Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag gemäß 44 BNatSchG für den interkommunalen Windpark Flintbek Kiel. Anhang Formblätter

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1 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag gemäß 44 BNatSchG für den interkommunalen Windpark Flintbek Kiel Formblätter 1 bis 3: Europäische Vogelarten Formblatt 1: Feldlerche Formblatt 2: Bodenbrüter und Brutvögel bodennaher Gras- und Staudenfluren Formblatt 3: Gehölzbrüter (umfasst Gehölzfrei-, Gehölzhöhlen- und Gehölzbodenbrüter) Formblätter 4 bis 10: Arten des Anhangs IV der FFH- Richtlinie Formblatt 4: Großer Abendsegler Formblatt 5: Kleiner Abendsegler Formblatt 6: Breitflügelfledermaus Formblatt 7: Zwergfledermaus Formblatt 8: Mückenfledermaus Formblatt 9: Rauhautfledermaus Formblatt 10: Myotis -Fledermäuse

2 Formblatt 1 Durch das Vorhaben betroffene Art: Feldlerche 1. Schutz- und Gefährdungsstatus europäische Vogelarten Rote Liste-Status mit Angabe Einstufung Erhaltungszustand SH RL D, Kat. 3 günstig RL SH Kat. 3 Zwischenstadium ungünstig Neozoen, unregelmäßige Brutvögel, Gefangenschaftsflüchtlinge etc. 2. Charakterisierung und Lebensweise 2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Als ursprünglicher Steppenbewohner besiedelt die Feldlerche die offene Kulturlandschaft sowie die natürlicherweise offenen Küstenheiden, Dünen und Salzwiesen. Ackerlandschaften und auch großflächige Dauergrünlandgebiete sind geeignete Lebensräume, solange die Vegetation kurz und übersichtlich bleibt. Optimal sind offene Weidelandschaften oder Sommergetreide-, Flachs- und Kleefelder, deren Vegetation zur Brutzeit niedrig ist und über die Brutzeit hinweg zumindest teilweise niedrig oder weitständig bleibt. In Agrarlandschaften mit einem dichten Knicknetz ist die Sieldungsdichte daher gering. Feldlerchen sind Zugvögel, die im klimatisch gemäßigten Süd- und Westeuropa überwintern oder auch in Nordafrika und zu den ersten Vogelarten gehören, die im Frühhr wieder in die Brutgebiete zurückkehren. Dies sind allerdings in der Regel nur die Männchen, die oft wieder die Reviere des Vorhres besetzen. Die Weibchen treffen meist mehrere Wochen später ein und beginnen in der Regel ab Mitte April mit dem Nestbau. Meist wird noch eine zweite und unter günstigen Voraussetzungen gelegentlich sogar eine dritte Brut durchgeführt. 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Schleswig-Holstein Deutschland: Die Feldlerche ist in Europa eine der am weitesten verbreiteten Brutvögel. Sie fehlt nur auf Island und besiedelt Deutschland fast flächendeckend. Schleswig-Holstein: In Schleswig-Holstein ist die Feldlerche flächendeckend verbreitet. Früher zählte die Feldlerche zu den häufigsten Brutvögeln des Landes, die Bestände sind jedoch bereits seit Beginn des 20. Jahrhunderts fast überall zum Teil stark rückläufig (vgl. BERNDT et al. 2002). Heute liegt sie mit landesweit rund Brutpaaren unter den Kleinvogelarten im Mittelfeld (KNIEF et al. 2010). Der zunehmende Anbau hochproduktiver, nachwachsender Rohstoffe führt für den ehemaligen Steppenvogel zu einer zunehmenden Einschränkung der ehemals günstigen Siedlungsräume. 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Durch KOOP (2014) wurde ein Brutpaar der Feldlerche im Plangebiet nachgewiesen. Das Revierzentrum dürfte dabei abseits der Gehölzstrukturen eher im Zentrum der Ackerflächen liegen. 3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach 44 BNatSchG Schädigungstatbestände Folgende Schädigungen sind zu erwarten: 3.1 Fang, Verletzung, Tötung ( 44 (1) Nr.1 BNatSchG) Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? Vermeidungs-/ CEF-Maßnahmen erforderlich?, Sollte der Bau der Zuwegungen und Kranstellflächen während der Vogelbrutzeit stattfinden, kann es zu Tötungen einzelner Individuen (Jungvögel) oder der Zerstörung von Gelegen kommen.

3 Formblatt 1 Durch das Vorhaben betroffene Art: Feldlerche Angaben zu erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz von Individuen a) Konfliktvermeidende Bauzeitenregelung Bauzeitenregelungen bzw. Baufeldinspektionen sind vorgesehen: Die Baufeldfreimachung für den Bau der Zuwegungen und Kranstellflächen hat außerhalb der Brutzeit der Art in der Zeit vom bis des Folgehres stattzufinden. Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme V1: Bauzeitenregelung Bodenbrüter (Feldlerche, Schafstelze) Sollte die Baufeldfreimachung nicht innerhalb der genannten Fristen erfolgen können, sind zur Vermeidung des Tötungsverbots vor Beginn der Brutzeit der Feldlerche, also ab Anfang April, spezifische Vegrämungsmaßnahmen (z. B. die Anbringung von Flatterbändern) vorzusehen, die einen Besatz des Baufeldes durch die Feldlerche und die Schafstelze (vgl. Formblatt 2) bis zum Beginn der Baufeldfreimachung verhindern. Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme V2: Vergrämungsmaßnahme Bodenbrüter (Feldlerche und Schafstelze) potenzielle Aufzuchtstätten und Ruhestätten werden vor dem Eingriff auf Besatz geprüft: Sollte die Baufeldfreimachung vor Ende der Brutzeit von Feldlerche, also vor dem erfolgen, ist vorher grundsätzlich eine Besatzkontrolle durchzuführen. Erst wenn durch die Besatzkontrolle ein Brutvorkommen der Feldlerche ausgeschlossen werden konnte, kann mit den notwendigen Arbeiten zur Baufeldfreimachung begonnen werden. Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme V3: Besatzkontrolle Bodenbrüter. b) weitergehende konfliktvermeidende und -mindernde Maßnahmen für besonders kollisionsgefährdete Tierarten? Das Zugriffsverbot,,Fangen, Töten, Verletzen tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein 3.2 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ( 44 (1) Nr. 3 BNatSchG) Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? 1 Funktionalität wird gewahrt? Vermeidungs-/CEF-Maßnahme* erforderlich? *für ungefährdete Arten kann es sich hierbei auch um artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen handeln Es kommt zu einem Verlust eines intensiv genutzten Ackerstandortes, der einen Brutplatz der Feldlerche darstellt. In Abhängigkeit von der jeweiligen Landnutzung ist diese Fläche jedoch nicht alljährlich für die Feldlerche geeignet und stellt auch aufgrund der intensiven Nutzung höchstens ein durchschnittlich geeignetes Brutareal dar. Außerdem ist in der relativ ausgeräumten Landschaft rings um den Vorhabenraum genug Ausweichpotenzial an vergleichbaren Flächen vorhanden. Der Verlust der vergleichsweise kleinen intensiv bewirtschafteten Flächen ist für die Lokalpopulation daher sicher nicht mit erheblichen Auswirkungen verbunden. Spezifische Maßnahmen zur kurzfristigen Wiederherstellung geeigneter Bruträume sind daher nicht notwendig. Das Zugriffsverbot,,Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten tritt ein 3.3 Störungstatbestände ( 44 ( 1) Nr. 2 BNatSchG) 1 ohne Berücksichtigung von später beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen

4 Formblatt 1 Durch das Vorhaben betroffene Art: Feldlerche Zur Störung während der Brutzeit s. Kap. 3.1 Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten gestört? Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population? Vermeidungsmaßnahme erforderlich? Maßnahmen entfällt Erhaltungszustand der lokalen Population vor und nach dem Eingriff entfällt Das Zugriffsverbot,,Störung tritt ein 4. Erteilung einer Ausnahme nach 45 (7) BNatSchG erforderlich? Prüfung endet hiermit Weiter mit Punkt 5 5. Angaben zur artenschutzrechtlich veranlassten Funktionskontrolle 6. Fazit: (Punkt 4 ff.) Funktionskontrolle ist artenschutzrechtlich veranlasst; Beschreibung siehe Maßnahmenblatt des LBP, Nr. Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen / Maßnahmen zur Vermeidung und Funktionssicherung (CEF-Maßnahmen)* *für ungefährdete Arten kann es sich hierbei auch um artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen handeln weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen) sind im zu verfügenden Plan (LBP, landschaftspflegerische Maßnahmen) dargestellt worden. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen kann von einer Vermeidung der Verbotstatbestände des 44 (1) Nr. 1-4 ausgegangen werden, so dass keine Ausnahme gem. 45 (7) BNatSchG i. V. mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist. von einer Sicherstellung des günstigen Erhaltungszustandes bzw. der Nichtbehinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der betroffenen Art in der jeweiligen biogeografischen Region Schleswig-Holsteins ausgegangen werden, so dass in Verbindung mit dem Vorliegen der weiteren Ausnahmebedingungen die Voraussetzungen gem. 45 (7) BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 (1) FFH-RL erfüllt sind. Falls nicht zutreffend: Die Ausnahmebedingungen des 45 (7) BNatSchG i. V. mit Art. 16 (1) FFH-RL sind nicht erfüllt.

5 Formblatt 2 Durch das Vorhaben betroffene Vogelgilde: Bodenbrüter des Offenlandes 1. Schutz- und Gefährdungsstatus europäische Vogelarten Rote Liste-Status mit Angabe Einstufung Erhaltungszustand SH RL D, Kat. günstig RL SH Kat. Zwischenstadium ungünstig Neozoen, unregelmäßige Brutvögel, Gefangenschaftsflüchtlinge etc. 2. Charakterisierung und Lebensweise 2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Nur eine Art: Schafstelze Die Schafstelze legt ihre Nester versteckt am Boden an. Sie ist ursprünglich ein Bewohner des Feuchtgrünlandes, hat sich in den letzten Jahrzehnten jedoch als verbreiteter Brutvogel der intensiv genutzten Agrarlandschaft etabliert, wo sie Äcker aller Art, gern in Nachbarschaft zu Gewässern, bewohnt. Ihre Nester legt sie jedes Jahr neu an. 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Schleswig-Holstein Deutschland: Die Art ist bundesweit betrachtet häufig und weit verbreitet. Sie kommt im norddeutschen Tiefland nahezu flächendeckend vor, ist im Bereich der Mittelgebirge und in Süddeutschland jedoch nur lückenhaft verbreitet. Schleswig-Holstein: In Schleswig-Holstein ist die Art in der Marsch und dem Östlichen Hügelland weit verbreitet und häufig. Auf der Geest sind die Bestände geringer und es zeigt sich eine lückenhaftere Verteilung. Die Schafstelze befindet sich aktuell in einem günstigen Erhaltungszustand. 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Von der Art wurden im Jahr Brutpaare im Plangebiet nachgewiesen (KOOP 2014). Neben der Feldlerche besiedelt die Schafstelze als einzige Art auch die intensiv genutzten Äcker, die als Standorte für die geplanten WEAs vorgesehen sind. 3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach 44 BNatSchG Schädigungstatbestände Folgende Schädigungen sind zu erwarten: 3.1 Fang, Verletzung, Tötung ( 44 (1) Nr.1 BNatSchG) Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? Vermeidungs-/ CEF-Maßnahmen erforderlich?, Sollten die Bauarbeiten (Baufeldfreimachung) während der Vogelbrutzeit stattfinden, kann es zu Tötungen einzelner Individuen (Jungvögel) oder der Zerstörung der Lebensstätten (Nester und Eier) kommen. Angaben zu erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz von Individuen a) Konfliktvermeidende Bauzeitenregelung Bauzeitenregelungen bzw. Baufeldinspektionen sind vorgesehen: Die Baufeldfreimachung für den Bau der Zuwegungen und Kranstellflächen hat außerhalb der Brutzeit der Art in der Zeit vom bis des Folgehres stattzufinden.

6 Formblatt 2 Durch das Vorhaben betroffene Vogelgilde: Bodenbrüter des Offenlandes Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme V1: Bauzeitenregelung Bodenbrüter (Feldlerche, Schafstelze) Sollte die Baufeldfreimachung nicht innerhalb der genannten Fristen erfolgen können, sind zur Vermeidung des Tötungsverbots vor Beginn der Brutzeit der Schafstelze, also ab Ende April, spezifische Vegrämungsmaßnahmen (z. B. die Anbringung von Flatterbändern) vorzusehen, die einen Besatz des Baufeldes durch die Feldlerche (vgl. Formblatt 1) und die Schafstelze bis zum Beginn der Baufeldfreimachung verhindern. Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme V2: Vergrämungsmaßnahme Bodenbrüter (Feldlerche und Schafstelze) potenzielle Aufzuchtstätten und Ruhestätten werden vor dem Eingriff auf Besatz geprüft: Sollte die Baufeldfreimachung vor Ende der Brutzeit von Schafstelze, also vor dem erfolgen, ist vorher grundsätzlich eine Besatzkontrolle durchzuführen. Erst wenn durch die Besatzkontrolle ein Brutvorkommen der Art ausgeschlossen werden konnte, kann mit den notwendigen Arbeiten zur Baufeldfreimachung begonnen werden. Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme V3: Besatzkontrolle Bodenbrüter. b) weitergehende konfliktvermeidende und -mindernde Maßnahmen für besonders kollisionsgefährdete Tierarten? Das Zugriffsverbot,,Fangen, Töten, Verletzen tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein 3.2 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ( 44 (1) Nr. 3 BNatSchG) Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? 2 Funktionalität wird gewahrt? Vermeidungs-/CEF-Maßnahme* erforderlich? *für ungefährdete Arten kann es sich hierbei auch um artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen handeln Es kommt zu einem Verlust intensiv genutzter Ackerflächen, die einen Brutplatz der Schafstelze darstellen. In Abhängigkeit von der jeweiligen Landnutzung ist diese Fläche jedoch nicht alljährlich für die Art geeignet und stellt auch aufgrund der intensiven Nutzung höchstens ein durchschnittlich geeignetes Brutareal dar. Außerdem ist in der relativ ausgeräumten Landschaft rings um den Vorhabenraum genug Ausweichpotenzial an vergleichbaren Flächen vorhanden. Der Verlust der vergleichsweise kleinen intensiv bewirtschafteten Flächen ist für die Lokalpopulation daher sicher nicht mit erheblichen Auswirkungen verbunden. Spezifische Maßnahmen zur kurzfristigen Wiederherstellung geeigneter Bruträume sind daher nicht notwendig. Das Zugriffsverbot,,Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten tritt ein 3.3 Störungstatbestände ( 44 (1) Nr. 2 BNatSchG) Zur Störung während der Brutzeit s. Kap. 3.1 Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten gestört? Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population? 2 ohne Berücksichtigung von später beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen

7 Formblatt 2 Durch das Vorhaben betroffene Vogelgilde: Bodenbrüter des Offenlandes Vermeidungsmaßnahme erforderlich? Maßnahmen keine Erhaltungszustand der lokalen Population vor und nach dem Eingriff Der (günstige) Erhaltungszustand aller in der Gilde der Bodenbrüter und Brutvögel bodennaher Grasund Staudenfluren zusammengefassten Arten wird sich durch das geplante Vorhaben nicht verändern. Das Zugriffsverbot,,Störung tritt ein Erteilung einer Ausnahme nach 45 (7) BNatSchG erforderlich? Prüfung endet hiermit Weiter mit Punkt 5 (Punkt 4 ff.) 5. Angaben zur artenschutzrechtlich veranlassten Funktionskontrolle 6. Fazit: Funktionskontrolle ist artenschutzrechtlich veranlasst; Beschreibung siehe Maßnahmenblatt des LBP, Nr. Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen / Maßnahmen zur Vermeidung und Funktionssicherung (CEF-Maßnahmen)* *für ungefährdete Arten kann es sich hierbei auch um artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen handeln weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen) sind im zu verfügenden Plan (LBP, landschaftspflegerische Maßnahmen) dargestellt worden. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen kann von einer Vermeidung der Verbotstatbestände des 44 (1) Nr. 1-4 ausgegangen werden, so dass keine Ausnahme gem. 45 (7) BNatSchG i. V. mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist. von einer Sicherstellung des günstigen Erhaltungszustandes bzw. der Nichtbehinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der betroffenen Art in der jeweiligen biogeografischen Region Schleswig-Holsteins ausgegangen werden, so dass in Verbindung mit dem Vorliegen der weiteren Ausnahmebedingungen die Voraussetzungen gem. 45 (7) BNatSchG in Verbindung mit Art. 16(1) FFH-RL erfüllt sind.falls nicht zutreffend: Die Ausnahmebedingungen des 45 (7) BNatSchG i. V. mit Art. 16 (1) FFH-RL sind nicht erfüllt. Formblatt 3 Durch das Vorhaben betroffene Vogelgilde: Gehölzbrüter (umfasst Gehölzfrei-, Gehölzhöhlenund Gehölzbodenbrüter) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus europäische Vogelarten Rote Liste-Status mit Angabe Einstufung Erhaltungszustand SH

8 Formblatt 3 Durch das Vorhaben betroffene Vogelgilde: Gehölzbrüter (umfasst Gehölzfrei-, Gehölzhöhlenund Gehölzbodenbrüter) RL D, Kat. ( V ) RL SH Kat. ( V ) günstig Zwischenstadium ungünstig Neozoen, unregelmäßige Brutvögel, Gefangenschaftsflüchtlinge etc. 2. Charakterisierung und Lebensweise 2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Dieser Gruppe gehören zahlreiche Vogelarten an, von denen im Untersuchungsgebiet die folgenden 26 Arten vorkommen (Anzahl Reviere auf der PF in Klammern): Ringeltaube (2), Kuckuck (1), Zaunkönig (1), Heckenbraunelle (9), Gartenrotschwanz (2), Amsel (15), Singdrossel (5), Klapper- (8), Dorn- (21), Garten- (12) und Mönchsgrasmücke (11), Zilpzalp (14), Fitis (1), Sumpfrohrsänger (4), Geldspötter (9), Kohlmeise (3), Blaumeise (1), Weidenmeise (1), Neuntöter (3), Feldsperling (3), Buchfink (17), Grünfink (7), Birkenzeisig (1), Bluthänfling (1), Gimpel (1) und Goldammer (15). Bei den Gehölzfreibrütern handelt es sich mit Ausnahme von Blau- und Kohlmeise sowie Gartenrotschwanz um Arten, die ihre Nester frei in unterschiedlichen Höhen verschiedener Gehölzstrukturen anlegen und zwar in den meisten Fällen jedes Jahr aufs Neue. Die genannten Höhlenbrüter nutzen das Höhlenangebot der Alteichen. Bei allen Arten mit Ausnahme des Neuntöters handelt es sich um häufige, weit verbreitete Arten, die hinsichtlich ihrer Brutplatzwahl recht anspruchslos sind und verschiedene Gehölzstrukturen zur Brut nutzen. Kuckuck und Neuntöter stellen insbesondere hohe Ansprüche an das Nahrungsangebot (hoher Bedarf an Raupen bzw. Großinsekten als Nahrung). 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Schleswig-Holstein Deutschland: Bundesweit betrachtet handelt es sich um Arten, die weit verbreitet und häufig sind und keinen speziellen Gefährdungen ausgesetzt sind. Kuckuck, Feldsperling und Bluthänfling werden aufgrund einer negativen Bestandsentwicklung auf der Vorwarnliste V geführt. Schleswig-Holstein: Bis auf den Neuntöter sind alle Arten in Schleswig-Holstein häufig und vergleichsweise weit und gleichmäßig verbreitet. Der Bestand des Kuckucks nimmt kontinuierlich ab. Beide Arten werden daher auf der landesweiten Vorwarnliste V geführt. Bis auf diese beiden Arten befinden sich somit alle anderen aktuell in einem günstigen Erhaltungszustand. 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich 26 Brutvogelarten konnten konkret während der Freilandbegehung nachgewiesen werden (s. Pkt. 2.1 und vgl. Tabelle 2). 3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach 44 BNatSchG Schädigungstatbestände Folgende Schädigungen sind zu erwarten: 3.1 Fang, Verletzung, Tötung ( 44 (1) Nr.1 BNatSchG) Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? Vermeidungs-/ CEF-Maßnahmen erforderlich?, Sollten die Fäll- und Rodungsarbeiten während der Vogelbrutzeit stattfinden, kann es zu Tötungen einzelner Individuen (Jungvögel) oder der Zerstörung der Lebensstätten (Nester und Eier) kommen. Die geplante Zuwegung zu den WEA-1 und WEA-4 ist parallel zu drei Knickabschnitten (Knick 2, 4 und 15, Knicknummern nach ELBBERG (2015): Plan Biotopkartierung u. Erschließung) angeordnet.

9 Formblatt 3 Durch das Vorhaben betroffene Vogelgilde: Gehölzbrüter (umfasst Gehölzfrei-, Gehölzhöhlenund Gehölzbodenbrüter) Weiterhin sind die Kranstellflächen der WEA-1 und WEA-5 im Nahbereich der o. g. Knicks geplant. Sollte die Herstellung des Weges und der Kranstellflächen innerhalb der Brutzeit geplant sein, ist damit eine Störung der Gehölzbrüter mit möglicher Aufgabe von Bruten und somit Tötungen von Individuen (Jungvögel) möglich. Angaben zu erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz von Individuen a) Konfliktvermeidende Bauzeitenregelung Bauzeitenregelungen bzw. Baufeldinspektionen sind vorgesehen: Baumfällungen und Gehölzbeseitigungen sind in der Zeit vom bis einschl des Folgehres durchzuführen. Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme V4: Bauzeitenregelung Gehölzbrüter Sind sonstige Maßnahmen zur Vermeidung von baubedingten Tötungen notwendig? Zur Vermeidung des Tötungsverbots von Jungvögeln durch Störungen zur Herstellung einer Zuwegung sowie von Kranstellflächen sind die drei Knicks Nr. 2, 4 und 15 vor Beginn der Baumaßnahmen im Zeitraum vom bis zum des Folgehres auf den Stock zu setzten. Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme V5: Knicks auf den Stock setzen (vom bis zum des jeweiligen Folgehres) Besteht die Gefahr, dass trotz Vermeidungsmaßnahmen baubedingte Tötungen in einem nicht vernachlässigbaren Umfang eintreten könnten? b) weitergehende konfliktvermeidende und -mindernde Maßnahmen für besonders kollisionsgefährdete Tierarten? Das Zugriffsverbot,,Fangen, Töten, Verletzen tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein 3.2 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ( 44 (1) Nr. 3 BNatSchG) Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? 3 Funktionalität wird gewahrt? Vermeidungs-/CEF-Maßnahme* erforderlich? *für ungefährdete Arten kann es sich hierbei auch um artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen handeln. Der Verlust von Knickabschnitten in einer Größenordnung von 188 m ist für die fortgesetzte Funktionsfähigkeit der Lebensstätte der Gehölzfrei- und Gehölzhöhlenbrüter aufgrund des erheblichen Umfangs nicht ohne die Neuanlage von Ausweichlebensräumen zu kompensieren. Für den Verlust von Bruthabitaten ist zur Aufrechterhaltung der fortgesetzten Funktionstüchtigkeit der Fortpflanzungs- und Ruhestätte daher eine Ersatzpflanzung vorzusehen. Die als Kompensation vorgesehenen 3 ohne Berücksichtigung von später beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen

10 Formblatt 3 Durch das Vorhaben betroffene Vogelgilde: Gehölzbrüter (umfasst Gehölzfrei-, Gehölzhöhlenund Gehölzbodenbrüter) Ausgleichsmaßnahmen (vgl. PLANUNGSBÜRO ELBBERG 2015) wird zur Kompensation der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten als ausreichend angesehen, so dass beide Kompensationsanforderungen miteinander verschnitten werden können. Damit die Maßnahme jedoch auch artenschutzrechtlich anerkannt werden kann, ist sie zeitnah, d.h. spätestens ein Jahr nach Schädigungseintritt und insbesondere ortsnah zu realisieren. Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme A 1: Neuanlage von Knicks, vorzugsweise als Ergänzung von Einzelknicks zum Redder in einem Umfang von 1 : 2 (= 376 m, sofern keine Knickverschiebungen möglich sind, sonst Reduktion auf 1 : 1,75), sowie Anpflanzung von 9 Bäumen mit einem Stammumfang von mind. 25 cm Das Zugriffsverbot,,Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten tritt ein 3.3 Störungstatbestände ( 44 ( 1) Nr. 2 BNatSchG) Zur Störung während der Brutzeit s. Kap. 3.1 Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten gestört? Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population? Vermeidungsmaßnahme erforderlich? Maßnahmen Da die meisten Arten störungstolerant sind, sind keine Maßnahmen erforderlich Erhaltungszustand der lokalen Population vor und nach dem Eingriff Unverändert Das Zugriffsverbot,,Störung tritt ein 4. Erteilung einer Ausnahme nach 45 (7) BNatSchG erforderlich? Prüfung endet hiermit Weiter mit Punkt 5 5. Angaben zur artenschutzrechtlich veranlassten Funktionskontrolle 6. Fazit: (Punkt 4 ff.) Funktionskontrolle ist artenschutzrechtlich veranlasst; Beschreibung siehe Maßnahmenblatt des LBP, Nr. Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen / Maßnahmen zur Vermeidung und Funktionssicherung (CEF-Maßnahmen)* *für ungefährdete Arten kann es sich hierbei auch um artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen handeln weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen) sind im zu verfügenden Plan (LBP, landschaftspflegerische Maßnahmen) dargestellt worden. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen kann von einer Vermeidung der Verbotstatbestände des 44 (1) Nr. 1-4 ausgegangen werden, so

11 Formblatt 3 Durch das Vorhaben betroffene Vogelgilde: Gehölzbrüter (umfasst Gehölzfrei-, Gehölzhöhlenund Gehölzbodenbrüter) dass keine Ausnahme gem. 45 (7) BNatSchG i. V. mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist. von einer Sicherstellung des günstigen Erhaltungszustandes bzw. der Nichtbehinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der betroffenen Art in der jeweiligen biogeografischen Region Schleswig-Holsteins ausgegangen werden, so dass in Verbindung mit dem Vorliegen der weiteren Ausnahmebedingungen die Voraussetzungen gem. 45 (7) BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 (1) FFH-RL erfüllt sind. Falls nicht zutreffend: Die Ausnahmebedingungen des 45 (7) BNatSchG i. V. mit Art. 16 (1) FFH-RL sind nicht erfüllt. Literatur zu den Formblättern 1-3 (Europäische Vogelarten) Die allgemeinen und speziellen Informationen zu Lebensweise, Bestand und Verbreitung in Schleswig-Holstein und Deutschland entstammen: BAUER, H.-G. & P. BERTHOLD (1997): Die Brutvögel Mitteleuropas Bestand und Gefährdung. 2. Aufl., Aula-Verlag Wiesbaden, 715 S. BAUER, H.-G., BEZZEL, E. & W. FIEDLER (2005a): Kompendium der Vögel Mitteleuropas. Nonpasseriformes Nichtsperlingsvögel. Aula, Wiesbaden. BAUER, H.-G., BEZZEL, E. & W. FIEDLER (2005b): Kompendium der Vögel Mitteleuropas. Passeriformes Sperlingsvögel. Aula, Wiesbaden. BAYNE, E. M., SCOBIE, E. A., RAWSON-CLARK, M. (2012): Factors influencing the annual risk of birdwindow collisions at residential structures in Alberta, Canada.Wildl. Res. 39: BERNDT, R. K., KOOP, B. & B. STRUWE-JUHL (2002): Vogelwelt Schleswig-Holsteins Bd. 5: Brutvogelatlas. Wachholtz Vlg. Neumünster. BUER, F. & REGNER, M. (2002): Mit Spinnennetz-Effekt und UV-Absorbern gegen den Vogeltod an transparenten und spiegelnden Scheiben. Vogel Umwelt DUNN, E. H. (1993): Bird mortality from striking residential windows in winter. J. Field Ornithol ELLE, O., WEERTS, F. SCHNEIDER, C., BLANKENBURG, J., ANDERS, C., HACH, C., LEBOWSKI, T. (2013): Vogelschlagrisiko an spiegelnden oder transparenten Glasscheiben in der Stadt: Unterschätzt, überschätzt oder unkalkulierbar? Ber. Vogelschutz 49/ FIEDLER, W. & LEY, H.-W. (2013): Ergebnisse von Flugtunnel-Tests im Rahmen der Entwicklung von Glasscheiben mit UV-Signatur zur Vermeidung von Vogelschlag. Ber. Vogelschutz 49/ FLADE, M. (1994): Die Brutvogelgemeinschaften Mittel und Norddeutschlands. - IHW-Verlag. Eching. 879 S. GLUTZ V. BLOTZHEIM, U. & H.-G. BAUER (1997): Handbuch der Vögel Mitteleuropas, Band 14/II. Passeriformes (Teil 5): Fringilidae. Aula Verlag, Wiesbaden GOLDSMITH, T. H. (2007): Vögel sehen die Welt bunter. Spektrum der Wissenschaft 1/ KNIEF, W., BERNDT, R. K., HÄLTERLEIN, B., JEROMIN, K., KIECKBUSCH, J. J. & B. KOOP (2010): Die Brutvögel Schleswig-Holsteins. Rote Liste, 5. Fassung Oktober Schr.R. LLUR SH Natur

12 RL 20. KOOP. B. & R. K. BERNDT (2014): Vogelwelt Schleswig-Holsteins Bd. 7: Zweiter Brutvogelatlas. - Wachholtz Vlg., Neumünster. LEY, H.-W. (2006): Experimentelle Tests zur Wahrnehmbarkeit von UV-reflektierenden Vogelschutzgläsern durch mitteleuropäische Singvögel. Ber. Vogelschutz RICHARZ, K. & M. HORMANN (2008): Nisthilfen für Vögel und andere heimische Tiere. Aula Vlg., Wiesbaden. SCHMID, H., DOPPLER, W., HEYNEN, D., RÖSSLER, M. (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 2. Überarbeitete Auflage. Schweizerische Vogelwarte Sempach. SÜDBECK, P. ANDRETZKE. H., FISCHER, S., GEDEON, K., SCHIKORE, T., SCHRÖDER, K. & C. SUDFELD (2005): Methodenstandrads zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. - Radolfzell. SÜDBECK, P., BAUER, H.G., BOSCHERT, M., BOYE, P. & W. KNIEF (2007): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. 4. Fassung, 30. November Ber. Vogelschutz 44: SUDFELDT, C., DRÖSCHMEISTER, R., FLADE, M., GRÜNEBERG, C., MITSCHKE, A., SCHWARZ, J. & J. WAHL (2009): Vögel in Deutschland DDA, BfN, LAG VSW, Münster.

13 Formblatt 04 Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus FFH-Anhang IV-Art Rote Liste-Status mit Angabe Einstufung Erhaltungszustand SH RL D, Kat 3 FV günstig / hervorragend RL SH, Kat. 3 U1 ungünstig / unzureichend U2 ungünstig schlecht XX unbekannt 2. Konfliktrelevante ökologische Merkmale der Art 2.1 Lebensraumansprüche und Verhalten Der Große Abendsegler ist eine typische Baumfledermaus, die vorwiegend in Parklandschaften und Feldgehölzen mit alten Bäumen, aber auch in abwechslungsreichen Knicklandschaften vorkommt. Sommer- und Winterquartiere werden in alten Bäumen mit Höhlen und Spalten bezogen. Wochenstuben befinden sich meist in alten Spechthöhlen oder in geräumigen Nistkästen. Die Art gt in der Regel hoch in der Baumkronenregion und fliegt nur selten strukturgebunden. Der Aktionsradius reicht bis weit über 10 km von den Tageseinständen hinaus. Im Bezug auf Windenergieanlagen stellt der Große Abendsegler die am stärksten kollisionsgefährdete Fledermaus-Art dar; die Deutschlandweit 742 Totfunde (davon 5 in Schleswig-Holstein) der Spezies stellen ca. 33,9 % aller in der Dürr-Liste registrierten Fledermaus-Schlagopfer dar (Stand: Oktober 2014). Als wenig strukturgebundene, hochfliegende Art gerät der Große Abendsegler deutlich häufiger in den Gefährdungsbereich von WEA als andere Fledermaus-Arten, was zu den verhältnismäßig hohen Schlagopfer-Quoten führt. Große Abendsegler sind sehr schnelle Flieger, die ausgedehnte Wanderungen vornehmen. Ihre Sommer- und Winterquartiere können weit (> km) voander entfernt liegen. Der Große Abendsegler überwintert in Schleswig-Holstein. Dabei ist er in z.b. in Plattenbauten und Brückenköpfen in Spalten und Ritzen (z.b. alte Levensauer Hochbrücke als eines der größten Winterquartiere des Großen Abendseglers in Europa mit mind bis überwinternden Individuen) anzutreffen. Mit Vorliebe werden aber auch Aufbruch- und Spechthöhlen in alten Bäumen besetzt oder auch spezielle überwinterungsgeeignete Fledermauskästen angenommen. Die Winterquartiere sind oft sehr groß und die Tiere neigen zu Massenansammlungen. 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Schleswig-Holstein Deutschland: In ganz Nord- und Mitteleuropa verbreitet. In Deutschland kommt der Abendsegler in allen Bundesländern vor. Aufgrund ihrer ausgeprägten Zugaktivität ist das Auftreten der Art jedoch saisonal sehr unterschiedlich. Wochenstuben sind vor allem in Norddeutschland zu finden, wo sie neben der Wasserfledermaus zu den häufigsten Waldfledermäusen gehört. Deutschland besitzt eine besondere Verantwortung als Durchzugs-, Paarungs- und Überwinterungsgebiet des größten Teils der zentraleuropäischen Population. Schleswig-Holstein: In Schleswig-Holstein derzeit ungefährdet und weit verbreitet. Die Schwerpunktvorkommen liegen jedoch in den waldreichen östlichen und südöstlichen Landesteilen. In Schleswig-Holstein befinden sich bundesweit bedeutende Vorkommen des Großen Abendseglers. 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich

14 Formblatt 04 Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)) Der Große Abendsegler kommt regelmäßig aber insgesamt nur in geringer Dichte vor. Obwohl sich von ihm keine (Groß-)Quartiere im Planungsraum befinden, so erscheinen hier doch offenbar regelmäßig einzelne Tiere während der Migrationszeit zur Jagd. Während der Wochenstubenzeit treten Abendsegler im PR dagegen praktisch nicht in Erscheinung. Die nachgewiesenen Jagdaktivitäten von fernwandernden Abendseglern lagen in ihrer Größenordnung jedoch ausschließlich in Bereichen, die gem. LANU (2008) keine hohe Aktivitätsdichte widerspiegeln. Allem Anschein nach findet über dem PR ein allenfalls moderater Durchzug des Großen Abendseglers statt, der sich über den gesamten Migrationszeitraum erstreckt. Hinweise für ein verstärktes Durchzuggeschehen liegen jedoch nicht vor. 3. Prognose der Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG 3.1 Fang, Verletzung, Tötung ( 44 (1) Nr.1 BNatSchG) Baubedingte Tötungen Werden baubedingt Tiere evtl. verletzt oder getötet? Sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? In älteren Knicküberhältern sind Tageseinstände der Spezies möglich. Es kann daher zu Tötungen von Individuen des Großen Abendseglers kommen, wenn die für die Herstellung der Kranstellflächen / Zuwegung erforderlichen Baumfällungen zu Zeiten geschieht, in denen die Art im Gebiet anwesend ist. Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz vor baubedingten Tötungen Bauzeitenregelungen bzw. Baufeldinspektionen sind vorgesehen: Das Baufeld wird außerhalb der Zeiten geräumt, in denen die Art anwesend ist Alle Eingriffe in Knicks und weitere Gehölzstrukturen, bei welchen Einzelbäume und Überhälter mit einem Stammdurchmesser von mehr als 20 cm betroffen sind, müssen außerhalb der sommerlichen Aktivitätsphase des Großen Abendseglers durchgeführt (zwischen dem und dem 28/ des jeweiligen Folgehres). Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme V7: Bauzeitenregelung Fledermäuse Besatzkontrolle von drei Bäumen vor dem Eingriff Ist der Fang von Tieren aus dem Baufeld zur ihrer Rettung notwendig? Sind sonstige Maßnahmen zur Vermeidung von baubedingten Tötungen notwendig? Besteht die Gefahr, dass trotz Vermeidungsmaßnahmen baubedingte Tötungen in einem nicht vernachlässigbaren Umfang eintreten könnten? Betriebs- bzw. anlagebedingte Tötungen Entstehen betriebs- oder anlagebedingt Tötungsrisiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung des Lebensrisikos)? Sind Vermeidungsmaßnahmen für kollisionsgefährdete Tierarten erforderlich? Sind Vermeidungsmaßnahmen für sonstige anlage- und betriebsbedingte Tötungsrisiken erforderlich? Der Große Abendsegler ist als hochfliegende, nicht strukturgebundene Fledermausart einem besonderen Kollisionsrisiko in Bezug auf WEA ausgesetzt. Ein Zuggeschehen des Großen Abendseglers in geringer bis mittlerer Dimension kann im Plangebiet nicht vollständig ausgeschlossen werden. Aus diesem Grunde sind an allen geplanten WEA-Standorten als vorsorgliche Maßnahme zur Vermeidung von kollisionsbedingten Tötungen spezifische Abschaltzeiten vorzusehen.

15 Formblatt 04 Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)) Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme V6: Nächtliche, wetterdifferenzierte Abschaltung der WEA-1, WEA-2 und WEA-5 vom bis sowie der WEA-3 und WEA-4 vom bis eines jeden Jahres zu folgenden Bedingungen: Abschalten aller Anlagen vom in der Zeit von 1 Stunde vor Sonnenuntergang bis 1 Stunde nach Sonnenaufgang bei einem Unterschreiten einer Windgeschwindigkeit von 6m/s in Gondelhöhe in Verbindung mit Temperaturen von über 10 C sowie Niederschlägen von weniger als 0,1 mm/min. Der Verbotstatbestand,,Fangen, Töten, Verletzen tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein 3.2 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ( 44 (1) Nr. 3 i.v.m 44 (5) BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? (ohne Berücksichtigung von später beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen) ( ) Potenziell ist in allen betroffenen Laubbäumen mit einem Stammumfang von 20 cm und mehr eine vereinzelte Tagesquartiernutzung des Großen Abendseglers zu erwarten. In der Regel zählen Tageseinstände nicht zu den Fortpflanzungsstätten im engeren Sinne nach 44 (1) S. 3 BNatSchG. Sowohl die Qualität der betroffenen Bestände als möglicher Quartierstandort als auch der geringe Umfang der quantitativen Eingriffe tragen dazu bei, dass keine wesentlichen Lebensraumressourcen der lokalen Fledermauspopulationen betroffen sind. Ein artenschutzrechtlicher Ausgleich ist für den möglichen Quartierverlust nicht notwendig, da vergleichbare Gehölzbestände als auch solche mit deutlich hochwertigerer Quartierfunktion in unmittelbarer Nähe des Eingriffsortes verbleiben und auf diese Weise ein Ausweichen der Art ermöglicht wird. Großquartiere wie Wochenstuben oder Winterquartiere können in den betroffenen Beständen ausgeschlossen werden. Geht der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf eine störungsbedingte Entwertung zurück? Bleiben die ökologischen Funktionen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten? Sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? Sind CEF-Maßnahmen für die betroffene Art erforderlich? Sind nicht vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen für die betroffene Art erforderlich? Der Verbotstatbestand,,Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 3.3 Störungen ( 44 (1) Nr. 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten gestört? Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population? Sind Vermeidungs-/vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich? Führen Störungen zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten? (wenn, vgl. 3.2)

16 Formblatt 04 Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)) Alle Arbeiten finden in einem Abstand zu Ruhe- und Fortpflanzungsstätten der Art statt, welcher über dem Beeinträchtigungsradius liegt. Zudem sind die Störungen vornehmlich periodischer Natur und nicht täglich wirksam, so dass hier keinesfalls von erheblichen Störungen gesprochen werden kann. Auch vom Betrieb der WEA gehen keine besonderen Störungen im Hinblick auf die Fledermäuse aus; bisher liegen keinerlei Erkenntnisse vor, die auf eine negative störungsbedingte Beeinflussung von Fledermäusen durch WEA hindeuten würden. Der Verbotstatbestand,,erhebliche Störung tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 4. Aus artenschutzrechtlichen Gründen vorgesehene Funktionskontrollen Funktionskontrollen sind vorgesehen. Beschreibung siehe Maßnahmenblätter des LBP, Nr. Ein Risikomanagement ist vorgesehen. Beschreibung siehe Maßnahmenblätter des LBP, Nr. 5 Fazit Nach Umsetzung der fachlich geeigneten und zumutbaren artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen und für ungefährdete Arten artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme treten folgende Zugriffverbote ein bzw. nicht ein: Fangen, Töten, Verletzen Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten Erhebliche Störung Eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach 45 (7) BNatSchG ist erforderlich.

17 Formblatt 05 Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri)) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus FFH-Anhang IV-Art Rote Liste-Status mit Angabe Einstufung Erhaltungszustand SH RL D, Kat D FV günstig / hervorragend RL SH, Kat. 2 U1 ungünstig / unzureichend U2 ungünstig schlecht XX unbekannt 2. Konfliktrelevante ökologische Merkmale der Art 2.1 Lebensraumansprüche und Verhalten Ähnlich wie sein großer Verwandter ist der Kleine Abendsegler eine typische Waldfledermaus und ein Fernwanderer, dessen Winterquartiere z. T. sehr weit entfernt liegen. Im Gegensatz zu diesem bevorzugt er jedoch natürlich entstandene Höhlen anstatt Spechthöhlen zur Quartieranlage und besiedelt überwiegend Laubwälder. Als Ersatz werden jedoch auch gerne Fledermauskästen angenommen. Bei uns ist die Art zumeist von April bis September in ihren Sommerlebensräumen anzutreffen. Die Geburten der Jungtiere erfolgen im Juni, Anfang August werden die Tiere selbständig. Die Jagdflüge verlaufen meist schnell und geradlinig dicht über oder auch unterhalb der Baumkronen und entlang von Waldwegen und Schneisen. Die Jagdgebiete werden aber offensichtlich nicht nach Strukturen sondern nach dem Nahrungsangebot und dem freien Luftraum ausgewählt (MESCHEDE & HELLER 2000). Die Jagdhöhe liegt meist unter der vom Großen Abendsegler, wobei die Jagdaktivitäten abends deutlich später als bei Nyctalus noctula beginnen. Im Bezug auf Windenergieanlagen stellt der Kleinabendsegler im Vergleich zuu seiner relativen Seltenheit eine stark kollisionsgefährdete Fledermaus-Art dar; die Deutschlandweit 112 Totfunde (davon bislang keine in Schleswig-Holstein) der Spezies stellen ca. 5,1 % aller in der Dürr-Liste registrierten Fledermaus-Schlagopfer dar (Stand: Oktober 2014). Als wenig strukturgebundene, hochfliegende Art gerät der Kleinabendsegler deutlich häufiger in den Gefährdungsbereich von WEA als andere Fledermaus-Arten, was zu den verhältnismäßig hohen Schlagopfer-Quoten führt. 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Schleswig-Holstein Deutschland: Der Kleine Abendsegler galt lange Zeit als eine der seltensten Fledermausarten Mitteleuropas. Jüngere Untersuchungen lassen jedoch eine weitere Verbreitung vermuten. Nach heutigen Erkenntnissen kommt er in nahezu allen EU-Staaten vor, ist allerdings mit Ausnahme von Irland nirgends häufig. Schleswig-Holstein: Schleswig-Holstein liegt an der äußersten nordwestlichen Verbreitungsgrenze, wobei es Nachweise von Paarungsquartieren und säugenden Weibchen aus Lauenburg gibt (BORKENHAGEN 2001). Der Status des Kleinen Abendseglers ist für Schleswig-Holstein noch nicht abschließend geklärt. Die Art kommt schwerpunktmäßig im Raum Lübeck vor. Im Juni 2007 wurden zwei säugende Weibchen im Lauer Holz mit dem Netz gefangen (FÖAG 2007) wurde eine Wochenstubenkolonie im Wildpark Eekholt (Kreis Segeberg, GÖTTSCHE, mdl. Mitt.) und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Lübeck-Pöppendorf (eigene Untersuchung) entdeckt. Im Sommer 2014 wurden mit Netzen mehrere postlaktierende Weibchen und Jungtiere im Kummerfelder Gehege bei Pinneberg gefangen. Neuere Detektorbeobachtungen deuten auf ein Vorkommen der Art im Bereich der Westküste, an der dänischen Grenze, der Oberen Treenelandschaft und bei Neumünster hin. 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich

18 Formblatt 05 Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri)) Der Kleine Abendsegler ist im Planungsraum eine seltene Erscheinung. Er konnte nur 2010 zur Migrationszeit festgestellt werden. Die Verteilung der lediglich drei Nachweise über den gesamten Zeitraum von Juli bis September deutet zwar auf ein regelmäßiges Vorkommen der Art im Großraum um die geplanten WEA-Standorte hin, für einen verstärkten Durchzug des Kleinen Abendseglers gibt es jedoch keinerlei Indizien. 3. Prognose der Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG 3.1 Fang, Verletzung, Tötung ( 44 (1) Nr.1 BNatSchG) Baubedingte Tötungen Werden baubedingt Tiere evtl. verletzt oder getötet? Sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? In älteren Knicküberhältern sind Tageseinstände der Spezies möglich. Es kann daher zu Tötungen von Individuen des Kleinabendseglers kommen, wenn die für die Herstellung der Kranstellflächen / Zuwegung erforderlichen Baumfällungen zu Zeiten geschieht, in denen die Art im Gebiet anwesend ist. Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz vor baubedingten Tötungen Bauzeitenregelungen bzw. Baufeldinspektionen sind vorgesehen: Das Baufeld wird außerhalb der Zeiten geräumt, in denen die Art anwesend ist Alle Eingriffe in Knicks und weitere Gehölzstrukturen, bei welchen Einzelbäume und Überhälter mit einem Stammdurchmesser von mehr als 20 cm betroffen sind, müssen außerhalb der sommerlichen Aktivitätsphase des Kleinabendseglers durchgeführt (zwischen dem und dem 28/ des jeweiligen Folgehres). Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme V7: Bauzeitenregelung Fledermäuse Besatzkontrolle von drei Bäumen vor dem Eingriff Ist der Fang von Tieren aus dem Baufeld zur ihrer Rettung notwendig? Sind sonstige Maßnahmen zur Vermeidung von baubedingten Tötungen notwendig? Besteht die Gefahr, dass trotz Vermeidungsmaßnahmen baubedingte Tötungen in einem nicht vernachlässigbaren Umfang eintreten könnten? Betriebs- bzw. anlagebedingte Tötungen Entstehen betriebs- oder anlagebedingt Tötungsrisiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung des Lebensrisikos)? Sind Vermeidungsmaßnahmen für kollisionsgefährdete Tierarten erforderlich? Sind Vermeidungsmaßnahmen für sonstige anlage- und betriebsbedingte Tötungsrisiken erforderlich? Der Kleinabendsegler ist als hochfliegende, nicht strukturgebundene Fledermausart zwar grundsätzlich einem besonderen Kollisionsrisiko an WEA ausgesetzt, allerdings ist die Art mit lediglich 3 Nachweisen im Jahr 2010 im PR so selten, dass hier keine Zugriffsverbot ausgelöst wird. Ein geringes Zuggeschehen des Kleinabendseglers über dem Plangebiet kann aber nicht vollständig ausgeschlossen werden. Der Verbotstatbestand,,Fangen, Töten, Verletzen tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein

19 Formblatt 05 Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri)) 3.2 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ( 44 (1) Nr. 3 i.v.m 44 (5) BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? (ohne Berücksichtigung von später beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen) Potenziell ist in allen betroffenen Laubbäumen mit einem Stammumfang von 20 cm und mehr eine vereinzelte Tagesquartiernutzung des Kleinabendseglers nicht auszuschließen. In der Regel zählen Tageseinstände nicht zu den Fortpflanzungsstätten im engeren Sinne nach 44 (1) S. 3 BNatSchG. Sowohl die Qualität der betroffenen Bestände als möglicher Quartierstandort als auch der geringe Umfang der quantitativen Eingriffe tragen dazu bei, dass keine wesentlichen Lebensraumressourcen der lokalen Fledermauspopulationen betroffen sind. Ein artenschutzrechtlicher Ausgleich ist für den möglichen Quartierverlust nicht notwendig, da vergleichbare Gehölzbestände als auch solche mit deutlich hochwertigerer Quartierfunktion in unmittelbarer Nähe des Eingriffsortes verbleiben und auf diese Weise ein Ausweichen der Art ermöglicht wird. Großquartiere wie Wochenstuben oder Winterquartiere können in den betroffenen Beständen ausgeschlossen werden. Geht der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf eine störungsbedingte Entwertung zurück? Bleiben die ökologischen Funktionen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten? Sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? Sind CEF-Maßnahmen für die betroffene Art erforderlich? Sind nicht vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen für die betroffene Art erforderlich? Der Verbotstatbestand,,Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 3.3 Störungen ( 44 (1) Nr. 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten gestört? Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population? Sind Vermeidungs-/vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich? Führen Störungen zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten? (wenn, vgl. 3.2) Alle Arbeiten finden in einem Abstand zu Ruhe- und Fortpflanzungsstätten der Art statt, welcher über dem Beeinträchtigungsradius liegt. Zudem sind die Störungen vornehmlich periodischer Natur und nicht täglich wirksam, so dass hier keinesfalls von erheblichen Störungen gesprochen werden kann. Auch vom Betrieb der WEA gehen keine besonderen Störungen im Hinblick auf die Fledermäuse aus; bisher liegen keinerlei Erkenntnisse vor, die auf eine negative störungsbedingte Beeinflussung von Fledermäusen durch WEA hindeuten würden. Der Verbotstatbestand,,erhebliche Störung tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein.

20 Formblatt 05 Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri)) 4. Aus artenschutzrechtlichen Gründen vorgesehene Funktionskontrollen Funktionskontrollen sind vorgesehen. Beschreibung siehe Maßnahmenblätter des LBP, Nr. Ein Risikomanagement ist vorgesehen. Beschreibung siehe Maßnahmenblätter des LBP, Nr. 5 Fazit Nach Umsetzung der fachlich geeigneten und zumutbaren artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen und für ungefährdete Arten artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme treten folgende Zugriffverbote ein bzw. nicht ein: Fangen, Töten, Verletzen Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten Erhebliche Störung Eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach 45 (7) BNatSchG ist erforderlich.

21 Formblatt 06 Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus FFH-Anhang IV-Art Rote Liste-Status mit Angabe Einstufung Erhaltungszustand SH RL D, Kat V FV günstig / hervorragend RL SH, Kat. 3 U1 ungünstig / unzureichend U2 ungünstig schlecht XX unbekannt 2. Konfliktrelevante ökologische Merkmale der Art 2.1 Lebensraumansprüche und Verhalten Die Breitflügelfledermaus gilt als typische Dorffledermaus, besiedelt aber auch regelmäßig die Randzonen von Großstädten. Generell befinden sich die Wochenstuben dieser weit verbreiteten Siedlungsfledermaus bei uns nach derzeitiger Erkenntnis ausschließlich in Gebäuden und dort besonders auf Dachböden (FÖAG 2007), wobei die Quartierbindung über viele Jahre hinweg sehr hoch ist. In den Wochenstubenquartieren tauchen die ersten Tiere im April auf. Je nach klimatischen Verhältnissen werden sie wieder zwischen Anfang August (z. B. in Dänemark) und Mitte September (z. B. in Südengland) verlassen (PETERSEN et al. 2004). Die Winterquartiere befinden sich soweit bekannt überwiegend in Spalten an und in Gebäuden sowie in Holzstapeln und gelegentlich auch in unterirdischen Kellern und Höhlen. Die Tiere überwintern einzeln. Massenquartiere sind bisher nicht bekannt. Zu den typischen Jagdhabitaten zählen u. a. Waldränder, städtische Siedlungsbereiche mit älteren Baumbeständen, Dörfer, Knicklandschaften oder Viehweiden. Bevorzugt werden offene, insektenreiche Flächen mit randlichen Gehölzbeständen. Wegen der Insektenansammlungen gen die Tiere auch häufig unter Straßenlaternen. Ein Individuum besucht 2 bis 8 verschiedene Jagdgebiete pro Nacht, die innerhalb eines Radius von durchschnittlich 6,5 km, bei säugenden Weibchen 4,5 km ums Quartier liegen (CATTO et al. 1996, HARBUSCH 2003). Im Siedlungsraum ist der Erhalt von Altbaumbeständen und dorfnahen Viehweiden von besonderer Bedeutung. HARBUSCH (2003) ermittelte bei Wochenstubenkolonien im Saarland individuelle Aktionsraumgrößen von durchschnittlich 4,6 km², wobei die Tiere in 90 % ihrer Flugzeit weniger als 1,7 km von ihrem Quartier entfernt waren. Die einmal gewählte Flugschneise wird dabei lange Zeit beibehalten (BRAUN & DIETERLEN 2003). Dennoch zeigt die Art eine deutlich geringer ausgeprägte Strukturgebundenheit als etwa die Myotis-Arten oder Langohren und fliegt oft frei im Luftraum. Breitflügelfledermäuse gelten als ortstreu und wenig mobil. Im Bezug auf Windenergieanlagen weist die Breitflügelfledermaus eine mittlere Kollisionshäufigkeit auf; deutschlandweit wurden bis Oktober Totfunde registriert, davon einer in Schleswig-Holstein. Als Generalist fliegt und gt die Spezies sowohl strukturgebunden, als auch über Freilandflächen in zum Teil größeren Höhen und gerät so relativ häufig in den Gefahrenbereich der WEA-Rotoren. 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Schleswig-Holstein Deutschland: In ganz Nord- und Mitteleuropa und damit auch in ganz Deutschland verbreitet mit einer aktuellen Tendenz zur Arealausweitung nach Norden. Schleswig-Holstein: In Nordwestdeutschland, so auch in Schleswig-Holstein, zählt die Breitflügelfledermaus zu den häufigsten Fledermausarten und kommt vor allem in Dörfern und Städten vor. Da von der Art keine Migrationsflüge bekannt sind, ist davon auszugehen, dass ein Großteil der sommerlichen Lokalpopulationen auch in Schleswig-Holstein unbemerkt in Gebäuden überwintert.

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