Handelsrecht. Grundlagenwissen. 01. November 2017 Schloss Reinbek. Dr. Christian Moraw Richter am Arbeitsgericht Lübeck

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1 Handelsrecht Grundlagenwissen Seminar für Auszubildende und Berufsanfänger des Verbands und Serviceorganisation der Wirtschaftsregionen Holstein und Hamburg e.v. (VSW) 01. November 2017 Schloss Reinbek Dr. Christian Moraw Richter am Arbeitsgericht Lübeck (privat): 1

2 Themenüberblick I. Einführung Warum gibt es das Handelsrecht? Wie ist es in das deutsche Rechtssystem einzuordnen? Abgrenzung zwischen Handelsrecht und Gesellschaftsrecht II. Exkurs ins Gesellschaftsrecht Welche Gesellschaftsformen gibt es? III. Wann gilt das Handelsrecht? Die Kaufmannseigenschaft 3 Themenüberblick IV. Die handelsrechtliche Firma Begriff und Grundsätze Haftung bei Firmenfortführung V. Besondere Regelungen für Handelsgeschäfte Der Handelsbrauch Das kaufmännische Bestätigungsschreiben Das Schweigen auf Anträge Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten beim Handelskauf 2

3 Einführung Einführung Warum gibt des das Handelsrecht? Handelsrecht als Sonderprivatrecht für Kaufleute Sonderprivatrecht = - spezieller als das BGB - gibt es keine Sonderregelungen, gilt das BGB Warum ein Sonderprivatrecht für Kaufleute? - Kaufleute betreiben Handel schon seit Jahrhunderten - Sie sind im Abschluss von Verträgen geübt, da es ihre tägliche Tätigkeit ist - Man kann von ihnen mehr Verantwortung beim Abschluss und der Durchführung von Verträgen erwarten als von Personen, die keine Kaufleute sind - Vereinfachung und Schnelligkeit - BGB und HGB am in Kraft getreten 3

4 Einführung Einordnung in das Rechtssystem Öffentliche Recht Strafrecht Privatrecht Regelt die Organisation des Staates, also der BRD (z.b. Staatsorganisationsrecht im GG) Regelt das Verhältnis zwischen Staat und Bürger (z. B. Grundrechte im GG und Verwaltungsrecht) Regelt das Verhältnis der Verwaltung untereinander Besonderer, selbständiger Teil des öffentlichen Rechts: Regelt, welches Verhalten unter staatliche Strafe gestellt ist (materielles Strafrecht StGB und Nebengesetzte, z.b. BTMG) Regelt Verfahren, wenn Bürger gegen Regelungen des materiellen Strafrechts verstoßen (Strafverfahrensrecht StPO) Regelt das Verhältnis der Bürger untereinander Einführung Einordnung in das Rechtssystem Privatrecht Allgemeines Privatrecht Besonderes Privatrecht (Sonderprivatrecht), z. B. insb: BGB regelt u.a.: Vertragsrecht Sachenrecht Deliktsrecht Familienrecht Erbrecht Arbeitsrecht regelt das Recht des Arbeitsverhältnisses z.b. KSchG, TzBfG, BUrlG, etc. Gesellschaftsrecht regelt das Recht der Gesellschaftsformen z.b. GmbHG AktG Handelsrecht regelt das Recht der Kaufleute insb. HGB 4

5 Einführung Abgrenzung Handels- und Gesellschaftsrecht Gesellschaftsrecht regelt das Recht der Gesellschaftsformen Personen- (handels)gesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Offene Handelsgesellschaft (OHG) Kommanditgesellschaft (KG) Kapitalgesellschaften Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Unternehmergesellschaft (UG) Aktiengesellschaft (AG) Mischformen insb: GmbH und Co. KG Handelsrecht regelt das Recht der Kaufleute insb. HGB Exkurs ins Gesellschaftsrecht Die Gesellschaftsformen 5

6 Exkurs ins Gesellschaftsrecht Die Gesellschaftsformen Personen(handels)gesellschaften Mindestens einer der Gesellschafter haftet unbegrenzt mit seinem gesamten Vermögen Gesellschafter sind an der Geschäftsführung beteiligt Gesellschafter haben Anspruch auf Beteiligung am Gewinn Die Mitgliedschaft ist nicht frei (d.h. ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter) übertragbar Kapitalgesellschaften Gesellschafter zahlen Kapital ein (Kapitalsammelfunktion) Gesellschafter haften nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Firma Es haftet nur das Gesellschaftsvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft Geschäftsführung und Vertretung nach außen sind unabhängig von Gesellschafterrolle Gesellschafter können ihre Anteile an der Gesellschaft verkaufen ohne Auswirkungen auf den Bestand der Gesellschaft Exkurs ins Gesellschaftsrecht Die GbR als Grundform der Personengesellschaften Rechtsgrundlagen: BGB (daher auch BGB-Gesellschaft genannt) 705 ff. BGB Gründung: Formlose vertragliche Vereinbarung zwischen mindestens zwei Personen irgend einen gemeinsamen Zweck zu fördern (Achtung: kein Betrieb eines Handelsgewerbes) Haftung: alle BGB-Gesellschafter haften neben der Gesellschaft unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen Geschäftsführung nach Innen und Außen: Alle Gesellschafter führen die Geschäfte gemeinsam Vertretung nach außen gemeinsam (Gesellschaftsvertrag kann Einzelvertretung regeln) Eintragung ins Handelsregister: keine Eintragung in einem öffentlichen Register 6

7 Exkurs ins Gesellschaftsrecht Die OHG Rechtsgrundlagen: Sonderform der GbR 105 ff. HGB, 705 ff. BGB (soweit HGB keine spezielleren Regelungen enthält) Gründung: Formlose vertragliche Vereinbarung zwischen mindestens zwei Personen über den Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinsamen Firma (Personenhandelsgesellschaft) Haftung: alle Gesellschafter haften neben der Gesellschaft unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen Geschäftsführung nach Innen und Außen: Alle Gesellschafter führen die Geschäfte gemeinsam Vertretung nach außen Einzeln Eintragung ins Handelsregister: Eintragung erforderlich ( 123 I HGB) Exkurs ins Gesellschaftsrecht Die KG Rechtsgrundlagen: Sonderform der GbR und OHG 161 ff. BGB, im Übrigen 105 ff. HGB und 705 ff. BGB (soweit HGB keine spezielleren Regelungen enthält) Gründung: Formlose vertragliche Vereinbarung zwischen mindestens zwei Personen über den Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinsamen Firma (Personenhandelsgesellschaft) Haftung: Mindestens ein Gesellschafter haftet neben der Gesellschaft unbegrenzt mit seinem Privatvermögen (Komplementär) Bei mindestens einem Gesellschafter ist die Haftung seines Vermögens auf einen bestimmten Betrag (Einlage) begrenzt (Kommanditist) 7

8 Exkurs ins Gesellschaftsrecht Die KG Geschäftsführung nach Innen und Außen: Nur der/die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) Vertretung nach außen einzeln nur durch Komplementär Durch den Gesellschaftsvertrag kann auch einem Kommanditisten die Geschäftsführung übertragen werden oder die Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft nach außen Eintragung ins Handelsregister: Eintragung erforderlich ( 161 II, 123 HGB) Exkurs ins Gesellschaftsrecht Die GmbH Rechtsgrundlagen: GmbHG Gründung: Notarieller Vertrag über Gründung und Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer Firma, eine Person ausreichend Stammkapital: mind ,00 EUR Haftung: Nur die Gesellschaft mit ihrem Vermögen (d.h. die Gesellschafter nur in Höhe ihres Anteils an der Gesellschaft) Geschäftsführung nach Innen und Außen: Ein oder mehrere durch die Gesellschafter bestellte/r Geschäftsführer Gesellschafter können ggü. Geschäftsführer weisungsbefugt sein Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft einzeln oder gemeinsam Eintragung ins Handelsregister: Eintragung erforderlich 8

9 Exkurs ins Gesellschaftsrecht Die AG Rechtsgrundlagen: AktG Gründung: Notarieller Vertrag über Gründung und Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer Firma, eine Person ausreichend Grundkapital: mind ,00 EUR Haftung: Nur die Gesellschaft mit ihrem Vermögen (d.h. die Gesellschafter (Aktionäre) nur in Höhe ihres Anteils an der Gesellschaft) Eintragung ins Handelsregister: Eintragung erforderlich Exkurs ins Gesellschaftsrecht Die AG Geschäftsführung nach Innen und Außen: Vorstand Vorstand vertritt die Gesellschaft nach außen Aufsichtsrat: kontrolliert die Arbeit des Vorstandes, stimmt Leitlinien der Geschäftspolitik mit dem Vorstand ab entscheidet, wer Mitglieder des Vorstandes wird Aktionäre: wählen auf der Hauptversammlung die Mitglieder des Aufsichtsrates (soweit sie von der Kapitalseite gestellt werden) 9

10 Exkurs ins Gesellschaftsrecht Die GmbH und Co. KG GmbH und Co. KG (= KG) Kommanditisten Komplementär (= GmbH) Keine Beteiligung an Geschäftsführung Haften nur bis zur Höhe ihrer Einlagen Folge dieser Mischform zwischen Personenhandels- und Kapitalgesellschaft: keine persönliche unbegrenzte Haftung mehr! Geschäftsführer der GmbH führt die Geschäfte der Komplementär-GmbH und damit der KG GmbH haftet für Verbindlichkeiten der KG mit Gesellschaftsvermögen Wann gilt das Handelsrecht? - Der Kaufmannsbegriff 10

11 Wann gilt das HBG? Kaufmann i. S. d. 1 HGB Türöffner zur Anwendbarkeit des Handelsrechts: Der Kaufmannsbegriff Kaufmann i. S. d. 1 HGB ist jede natürliche Person, Personen- oder Kapitalgesellschaft,... der/die einen Gewerbebetrieb betreibt, der nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert = Handelsgewerbe! Gewinnerzielungsabsicht keine Freien Berufe Anhaltspunkte für in kaufm. Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb: Ordnung und Organisation, Anzahl der Mitarbeiter, Anzahl der Geschäftsfälle, Umsatz (ca. > Euro im Jahr) Wann gilt das HBG? Kaufmann i. S. d. 1 HGB Beispiel: A betreibt in der Lübecker Innenstand ein Kaffee mit 15 angestellten Servicekräften, einer eigenen Lohnbuchhaltung und einem Jahresumsatz von ca EUR. In das Handelsregister ist der Betrieb des A nicht eingetragen. Ist A ein Kaufmann? Voraussetzungen nach 1 HGB: Gewerbebetrieb (Gewinnerzielungsabsicht) (+) Nach Art und Umfang ein in kaufm. Weise eingerichteter Gewerbebetrieb erforderlich (+) Ergebnis: A ist Kaufmann zwar müsste sich A nach 29 HGB ins HR eintragen lassen, die fehlende Eintragung steht aber der Kaufmannseigenschaft nach 1 HGB nicht entgegen. 11

12 Wann gilt das HBG? Kannkaufmann ( 2 S. 2 HGB) Gemäß 2 S. 1 HGB gilt jedes Gewerbe, welches nicht schon nach 1 HGB ein Handelsgewerbe (d.h. Kaufmann) ist, nach Eintragung in das Handelsregister(HR) als Handelsgewerbe Durch die Eintragung ins HR wird also die Kaufmannseigenschaft durch eine gesetzliche Fiktion begründet, obwohl die übrigen Voraussetzungen für die Kaufmannseigenschaft nicht vorliegen. Dies ist insbesondere relevant für: Kleingewerbetreibende = der Betrieb erfordert nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht (!) Der Kleingewerbetreibende kann seinen Betrieb im Handelsregister eintragen lassen muss es aber nicht Folge der Eintragung: Er ist dann (Kann)Kaufmann, das HGB gilt Wann gilt das HBG? Kannkaufmann ( 2 HGB) Beispiel: A betreibt eine kleine Schusterei ohne Angestellte. Seine Frau kümmert sich um die Bücher, der Jahresumsatz beträgt EUR. Der Betrieb des A ist unter der Firma Schusterei A ins Handelsregister eingetragen. Ist A Kaufmann? Kaufmann nach 1 HGB? Gewerbebetrieb (Gewinnerzielungsabsicht) (+) Nach Art und Umfang ein in kaufm. Weise eingerichteter Gewerbebetrieb erforderlich (-) Kaufmann nach 2 HGB? Kleingewerbetreibender (+) Eintragung ins Handelsregister (+) Ergebnis: A ist Kaufmann nach 2 HGB 12

13 Wann gilt das HBG? Fiktivkaufmann ( 5 HGB) 5 HGB hat nur zwei Anwendungsfälle: 1. Absinken zum Kleingewerbe Ein Gewerbe erfüllte einmal die Voraussetzungen nach 1 HGB und war Handelsgewerbe und im HR eingetragen. Inzwischen ist das Gewerbe aber aufgrund Umsatzrückgangs und Personalabbau zu einem Kleingewerbe geworden. - Die Kaufmannseigenschaft folgt hier allein aus 5 HGB, nicht aus 2 S. 2 HGB 2. Irrtümliche Eintragung in das Handelsregister Wurde eine Firma in das HR eingetragen, obwohl dies gar nicht erfolgen sollte, so gilt das Gewerbe trotzdem als Handelsgewerbe Hintergrund: Schutz des Vertrauens des Rechtsverkehrs in die Richtigkeit des Handelsregisters. Wann gilt das HBG? Der Formkaufmann ( 6 HGB) 5 HGB bestimmt, dass das HGB auch auf Handelsgesellschaften zur Anwendung gelangt und zwar unabhängig davon, ob sie ein Gewerbe betreiben. Die Kaufmannseigenschaft folgt hier also aus der Gesellschaftsform (daher: Formkaufmann) Das HGB gilt damit also sowohl für: Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) und Mischformen (GmbH und Co KG) Da Handelsgesellschaften in das HR eingetragen werden müssen, folgt ihre Kaufmannseigenschaft auch aus 2 HGB Sind die Voraussetzungen nach 1 HGB erfüllt, folgt auch daraus die Kaufmannseigenschaft 13

14 Die Firma Die Firma - Begriff Die Firma ist der Name eines Kaufmanns (d.h. einer natürlicher Person oder einer Personenhandels- oder Kapitalgesellschaft) unter dem er sein Handelsgewerbe betreibt. z.b. Volkswagen AG, Dr. August Oetker KG, Vodafone GmbH, Anton Schlecker e.k. Geschäftsbezeichnungen von Nicht-Kaufleuten sind keine Firma und unterliegen nicht den Regelungen des HGB! Was ist Sinn und Zweck der Firma? Durch die Firma soll im Rechtsverkehr klar erkennbar sein, wer hinter welchem Namen steht. Jede Firma muss daher klar einem bestimmten Kaufmann zugeordnet werden können! Dies wird durch die sog. firmenrechtlichen Grundsätze gewährleistet. 14

15 Die Firma Die firmenrechtlichen Grundsätze Firmenrechtlicher Grundsatz Firmenunterscheidbarkeit Firmenwahrheit Firmenbeständigkeit Firmeneinheit Firmenöffentlichkeit Inhalt Jede Firma muss von einer anderen Firma anhand ihrer Bezeichnung klar unterscheidbar sein. Die Firma muss vom Rechtsverkehr als Hinweis auf den Kaufmann hinter der Firma verstanden werden. Die Firma darf nicht ersichtlich zur Irreführung des Rechtsverkehrs geeignet sein und muss die Form des Rechtsträgers (z.b. e.k., OHG, AG, GmbH u. Co KG) klar erkennen lassen ( 19 HGB) Wird ein Handelsgewerbe erworben, kann der Erwerber es unter der bisherigen Firma fortführen, wenn der bisherige Firmeninhaber oder dessen Erben einwilligen ( 22 HGB) und die übrigen firmenrechtlichen Grundsätze gewahrt bleiben Für ein- und dasselbe Unternehmen darf es nur eine Firma geben Die Firma muss durch Eintrag in das HR öffentlich gemacht werden Die Firma Haftung bei Firmenfortführung ( 25 ff. HGB) Wird ein Handelsgewerbe verkauft und unter derselben Firma fortgeführt stellt sich die Frage, wer für die vor der Übernahme durch den Erwerber begründeten Verbindlichkeiten des Handelsgewerbes haftet. z.b.: A verkauft seinen als Einzelkaufmann geführten Getränkegroßhandel an B, der ihn unter der bisherigen Firma MaxiDrinks fortführt. A hatte vor dem Verkauf neue Regale für sein Lager bei C gekauft, diese jedoch noch nicht bezahlt. Von wem kann C sein Geld verlangen? Lösung: 25 I HGB: B haftet für Forderung des C. Warum? Der Rechtsverkehr verbindet mit der Firma ein bestimmtes Handelsgewerbe, dass für begründete Verbindlichkeiten haftet. Dem Inhaber der Forderung soll nicht das Handelsgewerbe als Haftungsgegenstand entzogen werden. Daher ordnet das Gesetz die Haftung des Erwerbers für alle bisher begründeten Verbindlichkeiten an. 15

16 Die Firma Haftung bei Firmenfortführung ( 25 ff. HGB) Ausschluss der Haftung bei Firmenfortführung nach 25 II HGB: z.b.: A verkauft seinen als Einzelkaufmann geführten Getränkegroßhandel an B, der ihn unter der bisherigen Firma MaxiDrinks fortführt. A hatte vor dem Verkauf neue Regale für sein Lager bei C gekauft, diese jedoch noch nicht bezahlt. A und B vereinbaren, dass A weiterhin für alle bis zum Übergang begründeten Verbindlichkeiten haftet und B nicht. Dies wird ins Handelsregister eingetragen. Von wem kann C sein Geld verlangen? Lösung: Von A Warum? 25 II HGB ermöglicht, von der Regelung in 25 I HGB abzuweichen, wenn die abweichenden Vereinbarung über das HR zum Schutz des Rechtsverkehrs bekanntgemacht ist. Die Firma Haftung bei Firmenfortführung ( 25 ff. HGB) Wird ein Handelsgewerbe infolge des Todes des bisherigen Inhabers durch den Erben fortgeführt, gilt gem. 27 HGB ebenfalls 25 HGB, es sei denn, der Erbe stellt das Handelsgewerbe vor Ablauf von 3 Monaten nach dem Eintritt des Erbfalls ein. Hintergrund: Der Erbe soll innerhalb der drei Monate sich einen Überblick über die Lage des Handelsgewerbes verschaffen können und sich entscheiden, ob er es mit der Folge des Haftung für alle Verbindlichkeiten fortführen oder einstellen will. 16

17 Die Firma Haftung bei Firmenfortführung ( 25 ff. HGB) Übergang von Forderungen ( 25 I 2 HGB): Natürlich gehen im Fall des Erwerbes und der Fortführung eines Handelsgewerbes unter der bisherigen Firma neben den Verbindlichkeiten auch die bis zur Übernahme bereits begründeten Forderungen auf den Erwerber über. Voraussetzungen ist aber, dass der Veräußerer in die Fortführung der Firma eingewilligt hat. Besondere Regelungen für Handelsgeschäfte - Das Handelsgeschäft 17

18 Das Handelsgeschäft Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören ( 343 HGB). Die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betrieb des Handelsgewerbes gehörig ( 344 I HGB) Einseitiges Handelsgeschäft: Eine Vertragspartei ist Kaufmann - Grundsätzlich ist für die Anwendbarkeit des HGB es ausreichend, wenn eine Vertragspartei Kaufmann ist Beiderseitiges Handelsgeschäft: Beide Vertragsparteien sind Kaufmann - Bestimmte Regelungen des HGB geltend nur, wenn beide Vertragsparteien Kaufmann sind Besondere Regelungen für Handelsgeschäfte - Der Handelsbrauch 18

19 Der Handelsbrauch Im kaufmännischen Bereich haben sich in den vergangenen Jahrzehnten bei beidseitigen Handelsgeschäften bestimmte Verkehrssitten entwickelt, die beständig, gleichförmig und freiwillig ausgeübt werden. Diese Handelsbräuche haben sich rechtlich verbindlichen Grundsätzen entwickelt. Der wichtigste Handelsbrauch ist das sog. Kaufmännische Bestätigungsschreiben Das kaufmännische Bestätigungsschreiben (KBS) Das kaufmännische Bestätigungsschreiben ist bei Abschluss eines Vertrages im Rahmen eines beidseitigen Handelsgeschäfts von besonderer Bedeutung. Grundsätzlich gilt: Ein Vertrag kommt nur durch die gegenseitige Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen der Vertragsparteien zustande. Schweigen ist keine Willenserklärung! Besonderheiten durch das KBS: Antwortet ein Kaufmann nicht auf ein KBS eines anderen Kaufmanns mit dem er in Verhandlungen über den Abschluss eines Handelsgeschäfts steht, kann unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem ein Vertrag wirksam geschlossen worden sein. 19

20 Das kaufmännische Bestätigungsschreiben (KBS) Voraussetzungen für einen Vertragsschluss durch KBS: (1) Absender des KBS ist Kaufmann (2) Empfänger des KBS ist Kaufmann (3) Echtes KBS ist nach Vertragsverhandlungen versendet worden: in KBS wird Abschluss eines aus Sicht des Absenders bereits geschlossenen Vertrags bestätigt das KBS gibt den wesentlichen Vertragsinhalt wieder (4) KBS geht Empfänger in engem zeitlichen Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen zu (5) Schweigen des Empfängers (6) Absender durfte darauf vertrauen, dass bei Schweigen des Empfängers auf das KBS Einverständnis mit Inhalt des KBS besteht Das kaufmännische Bestätigungsschreiben (KBS) Beispiel: A handelt mit Spielautomaten und steht mit dem Automatenhersteller B in Verhandlungen über die Lieferung von 10 neuen Spielautomaten einer bestimmten Modelvariante. B ist nach den Verhandlungen der Meinung, man sei sich einig über die Abwicklung des Geschäfts geworden. Er sendet zwei Tage nach Abschluss der Verhandlungen an A einen Brief, in dem er die wesentlichen Konditionen des Geschäfts wiedergibt und den aus seiner Sicht erfolgten Vertragsschluss bestätigt. Als A den Brief erhält will er ihm umgehend antworten, da aus seiner Sicht noch keine Einigkeit erzielt wurde. Infolge von Unachtsamkeit vergisst er jedoch auf das Schreiben zu antworten. Erst zwei Wochen später fällt es ihm wieder in die Hände. A schreibt B sofort, dass er dem Vertragsabschluss widerspricht. Ist zwischen A und B wirksam ein Vertrag geschlossen worden? 20

21 Das Schweigen auf Anträge ( 362 BGB) Das Schweigen auf Anträge ( 362 BGB) Neben dem Handelsbrauch des KBS regelt das HGB einen weiteren Fall, in welchem bei einem beidseitigen Handelsgeschäft Schweigen auf einen Antrag zu einem Vertragsschluss führen kann. Die Voraussetzungen des 362 BGB sind jedoch enger als die des KBS: (1) Empfänger des Antrags ist Kaufmann (2) Handelsgewerbe des Empfängers bringt Geschäftsbesorgung für andere mit sich (3) Es bestand bereits eine Geschäftsbeziehung zwischen Absender und Empfänger des Antrags (4) Antrag (Angebot) bezieht sich auf ein Geschäft, das Bezug zu den üblichen Geschäften des Empfängers hat (5) Der Empfänger schweigt auf den Antrag 21

22 Das Schweigen auf Anträge ( 362 BGB) Beispiel: A ist Weinhändler. Mit dem Importeur B hat er einen Rahmenvertrag über den Import besonders teurer Weine aus Frankreich geschlossen und den B schon mehrmals mit dem Import bestimmter Weine beauftragt. A hat in der aktuellen Ausgabe eines Weinmagazins von einem besonders guten französischen Jahrgangswein gelesen und beauftragt den B schriftlich, ihm 10 Kästen des Weins zu besorgen. Infolge eines Versehens vergisst B auf das Schreiben zu antworten. Ist wirksam ein Vertrag geschlossen worden? Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht 22

23 Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht ( 369 ff. BGB) Das BGB regelt in 273 BGB das normale Zurückbehaltungsrecht. Danach kann ein Schuldner die geschuldete Leistung verweigern, wenn ihm aus demselben Rechtsverhältnis selbst eine Forderung gegen den Gläubiger zusteht. Erst wenn der Gläubiger leistet muss auch der Schuldner seine Verpflichtung erfüllen. z.b.: A ist Arbeitnehmer bei B. Seit mehr als drei Monaten hat A für die von ihm monatlich erbrachte Arbeit keinen Lohn mehr erhalten. Er teilt B mit, dass er erst wieder arbeiten wird, wenn B ihm den Lohn für die letzten drei Monate zahlt. Voraussetzungen des ZbR nach 273 BGB: (1) Zwei aus demselben Rechtsverhältnis folgende Forderungen (2) Beide Forderungen sind fällig (3) Der Inhalt des Rechtsverhältnisses steht der Ausübung des ZbR nicht entgegen Rechtsfolge: Leistung Zug-um-Zug ( erst der eine, dann der andere ) Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht ( 369 ff. BGB) Das für beidseitige Handelsgeschäfte geltende kaufmännische ZbR aus 369 ff. HGB geht über das normale ZbR des BGB teilweise hinaus: Voraussetzungen des ZbR nach 369 ff. HGB (1) Zwei Forderungen, auch aus unterschiedlichen Handelsgeschäften der Parteien (i. d. R. aus Handelskäufen) (2) ZbR wird wegen Geldforderung geltend gemacht (3) Eigentum an der Sache, die zurückbehalten wird, steht der anderen Partei zu (4) Die Sache muss mit Willen des Schuldners durch ein Handelsgeschäft in den Besitz des Gläubigers gekommen sein Rechtsfolgen: Leistung Zug-um-Zug oder Verwertungsrecht des Gläubigers, d.h. er kann die Sache im Wege einer öffentlichen Versteigerung verkaufen und sich aus dem Erlös befriedigen ( 371 BGB) 23

24 Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht ( 369 ff. BGB) Beispiel: A hat von B für seinen Fahrradgroßhandel 20 Fahrräder erworben, jedoch nur 10 Räder bisher bezahlt. A bestellt bei B noch einmal weitere 10 Räder. B lässt sich die neu bestellten 10 Räder noch vor der Lieferung von A bezahlen und erklärt dann gegenüber A, dass er die nun bezahlten 10 neuen Räder erst an A ausliefern wird, wenn A den Kaufpreis für die restlichen 10 Räder aus der ersten Bestellung bezahlt. Da A jedoch den Kaufpreis nicht aufbringen kann, lässt B die 10 Räder öffentlich versteigern und behält den erzielten Erlös ein. Die besondere Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beim Handelskauf ( 377 HGB) 24

25 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beim Handelskauf ( 377 HGB) Kauft ein Kaufmann von einem anderen Ware (beidseitiges Handelsgeschäft), so ist der Käufer gem. 377 HGB verpflichtet, nach Lieferung der Ware diese unverzüglich auf Mängel zu kontrollieren. Tut der Käufer dies nicht, gilt die Ware als genehmigt und er verliert im Falle eines bei ordnungsgemäßer (stichprobenhafter) Prüfung erkennbaren Mangels seine Sachmängelgewährleistungsrechte. Abweichung von den Regelungen des BGB: nach 442 BGB schließt nur die positive Kenntnis von einem Mangel schon beim Kauf die Sachmängelgewährleistungsrechte aus. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beim Handelskauf ( 377 HGB) Voraussetzungen für einen Verlust von Sachmängelgewährleistungsrechten nach 377 HGB: (1) Beiderseitigen Handelskauf (2) Mangelhaftigkeit der Kaufsache (3) Ablieferung der Kaufsache beim Käufer (4) Erkennbarkeit des Mangels nach ordnungsgemäßer Prüfung (5) Keine unverzügliche (ohne schuldhaftes Zögern) und ordnungsgemäße Rüge (6) Der Verkäufer kannte den Mangel auch nicht Rechtsfolge: Der Käufer verliert seine Sachmängelgewährleistungsrechte 25

26 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beim Handelskauf ( 377 HGB) Beispiel: Kaufmann A bestellt von Kaufmann B 10 Rasenmäher für seinen Gartenbedarfsgeschäft. B liefert die Rasenmäher. A baut sie auf, kontrolliert sie auf sichtbare Mängel, lässt den Motor jedoch nicht an und stellt sie in seinem Verkaufsraum aus. Der Kunde K kauft den ersten Rasenmäher im Frühling und will mit ihm nach etwa drei Wochen das erste Mal seinen Rasen mähen. Infolge eines Motordefekts gelingt dies nicht. K bringt den Mäher zu A zurück. Nach Überprüfung der anderen Mäher stellt A erbost fest, dass sie alle denselben Motordefekt haben. A verlangt von B Sachmängelgewährleistung. Zu Recht? Geschafft! Vielen Dank! 26

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