Korrekturrichtlinie. Die differenzierte Bewertung in Noten nehmen Sie bitte nach folgendem Bewertungsschema vor: Postgradualer Studiengang Wirtschaft

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1 Korrekturrichtlinie Postgradualer Studiengang Wirtschaft Fach Rechnungswesen I, Jahresabschluss Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum Um eine möglichst gleiche Bewertung zu erreichen, ist nachfolgend zu jeder Aufgabe eine Musterlösung inklusive der Verteilung der Punkte auf Teilaufgaben zu finden. Natürlich ist es unmöglich, jede denkbare Lösung anzugeben. Stoßen Sie bei der Korrektur auf eine andere als die angegebene Lösung, die richtig ist, ist eine entsprechende Punktzahl zu vergeben. Sind in der Musterlösung die Punkte für eine Teilaufgabe summarisch angegeben, so ist die Verteilung dieser Punkte auf Teillösungen dem Korrektor überlassen. Rechenfehler sollten nur zur Abwertung des betreffenden Teilschrittes führen. Wird mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so sind die hierfür vorgesehenen Punkte zu erteilen. 50% der insgesamt zu erreichenden Punktzahl (hier also 50 Punkte von 100 möglichen) reichen aus, um die Klausur erfolgreich zu bestehen. Die differenzierte Bewertung in Noten nehmen Sie bitte nach folgendem Bewertungsschema vor: % der von der Note Gesamtpunktzahl erzielten Punkte sehr gut 90-94,5 1, ,5 1, ,5 2 gut 75-79,5 2, ,5 2, ,5 3 befriedigend 60-64,5 3, ,5 3, ,5 4 ausreichend 0-49,5 5 nicht ausreichend FFH Fern-Fachhochschule Hamburg 1

2 Lösung 1: SB 4, S. 27 ff.: Bei Forderungsentstehung (= Gefahrübergang) Vorsichtiger wäre die Annahme "Geldeingang" Lösung 2: SB 4, S. 19 ff.: Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmerzahl Lösung 3: SB 5, S. 18 f.: Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes Inhalt Dieser Posten enthält Aufwendungen, die anfallen, um die Produktions- und sonstige Betriebsbereitschaft herzustellen, die Organisation des Unternehmens aufzubauen und/oder auszudehnen Beispiele Schulungskosten für neue Mitarbeiter, Aufwendungen für ein Gutachten über Marktchancen und -strategien des Unternehmens, Aufwendungen für die Organisationsberatung, Aufwendungen für eine einführende Imagekampagne Behandlung in den Jahresabschlüsse n (nur für KapG) Der Ausweis dieses Postens ist bei KapG zulässig, um Verluste in Gründungs- bzw. Erweiterungsphasen des Unternehmens nicht zu hoch ausfallen zu lassen (Vermeidung des Überschuldungsausweises). Aktivierungswahlrecht unter Beachtung der Ausschüttungssperre Ausweis vor dem Anlagevermögen und Erläuterung im Anhang Abschreibung mit mindestens 25 % ab dem Folgejahr 10 Punkte Lösung 4: 18 Punkte SB 5, S. 46 ff.: a.1) A AV -80 Bank +300 SoPo +220 P 5 Punkte a.2) A AV +80 Bank -300 SoPo -220 P 5 Punkte FFH Fern-Fachhochschule Hamburg 2

3 b) Grundsätzlich wäre die stille Reserve im AV ( = 220) erfolgswirksam aufzulösen zu versteuernde Gewinnerhöhung. In Höhe der Ertragssteuer würde Substanz verlorengehen und der Sinn der Neuwertversicherung (= Ersatz gleichwertiger Anlage) würde konterkariert. Deshalb wird der buchmäßige Ertrag aus der Vernichtung von der Besteuerung freigestellt, wenn er für die Ersatzbeschaffung wiederverwendet wird ( SoPo mit Rücklageanteil). Der SoPo stellt in diesem Fall eine noch nicht versteuerte Rücklage dar. Die stille Reserve wird bei Realisierung der Ersatzbeschaffung (von der alten) auf die neue Anlage übertragen. 8 Punkte Lösung 5: SB 5, S. 58 ff.: Defintion: "Unter dem Strich" auf der Passivseite oder im Anhang auszuweisende, in Bezug auf Eintritt und Höhe noch indeterminierte Verpflichtungssachverhalte (erfüllen nicht die Kriterien von Verbindlichkeiten). 1e Behandlung im Jahresabschluss: Passivierungsverbot, aber Ausweisgebot "unter dem Strich": bei KapG: aufgegliedert ( 268 Abs. 7 HGB) bei NichtKapG: in einem Betrag möglich. Bei drohenden Verlusten: Rückstellungsgebot Lösung 6: 9 Punkte SB 5, S. 10 ff; SB 7, S. 9 ff.: andere Lösungen sind denkbar... Beispiele für Aktivierungswahlrechte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs ( 269 HGB) derivativer Geschäfts- oder Firmenwert ( 255 Abs. 4 HGB) Disagio bei Darlehnsaufnahme ( 250 Abs. 3 HGB) als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchssteuern, falls diese nicht auf am Abschlußstichtag auszuweisende Gegenstände des Vorratsvermögen entfallen ( 250 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB) Beispiele für Passivierungswahlrechte Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen, die nach den ersten drei Monaten, aber innerhalb des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt werden ( 249 Abs. 1 Satz 3 HGB) Rückstellungen für Aufwendungen, die in ihrer Art determiniert, aber in ihrer Höhe oder ihrem Eintrittszeitunkt unbestimmt sind ( 249 Abs. 2 HGB) Sonderposten mit Rücklageanteil ( 247 Abs. 3 HGB) Beispiele für Bewertungswahlrechte Festwert ( 240 Abs. 3 HGB) Gruppenbewertung ( 240 Abs. 4 HGB) Stichprobenverfahren bei Inventarermittlung/-bewertung ( 241 Abs. 1 HGB) außerplanmäßige Abschreibungen bei voraussichtlich vorübergehender Wertminderung ( 253 Abs. 2 HGB) im Rahmen vernünftiger kaufm. Beurteilung ( 253 Abs. 4 HGB) FFH Fern-Fachhochschule Hamburg 3

4 Lösung 7: 8 Punkte SB 7, S. 18 f., 22 ff., 32 ff., 41 ff.: Durchschnittsmethode ist wegen der Ungleichartigkeit der Wirtschaftsgüter unzulässig. Höhere Wiederbeschaffungskosten dürfen wegen des Verbots des Ausweises unrealisierter Gewinne nicht berücksichtigt werden. Bilanzansatz Euro 550,- (Kristallglas 50 x Euro 5,- + Tonvasen 100 x Euro 3,-/Abwertungsgebot) Lösung 8: 1 SB 7, S. 18 f., 22 ff., 32 ff., 41 ff.: a) im Anlagevermögen Obergrenze (Anschaffungskosten) Abwertungswahlrecht Bilanzierung 01 zu 96 % - Obergrenze (Anschaffungskosten) - Abwertungswahlrecht 2. Bilanzierung 01 zu 95 % - Beibehaltungswahlrecht - Abwertungswahlrecht Bilanzierung 02 zu 96 % - Obergrenze (Anschaffungskosten) 2. Bilanzierung 02 zu 95 % bzw. 93 % - Wertaufholungsgebot 96 % 95 % 96 % 93 % 95 % 93 % 96 % 96 % Bilanzierung 03 zu 96 % - Obergrenze (Anschaffungskosten) 96 % b) im Umlaufvermögen Abwertungsgebot 95 % Abwertungsgebot 93 % Wertaufholungsgebot 96 % Obergrenze (Anschaffungskosten) 96 % FFH Fern-Fachhochschule Hamburg 4

5 Lösung 9: 1 SB 7, S. 26 ff.: Der Restbuchwert am Ende des 4. Jahres ohne außerplanmäßige Abschreibung beträgt Euro ,-. Durch die außerplanmäßige AfA verringert sich dieser Wert um Euro ,- auf Euro ,-. In den folgenden Jahren wäre somit ein Betrag von Euro = Euro8.200 abzuschreiben 6 Mit dem Fortfall der Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung ist ein Wertaufholungsgebot nach 280 Abs. 1 i. V. mit 253 Abs. 2 Satz 3 HGB verbunden. Die außerplanmäßige AfA in Höhe von Euro ,- ist dem Restbuchwert von Euro ,- wieder zuzuschreiben. Die folgenden Abschreibungsbeträge p. a. betragen danach handelsrechtlich - wie in den ersten Jahren Euro Euro Lösung 10: =Euro pro Jahr 1 SB 7, S. 25 ff., 38: Zwei Lösungsalternativen: Neues und altes Steuerrecht sind anzuerkennen! I (neues Steuerrecht/AfA-Höchstsätze: 2 x linearer A-Satz, maximal 20 %) a) 6 Punkte (1) (2) a. pl. 09 pl % % : 6 (Restnutzungsdauer) (linear) pl % (geom.-degr.) a.pl Durch Veränderung der Reihenfolge von plan- und außerplanmäßiger Abschreibung treten unterschiedliche Wirkungen auf. Darüber hinaus ist im Fall (1) zu beachten, dass die Anwendung der degressiven Abschreibung nicht (mehr) zulässig ist ( 7 Abs. 2 S. 4 EStG). b) Die (materielle) Versuchsanlage ist zu aktivieren 1, und zwar 6 Punkte zum Höchstbetrag zum Mindestbetrag (1) Gewinnmaximierung (2) Gewinnminimierung Einzelkosten M + L M-F-Gemeinkosten Sondereinzelkosten anteil. VwGK , , , , , , ,- 1 Für die Einzelkosten besteht ein Aktivierungsgebot, für die Gemeinkosten ein Aktivierungswahlrecht. Bei Nichtaktivierung der GK werden diese als Aufwand verbucht, mindern also den Gewinn. Bei Aktivierung der GK erfolgt deren Periodisierung durch die Abschreibungen. FFH Fern-Fachhochschule Hamburg 5

6 II (altes Steuerrecht/AfA-Höchstsätze: 3 x linearer A-Satz, maximal 30 %) a. Handelsrechtlich ( ( Erläuterung: (Berücksichtigung der außerplanmäßigen vor der planmäßigen Abschreibung) und Wechsel von der geometrisch-degressiven auf die lineare Abschreibungsmethode 30 % A in % A in außerpl. m. A in lineare A in (Restnutzungsdauer: 6 Jahre) unter Beachtung steuerrechtlicher Maßgaben: Nach 7 Abs. 2 Satz 4 EStG ist eine zusätzliche außerplanmäßige Abschreibung bei Anwendung der degressiven Abschreibungsmethode nicht zulässig. Es bietet sich ebenfalls der Wechsel auf die lineare Abschreibungssmethode an: Restbuchwert Euro apl. Abschr Euro Jahres-AfA* Euro * Anmerkung: Euro = Euro / Jahre 6Jahre Der Ansatz latenter Steuern ist zu beachten. Erläuterung: (planmäßige Abschreibung vor außerplanmäßiger Abschreibung) 30 % A in % A in % A in außerpl. m. A in Alternativ: Re stbuchwert = Nutzungsdauer 6Jahre pro Jahr = Euro Restbuchwert Jahres-AfA apl. Abschr Ebenfalls Wechsel auf die lineare A-Methode, dann aber zuerst Abzug der Jahres-AfA, danach a.pl. Wertkorrektur b. Gewinnmaximierung ( Gewinnminimierung ( Erläuterung: Das Patent hat sich in einem (materiellen) Anlagegut niedergeschlagen. Dies darf und muß aktiviert werden ( 246 Abs. 1 HGB). Die Bewertungsobergrenze errechnet sich wie folgt: M + L-Einzelkosten: M + F-Gemeinkosten: Sondereinzelkosten: anteilige Verwaltungskosten: Das Anlagegut wird unter Heranziehung der Untergrenze bewertet. M + L-Einzelkosten Sondereinzelkosten ( ) Abschreibung (5 Jahre, degressiv, volle Jahresabschreibung gem. EStR 44 Abs. 2 Satz 3) 30 % Abschreibung = FFH Fern-Fachhochschule Hamburg 6

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