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- Helmut Winter
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1 DUALE HOCHSCHULE BADEN-WÜRTTEMBERG VILLINGEN-SCHWENNINGEN STUDIENGANG -Staatliche Studienakademie- Klausur im Studienfach: Lehrveranstaltung: Studienjahr: Bilanzierung Bilanzierung - MUSTERKLAUSUR Datum: Dozent: Prof. Dr. Vera Döring Vorgabezeit: 60 Min. Hilfsmittel: DH-Taschenrechner, HGB, EStG Gesamtpunktzahl: 60 P. Achtung: Hier ist eine 60min-Klausur dargestellt. Bearbeitungshinweis: Begründungen sind kurz, aber erschöpfend zu führen. Gegebenenfalls sind die entsprechenden handelsund steuerrechtlichen Bestimmungen (siehe Aufgabenstellung) in der notwendigen Ausführlichkeit anzugeben, wobei die Angabe von nicht erforderlich, aber möglich ist. Es ist der Jahresabschluss zum aufzustellen. Der Jahresabschluss wird am aufgestellt. Bitte beachten: In der Klausur ist der Jahresabschluss zum zu erstellen. Da im Jahr 2014 die gleiche Rechtslage wie in 2015 herrscht, sind die Lösungen dieser Klausur auch für das Jahr 2015 gültig!
2 Sachverhalt: Die Unternehmung Design GmbH, die Büromöbel herstellt, hat im Laufe des Jahres 2014 einen Schreibtisch für den Geschäftsführer selbst erstellt, der nach den besonderen Wünschen des Geschäftsführers gefertigt worden ist. Der Geschäftsführer hat den Schreibtisch ab dem genutzt. Für die Bewertung des Schreibtisches liefert das interne Rechnungswesen folgende Daten: Fertigungsmaterial lt. Materialentnahmescheine 380,00 Fertigungslöhne lt. Lohnzettel 420,00 Anschaffung eines Spezialwerkzeuges 120,00 Die Zuschlagssätze für die entstandenen Gemeinkosten betragen: Materialgemeinkosten 15% Fertigungsgemeinkosten 160% Verwaltungsgemeinkosten 10% Vertriebsgemeinkosten 8% Im Übrigen ist für die Fertigungsmaschinen ein Kredit in Höhe von Euro aufgenommen worden, der nach 10 Jahren in einem Betrag zurückgezahlt und jährlich mit 4 % verzinst werden muss. Aufgabenstellung: Teil 1: Herstellungskosten (26 Punkte) 1.1 Berechnen Sie die Bewertungsuntergrenze der Herstellungskosten nach HGB und Steuerrecht (mit Angabe der einzelnen Bestandteile und Begründung für deren Berücksichtigung). 1.2 Ermitteln Sie die Bewertungsobergrenze der Herstellungskosten nach HGB und Steuerrecht (mit Angabe der einzelnen Bestandteile und Begründung für deren Berücksichtigung bzw. Nicht- Berücksichtigung)? 1.3 Mit welchem Wert würden Sie die Anlage in der Handelsbilanz bewerten, a. wenn die Design GmbH für das Geschäftsjahr mit einem hohem Gewinn rechnet und b. wenn die Design GmbH für das Geschäftsjahr mit einem hohem Verlust rechnet? Begründen Sie jeweils Ihre Bewertungsentscheidung! 1.4 Wie lautet die Buchung der selbst erstellten Anlage, wenn Fall 1.3a) unterstellt wird? Teil 2: Abschreibungen (24 Punkte) 2.1 Was versteht man unter Methodenfreiheit im Zusammenhang mit den Abschreibungen? Wie ist die Methodenfreiheit in HGB und Steuerrecht gelöst? 2.2 Die Design GmbH hat den Schreibtisch in der Handelsbilanz zum linear mit 10 % abgeschrieben. In der dem Finanzamt eingereichten Steuerbilanz wurde er mit 25 % degressiv abgeschrieben. a) Ermitteln Sie den Wertansatz der Anlage zum , der in der Handelsbilanz einerseits und in der Steuerbilanz andererseits angesetzt wurde. (Gehen Sie bei der Berechnung von den in Aufgabenteil 1, Nr. 1.3 a ermittelten Herstellungskosten aus; sollte hier kein Wert ermittelt worden sein, setzen Sie fiktiv für die Herstellungskosten Euro an). b) Ist es möglich, dass in der Handels- und Steuerbilanz unterschiedlich abgeschrieben wird (mit Begründung). Wenn ja, welche Auswirkungen hat dies auf die Einheitsbilanz? 2.3 Am bekommt der Buchhalter ein Werbeprospekt in die Hände, in denen die Konkurrenz einen vergleichbaren Schreibtisch zu 800 Euro (netto) (dauerhaft) anbietet. Wie wirkt sich dieser
3 Sachverhalt auf den Wertansatz unserer Schreibtisches gemäß Handels- und Steuerrecht zum aus (mit Begründung)? 2.4 Würde sich die Beurteilung des Sachverhalts ändern, wenn die Konkurrenz das Werbeprospekt im Januar 2015 herausgebracht hätte und damit dem Buchhalter erst im Januar in die Hände gefallen wäre? Teil 3: Sonstiges (10 Punkte) Eine der in der Design GmbH eingesetzten Maschinen wird am beschädigt. Die Reparatur kann aber erst im März 2015 durchgeführt werden (geschätzte Kosten: Euro) Klären Sie die Ansatzfrage: Geben Sie an, ob dieser Sachverhalt in der Handelsbilanz am berücksichtigt werden muss oder kann oder nicht darf. Geben Sie das zugrunde liegende GoB an Klären Sie die Ansatzfrage, wenn die Maschine erst im April 2015 repariert wird (mit Begründung)? 3.3. Nennen Sie vier weitere Rückstellungsarten. Viel Erfolg!
4 Musterlösung Teil 1 (26 Punkte) Kalkulation der Selbstkosten FM 380,00 MGK 15% 57,00 MK 437,00 Die Kalk. dient zur Übersicht; FL 420,00 ist wie Schmierzettel zu verstehen! FGK 160% 672,00 SEK 120,00 FK I 1.212,00 HK 1.649,00 + VtGK 8% 131,92 + VwGK 10% 164,90 Selbstkosten 1.945,82 Teil 1.1 FM 380,00 Pflicht zur Aktivierung FL 420,00 der Einzelkosten gemäß 255 Abs. 2 Satz 2 HGB SEK 120,00 mit maßgeblicher Wirkung für das Steuerrecht 920,00 MGK (15% des FM) 57,00 Pflicht zur Aktivierung gem. 255 Abs. 2 Satz 2 HGB FGK (160% der FL) 672,00 und im Steuerrecht nach R 6.3 Abs. 1 EStR Untergrenze HR/StR 1.649,00 Die Untergrenze im Handelsrecht umfasst neuerdings (seit BilMoG) die Material- und die Fertigungseinzelkosten sowie die MGK und die FGK ( 255 Abs. 2 Satz 2HGB). Auch wenn im HGB selbst ( 255 Abs. 2 Satz 2 HGB) auf die Materialkosten, Fertigungskosten und Sonderkosten der Fertigung abgestellt wird, sind hier jeweils die Einzelkosten gemeint. (Ergibt sich als Umkehrschluss aus 255 Abs. 2 Satz 2 2. Teil HGB.) Die Untergrenze im Steuerrecht ist jetzt gleich hoch, weil zunächst auch hier über die Maßgeblichkeit die Einzelkosten aktiviert und darüberhinaus auch die MGK und FGK gemäß R 6.3 EStR aktiviert werden müssen. (Gemäß der neuesten Entwicklung (EStÄR 2012) wird es hier zu einer weiteren Änderung kommen. Neuerdings müssen nämlich im StR auch die VerwGK aktiviert werden. 1 Zusatzpunkt) Teil 1.2 Untergrenze HR/StR 1.649,00 Begründung siehe unten + VwGK (10% der HK) 164,90 Wahlrecht in HGB Obergrenze Handels/Steuerrecht 1.813,90 Es gelten zunächst die Aktivierungspflicht für MEK, FEK, MGK und FGK im Handelsrecht (s.o.). Darüber hinaus gilt im Handelsrecht ein Aktivierungswahlrecht für die Verwaltungsgemeinkosten gemäß 255 Abs. 2 Satz 3 HGB, womit diese in die Obergrenze mit einzurechnen sind. Für die Vertriebskosten gibt es gemäß 255 Abs. 2 letzter Satz HGB ein Aktivierungsverbot. Auch die FK-Zinsen dürfen nicht einbezogen werden ( 255 Abs. 3 HGB), es sei denn, sie fallen auf den Zeitraum der Herstellung. Hier im Sachverhalt (bezogen auf einen einzelnen Schreibtisch, der in der Fertigung schätzungsweise 2 Tage benötigt) ist nicht erkennbar, inwieweit die FK-Zinsen auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Insoweit gilt hier das Einbeziehungsverbot. Teil 1.1 Teil Punkte und 7 Punkte
5 1.3 a) wenn die Design GmbH mit einem hohen Gewinn rechnet, wird ihr Fokus darauf liegen, sich zwar weiterhin einigermaßen gut in der Bilanz darzustellen, aber auf der anderen Seite Steuern zu sparen. Daher wird sie versuchen, wenn möglich, den Gewinn zu mindern. Dies geschieht durch den Ausweis von hohen Aufwendungen bzw. niedrigen Erträgen. Beim Ansatz der selbst erstellten BGA wird dies dadurch erreicht, dass der Wertansatz möglichst niedrig ist, dh es ist mit der Wertuntergrenze zu bewerten. Wertansatz: 1649 Euro 4P Zu beachten ist aber das Stetigkeitsprinzip. (+ 0,5 P.) b) wenn die Design GmbH einen hohen Verlust erzielt, wird sie versuchen, das Ergebnis durch die Bilanzmaßnahmen zu erhöhen. Daher wird sie versuchen, durch die Verbuchung der selbsterstellten BGA möglichst den Gewinn so positiv wie möglich zu beeinflussen. Dies geschieht dadurch, dass ein möglichst hoher Wertansatz gewählt wird. Daher wird hier die Wertobergrenze gewählt, die im Handelsund Steuerrecht gleichhoch ist. Wertansatz: 1813,9 4P Zu beachten ist aber auch hier das Stetigkeitsprinzip (+ 0,5 P.) 1.4 Bu: BGA an aktivierte Eigenleistung Euro 1P Teil 2 (24 Punkte) 2.1 Methodenfreiheit bezieht sich auf die Wahl der Methode der planmäßigen Abschreibungen. Im Handelsrecht ist keine Methode vorgeschrieben. Es ist lediglich ein Plan zu entwerfen, der die AK/HK auf die Nutzungsdauer verteilt ( 253 Abs. 3 Satz 2 HGB). Wie der Plan aussieht, ist nicht gesagt. Damit besteht hier eine freie Wahl der Methode. Die Abschreibung kann somit linear, degressiv, leistungsabhängig, progressiv, digital oder sonst wie vorgenommen werden. Im Steuerrecht ist man hier nicht ganz so frei. Grundsätzlich ist die lineare Abschreibung in 7 Abs. 1 EStG vorgeschrieben. Es kann (bei bewegl. Wirtschaftsgütern) aber auch von dieser Methode abgewichen werden. So kann bei bewegl. Wirtschaftsgütern anstatt der linearen auch die Leistungsabschreibung oder degressive Abschreibung vorgenommen werden. Allerdings ist die degressive Abschreibung für Wirtschaftsgüter, die nach dem angeschafft oder hergestellt werden, abgeschafft (Unternehmenssteuerreform 2008), aber für die Wirtschaftsgüter, die ab dem und vor dem angeschafft werden, wieder eingeführt mit dem 2,5 fachen des linearen Satzes, max. 25%). Bei einer Anschaffung in 2014 geht im Steuerrecht die degressive Abschreibung nicht. Es kann nur linear oder per Leistungsabschreibung abgeschrieben werden. Die Bedingungen der Leistungsabschreibung liegen aber hier nicht vor (1 Zusatzpunkt) 8P 2.2 a) Herstellkosten: Euro (s.o.) (alternativ: 1.000) 10% v = 164,90 p.a.; für 1 Monat: 13,74 Euro (alternativ: 100 p.a.; für 1 Monat: 8,33 Euro) Wertansatz: 1635,26 (alternativ: 991,67) Dies ist der Wert in Handels- und Steuerbilanz, weil in der Steuerbilanz die degressive Abschreibung nicht möglich ist. 3P. b) Grundsätzlich kann in beiden Bilanzen (seit BilMoG) unterschiedlich abgeschrieben werden. Denn das Maßgeblichkeitsprinzip hat sich verändert. Allerdings braucht man hierzu ein Wahlrecht im Steuerrecht. Das Wahlrecht zur degressiven Abschreibung ist aber abgeschafft. Deshalb stellt sich hier die Frage nicht mehr. Die Einheitsbilanz wäre gewahrt. Doch insgesamt ist durch das
6 BilMoG das Aufstellen einer Einheitsbilanz erschwert. 4P 2.3 Buchwert am (bisher): Euro./. 13,74 = 1635,26 (alternativ: 991,67); die planmäßige Abschreibung ist in jedem Fall vorzunehmen! Niedriger beizulegender Wert (hier auch Teilwert): 800 Es handelt sich hier um eine Wertminderung, die von Dauer ist. Da es sich um BGA (= Anlagevermögen) handelt, muss diese Wertminderung berücksichtigt werden. Sie führt im Handelsrecht aufgrund von 253 Abs. 3 Satz 3 HGB zu einer (verpflichtenden) außerplanmäßigen Abschreibung. Damit ist der neue Wertansatz im Handelsrecht.am : 800 Euro Im Steuerrecht besteht gemäß 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG ein Wahlrecht auf den niedrigen Teilwert abzuschreiben. Da steuerliche Wahlrechte nach BilMoG nicht mehr in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz ausgeübt werden müssen, kann man in der Steuerbilanz auf 800 Euro abschreiben, muss aber nicht. Im zweiten Fall sind dann aber Verzeichnisse zu führen ( 5 Abs. 1 Satz 2 EStG) 6P 2.4 Dieser Sachverhalt würde in 2015 berücksichtigt, nicht mehr im Jahresabschluss 2014, weil die Ursache in 2015 liegt. In 2015 würde er in der Handelsbilanz schließlich wie oben beschrieben ebenfalls zu einer außerplanmäßigen Abschr. vornehmen müssen. In der Steuerbilanz würde wie oben beschrieben ein Wahlrecht bestehen. 3 P Teil 3 (10 Punkte) 3.1 Die Wertminderung der Maschine geschieht vor dem Abschlussstichtag. Gemäß Imparitätsprinzip (oder Periodisierungsprinzip) ist diese Wertminderung in jedem Fall in 2014 zu berücksichtigen. Dies könnte einerseits durch Abschreibungen oder hier im vorliegenden Fall besser durch die Bildung einer Rückstellung für die noch vorzunehmende Reparatur zu berücksichtigen. Es handelt sich hierbei nun um eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung. Ansatzfrage für Rückstellungen: Rückstellungen sind Schulden (Verpflichtung, Belastung, Quantifizierbarkeit; hierbei ist insbesondere der Aspekt der Verpflichtung zu erläutern und zu erwähnen, dass im HGB auch Innenverpflichtungen zu den Verpflichtungen zählen) und damit abstrakt passivierbar. Da die Reparatur erst im März 2015 nachgeholt wird, besteht hier auch konkrete Passivierbarkeit, denn in 249 HGB ist eine Pflicht kodifiziert, diese Rückstellung zu bilden. 5P 3.2 Ansatzfrage: Wie oben beschrieben, handelt es sich wieder um eine Rückstellung, die wie oben begründet eine Schuld ist und damit abstrakt passivierbar ist. Sie ist aber nicht konkret passivierbar, was sich aus 249 Abs. 2 HGB ergibt.. 3P (Da hier also jetzt keine Rückstellung möglich ist, stellt sich die Frage nach einer Abschreibung auf die Sachanlage. Da es sich aber um eine vorübergehende Wertminderung im Sachanlagevermögen handelt, ist hier eine Abschreibung tatsächlich nicht möglich. 2 Zusatzpunkte, wenn Sachverhalt aufgegriffen.) 3.3. Pensionsrückstellungen, Rückstellungen für Altersteilzeit, Prozesskostenrückstellungen, Rückstellung für Jahresabschlusskosten, Rückstellung für Archivierung, Drohverlustrückstellungen 2P
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