"Sozialversicherungen und Ereignisse eines Lebens" Kurt Häcki, lic.rer.pol., eidg. dipl. Sozialversicherungsexperte
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- Leander Hochberg
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1 SVS-Zentralschweiz "Sozialversicherungen und Ereignisse eines Lebens" Luzern, 19. Juni 2017 Kurt Häcki, lic.rer.pol., eidg. dipl. Sozialversicherungsexperte
2 Das Leben bietet unendliche viele Möglichkeiten. Es ist gespickt mit Entscheidungen. Die Ereignisse eines Lebens richten sich nicht nach den Bestimmungen der einzelnen Sozialversicherungen. Interessant ist, auf was zu achten ist, wenn ein Ereignis eintritt, oder wenn Alternativen zur Verfügung stehen und die Vor- und Nachteile bekannt sein sollten.
3 Was heisst dies nun für meine weitere Ausführungen? Man braucht nichts im Leben zu fürchten, man muss nur alles verstehen. (Marie Curie) Mehr als die Vergangenheit interessiert mich die Zukunft, denn in ihr gedenke ich zu leben. (Albert Einstein) Das ganze Leben ist ein ewiges Wiederanfangen. (Hugo von Hofmannsthal).
4 Im Folgenden möchte ich mich auf Aussagen zu drei Ereignissen beschränken: o Reduktion des Beschäftigungsgrads o Heirat o Scheidung
5 AHV IV BVG EL ALV Reduktion des Beschäftigungsgrads KVG EO /MSE FamZ UVG MV
6 Reduktion des Beschäftigungsgrads AHV Beitragspflicht Zu prüfen ist, ob das finanzielle Ausmass der reduzierten Erwerbstätigkeit genügt, die Beitragspflicht an die AHV/IV/EO zu erfüllen: dauernd, voll erwerbstätig (NE-Vergleichsrechnung)? Zur Beantwortung dieser Frage gehören auch die Fragen nach dem Alter und dem Zivilstand der versicherten Person sowie der Erwerbstätigkeit des Ehepartners und dessen Alter. Untersteht der Ehepartner einer ausländischen Sozialversicherung, ist die Beitragspflicht allein zu erfüllen.
7 Reduktion des Beschäftigungsgrads AHV Rentenhöhe Die Rentenhöhe ist abhängig von der Anzahl Versicherungs- / Beitragsjahre, vom durchschnittlichen Erwerbseinkommen und dem Durchschnitt von allfälligen Erziehungs- und / oder Betreuungsgutschriften. Spezielle Fragen stellen sich bei verheirateten Personen in Bezug auf die: - Versicherungsunterstellung des Ehepartners in der Schweiz, - Einkommensteilung, - Plafonierung der beiden Einzelrenten.
8 Reduktion des Beschäftigungsgrads Beitragspflicht Es gelten die gleichen Aussagen wie bei der AHV. IV-Grad Wird von einer Vollzeiterwerbstätigkeit auf eine Teilzeitbeschäftigung reduziert, ändert die Methode für die Berechnung des IV-Grads: gemischte Methode. Rentenhöhe Es gelten (fast) die gleichen Aussagen wie bei der AHV (Beitragsjahre; Summe der Einkommen im IK; Erziehungsgutschriften). IV
9 Reduktion des Beschäftigungsgrads BVG Versicherungsunterstellung Ist der Lohn höher als die Eintrittsschwelle gemäss BVG oder gemäss Reglement der Pensionskasse? Wenn Nein, siehe Freizügigkeitsleistung. Wenn Ja, siehe Leistungshöhe. Leistungshöhe Mit entsprechend tieferem versicherten Verdienst sinkt auch die Höhe der Vorsorgeleistungen, unabhängig davon, ob diese indirekt von der Höhe der Altersgutschriften oder direkt von der Höhe des versicherten Verdienstes abhängen.
10 Reduktion des Beschäftigungsgrads BVG Freizügigkeitsleistung Ist die Versicherungsunterstellung nicht mehr gegeben, das heisst, der Jahreslohn ist tiefer als der Betrag der Eintrittsschwelle, besteht Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung (sofern schon Altersgutschriften angespart wurden).
11 Reduktion des Beschäftigungsgrads Anspruchsvoraussetzungen für Ergänzungsleistungen Die versicherte Person (oder ihr Ehepartner) muss eine Rente der IV der der AHV beziehen (oder ein IV-Taggeld). Für ausländische Staatsbürger gelten weitere Bedingungen. Ist der Betrag der anerkannten Ausgaben höher als der Betrag der anrechenbaren Einnahmen, werden Ergänzungsleistungen ausbezahlt. Berechnungseinheit Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen wird auf die so genannte Berechnungseinheit abgestellt. Vereinfacht gesagt, besteht sie aus der im gleichen Haushalt wohnenden Familienmitglieder. Spezielle Bestimmungen gelten bei Kindern. EL
12 Reduktion des Beschäftigungsgrads Effektives oder hypothetisches Erwerbseinkommen Ist die versicherte Person (oder der Ehepartner) mindestens teilweise erwerbsfähig, wird das erzielte Erwerbseinkommen privilegiert angerechnet. Übt sie aber keine Erwerbstätigkeit oder reduziert sie diese, wird nach bestimmten Vorgaben ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Die Anrechnung ist abhängig von der rentenbeziehenden Person oder des Ehepartners, vom Alter, von Erziehungs- und Betreuungspflichten, von der Dauer der Absenz vom Arbeitsmarkt, etc. EL
13 Reduktion des Beschäftigungsgrads Krankheits- und Behinderungskosten Besteht Anspruch auf Ergänzungsleistungen, werden für die in der Berechnungseinheit eingeschlossenen Person diverse Krankheitsund Behinderungskosten rückvergütet, so zum Beispiel - Franchise und Selbstbehalt KVG bis max. CHF 1 000,-, - Zahnbehandlung (einfach, zweckmässig, wirtschaftlich), - Hilfe Pflege und Betreuung Zuhause, - Diät, - Transport zur nächstgelegenen Behandlungsstelle, Der Betrag ist je nachdem auf CHF 25'000.- / CHF 60'000.- / CHF 90'000.- pro Jahr beschränkt. EL
14 Reduktion des Beschäftigungsgrads KVG Obligatorische Versicherung Die Krankenversicherung ist für (fast alle) Personen in der Schweiz obligatorisch. Von Interesse ist bei der Reduktion des Beschäftigungsgrads, ob pro Kalenderwoche weniger als 8 Stunden gearbeitet wird: Nichtberufsunfallversicherung. Wenn Nein, ist die Sistierung der Unfalldeckung aufzuheben. Prämienverbilligung Der Anspruch und die Höhe der Prämienverbilligung richten sich nach den kantonalen Bestimmungen.
15 Reduktion des Beschäftigungsgrads KVG Krankentaggeldversicherung Falls via Arbeitgebenden eine Krankentaggeldversicherung besteht, reduziert sich die Höhe entsprechend dem reduzierten Einkommen.
16 Reduktion des Beschäftigungsgrads UVG Höhe der Versicherungsleistungen Entsprechend der Reduktion des Erwerbseinkommens reduziert sich auch die Höhe der Versicherungsleistungen (Taggeld / Renten). Beim Taggeld bestimmt sich der versicherte Verdienst nach dem vor dem Unfall bezogenen Lohn (inkl. Kinderzulagen). Bei der Rente gilt der vor dem Unfall massgebende Jahreslohn. Nichtberufsunfallversicherung Falls die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 8 Stunden beträgt, entfällt die Nichtberufsunfalldeckung. Innert einem Monat kann für sechs Monate die Abredeversicherung abgeschlossen werden.
17 Reduktion des Beschäftigungsgrads FamZ Anspruchskonkurrenz Haben beide Elternteile Anspruch auf Familienzulagen, ist die Frage der Anspruchskonkurrenz zu lösen. So zum Beispiel: Arbeitet ein Elternteil im Wohnkanton des Kindes, ist diese Familienzulagenordnung anwendbar. Arbeiten beide im gleichen Kanton, werden die Familienzulagen an den Elternteil ausgerichtet, der den höheren Arbeitnehmer erzielt.
18 Reduktion des Beschäftigungsgrads EO /MSE Erwerbsausfallentschädigung Für Erwerbstätige beträgt die Grundentschädigung 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens, plus Kinderzulagen, maximal CHF pro Tag. Mutterschaftsentschädigung Das Taggeld beträgt 80% des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens CHF pro Tag. (Besitzstand bei vorgängigem Bezug von Taggeldern der ALV, IV, UV, MV, EO).
19 Reduktion des Beschäftigungsgrads ALV Rahmenfrist für die Beitragszeit Da in der Rahmenfrist für die Beitragszeit mindestens 12 Beitragsmonate nachgewiesen werden müssen, ist ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung spätestens vor Ablauf dieser 12 Monate geltend zu machen. Arbeitsausfall und Vermittlungsgrad Der Arbeitsausfall muss mindestens 20% betragen. Damit überhaupt Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht, muss die versicherte Person bereit, berechtigt und in der Lage sein, sich zu einem entsprechend höheren Prozentsatz dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen.
20 AHV IV BVG EL ALV Heirat KVG EO /MSE FamZ UVG MV
21 Heirat AHV Beitragspflicht Wird die Erwerbstätigkeit weiter ausgeübt, ändert sich nichts. Wird die Erwerbstätigkeit aufgegeben oder übt der Ehepartner keine Erwerbstätigkeit aus, ist zu prüfen, ob mit der Erwerbstätigkeit die Beitragspflicht für beide Ehepartner abgedeckt wird. Falls dies nicht zutrifft, stellen sich die gleichen Fragen wie bei der Reduktion des Beschäftigungsgrads: - dauernd voll erwerbstätig, - Vergleichsrechnung, - Alter der Ehepartner.
22 Heirat AHV Rentenhöhe Sobald der zweite Ehepartner eine Rente beziehen wird, wird die Rente des ersten Ehepartners wegen der Einkommensteilung (Splitting) neu berechnet und die Rente des zweiten Ehepartner nach der Einkommensteilung berechnet. Vorbehalten bleiben die Altersgrenzen bei der Einkommensteilung.
23 Heirat AHV Hinterlassenenrenten Die Anspruchsberechtigungen für Witwen und Witwer sind unterschiedlich: o Witwe Kinder haben, 45. Altersjahr zurückgelegt und mindestens 5 Jahre auch aus mehreren Ehen) verheiratet gewesen sein. o Witwer solange Kinder unter 18 Jahren vorhanden.
24 Heirat BVG Hinterlassenenrenten Anspruch auf Witwen- oder Witwerrenten besteht, wenn o für den Unterhalt von mindestens einem Kind aufzukommen ist, o älter als 45 Jahre alt sein und die Ehe hat mindestens 5 Jahre gedauert. Wird keine dieser Bedingungen erfüllt, besteht Anspruch auf eine einmalige Abfindung.
25 Heirat BVG Wohneigentum / Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit / Kapitaloption Werden Mittel der beruflichen Vorsorge für Wohneigentum oder die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit bezogen, ist die Unterschrift des Ehepartners notwendig. Dies gilt auch, wenn anstelle der Altersrenten ein Alterskapital (oder ein Teil davon) bezogen wird (Kapitaloption).
26 Heirat EL Berechnungseinheit Falls Ergänzungsleistungen bezogen werden, ändert sich die Zusammensetzung der Berechnungseinheit (allgemeiner Lebensbedarf, Mietkostenmaxima, Durchschnittsprämie KVG, Anrechnung des [hypothetischen] Erwerbseinkommens, Rückvergütung von Krankheitsund Behinderungskosten).
27 Heirat KVG Prämienverbilligung Für die Berechnung der Prämienverbilligung ändert sich die Zusammensetzung der Berechnungseinheit. Zu beachten sind kantonale Eigenheiten für das Wirkungsdatum.
28 Heirat UVG Hinterlassenenrenten Anspruch auf Hinterlassenenrenten besteht, wenn o rentenberechtigte Kinder vorhanden sind oder o mit andern durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem Haushalt lebt. Die Witwe hat zudem Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei der Verwitwung Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder wenn sie das 45. Altersjahr zurückgelegt hat; sie hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente nicht erfüllt.
29 Heirat FamZ Anspruchskonkurrenz Haben beide Elternteile Anspruch auf Familienzulagen, ist die Frage der Anspruchskonkurrenz zu lösen. So zum Beispiel: Arbeitet ein Elternteil im Wohnkanton des Kindes, ist diese Familienzulagenordnung anwendbar. Arbeiten beide im gleichen Kanton, werden die Familienzulagen an den Elternteil ausgerichtet, der den höheren Lohn erzielt.
30 Heirat EO /MSE Keine Auswirkungen
31 Heirat ALV Keine Auswirkungen
32 AHV IV BVG EL ALV Scheidung KVG EO /MSE FamZ UVG MV
33 Scheidung AHV Beitragspflicht Nach der Scheidung sind beide ab dem Folgejahr wieder für sich alleine beitragspflichtig. Splitting Die während den gemeinsamen Ehejahren, ganze Kalenderjahre zwischen 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsereignisses, erzielten Erwerbseinkommen werden je hälftig gegenseitig aufgeteilt und dem entsprechenden IK belastet respektive gutgeschrieben.
34 Scheidung IV Rentenberechnung Wird schon eine (Teil-) Rente der IV bezogen, hat eine Scheidung ab Folgemonat eine Einkommensteilung und daraus eine Neuberechnung der IV-Rente zur Folge.
35 Scheidung BVG Freizügigkeitsleistung Die für die Ehedauer ermittelten Austrittsleistungen werden geteilt. Das Gericht teilt der Pensionskasse den zu übertragenden Betrag mit. Rentenaufteilung Per Datum Einleitung der Scheidung werden die Vorsorgeleistungen geteilt. Die Höhe des zu übertragenden Rententeils legt das Gericht, unter Beachtung der Ehedauer und der Vorsorgebedürfnisse fest. Rente für den geschiedenen Ehepartner Der dem ausgleichsberechtigten (aber noch nicht rentenbeziehende) Ehegatte zustehende Betrag für die Scheidungsrente wird an die Vorsorgeeinrichtung überwiesen.
36 Scheidung EL Berechnungseinheit Mit der Scheidung ändert sich die Berechnungseinheit. Nur noch die rentenbeziehende Person hat Anspruch auf eine Ergänzungsleistung (allgemeiner Lebensbedarf, Mietzinsmaxima, Durchschnittsprämie KVG, Krankheits- und Behinderungskosten).
37 Scheidung KVG Prämienverbilligung Für die Berechnung der Prämienverbilligung ändert sich die Zusammensetzung der Berechnungseinheit. Zu beachten sind kantonale Eigenheiten für das Wirkungsdatum.
38 Scheidung UVG Hinterlassenenleistungen Der geschiedene Ehegatte ist der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern der Verunfallte ihm gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war. Die Rente entspricht 20 Prozent des versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag.
39 Scheidung FamZ Anspruchskonkurrenz Es gelten die gleichen Antworten zur Klärung der Anspruchskonkurrenz, da der Anspruch nicht vom Zivilstand abhängt.
40 Scheidung EO /MSE Keine Auswirkungen
41 Scheidung ALV Anspruch falls Beitragsbefreiung Ist der geschiedene Ehepartner wegen der Scheidung gezwungen, eine Arbeitnehmertätigkeit aufzunehmen (Deckung der notwendigen Lebenshaltungskosten), können Taggelder bezogen werden, sofern die Scheidung nicht länger als 12 Monate zurückliegt. Die Höhe des versicherten Verdienstes richtet sich nach einem Pauschalansatz, der abhängig ist vom Ausbildungsstand, Alter und Unterhaltspflicht. In der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug können maximal 90 Taggelder bezogen werden.
42 Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und wünsche Ihnen viele spannende Momente bei allen Ereignissen auf Ihrem weiteren Lebensweg. Seien Sie "wunderfitzig". Die Ereignisse werden kommen. Ebenso sicher ist, dass sich die einzelnen Sozialversicherungen ändern werden.
Für die Berechnung der AHV- und der IV-Renten gelten die gleichen Grundsätze.
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