Inhaltsverzeichnis Nr. 87 Oktober 2001
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- Evagret Schreiber
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1 Inhaltsverzeichnis Länderinformationen Ghana Kenia Rumänien Syrien Ukraine Usbekistan Deckungspraxis Erweiterung der marktfähigen Risiken Zulieferungen von ausländischen Tochtergesellschaften Deckungsberechtigung von Banken im Ausland Neue Gebührenstufe für Antragsgebühren Weitere Rückversicherungsabkommen geschlossen Zinssätze der AKA
2 Seite 1 Vor dem Hintergrund des Entschlusses der ghanaischen Regierung, beim Pariser Club eine Umschuldung zu beantragen, beschließt der Ausschuß bei mittel- und langfristigen Geschäften mit Kreditlaufzeiten von mehr als 12 Monaten die Aufhebung der Deckungsmöglichkeiten für den öffentlichen Sektor. Eine Überprüfung der Beschlußlage kann frühestens nach Abschluß der Umschuldung vorgenommen werden. Ghana Nach Abschluß des bilateralen Umschuldungsabkommens konnte der Ausschuß die Restriktionen in der Deckungspolitik wieder lockern. So sind künftig auch für den öffentlichen Sektor wieder Deckungsmöglichkeiten für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten möglich. Darüber hinaus können im staatlichen wie im privaten Sektor von Fall zu Fall auch kleinere devisenbringende Projekte mit längeren Kreditlaufzeiten geprüft werden. Kenia Das Gesamtobligo der Romanian Commercial Bank S.A. (RCB), Bukarest, als Garant und Darlehensnehmer für mittelfristige Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von mehr als 12 Monaten ist auf DM 200 Mio. erhöht worden. Für die darauf anzurechnenden Geschäfte gilt die gleiche Orientierungsgröße von DM 30 Mio. wie für alle anderen Kreditgeschäfte mit Rumänien. Daneben bleibt es bei der Anerkennung der Bank für kurzfristige Geschäfte bis DM 10 Mio. im Einzelfall ohne Obligobegrenzung. Rumänien Der Ausschuß beschließt die Wiedereröffnung von Deckungsmöglichkeiten - für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten im Rahmen eines revolvierenden Plafonds in Höhe von DM 50 Mio., ausnutzbar nur für Einzelgeschäfte (keine revolvierenden Deckungen und keine Limite im Rahmen der Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung) mit Auftragswerten bis maximal DM 2,5 Mio. pro Einzelgeschäft und Besicherung durch Akkreditiv; - für Geschäfte mit längeren Kreditlaufzeiten nur von Fall zu Fall für kleinere, devisenbringende Projekte bei strenger Prüfung der Sicherheiten sowie für Projektfinanzierungen und strukturierte Finanzierungen einschließlich Gegengeschäfte. Syrien Bis auf notwendige Zulieferungen wird grundsätzlich keine Deckung von Transitware oder sonstige Auslandsware übernommen. Nachdem im Pariser Protokoll vom festgehalten ist, daß kurzfristige Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten nicht in die Umschuldung einbezogen werden, hat der Ausschuß das Zustimmungserfordernis zur weiteren Lieferung unter den Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen und revolvierenden Deckungen aufgehoben. Ukraine Nachdem der bisher fortgeführte Jahresplafond 1999 in Höhe von DM 300 Mio. nahezu erschöpft war, hat der Ausschuß einen Anschlußplafond in Höhe Usbekistan
3 Seite 2 von wiederum DM 300 Mio. festgesetzt. Zugleich wurde die Orientierungsgröße auf DM 20 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft angehoben. Zum hatte der Bund sein Angebot von Ausfuhrgewährleistungen für sogenannte marktfähige Risiken eingestellt. Damit entsprach er dem Subsidiaritätsprinzip, demzufolge der Staat keine Deckungen übernehmen soll, wenn der private Versicherungsmarkt ausreichende Sicherungsmöglichkeiten anbietet. Erweiterung der marktfähigen Risiken Als marktfähig hatte die Europäische Kommission kurzfristige Exportgeschäfte mit Kreditlaufzeiten von nicht mehr als zwei Jahren mit privaten Schuldnern in den Kernländern der OECD definiert. Die Einschränkung des Deckungsangebots betraf dementsprechend sowohl die kurzfristigen Einzeldeckungen und revolvierenden Einzeldeckungen als auch die Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung (APG). In einer aktuellen Kommissionsmitteilung hat die Europäische Kommission jetzt die Definition der marktfähigen Risiken erweitert. Als marktfähig werden wirtschaftliche und politische Risiken öffentlicher und nicht öffentlicher Schuldner in den Kernländern der OECD d.h. die Länder der EU, USA, Kanada, Japan, Australien, Neuseeland, Island, Schweiz und Norwegen definiert. Das bedeutet: Gegenüber der vorherigen Definition werden künftig auch sämtliche politischen Risiken und Geschäfte mit öffentlichen Käufern in diesen Ländern als marktfähig angesehen. Das Deckungsangebot des Bundes wird mit Wirkung zum angepaßt, wobei aber die Auswirkungen nicht sehr einschneidend sein werden. Zum einen wird die Länderpauschalgewährleistung (LPG) eingestellt, welche die Absicherung politischer Risiken aus Geschäften mit privaten Bestellern mit Kreditlaufzeiten bis zu zwei Jahren in den Kernländern der OECD bietet. Für diese Deckungsform gab es bisher in der Praxis keine Nachfrage. Darüber hinaus werden künftig kurzfristige Einzelgeschäfte mit öffentlichen Käufern in den Kernländern der OECD nicht mehr gedeckt. Das gleiche gilt für Revolving-Deckungen und für künftige APG-Verträge. Auch diese Deckungen wurden in den vergangenen Jahren kaum nachgefragt. Aus Sicht der Bundesregierung ist es besonders wichtig, daß an der bisherigen Länderliste der Kommissionsmitteilung festgehalten wird. Im Vorfeld der Überarbeitung der Definition der marktfähigen Risiken hatte sich die Bundesregierung aktiv dafür eingesetzt, daß die Marktfähigkeit nicht über den Kernbereich der OECD ausgedehnt wird. So bleibt es in der APG bei einer angemessenen Risikomischung. Die neue Definition der marktfähigen Risiken hat eine Laufzeit bis zum Zulieferungen von ausländischen Tochtergesellschaften können deutsche Exporteure in die Lage versetzen, ihre Produkte durch Mischkalkulation zu konkurrenzfähigen Preisen auf dem Weltmarkt abzusetzen. Damit kann ein Zulieferungen von ausländischen
4 Seite 3 Beitrag zur internationalen Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen und zur Sicherung der Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland geleistet Tochtergesellschaften werden. Da aber die Tochtergesellschaften häufig in Schwellen- und Entwicklungsländern produzieren, wurde die für diese Länder geltende übliche Einbeziehungsquote ausländischer Zulieferungen am Exportgeschäft des deutschen Exporteurs von maximal 10 % den Notwendigkeiten des konkreten Ausfuhrgeschäfts nicht hinreichend gerecht. Der Ausschuß ist insofern dazu übergegangen, auch für Investitionsgüter grundsätzlich Zulieferungen ausländischer Tochtergesellschaften deutscher Exporteure als förderungswürdig anzusehen und unter der Voraussetzung eines weiterhin überwiegend deutschen Lieferanteils in die Deckung einzubeziehen. Wie bei der Deckungspraxis zur Einbeziehung ausländischer Zulieferungen aus EU-Staaten kann von dieser Regel abgewichen werden, wenn erhebliche Deckungsbeschränkungen für Ausfuhrgeschäfte mit dem entsprechenden Abnehmerland im konkreten Fall bestehen. Ein konkreter Fall, in dem die Indeckungnahme eines Finanzkredits einer Bank im Bestellerland selbst beantragt wurde, nahm der Bund zum Anlaß, sich mit den 1999 gefaßten Grundsätzen für die Deckungsberechtigung von Auslandsbanken im allgemeinen sowie für die Deckungsfähigkeit von Landeswährungsforderungen zu Kreditbedingungen im besonderen zu befassen. Deckungsberechtigung von Banken im Ausland Im Ergebnis hat der Ausschuß entschieden, daß generell deckungsberechtigt solche Kreditinstitute sind, die ihren Sitz in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), in Australien, Japan oder den USA oder in einem Land haben, das Mitglied des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht ist (zusätzlich zu den genannten Ländern sind dies zur Zeit Kanada und die Schweiz). Bei diesen Banken dürfen im Einzelfall keine konkreten und offensichtlichen Liquiditätsprobleme bzw. eine Insolvenzgefahr bestehen; außerdem müssen sie dem Bund einen bevollmächtigten Vertreter mit Sitz in einem Land des EWR zuzüglich der Schweiz benennen können. Darüber hinaus können Kreditinstitute im Einzelfall als deckungsberechtigt anerkannt werden, wenn es sich um eine Hauptniederlassung, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft einer international tätigen und renommierten Bank handelt. Weitere Voraussetzungen sind dabei, daß das Land, in dem das Kreditinstitut seinen Sitz hat, über eine funktionierende Bankenaufsicht verfügt und daß es dem Bund einen bevollmächtigten Vertreter in einem Land des EWR zuzüglich der Schweiz benennen kann. Bei den im Einzelfall deckungsberechtigten Banken legt der Bund besonderen Wert darauf, daß das beantragende Kreditinstitut eine ordnungsgemäße Abwicklung der Bundesdeckung und gegebenenfalls ein professionelles Schadenmanagement gewährleistet. Für Banken im Bestellerland selbst ist zu berücksichtigen, daß staatliche Bestellerlandsbanken generell nicht als Deckungsnehmer einer Finanzkreditdeckung in Betracht kommen. Zusätzlich scheiden Bestellerlandsbanken, die nur lokal tätig sind, als Begünstigte einer Ausfuhrdeckung aus.
5 Seite 4 Der Bund ist grundsätzlich bereit, Landeswährungsforderungen von Fall zu Fall unter Kreditbedingungen in Deckung zu nehmen. Vor einer Entscheidung über einen entsprechenden Antrag bedarf es im Rahmen einer umfassenden Einzelfallprüfung. Dabei werden im wesentlichen folgende Gesichtspunkte berücksichtigt: - freies Floaten der Währung - Bestehen eines Currency board - Freie Konvertierbarkeit der Währung - Verfassung des Devisenmarkts - Inflationshöhe - Wertverhältnis gegenüber Leitwährungen (Dollar/Euro) in der Vergangenheit - Zinshöhe - Sinnhaftigkeit einer Landeswährungsfinanzierung in Bezug auf das Geschäft und den Schuldner - Größenordnung des Geschäfts in Relation zum Finanzmarkt des Bestellerlandes. Landeswährungsforderungen zu Kreditbedingungen Zum wird eine neue Gebührenstufe für die Antragsgebühren eingeführt. Diese betrifft große Auftragswerte bzw. große Darlehen über Euro 100 Mio., bei denen künftig Euro an Gebühren fällig werden. Die bisherige höchste Gebührenstufe lag bei DM 100 Mio. (nach der neuen Gebührentabelle Euro 50 Mio.), ab der DM (Euro 5.000) zu zahlen waren. Notwendig geworden ist die Einführung dieser neuen Gebührenstufe, weil bei derartigen Großgeschäften in der Regel die Gesamtstruktur sowohl des Export- wie auch des Finanzierungsgeschäfts eine extreme Komplexität aufweist, die wiederum zu einem überproportionalen Bearbeitungsaufwand führt. Neue Gebührenstufe für Antragsgebühren HERMES hat weitere Rückversicherungsabkommen mit dem portugiesischen staatlichen Kreditversicherer COSEC, der polnischen KUKE und der tschechischen EGAP abgeschlossen. Derartige Abkommen ermöglichen die Absicherung gemeinsamer Liefergeschäfte durch nur noch einen staatlichen Exportkreditversicherer. Dieser übernimmt die gesamte Absicherung und Abwicklung des Geschäfts und erhält für den mitgedeckten Wert der Zulieferungen aus dem jeweils anderen Land eine Rückversicherung des dortigen staatlichen Exportkreditversicherers. Weitere Rückversicherungsabkommen geschlossen Nachdem zuletzt im Mai 2001 ein Rückversicherungsabkommen mit ERG (Schweiz) abgeschlossen werden konnte, bestehen derzeit insgesamt 15 entsprechende Kooperationsvereinbarungen. Weitere sind in Vorbereitung. Die Festzinssätze für Kredite aus Plafond A und die variablen Zinssätze der AKA Ausfuhrkredit-Gesellschaft mbh, Frankfurt/Main, sind herabgesetzt: Zinssätze der AKA Variable Zinssätze für Kredite aus Plafond A und C
6 Seite 5 von 6,875% p.a. auf 6,500% p.a. Festzinssätze für Kredite aus Plafond A mit Zinsbindung bis zu 2 Jahren von 6,375% p.a auf 5,875% p.a. mit Zinsbindung bis zu 4 und 5 Jahren von 6,500% p.a. auf 6,000% p.a.
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