Gutachter und Sachverständige

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1 Gutachter und Sachverständige Anzeigen-Sonderveröffentlichung NJW-Anzeigenschwerpunkt

2 Ausgleichsfähiges Betriebsvermögen bei Unternehmens-/ Praxisbewertungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs Es ist zunächst offensichtlich, dass die Bewertungsmethode den zum Bewertungszeitpunkt vorherrschenden Marktgegebenheiten Rechnung zu tragen hat, da gerade heute die Wertermittlung bei Unternehmen auch den veränderten Rahmenbedingungen der Gegenwart und prognostizierend für die Zukunft gerecht werden muss. Insbesondere können beispielsweise Unternehmensbewertungen, welche im Gewand des Methodenpluralismus über verschiedene Bewertungsverfahren unterschiedliche Werte für das Bewertungsobjekt ermitteln und über diese dann einen (wie auch immer gewichteten) Durchschnitt berechnen, niemals / oder nur durch reinsten Zufall zum Verkehrswert führen. Die Ermittlungen des Gesamtwerts nach dem Ertragswertverfahren oder dem Modifizierten Ertragswertverfahren, welches heute bei freiberuflichen oder auch stark inhabergeprägten Unternehmen absolut üblich (ja vorzugswürdig 1 ) ist, enden teils mit der Feststellung des Werts des Gesellschafts-/Praxisanteils. Eine Auseinandersetzungs- oder Schlussbilanz gibt es bei Bewertungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs oftmals nicht. So bleiben hier die am Stichtag anteiligen offenen Forderungen, Banksalden, Verbindlichkeiten etc. bisweilen unberücksichtigt. Da diese Thematik aus Sicht des Autors in den letzten Jahren stark zugenommen hat, sollte seitens der Parteienvertreter verstärkt darauf geachtet werden, ob auch Abgrenzungen bei der Stichtagsbetrachtung des Zugewinnausgleichs erfolgt sind oder nicht. Hierzu wird exemplarisch auf den neuen Bewertungsstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer, den sog. IDW S 13 2 verwiesen. Unter Ziffer 1.9 wird dort die Bewertungsaufgabe in zwei Schritte unterteilt. Einerseits erfolgt zunächst die Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts (erster Bewertungsschritt) und danach wird zum Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungsanspruch übergeleitet (zweiter Bewertungsschritt). Das bedeutet für die Bewertungspraxis, dass im Rahmen der Unternehmensbewertung zur 1 BGH, Urteil vom , XII ZR 185/08 2 Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht ; An dieser Stelle soll jedoch auch auf zwei ausgezeichnete Artikel hingewiesen werden, welche sich kritisch mit der Anwendbarkeit des IDW S13, insbesondere bei Bewertungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs, befassen: Stefan Siewert, Der Sachverständige 7-8/2016, Tax Amortisation Benefit bei Anwendung der Ertragswertmethode nicht haltbar ; Hans-Joachim Schlimpert, Der Sachverständige 7-8/2016, Probleme der praktischen Anwendbarkeit des IDW Standards S13. Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Familienund Erbrecht Bestimmung von Ansprüchen im Familienrecht (Zugewinnausgleich) die Erstellung einer Abgrenzungsbilanz zum Stichtag zwingend erforderlich ist; dies ist auch nur logisch. Eben diese Abgrenzung erfolgte auch als Grundlage des Urteils des BGH vom XII ZR 40/09, wo ebenso aktive und passive Abgrenzungen erfolgt sind. Bei einer realen Veräußerung des Unternehmens würde sich der bisherige Inhaber vor der Geschäfts-/Praxisübergabe beispielsweise das Guthaben des betrieblichen Bankkontos ausbezahlen lassen; genauso würde er auf die Gutschrift der noch aus der Zeit vor der Veräußerung offenen Forderungen bestehen, da diese zum Verkaufszeitpunkt (hier Bewertungsstichtag) von ihm bereits erwirtschaftet wurden und ihm aufgrund seiner Unternehmens-/ Praxisführung entsprechend zustehen. Diese Positionen sind somit auch außerhalb des Unternehmens-/Praxiswertes im Rahmen des Vermögensausgleichs zu berücksichtigen. Gleichermaßen würde auch ein Unternehmens-/Praxiskäufer nicht den vollen ermittelten Unternehmensverkehrswert bezahlen, wenn er ebenfalls die im Unternehmen vorhandenen Verbindlichkeiten mit übernehmen soll. Nachfolgend sollen drei kleine Beispielsrechnungen plastisch darstellen, dass es für den Vermögensausgleich im Rahmen des Zugewinnausgleichs von großer Bedeutung ist, ob das Unternehmen hohe (werthaltige) Forderungsbestände hat oder aber Verbindlichkeiten von entsprechender Höhe zum Stichtag bestehen. Eine Nichtberücksichtigung dieser Wirtschaftsgüter in einer separaten Berechnung (sog. Vermögensstatus / Abgrenzungsbilanz zum Bewertungsstichtag des Zugewinnausgleichs) wäre unter Ausgleichsgesichtspunkten zwischen den Parteien denklogisch falsch. Beispiel mit drei Bilanzen: 1. Aktiva Passiva Unternehmens-/Praxiswert Kapital zu verteilen Bank / Forderungen Verbindlichkeiten 0 2. Aktiva Passiva Unternehmens-/Praxiswert Kapital zu verteilen Bank / Forderungen 0 Verbindlichkeiten 0 3. Aktiva Passiva Unternehmens-/Praxiswert Kapital zu verteilen 0 Bank / Forderungen 0 Verbindlichkeiten Die Ermittlungen des Unternehmensverkehrswertes zum Bewertungsstichtag nach einem der oben dargestellten Bewertungsverfahren endet mit EUR ; dies ist jedoch nicht das

3 ISSN Jahrgang 12 Heft 6 (Dezember) 2016 Ausgleichsguthaben im Zugewinnausgleich (vgl. bspw. BGH und Vorinstanz OLG Hamm, Entscheidung vom UF 119/07). In dieser Abgrenzungsbilanz sind neben dem Unternehmens-/ Praxiswert auch die zum Stichtag vorhandenen Vermögensgegenstände, wie Forderungen, Banksalden, aktive Abgrenzungen und ebenso die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Darlehen, Rückstellungen oder passive Abgrenzungen zu erfassen. Zu den zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten zählt bspw. auch die latente Steuerlast bei Verkehrswertermittlungen im Zugewinnausgleich. Neben dem reinen Unternehmens-/Praxiswert ist somit zusätzlich eine Abgrenzungsbilanz zum Bewertungsstichtag zu erstellen, um überhaupt einen Ausgleich unter Nettogesichtspunkten zwischen den Eheleuten zu ermöglichen. Hinweis zum Autor: Dipl.-Kfm. Frank Boos ist von der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bewertung von Unternehmen und Praxen im Gesundheitswesen, Betriebsanalysen und Betriebsunterbrechungsschäden. BECK Stellenmarkt Rund um die Kanzlei! Unter informieren wir Sie über spezielle Dienstleistungen und Produkte für Kanzleien. Von Kanzleimarketing und Coaching über Gutachter und Übersetzer bis zu spezialisierter IT. Branchen profis berichten für Sie direkt aus der Praxis. Der BECK Stellenmarkt: Deutschlands große Jobbörse für Juristen Baurecht und Bautechnik gebündeltes Fachwissen für Bausachverständige! Der Bausachverständige Schüsselungen an Massivholz-Dielenparkett Sichtbeton mit Betonkosmetik Chloride in Parkbauten Neues Sachverständigenrecht in der ZPO Der Werkerfolg der Büroakustik Nachträgliche Brandschutzanordnungen Zeitschrift für Bauschäden, Baurecht und gutachterliche Tätigkeit ISSN Erscheinungsweise: alle 2 Monate Format: DIN A4 Jahresabonnement: 117,50 * Einzelheft: 20,00 Kennenlern-Abo: 44,60 weitere Vorzugspreise für Mitglieder verschiedener Verbände und Studenten. Infos unter * inkl. E-Journal und exklusiven Internetangeboten Preise inkl. MwSt. und Versandkosten (deutschlandweit) Herausgeber gemeinschaft Bau und Immobilien Der Bausachverständige Zeitschrift für Bauschäden, Baurecht und gutachterliche Tätigkeit Als Bausachverständiger wissen Sie, dass neben profunden bautechnischen Kenntnissen auch immer mehr juristisches Know-how verlangt wird. Die Zeitschrift Der Bausachverständige bietet Ihnen einen einmaligen interdisziplinären Ansatz. Der Bausachverständige richtet sich an Bausachverständige sowie an alle Fachleute, die sich mit Bausanierung, Bauschäden, Bauen im Bestand und Bauphysik befassen. IHRE VORTEILE Kombination von baurechtlichem Know-how (Bundesanzeiger Verlag) und bautechnischem Fachwissen (Fraunhofer IRB) Professionelle Unterstützung bei Planung, Durchführung und Nachbearbeitung von Bauvorhaben Rechtssicherheit bei der täglichen Arbeit jetzt auch digital: lesen Sie den Bausachverständigen als E-Journal auf Ihrem Smartphone oder Tablet! Fraunhofer-Informationszentrum Raum und Bau Jetzt versandkostenfrei (deutschlandweit) bestellen: Telefonisch: 0221/ Fax: 0221/ in jeder Fachbuchhandlung Jetzt attraktive Prämien sichern! Anzeigenschwerpunkt Gutacher und Sachverständige

4 Das versicherte Interesse in der Betriebsunterbrechungsversicherung Seit Einführung der FBUB im Jahre 1956 hat sich in der Praxis unisono die Vorstellung durchgesetzt, dass fortlaufende Kosten und Gewinne versichert sind. Ín der Wissenschaft, vertreten durch HAX, wurde schon in den 50er Jahren auf den Aspekt der Ertragsausfallversicherung hingewiesen. Die Bedingungsgeber fanden diesen Gedanken seinerzeit zu modern. Die Betriebsunterbrechungsversicherung (BUV) ist eine Schadensversicherung. Damit sind die 74 ff. VVG anzuwenden. Die BUV ist keine Versicherung der fortlaufenden Kosten und des entgehenden Gewinnes, wie fälschlicherweise in den 3 bis 5 der allgemeinen Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungs- Bedingungen aus dem Jahre 1956 in der Fassung Januar 1995 (im Folgenden FBUB 56 ) und erneuert in den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) in 1 Nr. 2 der FBUB 2010 festgestellt wird, sondern eine Ertragsausfallversicherung. Vom Schaden betroffen sind nicht fortlaufende Kosten, sondern Erträge zur Deckung dieser Kosten, im Wesentlichen also der Umsatz, der nach einer Betriebsunterbrechung ausfällt. Dies gilt letztlich auch für den Gewinn, da dieser nur deshalb ausfällt, weil die Erträge (Umsätze) zur Erzielung des Gewinnes nicht mehr anfallen. Inzwischen hat sich gezeigt, dass die FBUB 2010 von den Versicherern (VRn) kaum angenommen worden sind. Bereits vor dem Neuentwurf haben viele VR eigene Bedingungen entwickelt, die sich jedoch alle im Kern an den FBUB 56 orientieren. Für die weitere Bearbeitung des Themas werden hier daher die FBUB 56 in der Fassung von Januar 1995 zugrunde gelegt. Gemäß 1 FBUB 56 ist der Gegenstand der FBU-Versicherung wie folgt definiert: Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers (VN) infolge eines Sachschadens unterbrochen, so ersetzt der VR nach den folgenden Bestimmungen den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden. Die FBUB 56 leiden unter einer gewissen fehlenden Systematik und teilweise auch falschen Beschreibung des versicherten Interesses, da sie besonders auf die Begriffe Gewinn und Kosten abstellen. In 3 Nr. 1 FBUB 56 (Unterbrechungsschaden, Versicherungsort, Haftzeit) heißt es: Unterbrechungsschaden ist der entgehende Betriebsgewinn und der Aufwand an fortlaufenden Kosten in dem versicherten Betrieb Eine ähnliche Formulierung findet sich in 4 Nr. 1 FBUB 56 (Betriebsgewinn und -kosten): Versichert sind der Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse und der gehandelten Waren sowie der Gewinn aus Dienstleistungen und die Kosten des versicherten Betriebes. Bei beiden Formulierungen fehlt es an der Voraussetzung, dass versicherte Kosten auch ohne Unterbrechung verdient worden wären. Würde im Schadenfall auf der Basis der 3 Nr. 1 bzw. 4 Nr. 1 FBUB 56 reguliert, so wäre die Frage der Erwirtschaftung ohne Bedeutung, die Kosten würden immer voll entschädigt, auch wenn sie bei einem Verlustbetrieb nicht verdient worden wären. Damit wäre der Betrieb bessergestellt als ohne Schaden. Dies widerspricht jedoch dem Zweck der FBU-Versicherung und ihrer Konzeption als Schadensversicherung. Korrigiert werden die unvollständigen 3 Nr. und 4 Nr. 1 FBUB 56 in den Bedingungen an einer ganz anderen Stelle, nämlich in 6 Nr. 1 FBUB 56: Hier heißt es: Nr. 1 Zu ersetzen sind der Betriebsgewinn und die Kosten, die der VN infolge der Betriebsunterbrechung im Bewertungszeitraum nicht erwirtschaften konnte. Nr. 2 Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung erwirtschaftet worden wären. Aufgrund der Tatsache, dass die notwendige Voraussetzung der Kostenerwirtschaftung an zentraler Stelle, nämlich in 3 und 4 FBUB 56 nicht erscheint, sind eine Menge Irritationen entstanden. Der Ertrag als versichertes Interesse der FBU-Versicherung Nach inzwischen gefestigter Meinung in Literatur und Rechtsprechung sind nicht etwa Gewinne und Kosten in der FBU-Versicherung versichert, sondern Erträge, und zwar die Teile der Erträge (Umsätze), die zur Deckung der fortlaufenden Kosten und des Gewinnes nach einem Unterbrechungsschaden fehlen. Damit wird auch der Bezug der FBU-Versicherung zur Schaden-Versicherung deutlich. Schaden erleiden nicht etwa die fortlaufenden Kosten, diese laufen ja schließlich unbeschädigt weiter und beeinträchtigen deshalb besonders die Liquidität des VN. Vom Schaden betroffen sind vielmehr die Erträge, da keine Umsatzerlöse mehr aus der Produktion bzw. dem Verkauf anfallen und damit die Liquidität fehlt.

5 Das versicherte Interesse in der FBU-Versicherung besteht in den Ertragsanteilen, die der VN zur Deckung der fortlaufenden Kosten und des Gewinnes im Schadenfall benötigt. In der modernen Betriebswirtschaftslehre werden diese Ertragsanteile auch gleichgesetzt mit dem so genannten Deckungsbeitrag oder Bruttogewinn. Da ein Ertragsanteil im Schadenfall für eingesetztes Material oder Energie nicht mehr erforderlich ist, ist nur die Versicherung des Deckungsbeitrages erforderlich. Die Formulierung des versicherten Interesses in den BUB könnte folgendermaßen lauten: Versichert sind die betrieblichen Erträge in Form von Deckungsbeiträgen aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse (inkl. Handel und Dienstleistungen). Für die Berechnung des Bruttogewinns sind die Berechnungsgrundsätze des 252 BGB heranziehbar, unter Beachtung der versicherungsrechtlichen Maßgaben der 5, 3 Nr. 3 FBUB 56. Ein nach dieser Systematik ermittelter Bruttoausfallschaden bildet die Basis zur Berechnung des letztlich zu ermittelnden FBU-Schadens. Der vorliegende Text basiert auf der Veröffentlichung Morongowski/ Reichert im Werk: Handbuch des Fachanwalts: Versicherungsrecht, 5. Auflage, Kapitel 13 Betriebsunterbrechungsversicherung. Den vollständigen Fachbeitrag inkl. Quellenangaben und die FBUB 56 in der Fassung Januar 1995 haben wir kostenlos für Sie auf unserer Homepage bereitgestellt: literatur/ Hinweis zu den Autoren: Günter Morongowski ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger und Gesellschafter der Morongowski Sachverständigengesellschaft mbh, Münster Gernot Stahlberg ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, Wirtschaftsprüfer und Gesellschafter der Morongowski Sachverständigengesellschaft mbh, Münster Claus Beiner + Norbert Bogusch + Norbert Christensen + Markus Clauss + Sven Frerichs + Klaus Hagemann + Anika Janocha + Frank Keilhäuber + Oliver Klare + Dr. Wolfgang Lehne + Marc-Alexander Million + Gösta Neis + Peter Peitz + Frank Postel + Dirk Schaich + Herbert Schillinger + Dr. Michael Siegwart + Johannes Steinhauser + J.K. Ternus = Sachverständige für Schäden an Gebäuden bundesweit BAUEXPERTENTEAM Schnell den passenden Sachverständigen finden. BVS-Sachverständige sind qualifizierte Berater, Gutachter und Experten mit nachgewiesenem Fachwissen und stehen Ihnen in über 250 Sachgebieten zur Verfügung. Sachverständige Das Sachverständigenverzeichnis Anzeigenschwerpunkt Gutacher und Sachverständige

6 Verfahrensbeschleunigung im Rückwärtsgang Da hat sich der Gesetzgeber etwas Tolles einfallen lassen. Weil nach Auffassung der in ihrer zeitlichen Endphase befindlichen derzeitigen Regierungskoalition in Einzelbereichen des gerichtlichen Sachverständigenwesens Defizite bestehen, wurde vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Mai 2015 der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes vorgelegt. Damit sollten drei Ziele gleichzeitig erreicht werden: Eine Qualifikationsverbesserung der für Gerichte tätigen Sachverständigen, eine Erhöhung der Qualität der von ihnen erstellten Gutachten sowie eine zeitliche Verkürzung der als zu lang empfundenen Verfahrensdauer. Ob die gewählten Mittel mit dem nunmehr am in Kraft getretenen Gesetz geeignet sind, dem bereits im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode genannten rechtspolitischen Handlungsbedarf Genüge zu tun, und insbesondere die in Fachkreisen und in den Medien verstärkt geäußerte Kritik an mangelhaften Gutachten, vor allem in familiengerichtlichen Verfahren abzustellen, bedarf einer kritischen Betrachtung. Im Einzelnen ging es darum, dass auf Grund der geäußerten Kritik an mangelhaften Gutachten in familienrechtlichen Sachen und bei medizinischen Fragestellungen das Problem hauptsächlich in der unzureichenden Qualifikation der herangezogenen Sachverständigen gesehen wurde. Weiterhin wurde grundsätzlich bemängelt, dass die Gerichtsverfahren zu lange dauern, insbesondere dann, wenn ein oder mehrere Sachverständigengutachten zur Entscheidungsfindung benötigt werden. Der dann vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Änderung des Sachverständigenrechts am vorgelegte Referentenentwurf betraf im Wesentlichen vier Punkte, die alle von den Gerichten zur Gutachtenerstattung herangezogene Sachverständige behandeln. Dabei geht es im Einzelnen um die obligatorische Anhörung der Parteien vor der Beauftragung des Sachverständigen, die Pflicht des Sachverständigen zur unverzüglichen Prüfung und Mitteilung von Interessenskonflikten und Verzögerungen, die obligatorische Fristsetzung zur Erstattung von Sachverständigengutachten und die regelmäßige Festsetzung von Ordnungsgeldern gegen den Sachverständigen bei Fristversäumnis. Eine Anhörung der Parteien vor der Beauftragung eines Sachverständigen war und ist nichts Neues. Diese war bereits vor dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung vielfach geübte gerichtliche Praxis. Denn im Interesse eines unter zeitlichen wie auch inhaltlichen Gesichtspunkten effizient zu führenden Verfahrens haben Gerichte nach Möglichkeit mit den streitenden Parteien bei der Sachverständigenauswahl eine einvernehmliche Lösung gesucht. Ein Gericht wird nur im Ausnahmefall gegen den Willen der einen oder möglicherweise beiden Prozessparteien einen bestimmtem Sachverständigen durchdrücken. In einem solchen Fall kann es gewiss sein, dass mit verfahrenstaktisch motivierten Anträgen dagegen vorgegangen werden wird, was den Fortgang der gerichtlichen Auseinandersetzung ent- und nicht beschleunigt. Ob denn unter diesem Gesichtspunkt eine obligatorische Anhörung der Prozessparteien vor der Beauftragung des Sachverständigen den gewünschten Zweck herbeiführen würde, wurde daher nicht Pfeffer & Boos Sachverständigenbüro Praxisbewertung Unternehmensbewertung Ernst Pfeffer Dipl.-Kfm. Frank Boos von der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Unternehmen, Praxen im Gesundheitswesen, Betriebsanalysen und Betriebsunterbrechungsschäden Rastatt Berlin Ötigheimer Weg 20 Pappelallee 78/79 Tel: / Tel: 030 / info@pfeffer-boos.de NJW-Anzeigenschwerpunkt Gutacher und Sachverständige NJW-Heft Erscheinungstermin Anzeigenschluss 14/ Bei Interesse wenden Sie sich bitte an Media-Beratung: Herstellung/Druckunterlagen: Katharina Angermair Tel. (089) , anzeigen@beck.de Tel. (089) , katharina.angermair@beck.de

7 ISSN Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach , Köln Postvertriebsstück Entgelt bezahlt G In Kooperation mit IVD Bundesverband Herausgebergemeinschaft Deutsche Immobilien-Akademie an der Universität Freiburg GmbH nur von den beteiligten Verbänden, sondern insbesondere auch in der Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zu Recht in Zweifel gezogen. Die Folge davon war, dass aus dem ursprünglichen Muss nun im neuen 404 Absatz 2 ZPO ein Kann geworden ist. Hier haben sich vernünftigerweise die Argumente aus der Richterschaft durchgesetzt. Gerade bei den Familiengerichten ist die Sachverständigenauswahl ein heißes Thema; wird doch ein Vorschlag von der einen Partei oftmals von der anderen sofort in Bausch und Bogen abgelehnt. Die obligatorische Einbindung der Parteien bereits im Vorfeld der Sachverständigenernennung hätte daher in hohem Maße nicht zu einer Verfahrensbeschleunigung beigetragen. Eine Pflicht des Sachverständigen zur unverzüglichen Prüfung und Mitteilung von Interessenskonflikten und möglicherweise verfahrensverzögernder anderer Anlässe, wie sie nun in 407a, Absatz 2 ZPO normiert wurde, stellt auch kein Novum dar. Jede oder jeder auch nur halbwegs regelmäßig für Gerichte tätige Sachverständige und erst recht öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige wissen, dass sie bereits unmittelbar dieser Prüfungspflicht nach ihrer Heranziehung zur gerichtlichen Sachverständigentätigkeit nachzukommen haben, bevor sie in die Gutachtenerstattung einsteigen. Mit dieser Ergänzung der genannten Vorschrift wird daher auch nichts beschleunigt. Die bisherige gerichtliche Praxis, dem Sachverständigen einen Zeitraum oder sogar einen Abgabetermin für das benötigte Gutachten vorzugeben, nun mit einer entsprechenden Ergänzung in 407a, Absatz 1 ZPO zu verschärfen, wonach dem Sachverständigen zwingend eine Frist zu setzen ist, mag zwar im Einzelfall den einen oder anderen dazu bewegen, zügiger das von ihm erwartete Gutachten zu erstatten. Doch auch dies stellt keine bahnbrechende Neuerung dar. Gerade hauptberuflich tätige Sachverständige werden von sich aus immer einen engen Kontakt zum Gericht halten und dieses Prof. Dipl.-Ing. Axel C. Rahn öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden + Bauphysik Dipl.-Ing. Michael Müller öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Feuchtigkeitsschutz + Wärmeschutz Dipl.-Ing. Matthias Friedrich öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Wärmeschutz + Feuchtigkeitsschutz + Bauwerksabdichtung Ingenieurbüro Axel C. Rahn GmbH Die Bauphyiker. c/o Ingenieurbüro Axel C. Rahn GmbH Die Bauphysiker. Berlin Hamburg Telefon Berlin (030) / Telefon Hamburg (040) / mail@ib-rahn.de 117 Informiert aktuell, zuverlässig und praxisorientiert! Der Immobilienbewerter Golfanlagen in der Wertermittlung Das neue EEG 2016/ Zeitschrift für die Bewertungspraxis Schwerpunktthema: Golfanlagen Identitätsbasierte Führung einer Immobilienmarke RECHT AKTUELL 42 ISSN Seiten, Format A4, geheftet Jahresabonnement: 143,70 (inkl. Online- Archiv und E-Journal) Einzelheft: 23,10 Kennenlern-Abo: 45,60 (inkl. Online-Archiv und E-Journal) Jahresabonnement für DIA-Studenten und Mitglieder des ivd (gegen Nachweis): 120,80 Erscheinungsweise: alle zwei Monate Preise inkl. MwSt. und Versandkosten (deutschlandweit) Bau und Immobilien Der Immobilienbewerter Zeitschrift für die Bewertungspraxis Jetzt attraktive Prämien sichern! Die Zeitschrift bietet aktuelle und zuverlässige Informationen zur Grundstückswertermittlung, Immobilienwertermittlung, zu normierten und nicht normierten Verfahren, zur Mietwertermittlung, Beleihungswertermittlung, zu Sonderfällen bzw. zu speziellen Immobi liensegmenten, Rechten und Belastungen an Immobilien etc.. Für Immobilien- und Grundstücksbewerter ändert sich die Marktsituation fortlaufend. Als Gutachter und Sachverständiger müssen Sie ständig den Überblick behalten unsere Zeitschrift unterstützt Sie dabei. IHRE VORTEILE Zuverlässige und immer aktuelle Informationen zur Grundstücks- und Immobilienbewertung Übersichtlich aufbereitet, verständlich formuliert Detaillierte Analysen von marktabhängigen Themen Mit praktischen Arbeitshilfen, Fall- und Lösungsbeispielen Mit profunden Stellungnahmen zu kontrovers diskutierten Themen Behandlung eines spezifischen Themas zur Immobilienbewertung in jeder Ausgabe Jetzt versandkostenfrei (deutschlandweit) bestellen: Telefonisch: 0221/ Fax: 0221/ in jeder Fachbuchhandlung Anzeigenschwerpunkt Gutacher und Sachverständige

8 darauf hinweisen, wenn gesetzte Fristen nicht eingehalten werden können. Aber auch hier ist immer die Frage danach zu stellen, was für die Nichteinhaltung einer Frist ursächlich ist. Es kann in der Tat sein, dass der Sachverständige sein Büro organisatorisch nicht im Griff hat. Die Ursachen können aber auch mit einer hohen Arbeitsauslastung des Sachverständigen durch anderweitige Gerichts- oder private Gutachtenaufträge zusammenhängen. Es können aber auch die bereits genannten Prozessbeteiligten sein, deren Interesse gerade nicht darauf gerichtet ist, dem Sachverständigen mit der Herausgabe von zur Gutachtenerstattung benötigter Unterlagen, der Bereitschaft zur Teilnahme an vom Sachverständigen angesetzten Orts- und Begutachtungsterminen oder aus vielen anderen Gründen zuzuarbeiten, damit dieser das Gutachten möglichst schnell erstatten kann. Ob nun tatsächlich ein Gericht in der Lage ist, unter den genannten Voraussetzungen und insbesondere vor einer entsprechenden Abstimmung mit dem vom Gericht herangezogenen Sachverständigen den für die Gutachtenerstattung erforderlichen Zeitaufwand richtig einzuschätzen, ist ebenfalls zu bezweifeln. Es ist eher zu vermuten, dass die Praxis dazu führen wird, dass der dann herangezogene Sachverständige nach zunächst überschlägiger Schätzung des für die Gutachtenerstattung erforderlichen Zeitaufwands allein schon aus Sicherheitsgründen einen entsprechenden Antrag auf Verlängerung der gerichtlicherseits festgesetzten Frist stellen wird. Ob denn ein unter den beschriebenen Umständen kämpfender Sachverständiger sich durch eine Heraufsetzung des ihm drohenden Ordnungsgeldes auf das bis zu Dreifache (ursprünglich war im Referentenentwurf von einer Verfünfachung die Rede) dazu anhalten lässt, das vom Gericht benötigte Gutachten schneller zu erstatten, darf erheblich bezweifelt werden. Was allenfalls damit erreicht werden könnte, wäre die frühzeitige Information des Gerichts von Seiten des Sachverständigen über Umstände, die ihn daran hindern, das Gutachten in der gesetzten Frist zu fertigen. Inwieweit dies der beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung im nennenswerten Rahmen dienlich ist, muss sich in der Praxis erst noch herausstellen. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige können den vom Gesetzgeber nunmehr mit Wirkung zum in der Zivilprozessordnung vorgenommenen Verschärfungen der Vorschriften zum Sachverständigenbeweis entgegensehen, ohne in Unruhe zu verfallen. Diese Änderungen betreffen Pflichten, die ihnen bereits durch ihre jeweiligen Bestellungskörperschaften auferlegt wurden. Das ändert aber nichts daran, dass das vom Gesetzgeber mit der Neuordnung des Sachverständigenrechts bezweckte Ziel einer Verfahrensbeschleunigung wohl kaum eintreten wird. Der Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger - BVS hat bereits vor Jahren dem Bundesgesundheitsminister und dem Bundesjustizminister schriftlich vorgeschlagen, für die im Bereich der Medizin, der Psychologie und der Psychiatrie tätigen Sachverständigen ein System zur Qualitätssicherung einzuführen, wie es im Bereich der Wirtschaft und des Handwerks mit der Öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen besteht. Er hat dies umfangreich und nachvollziehbar begründet; beide Ministerien haben diesen Vorschlag positiv beurteilt. Durch die Einführung eines Bestellungssystems für Sachverständige in den genannten Bereichen würden gerade im Hinblick auf die vom Gesetzgeber ge

9 Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.v. SONDERAUSGABE AUS DEM INHALT Die merkantile Wertminderung von Kfz Das BVSK-Wertminderungsmodell Merkantile Wertminderung von Krafträdern Merkantile Wertminderung von Nutzfahrzeugen AUTOR: DIPL.-ING. PETER PICKART Weitere Modelle zur Ermittlung einer merkantilen Wertminderung Direkter Vergleich der Modelle Merkantile Wertminderung mit Urteilen Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.v. 1 nannte Zielrichtung eine Verbesserung der Gutachtenqualität und der Sachverständigenqualifikation in familiengerichtlichen Verfahren erzielt. Nicht die Gerichte müssten sich dann mit der Frage auseinandersetzen, ob die von ihnen herangezogenen Sachverständigen über eine entsprechende fachliche Qualifikation, persönliche Geeignetheit und erforderliche Unabhängigkeit bei der Auftragserstattung verfügen. Dies wäre dann eine Aufgabe entsprechender Bestellungskörperschaften, die in den Bereichen der jeweiligen Berufskammern und berufsständischen Vertretungen in gleicher Weise einzurichten wären, wie sie im Bereich der Wirtschaft und des Handwerks bereits seit mehr als hundert Jahren bestehen und erfolgreich arbeiten. Auch wenn die Europäische Kommission das Bestreben hat, über Berufsanerkennungsrichtlinien und europaweit geltende Dienstleistungskarten bestehende nationale Regelungen über einen Kamm zu scheren, gehört die Schaffung und der Aufbau eines Qualitätssicherungssystems für Sachverständige im Bereich der Medizin, der Psychologie und der Psychiatrie in den Aufgabenbereich beruflicher Selbstverwaltung. Denn hier kann mit dem notwendigen fachlichen Hintergrund am besten geprüft und entschieden werden, wer die Kriterien erfüllt als Sachverständiger Gutachten erstatten zu können. Aber, ebenso wenig wie jeder gute Ingenieur oder jede qualifizierte Handwerksmeisterin zwingend auch gute Sachverständige sind, gilt dies für die Angehörigen aus den Berufsgruppen der Medizin, der Psychologie und der Psychiatrie in gleicher Weise. Auch wenn es bei diesen Berufsgruppen üblich ist, dass jeder und jede als Sachverständige oder Gutachterin tätig werden kann, ohne dass - wie beim System der Öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen - die erforderlichen Kriterien umfassend abgeprüft und auch deren Einhaltung dauerhaft sichergestellt werden. Ein Umdenken wäre wünschenswert. Hinweis zum Autor: Rechtsanwalt Wolfgang Jacobs ist Geschäftsführer des Bundesverbandes öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger BVS, Berlin. Aktuell und kompetent in Technik Gutachten Recht Sicherheit Technik Kfz ISSN Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach , Köln Postvertriebsstück Entgelt bezahlt G Der Kfz- Sachverständige Die Fachzeitschrift für Technik, Gutachten und Recht aus der awg reinigung verschmutzter Verkehrsflächen recht Vernetzte Mobilität und Big data Jahrgang 12 Heft 1 (Januar) 2017 recht die digitalisierung und Vernetzung von Fahrzeugen ISSN Erscheinungsweise: alle 2 Monate zur Mitte eines unge raden Monats, DIN A4, Seiten Jahresabonnementpreis: 148,00 Preise inkl. MwSt. und Versandkosten (deutschlandeweit) Der Kfz-Sachverständige Ihre Fachzeitschrift für Technik, Gutachten und Recht Mit Ihrer Fachzeitschrift Der Kfz-Sachverständige sichern Sie sich regelmäßig kompetente Fachinformationen und Praxishilfen, die Ihnen eine qualitativ hochwertige, effektive und wirtschaftliche Arbeitsweise ermöglichen. Sie werden jederzeit aktuell informiert über juristische und technische Fragestellungen rund um das Kfz-Sachverständigenwesen. Profitieren Sie von wertvollem Grundlagenwissen und Detailkenntnissen zu spannenden Themen aus Ihrer Branche. AUS DEM INHALT Technik Gutachten Fahrzeugbewertung Fahrzeugprüfung Rechtsfragen / Rechtsprechung Sachverständigenwesen HERAUSGEBERINFO Herausgegeben in Kooperation mit dem BVSK e.v. Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.v. Sichern Sie sich außerdem jetzt die aktuelle Sonderausgabe Wertminderung im Unfallschaden Wie Sie optimal die merkantile Wertminderung von Kfz ermitteln schnell, realistisch und vertretbar! Wertminderung im Unfallschaden SONDERAUSGABE der Zeitschrift Der Kfz-Sachverständige Die Rechtsprechung zur merkantilen Wertminderung Jetzt versandkostenfrei (deutschlandweit) bestellen: Tel. 0221/ Fax: 0221/ in jeder Fachbuchhandlung 2016 Anzeigenschwerpunkt Gutacher und Sachverständige

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