Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

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2 Das neue Versicherungsvertragsgesetz Alles wird gut? Der Bundestag hat am 5. Juli 2007 die bereits lange fällige Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) beschlossen. Das bislang geltende Versicherungsvertragsrecht stammt aus dem Jahre Dieses knapp hundert Jahre alte Gesetz wird dem heutigen Verbraucherschutz nicht mehr gerecht, so dass dies als auch die höchstrichterliche Rechtsprechung der letzten Jahre es notwendig machten, diese umfassende Reform auf den Weg zu bringen. Nach der Sommerpause muss der Bundesrat dem neuen Versicherungsvertragsgesetz noch zustimmen, was angesichts der derzeitige Mehrheitsverhältnisse als sicher gilt. Alles in allem sind die Versicherten die Gewinner der Reform, da ihre Rechte gestärkt werden. Wie diese Stärkung der Verbraucherrechte im Einzelnen aussieht, lesen Sie hier: 1. Mehr Information? Bessere Beratung? Allein was die Formalia eines Vertragsabschlusses anbelangt, werden die Verbraucherrechte gestärkt. Die Versicherungsnehmer müssen in Zukunft abgestimmt auf ihre Interessen beraten werden. Insofern treffen den Versicherer nunmehr umfassende Beratungs- und Informationspflichten. Wichtig ist, dass die Beratung seitens des Versicherers umfassend dokumentiert werden muss. Dies soll dem Versicherungsnehmer im Falle, dass es zu einer juristischen Auseinandersetzung kommt, die Beweisführung erleichtern, da er anhand seiner Unterlagen dann belegen kann, worüber er informiert und aufgeklärt wurde und worüber nicht. Wenn die Versicherer ihre Informations- und Beratungspflichten verletzen, machen sie sich gegenüber dem Versicherungsnehmer schadensersatzpflichtig. Insbesondere ist es dann nicht mehr möglich, dem Versicherungsnehmer erst mit dem Versicherungsschein seine Vertragsunterlagen zu schicken. Allerdings kann der Versicherungsnehmer sowohl auf die Beratung als auch auf die Information verzichten, da natürlich niemand gegen seinen Willen gezwungen werden kann, sich einem Beratungsgespräch zu unterziehen. Dieser Verzicht auf eine Beratung bzw. Information ist aber nur wirksam, wenn er durch eine gesonderte schriftliche Erklärung ausgesprochen wurde und der Versicherer auf die nachteiligen Folgen des Verzichts ausdrücklich hingewiesen hat. Welche konkreten Informationen dem Versicherungsnehmer mitgeteilt werden müssen, wird in der geplanten Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (die sog. VVG Info-V) geregelt werden.

3 2. Offenbarungspflichten des Versicherten? Was muss der Versicherte alles beichten? Alle Informationen, die der Versicherer haben möchte, muss er vor Vertragsschluss schriftlich erfragen. Denn der Versicherungsnehmer muss grundsätzlich nur solche Umstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Damit liegt das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein bestimmter Umstand versicherungsrelevant ist oder nicht, nicht mehr beim Versicherungsnehmer, sondern beim Versicherer. Des weiteren ist der Versicherer nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. Wenn dies nicht der Fall ist, kann der Versicherer nicht vom Vertrag zurücktreten, sondern den Vertrag unter bestimmten Bedingungen lediglich für die Zukunft kündigen oder seine Fortsetzung unter geänderten Bedingungen verlangen. Schließlich muss der Versicherer seine Rechte innerhalb einer bestimmten Frist, die je nach Versicherung und Vorsatzform zwischen 3 und 10 Jahren liegt, geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist ist dem Versicherungsnehmer eine Rückabwicklung des Vertrages oder eine Anpassung nicht mehr zumutbar. 3. Was ist, wenn was schief geht? Wen kann der Versicherte nun verklagen? Der Versicherungsnehmer wird im bestimmten Fällen gegenüber allen Pflichtversicherern unmittelbar seine Zahlungs- bzw. Leistungsansprüche geltend machen können. Dies ist der Fall, wenn über das Vermögen des Schädigers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt bzw. sogar erst ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde. Aber auch wenn der Schädiger unbekannt verzogen ist, d.h. sein Aufenthalt nicht bekannt ist, kann der Pflichtversicherer direkt verklagt werden. Ein Beispiel: Ein Bauherr erleidet einen finanziellen Schaden aufgrund eines Planungsfehlers seines Architekten. Er verlangt nun Schadensersatz von seinem Architekten. Über dessen Vermögen wurde allerdings ein Insolvenzverfahren eröffnet. In Zukunft kann der Bauherr direkt die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten auf Schadensersatz verklagen.

4 4. Plötzlich stellt man fest, dass man den Vertrag doch nicht braucht. Wer kann wie lange widerrufen? In den Fällen, in denen man einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat und danach feststellt, dass man ihn doch nicht braucht, stellt sich immer die Frage, ob er gegebenenfalls noch widerrufen werden kann. Die Beantwortung auch dieser Frage wird durch das neue Versicherungsvertragsrecht erleichtert. Unabhängig vom Vertriebsweg können Versicherungsverträge widerrufen werden. Wichtig ist, dass nun nicht nur die Verbraucher, sondern auch Handwerker und Freiberufler das Recht haben, den abgeschlossenen Versicherungsvertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich einheitlich zwei Wochen, bei den Lebensversicherungen sogar 30 Tage. Erst wenn dem Versicherten alle Versicherungsunterlagen wie Vertragsbedingen und sonstige Informationen übermittelt sind, beginnt die Widerrufsfrist zu laufen. Die nach dem alten Recht vorhandene Ausschlussfrist von einem Jahr entfällt komplett. 5. Verletzung von Vertragspflichten? Und nun? Bislang war es für den Versicherungsnehmer immer dramatisch, wenn er grob fahrlässig gegen seine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen hat. Dies hatte nämlich die Folge, dass die Versicherung von ihrer Versicherungspflicht frei wurde und nichts zahlen musste. Dieses sog. Alles-oder-Nichts-Prinzip wird in dem neuen Versicherungsvertragsgesetz auch aufgegeben. Nach dem neuen Recht bleibt es wie bisher dabei, dass der Versicherer bei vorsätzlichen Verstößen des Versicherungsnehmers gegen seine Obliegenheiten von seiner Pflicht zu Leistung frei wird. Allerdings kann der Versicherer seine Leistung bei einem grob fahrlässigen Verstoß des Versicherungsnehmers nicht mehr komplett verweigern, sondern seine Leistung lediglich entsprechend der Schwere des Verstoßes angemessen kürzen. Bei leicht fahrlässigen Verstößen hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf die volle Leistung aus seinem Versicherungsvertrag. 6. Was ist mit meinen Versicherungsbeiträgen, wenn die Versicherung im Laufe des Versicherungsjahres den Vertrag kündigt? Für den Fall, dass die Versicherung den Versicherungsvertrag im Laufe des Versicherungsjahres kündigt, muss der Versicherungsnehmer nicht mehr, wie bislang, die Prämien für das komplette Kalenderjahr bezahlen. In Zukunft muss er die Prämie nur noch bis zum Beendigungszeitpunkt des Versicherungsvertrages leisten.

5 7. Wann muss ich klagen, um meine Ansprüche nicht zu verlieren? Eine wichtige Neuerung für den Versicherten ist der Wegfall der bislang geltenden kurzen Klagefrist. Nach dem alten Versicherungsvertragsgesetz musste der Versicherte, wenn die Versicherung eine Leistung schriftlich ablehnte, seinen Anspruch binnen sechs Monaten geltend machen. Dies stellte eine erhebliche Benachteiligung der Versicherungsnehmer dar, die mit dem neuen Versicherungsvertragsgesetz abgeschafft wird. 8. Die Lebensversicherung Anspruch auf Überschussbeteiligung? Wie wird der Rückkaufswert berechnet? Aufgrund der Tatsache, dass die Lebensversicherungen in Deutschland einen erheblichen Wirtschaftsfaktor darstellen, da viele allein aus Gründen der privaten Altersversorgung eine solche Versicherung abschließen, werden im Rahmen der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes insbesondere auch bei den Lebensversicherungen die Verbraucherrechte gestärkt. So hat der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung einen Anspruch auf Überschussbeteiligung, wobei es möglich bleibt, auch Verträge ohne Überschussbeteiligung abzuschließen. Der Versicherungsnehmer soll auch an den noch nicht realisierten Gewinnen (den sog. stillen Reserven) beteiligt werden, soweit durch seine Versicherungsbeiträge Gewinne erzielt worden sind. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, die stillen Reserven offen zu legen und den Versicherungsnehmer jährlich über seinen auf ihn entfallenen Anteil zu unterrichten. Die eine Hälfte der stillen Reserven ist bei Beendigung des Vertrages auszuzahlen. Die andere Hälfte der stillen Reserven verbleibt im Versicherungsunternehmen, um damit Wertschwankungsrisiken ausgleichen zu können. Des weiteren wird auch der Rückkaufswert einer Lebensversicherung in Zukunft anders berechnet. Bisher wurde der Rückkaufswert einer Lebensversicherung nach dem Zeitwert des Versicherungsvertrages berechnet. Diese Berechnungsgrundlage ist oft unklar und nicht transparent, so dass nunmehr auf das Deckungskapital abgestellt wird. Das Deckungskapital ist das Kapital, das vorhanden sein muss, damit die Ansprüche des Versicherungsnehmers erfüllt werden können. Die Abstellung auf das Deckungskapital erfolgt auch, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird. Die Abschlusskosten der Lebensversicherung werden bei einer Kündigung auf die ersten fünf Jahre verteilt, so dass der Rückkaufswert in den ersten Jahren höher ausfällt. Nach dem alten Versicherungsvertragsgesetz erhält der Versicherungsnehmer in der Regel keinen oder nur einen sehr geringen Rückkaufswert, wenn der Vertrag wider Erwarten vorzeitig beendet wird.

6 Schließlich werden die Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer eine sog. Modellrechnung zu überlassen. Anhand dieser Modellrechnung soll dem Versicherungsnehmer die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung realistischer Zinssätze dargestellt werden. 9. Ich will wissen, was mich der Abschluss des Vertrages kostet sprich: was kostet wie viel? Die Versicherer werden durch das neue Versicherungsvertragsgesetz verpflichtet, die jeweiligen Abschluss- und Vertriebskosten zu benennen und offen zu legen. Dadurch soll nicht nur gegenüber dem Verbraucher eine Kostentransparenz herrschen, sondern auch der Wettbewerb der Versicherungsunternehmen untereinander gefördert werden. Welche konkreten Kosten offengelegt und dem Versicherten angezeigt werden müssen, wird auch in der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (sog. VVG Info-V) geregelt werden. 10. Ab wann gilt das neue Versicherungsvertragsrecht? Für wen? Das neue Versicherungsvertragsgesetz soll, nachdem der Bundesrat zugestimmt hat, am 1. Januar 2008 in Kraft treten. Selbstverständlich gilt dieses Gesetz dann für alle nach diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge. Auf alle laufenden Verträge, die bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurden, findet bis zum 31. Dezember 2008 das alte Versicherungsvertragsgesetz Anwendung. Erst nach dieser Übergangsphase findet auch für die bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossenen Verträge das neue Versicherungsvertragsgesetz Anwendung. Hierzu gibt es allerdings Ausnahmen: Die Neuregelung bzgl. der Überschussrechnung bei Lebensversicherungen wird auch bei Altverträgen direkt ab dem 1. Januar 2008, d.h. ohne Übergangsphase, Anwendung finden. Die Neuregelung bzgl. der Rückkaufswerte gilt ausschließlich für Neuverträge, die nach dem 1. Januar 2008 abgeschlossen werden. Maren Fleck Rechtsanwältin

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