mietpreis werden hälftige 62,50 EUR geltend gemacht. 4. Wegen der ihm entstandenen Kosten für die Ermittlung und Geltendmachung des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens macht der Beklagte zu 1. eine Kostenpauschale in Höhe von 20,00 EUR geltend. Eine 50 %ige Eigenhaftung entfällt, weil in jedem Falle die vollen Ermittlungskosten aufgewendet werden mussten. Der Beklagte zu 1. begehrt zudem Prozesszinsen nach 291, 288 Abs. 1 BGB aus dem sich danach ergebenden Gesamtanspruch in Höhe von 570,50 EUR. Für diesen Anspruch haften auch der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner. Dies ergibt sich bezüglich des Klägers und der Widerbeklagten zu 2. bereits aus 18 Abs. 3 i. V. m. 17 Abs. 1 StVG und bezüglich des Klägers als Versicherungsnehmer mit der Widerbeklagten zu 3. aus 3 Nr. 2 PflVG. Ebenfalls besteht zwischen der Widerbeklagten zu 3. und der Widerbeklagten zu 2. eine gesamtschuldnerische Haftung nach 421 BGB, da es nur darauf ankommt, ob die Voraussetzungen dieser Norm gegeben sind. Es darf nicht übersehen werden, dass mehrere Schädiger dem Geschädigten gegenüber stets Gesamtschuldner sind. Die hinter einem Schädiger stehende Haftpflichtversicherung ist in gleichem Umfang wie dieser zur Leistung verpflichtet. Sind mehrere Haftpflichtversicherungen vorhanden, so unterscheidet sich ihre Stellung gegenüber dem Geschädigten in nichts von Gesamtschuldnern, denn der Geschädigte kann frei wählen, an welche Versicherung er sich halten will, und deren Leistung wirkt auch zugunsten aller sonstigen Ersatz-

17 pflichtigen. Würde unter diesen Umständen gleichwohl die Einbeziehung einer Haftpflichtversicherung in ein Gesamtschuldverhältnis mit anderen Schädigern verneint, so hätte dies allein zur Folge, dass Ausgleichsansprüche gem. 426 BGB ausgeschlossen sind. Es wäre jedoch ein ungereimtes Ergebnis, die volle Leistungspflicht einer Versicherung zu bejahen, Ausgleichungsrechte gegenüber Mitverpflichteten dagegen zu verneinen. Je vier 20 beglaubigte und einfache Abschriften anbei. Harmann, Rechtsanwältin 20 In den von mir in Arbeitsgemeinschriften geschriebenen Klausuren war hier häufig Unsicherheit festzustellen. Es gibt fünf Parteien, einschließlich des Mandanten. Für den gibt es keine begl. und einf. Abschrift, jedoch für die anderen vier Parteien.

HEIKO HENSEL & PETER FÖLSCH

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