Nutzungsziffern Ausnützungs-, Baumassen-, Überbauungs-, Grünflächen- und Freiflächenziffer

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1 Themenblatt Nr. 13 Nutzungsziffern Ausnützungs-, Baumassen-, Überbauungs-, Grünflächen- und Freiflächenziffer Ein Fachausdruck und seine unterschiedliche Verwendung Vorschläge zur einheitlichen Begriffsverwendung als bauliche Dichtemasse, Januar 2000 Anpassung aufgrund der SIA - Normen für die Raumplanung Norm 421, Oktober 2006 Rapperswil, erstellt Januar 2000, ergänzt Dezember 2006

2 Themenblatt Nr. 13: Nutzungsziffern Institut für Raumentwicklung SIA Normen für die Raumplanung Folgende SIA Normen für die Raumplanung existieren oder werden entwickelt und können beim Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein (SIA) bezogen werden. Norm Titel / Name Inkrafttreten SIA 421 Nutzungsziffern Oktober 2006 SIA 422 Bauzonenkapazität Voraussichtlich Ende 2007 SIA 423 Gebäudedimensionen und Abstände Oktober 2006 SIA 424 Darstellung der Rahmennutzungspläne Voraussichtlich Ende 2007 SIA 425 Erschliessungsplanung Voraussichtlich Ende 2007 In der folgenden Übersicht wird aufgezeigt, wie die unterschiedlichen Themenblätter in die SIA- Normen, respektive in die IVHB (Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen) eingeflossen sind. Nr. Titel Themenblatt Jahr SIA Norm IVHB Definitionen 1 Nutzungsplanverfahren Gebäudegrundfläche 1998 SIA Gebäudegrundriss Fassadenlänge Gebäudelänge, -breite, -tiefe 1998 SIA , Kleinbauten, An- und Nebenbauten 1998 SIA , Unterniveaubauten 1998 SIA Niveaupunkt Dachdurchbrüche, Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster 1998 SIA 423 In Erläuterungen zu 5.2, 5.2, Lichte Höhe, Geschosshöhe 1999 SIA Voll-, Unter-, Dach- und Attikageschoss 1999 SIA , 6.2, 6.3, Gebäude-, Fassaden-, Trauf- und Firsthöhe 1999 SIA , Nutzungsziffern (AZ, BMZ, ÜZ, GZ und FFZ) 1999 SIA /06 SIA und IVHB Ergänzungen GIL / coa

3 Institut für Raumentwicklung IRAP Themenblatt Nr. 13: Nutzungsziffern Vorbemerkung zu den Themenblätter Das IRAP hat sich in den Jahren mit der Zusammenstellung der unterschiedlichen Definitionen von Fachausdrücken in den kantonalen Gesetzen befasst und sich für deren Vereinheitlichung eingesetzt. Das Resultat wurde in Form von Themenblättern veröffentlicht. Seit dem Jahre 2000 engagiert sich der Verein Normen für die Raumplanung in diesem Themenbereich. Die Resultate der Arbeiten werden Schritt für Schritt als SIA-Normen veröffentlicht. Die Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) hat im November 2005 eine Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen (IVHB) beschlossen. Deren Anhang 1 basiert auf den Normen des SIA und ist soweit diese übernommen wurden mit ihnen identisch. Das koordinierte Vorgehen bei der Normierung und Harmonisierung war dank der engen Zusammenarbeit des Bundesamtes für Raumentwicklung ARE der BPUK und des SIA zu Stande gekommen. Das IRAP konnte in diesem ganzen Prozess als bearbeitendes und beratendes Institut mitwirken. Die nun vorliegenden Formulierungen gemäss der Normen und des Anhangs zum Konkordat IVHB ersetzen nun die ursprünglichen Vorschläge zur Vereinheitlichung der Begriffe. Sie wurden im Laufe der zahlreichen Diskussionen in verschiedenen Gremien und basierend auf Vernehmlassungen mehrfach verändert. Auch die Zusammenstellung der rechtskräftigen Gesetzesbestimmungen im Kapitel Anhang sind durch die Revisionen der Gesetze in einzelnen Kantonen nicht mehr in allen Teilen aktuell. In der vorliegenden Fassung der Themenblätter werden die ursprünglichen Formulierungen und Zusammenstellungen dennoch unverändert beibehalten. Dieser ursprüngliche Teil dient als Orientierungshilfe und hat nur noch teilweise Gültigkeit. Die entsprechenden Formulierungen der Normen SIA 421 und 423 sowie des Anhangs 1 zur IVHB wird vorangestellt. Diese Gegenüberstellung möge dem Leser das Auffinden der entsprechenden heute aktuellen kantonalen Bestimmungen erleichtern und lässt Vergleiche zu. Bis zu einem gewissen Grad lassen sich damit auch die Überlegungen, die zur aktuellen Formulierung geführt haben, nachvollziehen. Im Folgenden werden die sich entsprechenden Inhalte der SIA-Normen und des IVHB-Anhangs den Inhalten der Themenblätter gegenübergestellt. Bemerkung zum Themenblatt Nr. 13 Definitionen und Empfehlung der Begriffe überholt: Neue Formulierung in Normen SIA 421 und im Anhang 1 IVHB betreffend: Nutzungsziffern anrechenbare Grundstücksfläche Ausnützungsziffer Baumassenziffer Überbauungsziffer Grünflächenziffer Freiflächenziffer Nutzungsziffern anrechenbare Grundstücksfläche Ausnützungsziffer Baumassenziffer Überbauungsziffer Grünflächenziffer (Begriff wird nicht mehr verwendet) Geschossflächenziffer GIL / coa SIA und IVHB Ergänzungen 11/06

4 Themenblatt Nr. 13: Nutzungsziffern Institut für Raumentwicklung 11/06 SIA und IVHB Ergänzungen GIL / coa

5 Institut für Raumentwicklung IRAP Themenblatt Nr. 13: Nutzungsziffern Auszug der SIA-Norm 421 und IVHB Nutzungsziffern Indices d utilisation Arnrechenbare Grundstücksfläche (agsf) Surface de terrain imputable (ST) Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (agsf) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung. * Freihalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen und mit einer entsprechenden Nutzungsziffer belegt sind. Figur 1: Anrechenbare Grundstücksfläche GIL / coa SIA und IVHB Ergänzungen 11/06

6 Themenblatt Nr. 13: Nutzungsziffern Institut für Raumentwicklung Geschossflächenziffer (GFZ) Indice de surface de plancher (ISP) Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten: - Hauptnutzflächen HNF - Nebennutzflächen NNF - Verkehrsflächen VF - Konstruktionsflächen KF - Funktionsflächen FF Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindestmass liegt. Geschossflächenziffer= Summe aller Geschossflächen anrechenbare Grundstücksfläche GFZ= GF agsf Die Geschossflächenziffer ersetzt die Ausnützungsziffer. Die Geschossflächenkomponenten sind in Norm SIA 416 definiert. Figur 2: Geschossflächenziffer 11/06 SIA und IVHB Ergänzungen GIL / coa

7 Institut für Raumentwicklung IRAP Themenblatt Nr. 13: Nutzungsziffern Ausnützungsziffer (AZ) Indices d utilisation du sol (IUS) Baumassenziffer (BMZ) Indices du volume bâti (IVB) Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen. Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet. Die Baumassenziffer BMZ wird als Mass für die Volumendichte verwendet und dient als Element zur Festlegung der zonencharakteristischen Bauweise. Die BMZ wird primär für Industrie- und Gewerbe- bzw. Arbeitszonen verwendet, kann aber auch für gemischte und Wohnzonen eingesetzt werden. Figur 3: Baumassenziffer GIL / coa SIA und IVHB Ergänzungen 11/06

8 Themenblatt Nr. 13: Nutzungsziffern Institut für Raumentwicklung Überbauungsziffer (ÜZ) Indice de surface bâtie (ISB) Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (agbf) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Überbauungsziffer= anrechenbare Gebäudefläche anrechenbare Grundstücksfläche ÜZ= agbf agsf Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie. Die Überbauungsziffer ÜZ ist eine Flächenanteilsziffer, welche den durch die Gebäude beanspruchten Teil eines Grundstücks beschreibt. Bei deren Festlegung spielen visuelle und damit gestalterische Zielsetzungen mit hinein. Zur anrechenbaren Gebäudefläche zählen die Flächen von Gebäuden, Kleinbauten, Anbauten sowie die Flächen der Teile von Unterniveaubauten, die das massgebende Terrain überragen. Figur 4: Anrechenbare Gebäudefläche Von Vordächern, die über das zulässige Mass hinausragen, wird die gesamte Fläche zur anrechenbaren Gebäudefläche gezählt. 11/06 SIA und IVHB Ergänzungen GIL / coa

9 Institut für Raumentwicklung IRAP Themenblatt Nr. 13: Nutzungsziffern Die anrechenbare Gebäudefläche darf nicht verwechselt werden mit der Gebäudegrundfläche gemäss Norm SIA 416, welche jene Fläche des Grundstücks umfasst, die von Gebäuden oder Gebäudeteilen durchdrungen wird. Die Definition der Gebäudegrundfläche eignet sich wenig für die bau- und planungsrechtlichen Regelungen; es ist deshalb notwendig, im Unterschied dazu die Begriffe der anrechenbaren Gebäudefläche, der Fassadenflucht beziehungsweise der projizieren Fassadenlinie einzuführen. Grünflächenziffer (GZ) Indice de surface de verdurebâtie (Iver) Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (agrf) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und / oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen. GIL / coa SIA und IVHB Ergänzungen 11/06

10 Themenblatt Nr. 13: Nutzungsziffern Institut für Raumentwicklung Einleitung zu den Themenblättern In der Reihe Themenblätter stellt die Abteilung Raumplanung an der HSR Materialien zusammen, welche sowohl den Dozenten im Unterricht, den Studierenden - beispielsweise bei Semester- und Diplomarbeiten - als auch den Planungsfachleuten in der Praxis dienen mögen. Es handelt sich dabei um Zusammen- und Gegenüberstellungen unterschiedlicher Gesetzesregelungen in den Kantonen, um Betrachtungen zur damit verbundenen Praxis, um Vergleiche zwischen verschiedenen Definitionen von Fachausdrücken und um Analysen. Im Ringen um eine gemeinsame Fachsprache, um Annäherung und schliesslich Vereinheitlichung all dessen, was - unter Wahrung eines zweckdienlichen Gesetzesföderalismus - in der Schweiz verantwortet werden kann, legen wir mit den Materialien auch Vorschläge vor. Diese sind mit der Hoffnung verbunden, dass sich die kantonalen Planungs- und Baugesetze hinsichtlich der verwendeten Fachausdrücke nach und nach annähern werden und dass damit eine einheitlichere Fachsprache der Raumplanung entsteht. Vielleicht wird dann auch einmal ein Bundesrahmengesetz über das Bauwesen mit einer einheitlichen Begriffsbildung, als Grundlage für die Ausführungsgesetze in den Kantonen, möglich. Die Themenblätter stellen auch ein Gefäss dar, wo Forschungsresultate, die in der Praxis dienlich sein können, sich aber wegen ihres bescheidenen Umfanges nicht für eine grössere Publikation eignen, Planungsfachleuten zugänglich gemacht werden können. Es liegt im Wesen solcher Veröffentlichungen, dass sie weder vollständig noch fehlerfrei sein können; zudem veralten sie häufig sehr schnell. Ein Grund besteht allein schon darin, dass kaum ein Jahr vergeht, ohne dass nicht zwei, drei Kantone ihre Planungs- und Baugesetze revidieren. Es ist vorgesehen, die Themenblätter periodisch zu korrigieren, zu ergänzen und zu aktualisieren. Kurt Gilgen 11/06 SIA und IVHB Ergänzungen GIL / coa

11 Institut für Raumentwicklung IRAP Themenblatt Nr. 13: Nutzungsziffern Inhalt 1. Nutzungsziffern als bauliches Dichtemass Die Unterschiede liegen in der Anrechenbarkeit Anrechenbare Grundstücksfläche (agsf) Anrechenbare Bruttogeschossfläche (abgf) Anrechenbarer umbauter Raum (aur) Anrechenbare Gebäudegrundfläche (aggf) Normierungsempfehlung bei der Anrechenbarkeit Empfehlung zur anrechenbaren Grundstücksfläche (agsf) Empfehlung zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche (abgf) Empfehlung zum anrechenbaren umbauten Raum (aur) Empfehlung zur anrechenbaren Gebäudegrundfläche (aggf) Ausnützungsziffer (AZ) und Geschossflächenziffer (GFZ) Definition Problematik Empfehlung Einheitliche Definition der Ausnützungsziffer AZ Kombination AZ mit anderen Grenzbaumassen Geschossflächenziffer (GFZ) als neue Alternative Baumassenziffer (BMZ) und Volumenziffer (VZ) Definition Problematik Empfehlung Einheitliche Definition der Baumassenziffer Volumenziffer (VZ) statt Baumassenziffer (BMZ) Kombination mit Gestaltungsbestimmungen und anderen Nutzungsziffern Überbauungsziffer (ÜZ) Definition Problematik Empfehlung Einheitliche Definition der Überbauungsziffer Kombination ÜZ mit anderen Grenzbaumassen Grünflächenziffer (GZ) und Freiflächenziffer (FFZ) Definitionen Problematik Empfehlung... 19

12 Themenblatt Nr. 6: Klein-, An- und Nebenbauten Institut für Raumentwicklung 7. Zusammenfassung Nutzungsziffern im Überblick Anhang: Gesetzliche Grundlagen /06 SIA und IVHB Ergänzungen GIL / coa

13 Institut für Raumentwicklung IRAP Themenblatt Nr. 13: Nutzungsziffern 1. Nutzungsziffern als bauliches Dichtemass Zur Beschreibung und Beurteilung von Dichten werden Nutzungen auf die zugrundegelegte Fläche bezogen. Verwendung finden hier Dichtemasse wie z.b. Bevölkerungs- oder Arbeitsplatzdichte. In der Anwendung haben sich seit den ORL-Richtlinien von 1966 diverse Nutzungsziffern durchgesetzt: Ausnützungsziffer, Baumassenziffer, Überbauungsziffer, Grün- und Freiflächenziffer. Sie setzen die (bauliche) Nutzung in Bezug zu einer Fläche, d.h. zu einer Grundstücks- bzw. zu einer Bauzonenfläche. Nutzungsziffern werden in der Praxis vielfältig eingesetzt, so zur Umschreibung der Bauzonentypen, zur Ermittlung der Bauzonenkapazität, zur Ermittlung des Bedarfs an öffentlichen Einrichtungen und zur Dimensionierung von Versorgungseinrichtungen. Durch die Verwendung der Nutzungsziffern lassen sich verschiede Zwecke verfolgen, wie die Festlegung der baulichen Dichte, die Festlegung der zonencharakteristischen Bauweise und/oder die Sicherung eines Mindestmasses an Aussenraum und Grünflächen. Die Fähigkeit, diese Zwecke mit (je nach Anwendung) nur einem einzigen Mass zu erreichen, erklärt die weite Verbreitung der Nutzungsziffern. Zunehmend werden die Nutzungsziffern nicht nur als bauliche Dichtemasse sondern auch als Instrument zur Durchsetzung anderweitiger Zwecke, z.b. zur Förderung bestimmter Bauweisen und Nutzungen, eingesetzt. Dieses erweiterte Einsatzspektrum von Nutzungsziffern hat zur Folge, dass sie zunehmend weniger ihren eigentlichen Zweck als Mass baulicher Dichte erfüllen können. Zudem geschieht diese Instrumentalisierung in enormer kantonaler Unterschiedlichkeit. GIL / ds / ws Themenblatt 01/00 1

14 Themenblatt Nr. 13: Nutzungsziffern Institut für Raumentwicklung IRAP 2. Die Unterschiede liegen in der Anrechenbarkeit Ausgehend von denselben ursprünglichen Definitionen, gemäss der ORL-Richtlinien, verwenden die Kantone die Nutzungsziffern nicht nur als Dichteziffern, sondern auch als Förderinstrumente für bestimmte, aber unterschiedliche Nutzungen oder zur kostengünstigen Übernahme von Flächen für Infrastrukturanlagen. Gemäss der kantonalen Planungs- und Baugesetzgebungen werden unterschiedliche, förderungswürdige Nutzungen und Bauweisen nicht angerechnet, d.h. nicht mehr in die Berechnungen der zugrundeliegenden Flächen einbezogen. Insofern haben sich die Nutzungsziffern von Bruttowerten zu Nettowerten entwickelt, die sich interkantonaler Vergleichbarkeit weitgehend entziehen. 2.1 Anrechenbare Grundstücksfläche (agsf) Sämtliche Nutzungsziffern ergeben sich aus dem Verhältnis einer Fläche bzw. eines Volumens zur Grundstücksfläche (Grund-, Land- oder Parzellenfläche). Ihrer exakten Definition kommt somit eine besondere Bedeutung zu. Die Grundstücksfläche (GSF) ist die Fläche der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstücksteile einer Bauzone. Um für Infrastrukturaufgaben von öffentlichem Interesse kostengünstig Flächen übernehmen zu können (z.b. Verkehrsflächen), dürfen in einigen Kantonen bei der Berechnung der Nutzungsziffern die abgetretenen Grundstücksteile bei der Grundstücksfläche angerechnet werden. Sie finden somit Berücksichtigung bei der Ermittlung der Nutzungsziffern. In anderen Kantonen hingegen müssen die für Infrastrukturaufgaben notwendigen Flächen abgezogen werden. Die meisten Kantone ziehen bei der anrechenbaren Grundstücksfläche die für die Erschliessung notwendige Fahrbahn- und z.t. auch die Zufahrts- und Trottoirfläche ab. Flächen der projektierten Verkehrsanlagen, für deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt ist, werden dabei den bereits bestehenden Verkehrsflächen gleichgestellt. Grün- bzw. Freihaltezonen, sofern sie in einem Projekt oder Nutzungsplan als solche festgelegt bzw. bereits aufgelegt sind, gehören oft ebenfalls nicht zur agsf. Die anrechenbare Grundstücksfläche ist also eine Nettofläche mit kantonalen Unterschieden. Damit besteht zwischen Grundstücksfläche (GSF), tatsächlicher Nutzfläche und anrechenbarer Grundstücksfläche (agsf) ein deutlicher Unterschied. In der Definition der anrechenbaren Grundstücksfläche unterscheiden sich die einzelnen Kantone insbesondere bezüglich des Einbezugs der abgetretenen Strassenflächen: öffentliche Strassen dürfen (auch bei Abparzellierung) angerechnet werden: BE, SG, TG (falls Erhöhung AZ < 10%), VS, ZG (falls Strassenfläche 5% der von der Baueingabe erfassten Fläche) öffentliche Strassen sind nicht anrechenbar: AG, AI, FR, LU, NW, OW, SO, TG, ZG, ZH grundstücksinterne Zufahrten und Wege (mit öffentlichem Charakter) sind - anrechenbar: LU, NW - nicht anrechenbar: BE, FR, SO, ZG 01/00 Themenblatt GIL / ds / ws 2

15 Institut für Raumentwicklung IRAP Themenblatt Nr. 13: Nutzungsziffern Gew ässer: nicht anrechenbar Waldabstandsfläche: sehr unterschiedlich Waldfläche: nicht anrechenbar Zufahrten: sehr unterschiedlich P private Verkehrsflächen: z.t. anrechenbar öffentliche Verkehrsflächen: i.d.r. nicht anrechenbar Da durch die alleinige Verwendung der anrechenbaren Grundstücksfläche nicht mehr die gesamte Fläche in die Berechnung der Nutzungsziffern einfliesst, sind komparative Aussagen über bauliche Dichten deutlich erschwert worden. 2.2 Anrechenbare Bruttogeschossfläche (abgf) Zur Berechnung der Ausnützungsziffer wird die Bruttogeschossfläche herangezogen. Hierbei werden diverse, in kantonaler Unterschiedlichkeit, förderungswürdige Nutzungen und Bauweisen nicht angerechnet. Allerdings wird bei der Bemessung der Ausnützungsziffer in der Regel lediglich jener Teil der Bruttogeschossfläche betrachtet, welcher unmittelbar dem Wohnen und dem Arbeiten dient. Im allgemeinen gilt als anrechenbare Bruttogeschossfläche die Summe aller ober- und unterirdischer Geschossflächen (Ausnahme Kt. Basel-Stadt), in der Regel einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte (Ausnahme Kt. Luzern), abzüglich aller dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfür nicht verwendbaren (bzw. deklarierten) Flächen wie z.b. Nebenräume, Abstellplätze, Balkone, Terrassen usw.. Zur Förderung von Nebenräumen, gedeckten Autoabstellplätzen, der Wärmedämmung usw. werden die entsprechenden Flächenanteile bei der Berechnung der BGF ausgeschlossen. Auch Treppenhäuser werden z.t. nur dann zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gezählt, wenn sie überwiegend Räume erschliessen, die für Wohnen oder Arbeiten genutzt werden. Die Flächen bestimmter Nutzungen und die Nutzung ganzer Geschosse (v.a. Dach- und Untergeschosse) müssen in einigen Kantonen nicht angerechnet werden. In den Kantonen Zürich und Nidwalden werden z.b. die Flächen ausgebauter Dach- und Untergeschosse nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche addiert; im Kt. Basel-Stadt fliessen hingegen allein orberirdische Geschosse in die Berechnung der BGF ein. Viele Kantone kennen auch bezüglich Wintergärten besondere Regelungen: Geschlossene, unbeheizte Balkone und Wintergärten, die v.a. zur besseren Energiebilanz des Hauses beitragen sollen, sind nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu zählen. Das zulässige Mass dieser Winter- GIL / ds / ws Themenblatt 01/00 3

16 Themenblatt Nr. 13: Nutzungsziffern Institut für Raumentwicklung IRAP gärten variiert zum Teil sehr (AI, BE, SO: ohne Grössenangabe; FR: 10% der Bruttofläche des entsprechenden Geschosses; ZG: 10% der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen; LU: 15% der anrechenbaren Geschossfläche der zugehörigen Wohnung; NW und SG: 20% der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen). Es ist deshalb zu unterscheiden zwischen BGF und anrechenbarer BGF. Durch die differenzierte Bemessung dessen, was bei der Bestimmung der BGF als anrechenbar und was als nicht anrechenbar gilt, verliert die Bruttogeschossfläche an Aussagekraft. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf die Festlegung der Ausnützungsziffern, sondern v.a. auch auf die Charakterisierung von Bauzonentypen und die Ermittlung von Kapazitäten (Kennzahlen zur Ermittlung der Anzahl Personen, die in einer Zone leben und arbeiten, BGF für Wohnen, BGF für Arbeiten). Bedarfsermittlungen und Dimensionierungen von öffentlichen Einrichtungen (z.b. auch Ver- und Entsorgung, Verkehrskapazitäten, Schul- und Kindergartenplätze usw.) werden erschwert oder sogar unmöglich. Auch die Pflicht zur Erstellung von PKW-Abstellplätzen und privaten Spielplätzen kann nicht mehr allein von der anrechenbaren BGF abhängig gemacht werden. Als Grundlage für die Festlegung von Abgaben oder für Gebührenreglemente ist die BGF ebenfalls nur noch bedingt verwendungsfähig. 2.3 Anrechenbarer umbauter Raum (aur) Zur Ermittlung der Baumassenziffer (BMZ) als Dichtemass in Industrie- und Gewerbezonen wird das Bauvolumen, d.h. der umbaute Raum herangezogen. Im Rahmen kantonal-spezifischer Unterstützung bestimmter Nutzungen und Bauweisen wird auch hier zwischen umbautem Raum und anrechenbarem umbauten Raum unterschieden. Bei der Berechnung der Baumassenziffer ist in der Regel der anrechenbare umbaute Raum (aur) resp. das oberirdische Bauvolumen massgebend. Als oberirdisch gelten dabei alle über dem natürlich gewachsenen bzw. abgegrabenen Boden liegenden Gebäudeteile. Im Kt. St. Gallen gilt als anrechenbar umbauter Raum das gesamte Bauvolumen im Aussenmass, das über einer durch den Niveaupunkt verlaufenden horizontalen Ebene liegt. Die oftmals schwierige Volumenberechnung wird dadurch vor allem bei grossen Geländeneigungen vereinfacht (vgl. Themenblatt Nr. 8). Im Kt. Luzern sind zum umbauten Raum auch Untergeschosse anrechenbar, solange von den Gemeinden in der Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt wird. Detaillierte Angaben, was zum oberirdischen Bauvolumen anrechenbar resp. nicht anrechenbar ist, werden vor allem in den Kantonen St. Gallen und Nidwalden sowie teilweise in den Kantonen Zug und Zürich gemacht. In den anderen Kantonen sind die Aussagen pauschal. Oftmals wird die BMZ als Ersatz für neudefinierte Ausnützungsziffern verwendet, die nicht mehr als Dichteziffern dienen können. Im Kt. Nidwalden werden jedoch analog zur dort verwendeten AZ bei der Bemessung der BMZ die Dach- und Untergeschosse nicht angerechnet. Eine solche differenzierte Unterscheidung zwischen umbautem Raum und anrechenbarem umbautem Raum (analog der Ausnützungsziffer) relativiert die Bedeutung der Baumassenziffer als Dichteziffer und hebt damit ihre Vorzüge gegenüber der Ausnützungsziffer teilweise auf. 01/00 Themenblatt GIL / ds / ws 4

17 Institut für Raumentwicklung IRAP Themenblatt Nr. 13: Nutzungsziffern 2.4 Anrechenbare Gebäudegrundfläche (aggf) Zur Ermittlung der Überbauungsziffer wird die Gebäudegrundfläche herangezogen. Auch hier wird erneut ein Unterschied zwischen Gebäudegrundfläche und anrechenbarer Gebäudegrundfläche deutlich. In der Regel ergibt sich die anrechenbare Gebäudegrundfläche aus der Normalprojektion des Gebäudes auf die Horizontalebene, unter Nichtbeachtung vorspringender Bauteile wie Balkone, Terrassen, Vordächer usw. (siehe Themenblatt Nr. 2). Kantonale Unterschiede sind hier in der Auswahl und Dimension der abrechenbaren vorspringenden Bauteile zu sehen. Da bei der Anrechenbarkeit der Gebäudegrundfläche weniger konkrete Nutzungen, sondern v.a. auch gestalterische Aspekte und nicht nutzbare (im Sinne von Wohnen und Arbeiten) Flächen berücksichtigt werden, sind deutliche Auswirkungen auf die Prägnanz der Überbauungsziffer als Dichtemass hier weniger zu befürchten. 2.5 Normierungsempfehlung bei der Anrechenbarkeit Da in der Berechnung aller bestehenden Nutzungsziffern allein Nettowerte in die Berechnung einbezogen werden, deren Charakter und Ausprägung sich kantonal z.t. markant unterscheiden, ist gerade diesbezüglich der entscheidende Ansatz hin zu einer gesamtschweizerisch einheitlichen Definition und Verwendung der Nutzungsziffern zu sehen. Der Harmonisierungsansatz muss hier wieder in Richtung von Bruttowerten verfolgt werden. Zumindest sind die Kriterien der Abrechenbarkeit zu reduzieren und v.a. einheitlich anzuwenden, so dass die resultierenden Masszahlen wieder vergleichbar werden und die Nutzungsziffern wieder überall als Dichtemass eingesetzt werden können Empfehlung zur anrechenbaren Grundstücksfläche (agsf) Da die Berechnung der (anrechenbaren) Grundstücksfläche in ausnahmslos allen Nutzungsziffern als Relativgrösse eingeht, kommt ihr im Normierungsprozess eine entscheidende Bedeutung zu. Unter Berücksichtigung der Regelungen in den kantonalen Planungs- und Baugesetzen (siehe Anhang), werden folgende Empfehlungen für eine gesamtschweizerisch einheitliche Bestimmung der anrechenbaren Grundstücksfläche (agsf) gemacht: die Grundstücksfläche GSF ist die Fläche, die von der Baueingabe erfasst ist und die baulich noch nicht ausgenutzte Grundstücke oder Grundstücksteile innerhalb der Bauzone umfasst. Flächen bestehender oder projektierter Infrastrukturen, wie z.b. Verkehrsflächen und Trottoirs, sind nicht in die Berechnung einzubeziehen, sofern sie nicht allein der internen, privaten Erschliessung dienen, sondern eine öffentliche Funktion übernehmen Empfehlung zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche (abgf) Insbesondere bei der Bemessung der Anrechenbarkeit der Bruttogeschossfläche treten z.t. eklatante Unterschiede in den kantonalen Planungs- und Baugesetzen auf. Interkantonale Abstimmung scheint hier enorm schwierig. Um die anrechenbare Bruttogeschossfläche wieder für Dichteziffern (AZ) verwenden zu können, scheint es wünschenswert, sie von möglichst allen Nebenfunktion zu entlasten: die anrechenbare Bruttogeschossfläche BGF setzt sich (unabhängig von der Nutzung) aus der Summe der Bruttoflächen der einzelnen Geschosse zusammen (vgl. Themenblatt Nr. 11) GIL / ds / ws Themenblatt 01/00 5

18 Themenblatt Nr. 13: Nutzungsziffern Institut für Raumentwicklung IRAP die anrechenbare Bruttogeschossfläche BGF ist nach den Aussenmassen der Gebäude in allen sichtbaren Geschossen zu ermitteln bei Geschosshöhen über 4.5 m wird die Geschossfläche doppelt berechnet Dachgeschossflächen sind ab einer lichten Raumhöhe von mehr als 1.5 m der abgf zuzurechnen (vgl. Themenblätter Nr. 10 und 11) als Bruttogeschossfläche des Untergeschosses gilt allein der sichtbare, also der aus dem gewachsenen oder tiefergelegten Terrain herausragende Teil des UG (siehe Themenblatt Nr. 11). Zur Ermittlung dieses Anteils wird eine Horizontalebene durch den Niveaupunkt (siehe Themenblatt Nr. 8) gelegt. Der sichtbare Teil (BGF UG ) entspricht dem Verhältnis der Distanz Schwerpunkt- Niveaupunkt zur gesamten Höhe des Untergeschosses. offene, nicht allseitig mit Wänden und Fenstern umschlossene Balkone, Loggien oder Terrassen werden bei der Ermittlung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche nicht berücksichtigt Empfehlung zum anrechenbaren umbauten Raum (aur) Bei der Ermittlung und Verwendung des aur sind nur wenige kantonale Planungs- und Baugesetze betroffen, welche zudem nur geringfügige Unterschiede aufweisen. Für eine einheitliche Berechnung des anrechenbaren umbauten Raumes soll gelten: anrechenbarer umbauter Raum ist das Volumen sämtlicher Räume (in ihren Aussenmassen) oberhalb des gewachsenen Terrains bei geneigtem Gelände kann vereinfacht das gewachsene Terrain durch eine Horizontalebene durch den Niveaupunkt angenommen werden. Hierbei ist der Niveaupunkt die Normalprojektion des Schwerpunktes der Gebäudegrundfläche auf das ausgemittelte gewachsene Terrain (vgl. Themenblatt 8) Empfehlung zur anrechenbaren Gebäudegrundfläche (aggf) Die aggf stellt sich bereits weitgehend als Bruttomass dar, insofern, als nur kaum nutzbare (im Sinne von Wohnen und Arbeiten) Überstände in der Berechnung unberücksichtigt bleiben (vgl. Themenblatt Nr. 2): die anrechenbare Gebäudegrundfläche entspricht der Normalprojektion des Gebäudes auf die Grundstücksfläche allein oberirdische Gebäudeteile sind in die Berechnung einzubeziehen, wobei verschiedene Gebäudeteile nicht berücksichtigt werden sollen (z.b. offene Balkone, Erker, Laubengänge, teilweise sichtbare Unterniveaubauten etc.) 01/00 Themenblatt GIL / ds / ws 6

19 Institut für Raumentwicklung IRAP Themenblatt Nr. 13: Nutzungsziffern 3. Ausnützungsziffer (AZ) und Geschossflächenziffer (GFZ) Die Ausnützungsziffer (AZ) stellt das wichtigste und das verbreitetste Dichtemass dar. Sie dient zur Beschreibung der realisierten, der erwünschten bzw. der zulässigen Nutzungsdichte einer Bauzone oder Bauparzelle. In einfacher Weise lassen sich durch dieses Nutzungsmass die bauliche Dichte und ansatzweise auch die zonencharakteristische Bauweise sowie die Sicherung eines Mindestmasses an Aussenraum und Grünflächen festlegen. Die Ausnützungsziffer ist eine Grösse, welcher in der Planungstechnik während mehrerer Jahrzehnte zentrale Bedeutung zukam und bei geeigneter Definition auch wieder zukommen könnte. Sie dient beispielsweise zur Dimensionierung der Bauzonen und der Erschliessungsanlagen. Ausserdem lässt sie vielfältige kommunale und regionale Analysen z.b. im Zusammenhang mit dem Ausbaustand (bzw. den Nutzungsreserven) von Bauzonen zu. 3.1 Definition Die Ausnützungsziffer ist eine Grösse zur Bemessung der baulichen Dichte bei gleichzeitiger Förderung bestimmter Nutzungen. Sie stellt das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Geschossflächen zur anrechenbaren Grundstücksfläche dar: 3.2 Problematik In der Schweiz hat sich in den letzten Jahren eine zunehmend unterschiedliche Definition der Ausnützungsziffer und v.a. der sie bestimmenden anrechenbaren Bruttogeschossfläche (vgl. Kap. 2.2) und der anrechenbaren Grundstücksfläche (vgl. Kap. 2.1) entwickelt. Durch die zu begrüssende Absicht der Förderung einer Siedlungsentwicklung nach Innen werden beispielsweise in verschiedenen Kantonen Dach- und Untergeschosse nicht mehr zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gerechnet (z.b. ZH und NW). Die deshalb realisierbare Bruttogeschossfläche für Wohnen und Arbeiten kann auf diese Weise die anrechenbare Bruttogeschossfläche deutlich über- Summe aller anrechenba ren Bruttogesc hossflächen Ausnützung sziffer AZ = anrechenba re Grundstück sfläche Die Ausnützungsziffer hat die Einheit m 2 /m 2, wird jedoch in der Regel in Dezimalschreibweise ohne Einheit (im Kt. Zürich als %-Wert) ausgedrückt. In der Regel ist die Ausnützungsziffer als oberes bzw. unteres zulässiges Mass festgelegt, jedoch werden nur in einigen Kantonen konkrete Aussagen betreffend der maximalen Ausnützungsziffer gemacht (AI, BS, FR, SG). Am ausführlichsten sind dabei die Regelungen im Kt. Basel-Stadt, wo für jede Zone die maximal mögliche Ausnützungsziffer festgelegt ist. In den anderen oben genannten Kantonen haben die Angaben rein subsidiären Charakter. Konkrete Angaben zu einer minimalen Ausnützung finden sich nur in den Baugesetzen von zwei Kantonen (FR und ZH). Es handelt sich dabei um Vorgaben, die von den Gemeinden in ihren Reglementen eingehalten werden müssen. GIL / ds / ws Themenblatt 01/00 7

20 Themenblatt Nr. 13: Nutzungsziffern Institut für Raumentwicklung IRAP steigen. Durch diese innere Aufstockung werden jedoch Aussagen zur Einwohnerkapazität einer Bauzone und zur Dimensionierung der notwendigen Infrastruktur erschwert oder gar verunmöglicht. Ausserdem wird dadurch ein Vergleich der Nutzungsbestimmungen über die Kantonsgrenzen hinweg äusserst schwierig. Aufgrund der kantonal unterschiedlichen Festlegungen ist es heute möglich, dass eine bestimmte Ausnützungsziffer in einem Kanton ein bis zu doppelt so grosses Bauvolumen entstehen lassen kann wie im Nachbarkanton. 3.3 Empfehlung Einheitliche Definition der Ausnützungsziffer AZ Die Ausnützungsziffer AZ ist das Verhältnis der anrechenbaren Bruttogeschossfläche abgf, die dem Wohnen oder Arbeiten dienen oder hierzu verwendbar sind, zur bebaubaren Grundfläche, d.h. zur anrechenbaren Grundstücksfläche agsf: AZ = abgf agsf Die Definition der Ausnützungsziffer AZ soll gesamtschweizerisch vereinheitlicht werden. Dabei gilt grundsätzlich das vor 30 Jahren definierte Dichtemass (gemäss den Richtlinien des ORL-Instituts), welches weiterhin Anwendung finden sollte. 1. Definition der Ausnützungsziffer Die Ausnützungsziffer (a) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche. Ausnützungsziffer a = anrechenbare Bruttogeschossfläche anrechenbare Landfläche Ermittlung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte, abzüglich: alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie z. B. zu Wohnungen gehörende Keller-, Estrich- und Trockenräume sowie Waschküchen; Heiz-, Kohlen- und Tankräume; Maschinenräume für Lift-, Ventilations und Klimaanlagen; Gemeinschafts-Bastelräume in Mehrfamilienhäusern; nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen usw.; Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen; offene Erdgeschosshallen; überdeckte offene Dachterrassen. offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen Ermittlung der anrechenbaren Landfläche. Die anrechenbare Landfläche ist die Fläche der, von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstückteile der Bauzone, abzüglich: die für die Erschliessung notwendige Fahrbahn-, Zufahrts- und Trottoirfläche; projektierte Verkehrsanlagen, für deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt ist; Grünzone bzw. Freihaltezone, sofern sie in einem Zonen- oder Quartierplan als solche festgelegt ist sowie Wald und Gewässer. (...) 3. Die Funktion und Anwendung der Ausnützungsziffer Die vorliegende Definition will die Ausnützungsziffer einerseits als vergleichendes Planungsmass, andererseits als gesetzliche Formulierung vereinheitlichen. (...) ORL-Institut: Richtlinien zur Ort-, Regional- und Landesplanung, Blatt , 1966 (Auszug) (siehe Anhang 8.3) 01/00 Themenblatt GIL / ds / ws 8

21 Institut für Raumentwicklung IRAP Themenblatt Nr. 13: Nutzungsziffern Die ORL-Definition ist nur geringfügig zu aktualisieren, insofern, dass Wintergärten als anrechenbar bei der BGF zu gelten haben. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Land- bzw. Grundstücksfläche sind Flächen, z.b. für Zufahrten und Fusswege, immer dann anrechenbar, wenn sie keine öffentliche Funktion besitzen, sondern allein der internen, privaten Erschliessung dienen (vgl. Kap ). Dem Prinzip folgend, dass jeder Regelungsgegenstand allein mit einer unabhängigen Bestimmung behandelt werden sollte, müssten Dichteregelungen von Förderungsanliegen völlig getrennt werden. Diese erfordern unmittelbarer, positiv formulierte Festlegungen bestimmter Nutzungsanforderungen. Die AZ wird dieser Anforderung nur teilweise gerecht. Im Zuge einer Vereinheitlichung der AZ erweisen sich v.a. Änderungen bei der Anrechenbarkeit von Bruttogeschossfläche und Grundstücksfläche als problematisch (vgl. Kap und Kap ). Für die AZ gilt: Um zu einem einheitlichen Gebrauch der Dichteziffern zu gelangen und um diese in der Planungstechnik weiterhin verwenden zu können, erfordert es zumindest einer einheitlichen Definition der Ausnützungsziffer und mit ihr der abgf und der agsf. Aufgrund der kantonal unterschiedlichen Förderungsanliegen, die zu differenzierter Anrechenbarkeit von Nutzungen geführt haben, wird sich eine Normierung hier als sehr schwieriger und eher langfristiger Prozess realisieren lassen. Nichtsdestotrotz sollen die bereits gemachten Empfehlungen beachtet werden (vgl. Kap und Kap ) Kombination AZ mit anderen Grenzbaumassen Es erscheint in der planerischen Praxis zweckmässig, die Ausnützungsziffer AZ mit anderen Grenzbaumassen zu kombinieren. Als besonders praktikabel erscheint hier v.a. die Kombination mit einer zulässigen Geschosszahl. Bei einer Anwendung der Ausnützungsziffer für Einzelbauweise gemäss o.g. Empfehlungen werden für Wohnzonen folgende Werte empfohlen: Bei offener Bauweise 2-geschossige Wohnzonen AZ geschossige Wohnzonen AZ geschossige Wohnzonen AZ GIL / ds / ws Themenblatt 01/00 9

22 Themenblatt Nr. 13: Nutzungsziffern Institut für Raumentwicklung IRAP Geschossflächenziffer (GFZ) als neue Alternative Da eine Änderung der Ausnützungsziffer AZ bzw. deren Zurückführung auf ihre ursprüngliche Bedeutung als Dichteziffer, gemäss den vorangehenden Empfehlungen, schwierig erscheint (s.o.), kann auch die Einführung einer neuen Nutzungsziffer erwogen werden. Die Geschossflächenziffer GFZ ist geeignet, die ursprüngliche Zweckbestimmung der Ausnützungsziffer, als reine Dichteziffer, wieder aufzunehmen. Im Kt. Obwalden ist eine Geschossflächenziffer bereits gesetzlich verankert: OW Die Geschossflächenziffer ist die Verhältniszahl der gesamten anrechenbaren oberirdischen Geschossflächen der Bauten, geteilt durch die anrechenbare Grundstückfläche. (OW BauG Art. 15) Gesamtschweizerisch eingeführt und v.a. einheitlich definiert, würde mit der GFZ interkantonale Vergleichbarkeit hergestellt und der Planungstechnik stünde eine feste, messbare und aussagekräftige Grösse zur Verfügung. Die Festlegung einer Geschossflächenziffer soll folgende Kriterien berücksichtigen: die GFZ stellt die Summe aller Bruttogeschossflächen, unabhängig ihrer Nutzung, im Verhältnis zur anrechenbaren Grundstücksfläche dar Geschossflächenziffer GFZ = Summe aller Bruttogeschossflächen BGF anrechenbare Grundstücksfläche a GSF GFZ= BGF agsf = BGF +BGF + BGF BGF UG EG 1.OG DG agsf die GFZ ist kein Förderinstrument, sondern eine reine Dichteziffer es werden nur Bruttomasse bei der Ermittlung der Geschossfläche herangezogen. Bei der anrechenbaren Grundstücksfläche sollen die Kriterien bzgl. der Anrechenbarkeit (vgl. Kap ) berücksichtigt werden. bei Dachgeschossen wird nur die Fläche in die Berechnung einbezogen, über der eine lichte Höhe von mehr als 1.5 m vorliegt (vgl. Kap und Themenblätter Nr. 10 und Nr. 11) als Bruttogeschossfläche des Untergeschosses gilt allein der sichtbare, also der aus dem gewachsenen oder tiefergelegten Terrain herausragende Teil des UG (vgl. Kap und Themenblatt Nr. 11). Der aus dem Terrain herausragende Teil entspricht dem Verhältnis der Distanz h n (Distanz zwischen Schwerpunkt und Niveaupunkt; vgl. Themenblatt Nr. 8) zur gesamten Höhe des Untergeschosses. bei Geschossen mit einer lichten Höhe von mehr als 4.5 m werden die Geschossflächen doppelt berechnet (vgl. Kap ) die Geschossflächenziffer ist als Dezimalzahl darzustellen 01/00 Themenblatt GIL / ds / ws 10

23 Institut für Raumentwicklung IRAP Themenblatt Nr. 13: Nutzungsziffern Für die einzelnen Masszahlen, die zur Berechnung herangezogen werden sollen (BGF und GSF), sind die bereits getroffenen Empfehlungen zu berücksichtigen (siehe Kap und Kap ). Einschränkungen der Anrechenbarkeit bestimmter Nutzungen und Bauweisen sind nur gesamtschweizerisch zulässig und nur dann, wenn sie das Wesen der GFZ als Dichtemass nicht unterlaufen. Es wird jedoch dringend empfohlen von solchen Einschränkungen keinen Gebrauch zu machen. Beispiel: Ein Grundstück weist eine anrechenbare Grundfläche von 1000 m 2 auf. Auf dem Grundstück soll ein zweigeschossiges Gebäude mit einer Grundfläche von 100 m 2 errichtet werden, dessen Dachgeschoss zur Hälfte eine lichte Höhe von mind. 1.5 m aufweist. Das Untergeschoss ist nur z.t. sichtbar. Die durchschnittlich aus dem Terrain ragende Aussenfassadenhöhe des Untergeschosses beträgt 1.5 m, bei einer Geschosshöhe von 3.0 m. Als GFZ ergibt sich: GFZ= BGF UG + BGF EG +BGF 1.OG +BGF DG agsf 1.50 m DG 1. OG EG h n < 1.50 m h n S N UG N = Niveaupunkt S = Schwerpunkt GFZ = 50 m m m m m m2 = 1000 m 2 = 0.3 Für die GFZ gilt: Die Geschossflächenziffer GFZ ist die Verhältniszahl der gesamten oberirdischen Geschossflächen (Bruttogeschossfläche) der Bauten zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Die gesamte Geschossfläche setzt sich aus der Summe der Bruttogeschossflächen aller oberirdischen Vollgeschosse zusammen. Untergeschosse werden gemäss ihres sichtbaren Anteils und Dachgeschosse mit der Fläche angerechnet, über der eine lichte Höhe von mehr als 1.5 m vorliegt. GIL / ds / ws Themenblatt 01/00 11

24 Themenblatt Nr. 13: Nutzungsziffern Institut für Raumentwicklung IRAP 4. Baumassenziffer (BMZ) und Volumenziffer (VZ) Als Dichtebegriff ist die Baumassenziffer (BMZ) deutlich weniger weit verbreitet als die Ausnützungsziffer. Im Gegensatz zu dieser wird hier das gesamte (i.d.r. oberirdische) Bauvolumen der Berechnung zugrundegelegt, was v.a. in Arbeitsplatzzonen mit uneinheitlichen Stockwerkshöhen, bei Gewerbe- und Industriebauten, von Vorteil ist. Allerdings kann sich die Bemessung des Bauvolumens bei komplizierter Bauweise als schwierig erweisen. Da in den meisten Planungs- und Baugesetzen der Kantone nur wenig förderungswürdige Nutzungen und Bauteile von der Berechnung ausgenommen werden, eignet sich die Baumassenziffer mittlerweile in einigen Kantonen besser zur Dichteumschreibung als die Ausnützungsziffer. 4.1 Definition Die Baumassenziffer (Volumenziffer) ist eine Grösse zur Bemessung der baulichen Dichte. Sie wird als das Verhältnis des anrechenbaren umbauten Raumes zur anrechenbaren Grundstücksfläche definiert: Baumassenziffer BMZ = anrechenbarer umbauter Raum aur anrechenbare Grundstücksfläche agsf Die Baumassenziffer hat eine Masseinheit, wird aber häufig einheitslos angegeben. Sie sollte mit m 3 /m 2 ausgedrückt werden. Im Gegensatz zur Ausnützungsziffer wird in keinem kantonalen Planungs- und Baugesetz eine Aussage zur Höhe der Baumassenziffer getroffen. Dies bleibt den Gemeinden unter Berücksichtigung der örtlichen Situation vorbehalten. 4.2 Problematik Die Baumassenziffer BMZ ist als Nutzungsziffer nicht in allen kantonalen Planungs- und Baugesetzen verankert (AG, BE, LU, NW, SG, TG, ZG, ZH). Die Bemessung der Baumassenziffer weist dabei im interkantonalen Vergleich weit weniger Unterschiede auf als die Ausnützungsziffer. Zudem bestehen deutlich weniger detaillierte Einschränkungen hinsichtlich der anrechenbaren Nutzungen als bei der Ausnützungsziffer. Unterschiede sind jedoch beim Einbezug unterirdischer Baumassen in den anrechenbaren umbauten Raum (aur) festzuhalten (vgl. Kap. 2.3). In der Regel wird allerdings nur der umbaute oberirdische Teil des Gebäudevolumens in die Berechnung einbezogen. Problematisch sind komplizierte Bauweisen und Hanglagen. Hier wird im Kt. St. Gallen der Niveaupunkt (vgl. Themenblatt Nr. 8) zur Vereinfachung der Berechnung herangezogen. Da die Baumasse zur Ermittlung der Dichte in ein Verhältnis zur anrechenbaren Grundstücksfläche gesetzt wird, liegen hier analog zur Ausnützungsziffer von Kanton zu Kanton unterschiedliche Festlegungen bezüglich der Anrechenbarkeit vor. Es wäre für die Planungstechnik hilfreich, wenn die Baumassenziffer mit der Arbeitsplatzdichte in Beziehung gesetzt werden könnte. Da sich für Gewerbe und Industrie bezüglich ihrer Flächen- 01/00 Themenblatt GIL / ds / ws 12

25 Institut für Raumentwicklung IRAP Themenblatt Nr. 13: Nutzungsziffern ansprüche nur schwer durchschnittliche Werte und Kenngrössen festlegen und angeben lassen, können auch keine Kapazitätsermittlungen auf die BMZ zurückgeführt werden. Rückschlüsse einer BMZ auf Bedarf und Dimensionierung von öffentlichen Anlagen und Versorgungseinrichtungen sind damit nur schwer zu pauschalisieren. Die Baumassenziffer ist ein gutes Mass zur Festlegung baulicher Dichten, jedoch bei weitgehender Gestaltungsfreiheit. Unliebsame Entwicklungen sind deshalb nicht alleine über die BMZ zu steuern, sondern erfordern Gestaltungsfestlegungen. 4.3 Empfehlung Einheitliche Definition der Baumassenziffer Analog zur Ausnützungsziffer ist auch bei der Baumassenziffer eine gesamtschweizerisch einheitliche Festlegung der Definition und der Bemessungsgrundlagen zweckmässig. Die Baumassenziffer wird als Verhältnis von anrechenbarem oberirdischen umbautem Raum und der anrechenbaren Grundstücksfläche definiert. BMZ = aur agsf Der umbaute Raum als Baumasse errechnet sich aus den Aussenmassen des Baukörpers. Beispiel: Ein Grundstück weist eine Fläche von 1000m2 auf. Das auf dem Grundstück stehende Gebäude besteht aus zwei Teilen A und B: Gebäudeteil A hat ein Volumen (Breite * Tiefe * Höhe) von VA = 20m * 10m * 8m = 1600m3 Gebäudeteil B hat ein Volumen (Breite * Tiefe * Höhe) von VB = 10m * 5m * 3m = 150m3 Als BMZ ergibt sich: BMZ = aur GSF = V + V A B GSF = (b *t *h ) + (b *t *h ) A A A B B B GSF h A h B A B bb t B t A BMZ = 1600 m m m 2 = 1750 m m 2 = 1.75 m 3 m 2 GSF ba Um Vergleichbarkeit herzustellen, sind die zugrundeliegenden Masse des umbauten Raumes und der Grundstücksfläche einer Normierung zu unterziehen (siehe Empfehlungen Kap und 2.5.1) GIL / ds / ws Themenblatt 01/00 13

26 Themenblatt Nr. 13: Nutzungsziffern Institut für Raumentwicklung IRAP Volumenziffer (VZ) statt Baumassenziffer (BMZ) Im Gegensatz zur BMZ umfasst die Volumenziffer (VZ) das gesamte Bauvolumen, also alle ober- und unterirdischen Geschosse (in ihren Aussenmassen) eines Baukörpers. Die Verwendung der VZ bietet sich hierbei v.a. bei stark reliefiertem Gelände an, bei dem eine eindeutige Festlegung, was als ober- und unterirdisch anzusehen und und damit in die BMZ einzurechnen ist, schwierig ist. Zudem kann mit der Verwendung der VZ gegenüber der BMZ auch der Möglichkeit mehrerer Tiefgeschosse (z.b. Parkhäuser) Rechnung getragen werden. Die VZ ist kein grundsätzlich anderes Mass als die BMZ, sondern sie berücksichtigt spezifische räumliche und bauliche Situationen und deren Auswirkungen z.b. auf Infrastrukturen. Dementsprechend gelten für die VZ dieselben Empfehlungen, wie sie schon für die BMZ gegeben wurden Kombination mit Gestaltungsbestimmungen und anderen Nutzungsziffern Die Baumassenziffer BMZ soll allein zur Festlegung der bauliche Dichte verwendet werden. Andere Zwecke, für welche die BMZ gelegentlich auch in Erwägung gezogen wird, können meist direkter und wirksamer mit geeigneteren Mitteln verfolgt werden: Die Einordnung in die landschaftliche und bauliche Umgebung muss primär durch Gestaltungsbestimmungen sowie mit der Zonenabgrenzung und der Beschränkung der Gebäudehöhe erfolgen. Zur besseren Durchgrünung von Industriezonen werden, in Kombination mit der Anwendung der Baumassenziffer, die Grünflächenziffer sowie Bepflanzungsvorschriften empfohlen. Die Kombination der Baumassenziffer mit einer Ausnützungsziffer, z.b. um den Anteil von Büroflächen in Industriezonen einzuschränken, wird nicht empfohlen: Die Dichte würde auf zweierlei Weise bestimmt, was sich in der Anwendung als unzweckmässig erweist. Für die BMZ gilt: Die Baumassenziffer BMZ ist das Verhältnis des anrechenbaren oberirdisch umbauten Raumes zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als oberirdisch umbauter Raum gilt das Bauvolumen oberhalb des gewachsenen Terrains. Bei Geländeneigungen ist vereinfachend das gewachsene Terrains mittels einer Horizontalebene durch den Niveaupunkt anzunähern. Für die VZ gilt: Die Volumenziffer umfasst das gesamte, ober- und unterirdische Bauvolumen eines Baukörpers und setzt es ins Verhältnis zur anrechenbaren Grundstücksfläche. 01/00 Themenblatt GIL / ds / ws 14

27 Institut für Raumentwicklung IRAP Themenblatt Nr. 13: Nutzungsziffern 5. Überbauungsziffer (ÜZ) Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist ein Dichtemass, welches die Gebäudegrundfläche in Relation zur Gesamtfläche setzt (siehe Themenblatt Nr. 2). Sie stellt näherungsweise das Komplement zur Grün- resp. Freiflächenziffer dar (vgl. Kap. 6), indem mit der Festlegung der überbaubaren Fläche auch gleichzeitig ein Mindestmass an unüberbauter Fläche sichergestellt wird. 5.1 Definition Die Überbauungsziffer wird als Verhältnis von anrechenbarer Gebäudegrundfläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche definiert: Überbauungsziffer ÜZ = anrechenbare Gebäudegrundfläche GGF anrechenbare Grundstücksfläche agsf Die Überbauungsziffer hat die Einheit m 2 /m 2, wird jedoch in der Regel in Dezimalschreibweise ohne Einheit (im Kanton Zürich als %-Wert) ausgedrückt. Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist nur in einigen kantonalen Planungs- und Baugesetzen gesetzlich verankert (BE, FR, LU, NW, OW, SG, SO, ZH), in denen prinzipiell Einigkeit über Inhalt und Berechnung besteht. In der Regel ergibt sich die anrechenbare Gebäudegrundfläche aus der Normalprojektion des oberirdischen Gebäudes auf die Horizontalebene, unter Nichtbeachtung von vorspringenden Bauteilen wie Balkone, Terrassen, Vordächer etc. (vgl. Themenblatt 2). 5.2 Problematik Da die Überbauungsziffer (ÜZ) sich allein auf die zweidimensionale Grundfläche bezieht, sind Aussagen über Dichten nur in Verbindung mit anderen Nutzungsziffern (AZ, GFZ oder BMZ) bzw. Festlegungen möglich. Problematisch ist die kantonal uneinheitliche Verwendung der Bemessungsgrösse Gebäudegrundfläche (siehe Themenblatt Nr. 2), jedoch sind diese Unterschiede nicht stark ausgeprägt. Deshalb erscheint eine einheitliche Definition realisierbar. GIL / ds / ws Themenblatt 01/00 15

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