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1 Aufgabe 1 Lösungen Übungen zum Jahresabschluss Lösungen s. Mitschriften vom Aufgabe 2 Sachverhalt 1: a) Sicherungsübereignung: Obwohl die Verpackungsmaschine durch die Sicherungsübereignung zivilrechtlich im Eigentum der B-Bank steht, zählt sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise noch immer zum Anlagevermögen der GmbH, die auch während der Sicherungsübereignung wirtschaftliche Eigentümerin blieb, 246 Abs. 1 Satz 2 HGB, 39 Abs. 2 Nr. 1 AO. Bis zur Versteigerung der Maschine erfolgt der Ausweis nach 266 Abs. 2 A.II.2 HGB unter dem Posten technische Anlagen und Maschinen. Versteigerung der Maschine: Mit der Versteigerung geht das zivilrechtliche Eigentum von der B-Bank auf den Ersteigerer über. Hiermit endet zugleich das wirtschaftliche Eigentum. b) Guthaben bei Kreditinstituten 500 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sonstige betriebliche Aufwendungen (Verlust Anlagenabgang) an technische Anlagen und Maschinen alternativ: sonstige Vermögensgegenstände an sonstige betriebliche Erträge sonstige betriebliche Aufwendungen (Anlagenabgang) an technische Anlagen und Maschinen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Guthaben bei Kreditinstituten 500 an sonstige Vermögensgegenstände c) Das Eigentum wird durch Begründung eines sogenannten Besitzkonstitutes übertragen. Dabei einigen sich die GmbH als Sicherungsgeberin und die B-Bank als Sicherungsnehmerin über die Einräumung des mittelbaren Besitzes und den Eigentumsübergang an der Maschine auf die B-Bank ( 930 BGB). Der unmittelbare Besitz verbleibt bei der GmbH. Sachverhalt 2: d) Die GmbH hat die aus der Übernahme der Bürgschaft resultierende Eventualverbindlichkeit und ihre Höhe im Rahmen der Haftungsverhältnisse unter der Bilanz oder im Anhang anzugeben, 268 Abs. 7 HGB i. V. m. 251, 285 Nr. 3a HGB. e) Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger wie der Hauptschuldner selbst, sodass der Gläubiger den Bürgen ohne Umweg über den Hauptschuldner in Anspruch nehmen kann. Dabei ist die Einrede der Vorausklage ausgeschlossen. BIBU TLBB

2 Aufgabe 3 Rohstoffe und FE Vorräte UV gem. 247 Abs. 2 Umkehrschluss, Zugangsbewertung zu AK/HK gem. 253 Abs. 1 HGB, Folgebewertung zu AK/HK bzw. niedrigerem Tages- o. Börsenpreis bzw. niedrigerem beizulegenden Wert gem. 253 Abs. 4 HGB. Steuerrechtl. AK/HK 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG, niedrigerer Teilwert nur bei dauernden Wertminderung gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG. Sachverhalt 1 FE "Celsius" Gem. 255 Abs. 2 HGB gehören Einzelkosten und angemessene Teile der Gemeinkosten Material und Fertigung sowie Abschreibungen zu Pflichtbestandteilen der HK. Gem. R 6.3 Abs. 1 EStR gilt dies steuerrechtlich auch für die Kosten der allgemeinen Verwaltung, die handelsrechtlich einem Wahlrecht unterliegen, Vetriebskosten einem Einbeziehungsverbot ( 255 Abs. 2 HGB, R 6.3 Abs. 4 bzw. 5 EstR). Von dem Wahlrecht wurde lt. Aufgabenstellung Gebrauch gemacht. Bisherige handels- und steuerrechtliche Herstellungskosten: MEK 20,00 MGK 6% 1,20 FEK 15,00 FGK 180% 27,00 HK 63,20 VwGK (10%, davon 75%) 4,74 HK HR und SR 67,94 Liegt über dem beizulegenden Wert bzw. dem Teilwert, folglich muss handelsrechtlich eine Abschreibung gem. 253 Abs. 4 HGB bzw. 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG vorgenommen werden (Dauerhaftigkeit ist gegeben). Steuerrechtliche Abschreibung (Wahlrecht) wegen Aufgabenstellung (niedrigster Gewinnausweis). Dazu wird der erzielbare VKP um die Kosten nach dem Bilanzstichtag gemindert = beizulegender Wert. Der steuerrechtlich weitere Abzug des durchschnittlichen Unternehmergewinns entfällt. (R 6.8 Abs. 2 S. 3 EStR) Verkaufspreis 50,00 - anteilige Kosten nach Bilanzstichtag (63,20 * 22% davon 25%) 3,48 beizulegender-/teilwert 46,52 bisheriger Wertansatz , ,00 zulässiger Wertansatz , ,00 außerplanmäßige Abschreibung/Teilwertabschreibung ,00 Buchung Bestandsveränderungen FE/UE ,00 an Fertige Erzeugnisse ,00 Sachverhalt 2 FE Solarkollektoren Fahrenheit Da die steuerrechtliche Pflicht zur Berücksichtigung der Verwaltungsgemeinkosten beachtet werden muss, ist für eine Einheitsbilanz das entsprechende handelsrechtliche Wahlrecht auszuüben. Weiterhin ist zu beachten, dass Kosten aus einer Unterbeschäftigung nicht berücksichtigt werden dürfen (R 6.3 Abs. 6 EStR). BIBU TLBB

3 Materialeinzelkosten 30,00 Materialgemeinkosten 6 % 1,80 Fertigungseinzelkosten 20,00 Fertigungsgemeinkosten 180 % von 20 = % 32,40 Herstellungskosten vorläufig 84,20 Verwaltungsgemeinkosten 10 %, davon 75 % 6,32 steuerrechtlicher Mindestansatz 90,52 (der hier auch handelsrechtlich anzusetzen ist!) Bilanzansatz bisher: 84, Stück = Bilanzansatz neu: 90, Stück = Bestandsveränderung: Buchung: Fertige Erzeugnisse und Waren 1.264,00 an Bestandsveränderungen FE 1.264,00 Sachverhalt 3: Rohstoffe: Chip der Marke Dolo II Anschaffungskosten/bisheriger Bilanzansatz: Chips 0,05 = beizulegender Wert/Teilwert: Chips 0,5 g = g = 500 kg 50 = außerplanmäßige Abschreibung Da die Rohstoffe zum Bilanzstichtag im Wert gemindert waren, mussten diese handelsrechtlich zwingend auf den niedrigeren Wert abgeschrieben werden, 253 Abs. 3 Satz 2 HGB. Das steuerrechtliche Wahlrecht nach 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG wird wegen dauernder Wertminderung und der Aufgabenstellung ausgeübt. Buchung: Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe ,00 an Roh,- Hilfs- und Betriebsstoffe (Bestand) ,00 Aufgabe 4 a) Bei dem Erbbaurecht handelt es sich um ein grundstücksgleiches Recht, also um einen Vermögensgegenstand/ein Wirtschaftsgut, der/das dazu bestimmt ist, dem Betrieb der KG auf Dauer zu dienen. Das Recht gehört zum Anlagevermögen, 247 Abs. 2 HGB, R 6.1 EStR, und ist unter dem Posten 266 Abs. 2, A, 1 HGB mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren, 253 Abs. 1 HGB, 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Diese entsprechen gem. 255 Abs. 1 HGB den Aufwendungen, die von der KG geleistet wurden, um das Erbbaurecht zu erwerben, H 6.2 (Erbbaurecht) EStH: Notargebühren Gerichtsgebühren 620 BIBU TLBB

4 Grunderwerbsteuer Die abziehbare Vorsteuer gehört nicht zu den Anschaffungskosten, da sie keinen Aufwand darstellt, 255 Abs. 1 HGB, 9 b Abs. 1 EStG. Eine Aktivierung der Erbbauzinsen mit dem Barwert findet nicht statt, da es sich nicht um die Entrichtung von Kaufpreisraten, sondern um Entgelte für die laufende Nutzung des Grund und Bodens handelt, H 6.2 EStH. Die Anschaffungskosten werden, verteilt auf die Laufzeit des Erbbaurechtes, planmäßig linear mit 2 v. H. abgeschrieben, 253 Abs. 2 HGB i. V. m. 7 Abs. 1 EStG. Anschaffungs kosten planmäßige Abschreibung/AfA (anteilig drei Monate) 24 Bilanzausweis 31. Dezember Bei dem Neubau handelt es sich um einen Vermögensgegenstand/ein Wirtschaftsgut, der/das dazu bestimmt sein wird, dem Betrieb dauernd zu dienen. Er/Es ist mit den Herstellungskosten zu bewerten, 253 Abs. 1 HGB, 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die gemäß 255 Abs. 2 HGB und R 6.3 EStR zu ermitteln sind. Während der Bauzeit erfolgt die Bilanzierung unter dem Posten geleistete Anzahlungen und Anlagen im Baus, 266 Abs. 2 A II 4 HGB. Die Entwurfs- und sonstigen Arbeiten des Architekten sind direkt zurechenbare Einzelkosten und zu aktivieren; Gleiches gilt für die Anzahlung an den Bauunternehmer. Die von diesem in Rechnung gestellte USt ist umsatzsteuerrechtlich als Vorsteuer abziehbar und stellt keine Herstellungskosten dar, 255 Abs. 2 HGB, 9 b Abs. 1 EStG. b) Grundstücke... (grundstücksgleiche Rechte) an sonstige betriebliche Aufwendungen sonstige Verbindlichkeiten (davon aus Steuern) Abschreibungen auf Sachanlagen 24 an Grundstücke... (grundstücksgleiche Rechte) 24 Anlagen im Bau usw an Rechts- und Beratungskosten Anlagen im Bau usw sonstige Vermögensgegenstände an Grundstücke... (grundstücksgleiche Rechte) Aufgabe 5 a) Das Darlehen ist gemäß 253 Abs. 1 HGB mit seinem Rückzahlungsbetrag unter dem Bilanzposten 266 Abs. 3 C 2 HGB zu passivieren, das Damnum wird unter den Posten der aktiven Rechnungsabgrenzung gemäß 250 Abs. 3 HGB in Übereinstimmung mit H 6.10 EStH Damnum" und 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG aufgenommen und durch planmäßige jährliche Abschreibungen getilgt. Für das Jahr 2015 ergibt sich folgende Vorgehensweise: Die Tilgungsrate und die Zinsen für das erste Halbjahr müssen buchungstechnisch noch berücksichtigt werden. Die Umrechnung erfolgt hier zum Stichtagskurs 30. Juni Tilgung: = ,65568 CHF BIBU TLBB

5 Die Minderung der Verbindlichkeit zum beträgt jedoch 1 / 12 von CHF = CHF, umgerechnet zum Wechselkurs am 31. Dezember 2014: 1,60965 CHF = Es entsteht ein Ertrag aus Kursgewinnen i. H. v Zinsen: 4 % p. a. von CHF = CHF, davon 6/12 = CHF, umgerechnet zum Wechselkurs am 30. Juni 2015: CHF 1 1,65568 CHF = Zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2015 sind folgende Schritte zu berücksichtigen: Die Tilgungsrate für das zweite Halbjahr muss noch gebucht werden. Die Zinsen sind gemäß 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB periodengerecht zu erfassen und stellen eine Verbindlichkeit gegenüber Kreditinstituten gemäß 266 Abs. 3 C 2 HGB dar, die mit dem Erfüllungsbetrag gemäß 253 Abs. 1 Satz 2 HGB passiviert werden müssen. Tilgung zum 31. Dezember 2015: 1,65871 CHF = Die Minderung der Verbindlichkeit beträgt jedoch 1 / 12 von CHF = CHF, umgerechnet zum Wechselkurs am 31. Dezember 2014: Tilgung: 1,60965 CHF = Es entsteht ein Ertrag aus Kursgewinnen i. H. v Zinsen: 4 % p. a. von CHF = CHF. davon 6 / 12 = CHF CHF 1 1,65871 CHF = Das Damnum ist zum 31. Dezember 2015 nach der Zinsstaffelmethode erfolgswirksam aufzulösen CHF 1 Höhe des Damnums 1. Juli 2015: 5% von CHF = = ,60965 CHF Teiler für die digitale Abschreibung: Laufzeit 2 (Laufzeit + 1) = 12 (12 + 1) = 78 Raten 2 Abschreibung 2015: 1. Halbjahr: 2. Halbjahr: CHF 11 Raten 78 Raten CHF 10 Raten 78 Raten = = Bilanzansatz: aktive RAP (Damnum) 31. Dezember 2015: / = Der Rückzahlungsbetrag des Darlehens beträgt zum 31. Dezember 2015: BIBU TLBB

6 abzüglich 1. Tilgung 31. Dezember 2014 abzüglich 2. Tilgung 30. Juni 2015 abzüglich 3. Tilgung 31. Dezember CHF CHF CHF CHF CHF Verbindlichkeit : Buchwert der Verbindlichkeit CHF 1 1,65871 CHF = zum 31. Dezember 2014: abzüglich Tilgung 30. Juni und 31. Dezember ( ) zum 31. Dezember = Bilanzansatz Ein Bilanzausweis zum Rückzahlungsbetrag per 31. Dezember 2015 ist gemäß 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB nicht zulässig, da nicht realisierte Gewinne nicht ausgewiesen werden dürfen. b) Es ergeben sich folgende Buchungen: zum 30. Juni 2015: Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten an sonstige betriebliche Aufwendungen sonstige betriebliche Erträge 691 Zinsen und ähnliche Aufwendungen an Bankgirokonto Zinsen und ähnliche Aufwendungen an Rechnungsabgrenzungsposten zum 31. Dezember 2015: Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten an Bankgirokonto sonstige betriebliche Erträge 735 Zinsen und ähnliche Aufwendungen an Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Zinsen und ähnliche Aufwendungen an Rechnungsabgrenzungsposten (Damnum) BIBU TLBB

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