Gemeinnütziger Wohnungsbau in der Stadt Zürich
|
|
- Leonard Bach
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stiftung Wohnungen für kinderreiche Familien Aarau, 31. Oktober 2015 Gemeinnütziger Wohnungsbau in der Thomas Schlepfer, Departementssekretär Wohnpolitik der (schematisch) Instrument Baurechte (Landabgaben) Bürgschaft für Finanzierung Kapitalbeteiligung Subventionierung Merkmale Objektverknüpfung Gemeinnützige Bauträgerinnen, Kostenmiete Keine Steuermittel Steuermittel; subjektorientiert Gemeinnützige Bauträgerinnen: Genossenschaften Private Stiftungen Stadt Städtische Stiftungen Planungsrecht (neu) fakultativ Keine Steuermittel Sozialhilfe, EL AHV/IV Steuermittel; subjektorientiert Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 2
2 Leerwohnungsziffer in Zürich seit 1945 % des Wohnungsbestands Aarau 1,9% 2015: 0,2% Quelle: Statistik Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 3 «Soziale Durchmischung in allen Quartieren» Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 4
3 Neu erstellte Wohnungen 3000 Aarau Private/Übrige Genossenschaften Stadt (inkl. Stiftungen) Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 5 Preise Bodenpreise für Wohnungsbau (Beispiele) Landkauf der Stadt Februar '700 Fr./m² Landkauf der Stadt Dezember '400 Fr./m² Landangebot Januar '100 Fr./m² Subventionierter Wohnungsbau (typisch) 1'100 Fr./m² Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 6
4 Überblick über die städtische Förderung des gemeinnützigen Wohnens Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 7 Gemeinnützige Wohnungen in der Genossenschaften (daneben Vereine, Stiftungen) Städtische Stiftungen Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 8 52ʹ000 Wohnungen, entspricht gut einem Viertel aller Mietwohnungen
5 Gemeinnützige Wohnungen in der Im Eigentum der Stadt Städtische Stiftungen Genossenschaften (u. a. Rechtsformen) 9ʹ000 Wohnungen 3ʹ700 Wohnungen 39ʹ500 Wohnungen Subventionierung von Wohnungen 6ʹ700 Wohnungen Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 9 Gemeinnützigkeit Anforderungen an die unterstützten Organisationen Zweck: Deckung des Bedarfs an preisgünstigem Wohnraum nicht gewinnstrebig, bezeichnet sich im Zweck als gemeinnützig, keine Veräusserung von Liegenschaften, Obergrenze für Verzinsung des Anteilkapitals steht einem breiteren Publikum offen wendet auf ihre Wohnungen Kostenmiete an ( sep. Folie) bei Austritt oder Liquidation wird Anteilkapital höchstens zum Nennwert ausbezahlt Liquidationsüberschuss geht an eine Organisation mit gleichem Zweck oder an die öffentliche Hand Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 10
6 Gemeinnützigkeit: Definition Kostenmiete Kostenmiete-Formel Zins 1.75%* eingesetztes Kapital + Zuschlag 3.25% Gebäudeversicherungswert = maximal zulässiger Mietzins * (jeweils mietrechtlich massgebender Referenzzinssatz) Mietzinse 2006 Deckt langfristig die tatsächlichen Kosten weicht vom OR-Mietrecht ab (Art. 253b Abs. 3 OR) Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 11 Gemeinnützige Wohnungen: Städtische Wohnungen 6ʹ500 Wohnungen in 53 Überbauungen, Gebäudeversicherungswert 1,8 Mia. Franken 2ʹ500 Wohnungen in 600 Einzelgebäuden, Gebäudeversicherungswert 1,2 Mia. Franken Überbauung Riedtli Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 12
7 Inserat im «Tagblatt der» Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 13 Gemeinnützige Wohnungen: Städtische Wohn-Stiftungen Stiftung Wohnungen für kinderreiche Familien 1924 Stiftungskapital 11 Mio. Franken 500 Wohnungen Stiftung Alterswohnungen 1950 Stiftungskapital 62 Mio. Franken 2000 Wohnungen Stiftung zur Erhaltung von preisgünstigen Wohn- und Gewerberäumen 1990 Stiftungskapital 50 Mio. Franken 1500 Wohnungen, 260 Gewerberäume Stiftung für bezahlbare und ökologische Wohnungen 2013 Stiftungskapital 80 Mio. Franken Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 14
8 «Grundsätze 24» Am 9. Juli 1924 entschied der Grosse Gemeinderat, dass die Stadt den gemeinnützigen Wohnungsbau wie folgt unterstützt: Durch Verkauf von Baugrund oder durch Bestellung von Baurechten; Durch Gewährung von Darlehen; Durch Übernahme von Anteilen am Genossenschafts- oder Aktienkapital. Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 15 Dr. Emil Klöti (Plakat 1933) Das «Baurecht» ist eine Dienstbarkeit, die dazu berechtigt, auf fremdem Boden eine Baute zu errichten und beizubehalten; wird im Grundbuch als Grundstück eingetragen (sofern für mindestens 30 Jahre vereinbart ist); ist handelbar und vererbbar; kann mit Hypotheken belastet werden; endet nach höchstens 100 Jahren; die Baute geht dabei an die Boden-Eigentümerin über (Heimfall). Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 16
9 «Grundsätze 24»: Verkäufe und Baurechte Baurechte Verkäufe 84,6 ha Baurechte 66 ha aktuell 107 Baurechtsverträge, Zinseinnahmen 9 Mio. Franken jährlich 1965 ZGB-Revision: «Selbständiges Baurecht» /1956 heute Ausnahmen: Verkauf sehr kleiner Grundstücke Tausch von Grundstücken Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 17 Aktuelle Wohnbauprojekte auf städtischem Land Mehr als Wohnen 1ʹ035 Kalkbreite Baurechte: 806 Genossenschaften und Stiftungen Seefeldstrasse 163 Städtische Stiftungen 2ʹ004 Wohnungen MCS-Haus Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 18 Davon rund 400 im Bau und gegen 400 fertiggestellt. (Stand ~2014)
10 Baurechte: Vergabekriterien «Koch-Areal», Kauf im Dezember '500 m², 70 Mio. Fr., 2'400 Fr./m² Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 19 Bild: Google Baurechtsbedingungen: Kernbestimmungen Dauer: 60 Jahre + 2 Jahre Bauzeit, Verlängerungsoption von 2-mal 15 Jahren Baurechtszins: Landwert gemäss «Richtlinien 65» ( folgende Folien), Anpassung an Verbraucherpreisindex und Referenzzinssatz (alle 5 Jahre) Heimfallsentschädigung (bei Vertragsende): Amortisation der Anlagekosten durch Bauträger: 0,5% pro Jahr ab dem 11. Jahr (Heimfallfonds) Stadt entschädigt nach 60 Jahren 75% der Anlagekosten (nicht: Verkehrswert) Äufnung Erneuerungsfonds durch Bauträger: 1% des Gebäudeversicherungs-Neuwertes Erneuerungsfonds geht bei Heimfall an Stadt über Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 20
11 Baurechtszins: Formel Landwert %-Satz der Gesamtkosten (nächste Folie) alle 5 Jahre: hälftige Anpassung an Konsument- Innenpreisindex Zinssatz Mietrechtlicher Referenzinssatz, 5-J.-Ø alle 5 Jahre: Anpassung an Durchschnitt der vorangehenden 5 Jahre = Baurechtszins pro Jahr Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 21 Baurechtszins: Landwertberechnung Landwert in % des Anlagewerts gemäss «Richtlinien 65» Ausnützung Kategorie A: 1,5 B: 1,25 C: 1,0 D: 0,75 E: 0,5 I. KR, SAW, Heime 7.0% 8.0% 9.0% 10.0% 11.0% II. subventionierte Wohnungen 10.0% 11.0% 12.0% 13.0% 14.0% III. allg. Wg.bau, Alterswg. f. mittl. Eink. 13.0% 14.0% 15.0% 16.0% 17.0% IV. freitragende Wohnungen 16.0% 17.0% 18.0% 19.0% 20.0% Vom Anlagewert abzugsfähig sind: unterirdische nichtgewerbliche Zweckbauten (Garagen) ausserordentliche Aufwände wegen schlechtem Baugrund (Fundationen) Erschliessungskosten Seit 2013: ökologisch begründete Aufwände, die über das gesetzlich Vorgeschriebene hinausgehen Seit 2013: Landwert darf Selbstkosten/Buchwert unterschreiten Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 22
12 Baurechtszins: Landwert nach «Richtlinien 65» Beispiel: Stiftung Alterswohnungen, 28 Wohnungen, 4 Gewerberäume Baurecht Seefeldstrasse Massgebliche Baukosten: 84% Landwert: 16% der Anlagekosten Anlagekosten: 100% 12ʹ400ʹ000 Fr. 2ʹ400ʹ000 Fr. 14ʹ800ʹ000 Fr. Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 23 Baurechte: Auflagen, Nutzungsbeschränkungen Öffentlicher Projektwettbewerb unter der Regie des Hochbaudepartements mit Bauverpflichtung. Die Bauträterin stellt 1% seines Wohnraums (Gesamtbestand) dem Sozialdepartement zur Verfügung, z.b. für Notwohnungen. Die Bauträgerin stellt 1% der erstellten Bruttogeschossfläche kostenlos im Rohbau für die Quartierversorgung zur Verfügung. Die Bauträgerin wendet 1% der Bausumme für Kunst am Bau auf. Die Bauträgerin hält erhöhte ökologische Richtlinien ein (z.b. Minergie- Eco oder Minergie-P-Eco, Anteil erneuerbare Energieen). Betrieb einer Kompostieranlage. Allfällige Ausnützungsreserven auch bei einer Aufzonung bleiben bei der Stadt als Grundeigentümerin. Neu: Belegungsvorschriften, nach Möglichkeit auch Subventionierung Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 24
13 Baurechte: Auflagen betreffend Vermietung «Die Bauberechtigte hat bei der Vermietung ihrer Wohnungen die Ziffern 1.4 (Belegung) und 1.5 (kein Zweitwohnsitz) der Verordnung über die Grundsätze der Vermietung von städtischen Wohnungen gemäss Beschluss des Gemeinderates vom analog zu beachten. Sie ist verpflichtet, die Mietverträge entsprechend abzufassen und dem Büro für Wohnbauförderung jährlich Bericht zu erstatten.» (Baurechtsvertrag Tièchestrasse mit der Genossenschaft BEP, vom Gemeinderat genehmigt 14. November 2012) Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 25 Baurechte: Beschlussfassung Projektwettbewerb Ausschreibung Zuschlag Vertragsabschluss (Genehmigungsvorbehalt) Gemeinderatsbeschluss: Genehmigung Antrag des Stadtrats an Gemeinderat Ratsbeschluss Referendum Beratung in der Gemeinderatskommission Volksabstimmung Vollzug Grundbuch Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 26
14 Aus Sicht der Bauträgerinnen: Warum Baurechte? geeignet für wenig kapitalstarke gemeinnützige Bauträgerinnen (Neugründungen!) tragbarer Baurechtszins beruhend auf mässigen Landwerten Baurechtszinszahlungspflicht erst bei konkretem Nutzung (Bezugsbereitschaft der Wohnungen) gesetzliches Vorkaufsrecht am Boden Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 27 Aus Sicht der Stadt: Warum Baurechte? demokratischer Aspekt: die Stadt kann nach Jahren über die Verwendung des Grundstücks neu befinden Zweckbindung lässt sich rechtlich einwandfrei langfristig sichern finanzpolitische Nachhaltigkeit: regelmässig fliessende Baurechtszinseinnahmen anstelle von Einmalgewinnen Landwertsteigerung bleibt bei der Allgemeinheit Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 28
15 Beispiel Wohn- und Geschäftshaus «Kalkbreite» 88 Wg., 5000 m² Gewerbe, Bausumme 58 Mio. Fr m² Baurechtsland, 1700 Fr./m² Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 29 Foto: Genossenschaft Kalkbreite Beispiel Wohnhaus für MCS-Kranke 15 Wohnungen, Bausumme 6 Mio. Fr. 1'200 m² Baurechtsland, 530 Fr./m² Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 30 Foto: Simon Zangger
16 Beispiel «mehr als wohnen» 406 Wohnungen, Bausumme 180 Mio. Fr. 40'000 m² Baurechtsland, 770 Fr./m² Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 31 Visualisierung: maw «Grundsätze 24»: Darlehen und Anteilscheine die Stadt gewährt zinsgünstige Darlehen an für Projekte von gemeinnützigen Wohnbauträgern (aus dem Vermögen der Pensionskasse, mit städtischer Bürgschaft) mit nachrangigen Hypothekar-Darlehen kann ein Projekt zu 94 % fremdfinanziert werden 6 % Eigenkapital genügt Zinssatz aktuell 1,25 % (auch für 2. Hypothek!) 31. Dezember 2014: 363 Mio. Franken Anteilscheine 31. Dezember 2014: 14 Mio. Franken Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 32
17 «Grundsätze 24»: Finanzierung von Wohngenossenschaften 100% 90% 5,4% Eigenmittel 80% 70% 0,6% Beteiligung Stadt (Anteilscheine) 60% 50% 40% 34% Nachrangiges Darlehen PKZH (Bürgschaft Stadt) 30% 20% 60% Bank 10% 0% Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 33 Subventionierung von Wohnungen Die Subventionierung wird aus Rahmenkrediten finanziert, mit deren Mitteln Wohnungen für einkommensschwache Haushalte gezielt verbilligt werden Für die MieterInnen gelten Limiten betreffend Einkommen, Vermögen und Belegung Gemeinnützige Wohnbauträger erhalten unverzinsliche Darlehen, die nach 30/40 Jahren zurückzuzahlen sind Wohnsiedlungen der Stadt oder ihrer öffentlich-rechtlichen Stiftungen erhalten (Abschreibungs-)Beiträge Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 34 Projekt Grünwald, Höngg
18 Subventionierung: Auflagen für die Mieterinnen und Mieter (Zweckerhaltungsvorschriften) Belegung: Mindestpersonenzahl = Zimmerzahl 1 Höchstzulässiges steuerbares Einkommen: (inkl. 5% des Fr. 100ʹ000 übersteigenden Vermögens): bei Bezug Fr. nach 4 Jahren Fr. Einzelperson 50ʹ700 56ʹ800 Mehrere Personen 59ʹ800 67ʹ900 Höchstzulässiges Vermögen: Fr. 200ʹ000 Behördliche Kontrolle, Sanktionen: Kurzfristig: Aufhebung der Verbilligung (=höherer Mietzins) Langfristig: Ablösung der Subvention, Verschiebung der Subvention auf eine andere Wohnung, Wohnungswechsel, Kündigung Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 35 Subventionierung einzelner Wohnungen nicht subventionierte Wohnungen aus Wohnbauaktion subventionierte Wohnungen Zimmer Verbilligung* 4 ½ 296 Franken 3 ½ 249 Franken 2 ½ 202 Franken * Monatlich, gilt für aktuellen Referenzzinssatz 1,75%. Beträge einschliesslich kantonaler Leistung. Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 36
19 Subventionerung: Unbestritten 1942 startete die erste «Wohnbauaktion» im heutigen Sinn mit einem Kredit von 5 Mio. Franken Rahmenkredite in der Zuständigkeit des Volkes seit 1960: WBA Mio. Fr. Ja % Insgesamt hat die Stadt seit 1942 über 400 Mio. Fr. bewilligt. Aktuell sind davon 190 Mio. Fr. ausstehend (unverzinsliche Darlehen und Beiträge). Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 37 Aktuelle Herausforderungen der städtischen Förderung des gemeinnützigen Wohnens Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 38
20 Gemeinnütziges Wohnen Volksabstimmungen Für bezahlbare Wohnungen und Gewerberäume (Volksinitiative, 71% Ja) Wohnbauaktion 2011, Rahmenkredit 30 Mio. Fr. (81% Ja) Wohnpolitischer Grundsatzartikel in der Gemeindeordnung: «Bezahlbare Wohnungen für Zürich» (Gegenvorschlag zu drei Volksinitiativen, 76% Ja) Stiftung für bezahlbare und ökologische Wohnungen, Grundkapital 80 Mio. Fr. (Volksinitiative, 75% Ja) Neue städtische Wohnsiedlung Kronenwiese, Kredit von 65 Mio. Fr. (75% Ja) Neue städtische Wohnsiedlung Hardturm, Kredit von 103 Mio. Fr. (67% Ja) Mindestanteil an preisgünstigem Wohnraum (kantonale Abstimmung; Stadt: 72% Ja) Neue städtische Wohnsiedlung Hornbach, Kredit von 101 Mio. Fr. (66% Ja) Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 39 Aktuelle Entwicklungen in der Förderung des gemeinnützigen Wohnens (Auswahl) Mehr: Drittelsziel, neue Stiftung, günstigeres Land, Umwidmung der städtischen Fiskalliegenschaften, Abschreibungsbeiträge an Stiftung PWG Gezielter für unteres Einkommensdrittel: Subventionierung, Kosten dämpfen, neue Stiftung, Belegungsauflagen in Baurechtsverträgen Ökologischer: Rahmenkredit für ökologische Mehrkosten, neue Stiftung, «Öko-Abzug» bei Baurechten Neue Wege: Anteile preisgünstiger Wohnungen in Nutzungsplänen Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 40
21 Planungsrechtliche Mindestanteile für preisgünstige Wohnungen Kantonale Gesetzesnovelle: Wenn im Rahmen der Nutzungsplanung die Ausnützung erhöht wird, kann die Gemeinde einen Mindestanteil an preisgünstigen Wohnungen einfordern. (Referendumsabstimmung vom , noch nicht in Kraft) Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 41 Vermietungspraxis Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 42
22 Erneuerung von Baurechten Aarau, 31. Oktober 2015, Seite 43 Stiftung Wohnungen für kinderreiche Familien Danke!
Wie kann die Stadt Zürich die Vermietung eigener und genossenschaftlicher
Grenchner Wohnbautage 2011 Wie kann die die Vermietung eigener und genossenschaftlicher Wohnungen steuern? Thomas Schlepfer, Stabsmitarbeiter Finanzdepartement thomas.schlepfer@zuerich.ch 1 3.11.2011 Seite
MehrGlossar gemeinnütziger Wohnungsbau
Glossar gemeinnütziger Die Begriffe und deren Bedeutung Wohnbauförderung ist eine öffentliche Aufgabe Seite 1-6 thematisch gegliedert Seite 7-11 alphabetisch sortiert Die Gemeindeordnung - die "Verfassung"
MehrStiftung Wohnungen für kinderreiche Familien. Offenes Forum Familie Familie und Wohnen Nürnberg, 26. & 27. Februar 2015
Stiftung Wohnungen für kinderreiche Familien Offenes Forum Familie Familie und Wohnen Nürnberg, 26. & 27. Februar 2015 Überblick über die städtische Förderung des gemeinnützigen Wohnens Grundsätze 24 Anforderungen
MehrInhalt. Programm Wohnen Stadtrat von Zürich
Inhalt Programm Wohnen Stadtrat von Zürich Juli 2012 2 3 Inhalt Ausgangslage 4 Ziele 5 I. Attraktive Wohnstadt 5 II. Sozialpolitische Stabilität 5 III. Kooperation 5 Stossrichtungen 5 I. Mehr gemeinnütziger
MehrReglement der Stiftung zur Erhaltung von preisgünstigen Wohn- und Gewerberäumen der Stadt Zürich (PWG)
843.332 Reglement der Stiftung zur Erhaltung von preisgünstigen Wohn- und Gewerberäumen der Stadt Zürich (PWG) Gemeinderatsbeschluss vom 28. August 1991 1 A. Geltungsbereich Art. 1 Dieses Reglement gilt
MehrPreisgünstiges Wohnen in der Region Bern
Preisgünstiges Wohnen in der Region Bern Referat von Evi Allemann Nationalrätin, Präsidentin MieterInnenverband Kanton Bern Mietzinsentwicklung Bestandesmieten und Teuerung seit 2008 Quelle: Mietpreisindex
MehrZahlen und Fakten (I) Zahlen und Fakten (II) Quelle: Büro für Wohnbauförderung der Stadt Zürich. Quelle: Statistik Stadt Zürich 25'000 20'000 15'000
Zahlen und Fakten (I) Subventionierte Wohnungen 25'000 20'000 15'000 10'000 5'000-1943 1945 1947 1949 1951 1953 1955 1957 1959 1961 1963 1965 1967 1969 1971 1973 1975 1977 1979 1981 1983 1985 1987 1989
MehrElemente der Wohnbaupolitik der Stadt Zürich. Frank Argast Leiter Fachbereich Planung
Elemente der Wohnbaupolitik der Stadt Zürich Frank Argast Leiter Fachbereich Planung Stadt Zürich FSU FSU ZK ZK 3. November November 2011 2011 1 Schwerpunkte Aktuelle Wohnbausituation Bautätigkeit Preisgünstiger
MehrAuszug aus dem Protokoll des Stadtrats von Zürich
Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats von Zürich vom 18. September 2013 868. Schriftliche Anfrage von Andreas Kirstein betreffend subventionierte Wohnungen gemeinnütziger Wohnbauträger, Entwicklung des
MehrFörderung von preisgünstigem Wohnraum auf Gemeindeebene
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Wohnungswesen BWO Förderung von preisgünstigem Wohnraum auf Gemeindeebene Ernst Hauri, Direktor BWO Übersicht Besteht
MehrRichtlinien für die Vermietung von Genossenschaftswohnungen. (Vermietungsrichtlinien Genossenschaftswohnungen)
Richtlinien für die Vermietung von Genossenschaftswohnungen vom 25. April 2012 Stand 25.04.2012 (Vermietungsrichtlinien Genossenschaftswohnungen) Obere Dorfstrasse 32 8700 Küsnacht T 044 913 11 11 www.kuesnacht.ch
MehrWeisung des Stadtrats von Zürich an den Gemeinderat
GR Nr. 2016/283 Weisung des Stadtrats von Zürich an den Gemeinderat vom 31. August 2016 Finanzdepartement, Wohnbauaktion 2017, Rahmenkredit von 90 Millionen Franken 1. Zweck der Vorlage Wohnbauaktionen
MehrNeue kommunale Wohnsiedlung auf dem Areal Kronenwiese, Zürich-Unterstrass, Objektkredit von 64,8 Millionen Franken
Neue kommunale Wohnsiedlung auf dem Areal Kronenwiese, Zürich-Unterstrass, Objektkredit von 64,8 Millionen Franken Lage Geschichte 1985 bis 2003: Gassenküche 2003 bis 2006: Besetzung Wägeliburg 2006: Zunahme
MehrProtokollauszug vom 20. Juni 2007
Stadt Zürich Gemeinderat Parlamentsdienste Stadthausquai 17 Postfach, 8022 Zürich Tel 044 412 31 10 Fax 044 412 31 12 gemeinderat@zuerich.ch www.gemeinderat-zuerich.ch Protokollauszug vom 20. Juni 2007
MehrApéro Fördermitglieder Überblick poli,sche Ak,vitäten Ini,a,ven
Apéro Fördermitglieder Überblick poli,sche Ak,vitäten Ini,a,ven Donnerstag, 27. Februar 2014 Wohnbaugenossenscha8en Zürich 1 Überblick poli4sche Ak4vitäten Ini4a4ven Ueli Keller dipl. Arch. ETH, Vorstandsmitglied
MehrBericht des Regierungsrats über einen Kredit zum Erwerb des Baurechts auf der Parzelle Nr. 4352, Grundbuch Sarnen
34.13.04 Bericht des Regierungsrats über einen Kredit zum Erwerb des Baurechts auf der Parzelle Nr. 4352, Grundbuch Sarnen 27. Mai 2013 Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Kantonsräte Wir unterbreiten
MehrStiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich Statuten
845.200 Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich Statuten Gemeinderatsbeschluss vom 12. Juni 1996 1 Grundlagen Art. 1 Rechtsnatur und Haftung 1 Die «Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich» nachfolgend
Mehr1. Berichterstattung über Massnahmen und Projekte seit der Einführung des städtischen Gesetzes über den sozialen Wohnungsbau
Stadt Chur Bericht des Stadtrates an den Gemeinderat Nr.23/2009 634.15 Auftrag der SP-Fraktion betreffend Förderung von günstigem Wohnraum Antrag Der Auftrag sei abzulehnen. Begründung 1. Berichterstattung
MehrRichtlinien für die Vermietung von Gemeindewohnungen. (Vermietungsrichtlinien Gemeindewohnungen)
Stand 25.04.2012 Richtlinien für die Vermietung von Gemeindewohnungen vom 25. April 2012 (Vermietungsrichtlinien Gemeindewohnungen) Obere Dorfstrasse 32 8700 Küsnacht T 044 913 11 11 www.kuesnacht.ch Einleitung
MehrInformationsanlass für Mitglieder der Bundesversammlung Mittwoch, 29. September 2004
Informationsanlass für Mitglieder der Bundesversammlung Mittwoch, 29. September 2004 Ziele des Wohnbunds: Information über Bedeutung und Nutzen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Information über den Nutzen
MehrSoziales Wohnen und Wohnbaugenossenschaften
Soziales Wohnen und Wohnbaugenossenschaften gesellschaftliche und unternehmerische Verantwortung 20. März 2012 World Social Work Day Daniel Blumer Übersicht I. Wohnungsentwicklung Schweiz die Gewinne einzelner
MehrThemenveranstaltung «Der Detailhandel im Wandel preisgünstiger Wohnraum Herausforderungen und Chancen der Innenentwicklung» 15. September 2016 Sursee
Themenveranstaltung «Der Detailhandel im Wandel preisgünstiger Wohnraum Herausforderungen und Chancen der Innenentwicklung» Sursee Die Renaissance der Genossenschaften Daniel Burri, Präsident WOHNEN SCHWEIZ
MehrBericht und Antrag an den Einwohnerrat
STADT AARAU Stadtrat Rathausgasse 1 5000 Aarau Tel. 062 836 05 13 Fax 062 836 06 30 kanzlei@aarau.ch Aarau, 11. Mai 2015 GV 2014-2017 / 142 Bericht und Antrag an den Einwohnerrat Wohnbaugenossenschaft
Mehr= = t~ë=páé=áã=wìë~ããéåü~åö=ãáí=tbdj déëåü ÑíÉå=ïáëëÉå=ãΩëëÉå=
= = fåñçêã~íáçåéå=ñωê=a~êäéüéåëöéäéê= gìåá=ommu= = = t~ë=páé=áã=wìë~ããéåü~åö=ãáí=tbdj déëåü ÑíÉå=ïáëëÉå=ãΩëëÉå= Sehr geehrte Damen und Herren Als Darlehensgeber/in kommen Sie bei WEG-Geschäften in verschiedenen
MehrVerordnung über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung in der Stadt Bern (Fondsverordnung; FVBW)
854.. Oktober 989 (Stand: 0.0.99) Verordnung über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung in der Stadt Bern (Fondsverordnung; FVBW) Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf Artikel 7ff. des Reglementes
MehrKanton Zug Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)
Kanton Zug 85. Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG) Vom 0. Januar 00 (Stand. Januar 0) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 4 Bst. b der Kantonsverfassung
MehrVolksabstimmung vom 24. November 2013. Volksinitiative «Zur Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus» und Gegenvorschlag des Stadtparlaments
Volksabstimmung vom 24. November 2013 Volksinitiative «Zur Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus» und Gegenvorschlag des Stadtparlaments www.stadt.sg.ch Volksinitiative «Zur Förderung des gemeinnützigen
MehrAuszug aus dem substanziellen Protokoll 68. Ratssitzung vom 8. Juni 2011
Stadt Zürich Gemeinderat Parlamentsdienste Stadthausquai 17 Postfach, 8022 Zürich Tel 044 412 31 10 Fax 044 412 31 12 gemeinderat@zuerich.ch www.gemeinderat-zuerich.ch Auszug aus dem substanziellen Protokoll
MehrErfolgsrezept Kostenmiete
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Wohnungswesen BWO Erfolgsrezept Kostenmiete 5. Forum der Schweizer Wohnbaugenossenschaften 27. September 2013 Cipriano
MehrGesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)
85. Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG) vom 0. Januar 00 ) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 4 Bst. b der Kantonsverfassung ), beschliesst:.
MehrDie Wohnbaupolitik der SBB Immobilien in der Stadt Zürich
Die Wohnbaupolitik der SBB Immobilien in der Stadt Zürich Eine kritische Bestandesaufnahme von Niklaus Scherr Teil II 28. März 2017 Zürich bleibt ein wichtiger Standort der SBB Für Produktion, Logistik
MehrBaugenossenschaft. Sonnengarten. Februar 2009. Mitteilungsblatt. Sondernummer Mietzins
Februar 2009 Baugenossenschaft Sonnengarten Mitteilungsblatt Sondernummer Mietzins Mietzins-Infoabend im Spirgarten Foto: Ralf Koch 2 Am 21. Januar 2009 fand im Kongresshotel Spirgarten ein Informationsabend
MehrSTIMMEN SIE AB! GEMEINDEABSTIMMUNG 25. SEPTEMBER 2016
STIMMEN SIE AB! GEMEINDEABSTIMMUNG 25. SEPTEMBER 2016 1A 1B GEGENVORSCHLAG DES STADTRATES 1C STICHFRAGE GESCHÄTZTE STIMMBERECHTIGTE Wir unterbreiten Ihnen zwei Vorlagen zur Abstimmung. Die Abstimmungsfragen
Mehr"1 Pli 1" I'~'I. Quartierplangebiet "Böschengut 2.1 ", Abgabe von Land im Baurecht oder Verkauf
"1 Pli 1" I'~'I Stadt Chur Botschaft des Stadtrates an den Gemeinderat Nr. 12/2010 631.20.40 Quartierplangebiet "Böschengut 2.1 ", Abgabe von Land im Baurecht oder Verkauf Antrag Vom Quartierplan "Böschengut
MehrAuszug aus dem Protokoll des Stadtrats von Zürich
GR Nr. 2015/73 Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats von Zürich vom 10. Juni 2015 506. Schriftliche Anfrage von Ursula Uttinger und Severin Pflüger betreffend Baugenossenschaften mit Liegenschaften der
MehrStadtrat. in Kenntnis eines Antrages des Stadtrates vom 25. April 2013, gestützt Art. 29 Ziff. 4.8 der Gemeindeordnung
Stadt Dübendorf Stadtrat ANTRAG des Stadtrates vom 25. April 2013 Energiestadt GR Geschäft Nr. 203/2013 Beschluss des Gemeinderates betreffend Volksinitiative "Wohnen für alle" Der Gemeinderat, in Kenntnis
MehrÄnderung Planungs- und Baugesetz (PBG): Festlegung Mindestanteil preisgünstiger Wohnraum. Abstimmung vom 28. September 2014
Änderung Planungs- und Baugesetz (PBG): Festlegung Mindestanteil preisgünstiger Wohnraum. Abstimmung vom 28. September 2014 Argumentarium Der neue Artikel 49b des Planungs- und Baugesetzes 1. Führen Zonenänderungen,
MehrAuszug aus dem Protokoll des Stadtrats von Zürich
GR Nr. 2014/73 Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats von Zürich vom 18. Juni 2014 545. Schriftliche Anfrage von Albert Leiser und Markus Hungerbühler betreffend Vergabepraxis günstiger Wohnungen durch
MehrReglement über die Zweckerhaltung unterstützter
841.160 Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter Wohnungen (Zweckerhaltungsreglement) Stadtratsbeschluss vom 18. April 2007 (431) mit Änderung vom 27. Mai 2009 (690) 1 A. Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich,
MehrReglement Mietzinsgestaltung. Wohnbaugenossenschaft Gewo Züri Ost Aathalstrasse Uster Tel
Reglement Mietzinsgestaltung Wohnbaugenossenschaft Gewo Züri Ost Aathalstrasse 5 8610 Uster Tel 044 905 80 10 www.gewo.ch info@gewo.ch Reglement Mietzinsgestaltung Seite 2 I. Allgemeine Bestimmungen Art.
MehrHerzlich willkommen am Point de Presse zu den Regierungsratswahlen 2015
Herzlich willkommen am Point de Presse zu den Regierungsratswahlen 2015 am 28. Februar 2015 bei der Baugenossenschaft «mehr als wohnen» auf dem Hunziker-Areal. «mehr als wohnen» 2007 als Genossenschaft
MehrPrivate Finanzplanung Subthema: Immobilien
Prüfung / Lösung KMU-Finanzexperte Modul 10 Private Finanzplanung Subthema: Immobilien Prüfungsexperte: Otto Frei 1. Juli 2008 Prüfungsmodus Prüfungsdauer Punktemaximum: Erlaubte Hilfsmittel: schriftliche
MehrBeschluss des Stiftungsrates vom 3. Dezember 2002 mit Änderungen bis 6. November 2014 Ausgabe
Beschluss des Stiftungsrates vom 3. Dezember 2002 mit Änderungen bis 6. November 2014 Ausgabe 2015 Hypothekarreglement der Stiftungsratsbeschluss vom 3. Dezember 2002 mit Änderungen bis 6. November 2014
MehrTraktandum 5 Strategie Bauplanung
Projekte 2020-2023 80 Mio. Ersatzneubau Gesamterneuerung einer Siedlung 24-34 Mio. Wie lässt sich das finanzieren? energetische Sanierung Instandsetzung einer Siedlung 8-12 Mio. weiterer Ersatzneubau Grundlagen
MehrWelche Möglichkeiten haben Kanton und Gemeinden, um preisgünstigen Wohnraum zu schaffen?
Welche Möglichkeiten haben Kanton und Gemeinden, um preisgünstigen Wohnraum zu schaffen? Philipp Kutter Stadtpräsident Wädenswil Kantonsrat CVP, Fraktionspräsident Stadt Wädenswil Motivation eines Stadtpräsidenten
MehrZone für preisgünstigen Wohnungsbau in der Stadt Zug
Stadtplanung Zone für preisgünstigen Wohnungsbau in der Stadt Zug Zentralkonferenz FSU vom 8. November 2012 November 2012 Zone für preisgünstigen Wohnungsbau 1 Zone für preisgünstigen Wohnungsbau neu eingezont
MehrVerordnung des EVD über Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals
Verordnung des EVD über Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals vom 19. Mai 2004 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 60 Absatz 1 der Wohnraumförderungsverordnung vom
MehrGEMEINDE STALDENRIED
GEMEINDE STALDENRIED REGLEMENT ÜBER DIE WOHNBAUFÖRDERUNG Die Urversammlung der Gemeinde Staldenried eingesehen die Artikel 69, 75 und 78 der Kantonsverfassung; eingesehen die Art. 2, 17, 146 und 147 des
MehrGegenvorschlag VI «Für mehr bezahlbaren Wohnraum» Argumente Abstimmung vom 18. Mai 2014 für den SP-internen Gebrauch
Gegenvorschlag VI «Für mehr bezahlbaren Wohnraum» Argumente Abstimmung vom 18. Mai 2014 für den SP-internen Gebrauch Ausgangslage SP Volksinitiative und Gegenvorschlag Als eine Folge der Attraktivität
MehrKanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 1350) Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat)
Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 50) [M09] Antrag des Regierungsrats vom. April 06; Vorlage Nr. 607.a (Laufnummer 54) Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung
MehrMünchen Modell - Grundlagen. Vortrag im Rahmen des MittwochsTreffs am 2. Juli 2013
München Modell - Grundlagen 2V Vortrag im Rahmen des MittwochsTreffs am 2. Juli 2013 Überblick München Modell was ist das? München Modell warum? München Modell für wen? München Modell weitere Details Was
MehrGesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)
Kanton Zug Vorlage Nr. 77.6 (Laufnummer 66) Antrag des Regierungsrates vom 7. Januar 009 Anträge der vorberatenden Kommission vom. November 009 Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz,
MehrWagenhausen. Reglement. über die Bodenpolitik. Etzwilen Kaltenbach Rheinklingen Wagenhausen
Wagenhausen Etzwilen Kaltenbach Rheinklingen Wagenhausen Reglement über die Bodenpolitik Ausgabe 2003 Politische Gemeinde Wagenhausen 2 Reglement über die Bodenpolitik Die Politische Gemeinde Wagenhausen
MehrFDP-Fraktion betreffend Wohnungsstruktur in Wädenswil und Au und dem Zusammenhang mit Steuerzahlern
Schriftliche Anfrage vom 22. Januar 2010 32.02/40.00 FDP-Fraktion betreffend Wohnungsstruktur in Wädenswil und Au und dem Zusammenhang mit Steuerzahlern Wortlaut der Anfrage Immer wieder werden von politischer
MehrFinanzierungsinstrumente und Finanzkreisläufe Finanzierungen und Finanzierungsinstrumente
Finanzierungen und Finanzierungsinstrumente Brigitte Dutli, Fondsverwalterin/Mitglied der Geschäftsleitung des SVW 1 Lernziele Finanzierungsinstrumente Die Teilnehmenden lernen die wichtigsten Finanzierungsinstrumente
MehrVollziehungsverordnung zum Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet
950.60 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet Vom 5. Oktober 984 (Stand. Januar 008) Gestützt auf Art. 5 des Gesetzes über
MehrStadt Chur. Umsetzung der Förderung von bezahlbarem Wohnraum auf dem Areal der alten Kunsteisbahn (KEB) ~_ ~ Bericht des Stadtrates an den Gemeinderat
~_ ~ Stadt Chur Bericht des Stadtrates an den Gemeinderat 105321 / 634.15 Auftrag SP/JUSO-Fraktion betreffend Umsetzung der Förderung von bezahlbarem Wohnraum auf dem Areal der alten Kunsteisbahn (KEB)
MehrReglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen
Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen der Einwohnergemeinde Diegten Einwohnergemeindeversammlung vom 26. November 2015 1 Zweck 2 Definition 3 Aktuelles Jahreseinkommen 4 Jahreseinkommenshöchstgrenze
MehrEin Gesetz für den gemeinnützigen Wohnungsbau
Ein Gesetz für den gemeinnützigen Wohnungsbau Generalversammlung Schweizerischer Verband für Wohnungswesen Regionalverband Bern-Solothurn 7. Mai 2011 Daniel Blumer 1. Überblick Genossenschaften, Gesetz
MehrSchweizerischer Verband für Wohnungswesen SVW Bern-Solothurn. Förderstelle Gemeinnütziger Wohnungsbau Kanton Bern informiert, berät, unterstützt
Schweizerischer Verband für Wohnungswesen SVW Bern-Solothurn Förderstelle Gemeinnütziger Wohnungsbau Kanton Bern informiert, berät, unterstützt Der Kanton Bern unterstützt den gemeinnützigen Wohnungsbau.
MehrDas neue Rechnungslegungsrecht. Inhalt. Anwendung Anwendung Bilanzierungspflicht Bewertung Gliederung Anhang
Das neue Rechnungslegungsrecht Inhalt Anwendung Bilanzierungspflicht Bewertung Gliederung Anhang Anwendung Artikel OR 957-963 Ab Geschäftsjahr beginnend mit 01.01.2015 anzuwenden Betroffene: Einzelunternehmen
Mehrrdermöglichkeiten und öff. geförd. Wohnungsbau
Staatliche FördermF rdermöglichkeiten und öff. geförd. Wohnungsbau Einführende Worte von Alexander Recht, Kreisvorstandsmitglied der Partei Die LINKE Köln Wohnungspolitik: Wie und Für r wen fördern?! Verschiedene
MehrAuszug aus dem Protokoll des Stadtrates vom 23. August 2010
Auszug aus dem Protokoll des Stadtrates vom 23. August 2010 257 02.05 Ergänzungsleistungen/AHIB 02.05.12 Weitere Verbilligungsbeiträge 13.04 Alters- und Pflegeheim 13.06 Altersfürsorge 13.06.10 Betagtenbereich,
MehrReglement über Abgabe von Bauland im Baurecht
Reglement über Abgabe von Bauland im Baurecht I. Art 1. Das Bauland wird als selbständiges und dauerndes Baurecht gemäss Art. 675 und Art. 779 ff. ZGB und der nachfolgenden Bestimmungen abgegeben. 2. Das
MehrStadtrat. Überführung der Genossenschaft (Gespad) in die Aktiengesellschaft Sport- und Freizeitanlagen Dübendorf AG (SFD) Kreditabrechnung
Stadt Dübendorf Stadtrat ANTRAG des Stadtrates vom 12. März 2015 Geschäfts-Nr. GR 42/2015 Beschluss des Gemeinderates betreffend Überführung der Genossenschaft (Gespad) in die Aktiengesellschaft Sport-
MehrMuster-Kontenplan der Dachorganisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Seite 1/9
Muster-Kontenplan der Dachorganisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Seite 1/9 Muster-Kontenplan 1 AKTIVEN 10 Umlaufvermögen 100 Flüssige Mittel 1000 Kasse 1010 Postcheck-Konto 1020 Bank 106 Wertschriften
MehrÜberweisung des Stadtrates an den Gemeinderat der Stadt Zürich
GR Nr. 2007/461 Überweisung des Stadtrates an den Gemeinderat der Stadt Zürich 29.08.2007 Weisung 145 Baurechtsverträge für gemeinnützigen Wohnungsbau im Grünwald (Projekt Ringling ) 1. Zweck der Vorlage
MehrVolksabstimmung. vom 28. Februar Initiative «Für mehr bezahlbaren Wohnraum» und Gegenvorschlag des Gemeinderates
Volksabstimmung vom 28. Februar 2016 1 Initiative «Für mehr bezahlbaren Wohnraum» und Gegenvorschlag des Gemeinderates Worum geht es? 1 Initiative «Für mehr bezahlbaren Wohnraum» und Gegenvorschlag des
MehrWir sind am bauen! Wege zu einem bezahlbaren Wohnen und Bauen in Rheinland-Pfalz. Trier, 27. Juni 2016
Wir sind am bauen! Wege zu einem bezahlbaren Wohnen und Bauen in Rheinland-Pfalz Trier, 27. Juni 2016 Im Dezember 2007 entstanden erste Kontakte von Menschen, die an einem gemeinschaftlichen Wohnprojekt
MehrStatuten Stiftung Alterssiedlung Grenchen
Statuten Stiftung Alterssiedlung Grenchen 1. Name, Sitz, Dauer und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Alterssiedlung Grenchen besteht auf unbestimmte Zeit eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen
MehrETH Forum Wohnungsbau 2016. 14. April 2016 Referent: Peter Schmid, ABZ-Präsident
ETH Forum Wohnungsbau 2016 14. April 2016 Referent: Peter Schmid, ABZ-Präsident Leitende Fragen Die Bedeutung des gemeinnützigen Wohnungsbaus für die Gesellschaft und die Volkswirtschaft. Wie kommt dieser
Mehrvom 6. Februar 1990 * (Stand 1. Januar 2007)
Nr. 898 Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum vom 6. Februar 990 * (Stand. Januar 007) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 0. Januar 989, beschliesst:
MehrGünstiger Wohnraum in Bern
Günstiger Wohnraum in Bern mit fairen transparenten Vermietungskriterien für einkommensschwächere Einwohner/-innen und Familien in der Stadt Bern Die städtischen Wohnungen befinden sich seit 1985 im Portfolio
MehrPreisgünstiger Wohnraum Handlungsmöglichkeiten der öffentlichen Hand
Preisgünstiger Wohnraum Handlungsmöglichkeiten der öffentlichen Hand 53. Immobiliengespräch 20.02.2014, Metropol Lukas Beck, Ernst Basler + Partner, Zürich Preisgünstiger Wohnraum Handlungsmöglichkeiten
MehrWARUM WOHNBAUPOLITIK?
INHALT 1. Warum Wohnbaupolitik machen? 2. Entwicklungen der letzten Jahre 3. Situation in Chur 4. Was können wir tun? 5. Chur weiterbauen: für den Mittelstand, für Familien. 6. Schluss & Diskussion WARUM
MehrKantonsratsbeschluss betreffend Statut der «Aktiengesellschaft zur Förderung von preisgünstigem Wohnraum»
Kanton Zug Vorlage Nr. 77. (Laufnummer 988) Antrag des Regierungsrates vom 7. Januar 009 Kantonsratsbeschluss betreffend Statut der «Aktiengesellschaft zur Förderung von preisgünstigem Wohnraum» vom..
MehrDie Mietpreise sind jetzt festgelegt
Zuger Zeitung Frontseite; 22.12.2010 Die Mietpreise sind jetzt festgelegt 340 zusätzliche preisgünstige Wohnungen werden entstehen. Nun hat die Stadt dafür Regeln definiert. any. Für den Mittelstand ist
MehrWohnen SP Kanton Zürich
Wohnen SP Kanton Zürich 1. Ausgangssituation 1.1. In der Schweiz beläuft sich der Anteil der Miete am Warenkorb LIK auf durchschnittlich 20%, während dieser Anteil in den übrigen Ländern Europas auf nur
MehrGesetz. der. politischen Gemeinde Cunter
Gesetz der politischen Gemeinde Cunter Gesetz für die Abgabe von Bauland im Baurecht und für den Verkauf von Bauland Gesetz für die Abgabe von Bauland der Politischen Gemeinde Cunter im Baurecht und für
MehrWitikon 2034: Ein Altersheim für Begüterte?
Witikon 2034: Ein Altersheim für Begüterte? Paulus-Akademie 23.11.2010 Stadtentwicklung Zürich Brigit Wehrli-Schindler, Direktorin Capgemini sd&m 30.10.09 Präsidialdepartement Witikon 2034-2010 - 1986
MehrHinweis: Der Einfachheit halber werden nur männliche Formen verwendet, wobei die weiblichen mit gemeint sind.
Vermietungsreglement Hinweis: Der Einfachheit halber werden nur männliche Formen verwendet, wobei die weiblichen mit gemeint sind. I. Vermietung von Wohnraum Art. 1 Grundsatz Die Vermietung von Wohnungen
MehrMedienkonferenz 14. Mai 2013
Komitee Ja zur Wohnsiedlung Kronenwiese Medienkonferenz 14. Mai 2013 Niklaus Scherr, Gemeinderat AL: Kronenwiese kleiner Baustein der städtischen Wohnbaupolitik Karin Rykart, Gemeinderätin Grüne: Kronenwiese
MehrDie Förderprogramme des Landes Hessen
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Die Förderprogramme des Landes Hessen Rahmenbedingungen, Überblick und Ausblick 1 Gliederung 1. Grundstruktur der Förderung
MehrEinwohnergemeinde Boltigen. Dossier Sommerau (Kurzpräsentation)
Einwohnergemeinde Boltigen Dossier Sommerau (Kurzpräsentation) Dossier Sommerau Inhaltsverzeichnis Lage Gebäude Beschreibung Baurecht Beschreibung Vergabekriterien Schlussbemerkungen Fläche Total: 35.3
MehrOrgane der Baugenossenschaft Uster. Standorte Liegenschaften. Vorstand
Jahresbericht 1 Organe der Baugenossenschaft Uster Vorstand Schenkel Ueli Präsident Sonnenbergstrasse 94, 8610 Uster Strickler René Vizepräsident Sonnenbergstrasse 94, 8610 Uster Joos Roger Tannenzaunstrasse
MehrWohnbauförderungsverordnung
Wohnbauförderungsverordnung 8. Wohnbauförderungsverordnung (vom. Juni 00) Der Regierungsrat, gestützt auf des Gesetzes über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung vom 7. Juni 00, beschliesst: I. Allgemeines.
MehrReglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen der Gemeinde Bennwil
Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen der Gemeinde Bennwil INHALTSVERZEICHNIS 1 ZWECK 3 2 JAHRESEINKOMMEN 3 3 JAHRESNETTOMIETE 3 4 HÖCHSTMIETEN 3 5 JAHRESEINKOMMENSHÖCHSTGRENZE 4 6 VERMÖGENSHÖCHSTGRENZE
MehrImmobilien Basel-Stadt
Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Immobilien Basel-Stadt PARTNERSCHAFTLICHER BAURECHTSVERTRAG PLUS ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN TRÄGERN DES GEMEINNÜTZIGEN WOHNUNGSBAUS UND DEM KANTON ZIELSETZUNG Wohngenossenschaften
Mehr1. Die am 4. März 2014 eingereichte Volksinitiative Wohnen für alle der SP Wädenswil wird als gültig erklärt.
Weisung 2 01.05.40/40.06 Volksinitiative "Wohnen für alle" Antrag des Stadtrats an den Gemeinderat 1. Die am 4. März 2014 eingereichte Volksinitiative Wohnen für alle der SP Wädenswil wird als gültig erklärt.
MehrGeneralversammlung vom 28. Mai 2009 Siedlungsgenossenschaft Wylergut. Bedeutung von Wohnbaugenossenschaften aus Sicht der öffentlichen Hand
Es gilt das gesprochene Wort Generalversammlung vom 28. Mai 2009 Siedlungsgenossenschaft Wylergut Kurzreferat RR Neuhaus Bedeutung von Wohnbaugenossenschaften aus Sicht der öffentlichen Hand Liebe Genossenschafterinnen
MehrDie Finanzkontrolle der Stadt Zürich
Infoveranstaltung vom WFB vom 24. Januar 2011 1 Gemeinnützige Wohnbauförderung der Stadt ZH Die Finanzkontrolle der Stadt Zürich Franco Magistris, Direktor Aufgaben und Auftrag im Rahmen der Wohnbauförderung
MehrWohn- und Gewerbebau Kalkbreite ein neues Stück Stadt
Wohn- und Gewerbebau Kalkbreite ein neues Stück Stadt Areal Kalkbreite, Zürich-4: 6 350 m 2 im Besitz der Stadt Zürich seit Ende 19. Jahrhundert als Tramabstellanlage genutzt seit 1975 Diskussion über
Mehrdas Kommunale Wohnungsbauförderungsprogramm
Kommunales Wohnungsbauförderungsprogramm Am 24. Juli 2001 hat der Münchner Stadtrat das Kommunale Wohnungsbauförderungsprogramm als Teil des wohnungspolitischen Handlungsprogramms für die nächsten Jahre
MehrGemeindeordnung der Ortsgemeinde Rheineck
Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Rheineck vom 1. April 2011 Die Bürgerschaft der Ortsgemeinde Rheineck erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst.a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 als Gemeindeordnung:
Mehr1. Darlehensvergabe an den Wohnbau-Genossenschaftsverband Nordwest (WGN), Basel 2. Darlehensvergabe an die Wohngenossenschaft Vogelbach, Riehen
Gemäss Beschluss des Ratsbüros ist das Geschäft zur Traktandierung für die Sitzung vom 29. April 2015 vorgesehen. Reg. Nr. 3.4.1 Nr. 14-18.040.01 1. Darlehensvergabe an den Wohnbau-Genossenschaftsverband
MehrFinanzierungsreglement der FEG Schweiz
Finanzierungsreglement der FEG Schweiz Gültig ab 1. Juni 2016 (1. Fassung) Inhalt 1. Grundsatz... 3 2. Belehnungsgrenzen... 3 3. Sicherstellung... 3 4. Tragbarkeit... 3 5. Zinssätze... 3+4 6. Amortisation...
MehrMietzinsbelastung in Zürich mit Vergleichen zu Kanton und Schweiz
Mietzinsbelastung in Zürich mit Vergleichen zu Kanton und Schweiz 1 Referat im Rahmen der Wohnen-für-alle- Veranstaltung vom 29. März 2004 mit anschliessender Podiumsdiskussion Druck-Version der Beamer-Präsentation
MehrUmfrage bei den Kandidierenden für den Zürcher Regierungsrat 2015
Zürich, 28. Februar 2015 Umfrage bei den Kandidierenden für den Zürcher Regierungsrat 2015 Die Antworten zum kleinen Fragebogen über den gemeinnützigen Wohnungsbau im Kanton Zürich Antworten von CVP und
Mehr856.211 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
856. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge vom 6. September 005 (Stand. Januar 0) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
MehrWohnbaugenossenschaft "bi de Lüüt" Dachsen. Statuten. Genehmigt an Gründungsversammlung vom 20. Oktober 2015 mit Revision vom 1.
WOHNBAUGENOSSENSCHAFT bi de Lüüt Wohnbaugenossenschaft "bi de Lüüt" Dachsen Statuten Genehmigt an Gründungsversammlung vom 20. Oktober 2015 mit Revision vom 1. Oktober 2015 Zugunsten der einfacheren Lesbarkeit
Mehr