Fledermauskundliche Potenzialanalyse und artenschutzrechtliche Betrachtung für das Projekt B-Plan Lokstedt-54

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1 D i p l. - B i o l. K a r s t e n L u t z Bestandserfassungen, Recherchen und Gutachten Biodiversity & Wildlife Consulting Bebelallee 55 d D Hamburg Tel.: 040 / Fax: / karsten.lutz@t-online.de 12. November 2007 Fledermauskundliche Potenzialanalyse und artenschutzrechtliche Betrachtung für das Projekt B-Plan Lokstedt-54 Gutachten im Auftrag der Wulff Hanseatische Bauträger GmbH Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040/

2 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Potenzialanalyse zum Fledermausvorkommen Methode Ergebnisse Potenziell vorhandene Brutvögel Beschreibung des Vorhabens Technische Beschreibung Wirkungen auf Fledermäuse und Vögel Artenschutzrechtliche Betrachtung Identifikation der betroffenen und zu betrachtenden Arten Eintreten der Verbote nach 42 BNatSchG Befreiungsvoraussetzungen nach 62 BNatschG Zusammenfassung Literatur Tabellen- und Abbildungsverzeichnis Anhang Prüfschema Artenschutz Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

3 Kap. 1 Einleitung 1 Einleitung Im Rahmen des Bebauungsplans Lokstedt 54 soll in einem Bereich zwischen Emil- Andresen-Straße, Lohkoppelweg und Lohbekstieg auf dem Gelände eines ehemaligen Pflegeheims Wohnbebauung errichtet werden. Für dieses Gebiet in Hamburg-Lokstedt wurde eine avifaunistische Potenzialanalyse von MITSCHKE (2007) angefertigt. Für Fledermäuse wird hier eine Potenzialabschätzung gegeben. Auf der Grundlage der Potenzialabschätzungen ist eine artenschutzrechtliche Betrachtung des geplanten Vorhabens der Errichtung von Wohnflächen durchzuführen. 2 Potenzialanalyse zum Fledermausvorkommen 2.1 Methode Als Arbeitsgrundlage lag eine Erfassung des Baumbestandes (TIEDEMANN 2007) und eine Potenzialanalyse der Vogelwelt (MITSCHKE 2007) vor. Es wurde am 11. November 2007 eine Ortsbegehung durchgeführt. Abbildung 1: Lageplan des Untersuchungsgebietes (Grenzen: rote Linien) Die Gesamtfläche des Untersuchungsgebietes beträgt ca. 2,9 ha. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

4 Kap. 2 Potenzialanalyse zum Fledermausvorkommen Die Potenzialanalyse betrachtet zunächst die faunistisch bedeutsamen Geländeeinheiten, die sich im Gelände erkennen lassen: Gebäude, offene Flächen sowie Gehölze und danach den Gesamtkomplex gesondert. Es wird das Status-quo Potenzial abgeschätzt. Das heißt, es wird abgeschätzt, was unter den derzeitigen Bedingungen vorkommen könnte. Es wird nicht das Potenzial betrachtet, welches in dem Gebiet nach Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen erreichbar wäre. Die Auswahl der potenziellen Arten erfolgt einerseits nach ihren Lebensraumansprüchen (ob die Habitate geeignet erscheinen) und andererseits nach ihrer allgemeinen Verbreitung im Raum West-Hamburg. Anhaltspunkte dazu liefert das Artenhilfsprogramm der Säugetiere in Hamburg (DEMBINSKI et al. 2002). Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

5 Kap. 2 Potenzialanalyse zum Fledermausvorkommen 2.2 Ergebnisse Zunächst wird überprüft, welche Arten im Raume Hamburg-Lokstedt überhaupt vorkommen können. Danach werden die potenziellen Vorkommen in den einzelnen Geländeeinheiten dargestellt. Am Ende folgt eine Darstellung des Gesamtkomplexes Potenziell aufgrund ihrer Verbreitung vorkommende Arten Eine Übersicht über die Verbreitung der Fledermäuse in Hamburg geben DEMBINSKI et al. (2002). Im Untersuchungsgebiet besteht das Potenzial für alle Fledermausarten der Kulturlandschaft (Gartenstadt) ohne besondere Strukturen wie größeren Gewässern, Wäldern oder Mooren. Danach können folgende Arten im Raum Hamburg-Lokstedt auftreten (Tabelle 1): Tabelle 1: Aufgrund ihrer allgemeinen Verbreitung potenziell vorkommende Fledermausarten Art Teichfledermaus Myotis dasycneme Wasserfledermaus Myotis daubentoni Großer Abendsegler Nyctalus noctula Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus / P. pygmaeus Rauhhautfledermaus Pipistrellus nathusii Braunes Langohr Plecotus auritus Kommentar An größere Gewässer gebunden; bisher keine Wochenstuben oder Winterquartiere in Hamburg. Im Untersuchungsgebiet nicht zu erwarten An Gewässer gebunden, Quartiere in Gewässernähe. Im Untersuchungsgebiet nicht zu erwarten Waldart, Quartiere nur in größeren Bäumen oder in Gebäuden. Typische Fledermaus der Siedlungen. Quartiere in Gebäuden. Verbreitete Siedlungsfledermaus. Quartiere in Gebäuden oder Bäumen Waldfledermaus. Untersuchungsgebiet würde Ausnahmelebensraum bedeuten (BOYE & MEY- ER-CORDS 2004), daher nicht im Untersuchungsgebiet zu erwarten. Waldfledermaus, die allerdings auch in Parks und Gärten vorkommt. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

6 Kap. 2 Potenzialanalyse zum Fledermausvorkommen Teilhabitate Gebäude Im Plangebiet befindet sich ein Gebäudekomplex. Alle Gebäude sind vergleichsweise modern und trotz der Nutzungsaufgabe relativ gut unterhalten. Die Gebäude sind vergleichsweise modern (ca. 60/70iger Jahre) und bieten nur wenige Nischen. Die Dächer sind als Flachdächer ohne großen Dachstuhl errichtet. Die Innenräume sind noch in gutem Zustand, sauber, trocken und aufgeräumt. Der Putz ist nahezu intakt. Die Innenräume bieten kaum Nischen. An den Außenwänden befinden sich keine auffälligen Nischen und keine Spuren von Vogelnestern. Lediglich die Jalousienkästen an den nach Süden orientierten Fenstern könnten Tagesverstecke für Fledermäuse bieten. Sie sind jedoch nicht tief und haben aufgrund ihres Materials (glattes Metall) keine günstigen Eigenschaften. Solche Tagesverstecke geringer Qualität sind im Allgemeinen weit verbreitet und kein Mangelfaktor für Fledermauspopulationen. Die Jalousienkästen können keinesfalls als Wochenstuben- oder Überwinterungsquartier dienen. Der Gebäudekomplex hat daher für Fledermäuse keine potenzielle Bedeutung Offene Flächen Um den Gebäudekomplex herum befinden sich ehemals intensiv gepflegte Rasenflächen oder vegetationslose Wegeflächen. Die Flächen werden nicht beweidet und z. Zt. (wenn überhaupt noch), selten gemäht. Die Strukturvielfalt ist sehr gering. Derartige Rasenflächen sind für Fledermäuse als Nahrungsquellen unergiebig und ohne Bedeutung. Aufgrund der geringen Größe der Flächen ist die Bedeutung zusätzlich beschränkt. Die versiegelten Wegeflächen haben für Fledermäuse keine Bedeutung Gehölze Das Plangebiet ist von Gehölzstreifen umgeben. Einzelne Gehölze befinden sich auch in den ehemaligen Rasenflächen. Die Gehölze bestehen überwiegend aus Laubgehölzen. Die Artenmischung ist vielfältig und besteht u. A. aus Kirschen, Eichen, Ahorn, Birken sowie Weiden, Kiefern und einzelnen anderen Baumarten. Im Norden befindet sich ein kleiner Obstgarten, in dem zwar relativ kleine, aber dennoch alte und strukturreiche Apfelbäume stehen. Gehölze und deren Säume stellen für Fledermäuse stetige und ergiebige Nahrungsquellen dar. Insofern sind die Gehölze für alle möglicherweise vorkommenden Fledermausarten Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

7 Kap. 2 Potenzialanalyse zum Fledermausvorkommen von Bedeutung. Von besonderer Bedeutung wären alt- und totholzreiche Bestände, die zusätzlich zu einer allgemeinen Bedeutung als Nahrungsraum noch Höhlen bieten können. Diese Strukturen sind oftmals Engpässe für eine Fledermauspopulation und daher von besonderer Bedeutung. Der Baumbestand ist vergleichsweise jung und daher relativ nischenarm. Höhlen oder andere Nischen (z.b. durch größere Astausbrüche) sind selten. Die Obstbäume des kleinen Obstgartens im Norden des Plangebietes sind zwar strukturreicher, jedoch so klein, dass hier keine Fledermausquartierhöhlen vorhanden sein können. Einzelne Bäume, die das Potenzial für eine Höhle, die auch als Quartier geeignet ist, haben, sind in Abbildung 2 dargestellt. Es handelt sich dabei um einen Ahorn und zwei alte Kirschbäume. Alle Höhlen sind aufgrund der geringen Stammdurchmesser der Bäume klein. Der Gehölzbestand hat insgesamt mittlere Bedeutung für Fledermäuse Gesamtkomplex Fledermäuse benötigen einen Lebensraumkomplex, in dem einerseits Höhlen als Nist- und Ruheplätze (je nach Art unterschiedlich) vorhanden sind und andererseits genug Nahrungsgebiete (ebenfalls je nach Art unterschiedlich) im weiteren Umkreis (mehrere Kilometer) zur Verfügung stehen. Das Untersuchungsgebiet bildet einen Gesamtkomplex aus ehemaligen Rasenflächen, Gehölzen und Gebäuden. Von mittlerer Qualität sind die Gehölze, die offenen Flächen sind nur von geringer Bedeutung für Fledermäuse. Der Gebäudekomplex ist modern, trotz Nutzungsaufgabe immer noch weitgehend intakt und daher nischenarm und ohne Bedeutung für Fledermäuse. Das Artenspektrum beschränkt sich damit auf diejenigen Arten, die in der Gartenstadt vorkommen können. Spezialisierte Arten, die besondere Ansprüche an den Lebensraum stellen (z.b. Wälder, größere Gewässer), sind nicht zu erwarten (2.2.1). Da aber alle Fledermausarten streng geschützt sind, ist mit dem Vorkommen streng geschützter Arten zu rechnen. Tabelle 2: Möglicherweise im Untersuchungsgebiet vorkommende Fledermausarten RL D = Rote Liste der Säugetiere Deutschlands (BOYE et al. 1998) RL HH = Rote Liste der Säugetiere Hamburgs (DEMBINSKI et al. 2002) 1 = vom Aussterben bedroht; 2 = stark gefährdet; 3 = gefährdet; V = Vorwarnliste; D = Daten defizitär; - = nicht auf der Roten Liste geführt Art RL-D RL-HH Breitflügelfledermaus, Eptesicus serotinus (nur Jagdgebiet) V 3 Großer Abendsegler, Nyctalus noctula (nur Jagdgebiet) 3 2 Zwergfledermaus / Mückenfledermaus, Pipistrellus pipistrellus / P. pygmaeus D 3 Braunes Langohr Plecotus auritus 3 2 Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

8 Kap. 2 Potenzialanalyse zum Fledermausvorkommen Alle potenziell vorkommenden Fledermausarten sind im Anhang IV (streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse) der FFH-Richtlinie aufgeführt und damit auch nach 10 BNatSchG streng geschützt Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) Die Breiflügelfledermaus hat ihre Jagdhabitate meist im Offenland. Sie bestehen oft aus baumbestandenen Weiden, Gärten, Parks, Hecken und Waldrändern (SCHMIDT 2000, SI- MON et al. 2003). ROSENAU & BOYE (2004) erwähnen auch Sportplätze als Jagdgebiet. Auch jagen sie im Siedlungsbereich oft um Straßenlaternen (BAAGOE 2001, SIMON et al. 2003). Ihre Nahrung besteht größtenteils aus großen Schmetterlingen und Käfern sowie Zweiflüglern (CATTO et al. 1994, 1996). Die Breitflügelfledermaus ist typischerweise Gebäude bewohnend. Sie nutzt Spalten an und in Gebäuden für ihre Wochenstuben z.b. versteckte und unzugängliche Mauerspalten, Holzverkleidungen, Dachüberstände oder Zwischendächer (BAAGOE 2001, SIMON et al. 2003). Vorteilhaft sind strukturierte Quartiere, in denen die Tiere je nach Witterung ihren Aufenthaltsort wechseln können, um das jeweils für sie günstigste Mikroklima zu nutzen (KURTZE 1991, BAAGOE 2001). Wochenstuben wurden bisher nur in Gebäuden gefunden (ROSENAU & BOYE 2004). Da die Gebäude des Untersuchungsgebietes durchweg als Fledermausquartiere ungeeignet erscheinen, ist ein Quartiervorkommen unwahrscheinlich Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) Der Große Abendsegler hat seine Jagdhabitate über dem Kronendach von Wäldern, über gemähten Wiesen, in Parks oder über Gewässern. Die Jagdgebiete können über 10 km vom Quartier entfernt sein (KRONWITTER 1988, BOYE & DIETZ 2004), sind meist aber in einem Umkreis von 6 km zu finden (SCHOBER et al. 1998). Sie jagen vor allem größere Insekten wie Maikäfer, aber auch Nachtfalter, Eintags- und Köcherfliegen oder Zuckmücken (BECK 1995, GLOOR et al. 1995, BOYE & DIETZ 2004). Die Art ist typisch Wald bewohnend, kommt aber auch im Siedlungsbereich vor. Häufig bezieht der Große Abendsegler sowohl als Winter-, als auch als Sommerquartier alte Spechthöhlen (KRONWITTER 1988). Vereinzelt werden auch Fledermauskästen oder Gebäude als Wochenstuben aufgesucht (SCHOBER et al. 1998). Aufgrund seiner Größe (größte einheimische Fledermausart) benötigt er relativ große Quartiere, die in der Regel auch in großer Höhe im Baum liegen. Solche Quartiere sind in den Bäumen des Untersuchungsgebietes nicht möglich. Da die Gebäude des Untersuchungsgebietes durchweg als Fledermausquartiere ungeeignet erscheinen, ist ein Quartiervorkommen unwahrscheinlich Zwergfledermaus / Mückenfledermaus (Pipistrellus pipistrellus / P. pygmaeus) Seit einigen Jahren ist bekannt, dass es sich bei der Art Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) um zwei Arten handelt, die vor allem durch die Ruffrequenz unterschieden werden können. Neben der alten Art Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) wird eine weitere Art Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) unterschieden. Die Mücken- Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

9 Kap. 2 Potenzialanalyse zum Fledermausvorkommen fledermaus wurde vor ca. 10 Jahren von der Zwergfledermaus als eigene Art abgetrennt (MEINIG & BOYE 2004b). Bis dahin erfolgte keinerlei Differenzierung der bekannten Zwergfledermaus -Vorkommen. Die Einstufung D = Daten defizitär beruht auf der Unkenntnis über die Verbreitung beider Arten. Die alte Zwergfledermaus ist eine der häufigsten Fledermausarten Deutschlands und wohl nicht gefährdet. Unklar ist, ob eine der beiden Arten deutlich seltener und empfindlicher ist und daher gefährdet sein könnte. Die Mückenfledermaus zeigt ein sehr ähnliches Verhaltensrepertoire wie die Zwergfledermaus. Im Allgemeinen wird vermutet, dass sie in Norddeutschland häufiger im Wald oder in Parkanlagen mit alten Bäumen und Wasserflächen vorkommt (MEINIG & BOYE 2004b), ihr Vorkommen hier also eher unwahrscheinlich ist. Wie die Zwergfledermaus jagt sie in allen Vegetationsschichten in einer Höhe von 3-6 m. Die Zwerg- und die Mückenfledermaus benötigen für ihre Jagdhabitate Laub- und Laubmischwaldbestände sowie Gewässer mit Fluginsekten. Da diese beiden Arten meist strukturgebunden jagen, sind Strukturen wie Waldränder, Hecken, Knicks oder andere Grenzstrukturen im Jagdgebiet von Vorteil. Die Jagdgebiete liegen meist in einem Radius von 2 km um das Quartier (EICHSTÄDT & BAR- LOW 1995, SIMON et al. 2004). Vorwiegende Nahrung der Zwergfledermaus sind kleine Insekten wie Mücken oder Kleinschmetterlinge (BARLOW 1997). Quartiere befinden sich bevorzugt in Gebäuden, aber auch Baumhöhlen, Baumspalten und Nistkästen werden von Einzeltieren und Wochenstuben als Quartier genutzt (MEINIG & BOYE 2004a). Zwergfledermäuse können Tagesverstecke und kleine Wochenstuben in den Höhlenbäumen haben. Zwerg- und Mückenfledermäuse haben ihre Wochenstubenquartiere an der Außenseite von Gebäuden hinter Verkleidungen, Verschalungen, Zwischendächern, Hohlblockmauern und sonstigen kleinen Spalten (SIMON et al. 2003). Wegen ihrer geringen Größe können diese Arten auch kleine Höhlen und Spalten in Bäumen nutzen. Solche Quartiere können in einigen Einzelbäumen (Abbildung 2) vorhanden sein. Die Quartiere werden oft gewechselt, so dass das Vorkommen dieser Art nicht auf einem einzelnen Quartier, sondern auf einem Verbund mehrerer Quartiere beruht. Die Überwinterung erfolgt in geräumigen Höhlen und anderen unterirdischen Gewölben. Winterquartiere sind somit im Untersuchungsgebiet ausgeschlossen (MEINIG &BOYE 2004a) Braunes Langohr (Plecotus auritus) Das Braune Langohr ist eine verbreitete Art in waldreichen Regionen bis hin zu Park- und Gartenlandschaften. Als Jagdgebiete werden Wälder bevorzugt, aber auch Parks und Gärten werden zur Nahrungssuche genutzt (KIEFER & BOYE 2004). Sommerquartiere werden bevorzugt in Baumhöhlen aufgesucht. Nach DEMBINSKI et al. (2002) gibt es neuere Nachweise nur noch aus den Randbereichen Hamburgs. Zu bedenken ist jedoch, dass diese Art mit Ultraschall-Wandlern (Bat-Detektoren), wie sie meist zur Fledermauserfassung eingesetzt werden, nur sehr schwer zu erfassen ist. Sie sammelt ihre Insektennahrung von Blättern oder vom Boden und setzt daher ihr Ultraschall-Echolot (im Unterschied zu anderen Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

10 Kap. 2 Potenzialanalyse zum Fledermausvorkommen Arten, die in den freien Luftraum rufen) nur auf sehr kurzen Distanzen ein. Die dargestellte Verbreitung mag daher lückenhaft sein. Abbildung 2: Potenzielle Quartierbäume (rote Rechtecke) für Zwergfledermäuse (Pipistrellus sp.) und Braunes Langohr (Plecotus auritus). Angegeben ist die Baumart. Luftbild aus Google-Earth ( ) überlagert mit Plan der vermessenen Bäume (TIEDEMANN 2007) Zusammenfassung Fledermäuse Als Lebensräume des Untersuchungsgebietes haben nur die Gehölze und nicht die offenen Flächen eine allgemeine Bedeutung als Nahrungsraum für Fledermäuse. Sie sind als potenzielle Jagdgebiete Habitatelemente und Strukturen der Landschaft, die für Fledermäuse geeignet sind und ihr Vorkommen unterstützen, aber keine besondere Bedeutung als limitierende Ressource ( für die Tiere unersetzbar nach 19 [3] BNatSchG) haben. Daraus hervorzuheben sind die Einzelbäume mit dem Potenzial für Höhlen (Quartiere). Diese Höhlen können aufgrund ihrer geringen Größe nur für Zwerg- bzw. Mückenfledermäuse oder das Braune Langohr in Frage kommen. Mögliche Quartiere bestehen potenziell in drei Bäumen. Die potenziellen Quartierstandorte werden in der Abbildung 2 dargestellt. Der Gebäudekomplex ist kein potenzieller Fledermausquartierstandort. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

11 Kap. 3 Potenziell vorhandene Brutvögel 3 Potenziell vorhandene Brutvögel Im Oktober 2007 wurde im Auftrag der NCC-Deutschland GmbH eine Potenzialanalyse der Vogelwelt des Untersuchungsgebietes erstellt (MITSCHKE 2007b): Aus den vorhandenen Bestandserfassungen und Gelegenheitsbeobachtungen im Bereich des Plangebietes und der Berücksichtigung der vorhandenen Habitatstrukturen im Plangebiet ergibt sich eine Abschätzung des hier zu erwartenden, wahrscheinlichen Artenspektrums (Tabelle 3). Die Liste von 25 Arten wird dominiert von weit verbreiteten Vogelarten der Strauch- und Baumschicht (Amsel, Zaunkönig, Grünfink, Ringeltaube, Zilpzalp, Buchfink, Heckenbraunelle, Rotkehlchen, Mönchsgrasmücke, Elster, Singdrossel, Rabenkrähe, Gimpel, Eichelhäher, Schwanzmeise). Höhlenbrüter wie Kohl- und Blaumeise, Star, Gartenbaumläufer und Buntspecht dürften im umfangreichen Baumbestand entlang der Flurstückgrenzen, in den parkartigen Teilen der Grünflächen zwischen den Gebäudekomplexen und im Bereich des Obstgartens Nistmöglichkeiten finden. Auch mit einem Vorkommen des Kleibers ist im Plangebiet zu rechnen, am wahrscheinlichsten entlang der Emil-Andresen-Straße mit altem Eichenbestand. Für die Misteldrossel eignen sich die parkartigen Teile der Grünflächen des Plangebietes als Lebensraum, weil hier sowohl Neststandorte in hohen Einzelbäumen als auch Nahrungshabitate auf den Rasenflächen existieren. Auch für den im Stadtgebiet eher spärlich verbreiteten Kernbeißer (Bestand in ganz HH 470 Brutpaare) käme das Plangebiet aufgrund seines abwechslungsreichen, lockeren Baumbestandes als Lebensraum infrage. Schließlich ist ein Vorkommen des Grauschnäppers nicht unwahrscheinlich, dessen Lebensraumansprüche als Wartenjäger vor allem im Bereich der Obstbaumfläche und angrenzenden parkartigen Habitate erfüllt werden. Tabelle 3: Potenzielles Artenspektrum des B-Plangebietes Lokstedt 54 Rote Liste Status Hamburg nach MITSCHKE (2007a) V: Vorwarnliste, d.h. z. Zt. nicht gefährdet, jedoch bei anhaltender Lebensraumzerstörung Gefährdung zu befürchten. Keine nach Roter Liste Deutschlands (BAUER 2002) gefährdete Art vorhanden, keine streng geschützte Art vorhanden Art RL-HH Art RL-HH Amsel Blaumeise Buchfink Buntspecht Eichelhäher Elster Gartenbaumläufer Gimpel Grauschnäpper Grünfink Heckenbraunelle Kernbeißer Klappergrasmücke V Kleiber Kohlmeise Misteldrossel Mönchsgrasmücke Rabenkrähe Ringeltaube Rotkehlchen Schwanzmeise Singdrossel Star Zaunkönig Zilpzalp Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

12 Die Untersuchungen hinsichtlich des Fledermauspotenzials waren spezieller auf das Finden von Höhlen ausgerichtet und fanden am 11. November bei fehlender Belaubung statt. Sie erbrachten im Untersuchungsgebiet keine Höhle (Fortpflanzungsstätte) des Buntspechtes. Damit sind auch keine Bruthöhlen des Stars oder Kleibers vorhanden. Zu bedenken ist ferner, dass im Untersuchungsgebiet nicht 25 Vogelreviere gleichzeitig vorhanden sein werden. Es besteht das Potenzial für die genannten 25 Arten, von denen eine Auswahl tatsächlich vorhanden sein wird. Welche Arten das sind, kann nur eine Erfassung des realen Bestandes ermitteln. 4 Beschreibung des Vorhabens 4.1 Technische Beschreibung Mit dem Vorhaben werden im Plangebiet Wohnungen errichtet. Dazu wird nahezu das gesamte Gelände verändert, d.h. gerodet, planiert, aufgegraben und neu bebaut bzw. bepflanzt. Die bestehende Vegetation wird (im Sinne eines worst-case Szenarios ) vollständig beseitigt. Die Wirkungen des Baubetriebes werden im Rahmen des im Wohnungsbau üblichen liegen. Spezielle Arbeiten, die besonderen Lärm oder Schadstoffemissionen verursachen, sind nicht vorgesehen. Zum Brutvogelschutz wird der zu entnehmende Gehölzbestand gemäß der allgemein gültigen Regelung des 26 [1] Nr. 3c HHNatSchG in der Zeit nach dem 30. September und vor dem 15. März beseitigt und die Bauarbeiten beginnen in diesem Zeitraum außerhalb der Brutzeit. 4.2 Wirkungen auf Fledermäuse und Vögel Brutvögel Durch den Verlust der Vegetation verlieren alle in Tabelle 3 aufgeführten potenziellen Brutvogelarten zumindest Teile ihres potenziellen Lebensraumes. Bei Arten mit relativ kleinen Revieren (kleiner als das Untersuchungsgebiet) 1 kommt es rechnerisch durch die Fläche des Gehölzverlustes zum Verlust eines ganzen Reviers. In der Realität kann es sein, dass vorhandene Reviere nur angeschnitten werden, da aber potenziell ein Revier genau den zu beseitigenden Baumbestand umfassen kann, muss vom Verlust eines ganzen Reviers ausgegangen werden. Die Arten, auf die diese Situation zutreffen kann, sind in Tabelle 4 genannt. 1 z.b. Amsel 0,1-0,4 ha, Rotkehlchen 0,2-1 ha, Zaunkönig 0,2 2 ha, Grünfink, ca. 1 ha, Blaumeise und Kohlmeise 0,1-1 ha Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040/

13 Kap. 4 Beschreibung des Vorhabens Tabelle 4: Potenzielle Brutvogelarten mit Verlust eines vollständigen Brutreviers durch das Vorhaben (keine streng geschützte Art) Alle Brutvogelarten außer Elster, Rabenkrähe, Eichelhäher und Buntspecht. Keine Nahrungsgäste Einige dieser Arten verlieren ein vollständiges Revier. Die Anzahl der potenziellen Brutreviere wird lokal um mindestens eines weniger. Die meisten Arten sind weit verbreitet und ungefährdet. Der Verlust einzelner Brutreviere gefährdet nicht den Erhaltungszustand dieser Arten. Im Hinblick auf ihren Erhaltungszustand empfindlicher ist dabei der Grauschnäpper, Muscicapa striata, der in der Vorwarnliste Hamburgs verzeichnet ist. Der Grauschnäpper ist mit einem Bestand von 1450 Brutpaaren in Hamburg (MITSCHKE & BAUMUNG 2001) noch nicht gefährdet. Allerdings besteht ein langfristig abnehmender Trend, der zur Aufnahme in die Vorwarnliste führt (MITSCHKE 2007). Der Verlust eines potenziellen Reviers wird nicht zu einem ungünstigen Erhaltungszustand 2 und damit Gefährdung der Art in Hamburg führen. Das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art wird sich nicht verkleinern und es bleibt ein genügend großer Lebensraum für diese Art in Hamburg vorhanden, um langfristig ein Überleben der Population zu sichern. Die Art bleibt somit in Hamburg ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört. Tabelle 5: Potenzielle Brut- und Gastvogelarten mit Verlust eines Teiles ihres Lebensraumes, der kleiner als ein Brutrevier ist, durch das Vorhaben Rabenkrähe Elster Eichelhäher Buntspecht Die Fitness der Population wird durch vermindertes Brutplatz und/oder Nahrungsangebot theoretisch vermindert. Die vier Brutvogelarten Elster, Eichelhäher, Rabenkrähe und Buntspecht haben Reviere, die größer als das Untersuchungsgebiet sind. Der Flächenverlust durch das Vorhaben betrifft daher nur einen Teil ihres Reviers. Sie können wahrscheinlich bzgl. Nistplatz oder Nahrungsgebiet ausweichen. Im Luftbild der Abbildung 3 ist zu erkennen, dass die Gehölze des Untersuchungsgebietes nur einen kleinen Teil des Gehölzbestandes der Gartenstadtzone in Hamburg-Lokstedt ausmachen. Trotzdem verringert sich die potenzielle Fitness der Population theoretisch graduell. Großräumig muss sich dadurch theoretisch bei Verwirklichung weiterer Vorhaben mit ähnlicher Wirkung die Siedlungsdichte dieser Arten vermindern. Da die Arten jedoch in Hamburg ungefährdet sind, wird die lokale Population auch bei Verwirklichung des hier zu betrachtenden Vorhabens in einem günstigen Erhaltungszustand bleiben. 2 Der günstige Erhaltungszustand einer Art ist in der FFH-Richtlinie, Art. 1 (i) definiert. Diese Definition kann auch für die Vogelschutzrichtlinie sinnvoll angewendet werden. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

14 Kap. 4 Beschreibung des Vorhabens Auch hier zeigt das Luftbild der Abbildung 3, dass sich der große Teil der geeigneten Lebensräume in der Umgebung befinden. Ihr Erhaltungszustand wird sich wahrscheinlich nicht verschlechtern. Abbildung 3: Lage des Untersuchungsgebietes (rot umrandet) im Zusammenhang der Gartenstadtzone Hamburg-Lokstedt (Luftbild aus Google-Earth ) Fledermäuse Fledermäuse können die Gehölze des Untersuchungsgebietes als Nahrungsgebiet nutzen. Der Verlust des Gehölzbestandes führt zu einer graduellen Verminderung der Nahrungsproduktion für diese Arten. Hier gilt, wie im Falle der Vögel mit größerem Nahrungsrevier, dass die Gehölze des Plangebietes nur ein geringer Teil des Gesamtgehölzbestandes der Gartenstadtzone Lokstedts sind (Abbildung 3). Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

15 Kap. 4 Beschreibung des Vorhabens Potenzielle Quartiere bestehen für Zwergfledermäuse potenziell in einigen Bäumen, die trotz ihres relativ geringen Alters schon Höhlen aufweisen (Abbildung 2). Die potenziellen Quartierbäume gehen im worst-case Szenario verloren. Damit ist eine Beeinträchtigung der potenziellen Zwergfledermaus- und Braunes Langohrvorkommen möglich. Allerdings bestehen im Stadtteil Lokstedt mit seinem großen Baumbestand in den Gärten der Gartenstadtzone wahrscheinlich gute Ausweichmöglichkeiten, zumal die Zwergfledermäuse ohnehin im Siedlungsbereich Quartiere in Gebäuden ebenfalls nutzen (sogar bevorzugen, MEINIG & BOYE 2004a). Für das Braune Langohr, das Wälder bevorzugt, sind die im Luftbild (Abbildung 3) erkennbaren dichteren Baumbestände nördlich und nordöstlich des Untersuchungsgebietes wahrscheinlich die besser geeigneteren Lebensräume Beeinträchtigung der Biotope streng geschützter Arten ( 19, Abs. 3 BNatSchG). Nach 10 BNatSchG streng geschützte Arten sind nach 19 (3) BNatSchG bei Eingriffsplanungen besonders zu beachten. Zu überprüfen ist, ob für diese Arten unersetzbare (d.h. für das aktuelle Vorkommen unverzichtbare) Biotope zerstört werden. Solche Strukturen können Quartiere oder herausragende Nahrungsräume sein. Potenziell vorkommende streng geschützte Arten im Untersuchungsgebiet sind die Arten des Anhangs IV der FFH- Richtlinie, nämlich Fledermäuse (Kap ). Streng geschützte Vogelarten kommen nach MITSCHKE (2007b) nicht vor und sind somit nicht betroffen. Bei den Zwergfledermäusen und Braunen Langohren ist der Verlust von Quartieren nicht ausgeschlossen, jedoch sind die Quartiere wahrscheinlich für die Tiere ersetzbar, denn es ist zu erwarten, dass in der Gartenstadtzone Lokstedts ein großes Potenzial an vergleichbaren Quartieren besteht. Durch die Bereitstellung von Ersatzquartieren können sichere Ausweichmöglichkeiten geschaffen werden (siehe auch CEF-Maßnahmen, Kap. 5.2) und damit der Verlust von unersetzbaren Biotopen mit Sicherheit verneint werden. Die Bestimmungen des 19 (3) werden somit nicht verletzt. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

16 Kap. 5 Artenschutzrechtliche Betrachtung 5 Artenschutzrechtliche Betrachtung In Schleswig-Holstein ist die Beachtung des Artenschutzrechtes bei der Planfeststellung in einem Vermerk des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr (aktuelle Fassung ) geregelt. Das Vorgehen wird anschaulich in einem Prüfschema dargestellt, das im Anhang (9.1, S. 27) abgebildet ist. Da die Vorgehensweise sachgerecht ist und auch Anleitungen in anderen Bundesländern entspricht (z.b. NRW: KIEL 2005, LANDESBETRIEB STRAßENBAU 2006, LANA 2006), wird ihr auch in diesem Fall gefolgt. Demnach ist zuerst zu klären, ob die Verbote des 42 BNatSchG eintreten. Sollte das der Fall sein, ist eine Befreiung nach 62 BNatSchG erforderlich. Im Rahmen der Befreiung ist zu prüfen, ob die Verbote der FFH- bzw. Vogelschutzrichtlinie eintreten, die weitere europarechtliche Befreiungsvoraussetzungen erfordern würden. Am Ende ist zu überprüfen, ob die Befreiungsvoraussetzungen nach 62 und den europäischen Richtlinien erfüllt sind. Diese Vorgehensweise erfüllt auch die Vorgaben der in Kürze geltenden BNatSchG - Gesetzesänderung, die am vom Bundestag beschlossen wurde und nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten wird (voraussichtlich oder ). Durch die neue Gesetzeslage ergibt sich keine andere Vorgehensweise oder Bewertung. 5.1 Identifikation der betroffenen und zu betrachtenden Arten Bei der Identifikation der vorkommenden und zu betrachtenden betroffenen Arten wird unterschieden, ob sie nach europäischem (FFH-RL, VSchRL) oder nur deutschem Recht geschützt sind. Die lediglich nach nationalem Recht besonders und streng geschützten Arten werden unter Heranziehen der Privilegierung von nach 19 zugelassenen Eingriffen im 43 Abs. 4 BNatSchG (alte Fassung) von der artenschutzrechtlichen Prüfung ausgenommen. Die Ausnahmen von den Verboten des 42 für genehmigte Eingriffsvorhaben nach 43 (4) BNatSchG gelten jedoch nicht für Arten, die aufgrund der FFH- oder Vogelschutzrichtlinie besonders zu schützen sind (u. A. alle Fledermäuse und Vögel). Im neuen Bundesnaturschutzgesetz-Entwurf wird diese Regelung sinngemäß in 42 (5), Satz 6, übernommen 3. 3 Sind andere [als Anh. IV oder europ. Vogelarten, Anm.] besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vor. Begründung: Sind andere als in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführte Arten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt nach Satz 6 ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nur vor, wenn die betreffende Handlung zur Durchführung des Eingriffs oder Vorhabens nicht geboten ist. Diese Regelung greift die Vorschrift des 43 Abs. 4 (alte Fassung) und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung auf. Mit der vorgesehenen Regelung soll klargestellt werden, dass die Privilegierung von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie Vorhaben im Sinne des 21 Abs. 2 Satz 1 bei nach nationalem Recht geschützten Arten auch künftig dort ihre Grenze findet, wo Beeinträchtigungen z. B. im Rahmen von Baggerarbeiten ohne weiteres vermieden werden können, ohne die Durchführung des Eingriffs oder Vorhabens als solche zu behindern. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

17 Kap. 5 Artenschutzrechtliche Betrachtung In der Praxis betrifft das im hier vorliegenden Fall Arten des Anhangs IV der FFH- Richtlinie (Fledermäuse) und alle Vogelarten. Das Vorkommen der europäischen Vogelarten und der streng geschützten Arten wird hier durch Potenzialanalysen ermittelt (Kap. 2 und 3). Aus diesen Artengruppen können im Untersuchungsgebiet potenziell folgende Arten auftreten: Europäische Vogelarten (25 Arten) Fledermäuse (4 Arten) Damit sind in der artenschutzrechtlichen Betrachtung die europäischen Vogelarten zu betrachten und als Arten des Anhangs IV Fledermäuse, die im Untersuchungsbereich Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten (Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach neuem BNat- SchG) haben können Zu berücksichtigende Lebensstätten von europäischen Vogelarten Nach 42 BNatSchG ist es verboten, europäischen Vogelarten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der Tatbestand des Tötens, Verletzens oder der Entnahme von Individuen wird durch die Wahl des Rodungszeitpunktes im Winterhalbjahr vermieden. Es verbleibt die Frage nach der Beschädigung von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten bzw. Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach neuer Formulierung des BNatSchG. Niststätten (bzw. Fortpflanzungstätten) sind die Nester der Vögel incl. eventueller dauerhafter Bauten, z.b. Spechthöhlen. Für Brutvögel, die sich jedes Jahr einen neuen Nistplatz suchen, ist zwar das Nest nach dem Ausfliegen der letzten Jungvögel funktionslos geworden, doch ist in diesen Fällen das gesamte Brutrevier als relevante Lebensstätte heranzuziehen: Trotz eventueller Inanspruchnahme eines Brutplatzes kann von der Erhaltung der Brutplatzfunktion im Brutrevier ausgegangen werden, wenn sich innerhalb des Reviers weitere vergleichbare Brutmöglichkeiten finden, an denen die Brutvögel ihr neues Nest bauen können. In diesem Fall wird keine Befreiung notwendig. In diesem Fall ist die Gesamtheit der geeigneten Strukturen des Brutreviers, in dem ein Brutpaar regelmäßig seinen Brutplatz sucht, als relevante Lebensstätte (Wohnstätte) anzusehen. Soweit diese Strukturen ihre Funktionen für das Brutgeschäft trotz einer teilweisen Inanspruchnahme weiter erfüllen, liegt keine befreiungsrelevante Beschädigung vor. Vogelwohnstätten sind also dann betroffen, wenn ein ganzes Brutrevier, indem sich regelmäßig genutzte Brutplätze befinden, vollständig beseitigt wird. Das ist z.b. dann der Fall, wenn die Fläche des beseitigten Gehölzes ungefähr der Größe eines Vogelreviers entspricht 4. 4 z.b. Amsel 0,1-0,4 ha, Rotkehlchen 0,2-1 ha, Zaunkönig 0,2 2 ha, Grünfink, ca. 1 ha, Blaumeise und Kohlmeise 0,1-1 ha Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

18 Kap. 5 Artenschutzrechtliche Betrachtung Zu betrachten ist also, ob Brutreviere von europäischen Vogelarten komplett beseitigt werden. Diese Frage wird in Kap , Tabelle 4 beantwortet: Es werden komplette Brutreviere beseitigt Zu berücksichtigende Lebensstätten von Fledermäusen Viele Fledermausarten (z.b. Zwergfledermaus) nutzen Spalten und Höhlungen in Bäumen als Tagesversteck. Sie sind jedoch sehr flexibel und wechseln häufig ihre Jagdgebiete und Tagesverstecke. Insofern ist ihre Zufluchtstätte die Summe aller Bäume in ihrem Lebensraum. Die Rodung einzelner Stämme (außerhalb des Zeitraumes, in dem die Tagesverstecke besetzt sein können, da ansonsten der Verbotstatbestand des Tötens eintreten könnte 5 ) schränkt somit die Funktion der Stätte dann nicht ein, wenn nachweislich Ausweichquartiere in hinreichender Anzahl im gleichen Raum zur Verfügung stehen. Problematischer sind Wochenstuben und Winterquartiere, an die viele Fledermäuse in der Regel höhere Ansprüche hinsichtlich der Struktureigenschaften und Habitatqualität stellen. Aus diesem Grunde sind die gleichen Arten hinsichtlich ihrer Wochenstuben und Winterquartiere i.d.r. deutlich weniger flexibel, so dass sich bei Verlust einer Wochenstube als zentrale Lebensstätte bei der Fortpflanzung und Aufzucht die Notwendigkeit zur Befreiung ergibt. Gleiches gilt für die Winterquartiere, an die besondere Ansprüche gestellt werden und die ebenfalls eine zentrale Lebensstätte für die Fledermäuse sind. 5.2 Eintreten der Verbote nach 42 BNatSchG Aufgrund der unterschiedlichen Rechtswirkungen bei der Berücksichtigung der europäischen Artenschutzvorschriften der FFH-RL einerseits und der EG-VSchRL andererseits muss zwischen Arten des Anhangs IV-FFH-RL und europäischen Vogelarten unterschieden werden. Zu Tötungen und Störungen an den Nist-, Wohn- und Zufluchtstätten beider Artengruppen kommt es nicht, da die Arbeiten zur Gehölzbeseitigung außerhalb der Aufzuchts- bzw. Brutzeit stattfinden. In den Gehölzen, die durch den Eingriff beseitigt werden, brüten potenziell einige europäischen Vogelarten. Für diese Arten stellen die Gehölze und ggf. die angrenzenden Rasenflächen eine Wohnstätte dar. Durch das Vorhaben werden Wohnstätten zerstört, denn es wird von einigen Arten ein ganzes potenzielles Brutrevier zerstört (Kap , Tabelle 4). Es kommt also zum Eintreten des Verbotes nach 42 BNatSchG. Damit wird zur Verwirklichung des Vorhabens eine Befreiung nach 62 BNatSchG erforderlich. 5 entspricht ungefähr dem Zeitraum der Brutzeit für Vögel (15. März -30. September 26 HHNatSchG). Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

19 Kap. 5 Artenschutzrechtliche Betrachtung Da potenzielle Quartierbäume von Fledermäusen gefällt werden (Kap ), treten die Verbotstatbestände auch in Bezug auf streng geschützte Arten des Anhangs IV auf. Da die hier betroffenen Arten Zwergfledermaus und Braunes Langohr jedoch vermutlich in der Gartenstadtzone Lokstedts ausweichen können, bleiben die Funktionen erhalten und nach 42 (5) BNatSchG (neue Fassung) liegt ein Verstoß nicht vor, da die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt werden kann. Die Vermeidung des Verbotstatbestandes kann mit der Durchführung so genannter CEF-Maßnahmen 6 gesichert werden. Dafür müsste die Umgebung des Vorhabens mit Quartieren angereichert werden, so dass die potenzielle ökologische Funktion der zu fällenden Bäume durch das künstliche Angebot übernommen wird. Zielführend wäre eine Festsetzung, dass für die nicht zu erhaltenden potenziellen Quartierbäume möglichst orts- und zeitnah je ein Ersatzquartier in Form von künstlichen Fledermauskästen zu schaffen ist. Zum Zeitpunkt der Fällung der Bäume ist zu gewährleisten, dass der Baum nicht von Fledermäusen bewohnt wird (Fällung in den Wintermonaten). Im BNatSchG-Entwurf wird zukünftig in 42 (5) festgelegt sein, dass ein Verstoß gegen das Verbot nicht vorliegt, soweit die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden kann.soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Das oben dargelegte Vorgehen mit Hilfe von CEF-Maßnahmen entspricht dann diesem neuen Instrument der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme Eintreten der Verbote nach Art. 12 FFH-RL Potenzielle Fledermausquartiere werden zerstört. Damit wird der Tatbestand der Beschädigung oder Vernichtung einer Brut-, Wohn- und Zufluchtstätte (nach BNatSchG) bzw. Fortpflanzungs- und Ruhestätte (nach FFH-RL) für Arten des Anhangs IV potenziell erfüllt. Dadurch ist der Verbotstatbestand des Art. 12 FFH-RL erfüllt. Dieser Verbotstatbestand kann mit der Durchführung so genannter CEF-Maßnahmen vermieden werden. Dafür müsste die Umgebung des Vorhabens mit Quartieren angereichert werden, so dass die potenzielle ökologische Funktion der zu fällenden Bäume durch das künstliche Angebot übernommen wird (siehe oben) Eintreten der Verbote nach Art. 5 VSchRL Zum Töten von Individuen oder der Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern oder Störungen an den Nist-, Wohn- und Zufluchtstätten kommt es nicht, da die Arbeiten zur Gehölzbeseitigung und der Beginn der Bauarbeiten außerhalb der Brutzeit stattfinden (allgemein gültige Regelung 26 [1] HHNatSchG). 6 Measures to ensure the continued ecological functioning = vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen in 42 (5) BNatSchG-Entwurf vom April Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

20 Kap. 5 Artenschutzrechtliche Betrachtung Das in Art. 5 VSchRL formulierte Verbot der Zerstörung und Beschädigung von Nestern betrifft den wiederkehrend genutzten Nistplatz (z.b. traditionelle Horste). Wird ein Nest einer Art, die ihre Nester grundsätzlich nur einmal nutzt, nach Abschluss der Brut und ggf. Aufzuchtphase zerstört, so fällt dieses nicht unter den Verbotstatbestand des Art. 5 b, da dieses verlassene Nest keine erkennbare Funktion für die Art mehr besitzt. Das gilt für alle hier potenziell vorkommenden Arten. Auch der Buntspecht nistet meist in neu gebauten Höhlen und verwendet alte Höhlen nur gelegentlich. Er ist keinesfalls darauf angewiesen, alte Höhlen vorzufinden. Eine Spechthöhle wurde bei der Suche nach potenziellen Fledermausquartieren nicht gefunden. Durch die Wahl des Rodungszeitpunktes außerhalb der Brutzeit wird auch eine Störung der europäischen Vogelarten vermieden. Die Sicherung des Erhaltungszustandes der lokalen Vogelpopulationen bleibt gewährleistet, da alle Arten ungefährdet sind. Der Verlust einzelner Brutstätten führt nicht zur Gefährdung der lokalen Populationen dieser Arten. Die Verbote des Art. 5 der EG- Vogelschutzrichtlinie werden also nicht verletzt. 5.3 Befreiungsvoraussetzungen nach 62 BNatschG Um völlige Rechtssicherheit zu erlangen, ist derzeit für jede Verletzung oder Tötung von europäisch geschützten Arten bzw. Beschädigung oder Vernichtung von deren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten eine artenschutzrechtliche Befreiung nach 62 BNatSchG zu erwirken. Zukünftig handelt es sich um eine Ausnahme nach 43 (8) BNatschG, inhaltlich gelten jedoch die gleichen Anforderungen. An eine Befreiung sind (bei europäisch geschützten Arten des Anhangs IV FFH-RL) nach Art. 16 FFH-Richtlinie (und zukünftig nach 43 [8] BNatSchG) die folgenden Bedingungen geknüpft: Eine Befreiung von den Verboten des 42 (1) BNatSchG ist nur möglich, sofern es keine anderweitig zufrieden stellende Lösung gibt (Alternativenprüfung) und zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses die Befreiung erforderlich machen und die Populationen der betroffenen Art(en) in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben Wichtige Voraussetzungen für die Befreiung nach 62 BNatSchG (zukünftig Ausnahme nach 43 [8] BNatSchG) sind überwiegende Gründe des Gemeinwohls und die Alternativlosigkeit des Vorhabens. Diese Aspekte und insbesondere die juristische Frage der überwiegenden bzw. zwingenden Gründe des Gemeinwohles können nicht im Rahmen eines biologischen Naturschutz-Fachgutachtens bewertet werden. Deshalb wird hier nur auf die Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

21 Kap. 6 Zusammenfassung biologisch-fachliche Frage des günstigen Erhaltungszustandes der Populationen eingegangen. Die potenziell vorkommenden und mit dem möglichen Verlust einer Wohnstätte betroffenen Vogelarten (Tabelle 4) gehören sämtlich den weit verbreiteten, häufigen und ungefährdeten Arten an, auch wenn eine Art auf der Vorwarnliste verzeichnet ist (Grauschnäpper). Sein Bestand geht zwar zurück, er erscheint aber noch nicht als gefährdet (MITSCHKE 2007a, BAUER et al. 2002). Damit werden die biologisch-fachlichen Befreiungsvoraussetzungen bzw. Ausnahmevoraussetzungen hinsichtlich der Brutvögel erfüllt. In Hinblick auf Fledermäuse könnten auch Arten der Roten Liste (Braunes Langohr, Zwergfledermaus) mit Quartieren betroffen sein. Für solche Quartiere besteht aber in der Umgebung (Gartenstadtbereich Lokstedt) ein größeres Potenzial als im Untersuchungsgebiet selbst. Individuen der lokalen Population können daher ausweichen, so dass sich der Erhaltungszustand der lokalen, vom Vorhaben betroffenen Populationen vermutlich nicht negativ ändert. Dieser für die Vermeidung der Notwendigkeit einer Befreiung wichtige Sachverhalt kann mit der Durchführung von Maßnahmen zur Anreicherung des Quartierangebotes (sog. CEF-Maßnahmen) unterstützt werden. Damit lägen dann zusätzlich die biologisch-fachlichen Voraussetzungen für eine Befreiung vor. Diese Voraussetzungen müssen auch erfüllt sein, wenn nach dem neuen BNatSchG 43 (8) Nr. 5 eine Ausnahme zugelassen werden soll. 6 Zusammenfassung Für das Wohnungsbau-Vorhaben Lokstedt 54 in Hamburg-Lokstedt wurden Potenzialanalysen (FPA) für Fledermäuse und Vögel angefertigt. Für diese Arten, die nach den europäischen Richtlinien (FFH-RL, Anh. IV und europ. Vogelarten) geschützt sind, wird eine artenschutzrechtliche Betrachtung vorgenommen. Von den im Untersuchungsgebiet potenziell vorkommenden Brutvogelarten (Tabelle 3) können einige (Tabelle 4) vom Verlust eines ganzen Brutreviers und damit ihrer Wohnstätte im Sinne des 42 BNatSchG durch das Vorhaben betroffen sein. Es kommt damit zum Verlust mindestens eines kompletten Vogelreviers und damit einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte. Damit ergibt sich für die Verwirklichung des Vorhabens die Notwendigkeit einer Befreiung (nach 62 BNatSchG alte Fassung) bzw. Ausnahme (nach 43 BNatSchG zukünftige Fassung). Nicht verletzt wird der Art. 5 der EG-Vogelschutzrichtlinie (der sich nur auf Nester bezieht) da die Baumaßnahmen außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit stattfinden und die Ziele der Richtlinie nicht erheblich beeinträchtigt werden, weil nur ungefährdete Arten betroffen sind. Da die betroffenen Arten nicht gefährdet sind, liegen die biologisch-fachlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von den Verboten des 42 nach 62 oder 43 (8, Nr. 5) vor. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

22 Kap. 6 Zusammenfassung Bei zwei potenziell vorhandenen Fledermausarten (Braunes Langohr, Zwergfledermaus) (Tabelle 2) kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich einzelne Quartiere in Bäumen befinden, deren Fällung im Rahmen des Vorhabens vorgesehen ist. Damit würden Zufluchtstätten von Anhang IV Arten zerstört werden. Die Fledermäuse können jedoch im Gartenstadtbereich Lokstedts ausweichen, so dass der Verbotstatbestand nicht eintritt. Die Vermeidung des Verbotstatbestands kann durch das Bereitstellen zusätzlicher Quartiere (CEF-Maßnahmen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gemäß neuen BNatSchG) gesichert werden. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

23 Kap. 7 Literatur 7 Literatur BAAGOE, H. J. (2001): Eptesicus serotinus (Schreber, 1774) Breitflügelfledermaus. In: Krapp, F. [Hrsg.]: Handbuch der Säugetiere Europas, Band 4: Fledertiere, Teil I: Chiroptera I. Wiebelsheim (Aula-Verlag) S BARLOW, K. E. (1997): The diets of two phonic types of the bat Pipistrellus pipistrellus in Britain. J. Zoology (Lond.) 243: BAUER, H.-G., P. BERTHOLD, P. BOYE, W. KNIEF, P. SÜDBECK & K. WITT (2002): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. Berichte zum Vogelschutz 39:13-60 BECK, A. (1995): Fecal analyses of European bat species. Myotis 32/33: BOYE, P, R. HUTTERER & H. BENKE (1998): Rote Liste der Säugetiere (Mammalia), Bearbeitungsstand In: Binot, M. et al., Rote Liste gefährdeter Tiere Deutschlands, Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, Heft 55, S , Bonn - Bad Godesberg. BOYE, P. & M. DIETZ (2004): Nyctalus noctula (SCHREBER, 1774). In: Petersen, B., G. Ellwanger, R. Bless, P. Boye, E. Schröder & A. Ssymank. Das europäische Schutzgebietssystem Natura Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Bd. 2: Wirbeltiere. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz 69/2: BOYE, P. & C. MEYER-CORDS (2004): Pipistrellus nathusii (KEYSERLING & BLASIUS, 1839). In: Petersen, B., G. Ellwanger, R. Bless, P. Boye, E. Schröder & A. Ssymank. Das europäische Schutzgebietssystem Natura Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Bd. 2: Wirbeltiere. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz 69/2: CATTO, C. M. C., HUTSON, A. M. & RACEY, P. A. (1994): The diet of Eptesicus serotinus in southern England. Folia Zoologica 43: CATTO, C. M. C., HUTSON, A. M., RACEY, P. A. & STEPHENSON, P. J. (1996): Foraging behaviour and habitat use of the serotine bat (Eptesicus serotinus) in southern England. J. Zoology, London 238: DEMBINSKI, M., S. DEMBINSKI, G. OBST & A. HAACK (2002): Artenhilfsprogramm und Rote Liste der Säugetiere in Hamburg. Bearbeitungsstand 1997 in Teilen Naturschutz und Landschaftspflege in Hamburg Schriftenreihe der Behörde für Umwelt und Gesundheit 51:1-94 EICHSTÄDT, H. & BASSUS, W. (1995): Untersuchungen zur Nahrungsökologie der Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus). Nyctalus (N. F.) 5: GLOOR, S., STUTZ, H.P. & ZISWEILER, V. (1995): Nutritional habits of the Noctule bat Nyctalus noctula (Schreber, 1774) in Switzerland. Myotis 32-33: KIEFER, A. & P. BOYE (2004): Plecotus auritus (LINNAEUS, 1758). In: In: Petersen, B., G. Ellwanger, R. Bless, P. Boye, E. Schröder & A. Ssymank. Das europäische Schutzge- Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

24 Kap. 7 Literatur bietssystem Natura Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Bd. 2: Wirbeltiere. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz 69/2: KIEL, E.-F. (2005): Artenschutz in Fachplanungen. LÖBF-Mitteilungen 1/05, S KRONWITTER, F. (1988): Population structure, habitat use and activity patterns of the noctule bat, Nyctalus noctula (Schreber, 1774), revealed by radio-tracking. - Myotis 26: KURTZE, W. (1991): Die Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) in Nordniedersachsen. Naturschutz Landschaftspfl. Niedersachsen 26: LANA Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (2006): Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht Beschlossen in der 93. Sitzung der LANA am 29. Mai Stand: LANDESBETRIEB STRAßENBAU NORDRHEIN-WESTFALEN (2006): Allgemeine Rundverfügung Nr. 5 des GB Planung Berücksichtigung besonders und streng geschützter Arten bei der Straßenplanung MEINIG, H. & P. BOYE (2004a): Pipistrellus pipistrellus (SCHREIBER, 1774). In: In: Petersen, B., G. Ellwanger, R. Bless, P. Boye, E. Schröder & A. Ssymank. Das europäische Schutzgebietssystem Natura Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH- Richtlinie in Deutschland. Bd. 2: Wirbeltiere. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz 69/2: MEINIG, H. & P. BOYE (2004b): Pipistrellus pygmaeus LEACH, In: In: Petersen, B., G. Ellwanger, R. Bless, P. Boye, E. Schröder & A. Ssymank. Das europäische Schutzgebietssystem Natura Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Bd. 2: Wirbeltiere. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz 69/2: MITSCHKE (2007a): Rote Liste der gefährdeten Brutvögel in Hamburg, 3. Fassung Hamburger avifaunistische Beiträge 34: MITSCHKE (2007b): Avifaunistische Bewertung des B-Plan-Gebietes Lokstedt 55 (Flurstück 2014) - Abschätzung des avifaunistischen Potenzials. Gutachten im Auftrag von NCC-Deutschland GmbH. Hamburg. MITSCHKE, A. & S. BAUMUNG (2001): Brutvogel-Atlas Hamburg. Hamburger avifaunistische Beiträge 31:1-333 ROSENAU, S. & P. BOYE (2004): Eptesicus serotinus (Schreber 1774). In: Petersen, B., G. Ellwanger, R. Bless, P. Boye, E. Schröder & A. Ssymank. Das europäische Schutzgebietssystem Natura Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Bd. 2: Wirbeltiere, S SCHMIDT, C. (2000): Jagdgebiete und Habitatnutzung der Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) in der Teichlausitz (Sachsen). Säugetierkundliche Informationen 4, H. 23/24: Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

25 Kap. 7 Literatur SCHOBER, W. & GRIMMBERGER, E. (1998): Die Fledermäuse Europas. Stuttgart (Franckh-Kosmos) 222 S. SIMON, M., HÜTTENBÜGEL, S. & SMIT-VIERGUTZ, J. (2003): Ökologie und Schutz von Fledermäusen in Dörfern und Städten. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz 76. SKIBA, R. (2003): Europäische Fledermäuse. - Die Neue Brehm-Bücherei Bd. 648 Westarp Wissenschaften: 212 S. TIEDEMANN Ingenieur- und Vermessungsbüro (2007): Hamburg Lohkoppelweg, Flurstück 2014, Lage- und Höhenplan, Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

26 Kap. 8 Tabellen- und Abbildungsverzeichnis 8 Tabellen- und Abbildungsverzeichnis Tabelle 1: Aufgrund ihrer allgemeinen Verbreitung potenziell vorkommende Fledermausarten... 5 Tabelle 2: Möglicherweise im Untersuchungsgebiet vorkommende Fledermausarten... 7 Tabelle 3: Potenzielles Artenspektrum des B-Plangebietes Lokstedt Tabelle 4: Potenzielle Brutvogelarten mit Verlust eines vollständigen Brutreviers durch das Vorhaben (keine streng geschützte Art) Tabelle 5: Potenzielle Brut- und Gastvogelarten mit Verlust eines Teiles ihres Lebensraumes, der kleiner als ein Brutrevier ist, durch das Vorhaben Abbildung 1: Lageplan des Untersuchungsgebietes (Grenzen: rote Linien)... 3 Abbildung 2: Potenzielle Quartierbäume (rote Rechtecke) für Zwergfledermäuse (Pipistrellus sp.) und Braunes Langohr (Plecotus auritus). Angegeben ist die Baumart. Luftbild aus Google-Earth ( ) überlagert mit Plan der vermessenen Bäume (TIEDEMANN 2007) Abbildung 3: Lage des Untersuchungsgebietes (rot umrandet) im Zusammenhang der Gartenstadtzone Hamburg-Lokstedt (Luftbild aus Google-Earth ) Abbildung 4: Prüfschema nach Vermerk Beachtung des Artenschutzrechtes bei der Planfeststellung des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr ( ) Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

27 Kap. 9 Anhang 9 Anhang 9.1 Prüfschema Artenschutz Abbildung 4: Prüfschema nach Vermerk Beachtung des Artenschutzrechtes bei der Planfeststellung des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr ( ). Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

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