AGA-Report Nr. 113 November 2004
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- Günther Armbruster
- vor 8 Jahren
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1 Inhaltsverzeichnis Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland Länderinformationen 1 Afghanistan 1 China 2 Côte d Ivoire 2 Kambodscha 3 Usbekistan 3 Venezuela Deckungspraxis 4 Unterzeichnung der multilateralen Umschuldungsvereinbarung mit dem Irak 4 Exportkreditgarantien in Fremdwährung: Entgelt für Fabrikationsrisikodeckungen und Vertragsgarantiedeckungen in Euro Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland Afghanistan Der Ausschuss hat geprüft, inwieweit die seit 1987 bestehende Deckungssperre aufgehoben werden könnte. Während Afghanistan inzwischen von einer demokratischen Regierung geführt wird, ist die Sicherheitslage im Lande nach wie vor angespannt. Das Wirtschaftswachstum ist maßgeblich auf die massive Wiederaufbauhilfe der internationalen Gebergemeinschaft zurückzuführen, von deren Unterstützung das Land noch auf Jahre abhängig sein wird. Dagegen mangelt es an inländischen Produktionskapazitäten, die Arbeitsplätze schaffen und Wachstum generieren könnten. Positiv gestaltet sich die Restrukturierung und Schaffung eines funktionsfähigen Bankensektors. Vor diesem Hintergrund beschließt der Ausschuss eine vorsichtige Wiedereröffnung von Deckungsmöglichkeiten. Deckungen können nunmehr wieder übernommen werden für kurzfristige Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten mit privaten Bestellern und Auftragswerten von nicht mehr als EUR , wenn - es sich bei dem Besteller um ein verbundenes Unternehmen handelt, - es sich bei dem Besteller um ein Unternehmen handelt, welches einem internationalen Konzern angehört, dessen Bonität außer Zweifel steht oder - es sich bei dem Besteller um ein Unternehmen handelt, über das aussagefähiges, aktuelles Auskunftsmaterial vorliegt, welches bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme rechtfertigt. Im Zweifel sind Banksicherheiten erforderlich. 1
2 Der Deckungsschutz für künftige Versendungen wird automatisch aufgehoben, wenn eine Zahlung nicht spätestens acht Wochen nach vereinbarter Fälligkeit eingegangen ist. Die Deckung von Transitund sonstiger Auslandsware ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Zulieferungen handelt. Die Höchstbeträge V (wirtschaftliche und politische Risiken) und VI (nur politische Risiken) unter den Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen dürfen maximal EUR betragen. Darüber hinaus gelten dieselben Voraussetzungen wie für Einzeldeckungen einschließlich der automatischen Sperre. China Aufgrund der insgesamt stabilen wirtschaftlichen Entwicklung und der positiven Zahlungserfahrungen hat der Ausschuss die Shanghai Pudong Development Bank, Shanghai, als Garant und Darlehensnehmer für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten unbeschränkt sowie für Geschäfte mit darüber hinausgehenden Kreditlaufzeiten bis zu einem Gesamtobligo von EUR 100 Mio. anerkannt. Côte D Ivoire Der Bürgerkrieg ist mit allen seinen negativen wirtschaftlichen und politischen Konsequenzen erneut ausgebrochen; der Friedenschluss und die damit einhergehende Politik der Deeskalation sind gescheitert. Ein normales Wirtschaften mit Waren- und Personenverkehr sowie Zahlungstransfer und administrativen Prozessen scheint derzeit nicht möglich zu sein. Ebenso ist eine Entspannung der Krise nicht absehbar. Vor diesem Hintergrund verhängt der Ausschuss eine Deckungssperre. Bei Limiten unter den Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen und revolvierenden Einzeldeckungen erfolgt die Aufhebung des Deckungsschutzes mit Wirkung für künftige Versendungen. Kambodscha Nach zwanzig Jahren Bürgerkrieg hat sich die politische Lage in Kambodscha seit Beginn der 90er Jahre allmählich stabilisiert. Auch die wirtschaftliche Entwicklung verläuft seit 1999 vergleichsweise positiv und sollte durch den Beitritt zur WTO weitere Antriebseffekte erfahren. Zudem wird das Land durch die fortgesetzte Unterstützung bilateraler und multilateraler Geber zur Fortsetzung der Reformen und Demokratisierung angehalten. Vor diesem Hintergrund hat der Ausschuss die seit 1975 bestehende Deckungssperre aufgehoben. Es bestehen nunmehr Deckungsmöglichkeiten für kurzfristige Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten für private Besteller mit Auftragswerten bis zu EUR , wenn - es sich bei dem Besteller um ein verbundenes Unternehmen handelt, - es sich bei dem Besteller um ein Unternehmen handelt, welches einem internationalen Konzern angehört, dessen Bonität außer Zweifel steht, - über den Besteller aussagefähiges, aktuelles Auskunftsmaterial vorliegt, welches bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme ohne Sicherheiten rechtfertigt. Der Deckungsschutz wird für künftige Versendungen automatisch aufgehoben, wenn eine Zahlung nicht spätestens acht Wochen nach vereinbarter Fälligkeit eingegangen ist. Die Höchstbeträge V (wirtschaftliche und politische Risiken) und VI (nur politische Risiken) unter den Ausfuhr-Pauschal- 2
3 Gewährleistungen dürfen maximal EUR betragen. Darüber hinaus gelten dieselben Voraussetzungen wie bei Einzeldeckungen, einschließlich der automatischen Sperre. Für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten über 12 Monate bestehen grundsätzlich keine Deckungsmöglichkeiten, jedoch werden kleinere, vorzugsweise devisenwirksame Projekte im Einzelfall bei besonderer Priorität geprüft. Daneben können Projektfinanzierungen und sonstige Strukturierte Finanzierungen, gegebenenfalls auf Gegengeschäftsbasis, in Deckung genommen werden. Die Deckung von Transit- und sonstiger Auslandsware ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Zulieferungen handelt. Kambodscha wird in Entgeltkategorie 7 eingestuft. Usbekistan Der bisherige Plafond in Höhe von EUR 150 Mio. war nahezu ausgenutzt. Vor dem Hintergrund der sehr guten Zahlungserfahrungen, der weitgehend stabilen wirtschaftlichen Entwicklung des Landes sowie der anhaltenden Deckungsnachfrage richtet der Ausschuss einen neuen, jahresunabhängigen Plafond in unveränderter Höhe von EUR 150 Mio. ein. Auch die Orientierungsgröße von EUR 10 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft bleibt unverändert. Diese kann bei besonderer Förderungswürdigkeit überschritten werden, die insbesondere dann vorliegt, wenn ein substanzieller Lieferanteil aus den neuen Bundesländern kommt oder Projekte unter internationaler Beteiligung durchgeführt werden (Multi-sourcing-Projekte). Für die Plafondbelegung gilt das verschärfte Windhundverfahren, d.h. eine Anschreibung auf den Plafond erfolgt bei Geschäften, die aus gebundenen Finanzkrediten finanziert werden, erst nach Abschluss auch des Finanzkreditvertrages statt. Außerhalb des Plafonds bestehen Deckungsmöglichkeiten - für kurzfristige Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten, - für Infrastrukturprojekte von erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung (u.a. Öl- und Gassektor), - für Projektfinanzierungen und - für sonstige Strukturierte Finanzierungen, gegebenenfalls auf Gegengeschäftsbasis. Für alle Plafondgeschäfte und alle Infrastrukturprojekte sind Staatsgarantien oder Sicherheiten einer in entsprechendem Umfang anerkannten Bank erforderlich. Bei Finanzkreditdeckungen muss für die Auszahlung das Akkreditiv-Verfahren oder Inkasso-Verfahren mit Spätesttermin vereinbart werden. Bei Geschäften mit privaten Abnehmern und Kreditlaufzeiten von nicht mehr als 12 Monaten gilt strenge Bonitätsprüfung aufgrund aussagefähiger Unterlagen, welche bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme ohne Sicherheiten rechtfertigt; im Zweifelsfall sind Sicherheiten erforderlich. Venezuela Begünstigt durch den anhaltend hohen Ölpreis erlebt die venezolanische Volkswirtschaft nach zwei rezessiven Jahren einen Konjunkturboom, der von einer sehr expansiven Fiskalpolitik angetrieben wird und auch andere Wirtschaftssektoren als den Erdölsektor erfasst. Zwar ist bereits im kommenden Jahr mit weniger hohen Wachstumsraten zu rechnen, die positive Entwicklung wird jedoch auch bei niedrigeren Erdölpreisen anhalten. Nicht zuletzt auch wegen der guten Zahlungserfahrungen eröffnet der Ausschuss wieder Deckungsmöglichkeiten für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten ohne formelle betragsmäßige Einschränkungen, wogegen Geschäfte mit darüber hinausgehenden Kredit- 3
4 laufzeiten bis zu einer Orientierungsgröße von EUR 20 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft in Deckung genommen werden. Daneben bestehen Deckungsmöglichkeiten für Projektfinanzierungen und sonstige Strukturierte Finanzierungen, gegebenenfalls auf Gegengeschäftsbasis. Die Karenzfristen bzw. schadenbegründende Fristen für alle Schadentatbestände einschließlich protracted default bleiben weiterhin auf 9 Monate verlängert. Unterzeichnung der multilateralen Umschuldungsvereinbarung mit dem Irak Am 21.November 2004 haben der Pariser Club und der Irak eine multilaterale Umschuldungsvereinbarung unterzeichnet. Diese sieht einen Erlass von 80 % der Gesamtforderungen in Höhe von USD 39 Mrd. auf USD 8 Mrd. vor. Laut IWF wäre es dem Irak trotz vorhandener Ölreserven ohne einen weitreichenden Schuldenerlass langfristig nicht möglich, seine Auslandsschulden zu bedienen und sich den Herausforderungen des Wiederaufbaus zu stellen. Die Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Pariser Club machen nur etwa ein Drittel der gesamten Auslandsverschuldung des Irak von rund USD 120 Mrd. aus. Daher kann die im Pariser Club vereinbarte Schuldenregelung nur dann einen wirksamen Beitrag zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Irak leisten, wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger respektiert wird. Dies gilt unter anderem auch mit Blick auf die Forderungen der arabischen Nachbarstaaten. Der Irak hat sich deshalb gegenüber dem Pariser Club verpflichtet, andere Gläubiger (Drittländer, Geschäftsbanken, unversicherte Gläubiger) nicht besser zu behandeln als die Gläubiger des Pariser Clubs. Die Bundesrepublik Deutschland ist mit Forderungen in Höhe von insgesamt EUR 5,9 Mrd. (davon rund EUR 3,4 Mrd. Verzugszinsen) einer der größten Gläubiger neben Japan, Frankreich, Russland und den USA. Neben Forderungen der ehemaligen DDR in Höhe von EUR 1 Mrd. bestehen bundesgedeckte Forderungen von EUR 4,9 Mrd. Es handelt sich überwiegend um Liefer- und Bauleistungsverträge im Zusammenhang mit Infrastrukturprojekten. Bereits in den 80er Jahren wurde ein großer Teil der Forderungen nicht mehr bedient, so dass die Geschäfte umfinanziert werden mussten. Hierbei akzeptierten die Deckungsnehmer aufgrund des erhöhten Risikos Selbstbehalte von durchschnittlich bis zu 25 %. Insgesamt belaufen sich die Anteile der Deckungsnehmer an den Kapital- und Zinsforderungen auf ca. EUR 2 Mrd., so dass auch von ihnen ein erheblicher Beitrag im Rahmen der vereinbarten Schuldenerleichterungen vorgesehen ist. Das Pariser Protokoll sieht den Erlass in Höhe von insgesamt 80 % des per 1.Januar 2005 aus Kapitalund Zinsforderungen gebildeten Schuldenstandes in drei Phasen vor. Bereits am 1. Januar 2005 werden durch einen entsprechenden Verzicht auf Verzugszinsen 30 % der Forderungen erlassen, wodurch sich das deutsche Forderungsvolumen um EUR 1,8 Mrd. reduziert. Weitere 30 % der Forderungen sollen in Verbindung mit einem mehrjährigen IWF- Programm, möglichst noch in 2005, erlassen werden. Der Erlass der übrigen 20 % ist spätestens im Jahr 2008 vorgesehen, sofern die Umsetzung 4
5 des IWF-Programms erfolgreich abgeschlossen ist. Bis 2008 ist der Irak von sämtlichen Zahlungen freigestellt. Vor dem Hintergrund der instabilen Lage sind die Schuldenerleichterungen des Pariser Clubs zwar nur ein erster Schritt in Richtung Wiederaufbau des zerstörten Landes, in dem Ende Januar 2005 ein Parlament gewählt werden soll. Es ist jedoch ein deutliches Signal der Industrienationen, den wirtschaftlichen Wiederaufbau des Irak nachhaltig unterstützen zu wollen. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass Unternehmen aus den Gläubigerstaaten auch verstärkt an Investitionen und am Wiederaufbau beteiligt werden, sobald eine wirtschaftliche und politische Stabilisierung dies zulassen. Die Einzelheiten der Umschuldungsregelung werden den betroffenen Deckungsnehmern in Kürze mitgeteilt. Exportkreditgarantien in Fremdwährung: Entgelt für Fabrikationsrisikodeckungen Und Vertragsgarantiedeckungen in Euro Seit dem 1. Juli 2004 bietet der Bund Exportkreditgarantien auch unmittelbar in der Währung des Export- bzw. Darlehensvertrages an (vgl. AGA-Report Nr. 106). Bei kombinierten Deckungen mussten hierfür bisher die Ausfertigungsgebühren sowie alle für das betreffende Geschäft anfallenden Deckungsentgelte in Fremdwährung entrichtet werden. Dies galt auch für die nur zugunsten des Exporteurs übernommenen Deckungen, die sich auf Euro-Risiken beziehen (Fabrikationsrisikodeckungen und Deckungen für Vertragsgarantien in Euro). Ab sofort werden die Deckungsentgelte für die Euro-Risiken in Euro erhoben, auch wenn für die Forderungsdeckung von der Bank oder dem Exporteur eine Exportkreditgarantie in Fremdwährung gewünscht wird. Der Bund geht davon aus, dass die Entgelterhebung in Euro hier im Regelfall im Interesse des Exporteurs liegt. Auf Wunsch des Exporteurs ist aber auch weiterhin eine einheitliche Erhebung aller Deckungsentgelte in der Fremdwährung möglich. Herausgeber: Euler Hermes Kreditversicherungs-AG sowie PwC Deutsche Revision AG, Hamburg. Redaktion AGA-Report; Informationen nach bestem Gewissen, jedoch ohne Gewähr. Verbindliche Aussagen über die Übernahme von Bundesdeckungen erfolgen ausschließlich im schriftlichen Antragsverfahren. Auskünfte zu konkreten Deckungsangelegenheiten erteilen Ihnen gern unsere Mitarbeiter/-innen der jeweiligen Sachgebiete. Spezielle Mittelstandsberatung erhalten Sie unter der Tel. +49 (0) 40 / (Exportkreditgarantien) oder Tel. +49 (0) 40 / (Investitionsgarantien). Bei weiteren Fragen und Anregungen zum AGA-Report sprechen Sie bitte die Redaktion an. Tel. +49 (0) 40/ Fax +49 (0) 40/
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