Bebauungsplan Rabenwiesen V / Süßen

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1 Bebauungsplan Rabenwiesen V / Süßen Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und Europäischen Vogelarten nach 44 und 45 BNatSchG Auftraggeber Stadtbauamt Süßen Heidenheimer Straße Süßen Auftragnehmer / Bearbeiter: Fachbüro für ökologische Planungen Dipl.-Ing. (FH) Wolfgang Lissak Schubartstraße Heiningen November 2013

2 1 Anlass und Aufgabenstellung Die Stadt Süßen beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes Rabenwiesen V. Im Zusammenhang mit Genehmigung der vorliegenden Planung kommt der besondere Artenschutz nach 44 Bundesnaturschutzgesetzt (BNatSchG) zum Tragen. Da zur Realisierung des Bebauungsplanes in vorhandene Biotopstrukturen eingegriffen werden muss und sich die Nutzung dauerhaft ändert, ist im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (sap) zu klären, ob streng oder besonders geschützte Arten durch das Vorhaben betroffen sein können. Zur Einschätzung artenschutzrechtlicher Relevanz wurde das Plangebiet in einem ersten Schritt einer Vorprüfung unterzogen. In dieser Stufe wurde durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Hierbei wird das potenzielle Artenspektrum ermittelt und die relevanten Wirkfaktoren vor dem Hintergrund des Vorhabens und der Örtlichkeit betrachtet. Die Relevanzprüfung erfolgt mit Hilfe einer Datenrecherche und/oder durch Ermittlung der Habitatpotenziale im Zuge einer Übersichtsbegehung. Die Vorprüfung vom ergab, dass unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose nach überschlägiger Betrachtung nur für ein sehr eingeschränktes Artenspektrum Anhaltspunkte oder Hinweise, dass durch das Vorhaben Verbotstatbestände des 44 (1) Nr. 1 bis 4 BNatSchG ausgelöst werden können. Für die planungsrelevante Arten bzw. Artengruppen Nachtkerzenschwärmer Proserpinus proserpina (FFH-RL Anh. IV), Zauneidechse Lacerta agilis (FFH-RL Anh. IV) sowie für im Art. 1 der Vogelschutz- Richtlinie aufgeführten, europarechtlich geschützte Singvogelarten ergaben sich Hinweise oder Anhaltspunkte für eine artenschutzrechtliche Betroffenheit, so dass für sie eine vertiefte Betrachtung im Rahmen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung erforderlich ist. Mit Hilfe der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wird geklärt, ob Verbotstatbestände nach 44 Abs.1 BNatSchG für europarechtlich streng und besonders geschützte Arten erfüllt werden. Daraus können sich verfahrenstechnische Konsequenzen nach 44, 45 sowie nach 67 BNatSchG ergeben. Die Prüfung erfolgt auf Grundlage des Abgrenzungsplans zum Bebauungsplan Rabenwiesen V vom bzw. des städtebaulichen Konzepts vom und berücksichtigt die Vorplanung zur Regenwasserbehandlung und rückhaltung (Stand Juli 2013) ein. Um zu vermeiden, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, werden für tatsächlich betroffene oder Arten Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogene funktionserhaltende Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen. Arten, für die eine verbotstatbeständliche Betroffenheit durch das Vorhaben im Zuge der Vorprüfung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, brauchen einer vertieften Prüfung nicht mehr unterzogen werden. 1

3 2 Artenschutzrechtliche Vorgaben Für besonders und streng geschützte Arten ist zu untersuchen, ob gegen die Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird. Der 44 Abs.1 BNatSchG legt fest: Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote). Soweit Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 BNatSchG einschlägig sind, ist gemäß 44 Abs. 5 BNatSchG für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten zu prüfen, ob die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte der Art im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Für die aufgrund nationaler Vorschriften besonders geschützten Arten sieht 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG eine Berücksichtigung im Rahmen der Eingriffsregelung vor. Für streng geschützte Arten, die nicht zugleich gemeinschaftsrechtlich geschützt sind, ist zu prüfen, ob Biotope zerstört werden, die für die Art unersetzbar sind ( 21 Abs. 4 Satz 2 NatSchG). Soweit für Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie europäische Vogelarten Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG eintreten, sind für eine Zulassung des Vorhabens die Ausnahmevoraussetzungen des 43 Abs. 8 BNatSchG zu erfüllen. 3 Kurzbeschreibung des Vorhabens Der Abgrenzungsplan zum Bebauungsplan Rabenwiesen V vom umfasst die Überplanung einer Fläche von ca. 6,54 Hektar im Anschluss an die bestehende Bebauung bzw. an den seit in Kraft getretenen Bebauungsplan Rabenwiesen IV, Änderung nördlich des Nikolaus-Groß-Weges und Flst (Abb. 1). Nach dem städtebaulichen Konzept bzw. Flächenlayout vom sind Baugrundstücke für freistehende Einzelhäuser und Doppelhäuser geplant. Neben Erschließungsstraßen sind im Flächenlayout Flächen zur Ortsrandeingrünung sowie zum naturschutzrechtlichen Ausgleich in der Grabensenke zwischen den beiden Baugebieten vorgesehen. Zur Regenwasserbehandlung und rückhaltung ist südlich und außerhalb des Geltungsbereichs (Flst. 1688/0) der Bau eines Klärbeckens und eines Regenrückhaltebecken vorgesehen (Vorplanung Juli 2013) (Abb. 3). 2

4 Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes Rabenwiesen V (Stand ). 4 Lage und Beschreibung des Plangebietes 4.1 Lage Das Plangebiet befindet im Südwesten der Stadt Süßen (Landkreis Göppingen) westlich der bestehenden Bebauungsgrenze des Wohngebietes Rabenwiesen. Es schließt sich an die Bebauung der Törökbalinter Straße an. Das Plangebiet schließt sich westlich des derzeitigen Bebauungsgrenze an. Im Norden von einem Feldweg begrenzt. Im Westen grenzen Ackerflächen, im Süden Grünland mit Gehölzbeständen an. Nach Norden, Westen und Süden schließen sich unbebaute, landwirtschaftliche Flächen an. 3

5 Abb. 2: Lage des Plangebietes Abb. 3: Planausschnitt aus der Entwässerungs-Vorplanung (v. Juli 2013) 4

6 4.2 Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet ist hinsichtlich der Biotopausstattung ausgesprochen strukturarm. Der Großteil des Plangebietes wird von intensiv genutzten Ackerflächen eingenommen. Sie besitzen, wie die randlich vorhandenen Feldwege, eine geringe bis sehr geringe naturschutzfachliche Bedeutung. Die einzig hinsichtlich einer tierökologischen Bedeutung wertgebende Struktur innerhalb des Plangebietes ist eine Grabensenke mit Gehölzstrukturen westlich der derzeitigen Bebauungsgrenze. Dieser Grabenmulde mit grasreicher, ausdauernde Ruderalvegetation und entlang dem Wassergraben linear ausgebildeten Gebüsch und Baumbestände wird eine mittlere bis hohe naturschutzfachliche Bedeutung zuerkannt. Biotoptypen mit hoher oder sehr hoher naturschutzfachlicher Bedeutung sind innerhalb des Plangebiets nicht vorhanden. Die landwirtschaftlichen Flächen außerhalb des Plangebietes sind ebenso strukturarm und besitzen eine geringe bis sehr geringe naturschutzfachliche Bedeutung. Die Biotoptypen (Gebüsche, Feldgehölze, Hochstaudenfluren, usw.) südlich des Plangebietes weisen eine mittlere bis hohe naturschutzfachliche Bedeutung auf. Ihnen wird daher auch eine hohe tierökologische Bedeutung zuerkannt. Diese Fläche wird im städtebaulichen Entwurf als potenzielle Ausgleichsfläche vorgeschlagen. Innerhalb dieser Fläche befindet sich ein nach 32 NatSchG gesetzlich geschütztes Biotop. Durch die angrenzende Bebauung und die intensive landwirtschaftliche Nutzung sowie durch verschiedenartige Störwirkungen ist das Plangebiet erheblich vorbelastet und dürfte hinsichtlich einer tierökologischen Bedeutung nur sehr eingeschränkt Funktionen übernehmen. 5 Untersuchungsgebiet und Methodik 5.1 Untersuchungsgebiet Für die Ermittlung einer möglichen artenschutzrechtlichen Betroffenheit wurde das Plangebiet sowie ein erweiterter Wirkungsraum (Abb. 4) begutachtet. Die Abgrenzung orientiert sich an den vorhandenen Biotop- und Nutzungsstrukturen. 5.2 Methodik Eine Einschätzung der artenschutzrechtlichen Relevanz erfolgt auf Grundlage einer am durchgeführten Übersichtsbegehung unter Berücksichtigung der avifaunistischen Untersuchungsergebnisse von 2011 des Büros NATURKONZEPT SIKORA und einer Abfrage des Zielartenkonzeptes Baden-Württemberg (ZAK). Durch Betrachtung der Lebensraumbedingungen und der Habitatpotenziale war eine Einschätzung des zu erwartenden Artenspektrums möglich. Ausschlaggebend für die Prüfung sind die Fortpflanzungsstätten, d. h. Strukturen und Bereiche, die eine direkte und unverzichtbare funktionale Bedeutung für die Fortpflanzung der Art haben (z. B. Nest, Niststätte, Brutplatz und Brutrevier, Entwicklungsstätte, Eiablageplatz, usw.). Nahrungs- und Jagdgebiete gehören nicht zu den Lebensstätten und sind für die Prüfung nicht relevant. 5

7 Tabelle 2: Untersuchungsumfang und methode der planungsrelevanten Arten. Art Nachtkerzenschwärmer Proserpinus proserpina Zauneidechse Lacerta agilis Besonders geschützte Singvogelarten Üntersuchungsumfang / Methode - Identifizierung potenziell geeigneter Fortpflanzungsstätten im UG; - Überprüfung der Qualität der Larvalhabitate anhand der Futterpflanzenbestände während der Vegetationsperiode; - Stichproben in Larvalhabitaten (Raupensuche, Frassspuren) im Zeitraum Ende Juni Mitte Juli Die Erhebungsmethode folgt RENNWALD (2005) und Hermann & TRAUTNER (2011) - Überprüfung der Habitatqualität; - Geländeerhebungen im Zeitraum Ende April Mitte August (zeitlicher Schwerpunkt während der Fortpflanzungszeit) zur Kontrolle von geeignet erscheinenden Habitatstrukturen (Sonnenplätze, Verstecke) Die Erhebungsmethode folgt BOSBACH & WEDDELING (2005) - Überprüfung der Habitatqualität; - Geländebegehungen zur Brutzeit im Zeitraum Anfang April Ende Juni zur Erhebung vorkommender Brutvögel durch optische und akustische Identfizierung, Einstufung als Brutvogel anhand revieranzeigendem Verhalten Erhebungsmethode nach SÜDBECK et al.( 2005) Abb.4: Abgrenzung des Untersuchungsgebiets 6

8 6 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anh. II und IV der FFH-Richtlinie und Europäischer Vogelarten nach Art 1 Vogelschutz-Richtlinie 6.1 Wirbellose Nachtkerzenschwärmer Proserpinus proserpina (FFH-Code1076) Schutzstatus: FFH-RL Anh. IV Gefährdung: Rote Liste BaWü: V, Rote Liste D: 2 Biotopansprüche / Lebensweise: Die Art ist in Baden-Württemberg heterogen und vor allem in den wärmeren Landesteilen verbreitet (TRAUB 1994). Proserpinus proserpina lebt oligophag an Nachtkerzengewächsen (Onagraceae) und bewohnt häufig wechselfeuchte Staudensäume z. B. entlang von Wassergräben mit Epilobium-Arten. Im Naturraum dürfte hauptsächlich das Zottige Weidenröschen (Epilobium hirsutum) als Raupennahrung dienen. Diese Pflanzenart kommt im Untersuchungsgebiet in der Hochstaudenflur entlang des Wassergrabens vor. Verbreitung im Untersuchungsraum: Aus dem Untersuchungsgebiet und der näheren Umgebung ist kein Vorkommen von Proserpinus proserpina bekannt. Aus dem Naturraum liegen aktuelle Nachweise vor (z. B. generierte Fundortkarte aus publ. in HERMANN & TRAUTNER 2011), darunter ein publizierter Raupenfund aus Schlat vor (NOWAK 1996). Aufgrund vorhandener Habitatpotenziale ist mit einem Vorkommen der Art in Hochstaudenfluren entlang der Wassergräben und in feuchten Unkrautfluren im Untersuchungsgebiet zu rechnen. Abb. 5: Vorkommen von Epilobium hirsutum (gelbe Linie) und Potenziaflächen in feuchten Hochstaudenfluren (gestrichelte Linie) im Untersuchungsgebiet. 7

9 Die Habitatpotenziale sind aufgrund der kleinflächigen Vorkommen der Weidenröschen-Bestände innerhalb des Untersuchungsgebietes sehr gering. Geeignete Larvalhabitate mit Beständen von Epilobium hirsutum konnten in der ruderalen Hochstaudenflur entlang des Wassergrabens im Untersuchungsgebiet gefunden werden (Abb. 5). In feuchten Mädesüß-Fluren im Bereich des Bachtobels (= Potenzialflächen) konnten keine Zottigen Weidenröschen oder andere Epilobium-Arten gefunden werden. Andere Raupennahrungspflanzen wurden nicht gefunden. Die Überprüfung der Weidenröschen-Bestände am und ergab keinen Raupenfund oder Hinweise auf ein aktuelles Vorkommen der Art im Untersuchungsgebiet. Allerdings spiegelt der Befund eine Momentaufnahme wider. Da die Art sehr mobil ist, können zusagende Habitate jedoch jeder Zeit spontan besiedelt werden (TRAUB 1994). Lokale Population: Eine lokale Population lässt sich angesichts der hohen Mobilität der Art nicht definieren. Wirkungsprognosen und Bewertung der Verbotstatbestände nach 44 (1) Nr. 1 3 BNatSchG: Verbot nach 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Durch die Baufeldräumung bzw. Weiterführung des Nikolaus-Groß-Weges würde im Falle eines Vorkommens das Risiko bestehen, dass zerstört, Individuen verletzt oder getötet werden. Da aktuell keine Vorkommen nachgewiesen werden konnte, ist davon auszugehen, dass die Verbotstatbestände des 44 (1) Nr. 1 BNatSchG nicht erfüllt werden. Im Falle einer spontanen Besiedlung nach 2013 lässt sich die Tötung oder Verletzung von Raupen grundsätzlich vermeiden, wenn die Baufeldräumung und insbesondere das Abschieben oder Abmähen der Vegetation außerhalb der Larvalphase, d. h. zwischen September bis April erfolgt. Da eine Lokalisierung potenzieller Verpuppungsorte nicht möglich ist, verbleibt ein restliches Risiko, das aufgrund der räumlichen Streuung der überwinternden Puppen sowie einer Meidung der Ackerflächen insgesamt als sehr gering eingestuft wird. Verbot nach 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Das Störungsverbot ist angesichts der nicht gegebenen Betroffenheit nicht relevant. Die Verbotstatbestände des 44 (1) Nr. 2 BNatSchG werden nicht erfüllt. Verbot nach 44 (1) 3 BNatSchG Durch die Baufeldräumung bzw. Weiterführung des Nikolaus-Groß-Weges würde im Falle eines Vorkommens das Risiko bestehen, dass Fortpflanzungs- und evtl. Ruhestätten geschädigt werden. Die Untersuchungsergebnisse lassen den Schluss zu, dass sich aktuell keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Eingriffsgebiet befinden. Die Verbotstatbestände nach 44 (1) Nr. 3 BNatSchG werden demnach nicht erfüllt. Eine Zuordnung der potenziellen Flächen als Fortpflanzungs- und Ruhestätten ohne Vorliegen eines Raupennachweises ist nicht hinreichend begründbar. Auf Grundlage der vorliegenden Vorplanung zur Entwässerung ist davon auszugehen, dass für die Becken Bereiche mit Habitatpotenzialen (s. Abb. 4) nicht in Anspruch genommen werden. 1 Die zweite Kontrolle wurde auf Anfang August gelegt, da aufgrund des nassen und kühlen Frühsommers (Mai, Juni) mit einer verzögerten Larvalphase zu rechnen war. 8

10 6.2 Reptilien Zauneidechse Lacerta agilis (FFH-Code1261) Schutzstatus: FFH-RL Anh. IV Gefährdung: Rote Liste BaWü: V, Rote Liste D: 3 Biotopansprüche / Lebensweise: Die Zauneidechse kommt vor allem in trockenwarmen Saumbereichen von Rainen, Hecken- und Gebüschrändern vor. Bevorzugte Aufenthaltsbereiche sind offene, besonnte Stellen, idealerweise mit einer leichten Hangneigung. Als Sonnplätze dienen Steine, offene Bodenstellen, Altgras oder Holz. Für die Eiablage werden ca cm tiefe Erdhöhlen an besonnten, vegetationsarmen Stellen gegraben. Stein- oder Holzablagerungen sowie Bodenlöcher dienen als Unterschlupf und Verstecke. Verbreitung im Untersuchungsraum: Außer einem früheren Fundnachweis südöstlich und außerhalb des Untersuchungsgebiets liegen aus dem Plangebiet und angrenzenden Kontaktlebensräumen keine Funde vor. Der Großteil des Plangebietes ist aufgrund der Struktur und Nutzung (vorwiegend Ackerfläche) als Lebensraum für Zauneidechsen ungeeignet. Mäßig geeignete Habitatstrukturen konnten kleinflächig in geringem Umfang im Bereich von Wegränder, Böschungen oder Grundstückgrenzen ermittelt werden. Günstige Habitatstrukturen, wie exponierte Sonnenplätze, Verstecke oder geeignete Eiablageplätze konnten nicht vorgefunden werden. Die zwischen April und August durchgeführten Geländeerhebungen ergaben keine Fundnachweise oder Verdachtsmomente, die ein aktuelles Vorkommen der Zauneidechse belegen oder plausibel machen. Lokale Population: Die Existenz einer lokalen (Teil)Population kann aufgrund der Befundergebnisse ausgeschlossen werden. Das Auftreten einzelner, dispergierende Tiere kann bei realer Betrachtung dagegen nie grundsätzlich ausgeschlossen werden. Wirkungsprognosen und Bewertung der Verbotstatbestände nach 44 (1) Nr. 1 3 BNatSchG: Verbot nach 44 (1) 1 BNatSchG Durch die Baufeldräumung würde im Falle eines Vorkommens das Risiko bestehen, dass Individuen verletzt oder getötet werden. Das Eintreten von Verbotstatbeständen des 44 BNatSchG (1) Nr. 1 BNatSchG kann ausgeschlossen, wenn die Baufeldräumung und insbesondere das Abschieben oder Abmähen der Vegetation außerhalb der Aktivitätsphase, d. h. zwischen September und April erfolgt. Die allenfalls mäßig und kleinflächig geeigneten Habitatstrukturen liegen außerhalb des Eingriffsgebietes. Die Verbotstatbestände des 44 (1) Nr. 1 BNatSchG werden unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme (Bauzeitenregelung) nicht erfüllt. Verbot nach 44 (1) 2 BNatSchG Durch die Baufeldräumung würde im Falle eines Vorkommens das Risiko bestehen, dass vor allem durch den baubedingte Störungen auftreten können. Das Störungsverbot ist angesichts der nicht gegebenen Betroffenheit nicht relevant. Die Verbotstatbestände des 44 (1) Nr. 2 BNatSchG werden nicht erfüllt. Verbot nach 44 (1) 3 BNatSchG Durch die Baufeldräumung würde im Falle eines Vorkommens das Risiko bestehen, dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschädigt oder zerstört werden. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse ist davon auszugehen, dass sich keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Eingriffsgebiet befinden. Die Verbotstatbestände nach 44 (1) Nr. 3 BNatSchG werden nicht erfüllt. 9

11 6.3 Vögel Vorbemerkung Das im Rahmen der Vorprüfung und der artenschutzrechtlichen Beurteilung von 2011 ermittelte Artenspektrum der Brutvögel wurde bei den Geländeuntersuchungen im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung bestätigt. Darüber hinaus wurden Grünfink Carduelis chloris und Star Sturnus vulgaris als weitere Brutvogelarten ermittelt. Damit konnten im Untersuchungsgebiet insgesamt 15 Vogelarten nachgewiesen werden, für welche ausreichend Hinweise auf ein Brutvorkommen bzw. auf einen Brutverdacht vorliegen. Arten, wie z. B. Mäusebussard Buteo buteo, Rotmilan Milvus milvus, Turmfalke Falco tinnunculus und Bachstelze Motacilla alba sowie Grünspecht Picus viridis konnten als Nahrungsgäste festgestellt werden. Sie nutzten das Untersuchungsgebiet ausschließlich zur Nahrungssuche und brüten im großräumigen Umfeld. Nahrungsgäste als auch Durchzügler (z. B. Steinschmätzer Oenanthe oenanthe) für die artenschutzrechtliche Bewertung nicht relevant. Das ermittelte Inventar der Brutvögel wird hauptsächlich durch weit verbreitete Arten des Halboffenlandes charakterisiert. Es handelt sich vorwiegend um Vertreter der Gilde der Zweig- bzw. Gebüschbrüter sowie und Höhlen- und Nischenbrüter. Das Vorkommen von siedlungstypischen Arten (Gebäudebrüter), wie der Haussperling und Hausrotschwanz, resultiert sich aus der angrenzenden Bebauung innerhalb des Untersuchungsraumes. Für ein Vorkommen typischer Arten der Streuobstwiesen ist der vorhandene Obstbaumbestand zu klein. Mit der Feldlerche wurde ein Vertreter der Offenlandarten als Brutvogel im Eingriffsgebiet ermittelt. Alle nachgewiesenen Vogelarten sind durch Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie europarechtlich geschützt. Unter den nachgewiesenen Arten befindet sich keine Brutvogelart der im Anhang I der EU- Vogelschutzrichtlinie aufgelisteten Vogelarten. Von den nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) streng geschützten Vogelarten tritt im Untersuchungsgebiet der Rotmilan als Nahrungsgast auf. Ein Brutvorkommen des streng geschützten Neuntöters Lanuis collurio konnte nicht ermittelt werden, obwohl geeignete Habitatpotenziale im Untersuchungsgebiet südlich des Eingriffsgebietes vorhanden sind. Die Art hat aber 2005 und evtl. auch in anderen Jahren dort gebrütet hat. Die meisten Arten befinden sich aufgrund ihrer Häufigkeit und weiträumigen Verbreitung landesweit in einem günstigen Erhaltungszustand (Rote Liste Baden-Württemberg 2004). Allerdings werden Star, Dorngrasmücke, Feldsperling, Haussperling, Sumpfrohrsänger und Goldammer in der Roten Liste Baden-Württemberg in der Kategorie Vorwarnstufe aufgrund landesweiter negativer Bestandstrends geführt. Von den vorkommenden und ermittelten Brutvogelarten ist lediglich für die Feldlerche und den Star eine artenschutzrechtliche Betroffenheit erkennbar, da Fortpflanzungsstätten im Plangebiet bzw. Eingriffsgebiet liegen und vorhabensbedingte Wirkungen zu erwarten sind. Diese Arten fallen zwar nicht unter den strengen Artenschutz, die Bestände gehen aufgrund landwirtschaftlicher Intensivierung landes- und bundesweit zurück (Rote Liste Baden-Württemberg Stand 2004). Die übrigen Brutvogelarten brüten außerhalb des Plangebietes, so dass davon auszugehen ist, dass sich der günstige Erhaltungszustand der lokalen Populationen durch das Vorhaben nicht verschlechtert. Unter Berücksichtigung von allgemeinen Vermeidungsmaßnahmen ist für diese Arten eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand der Planung nicht erkennbar. Dies gilt auch für die in der Vorwarnstufe gelisteten Arten, denen aufgrund ihrer Bestandssituation eine besondere Gewichtung beigemessen werden muss. 10

12 Um den artenschutzrechtlichen Anforderungen zu genügen, werden nachfolgend die im Plangebiet Brutvogelarten mit hervorgehobener naturschutzfachlicher Bedeutung 2 einzeln abgehandelt. Auf eine vertiefte Betrachtung der nicht betroffenen Arten wird verzichtet. Hinsichtlich allgemeiner Vermeidungsmaßnahmen werden sie gemeinsam betrachtet. Eine Berücksichtigung im Rahmen der Eingriffs-Regelung wird empfohlen. Tabelle 4: Übersicht der im Untersuchungsgebiet festgestellten Brutvogelarten Vogelart Status UG PG Rote BW Liste D Trend Amsel Turdus merula Bv 0 B Blaumeise Parus caeruleus Bv 0 B Elster Pica pica Bv Bv 0 B Feldlerche Alauda arvensis Bv Bv B Feldsperling Passer montanus Bv V V -1 B Gartengrasmücke Sylvia borin Bv 0 B Goldammer Emberiza citrinella Bv V -1 B Grünfink Carduelis chloris Bv 0 B Haussperling Passer domesticus Bv V V -1 B Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros Bv 0 B Kohlmeise Parus major Bv 0 B Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla Bv 0 B Star Sturnus vulgaris Bv Bv V -1 B Sumpfrohrsänger Acrocephalus palustris Bv V -1 B Zilpzalp Phylloscopus collybita Bv 0 B Erläuterungen Status: UG = Untersuchungsgebiet, PG = Plangebiet, Bv = Brutvogel Rote Liste Baden-Württemberg (5. Fassung 2004): 1 = Vom Aussterben bedroht, 2 = Stark gefährdet, 3 = Gefährdet, V = Vorwarnliste. RL D = Rote Liste Deutschland (Stand: 2007): 1 = Vom Aussterben bedroht, 2 = Stark gefährdet, 3 = Gefährdet, V = Vorwarnliste : B = Besonders geschützt: Alle nachgewiesenen Vogelarten sind nach Art. 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie europarechtlich geschützt und gelten daher als besonders geschützt nach der Bundesartenschutzverordnung. S = Streng geschützt nach der Bundesartenschutzverordnung vom Relevante Arten (fett): Streng geschützte Arten sowie Arten der Roten Liste Baden-Württemberg in den Kategorien 0-3 und Vorwarnliste (V). 2 Folgende Kriterien führen zu einer Einstufung als Vogelart mit hervorgehobener naturschutzfachlicher Bedeutung: gefährdete Art, hinsichtlich des Habitats anspruchsvolle Art, streng geschützte Art, seltene Art, in Kolonien brütende Art, Art nach Anhang I bzw. Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie. 11

13 Feldlerche Alauda arvensis Schutzstatus: Art. 1 Vogelschutz-Richtlinie, bes. geschützt gem. BArtSchV Gefährdung: Rote Liste BaWü: 3, Rote Liste D: 3 Biotopansprüche / Lebensweise: Die Feldlerche besiedelt offenes Gelände mit weitgehend freiem Horizont, trockene bis wechselfeuchte Böden und niedriger sowie abwechslungsreicher Vegetation. In Ackerbaugebieten werden bevorzugt Winterweizenschläge aufgesucht. Es konnte zudem eine Bevorzugung von Schlägen mit Störstellen oder Kümmerwuchs festgestellt werden. Diese entstehen durch kleinparzellierte Bewirtschaftungseinheiten und traditionelle Bewirtschaftungsformen sowie infolge standörtlicher oder mikrotopografisch-geologischer Verhältnisse (Senken, Bodenverdichtungsstellen, Staunässe). Neben Ackerflächen mit niedrigem Bewuchs haben Bereiche mit offenem Boden sowie lückig bewachsene Brachen und unbefestigte Feldwege (Erdwege) eine hohe Bedeutung als Nahrungshabitat. Der Mindestabstand der Brutreviere zu geschlossenen vertikalen Strukturen (z. B. größere Hecken und Gebüsche, Bäume) beträgt m, der Abstand zu Gebäuden und Waldrändern 150 bis 200 m. Verbreitung im Untersuchungsraum: Die Art konnte zu Beginn der Fortpflanzungszeit 2013 Revier anzeigend (Balzflug, Reviergesang) über dem Ackergelände festgestellt werden. Demzufolge ist die Art nach SÜDBECK et al. (2005) als Brutvogel einzustufen. Lokale Population: Als lokale Population wird der Brutbestand auf der ackerbaulich genutzten Verebnung nördlich und nordwestlich des Plangebietes betrachtet. Die Höhe des Brutbestandes ist nicht bekannt, dürfte aber aufgrund Habitatpotenziale und Flächengröße kaum über 5 Revierpaare umfassen. Wirkungsprognosen und Bewertung der Verbotstatbestände nach 44 (1) Nr. 1 3 BNatSchG: Verbot nach 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Es besteht das Risiko, dass durch die Baufeldräumung auf dem betreffenden Fläche Individuen bzw. Entwicklungsformen (Eier, Jungvögel) verletzt oder getötet werden. Das Eintreten von Verbotstatbeständen des 44 BNatSchG (1) Nr. 1 kann ausgeschlossen, wenn die Baufeldräumung und insbesondere das Abschieben des Baufeldes außerhalb der Brutzeit, d. h. zwischen September und März erfolgt. Die Verbotstatbestände des 44 (1) Nr. 1 BNatSchG werden unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme nicht erfüllt. Verbot nach 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Da davon auszugehen ist, dass der Verlust der Lebensstätte und die Kulissenbildung infolge einer Wohnbebauung und die damit verbundene funktionale Entwertung auch der angrenzenden, nicht bebauten Flächen die primäre Beeinträchtigung darstellt, sind die zu erwartenden baubedingt vorübergehenden und betriebsbedingt dauerhaften Störungen (z. B. durch Lärm und visuelle Effekte) von untergeordneter Bedeutung. Unter Berücksichtigung der geringen Betroffenheit von einem Brutpaar und der bei TRAUTNER & JOOSS (2008) vorgeschlagenen Orientierungswerte für eine "erhebliche Störung" werden Stressfolgen (reduzierter Fortpflanzungserfolg) bzw. Meidereaktionen mit populationsrelevanten Auswirkungen ausgeschlossen. Durch eine zeitliche Beschränkung der Baufeldräumung auf den Zeitraum außerhalb der Fortpflanzungszeit kann das Störungsverbot umgangen werden. Unter Berücksichtigung dieser Vermeidungsmaßnahme werden die Verbotstatbestände des 44 (1) Nr. 2 BNatSchG nicht erfüllt. Verbot nach 44 (1) 3 BNatSchG Baubedingt kann Vorhaben Wirkungen entfalten, die zu einer Schädigung von Fortpflanzungs- und 12

14 Ruhestätten der Art führen. Anlagebedingt ist durch das Vorhaben aufgrund des Flächenentzugs mit dem Verlust eines Revieres der Feldlerche zu rechnen. Unabhängig davon entfaltet die Kulissenbildung der geplanten Bebauung eine Entwertung der Habitatfunktion. Auf der verbleibenden kulissenfreien Restfläche des Flurstücks 1688/2 werden unter Berücksichtigung der jüngst erfolgten Pflanzungen entlang der B 10 neu - die artspezifischen Abstände zu Vertikalstrukturen, insbesondere Gebäude oder Baumbestände, unterschritten, so dass der Eingriff eine Beeinträchtigung der Lebensstätte darstellt. Adäquate Ersatzhabitate befinden sich zwar in den Ackerflächen nördlich des Plangebietes. Da diese Flächen durch Revierpaare besetzt sind, bestehen im direkten Umfeld für das betroffene Brutpaar keine Ausweichmöglichkeiten, welche die ökologische Funktion der Fortpflanzungsstätte im räumlich-funktionalen Zusammenhang gewährleisten. Durch vorgezogene funktionserhaltenden Maßnahmen (Habitatverbesserungsmaßnahmen) kann erreicht werden, dass sich der günstige Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtert. Unter Berücksichtigung der vorgeschlagener funktionserhaltenden Maßnahmen ist davon auszugehen, dass Verbotstatbestände nach 44 (1) Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllt werden. Star Sturnus vulgaris Schutzstatus: Art. 1 Vogelschutz-Richtlinie, bes. geschützt gem. BArtSchV Gefährdung: Rote Liste BaWü: V, Rote Liste D: - Biotopansprüche / Lebensweise: Der Star besiedelt nahezu alle Biotoptypen, sofern geeignete Bruthöhlen vorhanden sind und im Umfeld Mähwiesen oder Viehweiden als Nahrungshabitate zur Verfügung stehen. Im Albvorland bilde neben Eichen-Althölzer vorzugsweise Streuobstwiesen mit altem, höhlenreichen Baumbestand die wichtigsten Bruthabitate. Verbreitung im Untersuchungsraum: Die Art konnte mit einem Einzelpaare zur Fortpflanzungszeit im Plangebiet festgestellt werden. Aufgrund des Revierverhaltens und der vorhandenen Nistmöglichkeiten (Naturhöhlen in der Baumweide in der Grabenmulde) wird die Art als Brutvogel eingestuft. Lokale Population: Die lokale Population wird angesichts weiträumig vorhandener Lebensräume in Streuobstwiesen und im Wald in Altholzbeständen sehr großräumig betrachtet. Wirkungsprognosen und Bewertung der Verbotstatbestände nach 44 (1) Nr. 1 3 BNatSchG: Verbot nach 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Nach bisherigem Planungsstand ist der Erhalt der Gehölzbestrand im Rahmen der Eingriffsminimierung vorgesehen. Unter dieser Voraussetzung kann eine Verletzung oder Tötung bzw. Schädigung von Individuen bzw. von Entwicklungsformen (Eier) ausgeschlossen werden. Die Verbotstatbestände des 44 (1) Nr. 1 BNatSchG werden nicht erfüllt. Verbot nach 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Die Art gilt als relativ störungsunempfindlich, zumal bau- und betriebsbedingte Störwirkungen sich überwiegend in einigem Abstand zum Brutplatz temporär entfalten. Bau- oder betriebsbedingte Störwirkungen, die z. B. den Fortpflanzungserfolg der Art mindern oder zu Meidereaktionen führen, sind nicht zu erwarten. Verbotstatbestände des 44 (1) Nr. 2 BNatSchG werden nach dieser Prognose nicht erfüllt. Verbot nach 44 (1) Nr. 3 BNatSchG Nach bisherigem Planungsstand ist der Erhalt der Gehölzbestrand im Rahmen der 13

15 Eingriffsminimierung vorgesehen. Unter dieser Voraussetzung wird eine Zerstörung oder Beschädigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte im Sinne des BNatSchG vermieden. Verbotstatbestände des 44 (1) Nr. 3 BNatSchG werden demnach nicht erfüllt. Abb. 5 und 6: Weide Salix spec. mit Baumhöhlen im Plangebiet 7 Maßnahmen zur Vermeidung, Kompensation und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität Zur Aufrechterhaltung und Sicherung der ökologischen Funktionalität der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der europäischen Arten werden folgende Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich des Eingriffes und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (sog. CEF- Maßnahmen = continuous ecological functionality-measures) vorgeschlagen: 7.1 Maßnahmen zur Vermeidung Um eine unbeabsichtigte Tötung bzw. Verletzung oder Störungen artenschutzrelevanter Arten grundsätzlich zu vermeiden, wird empfohlen, die Baufeldräumung und insbesondere die Beseitigung von Vegetationsstrukturen außerhalb der Fortpflanzungszeit (September März) vorzunehmen. Rodungen sind ausschließlich in der vom NatSchG vorgeschriebenen Zeit zwischen 1. Oktober und 28. Februar zulässig. Die Zeiträume sind in der Bauzeitenplanung zu berücksichtigen. 14

16 Durch die Baustelleneinrichtung ist sicherzustellen, dass Flächen mit Habitatpotenzialen (z. B. Hochstaudenfluren) außerhalb des Eingriffsgebietes, insbesondere jene südlich davon, durch baubedingte Wirkungen (z. B. Befahren, Ablagern von Material) nicht beeinträchtigt werden. Im Zuge des planinternen Ausgleichs im Bereich der Grabenmulde sind die vorhandenen Höhlenbäume als Pflanzbindung zu sichern, so dass eine Beeinträchtigung von Brutplätzen für Höhlenbrüter (hier Star) und potenzielle Fledermausquartiere vermieden werden können. Es wird empfohlen, eine evtl. Wegführung räumlich so legen, dass in Zusammenhang mit der Verkehrssicherung keine betriebsbedingten Konflikte entstehen. 7.2 Vorgezogene funktionserhaltende Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) Für die vom Vorhaben und insbesondere vom Entzug der Lebensstätte betroffenen Feldlerche wird vorgeschlagen, im räumlichen Umfeld (s. Suchraum Abb. 7) Habitat verbessernde Maßnahmen durchzuführen. Empfohlen wird die Einrichtung von sog. Lerchenfenstern. Hierdurch kann die ökologische Funktion der Fortpflanzungsstätte im räumlich-funktionalen Zusammenhang gewährleistet werden. Bei den so genannten Lerchenfenstern handelt sich um kleine künstliche Störstellen inmitten eines Ackers bzw. Feldes. Idealerweise werden Lerchenfenster im Wintergetreide, Raps und Mais angelegt. Bei der Aussaat hebt der Landwirt die Sämaschine für einige Meter an, so dass eine Freifläche von rund 20 m² entsteht. Zwei dieser Fenster pro Hektar sind ausreichend, um den Bruterfolg der Feldlerche deutlich zu erhöhen. Der Ernteausfall ist mit weniger als 5 Euro pro Hektar ausgesprochen niedrig und der Arbeitsaufwand sehr gering. Die Fenster müssen einen maximalen Abstand zu Fahrspuren, zum Feldrand (mind. 25 m) oder Gebäuden oder Gehölzen (mind. 50 m) haben. Abb. 7: Revierzentrum Feldlerche (roter Kreis) und Suchraum für funktionserhaltende Maßnahmen (gelb). 15

17 Sofern vorhanden und geeignet, sollte die Maßnahme auf städtischen verpachteten landwirtschaftlichen Flächen umgesetzt werden. Stehen solche nicht zur Verfügung, ist mit der Unteren Naturschutzbehörde zu klären, ob die Realisierung der Maßnahme auch auf Grundlage einer langfristigen vertraglichen Vereinbarung mit einem Landwirt auf privaten Flächen erfolgen kann, da es sich um keine statische Maßnahme handelt. 7.3 Ergänzende Anregungen zur naturschutzrechtlichen Kompensation im Rahmen der Eingriffsregelung Es wird vorgeschlagen, im Rahmen der naturschutzrechtlichen Kompensation Biotopgestaltungs- und Habitatverbesserungsmaßnahmen zu fokussieren, die im Besonderen die vorkommenden Brutvogelarten der Vorwarnliste (z. B. Goldammer, Sumpfrohrsänger) berücksichtigen. Hierzu werden folgende Maßnahmen empfohlen: Aufwertung und Entwicklung der grabenbegleitenden Vegetation innerhalb des Plangebietes unter besonderer Berücksichtigung einer abwechslungsreichen Gehölzstruktur sowie der vorhandenen Höhlenbäumen und der standorttypischen Hochstaudenfluren. Abgrenzung des nördlichen und westlichen Randes des Baugebietes mit einer feldheckenartigen Begrünung unter Verwendung von standorteinheimischen Gehölzarten. Pflanzung einer Feldhecke zur räumlichen Abschirmung der südlich angrenzenden Wiesenflächen bzw. Streuobstflächen im Bachtobel. Aufwertung und Verbesserung der Nasswiese und feuchter Hochstaudenfluren im Bachtobel südlich außerhalb des Plangebietes durch Reduzierung des Baumaufwuches (Entnahme der Eschensukzession). Förderung von solitären Sträuchern und Gebüschen. 16

18 8 Fazit Der auf Grundlage der Vorprüfung prognostizierte Verdacht auf ein Vorkommen der artenschutzrechtliche relevanten Arten Nachtkerzenschwärmer Proserpinus proserpina und Zauneidechse Lacerta agilis im Untersuchungsraum konnte durch die Erhebungen nicht bestätigt werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit gem. 44 (1) Nr. 1 3 BNatSchG dieser streng geschützten Arten ist nicht erkennbar. Die vertiefende Untersuchung im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ergab jedoch Anhaltspunkte für ein Vorkommen der europarechtlich geschützten Arten Feldlerche Alauda arvensis und Star Sturnus vulgaris auf der Eingriffsfläche. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit gem. 44 (1) Nr. 1 und 3 BNatSchG dieser Arten ist demnach gegeben. Weitere planungsrelevante Arten, insbesondere Arten der Anhänge II bzw. IV der FFH-Richtlinie konnten im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung im Plangebiet nicht ermittelt werden. Die Inanspruchnahme von Flächen außerhalb des Geltungsbereichs für die Regenwasserbehandlung und rückhaltung entfaltet nach bisherigem Kenntnisstand der Planung keine artenschutzrechtlichen Konflikte. Der Wirkungsprognose basiert auf der Annahme, dass ausschließlich unbelastetes Niederschlagswasser (z. B. von Dachflächen) eingeleitet wird, so dass betriebsbedingte Wirkungen (z. B. durch Einleitung oder Akkumulierung von Schadstoffen von öffentlichen Verkehrsflächen und privaten Hofflächen, wie Schmierstoffe, Tausalz, etc.) ausgeschlossen werden können und damit eine Betroffenheit von artenschutzrechtlich relevante Arten außerhalb des Untersuchungsraumes (z. B. im Bachsystem) und des Untersuchungsrahmens (z. B. Amphibien) nicht zu erwarten ist. Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen für die betroffenen Arten werden die Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG nicht erfüllt. Dem Vorhaben stehen artenschutzrechtliche Vorschriften nicht entgegen. Heiningen, Gez. Dipl. Ing. (FH) Wolfgang Lissak 17

19 9 Literatur / Quellen BOSBACH, G. & K. WEDDELING (2005) Zauneidechse Lacerta agilis in: DOERPINGHAUS, A., EICHEN, CHR., GUNNEMANN, H., LEOPOLD, P., NEUKIRCHEN, M., PETERMANN, J & E. SCHRÖDER (Bearb.): Methoden zur Erfassung von Arten der Anhänge IV und V der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie.- Bundesamt für Naturschutz, Bonn Bade Godesberg (Heft 20): Informationssystem Zielartenkonzept Baden-Württemberg (ZAK). Herausgeber: Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (Karlsruhe 2009). HERMANN, G. & J. TRAUTNER (2011): Der Nachtkerzenschwärmer in der Planungspraxis.- Naturschutz u. Landschaftsplanung (10): NATURKONZEPT SIKORA (2011): Bebauungsplanbereich Rabenwiesen V Stadt Süßen Geländeerhebung Vogelarten Artenliste und Kurzübersicht (Gutachten i. A. der Stadt Süßen) NOWAK, M. (1996): Nachweis des Nachtkerzenschwärmers (Proserpinus proserpina) am Rande der Schwäbischen Alb. Naturkdl. Mitt. Großraum Göppinen, 12: 5-6. RENNWALD, E. (2005): Nachtkerzenschwärmer Proserpinus proserpina (Pallas, 1772) in: DOERPINGHAUS, A., EICHEN, CHR., GUNNEMANN, H., LEOPOLD, P., NEUKIRCHEN, M., PETERMANN, J & E. SCHRÖDER (Bearb.): Methoden zur Erfassung von Arten der Anhänge IV und V der Fauna-Flora- Habitat-Richtlinie.- Bundesamt für Naturschutz, Bonn Bade Godesberg (Heft 20): Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), Fassung vom (Richtlinie 97/62/EWG), Abl. Nr SÜDBECK, P., ANDERTZKE, H., FISCHER, S., GEDEON, K., SCHIKORE, T., SCHRÖDER, K. & C. SUDFELDT (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell. TRAUB, B. (1994): Proserpinus proserpina (Pallas, 1772) Nachtkerzenschwärmer. In: Ebert, G. (Hrsg.): Die Schmetterlinge Baden-Württembergs, Bd. 4, Ulmer Stuttgart. TRAUTNER, J. & R. JOOSS (2008): Die Bewertung erheblicher Störungen nach 42 BNatSchG bei Vogelarten Ein Vorschlag für die Praxis.- Naturschutz u. Landschaftsplanung 40 (9), p , Verlag Eugen Ulmer Stuttgart. 18

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