D i p l. - B i o l. K a r s t e n L u t z

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1 D i p l. - B i o l. K a r s t e n L u t z Bestandserfassungen, Recherchen und Gutachten Biodiversity & Wildlife Consulting Bebelallee 55 d D Hamburg Tel.: 040 / karsten.lutz@t-online.de 08. Juni 2017 Artenschutzuntersuchung für ein Bauprojekt in Buchholz, Canteleu - Quartier Im Auftrag von terra Real Estate GmbH, Buchholz Abbildung 1: Untersuchungsgebiet (rote Linie) und 1 km Umfeld (Luftbild aus Google-Earth )

2 Inhaltsverzeichnis 1 Anlass und Aufgabenstellung Bestandsdarstellung von Brutvögeln und Arten des Anhangs IV Bestandserfassungen Gebietsbeschreibung Brutvögel Artenliste Anmerkungen zu besonderen, gefährdeten und Arten der Vorwarnliste Fledermäuse Methode der Fledermauserfassung Fledermausbeobachtungen Jagdhabitate und Flugstraßen Quartiere Weitere potenziell vorhandene Arten des Anhangs IV Beschreibung des Vorhabens und seiner Wirkungen Vorhabensbeschreibung Wirkungen auf Vögel Wirkungen auf Fledermäuse Artenschutzprüfung Zu berücksichtigende Arten Zu berücksichtigende Lebensstätten von europäischen Vogelarten Zu berücksichtigende Lebensstätten von Fledermäusen Prüfung des Eintretens der Verbote nach 44 BNatSchG Vermeidungsmaßnahme und Anregungen für Kompensationsmaßnahmen 16 5 Zusammenfassung Literatur Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040/

3 Kap. 1 Anlass und Aufgabenstellung 1 Anlass und Aufgabenstellung In Buchholz soll auf einer bisher gemischt genutzten Fläche ein neues Wohn- und Geschäftsquartier errichtet werden. Dafür wird ein Bebauungsplan aufgestellt. In diesem Rahmen soll u.a. ein Autohandelsgebäudekomplex abgerissen werden. Davon können Arten, die nach 7 (2) Nr. 13 u. 14 BNatSchG besonders oder streng geschützt sind, betroffen sein. Daher wird eine faunistische Potenzialanalyse für geeignete Artengruppen unter besonderer Berücksichtigung besonders oder streng geschützter Arten angefertigt. Zu untersuchen ist, ob artenschutzrechtlich bedeutende Arten im Eingriffsbereich vorkommen und ob Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Arten durch die Planung beschädigt bzw. zerstört oder ob Individuen verletzt werden. Zunächst ist eine Relevanzprüfung vorzunehmen, d.h. es wird ermittelt, welche Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und welche Vogelarten überhaupt vorkommen. Mit Hilfe von Potenzialabschätzungen und Bestandserfassungen wird das Vorkommen von Vögeln und Fledermäusen sowie anderen Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ermittelt (Kap. 2). Danach wird eine artenschutzfachliche Betrachtung des geplanten Vorhabens durchgeführt (Kap. 4). 2 Bestandsdarstellung von Brutvögeln und Arten des Anhangs IV 2.1 Bestandserfassungen Das Untersuchungsgebiet wurde mehrfach begangen. Tabelle 1: Untersuchungstage in 2016 für die jeweiligen Artengruppen ( = tagsüber, = nachts) Vögel Fledermäuse 2.2 Gebietsbeschreibung Das Untersuchungsgebiet (4,3 ha) besteht zum größten Teil aus fast völlig versiegelten Gewerbe- und Verkehrsflächen. Im Nordosten befindet sich eine kleine Grünfläche und in der Mitte zwei Ziergärten. Die beiden kleinen Grünflächen umfassen zusammen ca m 2 Grünfläche. Im Gelände verteilt befinden sich weitere einzelne Großbäume und zersplitterte, kleine Grünflächen. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040/

4 Kap. 2 Bestandsdarstellung von Brutvögeln und Arten des Anhangs IV Abbildung 2: Untersuchungsgebiet (Luftbild aus Google-Earth ) 2.3 Brutvögel Als Untersuchungsmethode kam für Brutvögel die Revierkartierung zur Anwendung. Dazu wurde an 6 Terminen (siehe Tabelle 1) das Gebiet begangen und anhand von Sichtbeobachtungen oder akustischen Hinweisen der Brutbestand ermittelt. Am 31. Mai und 15. Juni sowie 11. Juli wurden die Termine in die Nacht ausgedehnt. Für die Begehungszeiträume wurden die artspezifischen Hinweise von SÜDBECK et al. (2005) berücksichtigt Artenliste Die im Untersuchungsgebiet vorhandenen Brutvogelarten sind in Tabelle 2 dargestellt. Tabelle 2: Artenliste der vorkommenden Vogelarten Status im Untersuchungsgebiet: Zahl: Anzahl der Brutreviere; ng: Nahrungsgast; Rote-Liste-Status nach KRÜGER & NIPKOW (2015) und SÜDBECK et al. (2007). - = ungefährdet, V = Vorwarnliste Art Status RL NI RL D Amsel, Turdus merula Blaumeise, Parus caeruleus Eichelhäher, Garrulus glandarius ng - - Elster, Pica p. ng - - Feldsperling, Passer montanus ng V V Gimpel Pyrrhula pyrrhula ng - - Grünfink, Carduelis chloris Hausrotschwanz, Phoenicurus ochruros Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040/

5 Kap. 2 Bestandsdarstellung von Brutvögeln und Arten des Anhangs IV Art Status RL NI RL D Haussperling, Passer domesticus 5 V V Heckenbraunelle, Prunella modularis Kohlmeise, Parus major Rabenkrähe, Corvus corone ng - - Ringeltaube, Columba palumbus Rotkehlchen, Erithacus rubecula Zaunkönig, Troglodytes t Zilpzalp, Phylloscopus collybita Alle Vogelarten sind nach 7 BNatSchG als europäische Vogelarten besonders geschützt Anmerkungen zu besonderen, gefährdeten und Arten der Vorwarnliste Feldsperlinge brüten in Höhlen und sind daher einerseits auf Gehölze mit entsprechendem Nischenangebot (in den Siedlungsrandlagen auch künstliche Nisthilfen) angewiesen. Andererseits benötigen sie die reich strukturierte Kulturlandschaft, in der auf Brachestreifen insbesondere im Winter noch Nahrung gefunden werden kann. Feldsperlinge kommen in Ortschaften mit vielfältigen Strukturen und gutem Bestand an alten Obst- und Zierbäumen vor. Außerhalb von Ortschaften, in der Knicklandschaft und Feldgehölzen ist der Feldsperling heute spärlich verbreitet. Er benötigt zumindest kleine Brachestrukturen, überwinternde Krautvegetation (z.b. Stoppelfelder, Brachen) zur Nahrungssuche, die in der intensiv genutzten Agrarlandschaft kaum noch vorhanden sind. Der Haussperling verliert allgemein im Siedlungsbereich durch die Abdichtung (energetische Sanierung) der Gebäude seine Brutplätze. Darüber hinaus verschwinden die von ihm benötigten schütter bewachsenen Bodenflächen durch entweder vollständige Versiegelung (Pflasterung) oder Umwandlung in Grünflächen mit vollständiger Bodendeckung (Zierrasen, Ziergebüsche). In den Gärten verschwinden auch die von ihm besonders genutzten Nutzgärten und Kleintierhaltungen. Er benötigt zumindest kleinflächig Ruderalstellen, die immer weniger im Siedlungsbereich vorhanden sind. Im Untersuchungsbereich brüten einige Paare in Lücken der alten Gebäude. 2.4 Fledermäuse Alle Fledermausarten gehören zu den streng geschützten Arten, die nach 44 BNatSchG besonders zu beachten sind. Zu überprüfen wäre, ob für diese Arten un- Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040/

6 Kap. 2 Bestandsdarstellung von Brutvögeln und Arten des Anhangs IV ersetzbare (d.h. für das aktuelle Vorkommen unverzichtbare) Biotope beeinträchtigt werden. Solche Strukturen können Quartiere, Jagdhabitate sowie Flugstraßen sein Methode der Fledermauserfassung Es wurden fünf nächtliche Begehungen nach Sonnenuntergang im Zeitraum von Mai bis September 2016 im Untersuchungsgebiet durchgeführt, bei denen mit Hilfe von Bat-Detektoren und Sichtbeobachtungen nach Fledermäusen gesucht wurde. (31. Mai, 15. Juni, 11. Juli, 15. August, 22. September 2016, Tabelle 1). Am 15. Juni und 11. Juli wurden die Beobachtungen bis zur Morgendämmerung ausgedehnt, um ein eventuelles Schwärmen vorm Quartier festzustellen. Während der Begehungen wurden mittels eines Ultraschalldetektors mit Frequenzmischverfahren und Zeitdehnungsverfahren (Pettersson D240x) sowie eines weiteren Ultraschalldetektors (Pettersson D100, mit einer eingestellten Frequenz von 25 khz zur Ortung der tief rufenden Abendsegler) Fledermausrufe geortet. Dabei wurden die Fledermäuse nach Möglichkeit zusätzlich durch Sichtbeobachtungen identifiziert und ihr Flugverhalten beobachtet Fledermausbeobachtungen Im Untersuchungsgebiet wurden während der durchgeführten Begehung drei Fledermausarten beobachtet (Tabelle 3). Die erfassten Ortungen während der Begehungen sind in der Abbildung 3 dargestellt. Es wurden nur reine Flugbeobachtungen festgestellt ohne weitere besondere Aktivitäten wie Nahrungssuche. Tabelle 3: Im Untersuchungsgebiet festgestellte Fledermausarten DE = Rote Liste der Säugetiere Deutschlands (MEINIG et al. 2009); E-NI = Erhaltungszustand nach FFH-Meldung (VOLLZUGSHINWEISE 2010); 3 = gefährdet; V = Vorwarnliste; G = Gefährdung anzunehmen, - = ungefährdet. Deutscher Name Wissenschaftl. Name Vorkommen DE E-NI Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus überfliegend G unzureichend Großer Abendsegler Nyctalus noctula überfliegend V unzureichend Zwergfledermaus Pipistrellus pipistr. überfliegend - günstig Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040/

7 Kap. 2 Bestandsdarstellung von Brutvögeln und Arten des Anhangs IV Abbildung 3: Fledermausortungen im Untersuchungsgebiet (Luftbild aus Google-Earth ) Jagdhabitate und Flugstraßen Jagdhabitate von Fledermäusen erkennt man an den dort ausgerufenen feeding buzzes (Jagdrufe), am Flugverhalten und an der wiederholten Nutzung des Gebietes zur Jagd durch die Fledermäuse. Jagdrufe wurden während der Begehungen im Untersuchungsgebiet nicht festgestellt. Fledermäuse jagen im Allgemeinen dort, wo aktuell Konzentrationen von Beutetieren (Insekten) vorhanden sind. Diese Orte können sich mit veränderten Witterungsbedingungen, fortschreitender Saison und Vegetationsentwicklung ändern. Es wird jedoch aus den Ergebnissen der Erfassungen deutlich, dass kein Gebiet mit herausgehobener Bedeutung als Jagdgebiet vorhanden ist. Flugstraßen verbinden die unterschiedlichen Teillebensräume von Fledermauspopulationen miteinander. Vor allem strukturgebundene Fledermausarten fliegen zu diesem Zweck eng an linearen Landschaftselementen wie Knicks, Baumreihen, Waldrändern und Gewässerufern entlang. Im Laufe der Zeit bilden sich durch die regelmäßige Nutzung solcher Strukturen Traditionen heraus. Derartige traditionelle Flugrouten sind integrale Bestandteile des Gesamtlebensraumes und nur schwer ersetzbar. Hinweise auf Flugstraßen ergeben sich durch gerichtete Überoder Durchflüge. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040/

8 Kap. 2 Bestandsdarstellung von Brutvögeln und Arten des Anhangs IV Es wurde während der Begehungen keine regelrechte Flugstraße von Fledermäusen ermittelt (Abbildung 3), jedoch zeigt sich ein Schwerpunkt im südöstlichen Untersuchungsgebietsteil in den kleinen Grünflächen Quartiere Man unterscheidet zwischen Winter- und Sommerquartieren (Wochenstuben, Einzelquartiere, Balzquartiere). Balzquartiere können insbesondere durch Balzrufe der Männchen gefunden werden. Während der Begehungen im Spätsommer/Herbst ist es insbesondere möglich, durch das Erfassen von speziellen Balzrufen Balzreviere zu finden, welche sich meist in der Nähe der zugehörigen Balzquartiere befinden. Hinweise auf Sommerquartiere gibt auch das sog. Schwärmen in den Morgenstunden vorm Quartier. Ein solches Schwärmen wurde nicht festgestellt. Hinweise auf Quartiere wurden im Untersuchungsgebiet nicht gefunden. 2.5 Weitere potenziell vorhandene Arten des Anhangs IV Die Haselmaus (Muscardinus avellanarius) ist nach VOLLZUGSHINWEISE (2010) im niedersächsischen Tiefland nur gering verbreitet. Sie benötigt besonnte, fruchttragende Hecken, die hier nicht vorhanden sind. Spuren dieser Art (Kobel) wurden nicht gefunden. Die Käferart Eremit (Osmoderma eremita) kann in mächtigen, alten Laubbäumen vorkommen. Die bis zu 7,5 cm großen Larven des Eremiten leben 3-4 Jahre im Mulm von Baumhöhlen, die z.b. von Spechten angelegt worden sind. Eine Larve benötigt zu ihrer Entwicklung mindestens 1 l Mulm. Brutstätte des Eremiten kann fast jeder Laubbaum sein, der einen Mindestdurchmesser von ca. 80 Zentimetern hat und große Höhlungen im Stamm oder an Ästen aufweist. Bevorzugt werden die ganz alten Bäume. Solch große Bäume mit großen Höhlungen sind hier nicht vorhanden. Das Vorkommen dieser Art kann ausgeschlossen werden. Der Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) benötigt für sein Vorkommen Weidenröschen (Epilobium) oder Nachtkerzen (Oenothera) als Raupenfutterpflanze. Diese Pflanzen sind hier nicht in ausreichender Zahl vorhanden. Andere Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sind nicht zu erwarten, da die übrigen Arten des Anhangs IV sehr spezielle Lebensraumansprüche haben (Moore, alte Wälder, Trockenrasen oder Heiden, spezielle Gewässer, marine Lebensräume), die hier nicht erfüllt werden. Das gilt auch für die wenigen in Niedersachsen vorkommenden Pflanzenarten des Anhangs IV. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040/

9 Kap. 3 Beschreibung des Vorhabens und seiner Wirkungen 3 Beschreibung des Vorhabens und seiner Wirkungen 3.1 Vorhabensbeschreibung Auf dem größten Teil der Fläche des Untersuchungsgebietes sollen Gewerbe- und Wohnhäuser sowie Parkhäuser errichtet werden. Dazwischen werden befestigte Wege und Stellplätze entstehen. Dafür wird der größte Teil des Geländes in Anspruch genommen. Die vorhandenen Gebäude werden abgerissen. Kleine Flächen der Gehölze bleiben eventuell am Rand erhalten. Um die neuen Gebäude werden wahrscheinlich kleinflächig Zierrasen, -rabatten und gehölze angepflanzt. Solche Flächen haben jedoch so geringe Wirkung bzw. neue angepflanzte Bäume erreichen erst nach vielen Jahren eine wirksame Größe, dass hier vorsorglich angenommen wird, dass die Vegetation vollständig beseitigt wird (Abbildung 4). Langfristig wird sich in der neuen Wohnanlage jedoch ungefähr so viel Gehölz einstellen, wie derzeit vorhanden ist. Da der Versiegelungsgrad der Fläche eher geringer ist als auf den ehemaligen Gewerbeflächen, entsteht langfristig mehr Vegetation als vorher. Abbildung 4: B-Plan-Entwurf (Stand ). Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040/

10 Kap. 3 Beschreibung des Vorhabens und seiner Wirkungen Die Wirkungen des Baubetriebes werden im Rahmen des im Hochbau üblichen liegen. Spezielle Arbeiten, die besonderen Lärm oder Schadstoffemissionen verursachen, sind nicht vorgesehen. Die Schadstoffbelastung durch die Emissionen des Baubetriebes wird sich nach dem Stand der Technik im bei modernen Baumaschinen üblichen Rahmen halten und daher keine merklichen Veränderungen an der Vegetation oder der Gesundheit von Tieren im Umfeld der Baustelle hervorrufen. 3.2 Wirkungen auf Vögel Von Bedeutung für Vögel ist der Verlust der alten, nischenreichen Gebäude und der Flächenverlust von zunächst ca. 0,3 ha Grünfläche und Gartenland. Es ist zu erwarten, dass einige Vogelreviere zerstört oder doch so beschädigt werden, dass ihre Funktion beschränkt wird, weil ein bedeutender Teil des Reviers entfällt. Die Arten, die in Nischen der alten Gebäude brüten (Haussperling und Hausrotschwanz) verlieren mit den alten Gebäuden ihre Brutmöglichkeiten. Moderne Gebäude sind zu abgedichtet, um noch geeignete Nischen zu haben. Arten der Tabelle 2 mit großen Revieren (Ringeltaube) oder Arten, die hier nur Nahrungsgebiete haben, können in die Umgebung ausweichen, die großflächig von ähnlichen Lebensraumstrukturen (Kleingärten, Wohnhausgärten) geprägt ist (vgl. Abbildung 1). Die übrigen Arten mit kleineren Revieren (Amsel Zilpzalp) verlieren relativ bedeutendere Anteile Ihrer Reviere als die Arten mit großen Revieren. Es handelt sich allerdings um Arten, deren Bestände in Norddeutschland in den letzten Jahrzehnten mit der Zunahme der Gehölze im Siedlungsraum zugenommen haben (MITSCHKE 2012). Langfristig bleiben die Funktionen der betroffenen Lebensstätten daher im räumlichen Zusammenhang 1 erhalten bzw. entstehen neu. Das ist allerdings abhängig von der naturnahen Gestaltung der Wiederbegrünung im neuen Quartier. Alle betroffenen Arten sind ungefährdet. Der Verlust einzelner Brutreviere würde nicht den Erhaltungszustand dieser Arten gefährden. Ein eventueller Verlust der Reviere wird nicht zu einem ungünstigen Erhaltungszustand und damit Gefährdung der Arten im Raume Buchholz/Nordheide führen. Die kurzfristige Bestandsverminderung bis zur Neuentwicklung von Gehölzen können diese Arten mit ihren großen Populationen überstehen, ohne dass es zu einem Bestandseinbruch kommt. 1 Da Vögel vergleichsweise mobil sind, ist anzunehmen, dass die in Norddeutschland vorkommenden Individuen der betreffenden Arten eine zusammenhängende Population bilden. Der räumliche Zusammenhang dieser Population ist demnach sehr weit. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040/

11 Kap. 3 Beschreibung des Vorhabens und seiner Wirkungen Bei flächendeckend verbreiteten und wenig spezialisierten Vogelarten, wie hier der Fall, wird die ökologische Funktion der Fortpflanzungsstätte in der Regel im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden können, weil diese Arten keine speziellen Habitatansprüche aufweisen und in der Umgebung der Bauvorhaben vergleichbare Biotopstrukturen finden werden, die als Fortpflanzungs- und Ruhestätte geeignet sind. In Tabelle 4 sind in einer tabellarischen Übersicht die Wirkungen auf die Vogelarten dargestellt. Tabelle 4: Wirkungen des Vorhabens auf Vögel. Begründung der Folgen der Vorhabenswirkungen im Text (siehe unten, I - III). Art (Anzahl) Wirkung des Vorhabens Folgen der Vorhabenswirkungen Arten der Tabelle 2 Verlust von Teilen des Ausweichen in benachbartes Gelände möglich (I) mit großen Revieren Brut- und Nahrungshabitats. (Ringeltaube) oder Nahrungsgast Gehölzvögel der Tabelle 2 Gebäudebrüter (Haussperling, Hausrotschwanz) Verlust von kompletten Revieren. Langfristig Entstehung neuer Lebensräume durch allgemeine Landschaftsentwicklung Verlust von Brutmöglichkeiten, geringer Verlust von Nahrungsrevieren Zunächst Verlust von kompletten Revieren. Ausweichen möglich, wenn Grünflächengestaltung naturnah geschieht (II) Verlust von Fortpflanzungsstätten. Ausweichen möglich, wenn Ausgleich geschaffen wird (III) I. Arten mit großen Revieren. Arten mit sehr großen Revieren, wie die Rabenvögel und Tauben oder Arten, die hier nur Nahrungsreviere haben, verlieren nur einen kleinen Teil ihres Reviers. Sie gehören zu den anpassungsfähigen Arten, die nahezu überall in der Stadt vorkommen und dort im Bestand zunehmen. Sie können in Anbetracht ihrer großen Reviere in die Umgebung ausweichen. Nach Herstellung der neuen Grünflächen im neuen Wohngebiet erweitert sich ihr Lebensraum wieder geringfügig. Die ökologischen Funktionen im Sinne des 44 (5) BNatSchG bleiben damit im räumlichen Zusammenhang erhalten. II. Gehölzvögel. Die hier betroffenen Arten sind Baum- oder Gebüschbrüter, die auch ihre Nahrungsreviere in der Nähe der Gehölze haben. Sie verlieren bedeutende Teile ihres Lebensraumes, so dass zunächst einzelne Reviere zerstört werden. Nach Herstellung der neuen Grünflächen erweitert sich wieder ihr Lebensraum oder wird zumindest teilweise wieder hergestellt, wenn die neuen Grünflächen naturnah ohne Neophyten gestaltet werden. Die Verände- Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040/

12 Kap. 3 Beschreibung des Vorhabens und seiner Wirkungen III. rungen können von den hier vorkommenden, anpassungsfähigen Arten, deren Bestände auf sehr hohem Niveau stabil sind, weitgehend aufgefangen werden. Die ökologischen Funktionen im Sinne des 44 (5) BNatSchG bleiben damit im räumlichen Zusammenhang erhalten. Um die Ausweichperspektive (auch bei einer möglicherweise stärkeren Versiegelung des Wohngebietes) abzusichern, können zusätzliche Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden. Sinnvoll wären neue, bisher für Vögel nicht zur Verfügung stehende, strukturreiche Gehölz- und Brachesäume (z.b. neue Hecken an öffentlichen Grünflächen oder Sportplätzen) oder parkartige Landschaften (Streuobstwiese) im Sinne von Ausgleichsflächen. Damit wären die ökologischen Funktionen sicherer zu erhalten. Gebäudevögel. Die Gebäudebrüter verlieren mit den alten Gebäuden Brutmöglichkeiten. Mit künstlichen Nisthilfen können die Funktionen der Brutplätze erhalten bleiben. Sie verlieren kaum nur geringe Teile ihres Nahrungsraumes. Die hier vorkommenden Vögel gehören sämtlich zu den im Hinblick auf diskontinuierlichen Lärm störungsunempfindlichen Arten. Baumaßnahmen in der Umgrenzung des Plangebietes werden kaum weiter reichen als seine Grenzen. Es kommt also nicht zu nennenswerten Störungen über den Bereich, in dem gebaut wird, hinaus. 3.3 Wirkungen auf Fledermäuse Da keine Fledermausquartiere vorhanden sind, werden keine beseitigt. Das potenzielle Nahrungsgebiet sehr geringer Bedeutung (Gehölze) wird zunächst verkleinert, mit der Neuanlage von Grünflächen in der neuen Siedlung wird es langfristig sogar erweitert. Für Fledermäuse wird sich die Situation nicht signifikant verändern. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040/

13 Kap. 4 Artenschutzprüfung 4 Artenschutzprüfung Im Abschnitt 5 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten festgelegt. Neben dem allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen ( 41) sind im 44 strengere Regeln zum Schutz besonders und streng geschützter Arten festgelegt. In diesem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag werden die Bestimmungen des besonderen Artenschutzes nach 44 Abs. 1 BNatSchG behandelt. 4.1 Zu berücksichtigende Arten Bei der Feststellung der vorkommenden und zu betrachtenden betroffenen Arten wird unterschieden, ob sie nach europäischem (FFH-RL, VSchRL) oder nur deutschem Recht geschützt sind. Nach der neuen Fassung des BNatSchG ist klargestellt, dass für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe sowie für Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach 30 BauGB, während der Planaufstellung nach 33 BauGB und im Innenbereich nach 34 BauGB die artenschutzrechtlichen Verbote nur noch bezogen auf die europäisch geschützten Arten, also die Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten, gelten. Für Arten, die nur nach nationalem Recht (z.b. Bundesartenschutzverordnung) besonders geschützt sind, gilt der Schutz des 44 (1) BNatSchG nur für Handlungen außerhalb von nach 15 BNatSchG zugelassenen Eingriffen. Eine Verordnung nach 54 (1) Nr. 2 BNatSchG wurde bisher nicht erlassen. Im hier vorliegenden Fall betrifft das Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (Fledermäuse) und alle Vogelarten Zu berücksichtigende Lebensstätten von europäischen Vogelarten Nach 44 BNatSchG ist es verboten, europäischen Vogelarten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Entwicklungsformen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der Tatbestand des Tötens, Verletzens oder der Entnahme von Individuen sowie des Störens wird durch die Wahl des Rodungszeitpunktes von Gehölzen und der Baufeldfreimachung im Winterhalbjahr (allgemeine Regelung des 39 BNatSchG) vermieden. Es verbleibt in dieser Untersuchung die Frage nach der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Fortpflanzungsstätten sind die Nester der Vögel inkl. eventueller dauerhafter Bauten, z.b. Spechthöhlen. Für Brutvögel, die sich jedes Jahr einen neuen Nistplatz suchen, ist das Nest nach dem Ausfliegen der letzten Jungvögel funktionslos ge- Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040/

14 Kap. 4 Artenschutzprüfung worden und eine Zerstörung des alten Nestes somit kein Verbotstatbestand. In diesen Fällen ist das gesamte Brutrevier als relevante Lebensstätte heranzuziehen: Trotz eventueller Inanspruchnahme eines Brutplatzes kann von der Erhaltung der Brutplatzfunktion im Brutrevier ausgegangen werden, wenn sich innerhalb des Reviers weitere vergleichbare Brutmöglichkeiten finden, an denen die Brutvögel ihr neues Nest bauen können. In diesem Fall ist die Gesamtheit der geeigneten Strukturen des Brutreviers, in dem ein Brutpaar regelmäßig seinen Brutplatz sucht, als relevante Lebensstätte (Fortpflanzungs- und Ruhestätte) anzusehen. Soweit diese Strukturen ihre Funktionen für das Brutgeschäft trotz einer teilweisen Inanspruchnahme weiter erfüllen, liegt keine nach 44 relevante Beschädigung vor. Solange also die Summe der Lebensstätten in dem für die betroffenen Arten erreichbaren Umfeld erhalten wird, werden in diesem Sinn keine Verbote des 44 verletzt. Vogelfortpflanzungs- und Ruhestätten sind also dann betroffen, wenn ein ganzes Brutrevier, in dem sich regelmäßig genutzte Brutplätze befinden, so beschädigt wird, dass es aufgegeben werden muss. Das ist z.b. dann der Fall, wenn die verloren gehende Fläche ungefähr der halben Größe eines Vogelreviers entspricht. Zu betrachten ist also, ob Brutreviere von europäischen Vogelarten so beschädigt werden, dass sie ihre Funktion verlieren. Diese Frage wird in Kap. 3.2 beantwortet: Es werden Brutreviere von mit Fortpflanzungsstätten vorkommenden Arten zunächst so beschädigt, dass ihre Funktion verloren geht. Nach der Wiederbegrünung des Quartiers entstehen die ökologischen Funktionen jedoch wieder neu, so dass es langfristig nicht zum Verlust von Lebensstätten kommt. Nistplätze von Gebäudebrütern gehen verloren Zu berücksichtigende Lebensstätten von Fledermäusen Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen sind ihre Quartiere. Jagdgebiete gehören nicht zu den in 44 aufgeführten Lebensstätten, jedoch können sie für die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungsstätten Bedeutung erlangen. Das trifft dann zu, wenn es sich um besonders herausragende und für das Vorkommen wichtige limitierende Nahrungsräume handelt. Durch das Vorhaben gehen potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätte von Fledermäusen nicht verloren (Kap. 3.3). Es gehen keine Nahrungsräume in bedeutendem Umfang verloren. Der Funktionsverlust eventuell vorhandener, benachbarter Fortpflanzungsstätten ist daher ausgeschlossen. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040/

15 Kap. 4 Artenschutzprüfung 4.2 Prüfung des Eintretens der Verbote nach 44 BNatSchG Die zutreffenden Sachverhalte werden dem Wortlaut des 44 (1) BNatSchG stichwortartig gegenübergestellt. Nach 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten (Zugriffsverbote) 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, a. Dieser Tatbestand wird im Hinblick auf Vögel und Fledermäuse nicht erfüllt, wenn die Arbeiten zur Baufeldräumung (z.b. Rodung von einzelnen Gehölzen) im Winterhalbjahr und außerhalb der Brutzeit der Vögel beginnen (allgemein gültige Regelung 39 BNatSchG). 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, b. Der Baubetrieb führt nicht zu erheblichen Störungen der umgebenden Tierwelt, da alle in der Umgebung potenziell vorkommenden Arten nicht besonders störanfällig sind oder ihr Erhaltungszustand gut bleibt (Kap. 3.2). 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, c. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vogelarten werden zunächst zerstört und beschädigt (Kap. 3.2). Da die betroffenen Gehölzvogelarten auf hohem Niveau stabil sind, können sie ausweichen (Kap. 3.2 Nr. II). Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Gebäudebrüter Haussperling und Hausrotschwanz werden zerstört (Kap. 3.2, Nr. III). Lebensstätten von Fledermäusen werden nicht beschädigt (Kap. 3.3). 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. d. Solche Pflanzen kommen hier potenziell nicht vor. Bei einer Verwirklichung der Planung (Kap. 3.1) kommt es demnach zunächst zum Eintreten eines Verbotes nach 44 (1) BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten von Vögeln). Langfristig entstehen die ökologischen Funktionen jedoch wieder neu im neuen Quartier und werden somit weiterhin erfüllt. Damit wird zur Verwirklichung des Vorhabens eine Ausnahme nach 45 (7) BNatSchG nicht erforderlich. Zusätzlich könnte durch Ausgleichsmaßnahmen sichergestellt werden, dass die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten wei- Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040/

16 Kap. 4 Artenschutzprüfung terhin erhalten bleiben. Entsprechend ihrer Zielsetzung werden diese Maßnahmen als CEF-Maßnahmen 2 (Continuous Ecological Functionality) bezeichnet. Sie sind in der Regel zeitlich vorgezogen zu realisieren, um zum Zeitpunkt der Beeinträchtigung wirksam sein zu können. Bei nicht gefährdeten Arten, wie hier vorliegend (nur Vorwarnliste in Niedersachsen und Deutschland), kann ein zeitlich vorübergehender Verlust der Funktionen der betroffenen Lebensstätte hingenommen werden, wenn langfristig keine Verschlechterung der Gesamtsituation im räumlichen Zusammenhang damit verbunden ist. Der Ausgleich braucht also im hier vorliegenden Fall nicht vorgezogen verwirklicht werden. Es handelt sich dann um eine sog. FCS- Maßnahme (Favourable conservation status). Für Vögel könnten strukturreiche Gehölz- und Brachesäume (Hecken an Sportplätzen, öffentlichen Grünanlagen) oder parkartige Landschaften (Streuobstwiese) geschaffen werden. Dafür ist es erforderlich, dass alle Neupflanzungen nicht mit Neophyten geschehen, damit genug Insektennahrung für die Vögel zur Verfügung steht. Für Haussperling und Hausrotschwanz müssten Ersatzbruthöhlen bereitgestellt werden. Damit wären die ökologischen Funktionen der Fortpflanzungsstätten zu erhalten. Solche Maßnahmen sind technisch möglich. Unüberwindliche Hindernisse zur Verwirklichung des Vorhabens liegen somit durch die Bestimmungen des 44 BNatSchG nicht vor. 4.3 Vermeidungsmaßnahme und Anregungen für Kompensationsmaßnahmen Es ergeben sich somit aufgrund der Prüfung des Eintretens der Verbote nach 44 BNatSchG folgende notwendige Maßnahmen: Keine Rodung von Gehölzen und Beginn der Bauarbeiten in der Brutzeit (01. März bis 30. September, allgemein gültige Regelung 39 BNatSchG). Naturschutzgerechte Wiederbegrünung der Flächen ohne Neophyten. Bereitstellung neuer Nisthöhlen für Hausrotschwanz und Haussperlinge. Insgesamt müssten 10 neue Brutplätze geschaffen werden. Mit Dachbegrünungen können zusätzlich Flächen mit schütterer Vegetation geschaffen werden. Solche Flächen sind für typische Stadtvögel (Haussperlinge, Hausrotschwanz) attraktiv, die u. A. wegen des Rückgangs solcher Flächen im Bestand stark abgenommen haben und deshalb (im Falle des Haussperlings) auf der Vorwarnliste geführt werden. 2 CEF = vor Beginn des Verlustes wirksame Ausgleichsmaßnahme (continuous ecological functionality: FCS = Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes (favourable conservation status), die erst nach dem Verlust wirksam werden. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040/

17 Kap. 5 Zusammenfassung Förderlich wäre auch die zusätzliche Schaffung neuer strukturreicher Gebüsche und Gehölze aus heimischen Gehölzarten für die Gartenvögel. Es könnten auch Ausgleichsflächen neu geschaffen werden, z.b. durch Schaffung eines gestuften Waldrandes, Anlegen von Knicks in ausgeräumter Agrarlandschaft, Anlegen einer Streuobstwiese oder von naturnahen Gehölzstreifen an größeren Grundstücken. Sinnvoll wäre auch die Beteiligung an einem Flächenpool, in dem bereits strukturreiche Gehölze geschaffen wurden. 5 Zusammenfassung In Buchholz soll auf einem gemischten Gebäudestandort ein Wohn- und Gewerbequartier neu entwickelt werden. Eine Bestandserfassung ergibt das potenzielle Vorkommen einer Reihe von Brutvogelarten und weiteren Nahrungsgästen (Kap. 2.3, Tabelle 2). Fledermäuse haben keine Quartiere im Untersuchungsgebiet (Kap. 2.4). Für die Arten, die nach den europäischen Richtlinien (FFH-RL, Anh. IV [Fledermäuse] und europ. Vogelarten) geschützt sind, wird eine artenschutzrechtliche Betrachtung vorgenommen. Von den im Untersuchungsgebiet vorkommenden Brutvogelarten (Tabelle 2) können die meisten Ausweichen und die Beschädigung ihrer Fortpflanzungsstätte im Sinne des 44 BNatSchG durch das Vorhaben kann mit der naturschutzgerechten Gestaltung der Grünanlagen vermieden werden. Die ökologischen Funktionen im Sinne des 44 (5) Satz 2 BNatSchG bleiben dann erhalten (Kap. 3.2). Für Gebäudebrüter müssen neue Nisthöhlen geschaffen werden. Die ökologischen Funktionen der Lebensstätten können durch Kompensationsmaßnahmen erhalten bleiben, so dass es bei der Verwirklichung der Inhalte des Bebauungsplanes nicht zwangsläufig zu Verstößen gegen die Verbote des 44 BNatSchG kommt. Dem Bebauungsplan stehen somit diesbezüglich keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. Im Hinblick auf Fledermäuse sind keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten betroffen. (Kap. 3.3). Ein Verstoß gegen 44 BNatSchG liegt bzgl. dieser Arten nicht vor. 6 Literatur KRÜGER, T. & M. NIPKOW (2015): Rote Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Brutvögel. 8. Fassung. Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 27: Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040/

18 Kap. 6 Literatur KRÜGER, T., J. LUDWIG, S. PFÜTZKE & H. ZANG (2014): Atlas der Brutvögel in Niedersachsen und Bremen Naturschutz und Landschaftspflege Niedersachsen H. 48 NLWKN (2010): Lebensraumansprüche, Verbreitung und Erhaltungsziele ausgewählter Arten in Niedersachsen. Teil 1: Brutvögel. Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 30(2): GRÜNEBERG, C., H.- G. BAUER, H. HAUPT, O. HÜPPOP & T. RYSLAVY & P. SÜDBECK (2015): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. Berichte zum Vogelschutz 52:19-67 SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C. SUDFELDT (Hrsg. 2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell, 777 S. VOLLZUGSHINWEISE (2010): Vollzugshinweise für Arten und Lebensraumtypen. _id=88580&_psmand=26 Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040/

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