INFORMATION. zur Pressekonferenz. mit. Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer und Landesrat Dr. Hermann Kepplinger. am 27. Oktober 2010.
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1 INFORMATION zur Pressekonferenz mit Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer und Landesrat Dr. Hermann Kepplinger am 27. Oktober 2010 zum Thema "Das neue Oö. Glücksspielautomatengesetz Spielerschutz und wirkungsvoller Kampf gegen illegales Glücksspiel im Mittelpunkt" Weitere Teilnehmer: HR Dr. Isolde Wabitsch-Peraus, Direktion Inneres und Kommunales HR Dr. Erhard Roitinger, Direktion Finanzen
2 Seite 2 Ausgangssituation Das sogenannte "Kleine Glücksspiel" umfasst derzeit Spielautomaten, die einen Einsatz von maximal 50 Cent und einen Höchstgewinn von 20 Euro pro Spiel ermöglichen. Während das Glücksspiel grundsätzlich dem Monopol des Bundes unterliegt, stellt das "Kleine Glücksspiel" diesbezüglich eine Ausnahme dar. Es obliegt den Ländern eigenverantwortlich über die Freigabe der entsprechenden Automaten zu entscheiden. In Oberösterreich ist derzeit das Aufstellen (und damit auch der Betrieb) von Geldspielapparaten im Gegensatz zu vier anderen Erlaubnisländern (Wien, Steiermark, Kärnten und Niederösterreich) - durch das maßgebliche Oö. Spielapparate- und Wettgesetz ausdrücklich verboten! Trotz des landesgesetzlichen Verbotes gehen Schätzungen davon aus, dass rund bis Spielapparate illegal aufgestellt sind. Der weitaus überwiegende Teil dieser Apparate fällt unter das Glücksspielgesetz des Bundes. Dieser unliebsame Zustand hat bis dato zur Folge, dass der Spielerund Jugendschutz nicht bzw. nicht in der gebotenen Weise wahrgenommen wird und eine Abgabeneinhebung rechtlich nicht möglich ist. Vor kurzem hat eine Sonderkommission (SOKO) Glücksspiel Kontrollen in Linz an mehreren Automatenstandorten vorgenommen. Vorgefundene Spielautomaten, die als illegal beurteilt wurden, sind am Aufstellungsort verplombt worden. Weitere Kontrolltätigkeiten der SOKO Glücksspiel im Zuge von "Aktionstagen" werden "mit Überraschungseffekt" stattfinden, um zu versuchen, die Automatenlandschaft vom rechtlichen Standpunkt aus entsprechend zu bereinigen. Zu Beginn der aktuellen Landtagsperiode hat sich das Land Oberösterreich ebenfalls entschieden das Glücksspiel in seinem Kompetenzbereich, verbunden mit besonderen Auflagen zum Spielerschutz, zu legalisieren und entsprechend zu besteuern.
3 Seite 3 Das Oö. Glücksspielautomatengesetz Aktuell wurde - im vorgegebenen Rahmen (Mindestvoraussetzungen) bzw. den strengen technischen Beschränkungen der Glücksspielgesetz-Novelle der Entwurf für ein Oö. Glücksspielautomatengesetz (Originalbezeichnung: Landesgesetz, mit dem das Aufstellen und der Betrieb von Glücksspielautomaten sowie die Glücksspielautomatenabgabe geregelt wird) erstellt. Dieser Gesetzentwurf wird Ende diesen Jahres dem Oö. Landtag zur Beschlussfassung zugeleitet. Aktuell läuft das Begutachtungsverfahren. Nach erfolgtem Gesetzesbeschluss wird Oberösterreich vom Verbots- zum Erlaubnisland. Dieses Landesgesetz verfolgt primär ordnungspolitische Zwecke (Verbraucherschutz, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Verhinderung der Geldwäsche, Wahrung der guten Sitten und der Sozialordnung) und hat zudem fiskalische Bedeutung bzw. Auswirkung. In Oberösterreich wird es drei Bewilligungen mit der Aufstellungsmöglichkeit von landesweit aufgestellten und betriebenen Automaten geben. Die Vergabe der (für Oberösterreich bundesgesetzlich maximal zulässigen) drei Bewilligungen wird nach öffentlicher europaweiter Ausschreibung mit einer Bewilligungsdauer von höchstens 15 Jahren erfolgen. Die Automatensalons werden in weiterer Folge über Antrag mittels eines gesonderten Bewilligungsbescheides der Behörde festgelegt. Landesgesetzliche, ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber sind etwa - Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, wobei je Automat mindestens Euro eingezahltes Stamm- oder Grundkapital nachzuweisen sind - Schulungskonzept für die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter im Umgang mit der Spielsucht - Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen
4 Seite 4 - Sicherstellung der elektronischen Anbindung aller Automaten an die Bundesrechenzentrum GmbH Für Bewilligungswerber wird es keine Voraussetzung sein, dass die Kapitalgesellschaft den Sitz im Inland haben muss. Der Europäische Gerichtshof hat im September 2010 entschieden, dass ein Verstoß gegen das Transparenzgebot, den Gleichheitsgrundsatz und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit vorliegt, wenn der Gesetzgeber den Betrieb von Glücksspielen (in Spielbanken) ausschließlich Wirtschaftsteilnehmern mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates vorbehält. Die legal aufgestellten Spielautomaten befinden sich sodann in Automatensalons (zehn bis 50 Automaten) bzw. werden auch in Einzelaufstellung (ein bis drei Automaten) zulässig sein. Ein besonderes Augenmerk wird auf den verstärkten Spielerschutz sowohl in den Automatensalons wie auch im Bereich der Einzelaufstellung der Glücksspielautomaten gelegt, weil es in den Automatensalons künftig einen Einsatz bis max. zehn Euro mit einer Gewinnmöglichkeit von bis zu Euro (Gewinnausschüttungsquote: 85 bis 95 Prozent), im Fall der Einzelaufstellung einen Einsatz von einem Euro und eine Gewinnmöglichkeit von max Euro (Gewinnausschüttungsquote: 82 bis 92 Prozent) geben wird. Im Fall der Einzelaufstellung von Spielautomaten wird es aus Spieler- und Jugendschutzgründen beispielsweise notwendig sein, dass die Identität der volljährigen Spielerin bzw. des Spielers mittels eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen wird und eine nummerierte Spielerkarte ausgegeben wird. Die Dauer pro Spiel beträgt mindestens zwei Sekunden. Parallelspiele auf einem Spielautomaten werden grundsätzlich verboten. Die höchstzulässige Tagesspieldauer auf Glücksspielautomaten beträgt drei Stunden je Spielteilnehmerin bzw. Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden. Bei Salonaufstellung beträgt die Spieldauer mindestens eine Sekunde, es gibt grundsätzlich keine parallel laufenden Spiele sowie auch keine Jack-
5 Seite 5 pots und es kommt nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer zur Automatenabschaltung (Abkühlungsphase), auch ist eine höchstzulässige Tagesspieldauer von drei Stunden vorgesehen. Glücksspielautomaten entscheiden nach einem materiellen/monetären Einsatz selbstständig und zufällig über Gewinn oder Verlust. Nach dem vom Spieler eingesetzten Wert beginnt eine Abfolge von automatisch ablaufenden, auf Bildschirmen mittels Symbolen dargestellten Gewinn- und/oder Verlustkombinationen. Das Spiel endet, sobald die Bildschirmanzeige zur Durchführung des nächsten Spieles aufscheint. Die Besucherdaten werden noch mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Es wird ein Anschlag der Besuchs- und Spielerordnung geben, wobei nähere Spielregeln und Spielbedingungen, weiters Bedingungen für den Eintritt in den Automatensalon und Spielzeiten sowie der Preis der Eintrittskarten geregelt werden müssen. Die Mitarbeiter/innen müssen im Umgang mit Spielsucht geschult werden. Als technische Anforderung wird die Anbindung aller Glücksspielautomaten an das Rechenzentrum des Bundes (das entsprechende IT-Projekt des BMF/der BRZ GmbH wurde bereits gestartet) bestehen. Diese in der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 normierte Verpflichtung bringt zum einen ein Monitoring für die Finanzverwaltung und ermöglicht zum anderen die Abgabenkontrolle. Fiskalische Auswirkungen In fiskalischer Hinsicht ist zu bemerken, dass ab 1.Jänner 2011 die Höhe der Zuschlagsabgabe (= Landesabgabe) zur 10-prozentigen Bundesautomatensteuer vorgesehenermaßen 15 Prozent betragen wird. Für einen Bewilligungsinhaber bedeutet dies eine steuerliche Belastung von 25 Prozent der um die Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen. Diese Besteuerung erfolgt gleicherart bezüglich der sog. "Video-Lotterie Terminals" (VLTs), bei denen die Entscheidungen über Gewinn oder Verlust
6 Seite 6 vom Zufallsgenerator eines zentralen Rechners (nicht eigenständig im Automaten selbst) getroffen wird. Falls es gelingt, dass in Oberösterreich sowohl die Bundesautomaten (1.173) als auch die VLTs (845) in der Maximalzahl aufgestellt und betrieben werden und beispielsweise ein Umsatz von Euro pro Automat und Monat erzielt wird, ist mit etwa neun Mio. Euro an Landeseinnahmen zu rechnen. Zur Stärkung der Finanzsituation der oö. Gemeinden wird die Verteilung der Erträge im Verhältnis von 60 Prozent (Land) und 40 Prozent (Gemeinden) vorgesehen. Bei der Verteilung der Ertragsanteile auf die Gemeinden wird der abgestufte Bevölkerungsschlüssel ("veredelte Volkszahl") zu Grunde gelegt, um eine überproportionale Begünstigung der oö. Großgemeinden zu erreichen, in welchen voraussichtlich die Mehrzahl der Automaten aufgestellt werden. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel führt mit wachsender Gemeindegröße zu höheren pro Kopf-Anteilen am Steueraufkommen. Die Begründung liegt darin, dass Gemeinden mit höherer Bevölkerungskonzentration überproportional höhere Kosten (bspw. in Form von Theatern, Straßenbahnen) entstehen. Bei fahrlässiger Abgabenverkürzung oder vorsätzlicher Abgabenhinterziehung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Anzeigepflicht gibt es Geldstrafen in der Höhe bis zu Euro bzw Euro..
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