Die Härtefallkommission in Niedersachsen

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1 Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen Die Härtefallkommission in Niedersachsen Arbeitshilfe für Härtefalleingaben der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen Stand: März 2009

2 2 Autor: Bernd Tobiassen (Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Aurich e. V.) Herausgeber: Landesarbeitsgemeinschaft Bank für Sozialwirtschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen Kto.-Nr.: /00 Osterstr Hannover BLZ Tel. (05 11) Telefax (05 11) lag.fw.nds@t-online.de

3 Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen Der Vorsitzende Arbeitshilfe für Härtefalleingaben der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen Am 26. September 2006 konstituierte sich die Niedersächsische Härtefallkommission, die seitdem mit der Beratung aufenthaltsrechtlicher Härtefälle befasst ist. Die LAG der Freien Wohlfahrtspflege (selbst als Mitglied in der Härtefallkommission vertreten) hat im März 2007 eine vorläufige Arbeitshilfe herausgegeben, um Flüchtlinge, Beratungsstellen, Rechtsanwälte/innen und Ehrenamtliche bei der Erstellung einer Härtefalleingabe zu unterstützen, den Überblick über den Verfahrensablauf und die Voraussetzungen und Hindernisse zu erleichtern und zur Klärung rechtlicher Fragen beizutragen. Nach nunmehr gut zweijähriger Erfahrung mit der Härtefallkommission und wegen Änderungen in der Niedersächsischen Härtefallkommissionsverordnung (NHärteKVO) legt die LAG der Freien Wohlfahrtspflege nun eine überarbeitete Fassung der Arbeitshilfe vor. Auf zwei Änderungen in der aktuellen Fassung der NHärteKVO vom sei besonders hingewiesen: Nach der alten Fassung der NHärteKVO konnte eine Härtefalleingabe für die ganze Familie nicht zur Beratung angenommen werden, wenn bei einem Familienmitglied Nichtannahmegründe vorlagen. Diese als Sippenhaft kritisierte Regelung ist in der neu gefassten NHärteKVO gestrichen worden, so dass jetzt für die übrigen Familienmitglieder eine Härtefalleingabe zur Beratung angenommen werden kann (siehe dazu ausführlich S. 12). Ersatzlos gestrichen ist außerdem die Regel, dass eine Härtefalleingabe nicht zur Beratung angenommen werden kann, wenn ein Erteilungsverbot nach 10 Abs. 3 Satz 2 oder ein Einreiseund Aufenthaltsverbot nach 11 Abs. 1 AufenthG besteht (siehe dazu ausführlich S. 11). Jetzt stehen diese aufenthaltsrechtlichen Versagungsgründe einer Härtefallentscheidung nicht mehr entgegen. Die Streichung dieser Regelungen nutzt ebenso Personen, die aus solchen Gründen an der Bleiberechts- und der Altfallregelung gescheitert sind. Auch für sie sind Härtefalleingaben möglich. Die LAG dankt Bernd Tobiassen vom DRK Aurich, der bereits die vorläufige Arbeitshilfe und jetzt die aktualisierte Fassung erarbeitet hat. Wir hoffen, Flüchtlingen und ihren Unterstützern mit dieser Arbeitshilfe eine nützliche Hilfestellung für Härtefalleingaben geben zu können. Hannover, Bernd Anders DRK-Landesgeschäftsführer und Mitglied der Härtefallkommission Dr. Hans-Jürgen Marcus Vorsitzender der LAG und stellv. Mitglied der Härtefallkommission

4 4 Inhaltsverzeichnis: Seite Vorwort des Herausgebers 3 Rechtliche Grundlage der Härtefallkommission 5 Zur Verwendung des Begriffs Härtefalleingabe 6 Wann ist eine Härtefalleingabe möglich? 7 (rechtliche Voraussetzungen, Fallbeispiele) Voraussetzungen und Ausschlussgründe 12 Nichtannahme einer Eingabe ( 5 NHärteKVO) 12 Vorbemerkung zu wichtigen Änderungen der NHärteKVO 12 Bestehender Abschiebungstermin oder Abschiebungshaft 13 Unanfechtbare Ausweisung 14 Verurteilung zu Geld- oder Freiheitsstrafe 15 Petition beim Landtag anhängig 15 Bereits abgeschlossenes Petitions- oder Härtefallverfahren 16 Vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfende Gründe 17 Regel-Ausschlussgründe ( 6 NHärteKVO) 18 Kein gesicherter Lebensunterhalt 18 Täuschung über aufenthaltsrechtlich bedeutsame Umstände 23 Verstoß gegen Mitwirkungspflichten, Verhinderung der Abschiebung 23 Ausweisungsgründe wegen Straftaten und Gefährdung 25 Berücksichtigung der Familieneinheit 26 Keine Prüfung von zielstaatsbezogenen Gründen 26 Verfahrensschritte, aufschiebende Wirkung der Eingabe 27 Formalitäten (Vollmacht, Einverständniserklärung) 28 Aus der Akte muss ein Gesicht herausschauen - 29 Hinweise zur Erstellung einer Härtefalleingabe Härtefalleingabe sinnvoll strukturieren - Zusammenfassung erstellen 32 Früh genug anfangen - eine Härtefalleingabe braucht viel Zeit 33 Mögliche Alternativen zur Härtefalleingabe 34 Gesetzliche Altfallregelung nach 104 a und b AufenthG 34 Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen von Ausreisehindernissen 37 Aufenthaltserlaubnis in außergewöhnlichen Härtefällen 38 Aufenthaltsgewährung aus familiären Gründen 39 Arbeitserlaubnis nach der Beschäftigungsverfahrensverordnung 40 Muster für Vollmacht, Einverständniserklärung und Personalbogen 42 Checkliste für eine Härtefalleingabe 45 Anschriftenliste der Mitglieder der Nds. Härtefallkommission 46 Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung vom Literaturhinweise zu Ratgebern, Gesetzen, Verordnungen 50

5 5 Rechtliche Grundlage der Härtefallkommission Die Rechtsgrundlage für die Bildung einer Härtefallkommission und die Aufenthaltsgewährung in Härtefällen bildet 23 a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG): 23 a Abs. 1 Aufenthaltsgewährung in Härtefällen Die oberste Landesbehörde darf anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht (Härtefallersuchen). Die Anordnung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, ob der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist oder eine Verpflichtungserklärung nach 68 abgegeben wird. Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Ausländer Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat. Die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung steht ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte des Ausländers. 23 a Abs. 2 Einrichtung einer Härtefallkommission Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Härtefallkommission nach Absatz 1 einzurichten, das Verfahren, Ausschlussgründe und qualifizierte Anforderungen an eine Verpflichtungserklärung nach Absatz 1 Satz 2 einschließlich vom Verpflichtungsgeber zu erfüllender Voraussetzungen zu bestimmen sowie die Anordnungsbefugnis nach Absatz 1 Satz 1 auf andere Stellen zu übertragen. Die Härtefallkommissionen werden ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig. Dritte können nicht verlangen, dass eine Härtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft. Die Entscheidung für ein Härtefallersuchen setzt voraus, dass nach den Feststellungen der Härtefallkommission dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Wie aus 23 a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG hervorgeht, gibt es kein Recht zur Antragstellung. Aus diesem Grund ist in der Niedersächsischen Härtefallkommissionsverordnung (NHärteKVO) nicht von einem Antrag, sondern von einer Eingabe die Rede, die an die Kommission gerichtet werden kann. Die Härtefallkommission wird ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig. Das bedeutet, dass sich die Kommission nur dann mit einer Härtefalleingabe befasst, wenn ein Kommissionsmitglied die Beratung verlangt (und kein Nichtannahmegrund vorliegt). Eine Eingabe ist deshalb an ein Kommissionsmitglied zu richten. Nur wenn es gelingt, das Kommissionsmitglied von der Eingabe zu überzeugen, hat diese eine Chance, in die Härtefallkommission eingebracht und dort beraten zu werden. Wird die Beratung der Eingabe abgelehnt, kann dagegen kein Rechtsmittel eingelegt werden. Ebenso gibt es keine Rechtsmittel, wenn eine Eingabe zwar zur Beratung angenommen, aber dann von der Kommission abgelehnt wird. Befürwortet die Härtefallkommission eine Härtefalleingabe, richtet sie ein Härtefallersuchen an den Innenminister ( 23 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG) mit der Bitte, der betreffenden Person oder Familie eine Aufenthaltserlaubnis aus Härtefallgründen zu erteilen. Der Innenminister entscheidet über das Härtefallersuchen. Stimmt er zu, ordnet er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 AufenthG an.

6 6 Sowohl das Härtefallverfahren als auch die in diesem Verfahren getroffenen Entscheidungen sind eine im Gesetz verankerte, aber nicht justiziable Sonderregelung, wenn ein Aufenthaltsrecht nach den rechtlichen Vorschriften nicht gewährt werden kann, aber aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen dennoch gewährt werden soll. Zur Verwendung des Begriffes Härtefalleingabe In dieser Arbeitshilfe werden die Begriffe Härtefalleingabe und Eingabe benutzt. Die Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung (NHärteKVO) verwendet den Begriff Eingabe. Der in der Arbeitshilfe verwendete Begriff Härtefalleingabe meint das selbe, soll aber unmissverständlich verdeutlichen, dass es sich um eine Eingabe an die Härtefallkommission handelt (in Abgrenzung zu einer Petition an den Landtag, die offiziell ebenfalls als Eingabe bezeichnet wird). Nur ein Mitglied der Härtefallkommission kann eine Eingabe (Härtefalleingabe) an die Härtefallkommission richten, nicht aber AusländerInnen oder bevollmächtigte Personen. Sie können lediglich ein Mitglied der Härtefallkommission darum bitten, in ihrem Fall eine Eingabe zu machen. Wenn sich AusländerInnen oder bevollmächtigte Personen an ein Kommissionsmitglied wenden, müsste es sprachlich korrekt eigentlich Bitte um eine Härtefalleingabe heißen. Zugunsten eines sprachlich flüssigen Textes ist in der Arbeitshilfe aber auch dann von einer Härtefalleingabe die Rede, wenn damit die schriftlich vorgetragene Bitte eines Ausländers/einer Ausländerin oder einer bevollmächtigten Person an ein Mitglied der Härtefallkommission gemeint ist.

7 Wann ist eine Härtefalleingabe möglich? Vollziehbare Ausreisepflicht 7 Die Härtefallkommission darf nach der NHärteKVO nur tätig werden und sich mit einer Härtefalleingabe von AusländerInnen befassen, wenn diese bereits vollziehbar ausreisepflichtig sind. Eine vollziehbare Ausreisepflicht liegt dann vor, wenn - ein Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Visum) nicht oder nicht mehr besteht, - ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei (gilt nur für sozialversicherungspflichtige türkische ArbeitnehmerInnen und ihre Angehörigen) nicht oder nicht mehr besteht, - ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU nicht oder nicht mehr besteht, - keine sog. Fiktionswirkung nach einem abgelaufenen Aufenthaltstitel besteht, - kein gerichtlicher Rechtsschutz besteht. Im Regelfall wird es um die Situation geduldeter Flüchtlinge gehen, deren Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen ist oder deren Flüchtlingsanerkennung rechtskräftig widerrufen wurde und die kein anderweitiges Aufenthaltsrecht erhalten haben. Eine Duldung wird erteilt, wenn trotz bestehender Ausreisepflicht eine Aufenthaltsbeendigung nicht vollzogen werden kann, weil tatsächliche oder rechtliche Abschiebungshindernisse entgegenstehen (Aussetzung der Abschiebung). Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel und begründet deshalb keinen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus. Entfällt das Abschiebungshindernis, kann der Aufenthalt ohne weiteres beendet werden. Für eine Härtefalleingabe kommen auch geduldete Flüchtlinge in Betracht, die trotz eines langjährigen Aufenthalts keine Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung der Innenministerkonferenz vom oder nach der am in Kraft getretenen gesetzlichen Altfallregelung erhalten haben, weil Versagungsgründe vorliegen (z.b. strafrechtliche Verurteilungen - näheres dazu siehe Seite 9/10 und 15) oder ein Erteilungsverbot entgegensteht (nach 10 Abs. 3 Satz 2 oder 11 Abs. 1 AufenthG - näheres siehe Seite 12). Neben den Fällen geduldeter Flüchtlinge kann es auch Härtefälle von AusländerInnen geben, die aus anderen Gründen kein Aufenthaltsrecht haben (z. B. Verlust der Aufenthaltserlaubnis nach familiärer Trennung). Duldung wegen tatsächlicher Abschiebungshindernisse Tatsächliche Abschiebungshindernisse sind Hindernisse, die dem Vollzug einer Abschiebung entgegenstehen (z. B. Herkunftsland lehnt Rückübernahme ab, Reiseunfähigkeit wegen Krankheit, fehlende Verkehrsverbindungen, ungeklärte Identität). Das Bestehen eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses führt zwar dazu, dass die Ausländerbehörde die Ausreisepflicht nicht vollziehen, also nicht zwangsweise durchsetzen kann. Dennoch bleibt die Ausreisepflicht rechtlich vollziehbar, so dass bei einem Wegfall des Abschiebungshindernisses aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchgeführt werden können. Auch geduldete AusländerInnen, die schon seit vielen Jahren nicht abgeschoben werden können, sind vollziehbar ausreisepflichtig. Eine behördliche Duldung über einen langen Zeitraum oder aus Gründen, die die betreffende Person nicht zu vertreten hat (z. B. tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung von ausreisepflichtigen Flüchtlingen aus dem Irak, Roma aus dem Kosovo, Krankheitsgründe usw.), begründet kein rechtmäßiges Aufenthaltsrecht und hebt die vollziehbare Verpflichtung zur Ausreise nicht auf.

8 8 Eine (auch längerfristige) tatsächliche Unmöglichkeit einer Abschiebung ist deshalb kein Ausschlussgrund für eine Härtefalleingabe. Eine Härtefalleingabe kann daher auch schon dann an die Härtefallkommission gerichtet werden, wenn ein Abschiebungshindernis voraussichtlich noch länger besteht und deshalb von der weiteren Duldung ausgegangen werden kann. Ob in einem solchen Fall eine Härtefalleingabe sinnvoll ist, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles und sollte mit einer Beratungsstelle oder anwaltlich beraten werden. Allein die lange Dauer einer Duldung begründet noch keinen individuellen Härtefall. Duldung wegen rechtlicher Abschiebungshindernisse Rechtliche Abschiebungshindernisse können sich aus gesetzlichen Vorgaben oder gerichtlichen Entscheidungen ergeben. Ordnet z. B. ein Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Ablehnung eines Asylantrages oder eines Aufenthaltstitels an oder erlässt einen vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebung, besteht aufgrund dieses gerichtlichen Rechtsschutzes ein rechtliches Abschiebungshindernis. In diesem Fall bleibt zwar die Ausreisepflicht bestehen, sie ist aber nicht vollziehbar. Eine Härtefalleingabe kann aber nur bei einer vollziehbaren Ausreisepflicht zur Beratung angenommen werden ( 5 Abs. 1 Nr. 3 NHärteKVO). Erst wenn die aufschiebende Wirkung einer Klage oder der gerichtliche Rechtsschutz entfällt, wird eine bestehende Ausreisepflicht wieder vollziehbar, so dass erst dann eine Härtefalleingabe in Betracht kommt. Liegen andere rechtliche Abschiebungshindernisse vor (z. B. Schutzwirkung des Art. 6 des Grundgesetzes wegen einer familiären Lebensgemeinschaft mit Angehörigen, die ein Aufenthaltsrecht haben), kann trotz vollziehbarer Ausreisepflicht geduldet werden. In solchen Fällen sollte vor einer Härtefalleingabe aber zunächst geklärt werden, ob eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen oder (bei Nichtvorliegen der Erteilungsvoraussetzungen) aus humanitären Gründen erteilt werden kann (siehe dazu Seite 37-39). Duldung während eines Asylfolgeverfahrens Stellt ein Flüchtling nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens einen weiteren Asylantrag (Asylfolgeantrag), entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zunächst darüber, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird. Entscheidet das Bundesamt, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, ist die Ausreisepflicht für die Dauer des Asylverfahrens aufgehoben. Die betreffende Person ist dann wieder Asylbewerber/in, eine Härtefalleingabe ist nicht möglich. Lehnt das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab, bleibt die Ausreisepflicht weiterhin vollziehbar. Wenn jedoch das Verwaltungsgericht für die dagegen gerichtete Klage eine aufschiebende Wirkung anordnet, ist die Ausreisepflicht ausgesetzt und nicht vollziehbar, so dass die betreffende Person eine Duldung aus rechtlichen Gründen erhält. In diesem Fall ist eine Härtefalleingabe solange nicht möglich, bis das Klageverfahren abgeschlossen ist und der gerichtliche Rechtsschutz endet. Lehnt das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage ab, bleibt die Ausreisepflicht vollziehbar, so dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen trotz eines anhängigen Klageverfahrens durchgeführt werden können. Wird die Person in diesem Fall dennoch weiter geduldet, liegen tatsächliche Abschiebungshindernisse vor, aber kein gerichtlicher Rechtsschutz, so dass dann eine Härtefalleingabe möglich ist.

9 9 Keine Duldung, sondern Grenzübertrittsbescheinigung oder gar nichts In der Praxis mancher Ausländerbehörden kommt es vor, dass ausreisepflichtige AusländerInnen statt einer Duldung eine Grenzübertrittsbescheinigung bekommen oder auch gar keine Bescheinigung mehr haben. Solange ihr Aufenthaltsort den Behörden bekannt ist und sie nicht als untergetaucht gelten, ist eine Härtefalleingabe an die Härtefallkommission möglich. Nur wenn bereits ein konkreter Abschiebungstermin feststeht, liegt ein Nichtannahmegrund vor. Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechts- oder Altfallregelung In vielen Fällen haben langjährig geduldete Flüchtlinge eine Aufenthaltserlaubnis nach der von der Innenministerkonferenz am beschlossenen Bleiberechtsregelung oder nach der am in Kraft getretenen gesetzlichen Altfallregelung ( 104 a und b AufenthG) erhalten. Einige Personen sind jedoch an den Versagungsgründen der Bleiberechts- und der Altfallregelung gescheitert und weiterhin nur im Besitz einer Duldung. Für sie kann eine Härtefalleingabe in Betracht kommen. Allerdings können die Versagungsgründe, die ihrer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechts- und der Altfallregelung entgegen stehen, auch bei einer Härtefalleingabe von Bedeutung sein, da die Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung (NHärteKVO) zum Teil vergleichbare Regelungen hat. Es ist aber zu beachten, dass in der neu gefassten NHärteKVO vom die bisherige (als Sippenhaft kritisierte) Regelung gestrichen wurde, nach der eine Eingabe für die ganze Familie nicht zur Beratung angenommen wurde, wenn bei einem Familienmitglied Nichtannahmegründe vorliegen (war insbesondere bei Straftaten relevant). Ist z. B. eine Familie wegen strafrechtlicher Verurteilungen des Vaters an der Bleiberechts- und der Altfallregelung gescheitert, ist nach der neuen NHärteKVO dennoch eine Härtefalleingabe möglich. Ob eine Eingabe für die ganze Familie oder nur für die nicht straffällig gewordenen Familienmitglieder möglich ist, hängt von der Höhe und dem Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung(en) und einer eventuellen Ausweisung der verurteilten Person ab (siehe dazu im Einzelnen bei 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 NHärteKVO, siehe Seite 14-15). Bei der Beratung einer solchen Härtefalleingabe hat die Härtefallkommission die Straftaten einzelner Familienmitglieder allerdings im Kontext der gesamten Familie zu berücksichtigen ( 6 Abs. 1 Satz 2 NHärteKVO, siehe Seite 26). In der neu gefassten NHärteKVO ist außerdem das Erteilungsverbot des 10 Abs. 3 Satz 2 und das Einreise- und Aufenthaltsverbot des 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Nichtannahmegrund ersatzlos gestrichen worden. Ist eine Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechts- und der Altfallregelung an diesen Versagungsgründen gescheitert, ist eine Härtefalleingabe dennoch möglich (Näheres dazu siehe Seite 12 unter Vorbemerkung). Nichtverlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechts- oder Altfallregelung Auch für Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechts- oder der Altfallregelung erhalten haben, kann die Frage nach einer Härtefalleingabe auftreten. Es ist davon auszugehen, dass nicht alle AusländerInnen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach 104 a oder 23 Abs. 1 AufenthG erhalten haben, die Voraussetzungen für die Verlänge-

10 10 rung erfüllen werden, so dass es im Jahr 2010 voraussichtlich Personen geben wird, die nach dem Verlust ihrer Aufenthaltserlaubnis ausreisepflichtig werden. Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis erfordert es, dass die Voraussetzungen, die zur Erteilung notwendig waren, auch weiterhin vorliegen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach der Bleiberechts- oder der Altfallregelung setzte voraus, dass der Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit gesichert war. Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen reichte es auch aus, wenn sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befanden und eine gute Zukunftsperspektive zu erwarten war. Auch für die Verlängerung ist es erforderlich, dass diese Erteilungsvoraussetzungen weiterhin bestehen. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, kann die Aufenthaltserlaubnis in der Regel nicht verlängert werden. Eine nach der gesetzlichen Altfallregelung erteilte Aufenthaltserlaubnis nach 104 a AufenthG kann nur bis zum erteilt werden. Eine Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis (sollte bis Anfang November 2009 beantragt werden) ist nur möglich, wenn der Lebensunterhalt der begünstigten Personen bis zum überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war (mindestens 15 Monate seit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis) oder wenn die begünstigten Personen ihren Lebensunterhalt spätestens ab dem ununterbrochen eigenständig sichern und davon ausgegangen werden kann, dass der Lebensunterhalt auch zukünftig weiterhin überwiegend gesichert sein wird. Ausreisepflicht nach rechtskräftigem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat in den letzten Jahren in zigtausenden Fällen Flüchtlingsanerkennungen und Abschiebungsverbote widerrufen (z. B. bei ca irakischen Flüchtlingen, zunehmend auch bei anerkannten Flüchtlingen aus der Türkei u. a.). Gegen den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung oder eines Abschiebungsverbotes kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Klage hat eine aufschiebende Wirkung, so dass die Flüchtlingsanerkennung oder das Abschiebungsverbot so lange fortbesteht, bis das Gericht rechtskräftig über den Widerruf entschieden hat. Ob eine Klage sinnvoll ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Die Erfolgsaussichten einer Klage sind - je nach Herkunftsland - unterschiedlich gut. Zu berücksichtigen ist auch, dass durch die aufschiebende Wirkung der Klage auch der aufenthaltsrechtliche Status bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens bestehen bleibt. Lehnt das Gericht die Klage gegen den Widerruf ab und wird somit der Widerruf rechtskräftig, verliert die betroffene Person ihren Flüchtlingsstatus bzw. den Schutz des Abschiebungsverbotes. Das hat zur Folge, dass die bisherige Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 1, 2 oder 3 AufenthG nicht verlängert werden kann. Die Ausländerbehörde hat daher nach einem rechtskräftigen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung oder eines Abschiebungsverbotes zu prüfen, ob auch das Aufenthaltsrecht entfällt oder ein Aufenthaltstitel aus anderen Gründen erteilt werden kann. Bestand nach dem früheren Ausländerrecht eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigte, oder war einem anerkannten Flüchtling eine Niederlassungserlaubnis nach 26 Abs. 3 AufenthG erteilt worden, hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob diese fortbestehen kann oder widerrufen werden soll.

11 11 Der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung oder eines Abschiebungsverbotes muss also nicht zwangsläufig zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen, es ist aber möglich. Bei der Entscheidung über das weitere Aufenthaltsrecht hat die Ausländerbehörde u. a. den Grad der Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben und der persönlichen Bindungen im Bundesgebiet zu prüfen (zu den Ermessenskriterien siehe in Nds. Verwaltungsvorschrift zu 52 Abs. 2 und 55 Abs. 3 AufenthG). Die Entscheidung der Ausländerbehörde kann vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden, allerdings hat diese Klage keine aufschiebende Wirkung. Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab, wird die betroffene Person/Familie vollziehbar ausreisepflichtig. Dann wird der Aufenthalt beendet, sofern nicht tatsächliche oder rechtliche Abschiebungshindernisse vorliegen, die eine Duldung erfordern (wie z. B. bei irakischen Flüchtlingen). Eine Härtefalleingabe kommt dann in Betracht, wenn der Verlust der Flüchtlingsanerkennung oder eines Abschiebungsverbotes auch zum Verlust des Aufenthaltsrechts geführt hat. Zu bedenken ist aber, dass die Gründe, die die Ausländerbehörde und ggf. auch das Verwaltungsgericht zur Ablehnung eines weiteren Aufenthaltsrechts veranlasst haben (insbesondere unzureichende Bindungen und Integration), auch für die Härtefallentscheidung von Bedeutung sind.

12 12 Voraussetzungen und Ausschlussgründe Die Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung (NHärteKVO) sieht eine Reihe von Ausschlussgründen vor, die einer Härtefalleingabe entgegenstehen. Dazu wird in der Verordnung zwischen Gründen unterschieden, die zur Nichtannahme einer Eingabe ( 5 NHärteKVO) führen oder Regel-Ausschlussgründe für ein Härtefallersuchen ( 6 NHärteKVO) darstellen. Diese Unterscheidung ist bedeutsam, weil die Nichtannahme einer Eingabe zur Folge hat, dass eine Härtefalleingabe nicht zur Beratung angenommen wird, also gar nicht erst zur Prüfung durch die Härtefallkommission zugelassen wird. Darüber entscheidet der Vorsitzende der Härtefallkommission. Regel-Ausschlussgründe für ein Härtefallersuchen schließen dagegen eine Beratung nicht aus. Die Härtefallkommission kann daher auch bei Vorliegen von Regel-Ausschlussgründen tätig werden. Ein Abweichen von Regel-Ausschlussgründen wird jedoch nur in begründeten Einzelfällen möglich sein. Nichtannahme einer Eingabe In 5 NHärteKVO ist geregelt, wann eine Härtefalleingabe nicht zur Beratung angenommen wird. Der Vorsitzende der Härtefallkommission, dem die hauptamtliche Geschäftsführung obliegt, entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für das Tätigwerden der Kommission vorliegen. Vorbemerkung zur geänderten NHärteKVO In der Neufassung der NHärteKVO vom sind zwei Regelungen gestrichen worden, die zu wesentlichen Verbesserungen geführt haben: - In der alten Fassung des 5 Abs. 1 Nr. 5 NHärteKVO war geregelt, dass eine Härtefalleingabe nicht zur Beratung angenommen werden kann, wenn für eine Person nach 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf oder für sie oder ihn nach 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht. Dieser Nichtannahmegrund ist ersatzlos gestrichen worden. Betroffen waren diejenigen Personen, a) denen eine Aufenthaltserlaubnis nach 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht erteilt werden darf, weil ihr Asylantrag nach 30 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde (z. B. wegen widersprüchlicher oder unwahrer Angaben oder gefälschter Beweismittel im Asylvorbringen) b) sowie diejenigen, für die wegen einer früheren Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach 11 Abs. 1 AufenthG besteht. Durch die ersatzlose Streichung dieses Nichtannahmegrundes können jetzt Härtefalleingaben für diese Personen gemacht werden sowie in der Vergangenheit eingereichte, aber aus diesem Grund nicht angenommene Einnahmen jetzt erneut vorgelegt werden, da sich die Rechtsgrundlage zu Gunsten der Betroffenen geändert hat. Ebenso können für Personen, die wegen 10 Abs. 3 Satz 2 oder 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG an der Bleiberechts- und Altfallregelung gescheitert sind, jetzt Härtefalleingaben gemacht werden.

13 13 - Nach der alten Fassung des 5 Abs. 2 NHärteKVO konnte eine Härtefalleingabe für die ganze Familie nicht zur Beratung angenommen werden, wenn bei einem Familienmitglied Nichtannahmegründe vorliegen. Das hatte z. B. zur Folge, dass bei einer relevanten strafrechtlichen Verurteilung des Vaters die Beratung einer Härtefalleingabe auch für die Ehefrau und minderjährigen Kinder ausgeschlossen war. Dieser als Sippenhaft kritisierte Nichtannahmegrund ist in der neu gefassten NHärteKVO vom gestrichen worden. Liegt für ein Familienmitglied ein Nichtannahmegrund z. B. wegen einer relevanten strafrechtlichen Verurteilung und/oder einer eventuellen Ausweisung vor (nach 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 NHärteKVO, siehe Seite 14-15), kann für die übrigen Familienmitglieder dennoch eine Härtefalleingabe zur Beratung angenommen werden. Allerdings hat die Härtefallkommission bei der Beratung einer solchen Härtefalleingabe die Straftaten einzelner Familienmitglieder im Kontext der gesamten Familie zu berücksichtigen, da die Nichtannahmegründe des einzelnen bei der Entscheidung über den Härtefall der anderen von Bedeutung sind. Das Vorliegen von Nichtannahmegründen bei einzelnen Familienmitgliedern ist als Regel- Ausschlussgrund für eine Härtefallersuchen zu beachten ( 6 Abs. 1 Satz 2 NHärteKVO, siehe Seite 26). Die Sippenhaft ist sozusagen von einem zwingenden Nichtannahmegrund zu einem Regel-Ausschlussgrund herabgestuft worden. In einem solchen Fall kommt es daher besonders darauf an, die Bedeutung der Härtefalleingabe für die übrigen Familienmitglieder hervorzuheben, ggf. auch ihre Situation von der des Straftäters abzugrenzen und deutlich zu machen, warum es eine besondere Härte für sie wäre, wenn ihre Eingabe wegen des Fehlverhaltens des Einzelnen abgelehnt würde. Sind die Familienmitglieder Opfer des Einzelnen (z. B. bei häuslicher Gewalt), muss das deutlich gemacht werden. Die Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung (NHärteKVO) in der Fassung vom enthält in 5 folgende Nichtannahmegründe: Eine Härtefalleingabe wird nicht zur Beratung angenommen, wenn sich die Ausländerin oder der Ausländer nicht im Bundesgebiet aufhält oder der Aufenthaltsort nicht bekannt ist ( 5 Abs. 1 Nr. 1), für die Ausländerin oder den Ausländer eine niedersächsische Ausländerbehörde nicht zuständig ist ( 5 Abs. 1 Nr. 2), die Ausländerin oder der Ausländer nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist ( 5 Abs. 1 Nr. 3, siehe dazu Erläuterungen auf Seite 7 ff.). Eine Härtefalleingabe wird nicht zur Beratung angenommen, wenn der Termin für eine Abschiebung der Ausländerin oder des Ausländers bereits feststeht oder Abschiebungshaft angeordnet wurde ( 5 Abs. 1 Nr. 4) Dieser Nichtannahmegrund ist besonders zu beachten.

14 14 Wann Abschiebungsmaßnahmen eingeleitet werden und ein Abschiebungstermin feststeht, muss die Ausländerbehörde der betroffenen Person oder ihrem Bevollmächtigten nicht mitteilen. Stehen dem Vollzug einer Abschiebung keine Abschiebungshindernisse entgegen, muss jederzeit damit gerechnet werden, dass die Ausländerbehörde entsprechende Maßnahmen ergreift oder bereits ergriffen hat. Zu beachten ist, dass die Frage eines bestehenden Abschiebungstermins oder der Anordnung von Abschiebungshaft erst dann geprüft wird, wenn eine Härtefalleingabe dem Vorsitzenden der Härtefallkommission zur Prüfung vorliegt. Es gilt daher nicht das Datum des Einganges bei einem Mitglied der Härtefallkommission. Erst wenn das Mitglied die Härtefalleingabe dem Kommissionsvorsitzenden zur Prüfung der Voraussetzungen vorgelegt hat, wird festgestellt, ob ein Abschiebungstermin besteht oder Abschiebungshaft angeordnet wurde. Ist eine Härtefalleingabe unzureichend begründet oder fehlen wichtige entscheidungserhebliche Informationen oder Unterlagen (z. B. Vollmacht/Einverständniserklärung), so dass ggf. aufwändige Nachfragen durch das Kommissionsmitglied erforderlich sind, kann wertvolle Zeit verstreichen, in der Abschiebungsmaßnahmen fortgesetzt werden können. Besteht Unsicherheit über den Stand des Verfahrens, empfiehlt es sich, das Gespräch mit dem/der bevollmächtigten Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, einer Beratungsstelle und/oder der Ausländerbehörde zu suchen, um den Stand der Dinge abzuklären. Besteht ein kooperatives Verhältnis zur Ausländerbehörde, wird diese möglicherweise auch bereit sein, die erforderlichen Informationen zu geben. Um nicht in die Zeitfalle zu geraten, dass die Prüfung der Annahmegründe einer Härtefalleingabe länger dauert als die Vorbereitung einer Abschiebung, muss dieser Ausschlussgrund besonders beachtet werden. Daher gilt: Ist eine beabsichtigte Abschiebung bereits angekündigt oder eingeleitet oder ist dies zu befürchten, sollte das Kommissionsmitglied, das um eine Härtefalleingabe gebeten wird, unbedingt über die Dringlichkeit der Eingabe informiert werden. Dann kann das Mitglied sich ggf. dafür einsetzen, dass während seiner Prüfzeit der Eingabe kein Abschiebungstermin festgesetzt wird. Eine Härtefalleingabe wird nicht zur Beratung angenommen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer ausgewiesen wurde und die Ausweisung unanfechtbar geworden ist ( 5 Abs. 1 Nr. 5) Eine Ausweisung (nicht zu verwechseln mit einer Abschiebung) bedeutet nicht, dass die betroffene Person bereits außer Landes gebracht wurde, sondern nur, dass die Ausländerbehörde aufgrund vorliegender Ausweisungsgründe (nach 53 bis 55 AufenthG) eine entsprechende Ausweisungsverfügung erlassen hat. Diese hat zur Folge, dass ein Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde nicht erteilt oder verlängert werden darf. Eine solche Ausweisung erfolgt insbesondere nach einer Verurteilung wegen einer Straftat, ist aber z. B. bei wiederholten Verfehlungen auch ohne Verurteilung möglich. Eine Ausweisung ist unanfechtbar, wenn sie bestands- oder rechtskräftig geworden ist und nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann.

15 15 Eine Härtefalleingabe wird nicht zur Beratung angenommen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in den letzten drei Jahren vor Eingang der Eingabe zu einer oder mehreren Geldstrafen von insgesamt mindestens 90 Tagessätzen oder zu einer oder mehreren Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens drei Monaten verurteilt wurde ( 5 Abs. 1 Nr. 6) Dieser Nichtannahmegrund erklärt sich von selbst. Bei der Befragung von AusländerInnen nach Straftaten ist zu bedenken, dass sie für Straftaten verurteilt sein können, die nach allgemeinem Verständnis und aus ihrer eigenen Sicht nicht als kriminelle Handlungen betrachtet werden (z. B. wiederholtes Verlassen des räumlich beschränkten Aufenthaltsbereiches, Verstoß gegen Mitwirkungspflichten, unerlaubte Einreise usw.). Solche Verstöße können durchaus als Straftaten verfolgt und mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft worden sein. Wird die Frage nach Straftaten verneint, sollte man daher genau nachfragen, ob möglicherweise Verurteilungen aufgrund von Verstößen gegen ausländerrechtliche Strafvorschriften vorliegen. Unterschied zur Bleiberechts- und zur Altfallregelung Die Grenze tolerierter Verurteilungen liegt bei der Bleiberechts- und der Altfallregelung bei einer oder mehreren Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen bei asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verstößen, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Verurteilung, solange diese noch im Bundeszentralregister enthalten sind. So führt z. B. eine Straftat, die neun Jahre zurückliegt und damals mit 100 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt wurde, zum Ausschluss von der Bleiberechts- und der Altfallregelung, auch wenn die betreffende Person seitdem ein straffreies Leben geführt hat. Eine Eingabe an die Härtefallkommission ist in diesem Beispielfall dennoch möglich, weil dort nur Verurteilungen der letzten drei Jahre als Nichtannahmegrund zu berücksichtigen sind. Die Löschung der Strafe im Bundeszentralregister ist daher keine Voraussetzung für die Annahme zur Beratung (in der Beurteilung einer Eingabe durch die Härtefallkommission sind Straftaten dennoch von Bedeutung). Eine Härtefalleingabe wird nicht zur Beratung angenommen, wenn für die Ausländerin oder den Ausländer beim Landtag eine Eingabe in einer aufenthaltsrechtlichen Angelegenheit anhängig ist ( 5 Abs. 1 Nr. 7) Eine Härtefalleingabe wird nicht zur Beratung angenommen, wenn für dieselbe Person gleichzeitig eine Petition beim Landtag (ebenfalls Eingabe genannt) anhängig ist. Der Landtag ist seit der Konstituierung der Härtefallkommission nicht mehr für Härtefallentscheidungen zuständig und kann daher auch kein Härtefallersuchen an das Innenministerium richten. Es ist daher naheliegend, bei ausreisepflichtigen Personen eine Eingabe an die Härtefallkommission zu richten. Der wesentliche Unterschied zwischen einer Petition an den Landtag und einer Eingabe an die Härtefallkommission lässt sich wie folgt skizzieren: Mit einer Petition kann man den Landtag bitten, eine als falsch angesehene Entscheidung einer Ausländerbehörde zu überprüfen (z. B. wenn der Ermessensspielraum nicht ausgeschöpft wurde).

16 16 Der Petitionsausschuss und der Landtag können jedoch nur eine Entscheidung zur Sach- und Rechtslage treffen und im Falle der Befürwortung der Petition diese der Landesregierung zur Berücksichtigung überweisen. Eine positive Entscheidung des Landtages erfordert es aber, dass das Petitionsbegehren im Rahmen der regulären aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erreicht werden kann (z. B. durch eine veränderte Ermessensentscheidung). Ein Härtefallersuchen außerhalb des regulären Aufenthaltsrechts ist nicht möglich. Während des Petitionsverfahrens kann keine Duldung erteilt werden (Erlass des Nds. Innenministeriums vom ). Die Härtefallkommission kann dagegen ein Härtefallersuchen an den Innenminister richten, mit dem eine Aufenthaltsgewährung auch dann ermöglicht werden kann, wenn diese nach den regulären aufenthaltsrechtlichen Vorschriften nicht möglich ist (sondern nur als Einzelfallregelung aus besonderen humanitären Härtefallgründen). Wird eine Härtefalleingabe zur Beratung angenommen, wird die Abschiebung während des Härtefallverfahrens zurückgestellt. In dieser Zeit wird eine Duldung erteilt. Eine Härtefalleingabe wird nicht zur Beratung angenommen, wenn der Landtag nach dem 1. Januar 2005 abschließend entschieden oder die Härtefallkommission sich mit einer Eingabe bereits befasst hat und sich weder der Sachverhalt noch die Rechtslage zugunsten der Ausländerin oder des Ausländers nachträglich geändert hat ( 5 Abs. 1 Nr. 8) Die Härtefallkommission kann eine Härtefalleingabe nur dann zur Beratung annehmen, wenn über die vorgetragenen Härtefallgründe, die gegen eine Abschiebung geltend gemacht werden, nicht bereits vom Landtag in einem Petitionsverfahren abschließend (d. h. vom Petitionsausschuss und Landtag) entschieden wurde. Dies gilt allerdings nur für Petitionsentscheidungen nach dem Frühere Petitionsentscheidungen bleiben unberücksichtigt. Das gleiche gilt, wenn eine Härtefalleingabe bereits durch die Härtefallkommission beraten und entschieden wurde. Wann hat sich die Härtefallkommission mit einer Eingabe bereits befasst? Mit einer Eingabe hat sich die Härtefallkommission nur dann bereits befasst, wenn die Eingabe zur Beratung angenommen wurde und die Härtefallkommission darüber entschieden hat. Hat jedoch das Kommissionsmitglied, das um eine Härtefalleingabe gebeten wurde, keine Eingabe an die Härtefallkommission gerichtet, oder hat der Vorsitzende aufgrund von Nichtannahmegründen entschieden, dass die Eingabe nicht zur Beratung angenommen wird, hat sich die Härtefallkommission nicht mit der Härtefalleingabe befasst. Dann kann erneut eine Härtefalleingabe an die Härtefallkommission gerichtet werden. Das hat natürlich nur dann Sinn, wenn keine Nichtannahmegründe mehr bestehen bzw. ein Kommissionsmitglied mit einer (ggf. ausführlicher begründeten) Härtefalleingabe von dem möglichen Vorliegen eines Härtefalles überzeugt werden kann. Ein erneutes Härtefallverfahren nach einer abgeschlossenen Petition oder Beratung in der Härtefallkommission ist nur dann möglich, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage nachträglich zugunsten der betreffenden Person geändert hat.

17 17 Dabei muss es sich nicht um grundlegend neue Härtefallgründe handeln. Die bisher geltend gemachten Härtefallgründe sind durch eine frühere Entscheidung nicht verbraucht (anders als im Asylfolgeverfahren) und können auch weiterhin Berücksichtigung finden. Es muss aber nach der letzten Härtefallentscheidung ein neuer Sachverhalt zugunsten der Person entstanden bzw. hinzugekommen sein, der eine günstigere Entscheidung begründen kann (z. B. weitere Integrationsleistungen, besondere persönliche Umstände). Hinsichtlich einer geänderten Rechtslage, die eine erneute Härtefalleingabe ermöglicht, sei auf die Vorbemerkung zu den geänderten Nichtannahmegründen in der neuen Fassung der NHärteKVO verwiesen (Stichworte: Streichung der Sippenhaft, Streichung des Erteilungsverbotes und des Einreise- und Aufenthaltsverbotes als Nichtannahmegründe, siehe Seite 12-13). Eine Härtefalleingabe wird nicht zur Beratung angenommen, wenn ausschließlich Gründe vorgetragen werden, die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfen sind ( 5 Abs. 1 Nr. 9) Werden in einer Härtefalleingabe ausschließlich Gründe vorgetragen, die sich auf die Gefährdung der betreffenden Person/Familie im Herkunftsland (z. B. drohende Verfolgung, Kriegsgefahr, fehlende Existenzsicherung, unzureichende medizinische Versorgung) beschränken, handelt es sich um sog. zielstaatsbezogene Gründe, die in einem Asyl(folge)verfahren vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfen wären. Bei der Härtefallregelung geht es aber nicht um die Frage, welche Verhältnisse und Gefahrenlage die betreffende Person/Familie im Herkunftsland erwarten, sondern darum, ob das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland trotz bestehender Ausreisepflicht eine besondere Härte bedeuten würde (z. B. wegen guter Integration, enger sozialer Bindungen) und darum aus besonderen persönlichen und humanitären Gründen ein weiterer Aufenthalt in Deutschland ermöglicht werden soll. Die Gründe für einen weiteren Aufenthalt in Deutschland und die zu erwartende Situation im Herkunftsland sind in vielen Fällen fließend und nicht trennscharf auseinander zu halten, so dass ein Verlassen Deutschlands umso härter ist, je problematischer die Verhältnisse im Herkunftsland und eine Rückkehr dorthin sind. Das kann in einer Härtefalleingabe auch angesprochen werden. Dennoch geht es bei der Härtefallprüfung nicht um die Rückkehrperspektiven, sondern um das Leben der betreffenden Person oder Familie in Deutschland. Oder anders formuliert: Die individuelle Härte muss im Verlassen Deutschlands bestehen, nicht in der Rückkehr ins Herkunftsland. Aufschiebende Wirkung einer zur Beratung angenommenen Härtefalleingabe Liegt keiner der genannten Ausschlussgründe des 5 Abs. 1 NHärteKVO vor, teilt der Vorsitzende der Härtefallkommission dies dem Innenministerium mit. Daraufhin ordnet das Innenministerium an, dass Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über die Härtefalleingabe zurückgestellt werden ( 5 Abs. 2 NHärteKVO).

18 18 Regel-Ausschlussgründe für ein Härtefallersuchen 6 NHärteKVO benennt die Regel-Ausschlussgründe für ein Härtefallersuchen. Auch wenn ein Regel-Ausschlussgrund vorliegt, kann die Härtefalleingabe zur Beratung in der Härtefallkommission angenommen werden. Allerdings ist dann in der Regel davon auszugehen, dass die Härtefallkommission eine Härtefalleingabe nicht befürworten und kein Härtefallersuchen an das Innenministerium richten wird, da die Kommission die Regel- Ausschlussgründe bei ihren Entscheidungen berücksichtigen muss. Da es sich aber nicht um zwingende, sondern um Regel-Ausschlussgründe handelt, kann ein Härtefallersuchen in besonders begründeten Ausnahmefällen trotz Vorliegens eines solchen Grundes möglich sein. Ein Härtefallersuchen ist in der Regel ausgeschlossen, wenn zur Sicherung des Lebensunterhalts, einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, für die Ausländerin oder den Ausländer oder ihre oder seine Familie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches in Anspruch genommen werden müssen, wobei Kindergeld, Erziehungsgeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht bleiben, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen ( 6 Abs. 1 Nr. 4). Diese Regelung entspricht der Regel-Erteilungsvoraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis nach 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und ist der Begriffsbestimmung des gesicherten Lebensunterhalts in 2 Abs. 3 AufenthG nachgebildet. Danach ist der Lebensunterhalt nicht gesichert, wenn Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld), dem SGB XII (Grundsicherung, Sozialhilfe) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bezogen werden und Leistungen im Krankheitsfalle nicht aus einer ausreichenden Krankenversicherung gedeckt sind. Bei diesem Regel-Ausschlussgrund ist davon auszugehen, dass nicht bereits ein Anspruch auf Sozialleistungen, sondern nur die tatsächliche Inanspruchnahme zu berücksichtigen ist. In der NHärteKVO wird dazu die Formulierung benutzt wenn Leistungen... in Anspruch genommen werden müssen, es heißt dagegen nicht wenn ein Anspruch besteht. Der Bezug von Wohngeld ist nach der aktualisierten Fassung der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG vom (in Nr ) dem Bezug von Sozialleistungen gleichzustellen. Demzufolge ist der Lebensunterhalt nicht gesichert, wenn Wohngeld in Anspruch genommen wird. Ob der alleinige Bezug von Wohngeld sich negativ auf ein Härtefallersuchen auswirken kann, ist vermutlich eine Frage des konkreten Einzelfalles. Der Bezug von Kindergeld ist dagegen unschädlich, weil diese Leistung nicht als öffentliche Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts gewertet wird. Das in der NHärteKVO genannte Erziehungsgeld gibt es inzwischen nicht mehr, und das neue Elterngeld können geduldete AusländerInnen nicht bekommen. (Ein Anspruch auf Elterngeld kann frühestens nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entstehen.)

19 19 Ebenso stehen öffentliche Mittel, die auf Beitragsleistungen beruhen, einer Aufenthaltsgewährung nicht entgegen. Bei diesen Leistungen handelt es sich z. B. um Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Pflegegeld und Renten, die nur dann gewährt werden, wenn aufgrund geleisteter Beitragszahlungen an die Sozialversicherungen ein Leistungsanspruch besteht. Fälle, in denen öffentliche Mittel gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (z. B. BAFöG, Stipendien), dürften in der Praxis der Härtefallkommission nicht vorkommen, denn wenn jemand solche Mittel zur Ermöglichung eines Aufenthaltes bezieht, müsste auch der rechtmäßige Aufenthalt geregelt sein. Darstellung der Gründe für eine Sozialleistungsbedürftigkeit Wenn die betreffende Person/Familie, für die eine Härtefalleingabe beabsichtigt ist, Sozialleistungen bezieht, sollte unbedingt ausführlich dargelegt werden, warum sie nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (z. B. Alter, Krankheit), welche Anstrengungen zur Arbeitsaufnahme in der Vergangenheit unternommen wurden und warum diese erfolglos geblieben sind (z. B. Ablehnung von Arbeitserlaubnissen, Arbeitgeber lehnte Einstellung bei kurzfristigen Duldungen ab, Verlust des Arbeitsplatzes wegen langer Dauer des Arbeitserlaubnisverfahrens). Sofern vorhanden, sollten Arbeitserlaubnisanträge und Ablehnungsbescheide, Bewerbungsabsagen von Arbeitgebern, aussagekräftige ärztliche Berichte über Krankheiten usw. beigefügt werden. Falls der Lebensunterhalt in der Vergangenheit durch Erwerbstätigkeit gesichert war, aber jetzt Sozialleistungen in Anspruch genommen werden müssen, sollten die Dauer der früheren Erwerbstätigkeit und die Gründe für Zeiten der Arbeitslosigkeit (z. B. Saisongewerbe, betriebsbedingte Kündigung, Verlust der Arbeitserlaubnis) dargestellt und belegt werden. Nur wenn nachvollziehbar dargelegt werden kann, dass es trotz vielfältiger Anstrengungen zur Arbeitsaufnahme, aufgrund einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit, wegen der alleinigen Erziehung kleiner Kinder oder unzureichender Kinderbetreuungsangebote nicht möglich war, zur eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts beizutragen, besteht vielleicht eine Chance, dass vom Regel-Ausschlussgrund des Sozialleistungsbezuges abgesehen werden kann. Keine Arbeitserlaubnis? In einigen Arbeitsagenturbezirken wurde die Zustimmung zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis in der Vergangenheit sehr restriktiv gehandhabt, so dass es dort zum Teil fast aussichtslos war, eine Beschäftigung aufnehmen zu können. Allerdings wurde der Zugang zum Arbeitsmarkt seit August 2007 erheblich erleichtert. In der Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) in der am in Kraft getretenen Fassung ist in 10 Satz 3 geregelt, dass AusländerInnen, die sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten, eine Erlaubnis für jede Beschäftigung erhalten können, ohne dass die bisher notwendige Nachrangprüfung erforderlich ist. Damit ist eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis für jede unselbständige Erwerbstätigkeit möglich. (siehe dazu Seite 40) Möglicherweise wird diese Regelung nicht überall so praktiziert, wie sie gedacht ist. Als Argument dafür, warum eine Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt wird, reicht es aber nicht aus, nur auf die fehlende Arbeitserlaubnis zu verweisen, wenn diese nach 10 Satz 3 BeschVerfV rechtlich möglich ist.

20 20 Besteht ein Arbeitsverbot nach der Regelung des 11 BeschVerfV (in der Duldung steht dann der Vermerk: Erwerbstätigkeit nicht gestattet ), sollte das dargelegt werden. Das Arbeitsverbot ist möglich, wenn die Ausländerbehörde der Auffassung ist, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von der Person zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können. Einige Ausländerbehörden praktizieren das Arbeitsverbot sehr häufig, z. B. bereits dann, wenn die Identitätsangaben nicht durch Dokumente nachgewiesen sind. Eine solche Praxis erscheint zumindest dann rechtlich fragwürdig, wenn es zum einen keinen kausalen Zusammenhang zwischen der nicht nachgewiesenen Identität und der Unmöglichkeit der Abschiebung gibt und zum anderen keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die betreffende Person das Abschiebungshindernis durch Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeigeführt hat. Wird eine Duldung wegen eines laufenden Härtefallverfahrens erteilt, besteht ein vom Innenministerium verfügter vorläufiger Abschiebestopp. In diesem Fall liegt kein Grund für ein Arbeitsverbot nach 11 BeschVerfV vor. Ergänzende Sozialleistungen ebenfalls als Regel-Ausschlussgrund? Eine restriktive Auslegung des Wortlauts des 6 Abs. 1 Nr. 4 NHärteKVO hätte zur Folge, dass jeder in Anspruch genommene Euro zum Regel-Ausschlussgrund wird, auch wenn nur ergänzende Sozialleistungen benötigt werden. Da es sich jedoch nicht um einen zwingenden Ausschlussgrund handelt, ist nicht davon auszugehen, dass in jedem Fall eines ergänzenden Leistungsbezugs ein Härtefallersuchen abgelehnt wird. Beziehen die betreffenden Personen zusätzlich zu einem Erwerbseinkommen ergänzende Sozialleistungen, wird neben individuellen Gründen auch die Höhe der Leistungen ein Gradmesser für ein mögliches Abweichen von dem Regel-Ausschlussgrund sein. Es ist daher sinnvoll, bei Personen mit einem Erwerbseinkommen, die ergänzende Sozialleistungen benötigen, ausführlich darzulegen, seit wann die Person erwerbstätig ist, warum sie nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt weitgehend oder völlig aus eigenen Mitteln zu bestreiten, welche Anstrengungen zur Arbeitsaufnahme und zur Verbesserung der Einkommenssituation in der Vergangenheit unternommen wurden und warum diese erfolglos geblieben sind. Dies sollte möglichst durch Unterlagen (z. B. Bescheide, Bewerbungsabsagen) dokumentiert werden. Oftmals sind bei Familien mit unzureichendem Einkommen nur deshalb ergänzende Sozialleistungen erforderlich, weil sie keinen Kindergeldanspruch haben. (AsylbewerberInnen und geduldete Flüchtlinge haben nur dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und die Staatsangehörigkeit der Türkei, der Nachfolgestaaten Jugoslawiens (außer Kroatien), Algeriens, Marokkos oder Tunesiens besitzen, weil mit diesen Ländern entsprechende Sozialabkommen bestehen.) Möglichkeit einer zukünftigen Sicherung des Lebensunterhalts Vom Regel-Ausschlussgrund des Sozialleistungsbezugs kann vermutlich abgesehen werden, wenn zwar zum Zeitpunkt des Härtefallverfahrens ein Leistungsbezug besteht, aber zukünftig eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erwarten ist, weil z. B. ein ausreichendes Arbeitsplatzangebot vorliegt (und eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis nach 10 Satz 3 BeschVerfV erteilt werden kann), so dass dann keine (oder allenfalls geringe ergänzende) Sozialleistungen benötigt werden und der Regel-Ausschlussgrund zukünftig entfällt.

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