osborneclarke.de Newsletter Arbeitsrecht Januar 2012

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "osborneclarke.de Newsletter Arbeitsrecht Januar 2012"

Transkript

1

2 Sehr geehrte Damen und Herren, wir wünschen Ihnen ein frohes neues und erfolgreiches Jahr Mit dieser aktuellen Ausgabe unseres monatlich erscheinenden Newsletters erhalten Sie einen Überblick über die neuesten Entwicklungen im Arbeitsrecht. Wir wünschen eine ebenso unterhaltsame wie informative Lektüre. Zur Beantwortung von Rückfragen selbstverständlich nicht nur zu den angesprochenen Themen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Ihr Team Arbeitsrecht von Osborne Clarke In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge zu folgenden Themen: Leiharbeitsbranche in Not - Was tun bei Equal Pay Ansprüchen der Leiharbeitnehmer?...3 Fristlose Kündigung trotz Freistellung...4 Kein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag bei Insolvenz des Arbeitgebers...5 Kündigungsverzicht auch bei später drohender Insolvenz bindend...6 Einmonatiges Fahrverbot rechtfertigt keine Kündigung, wenn die Zeit mit Urlaub überbrückt werden kann...7 Kein Einsichtrecht des Betriebsrats in Protokolldateien für Zugriffe auf Betriebsratslaufwerk..8 Verschlüsselte Formulierungen in einem Arbeitszeugnis...9 Kündigung gegenüber einem minderjährigen Auszubildenden von 13 Osborne Clarke

3 Leiharbeitsbranche in Not - Was tun bei Equal Pay Ansprüchen der Leiharbeitnehmer? Sind Differenzlohnansprüche nach dem Equal-Pay- Grundsatz aus dem Zeitraum vor dem 7. Dezember 2009 Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens, so ist das Verfahren zwingend auszusetzen, da die Tariffähigkeit der CGZP vor dem 7. Dezember 2009 bisher noch ungeklärt ist (u.a. Arbeitsgericht Iserlohn, Beschluss vom 24. Oktober Ca 455/11; ArbG Gießen, Beschluss vom 5. Dezember Ca 363/11; ArbG Augsburg, Beschluss vom 6. Dezember Ca 2755/11). Entscheidung des BAG Der erste Senat des BAG hat mit Beschluss vom 4. Dezember 2010 der CGZP die Tariffähigkeit aberkannt. Die CGZP sei keine Spitzenorganisation, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann, da sie die hierfür erforderlichen tariflichen Voraussetzungen - so die Ansicht des Gerichts - nicht erfülle. Sie sei daher nicht tariffähig. Alle mit der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge sind aus diesem Grunde unwirksam. Seit Erlass dieser Entscheidung ist unklar, ob das BAG auch die vergangene oder nur die gegenwärtige Tariffähigkeit der CGZP betreffe. Jedoch ist die Begründung des BAG eindeutig, in der es heißt, der Antrag von ver.di und der Hauptantrag des Landes Berlin sind auf die Gegenwart gerichtet und nicht vergangenheitsbezogen. Danach hat das BAG über die Frage der Tariffähigkeit der CGZP bei Abschluss der einschlägigen Tarifverträge für den Zeitraum ab dem 7. Dezember 2009 (dem Datum der letzten Verhandlung zur Tatsachenprüfung in der Berufungsinstanz) rechtskräftig entschieden. entschieden auch das Arbeitsgericht Iserlohn, das Arbeitsgericht Gießen und das Arbeitsgericht Augsburg in jüngst von der Verfasserin erwirkten Beschlüssen (ArbG Iserlohn, Beschluss vom 24. Oktober Ca 455/11; ArbG Gießen, Beschluss vom 5. Dezember Ca 363/11; ArbG Augsburg, Beschluss vom 6. Dezember Ca 2755/11). Praxistipp Unternehmen, die in der Vergangenheit die Tarifverträge des CGZP angewandt haben, ist dringend zu empfehlen, im Fall von Equal Pay Klagen der Leiharbeitnehmer, den Antrag zu stellen, diese Verfahren mit der Begründung auszusetzen, dass der Beschluss des BAG vom 14. Dezember 2010 nur vergangenheitsbezogen ist und daher die Frage der Tariffähigkeit der CGZP für den Zeitraum vor dem 7. Dezember 2010 noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Sofern Sie weitere Informationen wünschen oder Fragen zu diesem Thema haben, bitte kontaktieren Sie: Dr. Anke Freckmann Rechtsanwältin/Fachanwältin für Arbeitsrecht, Partner Innere Kanalstr Köln T +49 (0) E anke.freckmann@osborneclarke.de Differenzlohnansprüche der Arbeitnehmer Im Anschluss an den CGZP-Beschluss des BAG haben sich mehrere Instanzgerichte im Zusammenhang mit geltend gemachten Differenzlohnansprüchen mit der Frage beschäftigt, ob die Unwirksamkeit der CGZP-Tarifverträge auch rückwirkend zu verstehen ist. Zwar ist das Stimmungsbild uneinheitlich, jedoch hat sich in den letzten Wochen und Monaten zunehmend herauskristallisiert, dass immer mehr Instanzgerichte den BAG-Beschluss so verstehen, dass die Erfurter Richter nur gegenwartsbezogen geurteilt haben. Vor diesem Hintergrund sind Verfahren um Differenzlohnansprüche von Leiharbeitnehmern aus dem Zeitraum vor dem 7. Dezember 2009 zwingend auszusetzen. Denn hängt die Entscheidung eines Rechtstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig ist oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach 2a Abs. 1 Nr. 4 AGG zwingend auszusetzen. So 3 von 13 Osborne Clarke

4 Fristlose Kündigung trotz Freistellung Eine Freistellung schützt den Arbeitnehmer nicht vor einer fristlosen Kündigung. Liegen Gründe vor, die eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten begründen und erlangt der Arbeitgeber erst im Zeitraum der Freistellung hierüber Kenntnis, kann dies eine fristlose Kündigung trotz Freistellung rechtfertigen, so entschied das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 29. August Sa 248/11. Der Kläger war als Prokurist bei der beklagten Bank beschäftigt. Im Juni 2010 schlossen die Arbeitsvertragsparteien eine Beendigungsvereinbarung dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 31. Dezember 2010 enden würde und der Kläger mit Wirkung ab dem 1. Juli 2010 bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses bei Fortzahlung der Vergütung freigestellt werde. Während der Freistellung des Klägers erlangte die Beklagte plötzlich Kenntnis darüber, dass der Kläger kurz vor seiner Freistellung Ende Juni 2010 insgesamt 94 s mit ca. 622 MB Dateianhängen an sein privates Postfach bei einem Fre er gesandt hatte. Bei jenen übermittelten Informationen handelte es sich zum größten Teil um Daten, die dem Bankgeheimnis unterliegen, wie Daten der vom Kläger betreuten Kunden, Dokumente, die einen Überblick über bestimmten Unternehmen eingeräumte Kreditlinien gaben und in Anspruch genommene Kredite auflisteten, Risikoanalysen für diverse Unternehmen etc. Der Kläger wehrte sich gegen die ihm gegenüber ausgesprochene fristlose Kündigung mit der Begründung, dass er die Daten lediglich dafür nutzen wollte, während der Freistellung im Thema zu bleiben. Eine Weitergabe solcher Daten an Dritte habe er nicht beabsichtigt. Während das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erachtete, bestätigte das Hessische LAG die Wirksamkeit der Kündigung. Allerdings hat das Hessische LAG die Tatsache, dass der Kläger das in ihn gesetzte Vertrauen der Beklagten durch die Mitnahme geheim zu haltender sensibler Daten so erheblich erschüttert hat, dass ihr das Festhalten am Vertrag und die Fortzahlung der Bezüge bis zum offiziellen Beendigungszeitpunkt nicht mehr zumutbar war, höher bewertet. Die Äußerung des Klägers dahingehend, dass er die Daten auf seinem Rechner nicht an Dritte weitergeben wollte, hat das LAG dabei nur als unbeachtliche Schutzbehauptung gewertet. Praxistipp In Fällen der angekündigten Freistellung im Nachgang zu einer Kündigung oder als Folge einer einvernehmlichen Beendigungsvereinbarung lässt sich in der Praxis durchaus des Öfteren beobachten, dass Mitarbeiter vor ihrer Freistellung noch eine gewisse Datensicherung bzw. Datenmitnahme beabsichtigen. Wollen Arbeitgeber einem solchen Fehlverhalten auf die Spur kommen, haben sie nicht nur bloße Überprüfungen vorzunehmen, sondern darüber hinaus auch die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten. Denn andernfalls besteht die Gefahr eines bußgeldbewerten Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz sowie die fehlende Verwertungsmöglichkeit bei der Beweisführung. Sofern Sie weitere Informationen wünschen oder Fragen zu diesem Thema haben, bitte kontaktieren Sie: Annabel Lehnen Rechtsanwältin/Fachanwältin für Arbeitsrecht, Partner Innere Kanalstr Köln T +49 (0) E annabel.lehnen@osborneclarke.de Die Entscheidungsgründe Das LAG entschied, dass der Kläger in schwerwiegender Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat, als er die hier in Rede stehenden hochsensiblen Daten kurz vor Beginn seiner Freistellung an seinen privaten -Account gesendet hat. Hierbei spielt es keine Rolle, dass er sich zum Zeitpunkt der Kündigung bereits in der Freistellung befunden hat. Zwar ist vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung jeweils eine Prognose dahingehend vorzunehmen, wie der Arbeitnehmer sich künftig verhalten wird. Eine solche Prognose würde zwar vorliegend automatisch gegen eine fristlose Kündigung sprechen, da wegen der Freistellung keine Wiederholungsgefahr bestand. 4 von 13 Osborne Clarke

5 Kein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag bei Insolvenz des Arbeitgebers Von einem Aufhebungsvertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet werden soll, kann der Arbeitnehmer zwar grundsätzlich zurücktreten, falls der Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlt. Ein Rücktritt ist aber nach dem Urteil des BAG vom 10. November 2011 (6 AZR 357/10) nicht möglich, wenn die Nichtzahlung allein auf der Insolvenz des Arbeitgebers beruht. Der Kläger war seit 1973 bei der Schuldnerin beschäftigt. Nach einem Aufhebungsvertrag von Ende Oktober 2007 sollte das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von EUR ,00 zum 31. Dezember 2008 beendet werden. Die Abfindung sollte mit der Vergütung für Dezember 2008 ausgezahlt werden. Anfang Dezember 2008 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Beklagte zu 1) wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Zugleich wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des Beklagten zu 1) wirksam sind. Anfang März 2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Ende April 2009 hat der Beklagte zu 2) das Unternehmen übernommen. Im Januar 2009 trat der Kläger nach erfolgloser Mahnung von dem Aufhebungsvertrag zurück. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass der Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat und dass der Beklagte zu 2) aufgrund eines Betriebsübergangs in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten ist. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 20. Januar Sa 962/09) haben der Klage stattgegeben. Die Revision des Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) war vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich. Voraussetzungen für das Rücktrittsrecht sind, dass es nicht ausdrücklich oder konkludent abbedungen ist, dem Arbeitgeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Zahlung der Abfindung gesetzt wurde und die Forderung durchsetzbar ist. Vorliegend fehlte es an der Durchsetzbarkeit der Forderung. Denn die Schuldnerin durfte die Abfindung nicht ohne Zustimmung des Beklagten zu 1) an den Kläger zahlen. Zudem forderte der Kläger eine Leistung, die er wegen Anfechtbarkeit der Abfindungszahlung zur Insolvenzmasse hätte zurückgewähren müssen. Da der Rücktritt ausgeschlossen war, war der Aufhebungsvertrag wirksam. Hinweise für die Praxis Dem Urteil des BAG ist zuzustimmen. Zwar führte die Insolvenz dazu, dass der Arbeitnehmer seinen Abfindungsanspruch lediglich als Insolvenzforderung anmelden konnte. Wirtschaftlich ist ein solcher Anspruch häufig nicht werthaltig. Jedoch trifft den Arbeitnehmer das allgemeine Insolvenzrisiko, das jeder zu tragen hat, der mit Geschäftspartnern Verträge schließt. Ist nicht auszuschließen, dass der Arbeitgeber in Insolvenz gerät, sollte der Aufhebungsvertrag entsprechende Regelungen beinhalten, die dieses Risiko ausschließen oder jedenfalls minimieren. Sofern Sie weitere Informationen wünschen oder Fragen zu diesem Thema haben, bitte kontaktieren Sie: Dr. Thomas Leister, MBA Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner Nymphenburger Str München T +49 (0) E thomas.leister@osborneclarke.de Die Entscheidung Das Arbeitsverhältnis endete durch den Aufhebungsvertrag. Der Rücktritt war nicht möglich. Wenn sich der Arbeitgeber in einem Aufhebungsvertrag zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet und diese Abfindung nicht an den Arbeitnehmer zahlt, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich von dem Aufhebungsvertrag zurücktreten. Denn die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht regelmäßig im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Abfindungszusage des Arbeitgebers. 5 von 13 Osborne Clarke

6 Kündigungsverzicht auch bei später drohender Insolvenz bindend Rationalisierungsschutzabkommen, die einen Verzicht des Arbeitgebers auf betriebsbedingte Kündigungen vorsehen, sind insbesondere in Unternehmen mit Betriebsräten ein oftmals diskutiertes und vielfach auch genutztes Mittel, mit dem der Arbeitgeber zugleich an anderer Stelle Zugeständnisse erreicht. Bei einer entsprechenden Vereinbarung ist es wichtig zu beachten, dass der Arbeitgeber möglicherweise auch bei einer bedrohlichen wirtschaftlichen Lage an solchen Zugeständnissen festgehalten werden könnte. Jedenfalls ist dies die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 23. November Sa 926/11 und fünf weitere Fälle). Ein Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft hatte mit der Personalvertretung eine Dienstvereinbarung abgeschlossen, wonach auf ordentliche betriebsbedingte Kündigungen bis zum 31. Dezember 2011 verzichtet werden sollte (sog. Rationalisierungsschutzabkommen). Als Gegenleistung sah die Dienstvereinbarung einen Verzicht auf das Weihnachtsgeld vor. Das Unternehmen war von den hohen Tarifsteigerungen ab dem Jahr 2011 überrascht und sah sich im Januar 2011 zur Abwehr einer drohenden Insolvenz gezwungen, 121 außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Hierzu hatte der Arbeitgeber zuvor mit der Mitarbeitervertretung eine Auswahlrichtlinie und einen Sozialplan abgeschlossen. Mehrere Mitarbeiter erhoben gegen die Kündigungen Klage und beriefen sich insbesondere auf den zuvor erklärten Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen. Hinweise für die Praxis Die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf engt den Spielraum von Unternehmen in Krisensituationen erheblich ein, sofern diese zuvor einen Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen zugesagt hatten. Es erscheint hart, auch bei drohender Insolvenz dem Unternehmen keine Möglichkeiten zur Abwehr einer solchen schwerwiegenden Folge zu geben. Hier bleibt abzuwarten, ob die Parteien eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht durchführen und letztlich die Angelegenheit höchstrichterlich klären lassen. Für den konkreten Einzelfall scheint aber insbesondere die Tatsache, dass der Verzicht schon in schwieriger wirtschaftlicher Situation gegeben wurde, ausschlaggebend gewesen zu sein. Insofern ist Arbeitgebern dazu zu raten, nur solche Zugeständnisse - insbesondere in Form von Rationalisierungsschutzabkommen - zu machen, die sie auch bei einer gewissen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage einhalten können. Anderenfalls kann ein erklärter Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen schwerwiegende Folgen haben. Sofern Sie weitere Informationen wünschen oder Fragen zu diesem Thema haben, bitte kontaktieren Sie: Sabine Wahl, LL.M Rechtsanwältin Innere Kanalstr Köln T +49 (0) E sabine.wahl@osborneclarke.de Die Entscheidung Wie schon das Arbeitsgericht so sah auch das Landesarbeitsgericht die Kündigungen aufgrund des Kündigungsverzichts als unwirksam an. Der Arbeitgeber könne nicht durch Abschluss einer Auswahlrichtlinie und eines Sozialplans mit der Mitarbeitervertretung die Rechte der einzelnen Mitarbeiter aus dem Rationalisierungsschutzabkommen (das in Bezug auf den Kündigungsverzicht zugleich eine Gesamtzusage dargestellt habe) wieder zurücknehmen. Die Sachlage rechtfertige zudem keine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung, insbesondere da der Kündigungsverzicht bereits in Kenntnis einer schwierigen wirtschaftlichen Situation vereinbart worden sei. Die Revision wurde nicht zugelassen. 6 von 13 Osborne Clarke

7 Einmonatiges Fahrverbot rechtfertigt keine Kündigung, wenn die Zeit mit Urlaub überbrückt werden kann Mit Urteil vom 16. August Sa 295/10 - hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass ein einmonatliches Fahrverbot eines Berufskraftfahrers keine Kündigung rechtfertigt, wenn der Zeitraum des Fahrverbots mit Urlaub überbrückt werden kann. Der Kläger ist seit Dezember 2008 als Berufskraftfahrer für die beklagte Arbeitgeberin tätig. Aufgrund eines Bußgeldbescheides vom 23. September 2009, bestandskräftig seit dem 10. Oktober 2009, wurde für den Zeitraum vom 29. Januar 2010 bis 28. Februar 2010 gegenüber dem Kläger ein Fahrverbot angeordnet. Die Parteien streiten über den Zeitpunkt, an dem der Kläger die Beklagte auf diesen Umstand hingewiesen hat. Unstreitig ist dieser Umstand der Beklagten jedenfalls spätestens seit dem 17. Januar 2010 bekannt. Mit Schreiben vom 29. Januar 2010, dem Kläger am 1. Februar 2010 zugegangen, hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos gekündigt. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, spätestens mit Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides die Beklagte von dem Fahrverbot zu unterrichten. Denn zu diesem Zeitpunkt wäre es noch möglich gewesen, durch betriebsinterne Planungen der Beklagten und unter Ausnutzung der auftragsärmeren Zeit, durch Inanspruchnahme von Urlaub und unter Ausnutzung von Feiertagen das Fahrverbot schon im Dezember 2009 wirksam werden zu lassen. Die späte Unterrichtung stelle hingegen ein betriebsschädigendes Verhalten dar, welches die Beklagte nicht hinnehmen müsse. Zudem bestehe für den Berufskraftfahrer zwar die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, seinen Arbeitgeber auf ein verhängtes und demnächst anstehendes Fahrverbot möglichst frühzeitig hinzuweisen. Setze der Arbeitnehmer den Arbeitgeber erst 14 Tage vor Beginn des Fahrverbots über dieses in Kenntnis, obwohl er selbst seit mehr als zwei Monaten davon Kenntnis hat, liege eine Verletzung dieser Nebenpflicht vor. Auch diese könne aber eine Kündigung im Regelfall nicht rechtfertigen, da der Arbeitgeber immer noch ausreichend Zeit habe, sich auf die Situation einzustellen. Denn da ein Arbeitgeber immer mit Personalausfall, beispielsweise wegen Erkrankung seiner Arbeitnehmer, rechnen muss, müsse er schon in seinem eigenen Interesse einen Betrieb so organisieren, dass ein solcher ungeplanter Personalausfall bewältigt werden könne. Gemessen an den Problemen, die ein unerwarteter Krankheitsfall aufwerfen kann, habe die Beklagte hier sogar noch großzügig Zeit gehabt, ihren Betrieb auf den Ausfall einzustellen. Hinweise für die Praxis Die Rechtsprechung hat bereits mehrfach entschieden, dass im Fall eines Berufskraftfahrers bei Entzug der Fahrerlaubnis eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein kann. Lässt sich keine andere Beschäftigung im Unternehmen finden und ist auch sonst keine Überbrückungsmaßnahme, etwa durch Urlaubsgewährung möglich, so ist eine Kündigung unvermeidbar. Bei einem Fahrerlaubnisentzug von mehreren Monaten dürfte eine Kündigung daher regelmäßig Aussicht auf Erfolg haben. Je nach den Umständen ist sie als ordentliche oder als außerordentliche möglich. Verliert ein angestellter Außendienstmitarbeiter die Fahrerlaubnis, engagiert er aber auf eigene Kosten einen Chauffeur (der auch die Ehefrau sein kann), so scheidet eine Kündigung aus, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem anderen Fall. Sofern Sie Fragen zu diesem Thema haben oder weitere Informationen wünschen, kontaktieren Sie bitte: Der Kläger erhob gegen die Kündigung Klage. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage des Klägers statt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Entscheidung Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts. Der Verlust der Fahrerlaubnis sei bei einem Berufskraftfahrer zwar an sich ein Grund, der eine Kündigung rechtfertigen könne. Gehe das Fahrverbot jedoch auf ein Fehlverhalten bei einer Privatfahrt ohne Bezug zum Arbeitsverhältnis zurück, komme allenfalls eine personenbedingte ordentliche Kündigung in Betracht. Sei das Fahrverbot auf einen Monat beschränkt und könnte der Arbeitnehmer diesen Monat weitgehend durch Inanspruchnahme von Urlaub überbrücken, komme eine Kündigung regelmäßig nicht in Betracht. Mathias Kaufmann Rechtsanwalt Innere Kanalstr Köln T: +49 (0) E: mathias.kaufmann@osborneclarke.de 7 von 13 Osborne Clarke

8 Kein Einsichtrecht des Betriebsrats in Protokolldateien für Zugriffe auf Betriebsratslaufwerk Der Betriebsrat kann nicht verlangen, umfassend in die Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk Einsicht zu nehmen. Dies entschied das Arbeitsgericht Wesel mit Beschluss vom 17. November 2011 (Aktenzeichen 5 BV 17/11). Die Parteien stritten darüber, ob dem Betriebsrat ein umfassendes Einsichtsrecht in die Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk zustehe. Der Arbeitgeber bestritt, dass entsprechende Dateien überhaupt existieren. Er behauptet, diese müssten erst generiert werden. Dies könne der Betriebsrat nicht verlangen. In einem anderen Verfahren hatte der Arbeitgeber bereits eingeräumt, dass er in einem Fall Zugriff auf die Dateihistorie einer Datei genommen habe. Der Inhalt der Datei war ihm von dem Betriebsrat selbst zugänglich gemacht worden. In dem entsprechenden Beschlussverfahren hatte das Arbeitsgericht Wesel dem Arbeitgeber bereits am 12. Oktober 2011 aufgegeben, es zu unterlassen, in die elektronischen Dateien des Betriebsrats Einsicht zu nehmen (Aktenzeichen 3 BV 9/11). In dem vorliegenden Verfahren trug der Betriebsrat nun erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor, er benötige das Einsichtsrecht, um feststellen zu können, ob, wie und wer unberechtigt auf sein Betriebsratslaufwerk zugegriffen habe. Entsprechende Sicherheitsvorkehrungen bzw. Abwehrmaßnahmen könne er ausschließlich und erst treffen, wenn er dies nachvollziehen könne. Hinweise für die Praxis In den letzten Jahren mehren sich Forderungen von Betriebsräten, insbesondere großer Unternehmen, im Rahmen des betriebsverfassungsrechtlichen Informationsanspruches einen Online-Zugriff auf Datenverarbeitungsverfahren beim Arbeitgeber zu erlangen. Diese Frage war bereits Gegenstand verschiedener Entscheidungen (beispielsweise LAG Nürnberg, Beschluss vom 4. August TaBV 49/03 und schon LAG Hessen, Beschluss vom 18. März TaBV 106/93). In der Literatur ist ein solcher Anspruch vielfach umstritten. Das Arbeitsgericht Wesel hat nun für die Frage des betriebsratseigenen Laufwerks die Einsichtnahme in Protokolldateien für unzulässig gehalten. Ausdrücklich hat es hier jedoch an das fehlende Rechtsschutzbedürfnis aufgrund der Kenntnis bestehender Sicherheitslücken angeknüpft. Ob und wie denn diese Entscheidung insgesamt übertragbar sein wird, bleibt abzuwarten. Insbesondere liegen bislang die Urteilsgründe noch nicht vor. Sofern Sie Fragen zu diesem Thema haben oder weitere Informationen wünschen, kontaktieren sie bitte: Katharina Müller, LL.M. oec. Rechtsanwältin Innere Kanalstr Köln T +49 (0) E katharina.mueller@osborneclarke.de Die Entscheidung Das Arbeitsgericht Wesel hat den Antrag des Betriebsrates wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen. Es war der Auffassung, der Betriebsrat habe nicht nachvollziehbar dargelegt, warum er eine derart umfassende Einsichtnahme verlange und welches Rechtsschutzziel er mit seinem Begehren verfolge. Die Argumentation des Betriebsrates, er benötige das Einsichtrecht, um feststellen zu können, ob und in welchem Umfang es unberechtigte Zugriffe von wem auf sein Betriebsratslaufwerk gegeben habe, hielt das Arbeitsgericht für nicht nachvollziehbar. Denn aufgrund des bereits unstreitigen Zugriffs auf die Datei des Betriebsrates stehe fest, dass Unberechtigte - in diesem Fall der Arbeitgeber - auf das Betriebsratslaufwerk zugreifen könnten. Dass eine Sicherheitslücke bestehe, sei damit nicht mehr zweifelhaft. Inwieweit es für Abwehrmaßnahmen darüber hinaus darauf ankomme, wer, wann und wie Zugriff genommen habe, habe der Betriebsrat nicht schlüssig dargelegt. 8 von 13 Osborne Clarke

9 Verschlüsselte Formulierungen in einem Arbeitszeugnis Ein Zeugnis darf keine Formulierung enthalten, die den Zweck hat, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtlichen Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Falls ein Zeugnis dennoch eine solche Formulierung enthält, kann der Arbeitnehmer die Änderung seines Zeugnisses verlangen und notfalls auf Zeugnisberichtigung klagen. In diesem Zusammenhang hat das BAG mit Urteil vom 15. November 2011 (9 AZR 386/10) entschieden, dass die Formulierung kennen gelernt in einem Arbeitszeugnis jedenfalls dann keinen Rückschluss auf das Nichtvorhandensein der bescheinigten Eigenschaft zulässt, wenn die Formulierung in ein durchweg gutes Zeugnis eingebettet ist. Der klagende Arbeitnehmer war in der Zeit vom 1. April 2004 bis zum 28. Februar 2007 als Mitarbeiter im SAP Competence Center des beklagten Arbeitgebers beschäftigt. Der Arbeitgeber erteilte dem Kläger unter dem Beendigungsdatum ein Zeugnis. Dieses enthielt auszugsweise den folgenden Satz: Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Hinweise für die Praxis Zwar kann nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. November 2011 die Formulierung kennen gelernt im Rahmen eines durchweg guten Arbeitszeugnisses verwendet werden. Jedoch empfiehlt es sich, gerade in einem durchweg guten oder gar sehr guten Zeugnis von dieser Formulierung Abstand zu nehmen. Dies ergibt sich daraus, dass bei dieser Formulierung stets die Gefahr besteht, dass sie missverstanden wird, was sich auch in dem zugrundeliegenden Rechtstreit zeigt. Zudem betrifft die Entscheidung nur durchweg gute Zeugnisse. Bei schlechteren Zeugnissen besteht Rechtsunsicherheit, ob die genannte Formulierung zulässig ist. Sofern Sie weitere Informationen wünschen oder Fragen zu diesem Thema haben, bitte kontaktieren Sie: Vincent Moser Rechtsanwalt Nymphenburger Str München T +49 (0) E vincent.moser@osborneclarke.de Der Kläger wendet sich gegen die Formulierung kennen gelernt. Nach der Auffassung des Klägers wird die genannte Formulierung in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden. Daher bringt der Arbeitgeber nach Auffassung des Klägers verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe. Der Kläger war in allen Instanzen erfolglos. Die Entscheidung Ein Arbeitnehmer hat nach 109 Abs. 1 GewO bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Dieses Zeugnis darf nach dem Grundsatz der Zeugnisklarheit nach 109 Abs. 2 Satz 2 GewO keine Formulierung enthalten, die den Zweck hat, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Nach der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts enthält die Formulierung kennen gelernt keine über den Wortlaut hinausgehende Aussage über den Arbeitnehmer und damit keine verschlüsselte Botschaft. Insbesondere erweckt die Formulierung aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation attestieren möchte. 9 von 13 Osborne Clarke

10 Kündigung gegenüber einem minderjährigen Auszubildenden Die in der Probezeit ausgesprochene Kündigung eines minderjährigen Auszubildenden ist erst mit Zugang bei seinem gesetzlichen Vertreter wirksam. Dies hat das BAG mit Urteil vom (6 AZR 354/10) klargestellt. Der Zugang kann dadurch bewirkt werden, dass die Kündigung mit dem erkennbaren Willen abgegeben wird, dass sie den gesetzlichen Vertreter erreicht. Dies kann auch durch Einwurf in den Hausbriefkasten erfolgen. Der 17-jährige Kläger schloss im Jahr 2008, vertreten durch seine Eltern, einen Ausbildungsvertrag ab, der eine dreimonatige Probezeit vorsah. Das ausbildende Unternehmen erklärte am letzten Tag der Probezeit die Kündigung. Das entsprechende Schreiben war an den Kläger, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, gerichtet und per Boten am selben Tag in den gemeinsamen Hausbriefkasten eingeworfen worden. Die Eltern waren zu diesem Zeitpunkt verreist. Der Kläger fand das Schreiben zwei Tage später und informierte seine Mutter, die von dem Inhalt des Schreibens kurz darauf Kenntnis erlangte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wies die Kündigung weitere rund zehn Tage später zurück, da dieser keine Vollmachtsurkunde beigefügt war. Der Kläger begehrte mit seiner Klage Feststellung, dass die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses unwirksam war. Die Revision vor dem BAG hatte keinen Erfolg. Die Kündigungserklärung muss fristgerecht in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangen. Der Einwurf in den Hausbriefkasten der Eltern bzw. des gemeinsamen Hauses genügt hierbei. Um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, sollte der Einwurf durch einen Boten erfolgen, der von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis hat. Zudem sind die üblichen Leerungszeiten des Briefkastens zu beachten. Wird das Schreiben erst am späten Nachmittag oder A- bend eingeworfen, muss der Empfänger nicht mehr mit der Zustellung rechnen. Vorzuziehen ist in solchen Fällen die persönliche Übergabe des Schreibens. Allerdings muss dies an die Eltern erfolgen. Insgesamt sind Arbeitgeber gut beraten, bei Kündigungen gegenüber minderjährigen Auszubildenden mehr zeitlichen Vorlauf einzuplanen, um eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Zustellung beim gesetzlichen Vertreter zu gewährleisten. Sofern Sie Fragen zu diesem Thema haben oder weitere Informationen wünschen, kontaktieren sie bitte: Nicolas A. Knille Rechtsanwalt/Bankkaufmann Innere Kanalstr Köln T +49 (0) E nicolas.knille@osborneclarke.de Die Entscheidung Die Kündigung des minderjährigen Auszubildenden wurde gegenüber den Eltern als dessen gesetzlichen Vertretern wirksam erklärt. Durch Einwurf in den Briefkasten der Familie war diese zugegangen. Hieran änderte auch die urlaubsbedingte Abwesenheit der Eltern nichts, da das Schreiben in deren Herrschaftsbereich gelangt war und diese es unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen konnten. Selbst die Zurückweisung der Kündigung führte nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, da diese nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche und damit nicht mehr unverzüglich i. S. d. 174 S. 1 BGB erfolgte. Hinweise für die Praxis Nach dem Berufsausbildungsgesetz kann ein Ausbildungsverhältnis in der Probezeit von beiden Parteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigungserklärung muss jedoch innerhalb der Probezeit zugehen. Für die Kündigung eines beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen kommt es auf den tatsächlichen Zugang bei dessen gesetzlichen Vertretern an. Aus diesem Grunde muss die Kündigung mit dem erkennbaren Willen abgegeben werden, dass diese die gesetzlichen Vertreter erreicht. 10 von 13 Osborne Clarke

11 Beratungsspektrum Wir beraten Ihr Unternehmen in allen Bereichen des Arbeitsrechts, sowohl bei der täglichen Personalarbeit als auch bei Unternehmenskäufen und Restrukturierungen. Machen Sie sich unsere Kompetenz zu Nutze und vermeiden Sie kostspielige Überraschungen! Unsere Experten Setzen Sie auf ein Team aus Juristen mit großer praktischer Erfahrung. Die Qualifizierung als Fachanwalt für Arbeitsrecht ist für uns selbstverständlich. Auf Grund ihrer anerkannten juristischen Expertise halten unsere Anwälte regelmäßig Vorträge und Seminare. Sie veröffentlichen Fachbücher sowie Beiträge für Gesetzeskommentare und wissenschaftliche Fachzeitschriften. Spektrum Umstrukturierung, Transaktionen Betriebliche und Unternehmensmitbestimmung Tarifrecht Begründung von Arbeitsverhältnissen, Kündigung Fremdpersonaleinsatz Internationaler Mitarbeitereinsatz (Visa) Anti-Diskriminierung (AGG), Compliance Vergütung, Bonus, Mitarbeiterbeteiligung Betriebliche Altersversorgung Expertise - Custom made! Wir bieten Ihnen maßgeschneiderte Lösungen. Profitieren Sie dabei von der Erfahrung unseres Experten-Teams bei Gestaltung von Arbeits- und Dienstverträgen, Betriebsvereinbarungen sowie Haustarifverträgen Verhandlungen mit Betriebsräten Due Diligence-Prüfungen Restrukturierungen Sanierung und Beratung von Unternehmen in der Krise Streitschlichtung Vertretung bei gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten Ohne Grenzen Grenzüberschreitende Sachverhalte sind uns vertraut: Wir haben die Erfahrung, die Ihr Unternehmen für die zunehmende Internationalisierung braucht. Sei es beim internationalen Einsatz Ihrer Mitarbeiter, der Beschäftigung ausländischer Fachkräfte, beim Outsourcing ins Ausland oder der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von Mitbestimmungsgremien. Als internationale Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei mit Büros in 16 Städten Europas und in den USA begleiten wir Sie bis in Ihr Zielland und stellen die fundierte Beratung vor Ort sicher. Schulungen - Inhouse! Holen Sie sich das Expertenwissen ins Haus: Wir schulen die Personaler unserer Mandanten, insbesondere hinsichtlich aktueller Änderungen im Arbeitsrecht. Unsere Schulungen für Führungskräfte zielen darauf ab, diese bei der Zusammenarbeit mit Personalabteilung und Geschäftsführung für arbeitsrechtliche Fragestellungen zu sensibilisieren. Service: Information Halten Sie Ihr Wissen auf der Höhe der Zeit: Regelmäßig informieren wir Sie über aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht und angrenzenden Rechtsgebieten. Bestellen auch Sie unseren monatlich erscheinenden arbeitsrechtlichen E- Mail-Newsletter. Dieser Service ist selbstverständlich kostenfrei. Die bisherigen Ausgaben finden Sie auf unserer Webseite unter Publikationen. Warum Osborne Clarke? Exzellente Qualität Serviceorientierung Responsiveness Zügige Bearbeitung Praxisnahe Beratung mit klaren Empfehlungen Dokumente für den HR-Bereich geeignet zur sofortigen Anwendung 11 von 13 Osborne Clarke

12 Unser Team Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit. Ihr Team Arbeitsrecht von Osborne Clarke. Dr. Anke Freckmann Rechtsanwältin/Fachanwältin für Arbeitsrecht T +49 (0) F +49 (0) E anke.freckmann@osborneclarke.de Annabel Lehnen Rechtsanwältin/Fachanwältin für Arbeitsrecht T +49 (0) F +49 (0) E annabel.lehnen@osborneclarke.de Dr. Timo Karsten Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht T +49 (0) F +49 (0) E timo.karsten@osborneclarke.de Sonja Riedemann, LL.M. Rechtsanwältin/Fachanwältin für Arbeitsrecht T +49 (0) F +49 (0) E sonja.riedemann@osborneclarke.de Dr. Thomas Leister, MBA Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht T +49 (0) F +49 (0) E thomas.leister@osborneclarke.de Sabine Wahl, LL.M. Rechtsanwältin/Maître en droit T +49 (0) F +49 (0) E sabine.wahl@osborneclarke.de Mathias Kaufmann Rechtsanwalt T +49 (0) F +49 (0) E mathias.kaufmann@osborneclarke.de Katharina Müller, LL.M. oec. Rechtsanwältin T +49 (0) F +49 (0) E katharina.mueller@osborneclarke.de Vincent Moser Rechtsanwalt T +49 (0) F +49 (0) E vincent.moser@osborneclarke.de Nicolas A. Knille Rechtsanwalt/Bankkaufmann T +49 (0) F +49 (0) E nicolas.knille@osborneclarke.de Osborne Clarke Köln T +49 (0) München T +49 (0) von 13 Osborne Clarke

13 Bezugshinweis Diese Publikation wird monatlich erstellt und kostenfrei per versandt. Sind Sie noch nicht für den Newsletter angemeldet, können Sie ihn bei Frau Sandra Happ unter bestellen oder Ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Unsere arbeitsrechtlichen Publikationen finden Sie auch online auf unserer Webseite unter: Diese Zusammenfassung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt nicht den individuellen Rechtsrat. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Für weitere Fragen steht Ihnen Osborne Clarke natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. 13 von 13 Osborne Clarke

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS 4 TaBV 11/12 5 BV 17/11 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 07. März 2012 gez.: Fägenstädt Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Sicherung einer Abfindung bei Insolvenz

Sicherung einer Abfindung bei Insolvenz www.bepefo.de - Information Arbeitsrecht (Nr. 079/2007) Sicherung einer Abfindung bei Insolvenz Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschied: Fällt ein Arbeitgeber in Insolvenz, bevor er die im Rahmen

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung. Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht

Aktuelle Rechtsprechung. Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht Aktuelle Rechtsprechung Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht Ermessen des Betriebsrats Bei Prüfung der Erforderlichkeit kommt es nicht auf die objektive Lage an,

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

AUFHEBUNGSVERTRAG A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES

AUFHEBUNGSVERTRAG A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES AUFHEBUNGSVERTRAG A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen unverbindlichen MUSTER- Vertrag, der der

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen!

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen! 21.07.2010 Mandantenrundschreiben Juli 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen höchstrichterlichen Urteile

Mehr

Arbeitsrecht. Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen.

Arbeitsrecht. Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen. Arbeitsrecht Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen. Für eine Beratung/ Vertretung ist die Vorlage des Arbeitsvertrages,

Mehr

Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015)

Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Inwieweit sind befristete Arbeitsverträge zulässig? Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund gegeben ist.

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte -

Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - Muster: Kündigungsschutzklage (1) An das Arbeitsgericht Klage des, (Anschrift) -Kläger- Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - wegen Kündigungsschutz. Es wird beantragt,

Mehr

04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de

04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de FINANZKRISE DAS RECHT DES ARBEITSNEHMERS IN DER FINANZKRISE FRAUKE ZIDORN SABINE PLIKAT - RECHTSANWÄLTINNEN KLEINE BÄCKERSTRAßE 1-21335 LÜNEBURG 04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Personalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III

Personalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III Seite 1 Pers.Nr. : Arbeitgeber: Name: Mandanten Nr.: Vorname: Beendigung Arbeitverhältnis I Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses am oder Abschluss des Aufhebungsvertrages am: ( TT.MM.JJJJ) Kündigung/Beendigung

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer

Mehr

Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012

Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012 Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012 RAin Uta Bröckerhoff uta.broeckerhoff@kockspartners-law.be RAin Cécile Wolfs, LL.M. cecile.wolfs@kockspartners-law.be

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Aktuelle Rechtsentwicklung Neue Rechtsprechung

Aktuelle Rechtsentwicklung Neue Rechtsprechung 1. Neues BetrVG in Kraft 2. Arbeitszeugnis 3. Vergütung von Überstunden Neue Wahlordnung zur Betriebsverfassung in Kraft Die neue Wahlordnung (BGBl. I S. 3494) zum Betriebsverfassungs-Reformgesetz ist

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

Newsletter zum Thema Abmahnung

Newsletter zum Thema Abmahnung Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Fragebogen für Arbeitnehmer

Fragebogen für Arbeitnehmer Fragebogen für Arbeitnehmer Wir bitten Sie, den Fragebogen soweit wie möglich auszufüllen und uns vorab per E-Mail oder Telefax zukommen zu lassen vielen Dank. Ihre persönlichen Daten Vor- und Zuname:

Mehr

arbeits-/sozialrechtliche Entscheidungen

arbeits-/sozialrechtliche Entscheidungen 11/11 Neueste ober- und höchstgerichtliche arbeits-/sozialrechtliche Entscheidungen Arbeitsrecht Inhaltsübersicht: - Rücktritt vom Aufhebungsvertrag während des Insolvenzeröffnungsverfahrens -------------------------------

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Rundschreiben Nr. 35/2015

Rundschreiben Nr. 35/2015 Verband der Bayerischen Textil- und Bekleidungsindustrie e.v. Hauptgeschäftsstelle München: Gewürzmühlstraße 5 80538 München Telefon: 089 212149-0 Telefax: 089 291536 E-Mail: info@vtb-bayern.de Geschäftsstelle

Mehr

Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen HBE PRAXISWISSEN Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118

Mehr

Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen

Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen NEWSLETTER Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen ARNECKE SIEBOLD Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt/Main Germany Tel +49 69 97 98 85-0 Fax +49 69 97 98

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen... 17 II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?... 19

1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen... 17 II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?... 19 Inhalt Abkürzungsverzeichnis... 15 1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen... 17 I. Wie enden befristete Arbeitsverhältnisse?... 17 II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?...

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der Ausbildung) und Frau/Herrn... wohnhaft

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Außerordentliche Kündigung I

Außerordentliche Kündigung I Außerordentliche Kündigung I BGB 626; ZPO 543 Abs. 1 Das unentschuldigte Fehlen des Arbeitnehmers für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne ausreichende Information des Arbeitgebers ist im Wiederholungsfall

Mehr

Datei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1

Datei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1 EIN BEISPIEL: Kündigungsschutz im Kleinbetrieb (bisher) Betrieb www.sobi-goettingen.de Das Kündigungsschutzgesetz (Stand seit 1.1.2004) Kündigungsschutz im Kleinbetrieb Soziale Auswahl bei betriebsbedingten

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Mehr

Aktuelle Rechtsentwicklung Neue Rechtsprechung

Aktuelle Rechtsentwicklung Neue Rechtsprechung 1. Neue Formvorschriften 2. Pflichten beim Verkauf von Geschäftsanteilen 3. Vergütung von Überstunden Neue Formvorschriften für den Geschäftsverkehr In der Praxis bislang relativ unbeachtet hat der Gesetzgeber

Mehr

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung

Mehr

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 216/11 (2) Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 216/11 (2) Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S

Mehr

Musterschreiben: Reaktion auf eine Änderungskündigung: Musterstadt, den. An die Firma (Anschrift) Betreff: Änderungskündigung

Musterschreiben: Reaktion auf eine Änderungskündigung: Musterstadt, den. An die Firma (Anschrift) Betreff: Änderungskündigung Musterschreiben: Reaktion auf eine Änderungskündigung: Musterstadt, den An die Firma (Anschrift) Betreff: Änderungskündigung Sehr geehrter Herr, Ihre Änderungskündigung vom habe ich erhalten und teile

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie? Der Geschäftsführer das angestellte Organ der GmbH Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein schillerndes Wesen: Er ist Organ der GmbH und Chef gegenüber den Angestellten. Gleichzeitig ist er selber der Dienstverpflichtete

Mehr

Aktuelle Entwicklungen in den CGZP-Verfahren

Aktuelle Entwicklungen in den CGZP-Verfahren Aktuelle Entwicklungen in den CGZP-Verfahren Andreas Bartelmeß Rechtsanwalt 29.02.2012 Spiegel-Online vom 24.05.2011: Aufstand der Arbeitssklaven Wie lässt sich rechtfertigen, dass ein bahnbrechendes Urteil

Mehr

Arbeitsrecht und Arbeitsschutz

Arbeitsrecht und Arbeitsschutz Arbeitsrecht und Arbeitsschutz Arbeitsrecht: Die Wirksamkeit des Arbeitsrechtes hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer seine Rechte in Anspruch nimmt. Ein Geschäftsführer einer GmbH wird gesetzlich nicht

Mehr

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 52/07 Verkündet am: 22.02.2008 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin Proz. Bev.: gegen Beklagte

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist

Mehr

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden? 1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Ausbildungsverhältnisse in der Landwirtschaft. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig

Ausbildungsverhältnisse in der Landwirtschaft. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig Ausbildungsverhältnisse in der Landwirtschaft Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig Überblick Berufsausbildungsvertrag Abschluss Inhalt wichtiges Probezeit Abmahnungen Kündigung und Beendigung Abschluss

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Arbeitsrecht Update Juli 2014

Arbeitsrecht Update Juli 2014 Arbeitsrecht Update Juli 2014 Gesetzliche Neuregelung der Altersbefristung zum 1. Juli 2014 Mit Wirkung zum 1. Juli 2014 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten, die es Arbeitgebern erlaubt,

Mehr

Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht. Europas Nr. 1 im Rechtsschutz.

Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht. Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. D.A.S. Rechtsschutz von Anfang an Wenn sich rechtliche Fragen ergeben oder sich ein Rechtsstreit anbahnt, bietet die D.A.S.

Mehr

Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer

Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer Herr Prof. Dr. Janssen zu der Problematik der Bearbeitungsgebühr in Verbraucherkreditverträgen. Sehr

Mehr

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes Kapitel 3 Der allgemeine Kündigungsschutz 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes............. 59 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes................. 59 3 Die personenbedingte Kündigung.. 61

Mehr

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung Von Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Themenübersicht Der aktuelle Fall Arbeitsrecht Zulassungsrechtliche Fragen Ärztliche Leitung Sonstiges

Mehr

3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3.1 Beendigungsarten Bürgerliches Gesetzbuch BGB 620 Beendigung des Dienstverhältnisses (1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

Ratgeber für neue Ausbildungsbetriebe

Ratgeber für neue Ausbildungsbetriebe Ratgeber für neue Ausbildungsbetriebe Inhalt: I. Krankheit des Auszubildenden Wie muss eine Krankmeldung erfolgen? Werden Krankheitstage während des Urlaubs angerechnet? Muss ein Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Website-Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen Eine Renaissance?

Website-Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen Eine Renaissance? Website-Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen Eine Renaissance? Shopware Community Day 2012-01.06.2012 Ahaus Rechtsanwalt Thomas Feil Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter

Mehr

Die Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage Die Kündigungsschutzklage Ist ein Arbeitnehmer der Ansicht, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist (man könnte auch einfacher sagen - rechtswidrig ist), kann er dagegen beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage

Mehr

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Arbeitsrecht: Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Arbeitsrecht: Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitsrecht: Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dieses Dokument wurde im Rahmen der Weiterbildung zum Handelsfachwirt von Peter Büche erstellt. Es darf nur vollständig (mit diesem Deckblatt) ausgedruckt

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen Kündigung hängt nicht von der Beseitigung einer vorhergehenden Abmahnung ab. In einem späteren Kündigungsschutzprozess kann der Arbeitnehmer noch jederzeit die Richtigkeit der vorausgegangenen Abmahnungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung

Mehr

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung von Arbeitsverhältnissen Ihre Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden.

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: 20.11.2009. OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888

DNotI. letzte Aktualisierung: 20.11.2009. OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11w0687_09 letzte Aktualisierung: 20.11.2009 OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888 Verpflichtung zum Schutz der Außenwand eines Gebäudes vor witterungsbedingten

Mehr

An die Gläubiger der ALPHA Events UG

An die Gläubiger der ALPHA Events UG An die Gläubiger der ALPHA Events UG Sekretariat: Anja Krammer Aktenzeichen: 1616066 dk/sv Datum: 24.06.2015 Durchwahl: 0821/25272-70 Fax: 0821/25272-51 Email: anja.krammer@anchor.eu Insolvenzantragsverfahren

Mehr

Inhaltsverzeichnis Vorwort 7 1. Anbahnung des Arbeitsverhältnisses 9

Inhaltsverzeichnis Vorwort 7 1. Anbahnung des Arbeitsverhältnisses 9 Vorwort 7 1. Anbahnung des Arbeitsverhältnisses 9 1.1 Was muss bei einer Stellenanzeige beachtet werden? 9 1.2 Führen des Bewerbungsgesprächs 10 1.2.1 Welche Fragen sind im Vorstellungsgespräch erlaubt?

Mehr