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1 Dipl.-B i o 1. Karsten Lutz Dipl -Bio!. Karsten Lutz. Bebelallee 55 d Hambmg PGH Planungsgesellschaft Holzbau mbh Bestandserfussungen, Recherchen und Gutachten Biodiversity & W ildlife Consulting Bebelallee 5 5 d D Hamburg Tel.: karsten.lutz@t-online.de Caffamacherreihe Hamburg 17. Januar 2013 Artenschutzfachliche Untersuchung zum Abriss von Gebäuden und Rodung von Bäumen auf dem Grundstück Schleemer Weg Abbildung 1: Untersuchungsgebiet mit 500 m - Umgebung 1

2 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung und Methode Ergebnisse Fledermausvorkommen Bewertungsschema für Lebensraumstrukturen (Biotope) für Fledermäuse Charakterisierung der Biotope des Gebietes im Hinblick auf ihre Funktion für Fledermäuse Wirkung des Abrisses auf Fledermäuse Vögel Artenschutzprüfung Zu berücksichtigende Arten Zu berücksichtigende Lebensstätten von europäischen Vogelarten Zu berücksichtigende Lebensstätten von Fledermäusen Prüfung des Eintretens der Verbote nach Zusammenfassung Literatur Anhang Fotodokumentation Außenfassaden Hallen Keller

3 Kap 1 - Einleitung und Methode 1 Einleitung und Methode Ein Komplex aus Gewerbegebäuden, der aktuell nicht mehr genutzt wird, soll nun abgerissen werden. Hiervon können Arten, die nach 7 (2) Nr. 13 u. 14 BNatSchG besonders o der streng geschützt sind, betroffen sein. Zudem werden einige Bäume am Rand zur Straße Schleemer Weg gefällt. Als artenschutzrechtlich bedeutende Gruppen könnten hier voraussichtlich Vögel (besonderer Status der europäischen Vogelarten" [d.h. aller Arten]) und Fledermäuse (alle Arten streng geschützt [Anh. IV FFH-Richtl.]) in Frage kommen. Zu überprüfen wäre, ob für diese Arten Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch den geplanten Abriss beschädigt oder zerstört oder ob Individuen verletzt werden. Die Gebäude wurden am von außen und innen eingehend begutachtet, die Bäume am Dabei wurden intensiv die erkennbaren Winkel und Höhlen betrachtet und ggf. mit einem Endoskop angeschaut. Abbildung 2: Lage und Nummerierung der Gebäude. Roter Pfeil markiert die Weide mit Asthöhlen. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 I l l 3

4 Kap 2 - Ergebnisse 2 Ergebnisse 2.1 Fledermausvorkommen Alle potenziell vorkommenden Fledermausarten sind im Anhang IV (streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse) der FFR-Richtlinie aufgeführt und damit auch nach 7 BNatSchG streng geschützt Bewertungsschema für Lebensraumstrukturen (Biotope) für Fledermäuse Fledermäuse benötigen drei verschiedene wichtige Biotopkategorien : Sommerquartiere (verschiedene Ausprägungen) und Winterquartiere als Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Jagdreviere (Nahrungsräume). Zu jeder dieser Kategorien wird ein dreistufiges Bewertungsschema mit geringer, mittlerer und hoher Bedeutung aufgestellt. geringe Bedeutung: Biotop trägt kaum zum Vorkommen von Fledermäusen bei. In der norddeutschen Normallandschaft im Überschuss vorhanden. mittlere Bedeutung: Biotop kann von Fledermäusen genutzt werden, ist jedoch allein nicht ausreichend, um Vorkommen zu unterhalten (erst im Zu sammenhang mit Biotopen hoher Bedeutung). In der norddeutschen Normallandschaft im Überschuss vorhanden, daher kein limitierender Faktor für Fledermausvorkommen. hohe Bedeutung: Biotop hat besondere Qualitäten für Fledermäuse. Für das Vorkommen im Raum möglicherweise limitierende Ressource. 2.1.J.J Winterquartiere Winterquartiere müssen frostsicher sein und eine hohe Luftfeuchtigkeit aufweisen. Dazu gehören neben natürlichen Höhlen Keller, alte, große Baumhöhlen, Bergwerksstollen. mittlere Bedeutung: Altholzbestände mit Baumhöhlen; alte, nischenreiche Häuser mit großen Dachstühlen hohe Bedeutung: alte Keller oder Stollen; alte Kirchen oder vergleichbare Gebäude; bekannte Massenquartiere Sommerquartiere Sommerquartiere können sich in Gebäuden oder in Baumhöhlen befinden. mittlere Bedeutung: ältere, nischenreiche Wohnhäuser oder Wirtschaftsgebäude; alte oder strukturreiche Einzelbäume oder Waldstücke. hohe Bedeutung: ältere, nischenreiche und große Gebäude (z.b. Kirchen, alte Stallanlagen); Waldstücke mit höhlenreichen, alten Bäumen; bekannte W ochenstuben. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 I l l 4

5 Kap 2 - Ergebnisse Jagdreviere Fledermäuse nutzen als Nahrungsräume überdurchschnittlich in sektenreiche Biotope, weil sie einen vergleichsweise hohen Energiebedarf haben. Als vergleichsweise mobile Tiere können sie je nach aktuellem Angebot Biotope mit Massenvermehrungen aufsuchen und dort Beute machen. Solche Biotope sind i.d.r. Biotope mit hoher Produktivität, d.h. nährstoffreich und feucht (eutrophe Gewässer, Sümpfe). Alte, strukturreiche Wälder bieten dagegen ein stetigeres Nahrungsangebot auf hohem Niveau. Diese beiden Biotoptypen sind entscheidend für das Vorkommen von Fledermäusen in einer Region. mittlere Bedeutung: Laubwaldparzellen, alte, strukturreiche Hecken; Gebüschsäume / Waldränder; Kleingewässer über 100 m 2, ldeine Fließgewässer, altes strukturreiches Weideland. hohe Bedeutung: Waldstücke mit strukturreichen, alten Bäumen; eutrophe Gewässer oder Röhrichte über 1000 m 2 ; größere Fließgewässer Charakterisierung der Biotope des Gebietes im Hinblick auf ihre Funktion für Fledermäuse Bei der Begehung des Gebietes und der Gebäude wurde nach den oben aufgeführten Lebensraumstrukturen gesucht und auf Fledermausspuren untersucht. Darau s wird die Bewertung der Lebensraumeignung für Fledermäuse abgeleitet Quartiere Die Untersuchung der leer stehenden Gebäude erbrachte keine Hinweise auf Fledermau s quartiere. Weder wurden Kot oder tote Tiere gefunden, noch konnten die Tiere trotz intensiver Suche selbst entdeckt werden. Während der Begehung konnten keine Hinweise für Fledermausquartiere entdeckt werden. Es ergaben sich keine Hinweise für eine aktuelle ( d.h. im vorigen Sommerhalbjahr) Nutzung des Gebäudes als Sommerquartier (Kotreste, Fraßspuren, Urinstreifen etc.). Die Gebäude sind insgesamt als Fledermausquartiere nicht besonders geeignet. Generell können Fledermäuse in fast jedem Haus auftreten, weil kleinere Spalten oder Höhlungen auch in modernen, äußerlich glatten Gebäuden zumindest vereinzelt vorhanden sind. Das gilt auch für die hier betrachteten Gebäude. Es handelt sich um Nachluiegsgewerbebauten, die überwiegend in Stahl, Beton und anderen modernen Materialien errichtet wurden. Fassadenverkleidungen, hinter denen Fledermäuse auch in modernen Gebäuden gelegentlich Quartiere haben, sind nicht vorhanden. Die Dachüberstände sind ohne größere Höhlungen. An einer Stelle wurde eine offene Stelle entdeckt (Abbildung 6, S. 14, Anhang), die jedoch nicht in die Tiefe geht. Die Dächer sind generell nur aus einer Schicht aufgebaut, so dass nur enge Spalten, jedoch keine größeren Hohlräume vorhanden sind. Spaltenbewohnende Arten (z.b. Zwergfledermaus) können hier Tagesverstecke haben, jedoch sind bedeutende Quartiere nicht zu erwarten. Solche Tagesverstecke sind in fast jedem Haus möglich. Die Fledermäuse nutzen solche Quartiere von Fall zu Fall und können in andere Spalten aus- Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 I l l 5

6 Kap 2 - Ergebnisse weichen. Sie gelten daher nicht als Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des 44 BNatSchG. Die Hallen sind offen und ohne eingebaute Nischen und Höhlen. Falls diese während der Nutzung vorhanden waren (z.b. Regale, Maschinenverkleidungen), sind sie inzwischen ausgebaut worden. Einzelne Büroräume haben abgehängte Decken. Hier besteht ein Hohlraum zwischen der eigentlichen Raumdecke und den leichten Verldeidungsplatten. Diese Hohlräume wurden besichtigt und keine Fledermausvorkommen festgestellt. Die Gebäude sind generell nicht nischenreich. Tagesverstecke sind zwar theoretisch injeder Gebäudenische im Sommerhalbjahr möglich, jedoch nur vereinzelt zu erwarten. Solche Tagesverstecke gelten nicht als Fortpflanzungs- und Ruhestätte im Sinne des 44 BNatSchG (siehe Kap Alle Gebäude mit ihren Kellern sind trocken. Es ist geruchlich festzustellen, dass die Gebäude noch völlig trocken sind. Damit sind sie nicht als Winterquartiere geeignet, denn winterschlafende Fledermäuse benötigen hohe Luftfeuchtigkeit, um nicht auszutrocknen. Im Untersuchungsgebiet wurden nur zwei Baumhöhlen in einer großen Weide (Salix spec.) gefunden. Diese Höhlen wurden mit einem Endoskop untersucht. Dort wurden keine Hinweise auf das Vorkommen von Fledermäusen gefunden. Die anderen Bäume sind entweder zu jung und deren Stämme zu schmal, so dass dort Sommerquartiere von Baumhöhlen bewohnenden Arten nicht vorkommen können, oder im Sinne der Verkehrssicherungspflicht gepflegt, so dass anbrüchige Stellen mit nennenswerten Höhlen nicht vorkommen. Wochenstuben- oder Winterquartiere sind nicht zu erwarten Jagdgebiete (Nahrungsräume) Die Gehölze sind insgesamt zu ldein, um mehr als geringe Bedeutung als potenzielles Jagdgebiet haben zu können. In Anbetracht der Grünflächen der Umgebung (Abbildung 1, Tal des Schleemer Baches, Parkanlagen, Gärten) hat der Gehölzbestand der Gewerbefläche nur geringe Bedeutung Wirkung des Abrisses auf Fledermäuse Da in den Gebäuden keine Fledermausquartiere vorhanden sind, kommt es bei Abriss nicht zu Tötungen von Individuen und nicht zur Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Durch die Fällung der Weide und der anderen Bäume kommt es ebenfalls nicht zu Tötungen oder der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, da keine Fledermäuse dort vorkommen bzw. das Potenzial als Nahrungsgebiet zu gering ist. Mit der Fällung einiger Bäume an der Straßenseite wird das Nahrungsgebiet von Fledermäusen nicht so vermindert, dass benachbarte Fortpflanzungsstätten ihre Funktion verlieren können. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 I l l 6

7 Kap 3 - Artenschutzprüfung 2.2 Vögel In den Gebäuden wurde kein Vogelnest gefunden. Hinweise auf Mauersegler oder Schwalben wurden ebenfalls nicht entdeckt. Ein altes, schon weitgehend verfallenes Ringeltaubennest befindet sich in der Rosskastanie an der Straße Schleemer Weg. Vögel, die diesen Nesttyp nutzen, bauen injedem Jahr ein neues Nest, so dass das alte Nest funktionslos geworden ist. Es ist somit keine Fortpflanzungs- und Ruhestätte nach 44 (1) BNatSchG. Die schmalen Gehölzstreifen bieten den typischen, weit verbreiteten Siedlungsvögeln geeigneten Teillebensraum. Besondere oder gar gefährdete Arten sind hier nicht zu erwarten. Insgesamt sind vom Abriss ca. 500 m 2 Gehölzbestand betroffen. Diese geringe Fläche kann nur Teillebensraum der in der Umgebung vorkommenden Vögel sein. Das Untersuchungsgebiet gehört wegen seiner fast völligen Versiegelung zu den potenziell am wenigsten als Vogellebensraum geeigneten Flächen der Umgebung (Abbildung 1 ). Durch den Abriss der Gewerbebauten gehen keine Vogellebensräume verloren. Im Zuge der Bauarbeiten wird ein Teil der Gehölze gerodet. Diesen Verlust können die in der Umgebung vorkommenden Vögel voraussichtlich kompensieren, denn es handelt sich um sehr geringe Anteile ihrer Reviere. In der Umgebung bleiben genügend Grünflächen erhalten, um eine Verkleinerung der Populationen zu vermeiden. Nach Errichtung eines Wohngebietes wird sich der Grünflächenanteil tendenziell vergrößern, so dass insgesamt keine Verminderung der Lehensräume für Vögel eintritt. 3 Artenschutzprüfung Im Abschnitt 5 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten festgelegt. Neben dem allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen( 41) sind im 44 strengere Regeln zum Schutz besonders und streng geschützter Arten festgelegt. In diesem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag werden die Bestimmungen des besonderen Artenschutzes nach 44 Abs. 1 BNatSchG behandelt. 3.1 Zu berücksichtigende Arten Bei der Feststellung der vorkommenden und zu betrachtenden betroffenen Arten wird unterschieden, ob sie nach europäischem (FFH-RL, VSchRL) oder nur deutschem Recht geschützt sind. Im BNatSchG ist klargestellt, dass für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe sowie für Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach 30 Bau GB, während der Planaufstellung nach 33 BauGB und im Innenbereich nach 34 BauGB die artenschutzrechtlichen Verbote nur noch bezogen auf die europäisch geschützten Arten, also die Arten des Anhang IV der FFR-Richtlinie und die europäischen Vogelarten, gelten. Für Arten, die Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 I l l 7

8 Kap 3 - Artenschutzprüfung nur nach nationalem Recht (z.b. Bundesartenschutzverordnung) besonders geschützt sind, gilt der Schutz des 44 (1) BNatSchG nur für Handlungen außerhalb von nach 15 BNatSchG zugelassenen Eingriffen. Eine Verordnung nach 54 (1 ) Nr. 2 BNatSchG, die weitere Arten benennen könnte, wurde bisher nicht erlassen. Im hier vorliegenden Fall betrifft das Arten des Anhangs IV der FFR-Richtlinie (Fledermäuse) und alle Vogelarten. Nach 44 BNatSchG ist es verboten, Fledermäusen (Arten des Anhangs IV der FFH Richtlinie) europäischen Vogelarten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Entwicklungsformen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der Tatbestand des Tötens, Verletzens oder der Entnahme von Individuen sowie des Störens wird durch einen Abriss im Winterhalbjahr vermieden, da es sich nicht um ein Fledermaus-Winterquartier und Vögel hier im Winter nicht brüten. Es verbleibt die Frage nach der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Zu berücksichtigende Lebensstätten von europäischen Vogelarten Fortpflanzungsstätten sind die Nester der Vögel incl. eventueller dauerhafter Bauten, z.b. Spechthöhlen. Für Brutvögel, die sich jedes Jahr einen neuen Nistplatz suchen, ist das Nest nach dem Ausfliegen der letzten Jungvögel funktionslos geworden und eine Zerstörung des alten Nestes somit kein Verbotstatbestand. In diesen Fällen ist das gesamte Brutrevier als relevante Lebensstätte heranzuziehen: Trotz eventueller Inanspruchnahme eines Brutplatzes (z.b. altes Nest) kann von der Erhaltung der Brutplatzfunktion im Brutrevier ausgegangen werden, wenn sich innerhalb des Reviers weitere vergleichbare Brutmöglichkeiten finden, an denen die Brutvögel ihr neues Nest bauen können. In diesem Fall ist die Gesamtheit der geeigneten Strukturen des Brutreviers, in dem ein Brutpaar regelmäßig seinen Brutplatz sucht, als relevante Lebensstätte (Fortpflanzungs- und Ruhestätte) anzusehen. Soweit diese Strukturen ihre Funktionen für das Brutgeschäft trotz einer teilweisen Inanspruchnahme weiter erfüllen, liegt keine nach 44 relevante Beschädigung vor. Vogelfortpflanzungs- und Ruhestätten sind also dann betroffen, wenn ein ganzes Brutrevier, indem sich regelmäßig genutzte Brutplätze befinden, beseitigt wird. Das ist z.b. dann der Fall, wenn die Fläche eines beseitigten Gehölzes ungefähr der halben Größe eines Vogelreviers entspricht. Zu betrachten ist also, ob Brutreviere von europäischen Vogelarten beseitigt werden. Diese Frage wird in Kap. 2.2 beantwortet: Mit dem Verlust der kleinen Gehölzflächen gehen keine Fortpflanzungsstätten von Vögeln verloren Zu berücksichtigende Lebensstätten von Fledermäusen Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen sind ihre Quartiere. Die potenziellen Tagesquartiere (Tagesverstecke) von Spalten bewohnenden Arten gelten nach der derzeitigen Diskussion nicht als zentrale Lebensstätten und damit nicht als Fortpflanzungs- und Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 I l l 8

9 Kap 3 - Artenschutzprüfung Ruhestätten im Sinne des 44 BNatSchG, denn sie sind i.d.r. so weit verbreitet, dass praktisch immer ausgewichen werden kann. Jagdgebiete gehören nicht zu den in 44 aufgeführten Lebensstätten, jedoch können sie für die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungsstätten Bedeutung erlangen. Das trifft dann zu, wenn es sich um besonders herausragende und für das Vorkommen wichtige limitierende Nahrungsräume handelt. Durch das Vorhaben geht keine tatsächliche oder potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätte von Fledermäusen verloren (Kap ). Es gehen keine Nahrungsräume in so bedeutendem Umfang verloren, dass es zum Funktionsverlust eventuell vorhandener, benachbarter Fortpflanzungsstätten kommt. 3.2 Prüfung des Eintretens der Verbote nach 44 Die zutreffenden Sachverhalte werden dem Wortlaut des 44 (1) BNatSchG stichwortartig gegenübergestellt. Nach 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten (Zugriffsverbote) 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, Dieses Verbot wird nicht verletzt, da sich keine Fledermäuse oder Vogelbruten in den Gebäuden befinden. 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Azefiucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, Der Abrissbetrieb führt nicht zu erheblichen Störungen der umgebenden Tierwelt, da alle im Siedlungsbereich potenziell vorkommenden Arten nicht besonders störanfällig sind oder ihr Erhaltungszustand gut bleibt, weil es sich im Siedlungsbereich generell um weit verbreitete, häufige Arten handelt. 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, Fortpflanzungsstätten von Vögeln werden nicht beschädigt (Kap. 2.2). Es wird keine potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätte von Fledermäusen zerstört (Kap ). 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Solche Pflanzen kommen hier potenziell nicht vor. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 I l l 9

10 Kap 4 - Zusammenfassung Bei einem Abriss der Gebäude kommt es demnach nicht zum Verlust von potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen und damit nicht zum Eintreten eines Verbotes nach 44 (1) BNatSchG. 4 Zusammenfassung In Billstedt ist der Abriss eines Gewerbegebäudekomplexes und einiger Bäume geplant, um dort Wohnungen zu errichten. Die Untersuchung der Gebäude, welche abgerissen werden sollen, und der Bäume, die gefällt werden sollen, erbrachte kein potenzielles Winter- oder Sommerquartier von Fledermäusen. Fledermausvorkommen sind im Winterhalbjahr ausgeschlossen. Beim Abriss der Gebäude und Fällung der Bäume im Winterhalbjahr sind Verletzungen und Störungen von Fledermäusen nicht zu erwarten. Vögel haben hier ebenfalls keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des 44 BNatSchG, die durch den Abriss und die Fällung zerstört werden (Kap. 2.2). Mit dem Abriss der Gebäude und Fällung der Bäume werden keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vögeln beschädigt und es werden keine Vögel verletzt. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 I l l 10

11 Kap 5 - Literatur 5 Literatur BFN Bundesamt für Naturschutz (2007) Nationaler Bericht 2007 gemäß FFR-Richtlinie ( _ bericht2007.html; ) BORKENHAGEN, P. (2001): Die Säugetiere Schleswig-Holsteins - Rote Liste. - Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (Hrsg.), 60 S., Flintbek. BORKENHAGEN, P. (2011): Die Säugetiere Schleswig-Holsteins. Hu sum, 664 S. MEINIG, H, P. BOYE & R. HUTTERER (2009): Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere (Mammalia) Deutschlands, Bearbeitungsstand Oktober Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1): MLUR (2008) Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (2008): Artenhilfsprogramm Schleswig-Holstein Kiel, 36 S. PETERSEN, B., G. ELLWANGER, R. BLESS, P. BOYE, E. SCHRÖDER & A. SSYMANK (2004): Das europäische Schutzgebietssystem Natura Ökologie und Verbreitung von Arten der FFR-Richtlinie in Deutschland. Bd. 2 - Wirbeltiere. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz 69/2: Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 I l l 11

12 Kap 6 - Anhang 6 Anhang 6.1 Fotodokumentation Außenfassaden Abbildung 3: Südliches Haus A. Dachüberstand ohne erkennbare Spalten. Fassade ohne Verkleidungen. Abbildung 4: Kein Dachüberstand mit Höhlen oder Spalten bei den Ziegelbauten (Haus D) Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 I l l 12

13 Kap 6 - Anhang Abbildung 5: Südliches Haus C. Dachüberstand ohne erkennbare Spalten. Fassade ohne Spalten hinter Verkleidungen. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 I l l 13

14 Kap 6 - Anhang Abbildung 6: Lücke in Dachüberstand Haus E. Dieser Spalt geht jedoch nicht in eine größere Höhlung über. Tagesverstecke von Zwergfledermäusen möglich Hallen Abbildung 7: Dachboden Haus G. Keine Spalten vorhanden Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 I l l 14

15 Kap 6 - Anhang Abbildung 8: Hallendach Haus B: Geschüttete Betondecke. Keine Spalten vorhanden Abbildung 9: Halle in Haus C. Keine für Fledermäuse als Quartier geeigneten Spalten vorhanden Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 I l l 15

16 Kap 6 - Anhang Abbildung 10: Erdgeschoss Haus B. Stahl-Betonplatten-Konstruktion. Nur kleine Spalten vorhanden. Keine Fledermausquartiere zu erwarten. Abbildung 11: Hallendach Haus H. Keine für Fledermausquartiere geeigneten Spalten vorhanden. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 I l l 16

17 Kap 6 - Anhang Abbildung 12: Haus G. Halle im Erdgeschoss. Keine für Fledermäuse als Quartier geeigneten Spalten vorhanden Abbildung 13: Hallendecke Haus A Dachboden. Offene Holzkonstruktion ohne tiefere Spalten. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: l l 17

18 Kap 6 - Anhang Abbildung 14: Haus G, Dachboden. Keine größeren Spalten und Höhlungen vorhanden Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 I l l 18

19 Kap 6 - Anhang Keller Abbildung 15: Keller Haus A. Geschütteter Beton. Keine Höhlungen vorhanden. Abbildung 16: Keller Haus B. Geschütteter Beton. Keine Höhlungen vorhanden. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 I l l 19

20 Kap 6 - Anhang Abbildung 17: Keller Haus C. Geschütteter Beton. Keine Höhlungen vorbanden. Abbildung 18: Keller Haus F. Beton und Kacheln. Keine Höhlungen vorbanden Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

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