Öffentliches Recht / Europarecht / Völkerrecht
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- Holger Hoch
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1 Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Öffentliches Recht / Europarecht / Völkerrecht Ablehnungsbescheid: Ein Ablehnungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, der eine beantragte Leistung negativ bescheidet und damit ablehnt. Abrüstung: Die Abrüstung ist die (unilaterale, bilaterale oder multilaterale) Reduzierung militärischer Einheiten (Waffensysteme, Soldaten, Standorte). Abrüstungsvertrag: Ein Abrüstungsvertrag ist ein (unilaterales, bilaterales oder multilaterales) Regelwerk zur planmäßigen Reduzierung der militärischen Einheiten. Beispiel (Auswahl): SALT I (Vertrag zur nuklearen Rüstungsbegrenzung (Strategic Arms Limitation Talks)) zwischen den USA und der UdSSR ( ) SALT II zwischen den USA und der UdSSR ( ) KSE-Vertrag Vertrag über Konventionelle Streitkräfte in Europa ( ) START I (Vertrag zur Verringerung strategischer Waffen (Strategic Arms Reduction Treaty)) zwischen den USA und Russland zur Reduzierung von Nuklearwaffen ( )
2 2 Öffentliches Recht / Europarecht / Völkerrecht 2 START II zwischen den USA und Russland zur Deaktivierung aller landgestützten Interkontinentalraketen mit Mehrfachsprengköpfen ( ) START III (New START) zwischen den USA und Russland zur weiteren Reduzierung und Begrenzung strategischer Angriffswaffen ( ) SORT Vertrag zur Reduzierung Strategischer Offensivwaffen (Strategic Offensive Reductions Treaty)) zwischen den USA und Russland Abschiebung: Unter der Abschiebung wird der behördliche Vollzug einer Ausreisepflicht einer Person, die nicht die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Landes hat, nach dem Zurückweisen des Asyl- Ersuchens verstanden, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist. ( 58 Abs. 1 AufenthG) Hinweis: Die Abschiebung wird von der Ausländerbehörde angeordnet ( 71 Abs. 1 AufenthG) und von den zuständigen Landesbehörden (Ausländerbehörde oder Polizei) durchgeführt dies setzt als Vollstreckungsmaßnahme aber keine schriftliche Anordnung voraus. Absolute Monarchie: Die absolute Monarchie ist die Staatsform, bei der ausschließlich der Monarch die alleinige Herrschaftsmacht über die Bevölkerung hat.
3 Fachbegriffe & Erläuterungen A 3 Beispiel: Brunei Katar Oman Saudi-Arabien Swasiland Vatikanstadt Abstammungsprinzip: ius sanguinis Recht des Blutes Abstimmungsgebiet: Unter dem Abstammungsprinzip wird die Erlangung der Staatsangehörigkeit durch Geburt verstanden, bei dem die Staatsangehörigkeit auf Grund der Abstammung eines Staatsangehörigen geknüpft wird. Beispiel: Deutschland Frankreich Schweiz Das Abstimmungsgebiet ist ein Gebiet, über das die Bevölkerung nach einem Krieg durch eine Abstimmung entscheiden kann, zu welchem der zur Wahl stehenden Staaten es gehören möchte. Beispiele (Auswahl): Volksreferendum über Luxemburg (Sept. 1919) Volksabstimmung über Nordschleswig (Febr. 1920) Volksabstimmung über Marienwerder (Juli 1920) Volksabstimmung über Allenstein (Juli 1920)
4 4 Öffentliches Recht / Europarecht / Völkerrecht 2 Volksabstimmung über Kärnten (Okt. 1920) Volksabstimmung über Mittelschleswig (März 1921) Volksabstimmung über Oberschlesien (März 1921) Volksabstimmung über Deutsch-Österreich (April / Mai 1921) Volksabstimmung in Ödenburg, Ungarn (Dez. 1921) Volksabstimmung über das Saargebiet (Jan. 1935) Abstrakt: Mit dem Begriff abstrakt ist gemeint, dass der vorliegende Sachverhalt auf eine Vielzahl von Fällen anwendbar ist bzw. sein soll, also allgemeingültig ist. Abwägungsausfall: Der Abwägungsausfall beschreibt den Zustand im Planungsrecht, bei dem der Entscheidungsträger einen Entscheidungs- bzw. Gestaltungsspielraum hat, von diesem aber keinen Gebrauch macht. Abwägungsdefizit: Das Abwägungsdefizit beschreibt den Zustand im Planungsrecht, bei dem der Entscheidungsträger einen Entscheidungs- bzw. Gestaltungsspielraum hat, von diesem zwar auch Gebrauch macht, aber nicht alle abwägungsrelevanten Belange ermittelt und/oder berücksichtigt.
5 Fachbegriffe & Erläuterungen A 5 Abwägungsdisproportionalität: Abwägungsfehleinschätzung: Die Abwägungsdisproportionalität beschreibt den Zustand im Planungsrecht, bei dem der Entscheidungsträger einen Entscheidungsbzw. Gestaltungsspielraum hat, von diesem zwar auch Gebrauch macht, aber zwischen den widerstreitenden Belangen keinen oder keinen ausreichenden Ausgleich hergestellt hat. Die Abwägungsfehleinschätzung beschreibt den Zustand im Planungsrecht, bei dem der Entscheidungsträger einen Entscheidungsbzw. Gestaltungsspielraum hat, von diesem zwar auch Gebrauch macht, aber die Gewichtung der einzelnen Belange gerade falsch berücksichtigt. Abwägungsfehler: Ein Abwägungsfehler beschreibt einen Zustand aus dem Planungsrecht, bei dem der Entscheidungsträger grundsätzlich gewisse Freiheiten bzgl. seiner Entscheidungsfindung hat, diese aber nicht oder fehlerhaft ausführt. Formen: Abwägungsausfall Abwägungsdefizit Abwägungsdisproportionalität Abwägungsfehleinschätzung Abwägungsüberschreitung Abwägungsüberschreitung: Die Abwägungsüberschreitung beschreibt den Zustand im Planungsrecht, bei dem der Entscheidungsträger einen Entscheidungs- bzw. Gestaltungsspielraum hat, von diesem zwar auch Gebrauch macht, aber auch planfremde Ziele und/oder Belange berücksichtigt.
Datum Wochen Band DVD Band eingelegt Protokoll kontr. Recovery kontr. Tag Nr. RW Sign. Sign. Sign.
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