Datenschutz (k)eine Barriere!? Schutz von Kindern gegen Vernachlässigung und Gewalt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Datenschutz (k)eine Barriere!? Schutz von Kindern gegen Vernachlässigung und Gewalt"

Transkript

1 Fachtagung des Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren am Datenschutz (k)eine Barriere!? Schutz von Kindern gegen Vernachlässigung und Gewalt Sozialdatenschutz in der täglichen Sozialarbeit Sicherheit im Handeln Ein Vortrag von Torsten Koop, Mitarbeiter beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis) Sicherheit im Handeln, die Sicherheit das Sozialgeheimnis zu beachten, setzt eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften zum Sozialdatenschutz voraus. Die Tätigkeit beim Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz lehrt, dass die Unsicherheit im Handeln häufig auf die Unkenntnis der zu beachtenden Vorschriften zurückzuführen ist. Dabei zeigt sich bei näherer Betrachtung der maßgeblichen Regelungen, dass der (Sozial-) Datenschutz keine Behinderung darstellt, sondern dem einzelnen Mitarbeiter in der Jugendhilfe ein komfortables rechtliches Gerüst für seine tägliche Arbeit gibt. Die folgenden Ausführungen sollen dazu beitragen, bestehende Unsicherheiten zu beseitigen. I. Welche Vorschriften finden Anwendung? Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Träger der öffentlichen Jugendhilfe finden die für sie maßgeblichen Vorschriften insbesondere in den Sozialgesetzbüchern I, VIII und X sowie im Landesdatenschutzgesetz. Die Vorschriften des SGB X sind immer dann anzuwenden, wenn das SGB VIII keine abweichenden Regelungen beinhaltet. Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen Daten bei der Erhebung und Verwendung in entsprechender Weise gewährleistet ist ( 61 Abs. 3 SGB VIII). Der Träger der freien Jugendhilfe muss daher wie ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Vorschriften zum Sozialdatenschutz beachten. Der öffentliche Träger hat insoweit eine Garantenstellung. Erfüllt ein Träger der freien Jugendhilfe eine Aufgabe für einen öffentlichen Träger oder erhält er von diesem Daten, so rückt er damit in die datenschutzrechtliche Stellung des Trägers der öffentliche Jugendhilfe (so Kunkel im GK-SGB VIII). Es ist jedoch zu beachten, dass nicht alle Vorschriften zum Sozialdatenschutz eins zu eins auf freie Träger der Jugendhilfe übertragen werden können. Wird ein freier Träger der Jugendhilfe autonom tätig, erhält dieser also weder Daten noch einen Auftrag vom öffentlichen Träger, so finden die Vorschriften zum Sozialdatenschutz keine Anwendung. Es gelten insoweit die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unabhängig davon, ob ein Mitarbeiter bei einem Träger der öffentlichen oder der privaten Jugendhilfe tätig ist, muss jeder einzelne Mitarbeiter die strafrechtliche Schweigepflicht (besser bekannt als ärztliche Schweigepflicht) beachten, wenn er einer der in 203 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) genannten Berufsgruppen angehört (Jugendberater, staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagogen).

2 - 2 - II. II.1 Begriffsbestimmungen Daten / Sozialdaten Der Schutzbedarf von Daten ist abhängig von der Art der Daten. Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person ( 2 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz, 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz). Daten sind also jede Art von Informationen wie Familienstand, Nationalität, Angaben zu einer Erkrankung, Schul- / Berufsbildung, politische oder religiöse Anschauung, die einer natürlichen Person zugeordnet sind bzw. zugeordnet werden können. Man spricht insoweit von personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten. Werden Daten von einem Sozialleistungsträger im Hinblick auf dessen Aufgabenerfüllung erhoben, verarbeitet oder genutzt, so werden aus diesen Daten Sozialdaten ( 67 Sozialgesetzbuch X SGB X). Für Sozialdaten gelten die Vorschriften zum Sozialdatenschutzes ( 35 SGB I, 61 ff SGB VIII, 67 ff SGB X) Sozialleistungsträger... sind die in den 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden ( 12 SGB I). Hierzu gehören u.a. die Rentenversicherungsträger, die gesetzlichen Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit, aber auch die Sozial- und Jugendämter der Kreises und kreisfreien Städte. Sozialdaten, die einem Mitarbeiter eines Trägers der öffentliche Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, unterliegen zudem einem besonderen Vertrauensschutz ( 65 SGB VIII). II.2 Anonymisieren / pseudonymisieren von Daten Anonymisierte Daten unterliegen nicht den Vorschriften zum Sozialdatenschutz. Eine Anonymisierung setzt jedoch voraus, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßigen großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können ( 67 Abs. 8 SGB X). Für die Praxis relevanter dürfte die Pseudonymisierung von Sozialdaten sein ( 67 Abs. 8a SGB X). Bei der Pseudonymisierung wird der Name und andere Identifikationsmerkmale wie Geburtsdatum oder Anschrift durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren, ersetzt. Mittels einer Referenzliste können die Kennzeichen / Pseudonyme den Betroffenen zugeordnet werden. In der Pseudonymisierung von Daten liegt ein praktikabler Lösungsansatz, um die Zusammenarbeit verschiedener Stellen zu ermöglichen, ohne Klardaten hierbei zu verwenden, so z.b. für eine datenschutzrechtlich unproblematische Supervision oder die Erörterung von Fallkonstellationen in kriminalpräventiven Räten. Der Gesetzgeber fordert daher, dass vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die der verantwortlichen Stelle nicht angehört, die Sozialdaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren sind, soweit die Aufgabenerfüllung dies zuläßt ( 64 Abs. 2a SGBVIII).

3 - 3 - III. Die einzelnen Phasen der Datenverarbeitung Sozialdaten sind in jeder Phase einer Datenverarbeitung zu schützen. Welche Vorschriften zu beachten sind, hängt davon ab, welche Daten zu schützen sind. III.1 Das Erheben von Daten Fast jede Tätigkeit in der Jugendhilfe beginnt mit der Erhebung von Daten. Das Beschaffen von Daten über einen Betroffenen ( 3 Abs. 3 BDSG; 67 Abs. 5 SGB X) kann auf vielfältige Weise geschehen: schriftlich oder mündlich. Besondere Beachtung gebührt schon bei der Datenerhebung dem Grundsatz der Erforderlichkeit. Mitarbeiter der öffentlichen Träger bzw. Mitarbeiter eines beauftragten freien Trägers der Jugendhilfe dürfen Daten nur erheben, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe des Jugendhilfeträgers erforderlich ist. Die entsprechende Rechtsgrundlage findet sich in den 62 Abs. 2 SGB VIII und 67a Abs. 1 SGB X. Welche Aufgaben ein öffentlicher Jugendhilfeträger hat, definiert insbesondere das SGB VIII. Die Erforderlichkeit, also welche Daten benötigt werden, um die gestellte Aufgabe ordnungsgemäß erfüllen zu können, ist aus fachlicher Sicht zu begründen. Eine gängige und in der Praxis häufig verwendete Kontrollfrage zur Einschätzung der Erforderlichkeit lautet: Kann ich meine Aufgabe auch ohne diese Daten ordnungsgemäß erfüllen? Wer die Frage mit einem Ja oder Eigentlich schon beantwortet, sollte seine Datenerhebung noch einmal überdenken. Die Erforderlichkeit ist nicht mit interessant oder vielleicht benötige ich die Information später einmal gleichzusetzen. Wichtig ist zudem, dass der Betroffene über die Rechtsgrundlage der Erhebung sowie die Zweckbestimmung der Erhebung und Verwendung aufzuklären ist, soweit diese nicht offenkundig ist ( 62 Abs. 2, 67a Abs. 3 SGB X). Der Gesetzgeber fordert also eine ausreichende Transparenz gegenüber den Betroffenen ein. Wird ein freier Träger der Jugendhilfe autonom tätig, so dürfen entsprechend 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG personenbezogene Daten erhoben werden, wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient. Das Leistungsangebot als die Aufgabe eines autonom tätig werdenden freien Jugendhilfeträgers wird sich i.d.r. an den Regelungen des SGB VIII orientieren, und wird im konkreten Einzelfall durch den jeweiligen Vertrag mit dem/den Betroffenen konkretisiert. Auch das BDSG schreibt vor, dass bei der Erhebung personenbezogener Daten die Zwecke, für die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen sind ( 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG). Damit gilt auch hier letztlich der Erforderlichkeitsgrundsatz (vgl. Simitis in Simitis (Hrsg.), Kommentar zum BDSG, 5. Aufl. 2003, Rn. 91 zu 28).. III.2 Die Datenspeicherung Der Grundsatz der Erforderlichkeit ist auch bei der Datenspeicherung zu beachten ( 63 Abs. 1 SGB VIII, 67c Abs. 1 Satz 1 SGB X). Wiederum ist die Erforderlichkeit primär aus fachlicher Sicht zu definieren. Aus datenschutzrechtlicher Sicht kann nur eine Plausibilitätsprüfung erfolgen. Sozialdaten dürfen in der Jugendhilfe konventionell in (Papier-) Akten oder elektronisch gespeichert werden.

4 - 4 - Jeder Datenbestand eines öffentlichen Jugendhilfeträgers, ob nun in Form einer Akte oder einer elektronischen Datei unterliegt datenschutzrechtlich (auch) der Verantwortung des Leistungsträgers. Es kann und darf keine privaten Datenbestände einzelner Mitarbeiter innerhalb des öffentlichen Leistungsträgers geben. Ein Leistungsträger sollte für alle Mitarbeiter verbindlich festlegen, welche konventionellen und elektronischen Datenbestände von welchen Mitarbeitern zu führen sind ( 78a SGB X). Eine durchdachte Datenspeicherung ist Grundlage für die nachfolgende Datenverarbeitung. Werden nur die erforderlichen Daten in offiziellen Datenbeständen nach allgemein bekannten und für alle Mitarbeiter verbindlichen Regelungen gespeichert, so bereiten Übermittlungsersuchen oder Akteneinsichtsbegehren weniger mühe. So empfiehlt sich z.b. in einer Jugendamtsakte die besonders zu schützenden Daten der persönlichen und erzieherischen Hilfe gesondert zu speichern ( Lasche ). III.3 Die Übermittlung von (Sozial-) Daten Allgemeines Übermitteln ist das Bekanntgeben von Daten an einen Dritten in der Weise, dass die Daten an einen Dritten weitergegeben werden oder der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltener Daten einsieht oder abruft ( 67 Abs. 6 Nr. 3 SGB X). Weitergehend als die Übermittlung ist das Offenbaren von Daten. So führt Lenckner in der Kommentierung von Schönke/Schröder zum 203 Strafgesetzbuch aus: Offenbart ist ein Geheimnis, wenn es in irgendeiner Weise an einen anderen gelangt. Sicherlich ist diese Formulierung apodiktisch. So setzt eine Offenbarung zudem voraus, dass von dem Geheimnis, dass an den Dritten weitergegeben wurde, der Dritte keine sichere Kenntnis hatte oder diesem die geheime Tatsache verborgen war. Zudem wird i.d.r. eine gewissen aktive Handlung oder eine vorwerfbare Unterlassung nachzuweisen sein. Die rechtlichen Anforderungen an eine Übermittlung steigen mit dem Schutzbedarf der Sozialdaten. Drei Sicherheitsstufen sind zu beachten. 1. Sozialdaten allgemein Grundsätzlich gilt für jeden Sozialleistungsträger, dass eine Übermittlung von Sozialdaten nur zulässig ist, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den 68 bis 77 SGB X oder einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch vorliegt ( 67d SGB X). Es gilt der Grundsatz: Es ist alles verboten, es sei denn es ist erlaubt! Neben den gesetzlichen Übermittlungsbefugnissen kommt die Einwilligung des Betroffenen als Befugnisgrundlage in Betracht ( 67b Abs. 2 SGB X). 2. einfache Sozialdaten in der Jugendhilfe Für Sozialdaten im Bereich eines öffentlichen Jugendhilfeträgers bzw. eines beauftragten freien Jugendhilfeträgers gilt einschränkend, dass diese nur zu dem Zweck übermittelt werden, zu dem sie erhoben wurden ( 64 SGB VIII). Der Erfolg einer zu gewährenden Jugendhilfeleistung darf nicht in Frage gestellt werden ( 64 Abs. 2 SGB VIII). Für freie Träger der Jugendhilfe die nicht im Rahmen eines Auftrages eines öffentlichen Trägers tätig werden, gilt nach 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG, dass das Übermitteln personenbezogener Daten zulässig

5 - 5 - ist, wenn es der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses bzw. vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses dient. Damit kommt es darauf an, ob die Übermittlung im Rahmen der Hilfemaßnahme liegt, wegen derer die Daten erhoben wurden. 3. Sozialdaten in der Jugendhilfe, die dem besonderen Vertrauensschutz der persönlichen und erzieherischen Hilfe unterliegen Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, unterliegen dem besonderen Vertrauensschutz der persönlichen und erzieherischen Hilfe. Anvertraut sind alle Daten, die einem Mitarbeiter im Vertrauen auf seine besondere Schutzpflicht in der Erwartung mitgeteilt worden sind, dass sie Dritten nicht zugänglich sind (so Kunkel im GK-SGB, 65 SGB VIII, Rz 8). Daten die dem Mitarbeiter auf sonstige Weise bekanntgeworden sind, z.b. bei einer Beobachtung anläßlich eines Hausbesuches sind hingegen keine anvertrauten Daten i.s.d. 65 SGB VIII. Sie dürfen nur mit Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder unter bestimmten Bedingungen dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht, oder dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach 8a SGB VIII hinzugezogen wurden, oder unter den Voraussetzungen, unter denen eine in 203 Abs. 1 oder 3 StGB genannte Person dazu befugt wäre, weitergegeben werden. Stets ist zu beachten, dass nach 67d Abs. 2 SGB X die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung die übermittelnde Stelle trägt. Für die Übermittlung von Sozialdaten die dem besonderen Vertrauensschutz des 65 SGB VIII bzw. 203 StGB unterliegen gilt, dass der übermittelnde Mitarbeiter persönlich die Verantwortung trägt. Im Folgenden soll dargelegt werden, welche zentralen Vorschriften zu beachten sind, wenn Mitarbeiter der öffentlichen oder freien Träger der Jugendhilfe Daten an Dritte bzw. dritte Stellen übermitteln wollen bzw. müssen um den Schutz von Kindern gegen Vernachlässigung und Gewalt sicherzustellen.

6 - 6 - IV. Übermittlungsvorschriften im Bereich der Jugendhilfe (Sicherheitsstufe 2 und 3) Im Hinblick auf den Schutz von Kindern gegen Vernachlässigung und Gewalt gibt es zentrale Normen, auf deren Grundlage eine Übermittlung von Sozialdaten zulässig ist. Der Suche nach der richtigen Befugnisnorm liegt stets die Problematik zugrunde, dass ein Mitarbeiter der Jugendhilfe über Informationen verfügt, die aus fachlicher Sicht notwendigerweise einer dritten Stelle oder Person übermittelt werden sollen, damit diese mit den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen abwendet. Eine Übermittlung von Sozialdaten aus den besonders geschützten Bereich der Jugendhilfe hinaus an eine dritte Stelle bzw. Person. berührt zwangsläufig das Vertrauensverhältnis zwischen Mitarbeiter und Kind bzw. Jugendlichen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Aufgabenbereich einer dritten Stelle bzw. Person nicht identisch mit dem originären Hilfeansatz des Jugendhilfeträgers sein muss. Deutlich wird dies bei der Einschaltung der Polizei. Es bedarf daher einer sorgfältigen Prüfung der Erforderlichkeit der beabsichtigten Übermittlung. IV. 1 Die Einwilligung Um das Vertrauensverhältnis zwischen Mitarbeiter und Jugendlichen nicht unnötig zu belasten, ist an erster Stelle die Einholung einer Einwilligung der betroffenen Personen (Jugendlicher, Sorgeberechtigte,...) in Betracht zu ziehen. Aber nur eine im datenschutzrechtlichen Sinne wirksame Einwilligung, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht, stellt eine ausreichende Übermittlungsbefugnis i.s.d. 65 SGB VIII respektive 203 StGB dar. Nicht jede Unterschrift erfüllt die Voraussetzungen. Auch das ein Betroffener schweigt, also einer Übermittlung nicht widerspricht, kann nicht in jedem Fall als Einwilligung gewertet werden. Im Rahmen der Aktion Datenschutz in meiner Arztpraxis (siehe hat das ULD eine Ausarbeitung dazu veröffentlicht, was eine Schweigepflichtsentbindungserklärung beinhalten muss. Aus der Erklärung muss sich zweifelsfrei ergeben, wer wen warum bzw. wofür und wie lange von der Schweigepflicht entbindet und welche Daten an wen übermittelt werden sollen. Jede Schweigepflichtsentbindungserklärung kann jederzeit widerrufen werden. Der vollständige Beitrag ist unter abrufbar. Die Einwilligung bedingt naturgemäß eine umfassende Transparenz. Nur ein Betroffener, der eine im wesentlichen zutreffende Vorstellung davon hat, worin er einwilligt, und die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zu überblicken vermag, kann wirksam einwilligen. Er muss deshalb wissen, aus welchem Anlass und mit welcher Zielsetzung er welche Personen von der Schweigepflicht entbindet und über Art und Umfang der Einschaltung Dritter unterrichtet sein (BGH, NJW 1992, 2348, 2350). Eine Einwilligung bedarf grundsätzlich der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. In dem hier fraglichen sensiblen Bereich dürfte grundsätzlich die Schriftform zu fordern sein. Zu beachten ist, dass auch Jugendliche u.u. eine wirksame Einwilligung erteilen können, soweit sie auf Grund ihrer Entwicklung bzw. Einsichts- und Urteilsfähigkeit in der Lage sind, Bedeutung und

7 - 7 - Tragweite ihrer Einwilligung zu überblicken. Bei einer Vernachlässigung oder Gewalt gegen Kindern ist die Einholung einer Einwilligung nicht in jedem Fall möglich. Insbesondere wenn Kinder / Jugendliche bzw. Sorgeberechtigte nicht mit der Übermittlung einverstanden sind, stellt sich die Frage nach einer alternativen gesetzlichen Übermittlungsbefugnis. IV.2 Die gesetzlichen Übermittlungsbefugnisse Schon vor dem zum in Kraft getretene Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) bestanden verschiedene gesetzliche Übermittlungsbefugnisse. Nicht jede dieser Übermittlungsbefugnisse stellt (ausschließlich) auf die Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB VIII ab. Sozialdaten, die nicht dem besonderen Vertrauensschutz der persönlichen und erzieherischen Hilfe unterliegen, können bzw. müssen von einem Jugendamt in vielfältigen rechtlichen Konstellationen übermittelt werden. So müssen Mitarbeiter der öffentlichen Träger der Jugendhilfe auf Ersuchen den Polizeibehörden, den Staatsanwaltschaften und Gerichten, den Behörden der Gefahrenabwehr oder zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche zur Erfüllung von deren Aufgaben Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift des Betroffenen, seinen derzeitigen oder zukünftigen Aufenthalt sowie Namen und Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber übermitteln, soweit kein Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden ( 68 SGB X). Nach 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X ist eine Übermittlung von Sozialdaten an Dritte bzw. dritte Stellen möglich, wenn dies für die eigene Aufgabenerfüllung oder für die Aufgabenerfüllung eines anderen Sozialleistungsträgers, erforderlich ist. Für viele Sozialleistungsträger ist 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X die zentrale Befugnisnorm für eine Übermittlung. Jugendhilfeträger müssen aber beachten, dass die Übermittlung von Sozialdaten nach 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X nur möglich ist, soweit dadurch der Erfolg einer zu gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird ( 64 Abs. 2 SGB VIII). Eine noch weitergehende Einschränkung erfährt 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X dadurch, dass Sozialdaten, die dem besonderen Vertrauensschutz der persönlichen und erzieherischen Hilfe unterliegen, nicht auf der Grundlage von 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X übermittelt werden dürfen. Weiter sieht 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X vor, dass Sozialdaten übermittelt werden dürfen, soweit dies für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe des Jugendhilfeträgers zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens einschließlich des Strafverfahrens erforderlich ist. Aufgabe des Jugendhilfeträgers ist aber gerade nicht die Strafverfolgung. Zudem ist wiederum zu beachten, dass diese Regelungen gerade nicht für Daten gelten, die dem besonderen Vertrauensschutz der persönlichen und erzieherischen Hilfe unterliegen. Für die freien Träger der Jugendhilfe, die nicht im Auftrag eines öffentlichen Trägers tätig werden, finden die 68, 69 SGB X keine Anwendung. Es gilt, dass nach 28 Abs. 1 BDSG nur insoweit Daten übermittelt werden dürfen, wie dies der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder des vertragsähnlichem Vertrauensverhältnisses dient. Der Wille des Betroffenen ist also entscheidend. Das SGB X weist noch eine Vielzahl weiterer Übermittlungsbefugnisse auf, die im Rahmen der hier

8 - 8 - zu erörternden Fragestellung Schutz von Kindern gegen Vernachlässigung und Gewalt jedoch vernachlässigt werden können. Für Daten, die dem besonderen Vertrauensschutz der persönlichen und erzieherischen Hilfe unterliegen gelten folgende Regelungen: Für die öffentlichen Träger der Jugendhilfe bzw. die freien Träger der Jugendhilfe, soweit sie im Auftrag der öffentlichen Träger tätig werden bzw. von diesen Daten erhalten haben, wurden durch die 8a, 65 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII weitere Reaktionsmöglichkeiten bei einer Gefährdung von Kindern bzw. Jugendlichen geschaffen. Werden einem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es zukünftig nach 8a Abs. 1 SGB VIII zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos mehrere Fachkräfte einzuschalten. Vor Übermittlung an eine Fachkraft, die der verantwortlichen Stelle nicht angehört, sind die Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt ( 64 Abs. 2a SGB VIII). Nur soweit erforderlich, dürfen einer externen Fachkraft auch personenbezogene Daten übermittelt werden, die dem besonderen Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe nach 65 SGB VIII unterliegen ( 65 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII). Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefahr zuständigen Stellen ein ( 8a Abs. 4 SGB VIII). Diese Regelung des 8a Abs. 4 SGB VIII entbindet den Mitarbeiter des öffentlichen Trägers jedoch nicht von seiner Garantenstellung gegenüber den besonders zu schützenden Daten, die ihm in der persönlichen und erzieherischen Hilfe anvertraut wurden ( 65 SGB VIII). Diese Daten dürfen auch weiterhin nur unter den Voraussetzungen des 65 SGB VIII übermittelt werden. Verweigert also derjenige, der dem Jugendamt die Daten anvertraut hat - dies kann der Jugendliche bzw. der Sorgeberechtigte, aber auch ein Dritter sein - seine Einwilligung in die Übermittlung der Daten, so ist eine Übermittlung nur noch zulässig an das Vormundschafts- oder Familiengericht zur Aufgabenerfüllung nach 8a Abs. 3 SGB VIII, an den Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in 203 Abs. 1 und 3 StGB genannten Personen dazu befugt wäre. Die zuletzt genannte Alternative ist aus datenschutzrechtlicher Sicht die Alternative, die am häufigsten Fragen aufwirft. Wann darf ein Sozialarbeiter nach 203 StGB die ihm anvertrauten Daten entgegen dem Willen des Jugendlichen, der Sorgeberechtigten bzw. dessen, der die Daten ihm anvertraut hat einer dritten Stelle, wie z. B. der Polizei oder Staatsanwaltschaft übermitteln?

9 - 9 - Auch 203 StGB kennt als primäre Übermittlungs- bzw. Offenbarungsbefugnis die Einwilligung, die sogenannte Schweigepflichtsentbindungserklärung. 138 StGB definiert eine Anzeigepflicht für bestimmte schwere und zukünftige Straftaten wie z. B. Mord und Totschlag. Eine Fallkonstellation die glücklicherweise nur in seltenen Fällen erfüllt sein dürfte. Als eine weitere Offenbarungsbefugnis wird häufig der Rechtfertigende Notstand genannt. Die entsprechende Vorschrift findet sich in 34 StGB. Der Gesetzgeber hat Folgendes definiert: Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Das gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden ( 34 StGB). Mitarbeiter der öffentlichen bzw. freien Träger der Jugendhilfe, die der besonderen beruflichen Schweigepflicht des 203 StGB ( Patienten-/Mandanten- Klientengeheimnis ) unterliegen, müssen sich, wenn sie von einer drohenden Gefahr bzw. Vernachlässigung eines Kindes bzw. Jugendlichen erfahren und hierüber die Polizei unterrichten wollen, insbesondere folgende Fragen stellen: Handelt es sich wirklich um eine konkrete Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit des Kindes/Jugendlichen? Dauert die Gefährdung des Kindes/Jugendlichen an? Kann die Gefährdung des Kindes/Jugendlichen durch die Unterrichtung einer dritten Stelle, wie z.b. der Polizei oder der Staatsanwaltschaft abgewendet werden? Sind alle anderen Möglichkeiten, die Gefährdung des Kindes/Jugendlichen abzuwenden geprüft worden und sind als nicht zielführend eingeschätzt worden? Hat der Jugendliche, die Sorgeberechtigten bzw. die Person, die die Daten anvertraut hat, die Einwilligung in die Datenübermittlung verweigert bzw. konnte, z.b. aus Zeitgründen nicht gefragt werden? Nur wenn alle Fragen mit Ja beantwortet werden, darf der Mitarbeiter die Daten und auch dann nur soweit zwingend erforderlich übermitteln. Es empfiehlt sich dringend, den Entscheidungsprozeß von der Datenerhebung bis hin zur Datenübermittlung nachvollziehbar zu dokumentieren.

10 V. Der betriebliche / behördliche Datenschutzbeauftragter Öffentliche Stelle in Schleswig-Holstein sollen nach 10 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) einen behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellen. Private Stellen mit mehr als vier Mitarbeitern, die Daten automatisiert (EDV) bzw. mit mehr als zwanzig Mitarbeitern die Daten konventionell (Papierakte) verarbeiten, müssen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen. Nähere Informationen dazu, wer zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt werden darf, inwieweit Fachkunde und Zuverlässigkeit erforderlichen ist, welche Aufgaben, welche Rechte und welche Pflichten der betriebliche Datenschutzbeauftragte hat und Beispiele dafür, wie dieser seine Tätigkeit wahrnehmen kann finden sich in dem Beitrag Datenschutzbeauftragte in der Arztpraxis. Der Beitrag ist unter veröffentlicht. Es dürfte unstrittig sein, dass ein geschulter behördlicher bzw. betrieblicher Datenschutzbeauftragter jede Mitarbeiterin bzw. jeden Mitarbeiter bei der Frage, was kann bzw. darf ich im konkreten Fall aus datenschutzrechtlicher Sicht unternehmen, um ein Kind oder einen Jugendlichen gegen Vernachlässigung oder Gewalt zu schützen

Datenschutz und Kinderschutz - Einheit oder Gegensatz?

Datenschutz und Kinderschutz - Einheit oder Gegensatz? Datenschutz und Kinderschutz - Einheit oder Gegensatz? Dr. Claudia Federrath Berlin, den 11. März 2009 Aufgaben Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliert die Einhaltung

Mehr

Kinderschutz und Datenschutz

Kinderschutz und Datenschutz Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Kinderschutz und Datenschutz Dr. Claudia Federrath Berlin, den 24. August 2011 Aufgaben Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Mehr

Datenschutz in der Jugendhilfe

Datenschutz in der Jugendhilfe Datenschutz in der Jugendhilfe (k)ein Hindernis?! 1 Systematik des Datenschutzes Zentrale Prinzipien: Erforderlichkeit, Betroffenenerhebung und Zweckbindung 2 Anwendbarkeit der Vorschriften auf die Träger

Mehr

Datenschutz im Kinderschutz

Datenschutz im Kinderschutz Datenschutz im Kinderschutz Dr. Claudia Federrath Berlin, den 24. Februar 2010 Aufgaben Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliert die Einhaltung der datenschutzrechtlichen

Mehr

Übermittlungsbefugnisse im Sozialdatenschutz (k)ein Problem für die Praxis?

Übermittlungsbefugnisse im Sozialdatenschutz (k)ein Problem für die Praxis? Übermittlungsbefugnisse im Sozialdatenschutz (k)ein Problem für die Praxis? AnleiterInnentag 13.11.2014 Prof. Patjens www.dhbw-stuttgart.de Datenschutz Darf ich Sozialdaten weitergeben? Schweigepflicht

Mehr

Datenschutz versus Kinderschutz (Aus-) Wege aus dem Dilemma

Datenschutz versus Kinderschutz (Aus-) Wege aus dem Dilemma Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Datenschutz versus Kinderschutz (Aus-) Wege aus dem Dilemma Dr. Claudia Federrath Berlin, den 14. März 2015 Aufgaben Der Berliner Beauftragte

Mehr

E-Mail-Seminar: Datenschutz an Schulen

E-Mail-Seminar: Datenschutz an Schulen E-Mail-Seminar: Datenschutz an Schulen Autorin: Veronika Höller Lektion 3: Datenübermittlung/-austausch In dieser Lektion erfahren Sie alles über das Thema Datenübermittlung und -austausch. Es werden u.

Mehr

Netzwerk Kinderschutz. Workshop zum Datenschutz HERZLICH WILLKOMMEN!!

Netzwerk Kinderschutz. Workshop zum Datenschutz HERZLICH WILLKOMMEN!! Workshop zum Datenschutz HERZLICH WILLKOMMEN!! Andreas Gagelmann, Datenschutzbeauftragter Der Datenschutzbeauftragte der LH kontrolliert die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in der Stadtverwaltung

Mehr

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Einerseits besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit; 203 StGB Andererseits kann er sich aber auch dann strafbar machen, wenn er nicht handelt. Strafnormen,

Mehr

Sozialdatenschutz in der freien Jugendhilfe in der katholischen Kirche

Sozialdatenschutz in der freien Jugendhilfe in der katholischen Kirche Sozialdatenschutz in der freien Jugendhilfe in der katholischen Kirche (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, Bd. 11, Nr. 3, Art. 36, S. 34 ff., v. 15. März 2005) Vorbemerkung: Der Schutz von Sozialdaten

Mehr

Aufbewahrung von erweiterten Führungszeugnissen. Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland

Aufbewahrung von erweiterten Führungszeugnissen. Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland Aufbewahrung von erweiterten Führungszeugnissen Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland Nach 72a Abs. 1 SGB VIII dürfen Träger der öffentlichen Jugendhilfe keine Personen hauptamtlich beschäftigen

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

Jahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg

Jahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg Jahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg 14. - Pforzheim-Hohenwart 1Michael Winkler 2Michael Winkler Datenschutz, Rechtsfragen in der Schulsozialarbeit Vertraulichkeit und Schweigepflicht Voraussetzung

Mehr

Datenschutz als Schutz der Vertrauensbeziehung bei Frühen Hilfen

Datenschutz als Schutz der Vertrauensbeziehung bei Frühen Hilfen Datenschutz als Schutz der Vertrauensbeziehung bei Frühen Hilfen Fachtagung Kooperation bei Frühen Hilfen im Spannungsfeld zwischen Informationsbedarf und Datenschutz Bonn-Bad Godesberg, 16. März 2009

Mehr

Zwischen der Stadt Kempten (Allgäu) - Stadtjugendamt - vertreten durch Herrn Thomas Reuß (Jugendamtsleiter) im folgenden Jugendamt.

Zwischen der Stadt Kempten (Allgäu) - Stadtjugendamt - vertreten durch Herrn Thomas Reuß (Jugendamtsleiter) im folgenden Jugendamt. Zwischen der Stadt Kempten (Allgäu) - Stadtjugendamt - vertreten durch Herrn Thomas Reuß (Jugendamtsleiter) im folgenden Jugendamt und dem - Bezeichnung des Trägers - im folgenden Träger wird zur Sicherstellung

Mehr

Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII

Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII zwischen dem Amt für Soziale Dienste / Jugendamt und der Senatorin

Mehr

Kindeswohlgefährdungen. Landkreis Vorpommern-Rügen. 24. August 2015

Kindeswohlgefährdungen. Landkreis Vorpommern-Rügen. 24. August 2015 Kindeswohlgefährdungen Landkreis Vorpommern-Rügen 24. August 2015 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder

Mehr

Vernetzung und Datenschutz im Rahmen von Case Management in der Sozialen Arbeit (z.b. Kinderschutz)

Vernetzung und Datenschutz im Rahmen von Case Management in der Sozialen Arbeit (z.b. Kinderschutz) Input für die Arbeitsgruppe am 29.1.2010 Vernetzung und Datenschutz im Rahmen von Case Management in der Sozialen Arbeit (z.b. Kinderschutz) RA Dr. Carsten Wendtland, Hildesheim Überblick Rechtsgrundlagen

Mehr

Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz

Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Was ist Datenschutz? Personen sollen vor unbefugter Verwendung oder Weitergabe ihrer persönlichen Daten geschützt werden. Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Verpflichtung auf das Datengeheimnis Was

Mehr

Datenschutz und Schule

Datenschutz und Schule Datenschutz und Schule - erste Impulse zum Themenbereich - Referent: Ingo Nebe Staatliches Schulamt Nordthüringen, Bahnhofstraße 18, 37339 Leinefelde-Worbis www.schulamt-nordthueringen.de Datenschutz und

Mehr

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Kirstin Lietz, Dipl. Sozialpädagogin (BA) Die Aufgaben der insoweit erfahrenen

Mehr

Inhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6

Inhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Datenschutz ist... Inhalt Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4 Wessen Daten werden geschützt? 5 Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Welche Daten werden vom Datenschutzrecht erfasst? 7 Wann dürfen personenbezogene

Mehr

Verband Bildung und Erziehung Landesbezirk Südbanden. Datenschutz, Sorgerecht und Schulanmeldung

Verband Bildung und Erziehung Landesbezirk Südbanden. Datenschutz, Sorgerecht und Schulanmeldung Verband Bildung und Erziehung Landesbezirk Südbanden Datenschutz, Sorgerecht und Schulanmeldung Neue VwV Datenschutz I. Allgemeines Zulässigkeit der Datenverarbeitung Datenerhebung... Datenlöschung und

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

Datenschutz eine Einführung. Malte Schunke

Datenschutz eine Einführung. Malte Schunke Datenschutz eine Einführung Malte Schunke Gliederung 1. Wieso Datenschutz? 2. Was hat das mit mir zu tun? 3. Begriffserklärungen Pause 4. Wichtige Rechtsvorschriften 5. Datenschutz in der Arztpraxis Wieso

Mehr

LRG15016. Mitteilungsbogen zur Meldung einer möglichen Kindeswohlgefährung FÜR KOKI NETZWERKPARTNER

LRG15016. Mitteilungsbogen zur Meldung einer möglichen Kindeswohlgefährung FÜR KOKI NETZWERKPARTNER LRG15016 r ng Mitteilungsbogen zur Meldung einer möglichen Kindeswohlgefährung FÜR KOKI NETZWERKPARTNER Sie haben gewichtige Anhaltspunkte für eine mögliche Kindeswohlgefährdung wahrgenommen und am Ende

Mehr

Prof. Dr. Rolf Jox Prof. Dr. Michael Klein

Prof. Dr. Rolf Jox Prof. Dr. Michael Klein Gliederung zur Veranstaltung Aktuelle Gesetzesänderungen im Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht und ihre Auswirkungen auf die Suchthilfe im Rahmen der Suchttherapietage 2014 in Hamburg am 12.6.2014,

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

Aufgaben und Inanspruchnahme einer insofern erfahrenen Fachkraft Art der Meldung Schutzplan Datenschutz

Aufgaben und Inanspruchnahme einer insofern erfahrenen Fachkraft Art der Meldung Schutzplan Datenschutz Informationen zum Verfahren bei Kindeswohlgefährdung in Einrichtungen Vereinbarung gem. 8a Sozialgesetzbuch VIII zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung Aufgaben und Inanspruchnahme

Mehr

Rösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1

Rösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1 Datenschutz für das Liegenschaftskataster Dipl.-Ing. Michael Rösler-Goy Landesamt für Vermessung und Geoinformation Bayern Rösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1 1. Wozu dient Datenschutz?

Mehr

Datenschutz bei Rechtsanwälten

Datenschutz bei Rechtsanwälten Datenschutz bei Rechtsanwälten Vortrag von: Rechtsanwalt Dr. Holger Zuck Anwaltskanzlei Zuck & Quaas, Stuttgart 1 Datenschutz bei Rechtsanwälten Normen: Bereichsspezifische Normen: BRAO (insb. 43, 43a,

Mehr

Datenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen?

Datenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? 1 Herzlich willkommen! Die Themen heute: Datenschutz ein aktuelles Thema Gründe für einen guten Datenschutz Welche Grundregeln sind zu beachten?

Mehr

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern

Mehr

12a HmbDSG - Unterrichtung bei der Erhebung

12a HmbDSG - Unterrichtung bei der Erhebung Stabsstelle Recht / R16 05.01.2015 Datenschutzbeauftragter 42838-2957 Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG) mit Kommentierung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Mehr

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Checkliste 2006 Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Nach 4 Abs. 3 BDSG Bitte lesen Sie vorab die Ausführungen zu dem Thema Datenschutz/Datenerhebung. So kommen Sie durch

Mehr

17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?

17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz? 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische

Mehr

Herzlich Willkommen. Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Sachsen e.v.

Herzlich Willkommen. Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Sachsen e.v. Herzlich Willkommen Elternrecht und Kindesgrundrechte Verfassungsrechtliche Vorgaben Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Recht und Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung des Kindes (Elternrecht) Art. 2 Abs. 1

Mehr

Die insoweit erfahrene Fachkraft Gemäß 8a, Abs. 2 SGB VIII

Die insoweit erfahrene Fachkraft Gemäß 8a, Abs. 2 SGB VIII Die insoweit erfahrene Fachkraft Gemäß 8a, Abs. 2 SGB VIII Verortung Qualifikation Aufgaben Lotte Knoller, Diplom Psychologin, Kinderschutz-Zentrum Berlin 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1)

Mehr

Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung

Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung Universität Siegen SoSe 2010 Dipl.-Soz.päd. Hans Günther Mischke Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung - - Sozialrechtlicher SGB I, SGB X, SGB VIII Strafrechtlicher Strafgesetzbuch (StGB) Zivilrechtlicher

Mehr

- durch die Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG im Raum der Kirchen selbst (unter 2.1.),

- durch die Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG im Raum der Kirchen selbst (unter 2.1.), 2. Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und eventuellen Angaben zu Ihrer Religionszugehörigkeit sowie Schweigepflichtentbindungserklärung Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes,

Mehr

Risikoabschätzung bei Kindeswohlgefährdung anhand des Falls von Kevin K. unter Berücksichtigung von 8a und 42 SGB VIII

Risikoabschätzung bei Kindeswohlgefährdung anhand des Falls von Kevin K. unter Berücksichtigung von 8a und 42 SGB VIII Geisteswissenschaft Tatjana Tomic Risikoabschätzung bei Kindeswohlgefährdung anhand des Falls von Kevin K. unter Berücksichtigung von 8a und 42 SGB VIII Studienarbeit Inhaltsverzeichnis: Einleitung:...3

Mehr

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 2-2 bis 2-4 (1.6.2011) 1 Grobübersicht 1. Einführung, europa- und verfassungsrechtliche

Mehr

MARIA KÜHME 04.12.2014 WAS SIND DIE AUFGABEN DES JUGENDAMTES BEI EINER MELDUNG ZUR KINDESWOHLGEFÄHRDUNG (KWG)?

MARIA KÜHME 04.12.2014 WAS SIND DIE AUFGABEN DES JUGENDAMTES BEI EINER MELDUNG ZUR KINDESWOHLGEFÄHRDUNG (KWG)? MARIA KÜHME 04.12.2014 WAS SIND DIE AUFGABEN DES JUGENDAMTES BEI EINER MELDUNG ZUR KINDESWOHLGEFÄHRDUNG (KWG)? Arbeitsbereiche der Jugendhilfe Freiwilligkeit Zwangskontakt Leistungsbereich Unterstützungsmanagement

Mehr

Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe

Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe Statistisches Bundesamt Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2013 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 14.08.2014 Artikelnummer: 5225123137004 Ihr Kontakt zu uns: www.destatis.de/kontakt Telefon:

Mehr

Datenschutz und E-Commerce - Gegensätze in der digitalen Wirtscheft?

Datenschutz und E-Commerce - Gegensätze in der digitalen Wirtscheft? Datenschutz und E-Commerce - Gegensätze in der digitalen Wirtscheft? Rechtsanwalt Oliver J. Süme Vortrag im Rahmen der Medientage München 2000 Dienstag, den 7. November 2000 - Panel 7.3. Einleitung Wer

Mehr

Meine Daten. Mein Recht

Meine Daten. Mein Recht Meine Daten Mein Recht... auch in der Schule Ihr Landesbeauftragter für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern Karsten Neumann Besuchsanschrift:

Mehr

Übersicht über die Übermittlungstatbestände des SGB X

Übersicht über die Übermittlungstatbestände des SGB X X bdsb-1/ X bdsb-11, Stand: 19.02.2015 Übersicht über die Übermittlungstatbestände des -neben der Einwilligung nach 67 b Absatz 1 - (in der Regel Schriftform gemäß 67 b Absatz 2 Satz 3 ) Beachte: Soweit

Mehr

Informationen zum Datenschutz im Maler- und Lackiererhandwerk

Informationen zum Datenschutz im Maler- und Lackiererhandwerk Institut für Betriebsberatung des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks Frankfurter Straße 14, 63500 Seligenstadt Telefon (06182) 2 52 08 * Fax 2 47 01 Maler-Lackierer-Institut@t-online.de www.malerinstitut.de

Mehr

Big Data in der Medizin

Big Data in der Medizin Big Data in der Medizin Gesundheitsdaten und Datenschutz Dr. Carola Drechsler Sommerakademie 2013 Inhalt Was bedeutet Big Data? Welche datenschutzrechtlichen Fragestellungen sind zu berücksichtigen? Welche

Mehr

Forschungsdaten und Datenschutz 2. Workshop des AK Forschungsdaten

Forschungsdaten und Datenschutz 2. Workshop des AK Forschungsdaten Forschungsdaten und Datenschutz 2. Workshop des AK Forschungsdaten Jan Goebel, DIW Berlin / SOEP Idealvorstellung Idealvorstellung Idealvorstellung Skripte (GitHub, Bitbucket, Codeplane,...) Daten (Dropbox,

Mehr

Datenschutz im Unternehmen. Was muss der Unternehmer wissen?

Datenschutz im Unternehmen. Was muss der Unternehmer wissen? Was muss der Unternehmer wissen? Was ist Datenschutz nach BDSG? Basis: Recht auf informelle Selbstbestimmung Jeder Mensch kann selbst entscheiden, wem wann welche personenbezogene Daten zugänglich sein

Mehr

Der Schutz von Patientendaten

Der Schutz von Patientendaten Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert

Mehr

II 1 Verantwortung der Leitung II 1.13 Datenschutzkonzept. Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team

II 1 Verantwortung der Leitung II 1.13 Datenschutzkonzept. Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team Zweck AWO RV Halle Merseburg und alle Tochtergesellschaften GF Datenschutzbeauftragter ist Prozessverantwortlich Alle MA sind durchführungsverantwortlich Zweck des

Mehr

Tabelle: Maßnahmen und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz

Tabelle: Maßnahmen und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz Tabelle: Maßn und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz (Verweis aus Maß M 7.5) Basierend auf den IT-Grundschutz-Katalogen Version 2006 Stand: November 2006, Stand der Tabelle: 22.08.07

Mehr

Datenschutzconsulting.info. Verfahrensbeschreibung, Verfahrensverzeichnisse und das Jedermannsrecht

Datenschutzconsulting.info. Verfahrensbeschreibung, Verfahrensverzeichnisse und das Jedermannsrecht Verfahrensbeschreibung, Verfahrensverzeichnisse und das Jedermannsrecht Diplom-Informatiker Werner Hülsmann Konradigasse 24-78462-Konstanz Tel.:7531 / 365 90 5-4; FAX: -7 E-Mail: info@datenschutzconsulting.info

Mehr

Drei Fragen zum Datenschutz im. Nico Reiners

Drei Fragen zum Datenschutz im. Nico Reiners Drei Fragen zum Datenschutz im Geoinformationswesen Nico Reiners 1. Frage Welche Geoinformationen sind personenbezogen? Personenbezug? Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche

Mehr

Promotionsprotokoll. Name, Vorname. Betreuer. Thema der Promotion. Beginn der Promotion. Voraussichtliches Ende der Promotion

Promotionsprotokoll. Name, Vorname. Betreuer. Thema der Promotion. Beginn der Promotion. Voraussichtliches Ende der Promotion Promotionsprotokoll Name, Vorname Betreuer Thema der Promotion Beginn der Promotion Voraussichtliches Ende der Promotion Arbeits- und Zeitplan Bitte einen tabellarischen Plan auf getrenntem Blatt erstellen

Mehr

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

DATENSCHUTZERKLÄRUNG

DATENSCHUTZERKLÄRUNG DATENSCHUTZERKLÄRUNG Wir freuen uns über Ihr Interesse an unserer Website. Der Schutz Ihrer Privatsphäre ist für uns sehr wichtig. Nachstehend möchten wir Sie ausführlich über den Umgang mit Ihren Daten

Mehr

Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick

Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick Inhalt Bestands- und Verkehrsdaten 5 Vertragsschluss 6 Bonitätsabfrage 7 Telefonbuch und Auskunft 8 Rechnung und Einzelverbindungsnachweis 9 Auskunftsrecht

Mehr

IMI datenschutzgerecht nutzen!

IMI datenschutzgerecht nutzen! Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit IMI datenschutzgerecht nutzen! Schulung zum Binnenmarktinformationssystem IMI, IT Dienstleistungszentrum Berlin, 6./11. Juni 2012 1 Warum

Mehr

Befragung zur Wahrnehmung von Datenschutzrechten durch Verbraucher

Befragung zur Wahrnehmung von Datenschutzrechten durch Verbraucher Befragung zur Wahrnehmung von Datenschutzrechten durch Verbraucher Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) ist vom Bundesamt für Ernährung und Landwirtschaft beauftragt worden,

Mehr

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, ( 8a) (1) Werden dem gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des

Mehr

Datenschutz und Schweigepflicht - ein Thema in der Drogenberatung - Auch Suchtkranke wollen gute Eltern sein 7. März 2013 Unna

Datenschutz und Schweigepflicht - ein Thema in der Drogenberatung - Auch Suchtkranke wollen gute Eltern sein 7. März 2013 Unna Datenschutz und Schweigepflicht - ein Thema in der Drogenberatung - Auch Suchtkranke wollen gute Eltern sein 7. März 2013 Unna Suchtkranke Eltern Auch Suchtkranke wollen gute Eltern sein Münster 2 Vertrauen

Mehr

wenn Angebote und Hilfen nicht zum Ziel führen, erfolgt Information des Jugendamtes (Datenschutzregelungen gem. 62 SGB VIII beachten)

wenn Angebote und Hilfen nicht zum Ziel führen, erfolgt Information des Jugendamtes (Datenschutzregelungen gem. 62 SGB VIII beachten) Handeln bei Anzeichen für eine mögliche Kindeswohlgefährdung (Umsetzung des 8a SGB VIII durch freie Träger) 1 Verfahrensablauf für Kindertageseinrichtungen Hinweis: Es besteht grundsätzlich die Notwendigkeit,

Mehr

Auch in kleineren Unternehmen ist der Datenschutzbeauftragte Pflicht

Auch in kleineren Unternehmen ist der Datenschutzbeauftragte Pflicht . Auch in kleineren Unternehmen ist der Datenschutzbeauftragte Pflicht Themenschwerpunkt 1. Wer braucht einen Datenschutzbeauftragter? Unternehmen, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Datenschutzbeauftragte

Datenschutzbeauftragte MEIBERS RECHTSANWÄLTE Externe Datenschutzbeauftragte für Ihr Unternehmen Stand: Juli 2014 Datenschutz im Unternehmen ist mehr als eine Forderung des Gesetzgebers Der Schutz personenbezogener Daten ist

Mehr

Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (DSVO-KH)

Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (DSVO-KH) Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO-KH 858-1 Archiv Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (DSVO-KH) vom 10. Oktober

Mehr

Schutz der Sozialdaten

Schutz der Sozialdaten Andreas Pirack Schutz der Sozialdaten Andreas Pirack 1 Interessenkollision Individuum Allgemeinheit Recht auf Privatsphäre Recht auf Privatsphäre Öffentliches Interesse 2 Informationelles Selbstbestimmungsrecht

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht in der Regierung von Mittelfranken _ Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich Informationen für die verantwortliche Stelle Stand: November 2009 Impressum:

Mehr

Merkblatt zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach 4f, 4g BDSG

Merkblatt zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach 4f, 4g BDSG Merkblatt zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach 4f, 4g BDSG Wann ist das Bundesdatenschutzgesetz anwendbar? Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt gemäß 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG für alle nicht öffentlichen

Mehr

Facebook und Datenschutz Geht das überhaupt?

Facebook und Datenschutz Geht das überhaupt? Folie 1 Facebook und Datenschutz Geht das überhaupt? Dipl.-Ing. Michael Foth CISA, CGEIT CFE, CRISC Datenschutzbeauftragter des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e. V. Folie 2 Themen Webseite Facebook

Mehr

AUSZUG AUS DEM BUNDESDATENSCHUTZGESETZ

AUSZUG AUS DEM BUNDESDATENSCHUTZGESETZ AUSZUG AUS DEM BUNDESDATENSCHUTZGESETZ Auszug aus dem Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung vom 14.01.2003, zuletzt geändert am 14.08.2009 1 Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (1) Zweck dieses Gesetzes

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Vorabkontrolle gemäß 4d Abs. 5 BDSG

Vorabkontrolle gemäß 4d Abs. 5 BDSG - Checkliste + Formular - Vorabkontrolle gemäß 4d Abs. 5 BDSG Version Stand: 1.0 07.08.2014 Ansprechpartner: RA Sebastian Schulz sebastian.schulz@bevh.org 030-2061385-14 A. Wenn ein Unternehmen personenbezogene

Mehr

Computer & Netzwerktechnik. Externer Datenschutzbeauftragter

Computer & Netzwerktechnik. Externer Datenschutzbeauftragter Computer & Netzwerktechnik Externer Datenschutzbeauftragter Zweck des Bundesdatenschutzgesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem

Mehr

IT-Compliance und Datenschutz. 16. März 2007

IT-Compliance und Datenschutz. 16. März 2007 IT-Compliance und Datenschutz 16. März 2007 Die Themen Agenda Vorstellung Deutsche Post Adress GmbH IT-Compliance und Datenschutz allgemein Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Der Datenschutzbeauftragte Verbot

Mehr

FachInfo Dezember 2012

FachInfo Dezember 2012 FachInfo Dezember 2012 Datenschutz in der Asylsozialhilfe Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Grundsätze des Datenschutzes... 2 2.1 Verhältnismässigkeit...2 2.2 Zweckbindung...2 2.3 Richtigkeit und

Mehr

Datenschutzvereinbarung

Datenschutzvereinbarung Datenschutzvereinbarung Vereinbarung zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Auftragsverhältnissen nach 11 BDSG zwischen dem Nutzer der Plattform 365FarmNet - nachfolgend Auftraggeber genannt - und

Mehr

Grundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit

Grundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit und der IT-Sicherheit Musterlösung zur 1. Übung im SoSe 2007: BDSG (1) 1.1 Voraussetzungen zur automatisierten DV (1) Anmerkung: Automatisierte Datenverarbeitung = Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung unter

Mehr

Anmeldung für ein Ehrenamt in der Flüchtlingsbetreuung

Anmeldung für ein Ehrenamt in der Flüchtlingsbetreuung Bitte zurücksenden an: Stadtverwaltung Eschborn Fachbereich 4 Arbeitskreis Flüchtlinge Rathausplatz 36 65760 Eschborn Anmeldung für ein Ehrenamt in der Flüchtlingsbetreuung Name Vorname geboren am Straße,

Mehr

Befragung zum Migrationshintergrund

Befragung zum Migrationshintergrund Befragung zum Migrationshintergrund Ziel der Befragung ist es, Statistiken zum Arbeitsmarkt und zur Grundsicherung für Personen mit und ohne Migrationshintergrund darzustellen. Hierfür bitten wir um Ihre

Mehr

Checkliste zum Datenschutz

Checkliste zum Datenschutz Checkliste zum Datenschutz Diese Checkliste soll Ihnen einen ersten Überblick darüber geben, ob der Datenschutz in Ihrem Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und wo ggf. noch Handlungsbedarf

Mehr

emetrics Summit, München 2011 Special: Datenschutz im Online-Marketing HÄRTING Rechtsanwälte Chausseestraße 13 10115 Berlin

emetrics Summit, München 2011 Special: Datenschutz im Online-Marketing HÄRTING Rechtsanwälte Chausseestraße 13 10115 Berlin emetrics Summit, München 2011 6. April 2011 Dr. Martin Schirmbacher Fachanwalt für IT-Recht twitter.com/mschirmbacher HÄRTING Rechtsanwälte Chausseestraße 13 10115 Berlin www.haerting.de Überblick Grundzüge

Mehr

Weil der Informationsbedarf in Staat und Gesellschaft enorm gewachsen ist, hat sich die automatisierte Datenverarbeitung längst zu einer Art

Weil der Informationsbedarf in Staat und Gesellschaft enorm gewachsen ist, hat sich die automatisierte Datenverarbeitung längst zu einer Art 1 2 3 Weil der Informationsbedarf in Staat und Gesellschaft enorm gewachsen ist, hat sich die automatisierte Datenverarbeitung längst zu einer Art Nervensystem der Gesellschaft entwickelt. Neben vielen

Mehr

Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten

Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten Auftraggeber: Auftragnehmer: 1. Gegenstand der Vereinbarung Der Auftragnehmer erhebt / verarbeitet / nutzt personenbezogene

Mehr

Grundbegriffe und Grundprinzipien des Datenschutzrechts Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Grundbegriffe und Grundprinzipien des Datenschutzrechts Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Grundbegriffe und Grundprinzipien des Datenschutzrechts Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Valerij Serediouk SE Designing for Privacy HU WS 09 / 10 1 Gliederung Einführung Zweck und Anwendungsbereich des BDSG

Mehr

%HVRQGHUH$UWHQ3HUVRQHQEH]RJHQHU'DWHQ

%HVRQGHUH$UWHQ3HUVRQHQEH]RJHQHU'DWHQ %HVRQGHUH$UWHQ3HUVRQHQEH]RJHQHU'DWHQ Bestimmte Daten dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung bzw. nur in Ausnahmefällen verarbeitet werden. Hierzu gehören zum Beispiel Krankheitsdaten selbstverständlich

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Datenschutzbeauftragten bestellt.

Datenschutzbeauftragten bestellt. Zwischen Firma vertreten durch und Herrn: Name, Vorname Personal-Nr. wird folgendes vereinbart: Herr wird gemäß 4f Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten zum Datenschutzbeauftragten

Mehr

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht in der Regierung von Mittelfranken

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht in der Regierung von Mittelfranken in der Regierung von Mittelfranken 2 Wesentliche Elemente des Datenschutzes im Unternehmen 3 Teil A Datenschutz im Unternehmen Teil A Allgemeines zum Datenschutz 4 I. Schutz der personenbezogenen Daten

Mehr

Kursbeschreibung Ausbildung zum internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Kursbeschreibung Ausbildung zum internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten Kursbeschreibung Ausbildung zum internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten In dieser fünftägigen Ausbildungsreihe werden vertiefte Kenntnisse zum Datenschutzrecht vermittelt. Es werden alle Kenntnisse

Mehr

Datenschutz und Datensicherung (BDSG) Inhaltsübersicht

Datenschutz und Datensicherung (BDSG) Inhaltsübersicht Datenschutz und Datensicherung (BDSG) Inhaltsübersicht Datenschutzziel Datenschutz und Datensicherung Personenbezogene Daten Datenverarbeitung Zulässigkeit personenbezogener Datenverarbeitung Zulässigkeit

Mehr

Verfahrensanleitung / Arbeitshilfe

Verfahrensanleitung / Arbeitshilfe Verfahrensanleitung / Arbeitshilfe Dokumentationssystem zu 8a SGB VIII -Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung- Ausgangslage: In 8a SGB VIII, Abs. 2 heißt es In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen

Mehr

Agenda. Umgang mit vertraulichen Personendaten. SG-Weiterbildungsveranstaltung. 30. Januar 2014. 2. Teil. 1. Teil. Informationsaustausch.

Agenda. Umgang mit vertraulichen Personendaten. SG-Weiterbildungsveranstaltung. 30. Januar 2014. 2. Teil. 1. Teil. Informationsaustausch. SG-Weiterbildungsveranstaltung Umgang mit vertraulichen Personendaten 30. Januar 2014 Folie 1 Agenda 1. Teil 2. Teil Datenschutz Amtsgeheimnis Besondere Geheimhaltungspflichten Informationsaustausch Rechtliche

Mehr

Datenschutz - Ein Grundrecht

Datenschutz - Ein Grundrecht Datenschutz - Ein Grundrecht? Der Sächsische Datenschutzbeauftragte Datenschutz als Grundrecht Argumente für den Datenschutz Der Sächsische Datenschutzbeauftragte Andreas Schurig GRuSSwort 2 Liebe Leserin,

Mehr