Hessisches Ministerium der Finanzen Neuordnung des Kommunalen Finanzausgleiches

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1 Hessisches Ministerium der Finanzen Neuordnung des Kommunalen Finanzausgleiches 28. Sitzung der Arbeitsgruppe KFA 2016 am 3. November 2015

2 Agenda 1. Begrüßung 2. Abnahme des Protokolls der 27. Sitzung am 12. Juni 2015 a) Bemessung der zukünftigen Schulumlage b) Entwurf einer Durchführungsverordnung zum FAG 4. Fragen aus der kommunalen Familie 5. Verschiedenes 2

3 Agenda 1. Begrüßung 2. Abnahme des Protokolls der 27. Sitzung am 12. Juni 2015 a) Bemessung der zukünftigen Schulumlage b) Entwurf einer Durchführungsverordnung zum FAG 4. Fragen aus der kommunalen Familie 5. Verschiedenes 3

4 2. Abnahme des Protokolls Abnahme des Protokolls der 27. Sitzung am 12. Juni 2015 Nachrichtlich: Gegen den Protokollentwurf wurden bis zum 14. August 2015 keine Einwände erhoben. Somit gilt das Protokoll als abgenommen (vgl. von Herrn Kraulich vom 31. Juli 2015) 4

5 Agenda 1. Begrüßung 2. Abnahme des Protokolls der 27. Sitzung am 12. Juni 2015 a) Bemessung der zukünftigen Schulumlage b) Entwurf einer Durchführungsverordnung zum FAG 4. Fragen aus dem Teilnehmerkreis 5. Verschiedenes 5

6 Bemessung der zukünftigen Schulumlage Ausgangslage Zusammenspiel von Kreis- und Schulumlage o o wechselseitige Einflüsse von Kreis- und Schulumlage im bisherigen Recht künftig eindeutige Trennung der Finanzierung von sonstigen Kreisaufgaben über Kreisumlage von Schulaufgaben über Schulumlage Schon bisher galt: die Schulumlage hat kostendeckend zu sein! 6

7 Bemessung der zukünftigen Schulumlage Ausgangslage Verbreiterung der Bemessungsgrundlage durch Anhebung der Nivellierungshebesätze sollte nicht zu einer Erhöhung des Umlageaufkommens führen o o daher Eintakthebesatz für Kreisumlage ( 67 Abs. 3 FAG neu) Mitteilung in den Planungsdaten für 2016 Deckelung der Schulumlage wegen Pflicht zur Kostendeckung nicht möglich und auch nicht erforderlich aber Berechnung der voraussichtlichen Schulumlage 2016 als Grundlage für Verlustberechnung ( 66 FAG neu), ebenfalls in Planungsdaten 2016 mitgeteilt Annahme: Schulumlageaufkommen, das sich auf Basis der Rechtslage 2015 unter Einbeziehung der wegfallenden Besonderen Finanzzuweisung Schule ergibt 7

8 Bemessung der zukünftigen Schulumlage Ausgangslage Bis einschließlich KFA 2015e wurden lediglich die Umlagegrundlagen mitgeteilt (siehe Beispiel Main-Kinzig-Kreis) Ab KFA 2016p werden auch die Hebesätze der Kreisumlage und der Schulumlage mitgeteilt (siehe Beispiel Main-Kinzig-Kreis) Aber: Die angebrachten Sternchenvermerke wurden offenbar nicht zur Kenntnis genommen. 8

9 Bemessung der zukünftigen Schulumlage Ausgangslage Sternchenvermerke : * Der errechnete Kreisumlage-Eintakthebesatz ergibt sich gemäß 67 (3) FAG. Der Kreisumlage-Eintakthebesatz stellt sicher, dass die Landkreise ihr Umlageaufkommen (einschl. Sonderzahlung der Sonderstatusstädte) im Landkreis im Ausgleichsjahr 2016 höchstens konstant halten, so, wie es nach der bis 31. Dezember 2015 gültigen Rechtslage für das Ausgleichsjahr 2016 gewesen wäre. 9

10 Bemessung der zukünftigen Schulumlage Ausgangslage Sternchenvermerke : ** Für die Berechnung der Zuweisung gemäß 66 FAG ist die im Ausgleichsjahr 2016 voraussichtlich zu erwartende kostendeckende Schulumlageverpflichtung zu berücksichtigen. Da diese durch die Landkreise für das Ausgleichsjahr noch nicht festgelegt wurde, liegt der Berechnung die Annahme zugrunde, dass die Landkreise im Ausgleichsjahr 2016 ihr Umlageaufkommen im Landkreis höchstens konstant halten, so, wie es nach der bis 31. Dezember 2015 gültigen Rechtslage für das Ausgleichsjahr 2016 gewesen wäre. Im Rahmen der ab 1. Januar 2016 gültigen KFA-Rechtslage entfällt die Besondere Finanzzuweisung Schullastenausgleich (gem. 22 FAG alt). Daher wurde bei der Bemessung des Schulumlageaufkommens unterstellt, dass die Landkreise ihren Hebesatz für die Schulumlage so anpassen, dass sie ein Mehraufkommen erzielen, das bei ihnen den Wegfall des Schullastenausgleichs kompensiert. 10

11 Bemessung der zukünftigen Schulumlage Problemstellung Bei der Ermittlung des Eintakthebesatzes für die Kreisumlage und bei der Berechnung der voraussichtlichen Schulumlage 2016 wurde angenommen, dass die Landkreise kostendeckende Schulumlagen erheben. Tatsächlich scheinen einige Landkreise entgegen anderslautenden Aussagen und der Regelung in 37 Abs. 3 FAG alt bisher keine kostendeckende Schulumlage zu erheben. Mehrere Landkreise planen für 2016 Erhöhungen der Schulumlage, die das zu erwartende Maß übersteigen. Herbeiführung der Kostendeckung im Jahr 2016 soll nicht zu übermäßiger Belastung der kreisangehörigen Gemeinden führen, da nur der Wegfall des Schullastenausgleichs bei der Bedarfsberechnung des kreisangehörigen Bereichs berücksichtigt wurde. 11

12 Bemessung der zukünftigen Schulumlage Lösung 37 Abs. 3 FAG (alt): 67 Abs. 3 FAG (neu): Im Ausgangsjahr darf das Aufkommen aus der Kreisumlage nicht höher sein, als es nach der für das Ausgleichsjahr 2015 geltenden Rechtslage gewesen wäre ( ) ( ) Das Aufkommen ( ) darf die Belastung des Landkreises aus der Schulträgerschaft nicht übersteigen ( ). Wird der Vomhundertsatz auf einen Wert von über 8 vom Hundert festgesetzt, ist der Vomhundertsatz für die Kreisumlage um den 8 vom Hundert übersteigenden Wert der Schulumlage zu mindern, bis der Zuschlag die Belastungen aus der Schulträgerschaft erstmalig ausgleicht. ( ) In 2015 hätte die Schulumlage kostendeckend sein müssen. Wäre sie der Rechtslage entsprechend erhöht worden, wäre die Kreisumlage abzusenken gewesen. 12

13 Bemessung der zukünftigen Schulumlage Pragmatischer Ansatz War die Schulumlage im Jahr 2015 nicht kostendeckend, ist das in 2016 zulässige Kreisumlageaufkommen um das Defizit aus der Schulumlage zu mindern. Die Schulumlage kann dann ab 2016 ohne ungerechtfertigte Belastung der Gemeinden kostendeckend erhoben werden. Der vom HMdF mitgeteilte Eintakthebesatz für die Kreisumlage ist von den betroffenen Landkreisen entsprechend abzusenken. Hinweis: Bei dem Eintakthebesatz handelt es sich ohnehin nur um eine Obergrenze! 13

14 Bemessung der zukünftigen Schulumlage Leitsätze: Eine Steigerung des Aufkommens aus der Schulumlage von 2015 nach 2016 muss sich in dem Rahmen halten, der durch tatsächliche Kostensteigerungen und die wegfallende Besondere Finanzzuweisung Schule gesetzt wird. Die Regierungspräsidien werden im Rahmen der Haushaltsgenehmigungen die Kostenkalkulationen der Schulumlage besonders prüfen, um übermäßige Belastungen des kreisangehörigen Bereichs zu vermeiden. Der Wegfall der Schulbaupauschale hat auf die Höhe der Schulumlage zunächst keine Auswirkungen; er wird in den Folgejahren zu höheren Aufwendungen für Abschreibungen führen. 14

15 Bemessung der zukünftigen Schulumlage beispielhafte Ermittlung der Schulumlage in 2016 Ist 2014 Soll 2015 Soll 2016 Kosten Schulkosten Kostensteigerung Summe Deckung BFZW "Schule" Umlage-Soll Summe Umlagegrundlagen Hebesatz 10,63 11,12 10,50 15

16 Agenda 1. Begrüßung 2. Abnahme des Protokolls der 27. Sitzung am 12. Juni 2015 a) Bemessung der zukünftigen Schulumlage b) Entwurf einer Durchführungsverordnung zum FAG 4. Fragen aus der kommunalen Familie 5. Verschiedenes 16

17 Entwurf einer Durchführungsverordnung zum FAG Bisher: Ausführungsbestimmungen zum FAG = Gemeinsamer Erlass HMdF und HMdIS vom 2. Mai 2007 (StAnz S. 1128) Detailregelungen zu Fragen der Datenherkunft, spezifischen Berechnungsschritten, Zahlungsmodalitäten und Verbuchungsfragen nur punktuelle Bestimmungen Rechtsnatur unklar: formell reine Verwaltungsvorschriften, materiell z.t. Regelungen mit Außenwirkung Historisch gewachsene Verwaltungspraxis ohne systematische Handlungsanweisungen 17

18 Entwurf einer Durchführungsverordnung zum FAG Ziele der Durchführungsverordnung: Überführung der außenwirksamen Regelungen aus den Ausführungsbestimmungen in eine sichere Rechtsgrundlage erstmals Regelung des Verfahren zur Festsetzung und Zahlung bzw. Erhebung von Leistungen, Umlagegrundlagen und Zahlungspflichten nach dem FAG inhaltliche Änderungen eingespielter und gewohnter Abläufe nur, wo die neue Rechtslage sie erfordert Rechts- und Verfahrenssicherheit für alle Beteiligten aber soweit wie möglich Beibehaltung bekannter Strukturen 18

19 Entwurf einer Durchführungsverordnung zum FAG Kein Ziel der Durchführungsverordnung ist es, die Berechnung des kommunalen Finanzbedarfs zu regeln. Rechtliche Wirkung entfaltet die Bedarfsermittlungsmethode durch die im FAG fixierten Parameter und die jährlichen Festlegungen des Haushalts. Die vom FAG-Gesetzgeber zugrunde gelegte Methode ist detailliert in der Gesetzesbegründung beschrieben. Der Haushaltsgesetzgeber macht sie sich jedes Jahr zu eigen, soweit er Festlegungen für den KFA danach errechnet. Abweichungen muss er im Einzelnen darlegen und begründen. Die Darstellung der Berechnung erfolgt künftig im Haushaltsplan, im Vorwort zu Kap Dieses System erlaubt es, auf veränderte Rahmenbedingungen auch im Interesse der Kommunen flexibel zu reagieren. 19

20 Entwurf einer Durchführungsverordnung zum FAG Wesentliche Inhalte der Durchführungsverordnung: Anwendungsbereich o o hinsichtlich der Besonderen Finanzzuweisungen auf die Zuweisungen für Straßen und Heilkurorte beschränkt (Zuständigkeit des HMdF) hinsichtlich der Investitionszuweisungen nur ganz allgemeine Regelungen Die sehr heterogenen Strukturen bei der Handhabung der Besonderen Finanz- und der Investitionszuweisungen lassen sich nicht durch allgemeingültige Regelungen abbilden. Die Entscheidungshoheit der mittelbewirtschaftenden Ressorts soll unangetastet bleiben. 20

21 Entwurf einer Durchführungsverordnung zum FAG Wesentliche Inhalte der Durchführungsverordnung: Rundung aller Leistungen, Zahlungspflichten und Umlagegrundlagen auf volle Euro Zuständigkeitsregelungen Rechtsgrundlagen für vorläufige Festsetzungen Fälligkeitsregelungen neu: grundsätzlich alles monatlich zu 1/12 Systematik für Abschlagszahlungen Fristen und Antragserfordernisse für Landesausgleichsstock Festlegungen zum allgemeinen Verlustausgleich ( 66 FAG) Notwendige Regelungen zur Festlegung der Eintakthebesätze für die Kreisumlage 21

22 Entwurf einer Durchführungsverordnung zum FAG Wesentliche Inhalte der Durchführungsverordnung: Regelungen zum Berichtigungsverfahren Exkurs: Berichtigungsverfahren Rechtsbehelf sui generis, da Widerspruch nicht statthaft ist (oberste Landesbehörde) Zweck ist vereinfachte Fehlerkorrektur/Selbstkontrolle vor förmlichem Rechtsmittel und Richtigkeitsgewähr für das Gesamtsystem künftige Datenbasis ist amtliche Statistik ( 3 Abs. 3 FAG) 22

23 Entwurf einer Durchführungsverordnung zum FAG Wesentliche Inhalte der Durchführungsverordnung: Regelungen zum Berichtigungsverfahren Exkurs: Berichtigungsverfahren Berichtigungsverfahren ist zwischen vorläufiger und endgültiger Festsetzung statthaft. Möglichst richtige Verteilung der Massen erfordert grundsätzlich Neuberechnung für alle. Pragmatischer Ansatz: Schwellenwerte des FAG bleiben unberücksichtigt. Von den statistischen Daten soll nur noch im Ausnahmefall abgewichen werden. (Im Ausgangsjahr kulante Handhabung vorgesehen.) Kommunen müssen sich der Bedeutung der Statistik bewusst werden! 23

24 Entwurf einer Durchführungsverordnung zum FAG Wesentliche Inhalte der Durchführungsverordnung: Regelungen zur Berechnung der Schlüsselzuweisungen o o Benennung der konkrete Datengrundlagen Berechnung der Steuerkraftzahlen Zusammenführung der ehemaligen Ausführungsbestimmungen und der bisher geübten Praxis neu: künftig sind die Daten des HSL maßgeblich Regelungen zu Besonderen Finanzzuweisungen für Straßen und Heilkurorte o o Benennung der Datengrundlagen Festlegung des Meldeverfahrens neu: künftig jährliche Meldung der Übernachtungszahlen 24

25 Entwurf einer Durchführungsverordnung zum FAG Verwaltungsakte nach FAG: Ziel: Verfahrensvereinfachung durch elektronische Kommunikation o o o Versand per hat sich bei den Planungsdaten bewährt. Kommunen sind an elektronische Kommunikation gewöhnt (z.b. KFA- Postfach) aber bislang keine Nutzung von qualifizierter elektronischer Signatur und/oder Verschlüsselung Voraussetzung: Zugangseröffnung durch den Empfänger ( 3a Abs. 1 Satz 1 HVwVfG) wird bzgl. Kommunen unterstellt 25

26 Entwurf einer Durchführungsverordnung zum FAG Verwaltungsakte nach FAG: Spannungsfeld zwischen technisch Machbarem und rechtlichen Vorgaben o qualifizierte elektronische Signatur erforderlich, wenn Schriftform ersetzt werden soll ( 3a Abs. 2 HVwVfG) gilt unmittelbar nur für gesetzlich angeordnete Schriftform aber wegen Bedeutung des KFA spricht vieles für Ermessensreduzierung bzgl. Formenwahl derzeit nicht mit vertretbarem Aufwand realisierbar daher b.a.w. schriftliche Verwaltungsakte und Bekanntgabe per Brief 26

27 Entwurf einer Durchführungsverordnung zum FAG Verwaltungsakte nach FAG: Spannungsfeld zwischen technisch Machbarem und rechtlichen Vorgaben o Verschlüsselung von s (vgl. 30 HVwVfG) erfordert Vorkehrungen auf Absender- und Empfängerseite kommunale Daten größtenteils öffentlich zugänglich Notwendigkeit der Verschlüsselung richtet sich auch nach Verkehrsauffassung für künftige Übermittlungen (zunächst rein informatorisch, langfristig als Bekanntgabe von Bescheiden) wäre Verzicht der Kommunen auf Verschlüsselung wünschenswert Vorschlag: Die Kommunen erhalten Gelegenheit, bis Ende des Jahres Einwendungen gegen unverschlüsselte Kommunikation zu erheben. Schweigen gilt als Zustimmung. 27

28 Entwurf einer Durchführungsverordnung zum FAG Weiteres Vorgehen: Übersendung eines Verordnungsentwurfs an die AG-Teilnehmer bis zum 16. November 2015 inhaltliche Abstimmung in der nächsten AG-Sitzung Vorschlag: 8. Dezember 2015 Damit gilt die Anhörung der KSpV als erfolgt. Veröffentlichung voraussichtlich im ersten GVBl Inkrafttreten nach Verkündung der Verordnung Vorläufige Festsetzung 2016 erfolgt nach Verkündung der Verordnung (schnellstmöglich, spätestens Anfang Februar). 28

29 Agenda 1. Begrüßung 2. Abnahme des Protokolls der 27. Sitzung am 12. Juni 2015 a) Bemessung der zukünftigen Schulumlage b) Entwurf einer Durchführungsverordnung zum FAG 4. Fragen aus der kommunalen Familie 5. Verschiedenes 29

30 4. Fragen aus der kommunalen Familie Fragen??? 30

31 Agenda 1. Begrüßung 2. Abnahme des Protokolls der 27. Sitzung am 12. Juni 2015 a) Bemessung der zukünftigen Schulumlage b) Entwurf einer Durchführungsverordnung zum FAG 4. Fragen aus der kommunalen Familie 5. Verschiedenes 31

32 5. Verschiedenes Verschiedenes Nachfragen aus der Kommunalen Familie zu den Voraussetzungen einer Entlassung aus dem Schutzschirm Nächster Sitzungstermin Vorschlag: 7. Dezember

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