Siemens Com-Ausgliederung Fragen und Antworten

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1 Siemens COM-Ausgliederung Fragen-und-Antworten Stand Seite 1 von 5 Siemens Com-Ausgliederung Fragen und Antworten Stand Frage "Gesamtbetriebsrat und IG Metall haben den Beschluss des Aufsichtrates zur Ausgliederung von COM kritisiert und dem Vernehmen nach auch im Aufsichtsrat dagegen gestimmt. Warum haben sie vorher nicht versucht, Gegenvorschläge durchzubringen?." Antwort: Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, der GBR und der Wirtschaftsausschuss haben in der Vergangenheit wiederholt Gegenvorschläge zur Sanierung gemacht. Die Anteileignervertreter im Aufsichtsrat und der Zentralvorstand waren leider nicht bereit, sich auf die konstruktiven Vorschläge der Arbeitnehmerseite einzulassen. Frage: Ist eine Ausgliederung (=Betriebsübergang) nicht immer sozial verträglich, da alle Arbeitsverhältnisse mit den zum Zeitpunkt des Übergangs geltenden Arbeitsbedingungen nach Gesetz ( 613a BGB) übergehen. Wo gehen die Vereinbarungen von IG Metall, GBR und Siemens über das Gesetz hinaus? Antwort: Rein nach 613a BGB wären nur die individualrechtlichen Regelungen aus den Tarifverträgen Teil der Arbeitsbedingungen in den neuen Unternehmen geworden. Die kollektivrechtlich wirksamen und sehr wichtigen Standort- und Beschäftigungssicherungen wären verloren gegangen. Zudem wäre es den neuen Unternehmen möglich gewesen, Beschäftigte, die sie neu einstellen, zu schlechteren Arbeitsbedingungen einzustellen. Damit hätte sich ein starker Druck auf die Arbeitsbedingungen entwickeln können. Frage: In den Verhandlungen konnte schon nach einem Tag, nämlich am ein Ergebnis erzielt werden. Was war der Grund, dass es so schnell ging? Antwort: Siemens war unter Druck, weil die Ausgliederungen spätestens zum Geschäftsjahresende, also Ende September 2006, über die Bühne gehen sollten. GBR und IG Metall hätten bis zu einem gewissen Grad die Möglichkeit gehabt, den Zeitplan durcheinander zu bringen. Zudem begann sich in der Belegschaft erheblicher Unmut zu entwickeln. Unter diesem Druck wuchs das Interesse von Siemens, zu einer Lösung zu kommen, und zwar schnell. Frage: "Gesamtbetriebsrat und IG Metall verständigen sich mit Siemens darauf, dass die Geschäftsgebiete COM Carrier (Netzwerke) und COM Enterprise (Firmenkunden) zum in eigenständige Gesellschaften überführt werden. Was ist daran so bedeutsam?" Antwort: Vor allem bei Carrier gab es ernstzunehmende Bestrebungen auf Eigentümerseite, die deutschen Beschäftigten in ein Unternehmen einzubringen, das im Ausland seinen Sitz gehabt hätte und in Deutschland lediglich unselbstständige Niederlassungen. So was ist leider nach dem europäischen Recht mittlerweile möglich. Die Folge wäre gewesen, dass es keinen mitbestimmten Aufsichtsrat und unter Umständen noch nicht einmal einen Gesamtbetriebsrat gegeben hätte. Bei Enterprise war zwar der Firmensitz in Deutschland weniger strittig, aber es gab anfangs großen Widerstand gegen eine aufsichtsratsfähige Rechtsform. Das alles hätte die Interessenvertretung der Beschäftigten in den neuen Unternehmen empfindlich beeinträchtigt. IG Metall und Gesamtbetriebsrat waren deshalb nur dann zur Unterschrift unter das Verhandlungsergebnis bereit, weil Siemens sich dazu durchringen konnte, die Forderungen bzgl. Firmensitz in Deutschland und einer aufsichtsratsfähigen Unternehmensrechtsform zu erfüllen.

2 Siemens COM-Ausgliederung Fragen-und-Antworten Stand Seite 2 von 5 Frage: "Kommt es in den neuen Unternehmen zu Personalabbau?" Antwort: Ein Personalabbau kann in den neuen Unternehmen nicht ausgeschlossen werden. Im Carrier-Bereich haben Nokia und Siemens selbst angekündigt, dass in den nächsten vier Jahren 10% bis 15% der Belegschaften weltweit abgebaut werden sollen. Für Enterprise gibt es noch keine Zahlen, zumal es auch noch keinen Käufer gibt, aber da der Bereich schon bei Siemens erheblich schwächelte, müssen wir bei Enterprise mit einem noch größeren Personalabbau rechnen als bei Carrier. Deshalb waren es für IG Metall und Gesamtbetriebsrat eine Kernforderung, und eine der umkämpftesten Punkte in den Verhandlungen, dass betriebsbedingte Kündigungen in den neuen Unternehmen ausgeschlossen sind, bis 30. September IG Metall und GBR waren fest entschlossen, die Verhandlungen platzen zu lassen, wenn es über diesen Punkt keine Einigung gegeben hätte. Der Personalabbau in den neuen Unternehmen ist damit also nicht ausgeschlossen, aber es geht dann nur auf freiwilliger Basis und entsprechender Höhe der Abfindungen. Zu beachten ist außerdem, dass eine solche Regelung weit über den gesetzlichen Mindeststandard hinaus geht. Nach 613a BGB ist nur eine Kündigung aus Anlaß des Betriebsübergangs ausgeschlossen. Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen wären nach 613a BGB nicht ausgeschlossen. Frage: "Hätte es nicht ohnehin eine durchgängige betriebliche Mitbestimmung gegeben? Antwort: Seit seiner Novellierung im Jahre 2001 sieht das Betriebsverfassungsgesetz vor, dass es auch bei Betriebsspaltungen keine betriebsratslose Zeit geben darf. Dafür wurde das sog. Übergangsmandat des amtierenden Betriebsrats eingeführt. Es war übrigens vor allem die IG Metall, die u.a. für diese Verbesserung im Betriebsverfassungsgesetz gekämpft hat. Das Übergangsmandat gilt aber nur für den lokalen Betriebsrat, nicht für den GBR. Ein GBR kann sich in den neuen Unternehmen aber erst mit einem Zeitverzug bilden. IG Metall und Gesamtbetriebsrat haben durchgesetzt, dass der jetzige Gesamtbetriebsrat der Siemens AG noch so lange ein Übergangsmandat hat, bis sich die neuen GBRs der neuen Unternehmen konstituiert haben. Frage: "Gilt nicht ohnehin nach Gesetz, dass bei Betriebsübergängen keine Personalanpassungen stattfinden dürfen." Antwort: Zum einen schließt 613a BGB nur eine Kündigung aus Anlass des Betriebsübergangs aus. Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen wären nach 613a BGB nicht ausgeschlossen. Im übrigen werden die Betriebsübergänge erst zum 30. September 2006 stattfinden. Schon deutlich vorher, wahrscheinlich am 1. August 2006, werden die meisten der betroffenen Betriebe gespalten, nämlich in einen Teil, der bei auf Dauer bei Siemens verbleibt, einen Teil, der zwar kurzfristig noch bei der Siemens AG ist, aber zum zur Carrier GmbH übergehen soll, und einen Teil, der zwar ebenfalls kurzfristig bei der Siemens AG bleibt, aber zum zur Enterprise GmbH übergehen soll. Die getroffenen Vereinbarungen schließen Personalanpassungen sowohl bei der Betriebsspaltung als auch beim Betriebsübergang aus. Beides geht deutlich über den gesetzlichen Standard hinaus. Frage: Welche Mitbestimmungsregeln und welche individuellen Rechte gelten bei der jetzt anstehenden Betriebsspaltung?

3 Siemens COM-Ausgliederung Fragen-und-Antworten Stand Seite 3 von 5 Antwort: Die jetzt zum 1. August von der Siemens AG geplanten Betriebsspaltungen (nicht zu verwechseln mit dem später erfolgenden Betriebsübergang zu den neuen Unternehmen) sind interessenausgleichspflichtig. Zuständig für den Interessenausgleich ist der GBR. Sozialpläne wären nur in soweit abzuschließen, als Nachteile für die Mitarbeiter auszugleichen wären. Im Zusammenhang mit den Betriebsspaltungen und auch für die später folgenden Betriebsübergänge sind bekanntlich Personalmassnahmen durch die Vereinbarungen mit der IG Metall und dem GBR ausgeschlossen. Deshalb ergibt sich im allgemeinen nicht die Notwendigkeit von besonderen Sozialplänen für die jetzt kommenden Betriebsspaltungen. Individualrechtlich muss ein Beschäftigter die Zuordnung zu einem Betriebsteil, der abgespalten wird, im allgemeinen hinnehmen. Einspruchsmöglichkeiten bestehen im allgemeinen nicht. Dies gilt jedenfalls in dem mehrheitlichen Fall, dass eine Abteilung geschlossen als ganze Abteilung, ohne auseinander gerissen zu werden, einem abgespaltenen Betrieb zugeordnet wird. Etwas anders ist der Fall gelagert, wenn nicht eine ganze Abteilung abgespalten wird, sondern einzelne Beschäftigte aus einer Abteilung einem abgespaltenen Betrieb zugeordnet werden sollen. Dies dürfte bei vielen zentralen Dienstleistungsfunktionen der Fall sein. Im Regelfall dürfte es sich bei diesen Zuordnungen um eine Versetzung in den neuen abgespaltenen Betrieb handeln. Eine solche Versetzung erfordert zumindestens eine so genannte Anhörung des Betriebsrats gemäß 99 Betriebsverfassungsgesetz durch den Arbeitgeber. Wirksam widersprechen könnte der Betriebsrat einer solchen Versetzung allerdings nur, wenn der betreffende Beschäftigte oder andere Arbeitnehmer dadurch gravierende Nachteile oder gar die Gefahr der Kündigung erleiden würden. Dies dürfte im allgemeinen auf Grund der Vereinbarungen mit IG Metall und GBR nicht gegeben sein, da ja Personalanpassungen im Zusammenhang mit den Betriebsabspaltungen und späteren Betriebsübergängen bzw. betriebsbedingte Kündigungen bei den neuen Unternehmen bis Herbst 2009 ausgeschlossen sind. Desgleichen dürfte nur in Ausnahmefällen ein betroffener Beschäftigter z.b. aus einer Zentralfunktion oder Dienstleistungs-Abteilung mit Aussicht auf Erfolg gegen seine Versetzung klagen können. In allen Fällen haben die Beschäftigten Anspruch darauf, von der Siemens AG darüber unterrichtet zu werden, welchem Betriebsteil sie nach der Betriebsspaltung zugeordnet werden. Dies leitet sich z.b. aus 81, Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz ab, wonach Beschäftigte vom Arbeitgeber über Veränderungen in ihrem Arbeitsbereich rechtzeitig zu unterrichten sind. Frage: Welche Mitbestimmungsregeln und welche individuellen Rechte gelten bei den zum anstehenden Betriebsübergängen? Antwort: Zum sollen die Beschäftigten aus den abgespaltenen COM-Bereichen ihren Arbeitgeber wechseln. Bis dahin ist ihr Arbeitgeber die Siemens AG. Ab dem haben sie einen neuen Arbeitgeber, die Carrier GmbH oder die Enterprise GmbH. Dieser Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Siemens AG auf eine der beiden neuen GmbHs stellt den Betriebsübergang im Sinne des vielzitierten 613a BGB dar. Der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die beiden neuen Unternehmen ist im wesentlichen mitbestimmungsfrei. Allenfalls sind die beteiligten Wirtschaftsausschüsse über die damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Angelegenheiten zu unterrichten. Die betroffenen Beschäftigten müssen mit dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zum von der Siemens AG auf einen neuen Arbeitgeber, nämlich die Carrier GmbH oder die Enterprise GmbH, nicht einverstanden sein. Sie können vom Grundsatz dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber widersprechen und verbleiben

4 Siemens COM-Ausgliederung Fragen-und-Antworten Stand Seite 4 von 5 dann zunächst mal bei der Siemens AG. Alleine auf Grund ihres Widerspruchs darf und wird ihnen die Siemens AG anschließend nicht kündigen. Allerdings wird im allgemeinen die Siemens AG keinen Arbeitsplatz mehr für den widersprechenden Beschäftigten haben, dem oder der dann die anschließende betriebsbedingte Kündigung droht. Die Chancen für den gekündigten Beschäftigten, bei einem anschließenden Kündigungsschutzprozess zu obsiegen, dürften eher gering zu veranschlagen sein. Zumal Siemens ja zumeist darauf verweisen kann, dass der gekündigte Beschäftigte einen Arbeitsplatz bei den neuen Unternehmen ausgeschlagen hat und dass er oder sie dort auf Grund der Vereinbarungen eine Zeitlang nicht betriebsbedingt gekündigt werden darf. Unter diesen Umständen sind im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ggf. auch keine hohen Abfindungen zu erwarten. Im Zweifelsfall droht auch noch anschließend eine Sperre beim Arbeitsamt. Von daher sollte sich jeder Beschäftigte sehr gut überlegen, ob er oder sie dem Übergang des Arbeitsverhältnisses am von der Siemens AG auf die Cartier GmbH oder die Enterprise GmbH widerspricht. Frage: Welche Betriebe müssen neu wählen, welche nicht? Antwort: Nicht neu wählen müssen Betriebe, die unverändert bleiben, und lediglich zum einen neuen Eigentümer bekommen, z.b. SHC Leipzig oder Durach, Betriebe, die ihre Betriebsidentität behalten. Dies dürfte immer dann der Fall sein, wenn trotz Betriebsabspaltungen mehr als die Hälfte der Beschäftigten im Hauptbetrieb verbleibt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Hauptbetrieb selbst auf die neuen Unternehmen Carrier bzw. EN übergeht oder bei der Siemens AG bleibt. D.h. in fast allen betroffenen Betrieben lässt sich nach den Betriebsabspaltungen ein Hauptbetrieb identifizieren, wo der Betriebsrat nicht neu gewählt werden muss, es sei denn, einer der unten aufgeführten Ausnahmen trifft zu. Neu gewählt werden muss der Betriebsrat bei den vom Hauptbetrieb abgespaltenen Betrieben, im Hauptbetrieb, wenn nach dem Ausscheiden von Betriebsräten das Betriebsratsgremium auch nach Ausschöpfung aller Nachrücker nicht mehr genug Betriebsräte umfasst, im Hauptbetrieb 24 Monate nach dem Tag der letzten Betriebsratswahl, wenn die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist ( BetrVG). Frage: Welcher Betrieb setzt den Wahlvorstand ein? Antwort: Sind mehrere Betriebe betroffen, wird der Wahlvorstand von dem größten Betrieb eingesetzt, zweckmäßigerweise in Abstimmung mit allen betroffenen Betrieben. Frage: Sinkt im Hauptbetrieb die Zahl der Betriebsräte bzw. die Zahl der freigestellten Betriebsräte? Antwort: Die Zahl der Betriebsratsmitglieder bleibt im Hauptbetrieb unverändert, selbst wenn nach Betriebsabspaltungen die Zahl der Beschäftigten sehr stark gesunken sein sollte. Erst bei einer Neuwahl im Hauptbetrieb, die unter bestimmten Bedingungen in der Regel 24 Monate nach dem Tag der letzten Wahl stattfinden würde, würde möglicherweise die Zahl der neu zu wählenden Betriebsratsmitglieder sinken. Anders ist es bei der Zahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder. Deren Zahl sinkt (oder steigt) mit der Zahl der Beschäftigten. Frage: Wie sicher sind die Vereinbarungen von IG Metall und GBR? Kann es nicht sein, dass die neuen Unternehmen über kurz oder lang davon abweichen?

5 Siemens COM-Ausgliederung Fragen-und-Antworten Stand Seite 5 von 5 Antwort: Die Vereinbarungen zwischen IG Metall, GBR und Siemens beziehen sich auf die neuen Unternehmen Carrier GmbH und Enterprise GmbH, die zunächst 100%-ige Siemens- Töchter sind. Siemens wird zu Ende des Jahres ca. 50% der Anteile an der Carrier GmbH an Nokia verkaufen. Siemens wird zu einem voraussichtlichen späteren Zeitpunkt seine Anteile an der Enterprise GmbH ganz oder mehrheitlich an einen noch zu findenden Käufer verkaufen. Die Vereinbarungen und die Tarifverträge sind mit der Carrier GmbH und der Enterprise GmbH (ggfs. neu) abgeschlossen und behalten ihre Gültigkeit, auch wenn Eigentumsanteile an den GmbHs wechseln. Die GmbHs sind daher weiter in der Pflicht, die Vereinbarungen und Tarifverträge einzuhalten. Allerdings könnten sie in der Tat die Vereinbarungen und Tarifverträge kündigen, soweit dies überhaupt rein vertragstechnisch möglich ist. Auch könnten die beiden GmbHs aus den Metallarbeitgeberverbänden austreten. Die Tarifverträge würden aber auch nach dem Austritt aus den Metallarbeitgeberverbänden nicht vollständig ihre Wirkung verlieren, sondern in dem Zustand nachwirken, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Kündigung befinden. Änderungen der Tarifverträge nach ihrer Kündigung, zum Beispiel Lohn- und Gehaltserhöhungen, wären allerdings nicht mehr wirksam. Es gibt also letztlich keinen absoluten juristischen Schutz. Den gibt es auch nicht bei der Siemens AG. Denn auch die Siemens AG könnte ja mal auf die Idee kommen, aus den Metallarbeitgeberverbänden auszutreten. Rein juristisch ginge das. Was hält die Siemens AG davon ab? Letztlich die Überlegung, dass dies einen Großkonflikt mit der IG Metall und den Betriebsräten zur Folge haben würde, mit der Möglichkeit von Streiks, die die Wiederanerkennung der Tarifverträge zum Ziele hätten. Was heißt das für die Sicherheit der Vereinbarungen und Tarifverträge bei den beiden neuen Gesellschaften, der Carrier GmbH und der Enterprise GmbH? Letztlich muss der relative juristische Schutz ergänzt werden durch die Absicherung, die auch bei Siemens für den Erhalt der Tarifverträge und der Standort- und Beschäftigungssicherung sorgt: nämlich starke Belegschaften, die in der IG Metall organisiert sind, sowie kompetente und durchsetzungsfähige Betriebsräte und Aufsichtsräte. Wer den relativen juristischen Schutz komplettieren will durch den zusätzlichen sinnvollen politischen Schutz, tritt der IG Metall bei. Ein hoher Organisationsgrad ist der beste Schutz.

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