Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau Verlag Dashöfer GmbH Hamburg

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1 Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

2 Ihr Referent: Dirk J. Lamprecht 1/25

3 Gliederung 1) Einführung Abgrenzung von Anzahlungen und Anlagen im Bau Zugangszeitpunkt 2) Bewertung nach HGB und Steuerrecht Anschaffungs- und Herstellungskosten Umqualifizierung Planmäßige Abschreibungen / AfA Außerplanmäßige Abschreibungen / Teilwertabschreibungen Latente Steuern Ausweis und Anhangangabe 3) Vorsteuerabzug Allgemeine Voraussetzungen Elektronisch übermittelte Rechnungen Rechnungsberichtigung 2/25

4 1) Einführung Abgrenzung von Anzahlungen und Anlagen im Bau 266 Abs. 2 A. II Nr. 4 HGB Ausweis im Sachanlagevermögen Anzahlung: Vorausleistungen für eine in der Zukunft zu erwartende Gegenleistung Es handelt sich um Forderungen, die auch so bewertet werden Anlagen im Bau: zum Bilanzstichtag getätigte Investitionen, die noch nicht fertig gestellt sind In der Praxis größere maschinelle Anlagen, für die am Bilanzstichtag bereits Zahlungen geleistet wurden Im Bau befindliches Anlagevermögen ist für den Kaufmann noch nicht nutzbar deshalb keine planmäßigen Abschreibungen 3/25

5 1) Einführung Problematisch ist die Abgrenzung von geleisteten Anzahlungen und Anlagen im Bau, daher ein Bilanzposten Bei den geleisteten Anzahlungen liegt (noch) kein Leistungsaustausch vor Zugangszeitpunkt Bei einem Werklieferungsvertrag ist erst mit Abnahme das fertige Werk übergeben Dann ist beim Leistungsempfänger in den entsprechenden Posten des Sachanlagevermögens um zu gliedern Der Leistende hat damit realisiert, 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB Unabhängig von der Rechnungerstellung entsteht die USt und ist die Forderung auszuweisen 4/25

6 Anschaffungs- und Herstellungskosten Anschaffungskosten: Betriebsbereiter Zustand (objektiv) Ohne USt, soweit zum Vorsteuerabzug zugelassen Herstellungskosten: Nicht Herstellkosten: Begriff aus der KLR, beinhaltet auch kalkulatorische Bestandteile, z.b.: kalk. Abschreibungen, kalk. Zinsen oder kalk. Wagnisse Herstellungskosten: HK = beim Kfm. liegt das Herstellungsrisiko, so nicht bei Anschaffungskosten Begriff aus dem HGB, beinhaltet nur tatsächlich entstandene Kosten bei angenommener Normalauslastung HGB: HK bei Neuschaffung, aber auch nachträgliche HK bei Funktionsänderung, Erweiterung oder wesentlicher Verbesserung (Praxisproblem) 5/25

7 Umfang Nach HGB n.f.: Pflichtansatz: MEK, MGK, FEK, FGK und Abschreibungen Weiterhin Wahlbestandteile (teilweise nur schwer zurechenbar): Allgemeine Verwaltungskosten Aufwendungen für soziale Leistungen Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung Fremdkapitalkosten Entwicklungskosten 6/25

8 Verbot: - Vertriebskosten - Forschungskosten einmal Aufwand immer Aufwand Werden Entwicklungskosten aktiviert => passive latente Steuern und Ausschüttungssperre, 268 Abs. 8 HGB Anzuwenden für GJ, die nach dem beginnen 7/25

9 Steuerrecht: BMF-Schreiben vom : Im Steuerrecht sind die vorgenannten Wahlbestandteile (Allgemeine Verwaltungskosten, Aufwendungen für soziale Leistungen, Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung, Fremdkapitalkosten) nunmehr zu aktivieren Aber: bisher gelten noch die alten ESt-Richtlinien Wenn neue ESt-Richtlinien erscheinen, dann Pflichtbestandteil es ist es nicht zu beanstanden, wenn für Wirtschaftsjahre, die vor der Veröffentlichung einer geänderten Richtlinienfassung enden, noch nach R 6.3 Absatz 4 EStR 2008 (altem Recht) verfahren wird. 8/25

10 Herstellungskosten HGB vor BilMoG HGB nach BilMoG Steuerbilanz Einzelkosten Pflicht Pflicht Pflicht Untergrenze Fertigungsbezogene Gemeinkosten Wahlrecht Pflicht Pflicht Untergrenze (Untergrenze) Anteilige allg. Kosten der Verwaltung und sozialer Maßnahmen Wahlrecht Wahlrecht Wahlrecht, aber BMF- Schreiben vom Obergrenze Entwicklungskosten (Wahlrecht) Obergrenze Obergrenze, neu: Untergrenze Vertriebskosten, Forschungskosten Verbot Verbot Verbot, auch Entwicklungskosten 9/25

11 Abschreibungen im abnutzbaren Anlagevermögen Planmäßige Abschreibungen Unabhängig vom Steuerrecht sind die Methoden der linearen, degressiven oder leistungsmäßigen Abschreibung zulässig Abschreibungswahlrecht bei vorübergehender Wertminderung, nur bei Finanzanlagen => nunmehr rechtsformunabhängig Wegfall steuerrechtlicher Abschreibungen ( 254 HGB a.f.) 10/25

12 Degressive AfA degressiven AfA für Anschaffungen, Herstellungen oder Einlagen nach dem nicht mehr zulässig Bewegliche WG des Anlagevermögens Bisher Wahlrecht: linear oder degressiv (2,5-fache des lin. AfA-Satzes, max. 25%) Unabhängig vom Steuerrecht im HGB anwendbar, wenn es der Tatsache entspricht 11/25

13 Teilwertabschreibung (TWA) im Anlagevermögen (Steuerrecht) Voraussetzung: voraussichtlich dauernde Wertminderung BFH/Finanzverwaltung: gegeben wenn aus Sicht am Bilanzstichtag der Teilwert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem geplanten Restbuchwert liegt. Beispiel: Fortgeführte AK einer Maschine: Euro, lineare Abschreibung p.a. von Euro, Restnutzungsdauer: 8 Jahre Teilwert am Bilanzstichtag: a) Euro b) Euro Nach der hälftigen Restnutzungsdauer (ohne Berücksichtigung der TWA) ergibt sich ein Restbuchwert von Euro. Im Fall a) kann eine TWA vorgenommen werden, da der Bilanzwert unter dem Wert nach der halben Restnutzungsdauer liegt. -> Wertminderung ist dauerhaft. 12/25

14 BMF-Schreiben vom 12. März 2010: Einer handelsrechtlichen außerplanmäßigen Abschreibung muss steuerrechtlich nicht gefolgt werden Kann aber Abhängig davon, ob der Steuerpflichtige den Nachweis einer dauernden Wertminderung erbringt bzw. erbringen will Aber eine einmal ausgeübte TWA soll den Steuerpflichtigen binden -> keine Willkürabschreibung Problem: objektive Beurteilung R 6.8 EStR zum Umlaufvermögen: HGB außerplanmäßige Abschreibung; dann auch TWA im Steuerrecht (Maßgeblichkeit) 13/25

15 Latente Steuern Begriff: latent = verborgen vorhanden Vereinfachte Definition: bilanzierte Differenzen zwischen steuer- und handelsrechtlich ermitteltem (fiktivem) Steueraufwand, die sich in den Folgeperioden wieder ausgleichen (Ursache: Abweichung Handels- und Steuerbilanz) 14/25

16 Bilanzorientiertes Temporary Konzept Neu: Berücksichtigung quasi permanenter Differenzen Berücksichtigung von Verlustvorträgen (5 Jahre) bei der Berechnung von aktiven latenten Steuern Zunahme der latenten Steuern durch Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit, unterschiedliche Ansatz- und Bewertungsvorschriften Aktive latente Steuern: Aktivierungswahlrecht, aktivisch: HB < StB (z.b. durch höheren Ansatz der Pensions-RSt in der HB) 15/25

17 Passive latente Steuern: Passivierungspflicht, aktivisch: HB > StB (z.b. durch Ansatz selbst geschaffener immat. VG in der HB) Steuersatz (KSt 15%, SolZ 5,5% v. 15%, GewSt 3,5% x 400) = 29,83% Beachte Steuersatz, beachte Gewerbeertrag z.v.e Bei kleinen Kap. Ges. Befreiung, 274a HGB n.f. Personengesellschaften: nur GewSt 16/25

18 Beispiel: Aus bestehenden Lieferverträgen droht für die Jahre 2011 bis 2014 ein Verlust. Das Unternehmen passiviert zum 31. Dezember 2010 eine Drohverlustrückstellung in Höhe von Euro ( Euro p.a.). Steuerlich ist die Bildung einer Drohverlustrückstellung unzulässig ( 5 Abs. 4a EStG). Es liegt eine temporäre Differenz zum 31. Dezember 2010 in Höhe von Euro vor, die den Ansatz aktiver latenter Steuern in Höhe von Euro (30 Prozent von Euro) erlaubt (Aktivierungswahlrecht des 274 Abs. 1 Satz 2 HGB). Von der Berücksichtigung einer Abzinsung der Rückstellung nach 253 Abs. 2 Satz 1 HGB wird in dem Beispiel abgesehen. 17/25

19 Drohverlustrückstellung Handelsbilanz Steuerbilanz Differenz Aktive latente Steuern /25

20 Steuerliche Verlustvorträge Nach 274 Abs. 1 Satz 4 HGB sind steuerliche Verlustvorträge bei der Berechnung aktiver latenter Steuern in Höhe der innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung zu berücksichtigen. Das Unternehmen weist zum 31. Dezember 2009 einen steuerlichen Verlustvortrag in Höhe von 3 Mio. Euro auf. Genutzt werden können p.a Euro (d.h. erstmalig im Geschäftsjahr 2010) über einen Zeitraum von zehn Jahren. In dem Beispiel werden die innerhalb der nächsten fünf Jahre zu verrechnenden Verlustvorträge einbezogen. 19/25

21 Aktive latente Steuern Drohverlustrückstellungen Geschäfts- oder Firmenwert Steuerliche Verlustvorträge Summe aktive latente Steuern Passive latente Steuern Aktivierte Entwicklungskosten Summe passive latente Steuern Saldo /25

22 Ausweis und Anhangangabe Gesonderter Bilanzposten 266 Abs. 2 A. II Nr. 4 HGB Sind umfangreiche Sachverhalte zusammengefasst und ausgewiesen, so ist es aufgrund der Darstellung einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage erforderlich im Anhang diesen Posten zu erläutern 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB: Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (Bilanz und GuV) Forschungs- und Entwicklungskosten ( 285 Nr. 22 HGB) Der Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungskosten des Geschäftsjahres, sowie die aktivierten Entwicklungskosten sind anzugeben. Kleine Gesellschaften brauchen die Angabe nach Nr. 22 nicht zu machen ( 288 Abs. 1 HGB). 21/25

23 3) Vorsteuerabzug Vorsteuerabzug, 15 UStG Der Unternehmer muss eine Leistung bezogen haben (von einem anderen Unternehmer) und im Besitz einer Rechnung sein Bei Anzahlung erst durch Zahlung und in Besitz einer Rechnung Digitale Rechnungsübermittlung nur mit Zustimmung des Empfängers 15 UStG Voraussetzung für Vorsteuerabzug pdf ohne Signatur pdf mit elektronischer Signatur altes FAX Computerfax Beachte Kontrollmitteilungen im Rahmen der Betriebsprüfung 22/25

24 3) Vorsteuerabzug Ausgewiesene USt, die als Vorsteuer abgezogen werden kann, gehört nicht zu den AK, 9b EStG Ändert sich in späteren Jahren die Nutzung, und hat das Auswirkung auf die USt, so sind Vorsteueränderungen über Aufwand/Ertrag zu erfassen die AK/HK ändern sich nicht, 15a UStG Berichtigungszeitraum 5 Jahre, bei Gebäuden 10 Jahre Rechnungsberichtigung auf dem Original handschriftlich zulässig, sofern der leistende Unternehmer die geänderte Rechnung erhält und der berichtigte Betrag anerkannt und gezahlt wird Als Vorsteuerbetrag gilt der berichtigte Steuerbetrag 23/25

25 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 24/25

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