Was bringt die neue HOAI 2013 in der Praxis?

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1 Was bringt die neue HOAI 2013 in der Praxis? Dr. Hendrik Hunold Fachanwalt & Lehrbeauftragter für Bau- und Architektenrecht

2 Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsätze des Honorarrechts 3. Anwendungsbereich der HOAI Mindest- und Höchstsätze 5. Honorarzone 6. Kostenberechnung 7. Baukostenvereinbarung 8. Wirtschaftlichkeitsgebot 9. Bauen im Bestand 10. Honorar in besonderen Fällen 11. Veränderung des Leistungsumfangs 12. Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung

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4 Grundsätze des Honorarrechts Fall: Die Ausführungsplanung des Planers kann vom Bauunternehmer vor Ort nicht umgesetzt werden. Der Bauunternehmer fertigt eine neue an und verlangt hierfür EUR ,00 vom AG. Der AG verlangt diese vom Planer ersetzt, da er ja keine ausführungsreife Planung gefertigt hat. Der Planer verweigert die Zahlung. Er meint, seine Leistung erschöpft sich in der Erbringung von Planungsleistungen, ohne dass ein bestimmter Erfolg erreicht werden muss, also gerade keine ausführungsreife Planung. Außerdem sei der Planervertrag nirgendwo geregelt. Wer hat Recht?

5 Grundsätze des Honorarrechts Lösung: Der AG! Zwar gibt es keine ausdrücklichen Regelungen zum Planervertrag. Der BGH hat aber bereits 1959 für den Architektenvertrag entschieden: dieser ist Werkvertrag! Es gelten die 631 ff. BGB. Planungs- und Überwachungsleistungen dienen dem Ziel, die mangelfreie Errichtung des Bauwerks zu erreichen und so den geschuldeten Erfolg herbeizuführen. 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein

6 Grundsätze des Honorarrechts Fall: Aufgrund sich während der Bauphase zeigender Probleme (das Dach ist für die erst jetzt als notwendig erachtete Fassadenreinigungsanlage unterdimensioniert) beauftragt der AG die Planer, "nach einer Lösung zu suchen". In deren Planung sind keine Dehnfugen und Gleitlager vorgesehen, so dass die Fahrbahn-Betonplatte abgerissen und neu erstellt werden muss. Der AG verlangt den Ersatz der hierfür anfallenden Kosten von den Planern. Diese wenden ein, dass die Planung von Dehnfugen und Gleitlagern eine besondere Leistung nach der HOAI sei. Die HOAI hat aber eine Leitbildfunktion für den Vertrag und beschränkt sich ihre Leistung daher auf die Grundleistungen. Sie müssen daher nicht haften. Was halten Sie von der These der Planer?

7 Grundsätze des Honorarrechts Lösung: Die These der Planer ist auch auf Grundlage der HOAI 2013 falsch. Richtig ist nach dem BGH ( , VII ZR 283/95) allein: - Was ein Architekt oder Ingenieur vertraglich schuldet, ergibt sich aus dem geschlossenen Vertrag. Der Inhalt dieses Architekten-/Ingenieurvertrages ist nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts zu ermitteln. - Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen. Die in der HOAI geregelten "Leistungsbilder" sind Gebührentatbestände für die Berechnung des Honorars der Höhe nach. - Ob ein Honoraranspruch dem Grunde nach gegeben oder nicht gegeben ist, lässt sich daher nicht mit Gebührentatbeständen der HOAI begründen. - Mit der gebührenrechtlichen Unterscheidung zwischen Grundleistungen und besonderen Leistungen wird nur geregelt, wann der Architekt/Ingenieur sich mit dem Grundhonorar begnügen muss und wann er, wenn die vertraglichen Voraussetzungen dem Grunde nach erfüllt sind, zusätzliches Honorar berechnen darf. Normative Bedeutung für den Inhalt des Vertrages kommt dieser Unterscheidung nicht zu

8 Grundsätze des Honorarrechts Auch nach der HOAI 2013 gilt das 2-stufiges Schema: 1. Ob ein Planungshonorar verlangt werden kann, richtet sich nach dem BGB, v.a. ob ein Planungsvertrag abgeschlossen ist. Hierfür hilft die HOAI nicht weiter. 2. Erst wenn ein Planungsvertrag abgeschlossen ist ( Ob ), kommt die HOAI als Preisrecht zur Anwendung und entscheidet darüber, WIE der Planer zu bezahlen ist

9 Grundsätze des Honorarrechts Normen-Hirachie ( Ober sticht Unter ) Grundgesetz Bundesgesetz (z.b. BGB) Verordnungen (z.b. HOAI, EnEV)

10 Anwendungsbereich HOAI 2013 HOAI 2013 gilt für die Honorarberechnung der Planer mit Sitz im Inland, soweit die Grundleistungen durch diese Verordnung erfasst sind und vom Inland aus erbracht werden. Planer A fragt sich, da es in vielen Ländern Europas eine der HOAI vergleichbare Preisbeschränkung nicht gibt, ob die HOAI 2013 daher überhaupt rechtens ist. Was meinen Sie?

11 Lösung: Anwendungsbereich HOAI 2013 Auch die HOAI 2013 hat das Problem, ob die Beschränkung der HOAI auf reine Inländer eine europarechtswidrige Inländerdiskriminierung ist, nicht gelöst. Die Beantwortung dieser höchst umstrittenen Frage ist der Rechtsprechung vorbehalten

12 Anwendungsbereich HOAI 2013 HOAI 2013 gilt für die Honorarberechnung der Planer mit Sitz im Inland, soweit die Grundleistungen durch diese Verordnung erfasst sind und vom Inland aus erbracht werden. Planer A fragt sich nun, was es mit den in Anlage 1 der HOAI 2013 erfassten Beratungsleistungen auf sich hat?

13 Anwendungsbereich HOAI 2013 Lösung: Auch nach der HOAI 2013 gilt: die Honorare für Beratungsleistungen nach Anlage 1 sind nicht verbindlich und können frei vereinbart werden ( 3 Abs. 1 Satz 2 HOAI 2013). Anlage 1 nur Orientierungshilfe für Honorarvereinbarung, die jetzt aber deutlich angehoben sind

14 Anwendungsbereich HOAI 2013 Können Sie sich erklären, warum die Beratungsleistungen weiterhin nur unverbindlich und als Orientierungshilfe erfasst sind? z.b. AHO hat großen Druck ausgeübt, um Aufnahme in verbindlichen Teil der HOAI 2013 zu erreichen. Hätte man dem nachgegeben, wäre nicht nur das zuvor dargestellten Thema der Inländerdiskriminierung verschärft, sondern auch eine europarechtswidrige Ausländerdiskriminierung bzgl. Beratungsleistungen in den Blickpunkt gerückt mit dem Risiko der Überprüfung der HOAI 2013 unmittelbar durch den EuGH

15 Mindest- und Höchstsätze Fall:: Mündlich hat Planer A mit dem Bauherrn ein Pauschalhonorar von EUR ,00 netto vereinbart; ein hohes Honorar im Verhältnis zum Aufwand, was deutlich über den Mindestsätzen liegt. Der Bauherr will nach erfolgreicher Durchführung nur den Mindestsatz von ca. EUR ,00 bezahlen, da der Vertrag nicht schriftlich abgefasst sei. A entgegnet, es gelte der Grundsatz der Formfreiheit im BGB und der Bauherr müsse daher voll zahlen. Ferner sei ja ohnehin das BGB eine gegenüber der HOAI höherrangige Norm, so dass man schon gar nicht auf die dortigen Mindestsätze abstellen kann. Wer hat Recht?

16 Mindest- und Höchstsätze Lösung: Der Bauherr liegt richtig. Er zieht die Mindestsatzfalle, die auch durch die HOAI 2013 nicht abgeschafft ist, vgl. 7 Abs. 1: das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung treffen. Dies ist weiterhin keine Formvorgabe für den Planervertrag, sondern nur für die Honorarvereinbarung. Daher ist auch nur die Vereinbarung über das Honorar, nicht aber der restliche Planervertrag unwirksam. Hieraus resultiert aber nach wie vor ein faktischer Formzwang zum Abschluss jedenfalls einer schriftlichen Honorarvereinbarung, wenn Sie rechtssicher Ihr Honorar vereinbaren wollen!

17 Honorarzone Die Honorarzone bleibt weiterhin wichtiger Parameter für die Honorarberechnung, aber nach 5 Abs. 3 HOAI 2013 sind die Honorarzonen anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 zu ermitteln. Was bezweckt der Verordnungsgeber damit und macht das uneingeschränkt Sinn?

18 Honorarzone Zweck des 5 Abs. 3 HOAI 2013: Besserer Überblick Leichtere Zuordnung Bedenken: Häufig alternative Möglichkeiten der Zuordnung Und was ist mit dem Punktesystem der alten HOAI?

19 Honorarzone Für: Objektplanung: bei Unklarheiten Punktesystem nach 35 Abs. 4 ff. HOAI 2013 Technische Ausrüstung: Sondervorschrift in 56 Abs. 4 HOAI 2013 Zu bedenken: Einordnung Honorarzone unterliegt objektiver Beurteilung, wobei BGH hier eine gewissen Beurteilungsspielraum einräumt

20 Kostenberechnung als Maßstab Kostenberechnung - als Bestandteil der Leistungsphase 3 - ist weiterhin Maßstab für das Honorar ( 6 Abs. 1 Nr. 1 HOAI 2013). Problem: AG nach Festlegung i.d.r. Interesse, niedrigere Kosten, AN i.d.r. höhere darzulegen. Was tun? Lösung: HOAI 2013 sagt hierzu nichts; im Vertrag kann für Streitigkeiten über angemessene Kostenberechnung Schiedsklausel aufgenommen werden

21 Baukostenvereinbarung Baukostenvereinbarung bleibt erhalten ( 6 Abs. 3 HOAI 2013), obwohl. Studie des Bundeswirtschaftsministeriums zu dem Ergebnis kommt: Es bleibt ein unaufgelöster und wohl auch nicht auflösbarer Widerspruch, dass zum Zeitpunkt der Baukostenvereinbarung noch keine Planungen als Voraussetzungen für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen dürfen, andererseits die einvernehmlich festzulegenden Baukosten nachprüfbar sein müssen

22 Wirtschaftlichkeitsgebot 3 Abs. 4 HOAI 2013: Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten. Was halten Sie von dieser Regelung? es handelt es sich um eine Vorgabe für die Beschaffenheit der Planerleistung (=Vertragsrecht) die HOAI ist aber Preisrecht und damit nicht der richtige Ort, dies zu regeln

23 Zudem: Wirtschaftlichkeitsgebot Wirtschaftlichkeitsgebot ohnehin wichtiger Parameter für alle Planungsleistungen und damit für dessen Mangelfreiheit. BGH, Urteil , BauR 2013, 1143: Architekt hat Kostenvorstellungen des AG bei seiner Planung stets zu beachten

24 Bauen im Bestand Durch HOAI 2009 seinen Reiz verloren, da Keine Berücksichtigung der vorhandenen Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten Kein additiver Umbau- bzw. Modernisierungszuschlag mehr und musste mindestens eine Umbauzuschlag von 50% vereinbart werden, um auf den Honorarstand vor der HOAI 2009 zu kommen

25 Bauen im Bestand Über die HOAI 2013 wird z.t. berichtet, die mitverarbeitete Bausubstanz erlebe eine honorarrelevante Renaissance. Warum? Regelungszustand wird auf den vor der HOAI 2009 zurückgeführt: Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist bei anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen ( 4 Abs. 3 HOAI 2013) Umbau- bzw. Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der Leistung schriftlich zu vereinbaren ( 6 Abs. 2 HOAI 2013)

26 Bauen im Bestand Fall: 4 Monate nachdem Planer A mit seinen AG den Auftrag und die Honorarvereinbarung unterzeichnet hat, vereinbart er mit seinem AG schriftlich einen Umbauzuschlag von 50%. Als Planer A diesen mit der Schlussrechnung abrechnet, meint der AG, dieser sei nicht bei Auftragserteilung vereinbart. Er müsse daher den Umbauzuschlag nicht zahlen. Hat der AG Recht oder muss er zahlen?

27 Bauen im Bestand Lösung: 7 Abs. 1 HOAI 2013 verlangt eine schriftliche Vereinbarung zum Zeitpunkt der Auftragserteilung ( bei Auftragserteilung ). 6 Abs. 2 HOAI 2013 enthält dieses Erfordernis aber nicht. Dennoch formuliert die Begründung zu 6 Abs. 2: Das Erfordernis einer schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung folgt auch für den Umbau- und Modernisierungszuschlag aus 7 Abs. 1. Solange hierzu keine Rechtsprechung existiert, ist der Zuschlag aus Rechtssicherheitsgründen bei Auftragserteilung schriftlich zu vereinbaren!

28 Bauen im Bestand Fehlt es an einer schriftlichen Vereinbarung, gilt ein Umbau- bzw. Modernisierungszuschlag von 20% als vereinbart ( 6 Abs. 2 Satz 2 HOAI 2013). Folgt daraus, dass mindestens ein Zuschlag von 20% zu vereinbaren ist bzw. ein Verbot besteht, einen niedrigeren zu vereinbaren?

29 Lösung: Nein! Bauen im Bestand Im Rahmen der HOAI 2009 war dies zwar umstritten. Der Verordnungsgeber hat nun klargestellt, dass die Höhe des Zuschlages keinen Mindestzuschlag vorgibt. Es kann also auch ein geringerer Zuschlag vereinbart werden

30 Bauen im Bestand 4 Abs. 3 HOAI 2013, also der Umfang der bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigten Bausubstanz, verlangt, dass dieser zum Zeitpunkt der Kostenberechnung schriftlich zu vereinbaren ist. Was passiert, wenn die Parteien die Vereinbarung z.b. bereits im Vertrag oder erst nach Erstellung der Kostenberechnung abschließen?

31 Bauen im Bestand Lösung: Erfolgt der Abschluss vor der Erstellung der Kostenberechnung, ist dies nach herrschender Literatur unschädlich. Erfolgt der Abschluss nach deren Erstellung wird teilweise vertreten, dass diese unbeachtlich sei. Daher: aus Rechtsicherheitsgründen jedenfalls nicht nach Erstellung der Kostenberechnung eine Vereinbarung nach 4 Abs. 3 HOAI 2013 treffen

32 Honorar in besonderen Fällen Fall: Planer A vereinbart mit seinem AG, dass er die Leistungsphase 5-7 und aus der Leistungsphase 8 nur den Bauablauf durch ein Bautagebuch dokumentieren soll. Da hierfür ein Einarbeitungsaufwand in die Planung erforderlich ist, wird zusätzlich ein Honorar von pauschal EUR 1.500,00 vereinbart. Der AG verweigert die Zahlung, da keine der Vereinbarungen schriftlich, sondern nur mündlich (was zutrifft), abgeschlossen ist. Zu Recht?

33 Honorar in besonderen Fällen Lösung: Nur bzgl. des Honorars für den Einarbeitungsaufwand hat der AG Recht. Denn: 8 Abs. 1 und Abs. 2 HOAI 2013 reden zwar von Schriftlichkeit, jedoch ist dies keine Anspruchsvoraussetzung. 8 Abs. 3 HOAI 2013 regelt Leistungen, welche die HOAI 2013 sonst nirgendwo enthält. Daher ist die Schriftlichkeit hier Anspruchsvoraussetzung. Für 9 HOAI 2013 gilt wohl auch, dass die Schriftlichkeit keine Anspruchsvoraussetzung ist

34 Veränderung des Leistungsumfangs Ausgangspunkt: HOAI Abs. 2 Satz 2: andere Leistungen als die, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrages allgemein erforderlich sind, sind frei zu vereinbaren und frei zu vergüten. 7 Abs. 5: Honoraranpassung, wenn Leistungsumfang auf Veranlassung des AG mit der Folge einer Änderung der anrechenbaren Kosten, Werten oder Verrechnungseinheiten einhergeht. Problem: Anwendungsbereich 3 Abs. 2 sollte nur Wiederholung von Grundleistungen erfassen (TdLit.) und 7 Abs. 5 ist keine grundsätzliche Regelung für Planungsänderungen

35 Veränderung des Leistungsumfangs Was macht die HOAI 2013 besser? 10 Abs. 1 HOAI 2013 entspricht 7 Abs. 5 HOAI Abs. 2 HOAI 2013 sieht Honorierung von Wiederholungen von Grundleistungen grundsätzlich vor und zwar unabhängig von einer Änderung der anrechenbaren Kosten etc. und davon, ob die Änderungsleistung wesentlich oder unwesentlich ist

36 Veränderung des Leistungsumfangs Was macht die HOAI 2013 schlechter? Nach 10 Abs. 2 HOAI 2013 ist das Honorar für die wiederholten Grundleistungen schriftlich zu vereinbaren. Was bedeutet dies für die Praxis? Da der Verordnungsgeber nicht zu erkennen gibt, ob die Schriftlichkeit Anspruchsvoraussetzungen oder nur deklaratorisch ist (so die gerichtlich noch nicht gefestigte Literatur), ist die Vereinbarung zwingend schriftlich abzufassen ( reicht nicht!)

37 Abnahme = Fälligkeitsvoraussetzung Fall: A und B stellen an C Ihre Honorarschlussrechnung. Als C nach 8 Wochen immer noch nicht gezahlt hat, fragen sie nach. C entgegnet, dass Honorar sei mangels Abnahme der Planungsleistungen nicht zur Zahlung fällig. B meint, Planungsleistungen müssen gar nicht abgenommen werden. Dies gelte nur für Bauleistungen. Wer liegt richtig?

38 Abnahme = Fälligkeitsvoraussetzung Lösung: 640 BGB gilt, was nunmehr 15 Abs. 1 HOAI 2013 klarstellt. Die Leistungen aus Architekten- oder Ingenieurverträgen sind abnahmefähig (z.b. BGH, Urteil v VII ZR 146/70). Der Architekt oder Ingenieur hat grundsätzlich Anspruch auf Abnahme, wenn er seine Leistung vertragsgemäß fertig gestellt hat (BGH, Urt. v VII ZR 162/97). Es gelten keine Besonderheiten. Versuche, für die Abnahme des Architektenwerkes Sonderregelungen zu etablieren, sind nicht gerechtfertigt. Das Problem beim Architekten- bzw. Planerwerk liegt teilweise darin, dass es selten ausdrücklich abgenommen wird und die Parteien auch nicht, wie es nach 640 Abs. 1 BGB durchaus möglich ist, eine Teilabnahmepflicht vereinbaren. Hier im Fall: Abnahme ist Fälligkeitsvoraussetzung, 15 Abs. 1 HOAI I/2

39 Fragen, Anregungen, Kritik richten Sie bitte an Ihnen noch einen schönen Abend und gute Heimreise

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