Urteil: 3 Ca 568/07 Gericht: AG Göttingen Datum: Leitsatz des Arbeitsgerichtes Göttingen:
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- Helmut Kajetan Schulz
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1 Bäckerei kündigt Mitarbeiterin und Betriebsratsmitglied mit 8 Jahren Betriebszugehörigkeit nach Anhörung fristlos wegen dem Verdacht der Unterschlagung nach Testeinkäufen, Klage abgewiesen vor dem AG Göttingen Urteil: 3 Ca 568/07 Gericht: AG Göttingen Datum: Leitsatz des Arbeitsgerichtes Göttingen: Aus den von der Beklagten vorgetragenen und im Kern der Beweisaufnahme am bestätigten Unregelmäßigkeiten der Klägerin beim Kassieren folgen starke Verdachtsmomente, welche das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört haben. Entscheidung das Arbeitsgerichts Göttingen: Die von der Klägerin form- und fristgerecht erhobene Kündigungsschutzklage ist unbegründet. Infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum stehen ihr ab diesem Zeitpunkt auch keine Vergütungsansprüche mehr zu. AG Göttingen / Der Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung, welche die Beklagte der Klägerin gegenüber mit Schreiben vom ausgesprochen hat. Die am geborene Klägerin ist seit dem als Bäckereifachverkäuferin für die Beklagte tätig. Zuletzt wurde sie eingesetzt in der Verkaufsstelle in O. und erzielte dort ein monatliches Bruttoeinkommen von durchschnittlich 1.658,63 Euro. Im Frühjahr 2006 engagierte sich die Klägerin im Wahlvorstand für die Errichtung eines Betriebsrates bei der Beklagten. Die Klägerin war zuletzt Mitglied des Betriebsrates. Sie gehörte der Minderheitsfraktion im Gremium an. Im Jahr 2007 beauftragte die Beklagte das Unternehmen UBH Blechschmidt mit der Durchführung von Testkäufen in 10 Filialen der Beklagten. Bei der Klägerin wurden jeweils montags, unter anderem am , , und am Testkäufe durchgeführt. Der Ablauf der Testkäufe im Einzelnen und ihr Ergebnis sind zwischen den Parteien streitig. Am übergab Herr B. die Zusammenfassung der Testkaufberichte an Frau K.. Im Rahmen eines Gespräches am wurde die Klägerin in Anwesenheit des Zeugen Herrn B. und der Zeugin Frau L. sowie von Frau K., des Außendienstmitarbeiters Herrn B. sowie Frau W. vom Betriebsrat zu dem Vorwurf angehört, sie habe mehrfach vereinnahmte Kundengelder nicht ordnungsgemäß gebongt bzw. nicht sofort in die Kasse gelegt. Zuletzt wurde der Klägerin vorgeworfen, sie habe ein markiertes 1 Eurostück aus einem Testkauf vom unterschlagen. Hier bestand die Klägerin ihrerseits auf die Hinzuziehung der Polizei. Eine von der Klägerin gewünschte Durchsuchung ihrer Person hatte in Bezug auf das markierte 1 Eurostück kein greifbares Ergebnis. Am übergab Frau K. an die
2 Betriebsratsvorsitzende, Frau P., ein Beteiligungsschreiben mit dem Antrag, der fristlosen Kündigung der Klägerin gemäß 103 BetrVG zuzustimmen (Bl. 43 d.a.). Bereits auf seiner Sitzung am hat der Betriebsrat seine Zustimmung zur fristlosen Kündigung der Klägerin erteilt (Bl. 44 d.a.). Noch am selben Tage sprach die Beklagte eine außerordentliche fristlose Kündigung gegenüber der Klägerin aus (Bl. 6 d.a.), welche der Klägerin am zugegangen ist. Mit am bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Kündigungsschutzklage erhoben. Sie bestreitet, dass sie für die Beklagte vereinnahmte Kundengelder unterschlagen oder sonst in irgendeiner Weise für sich verwendet habe. Die von der Beklagten durchgeführten Testkäufe hätten auch kein für sie belastendes Ergebnis erbracht. Zwischen den von den Detektiven gefertigten Testkaufberichten und den tatsächlichen Abläufen in der Filiale gebe es erhebliche Unstimmigkeiten. Den Betrag für eine Flasche Mezzo Mix in Höhe von 1,75 Euro habe sie am Montagnachmittag nicht gebucht, da bereits am Vormittag ein Junge eine Flasche Fanta zum gleichen Preis gekauft habe. Der Junge habe zunächst nicht bar zahlen können, obschon die Klägerin den Betrag bereits gebongt hatte. Der Junge habe später das Geld nachgeliefert und die Klägerin habe durch den Kauf der Flasche Mezzo Mix am Nachmittag einen Fehlbon vermeiden können. Die Klägerin habe keine Beträge für sich vereinnahmt. Sie habe allerdings Anlass gehabt, Kleingeld für die parallel bestehende Kasse für die Hermes Pakete zu wechseln. Das Vorbringen der Beklagten zum Testkauf vom sei widersprüchlich, da es die von der Beklagten zunächst behaupteten "Windbeutel" zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr im Sortiment gegeben habe. Zu diesem Zeitpunkt seien allein "Kirschwindbeutel" verkäuflich gewesen. Schließlich sei auffällig, dass der Zeuge Herr B. bei dem "Überführungsgespräch" am seinen Vorwurf, dass die Klägerin eine markierte 1 Euromünze unterschlagen habe, nicht habe beweisen können. Letztlich müsse sie davon ausgehen, dass gegen sie wegen ihres Engagements für die Betriebsratswahl und ihrer auch sonst couragierten Wahrnehmung ihrer Rechte Kündigungsgründe fingiert worden seien. Für den Zeitraum vom bis zum macht die Klägerin gegenüber der Beklagten Verzugslohnansprüche wegen der aus ihrer Sicht unwirksamen fristlosen Kündigung geltend. Dabei lässt sich die Klägerin ein täglich erhaltenes Arbeitslosengeld in Höhe von 28,16 Euro anrechnen. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom nicht beendet worden ist, 2. für den Fall des Obsiegens mit der Kündigungsschutzklage, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Bäckereifachverkäuferin zu beschäftigen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.161,93 Euro brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener 4.533,76 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.658,63 Euro brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener 844,80 Euro netto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem zu zahlen. Die Beklagte beantrag,
3 die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass die Testkäufe am 19.1., , und ergeben hätten, dass die Klägerin in einer Vielzahl von Fällen die von ihr vereinnahmten Kundengelder nicht ordnungsgemäß bonge bzw. der Kasse für die Backwaren zuführe. Dies begründe den Verdacht, dass die Klägerin nicht vollständig ehrlich mit den ihr anvertrauten Geldern umgehe. Dadurch sei das dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende Vertrauen zerstört. In der Kammerverhandlung am hat das Arbeitsgericht durch Vernehmung des Zeugen Herrn B. und der Zeugin Frau L. über die Behauptung der Beklagen Beweis erhoben, dass die Testkäufe am , , und sich so wie von der Beklagten beschrieben zugetragen haben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Kammerverhandlung (Bl. 157 ff. d. A.) verwiesen. AG Göttingen / Entscheidungsgründe: Die von der Klägerin form - und fristgerechte erhobene Kündigungsschutzklage ist unbegründet. Infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum stehen ihr ab diesem Zeitpunkt auch keine Vergütungsansprüche mehr zu. 1. Aus den von der Beklagten vorgetragenen und im Kern in der Beweisaufnahme am bestätigten Unregelmäßigkeiten der Klägerin beim Kassieren folgen starke Verdachtsmomente, welche das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört haben. a) Nach ständiger Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichtes kann nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern auch schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Eine Verdachtskündigung liegt vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, grade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Eine Verdachtskündigung ist dann zulässig, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, dass für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. (BAG vom , 2 AZR 961/ 06, NZA 2008, 809 ff. mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall hat sich der Vortrag der Beklagten durch die Beweisaufnahme am im Kern bestätigt, wonach die Klägerin am einen Betrag von 2,15 Euro für ein Landbrot und einen Betrag von 1,75 Euro für eine Flasche Mezzo Mix nicht in die Kasse gebongt hat. Ferner hat sich bestätigt, dass sie am ca. 10:13 Uhr einen Betrag von 2,25 Euro für eine Bildzeitung und eine Flasche Mezzo Mix nicht gebongt und neben die Kasse gelegt hat. Schließlich hat sie am für zwei Kirschbeutel einen Betrag von 2,60 Euro entgegen genommen und nicht in die Kasse gebongt. Am hat die Klägerin für zwei verkaufte Bildzeitungen den vereinnahmten Betrag von 1,00 Euro bzw. von 1,20 Euro nicht gebongt. Damit ist zwar nicht erwiesen, dass die
4 Klägerin die genannten Beträge unterschlagen oder sonst für sich vereinnahmt hat. Es gehört allerdings zu den vornehmsten Pflichten der Klägerin als Kassierer alle ihr übergebenen Kundengelder sofort und vollständig zu bongen. Nur wenn die bei ihr beschäftigten Verkäuferinnen und Verkäufer diese Pflicht ernst nehmen und gewissenhaft befolgen, kann die Beklagte in den von ihr teilweise nur mit einer Person besetzten Filialen sicher gehen, dass die ihr zustehenden Gelder tatsächlich auch erfasst und weitergeleitet werden. Das unterlassene bzw. nicht unverzügliche Bongen von vereinnahmten Kundengeldern begründet hingegen den Verdacht, dass der Mitarbeiter, welcher diese Gelder entgegen genommen hat, nicht vollständig ehrlich mit den anvertrauten Vermögenswerten umgeht. Das mag zwar im Einzelfall in der Hektik des Alltagsgeschäftes einmal vorkommen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte an vier aufeinander folgenden Montagen insgesamt fünf Fälle eines solchen Fehlverhaltens vorgetragen und unter Beweis gestellt. Aus dieser zeitlichen Häufung von Vertragsverletzungen ergeben sich die für eine Verdachtskündigung erforderlichen "starken Verdachtsmomente". b) Den vorstehend gewürdigten Sachverhaltskern nimmt das Arbeitsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung als erwiesen an: Der Zeuge Herr B. hat bei seiner Vernehmung am nahezu vollständig und widerspruchsfrei den kündigungsbegründeten Vortrag der Beklagten in allen Einzelheiten bestätigt. Hierzu war der Zeuge Herr B. in der Lage, ohne dass er in seine Unterlagen Einblick nehmen musste oder ihm diese in größerem Umfang vor Gericht vorgehalten werden mussten. Zum Teil war der Zeuge in der Lage, Details seiner Beobachtungen zu ergänzen, welche nicht in den schriftlichen Berichten niedergelegt waren. Die sich in Randbereichen der Aussage hingegen ergebenden Ungenauigkeiten oder kleinen Widersprüche (genaue Zahl der Besuche und der Testkäufe bzw. Hinweis auf das angeblich markierte Geldstück im Überführungsgespräch, obschon dies zuvor nicht geplant gewesen sein soll) erschüttern die Glaubhaftigkeit der Aussage nicht, sondern sprechen eher für eine realistische Wiedergabe des Geschehens. Dabei ist davon auszugehen, dass der Zeuge Herr B. im Vorfeld seiner Einvernahme die von ihm selbst bzw. der Zeugin Frau L. gefertigten Unterlagen noch einmal eingesehen hat. Dies ist ihm jedoch nicht zu verdenken. Der Zeuge machte insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck. Die Kammer hatte nicht den Eindruck, dass der Zeuge mit "Jagdeifer" die Klägerin belasten wollte. Er hat lediglich bestätigt, dass die Klägerin die genannten Beträge nicht gebongt hat. Weitergehende mögliche Unterstellungen, wonach die Klägerin die Gelder konkret unterschlagen, sind vom Zeugen nicht getätigt worden. Das Arbeitsgericht schließt sich auch der Einschätzung des Zeugen Herrn B. an, wonach die fünf Unregelmäßigkeiten an vier aufeinanderfolgenden Montagen insgesamt zu auffällig sind und nicht mehr als in jedem Arbeitsverhältnis gelegentlich vorkommende Fehler erklärbar sind. Die gegen die Beobachtungen des Zeugen Herrn B. von der Klägerin ins Feld geführten Einwände konnten hingegen weitgehend entkräftet werden: So ist es auch nach dem vom Vorsitzenden der Kammer zu Rate gezogenen Routenplaner ohne Weiteres möglich, die Strecke von der Filiale in O. zu der Filiale in C.-Z. in weniger als 23 Minuten zurückzulegen. Ausweislich des Falk-Routenplaners handelt es sich um eine Fahrtstrecke von knapp 14 km, für welche eine Fahrzeit von 19 Minuten zu veranschlagen ist. Die vom Zeugen Herrn B. vorgelegten Berichte und bezeugten Zeiten gehen von einer Wegzeit von 23 Minuten aus. Bezüglich des Testkaufes am hat die Beklagte ihren zunächst unscharfen Vortrag zum Verkauf von "Windbeuteln" überzeugend dahingehend richtig gestellt, dass hier tatsächlich "Kirschwindbeutel" verkauft wurden. Der Kern der vom Zeugen Herrn B. gemachten Aussage, wonach die Klägerin einen Betrag von 2,60 Euro, welchen sie vereinnahmte, nicht gebongt hat, wurde hierdurch nicht in Frage gestellt. Das Gleiche gilt bezüglich des unterlassenen Bongens des für die beiden Bildzeitungen am vereinnahmten Betrages. Ungeachtet dessen, dass
5 dem Zeugen Herrn B. der weitere Versuch, die Klägerin der konkreten Unterschlagung diesen Betrages zu überführen, fehlgeschlagen ist, so bleibt doch der Vorwurf, dass die Klägerin diesen Betrag nicht korrekt gebongt hat, im Raum stehen. Der Zeuge Herr B. wirkte bei seiner Aussage insgesamt sehr routiniert und sicher. c) Die Beklagte hat auch die im Rahmen einer Verdachtskündigung erforderlichen Anhörung der Klägerin ordnungsgemäß durchgeführt. Die Anhörung des Arbeitnehmers hat im Zuge der gebotenen Aufklärung des Sachverhaltes zu erfolgen. Ihr Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Anhörung muss sich auf einen greifbaren Sachverhalt beziehen. Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, bestimmte, zeitlich und räumlich abgegrenzte Tatsachen zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen zu bezeichnen und so zur Aufhellung der für den Arbeitgeber im Dunkeln liegende Geschehnisse beizutragen ( BAG Urteil vom , 2 AZR 961/06, NZA 2008, 809 ff.). Hier ist die Klägerin im Gespräch am mit den Vorwürfen im Einzelnen konfrontiert wurden. Aufgrund der Gesprächsdauer von ca. 40 Minuten hatte die Klägerin dort auch Gelegenheit, auf sie etwa entlastende Umstände hinzuweisen. Dies hat die Klägerin jedoch beispielsweise bezüglich des Vorfalls am unterlassen. Der Vorgang, wonach sie das Bongen der Mezzo Mix wegen des zuvor zunächst nicht zahlungsfähigen Jungen mit der Fanta unterlassen habe, hätte ihr 3 Wochen später am bei der Anhörung durchaus noch erinnerlich sein dürfen. d) Die Beklagte hat bei Ausspruch der Kündigung auch die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist gemäß 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Erst mit Abschluss der Sachverhaltsaufklärung am begann diese Frist zu laufen. Tatsächlich ist die fristlose Kündigung bereits einen Tag später ausgesprochen wurden. Auch eine umfassende Interessenabwägung ergibt, dass der Beklagte eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht zuzumuten gewesen ist. Aufgrund der fünf Fehlleistungen der Klägerin an vier aufeinander folgenden Montagen musste die Beklagte massiv an der Ehrlichkeit der Klägerin zweifeln. Da die Beklagte ihre Filialen zum Teil nur mit einer Verkaufskraft besetzt und ihr weitere effiziente Überwachungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen, ist sie in erhöhtem Maße auf die Ehrlichkeit des bei ihr beschäftigten Verkaufspersonales angewiesen. Dem gegenüber konnte auch die 9-jährige Betriebszugehörigkeit der Klägerin und das Lebensalter von 44 Jahren nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes führen. 2. Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert auch nicht am besonderen Kündigungsschutz der Klägerin als Betriebsratsmitglied. Die Beklagte hat die Voraussetzungen des 103 Abs. 1 BetrVG gewahrt. Mit Schreiben vom 11.12,2007 hat der Betriebsrat als Gremium mehrheitlich der beabsichtigten fristlosen Kündigung der Klägerin zugestimmt. Auch das Anhörungsschreiben, welches dem Betriebsrat am übergeben worden ist, lässt mit dem Hinweis auf 103 BetrVG erkennen, dass hier der besondere Amtsschutz der Klägerin im Raum stand. 3. Verzugslohnansprüche nach 615 BGB kann die Klägerin für den Zeitraum nach Kündigungsschutz nicht geltend machen, da die fristlose Kündigung vom das Arbeitsverhältnis wirksam zum beendet hat.
6 4. Die Kostenentscheidung folgt aus 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO, wonach die Klägerin als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreites zu tragen hat. Der Wert des Streitgegenstandes wurde gemäß 61 Abs. 1 ArbGG, 42 abs. 4 GKG in Höhe von 3 Bruttogehältern für die Kündigungsschutzklage zzgl. der geltend gemachten Verzugslohnansprüche 2008 abzüglich der auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Beträge bewertet ( 3 ZPO). Gründe für eine gesonderte Berufungszulassung lagen nicht vor.
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