Infoveranstaltung Taxi/Mietwagengewerbe
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- Anton Kramer
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1 Infoveranstaltung Taxi/Mietwagengewerbe 29. Juni 2016 Bielefeld RA Benjamin Sokolovic - Hauptgeschäftsführer - Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen Tel: sokolovic@gvn.de
2 Übersicht I. Ist die umsatzbezogene Vergütung im Taxibereich zulässig? Ergebnis des Hamburger Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht II. Zwischenfazit nach 1½ Jahren Mindestlohn 1. Arbeitsbereitschaft 2. Arbeitszeit und Arbeitszeitkonten 3. Aufzeichnungspflicht 4. Was gilt für Minijobber? 5. Sanktionen III. IV. Beliebte Rechtsirrtümer UBER Death of Employment? V. Fragen zum Fiskaltaxameter 2
3 Darf ich umsatzbezogen vergüten? Wer hat gestritten? Taxiunternehmer aus HH gegen AfA (Amt für Arbeitsschutz) Worum? Aufforderung des AfA, die umsatzbezogene Entlohnung von Taxifahrern einzustellen. Vorausgegangen war eine Prüfung der Arbeitsverträge: Die Mitarbeiter erhalten 30% der Nettoeinnahmen Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit Spesen ab 8 Stunden Abwesenheit sowie Kassierzulage i.h.v. 16 EUR/mtl. Vergleichsbeschluss Der Kläger wird verpflichtet, seine Arbeitsverträge spätestens mit Wirkung ab dem so zu gestalten, dass seine Arbeitnehmer auf den Monat hochgerechnet mindestens 8,50 EUR ( 1 II MiLoG) pro Stunde verdienen. Sollte der AN im Falle einer umsatzabhängigen Vereinbarung auf den Monat hochgerechnet nicht auf den jeweils gültigen Mindestlohn gelangen, hat dieser einen Anspruch auf entsprechende Erhöhung seiner Entlohnung, die dem Mindestlohn entspricht. 3
4 Was gilt für Arbeitsbereitschaft bzw. Bereitschaftsdienst? Differenzierung zwischen Vollarbeit und Bereitschaftszeiten ist zulässig Eine differenzierte Vergütung setzt aber eine entsprechende Vereinbarung voraus. Ist keine Vereinbarung getroffen, sind auch Bereitschaftszeiten i.s.d. 21a ArbZG wie Vollarbeit mit mindestens 8,50 EUR zu vergüten. (BAG 5 AZR 200/10) 4
5 Arbeitszeit und Arbeitszeitkonten 1. Gibt es Änderungen bei der Arbeitszeit? Nein! Bis zur Grenze des Arbeitszeitgesetzes (durchschnittlich 48h/Woche oder 208 Stunden pro Monat) sind unverändert Vereinbarungen möglich. 2. Arbeitszeitkonten MiLoG: Einzelvertraglich kann geregelt werden bis zu 50% der über die vertraglich vereinbarten Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeit auf ein AZK gutzuschreiben (Ausgleich 12 Mon.) 5
6 Muss die Arbeitszeit aufgezeichnet werden? Grundsätzlich, ja! Das MiLoG sieht u.a. vor, dass Arbeitgeber, die Arbeitnehmer (auch Minijobber!) im Personenbeförderungs-, Speditions-, Transport- oder Logistikgewerbe beschäftigen, verpflichtet sind, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit innerhalb von 7 Tagen aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren (vgl. 17 MiLoG). Die Aufzeichnungspflicht gilt für alle Mitarbeiter, also auch Arbeitnehmer in der Verwaltung und Zentrale! Verstöße drohen, nicht nur wenn Aufzeichnungen fehlen, sondern bereits dann, wenn sie nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. In sämtlichen Fällen muss mit Bußgeldern von bis zu EUR gerechnet werden. 6
7 Zwei Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht 1. Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLodokV) Arbeitnehmer sind von Aufzeichnungspflicht ausgenommen, wenn das Entgelt verstetigt Euro/mtl. überschreitet und der Arbeitgeber diesen Betrag in den letzten 12 Monaten gezahlt hat. Problem: Der Euro Schwellenwert gilt auch für Teilzeitbeschäftigte! 2. Die Aufzeichnungspflicht greift nicht für im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende enge Familienangehörige. Das sind: - Ehegatten, - eingetragene Lebenspartner, - Kinder und - Eltern des Arbeitgebers Die Aufzählung ist abschließend und daher gibt es auch keine weiteren Auslegungsmöglichkeiten. Der Begriff enge Familienangehörige ist sehr eng auszulegen. Forderung: Stundenbezogene Entgeltgrenze von z.b. 10 Euro/Stunde führt zur 7 Vereinfachung und berücksichtigt auch Teilzeitkräfte.
8 Was gilt für Minijobber? Der Arbeitgeber muss neben den 8,50 EUR, Pauschalbeiträge zur Lohnsteuer und Sozialabgaben zahlen. Eine Verrechnung mit dem Mindestlohn ist nicht möglich! Dies sind unter Berücksichtigung der Lohnsteuer, SV-Beiträgen sowie den Beiträgen zur U1 und U2 Umlage mitunter über 30%. Z.B. 450 EUR Gehalt EUR gesetzlichen Abgaben. Arbeitszeit: Geringfügig Beschäftigte können unter Berücksichtigung des Mindestlohnes von 8,50 EUR bei einem Lohn von 450 EUR brutto ab dem maximal 52,9 Stunden pro Monat arbeiten. Dies entspricht einer 12-Stunden-Woche! Arbeitsrecht: Minijobber haben u.a. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, Anspruch auf Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen, keine Unterschiede beim Kündigungsschutz, Anspruch auf schriftlichen Arbeitsvertrag, usw.. 8
9 Sanktionen Was passiert, wenn der Mindestlohn nicht gezahlt wird? Verstöße gegen das MiLoG werden u.a. als Ordnungswidrigkeiten geahndet und sehen z.b. bei nicht rechtzeitiger Bezahlung des Mindestlohnes ein Bußgeld bis zu EUR vor (vgl. 21 MiLoG). Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sind die Behörden der Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit). Unter Umständen kann auch eine Strafbarkeit nach 266a StGB wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen vorliegen. Der Strafrahmen beträgt bis zu 5 Jahren Haft. Tatmehrheitliche Verwirklichung! Bei rechtskräftigen Geldbußen von > 200 Euro erfolgt Eintrag in das GZR. Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge wenn > Euro. 9
10 Beliebte Rechtsirrtümer 1. Gekündigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Abfindung 2. Kranke dürfen nicht entlassen werden 3. Kündigungen müssen eine Begründung enthalten 4. Eine Kündigung kann auch per SMS ausgesprochen werden 5. In schwierigen Zeiten kann das Gehalt gekürzt werden BAG lässt eine Änderungskündigung zur Lohnsenkung nur durchgehen, wenn bei einer Aufrechterhaltung der bisherigen Personalkosten weitere, betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstehen, die absehbar zu einer Schließung des Betriebs führen (BAG 2 AZR 642/04). Das Unternehmen muss also faktisch vor der Insolvenz stehen. 6. Erst nach drei Abmahnungen darf gekündigt werden 7. Ungenutzte Urlaubstage müssen am des Folgejahres ausgezahlt werden 8. Der Verzicht auf die Probezeit schützt vor Kündigung 9. Mehr als 48 Stunden pro Woche darf nicht gearbeitet werden 10. Unterschrieben ist unterschrieben Mit dem Festlohn sind alle Arbeitsstunden einschließlich Überstunden, nachts und feiertags geleistete Stunden abgegolten. 11. Ausschlussfristen können mich retten Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten, beschränken/ausschließen, sind insoweit unwirksam. (3 MiLoG) 10
11 UBER Death of Employment? - Wohin führt die Uberiesierung der Gesellschaft? - Ubers Geschäftsmodell basiert auf der günstigen Arbeitskraft - Dienstleistungen und Arbeitnehmerrechte werden entwertet bzw. abgeschafft - Aus Sharing Economy wird Rental Economy - Es war noch nie so einfach, Leute für 15 Minuten einzustellen - Verlust von Sozialversicherung - Schutz vor Diskriminierung - Kein Kündigungsschutz - Keine Krankenversicherung - Förderung von Anonymität und Unverbindlichkeit? Jeder kämpft für sich - Flexibilität und Autonomie? Dies gilt für den Dienstberechtigten. Die Fahrer kleben vor dem Smartphone/Computer und warten auf den nächsten Einsatz. - Das unternehmerisches Risiko trägt der Fahrer: - Wettbewerbsvorteile durch Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos - Kein Kauf, keine Wartung, KFZ Versicherung (für gewerbliche Personenbeförderung), keine Preisbindung, keine Beförderungspflicht, keine Betriebspflicht, - Kurze Einsätze, hohe Fluktuation - Null Stunden Vertrag (zero-hours contract) Wenn keine Arbeit anfällt wird keine Vergütung bezahlt. 11
12 Fiskaltaxameter (1) 1. Was ist geregelt und ab wann ist der Fiskaltaxameter Pflicht? Pflicht gar nicht, da auch nach (ggf. unter Beachtung der GoB) händisch buchgeführt werden kann, sprich v. A. Schichtzettel ordentlich führen und aufbewahren (Fahrer, Wegstrecke, mit Fahrgästen zurückgelegte Wegstrecke, Gesamtzahl der Fahrgastübernahmen, Summe der Zuschläge und Fahrpreise). 2. Empfiehlt es sich elektronisch per Fiskaltaxameter buchzuführen? Ja, ungeachtet der fehlenden Außenwirkung des BMF-Schreibens, werden die Steuerprüfer sich an diesem orientieren und sehr schnell bei kleinsten Anlässen zur Schätzung übergehen. 3. Wird es Übergangsvorschriften geben? Nein. Da es zwar die MID gibt, die aussagt, dass ab November 2016 Taxameter größere Speicher und Übertragungsmöglichkeiten haben müssen, aber keine weitergehenden steuerrechtlichen Vorschriften existieren, gibt es keine Übergangsvorschriften. 12
13 4. Was passiert mit den Altgeräten? Fiskaltaxameter (2) Altgeräte mit Stand vor 2004 dürfen ab November 2016 nicht mehr in Verkehr gebracht werden, aber nach der Rechtslage unbegrenzt weiter eingesetzt werden. BZP geht davon aus, dass solche Altgeräte einen Marktanteil von ca. 20% haben. Alle anderen sind nachrüstbar (Kosten ca. 600 EUR). Was wir derzeit nicht sicher beurteilen können, wie die Eichbehörden nach neuem Eichrecht vorgehen werden, jdfs. bei neuem Auto dürfte Eichung wohl verweigern. 5. Muss ich mein Altgerät umrüsten? Was würde es kosten? Nein, s.o. (Frage1). Wenn ich Fiskaltaxameter machen will, ist Nachrüstung mit INSIKA und Modem für ca. 600 EUR möglich. 6. Muss ich auswärtigen Dienstleister (Linne & Krause, Hale etc.) zur Datenspeicherung beauftragen? Nein, sog. Offline-Lösung ist rechtlich unproblematisch und soll nach BZP-Willen auch angeboten werden. 13
14 Fiskaltaxameter (3) 7. Welches sind die offenen Problemlagen? Der Tatsache, dass Altgeräte zwar nach nicht mehr in den Verkehr gebracht, aber unbegrenzt weiter eingesetzt dürfen, sollte mit zweijähriger Übergangsfrist begegnet werden. Weil MID nur Taxameter, aber keine Wegstreckenzähler betrifft - somit Flucht in den Mietwagen droht - sollte auch eine vergleichbare Regelung für Wegstreckenzähler gesetzgeberisch erfolgen. 8. Ist INSIKA oder vergleichbares System vorgeschrieben? Nein. Steht auch nicht zu erwarten, da der Bund (BMF) sich massiv dagegenstellt. 9. Ist Anwendung von INSIKA oder vergleichbares System sinnvoll? Scheint derzeit das Sicherste für Unternehmer, die fiskalischen Schwierigkeiten aus dem Weg gehen wollen, zu sein. Ein INSIKA vergleichbares System wird vom BZP gefordert, ist aber derzeit (noch) nicht auf dem Markt. 14
15 Fiskaltaxameter (4) 10. Was bringt die neue Technik an Vor- und Nachteile? Der Landunternehmer dürfte wegen der möglichen Nachbearbeitung der Datensätze, da er auch viele Fahrten außerhalb des Taxentarifes hat, anfangs wohl erheblichen Arbeitsaufwand haben, der aber durch Software-Hilfestellungen sich ziemlich schnell relativieren wird. Auch hierfür wären rechtliche Vorgaben hilfreich. Für den städtischen Unternehmer mit vielen oder ausschließlichen Tariffahrten dürfte von Anfang an erhebliche Bürokratieentlastung gegeben sein. 11. Was sind die Hauptforderungen des BZP aktuell: Leipzig-Resolution vom zum Kassengesetz: Der Wegstreckenzähler des Mietwagens, der in jedem nach 49 Abs. 4 PBefG konzessionierten Mietwagenfahrzeug zwingend einzubauen ist, muss vergleichbaren Regelungen wie der Taxameter unterliegen. Den Unternehmen und auch den Geräteherstellern muss per Gesetz oder Verordnung Verfahrenssicherheit vermittelt werden, in welcher Form der Schutz vor Manipulationen an Ursprungsaufzeichnungen herzustellen ist, z.b. durch Anerkennung des INSIKA-Verfahrens oder einer vergleichbaren Lösung. Bei Erfüllung der beiden vorstehenden Forderungen sollte die bisher noch zulässige unbefristete Weiternutzung von nicht MID-konformen Geräten mit einer Übergangsfrist von maximal zwei Jahren beendet werden, um eine Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen zu unterbinden. 15
16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Ihr Benjamin Sokolovic
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