Informationen für Präventionsfachstellen: Schulungen und Beratungen rund um Alkoholprävention anlässlich der EURO 2008

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1 Schulungen und Beratungen rund um Alkoholprävention 1. Festveranstaltende und Verkaufsstellen motivieren und unterstützen, Massnahmen für den Jugendschutz und zur Prävention von alkoholbedingten Problemen zu treffen Schulungen im Bereich des Alkoholverkaufs und -ausschanks Ausgangslage Zielgruppe(n) Ziele Dauer und Kosten Zusammenfassung der wichtigsten Aussagen der Schulung Inhalte... 9 Anhang 1: Kriterienliste für den Verkauf und Ausschank von Alkohol während der EURO 2008 zuhanden der Bewilligungsbehörden Anhang 2: Beispiel für den Ablauf einer Schulung und Hinweise auf Quellen zur Vorbereitung Anhang 3: Eidgenössische Gesetzgebungen Alkoholgesetz Art. 41 Abs. 1 Bst. i Alkoholgesetz Art. 42b Abs. 3 Bst. e Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstandverordnung Art. 11 Abgabe- und Anpreisungsbeschränkungen für alkoholische Getränke Verordnung des EDI über alkoholische Getränke Art. 4 Werbung Strafgesetzbuch Art

2 Dieses Konzept wurde von folgenden Institutionen erstellt: Abteilung Jugend, Familie und Prävention (Justizdepartement Basel-Stadt) ags, Suchtberatung Bezirk Aarau Berner Gesundheit Croix-Bleue romande Fachstelle für Suchtprävention Blaues Kreuz, Bern Fédération Genevoise pour la Prévention de l Alcoolisme (FEGPA) Gesundheitsförderung Baselland Groupement Romand d Etudes des Addictions (GREA) Schweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme (SFA) Suchtpräventionsstelle der Stadt Zürich ZüFAM, Zürcher Fachstelle zur Prävention des Alkohol- und Medikamenten-Missbrauchs 2

3 Anlässlich der EURO 2008 werden an vielen Orten spezielle Events organisiert, an denen auch Alkohol ausgeschenkt wird. Auch in den bestehenden Restaurants und an Verkaufsstellen werden während der EURO 2008 mehr Betrieb und etwas besondere Bedingungen herrschen. Oberste Ziele der Alkoholprävention anlässlich der Fussballeuropameisterschaft sind die konsequente Durchsetzung der Jugendschutzbestimmungen und die Verminderung alkoholbedingter Probleme. Es geht nicht darum, den Alkoholkonsum zu verbieten. Aber die nationalen und kantonalen gesetzlichen Bestimmungen zum Alkoholausschank und -verkauf müssen beachtet werden. Und auch weitere Massnahmen, die dazu beitragen, alkoholbedingte Probleme zu vermeiden, müssen bedacht werden. Wichtiger Punkt zur Prävention alkoholbedingter Probleme ist die Schulung des Alkohol ausschenkenden oder verkaufenden Personals. Im Rahmen solcher speziellen Events wird oft mit Hilfskräften gearbeitet, die wenig oder keine Erfahrung im Ausschank von Alkohol haben. In Verkaufsläden, die sich in der Nähe der Grossveranstaltungen befinden, wird die Nachfrage nach Alkoholika steigen. Viele Fussballfans aus dem Ausland werden nicht mit den hier geltenden Bestimmungen vertraut sein. Weil einige von ihnen unsere Sprache nicht verstehen, ist es u.u. auch schwierig, sie angemessen über die bestehenden Bestimmungen zu informieren. Schulungen des Ausschank- und Verkaufspersonals müssen diesen besonderen Bedingungen Rechnung tragen. 3

4 Fachstellen können durch Schulungen und Beratungen einen wichtigen Beitrag zur Prävention von alkoholbedingten Problemen an der EURO 2008 leisten, insbesondere: 1. Festveranstalter/-innen und Verkaufsstellen motivieren und unterstützen, Massnahmen zur Konsequenten Durchsetzung der Jugendschutzbestimmungen und zur Prävention von alkoholbedingten Problemen zu ergreifen. 2. Durch Schulungen von Personen, die für Alkohol ausschenkendes oder verkaufendes Personal verantwortlich sind (resp. durch Schulungen des Ausschank- und Verkaufspersonals) Einfluss nehmen. Das Dokument Informationen für Festveranstalter/-innen: Alkoholprävention an der EURO 2008 können Sie nutzen, um Festveranstaltende zur Alkoholprävention und zur Zusammenarbeit mit Ihnen zu motivieren. Das Faltblatt Informationen zum Verkauf und Ausschank von Alkohol an der EURO 2008 richtet sich an das Verkaufspersonal. Es kann im Rahmen von Schulungen abgegeben werden. Diese Materialien können gratis bei der SFA bezogen werden ( Rubrik Publikationen oder Versandkosten werden verrechnet). Für Sie als Fachpersonen von Präventionsstellen bietet sich eine gute Möglichkeit, die Grossveranstaltung EURO 2008 als Anlass zu nutzen, wichtigen Partnern Ihre Kompetenzen und Dienstleistungen gezielt anzubieten: Ziel sollte sein, dass die Kontakte, die Sie hier knüpfen, über die EURO 2008 hinaus wirken. Im Bereich solcher Schulungen können Fachstellen in vielen Fällen Kostenbeteiligungen von den Auftraggebenden erwarten. 4

5 1. Festveranstaltende und Verkaufsstellen motivieren und unterstützen, Massnahmen für den Jugendschutz und zur Prävention von alkoholbedingten Problemen zu treffen. Wichtige Themen sind zum Beispiel: Jugendschutz, Werbeeinschränkungen, Einschränkungen des Handels mit Spirituosen, keine Abgabe von Alkohol an Betrunkene, Schulung des Verkaufspersonals, Preise für alkoholfreie Getränke, Getränkeangebote (attraktive alkoholfreie Getränke, gratis oder sehr günstiges Wasser/Mineralwasser), Möglichkeiten der Mengenbeschränkung, Sicherheit im Strassenverkehr, Möglichkeiten der Information der Besucher/-innen zum Thema Alkohol. Die Kriterienliste (vgl. Anhang 1), welche verschiedene Präventionsfachstellen und die nationale Arbeitsgruppe Alkoholprävention EURO 2008 gemeinsam zuhanden der Bewilligungsbehörden erarbeitet haben, kann als Grundlage zur Besprechung wichtiger Massnahmen der Alkoholprävention dienen. Verschiedene kantonale Fachstellen haben Materialien hergestellt, oft in Form von Checklisten. Sie können diese heranziehen, um mit den Festveranstaltenden oder Verkaufsstellen Massnahmen zu besprechen und sie dabei zu unterstützen, diese umzusetzen. Erkundigen Sie sich bei den entsprechenden Stellen über die Nutzungsbedingungen. Die in diesen Materialien beschriebenen Massnahmen beziehen sich zwar häufig in erster Linie auf die Anliegen des Jugendschutzes. Viele der darin aufgeführten Tipps sind aber grundsätzlich geeignet, alkoholbezogene Probleme zu vermindern (alkoholfreies Angebot, Organisation von Transporten, Gestaltung eines Rahmenprogramms etc.). Beispiele für solche Unterlagen: Rubrik Material > Alkohol Rubrik Prävention > Projekte > Jugendschutz (pdf-dokument mit Massnahmenvorschlägen für den Eingang, für die Bar und rund ums Fest, jeweils mit Tipps bezüglich Jugendschutz und Tipps zur generellen Alkoholprävention) 5

6 2. Schulungen im Bereich des Alkoholverkaufs und -ausschanks Vielleicht hat Ihre Fachstelle bereits Erfahrungen mit Schulungen im Bereich des Alkoholausschanks und des Alkoholverkaufs und eventuell haben Sie sogar schon eigene Schulungsunterlagen. Falls nicht: Es gibt verschiedenste Materialien, die als Grundlagen herangezogen werden können (vgl. z.b. die Links unter Punkt 1, S. 5). So können Sie mit vertretbarem Aufwand selbst ein solches Angebot bereitstellen. Das folgende Schulungskonzept ist weitgehend dem Dokument Alkoholkonsum Jugendlicher Die Verkaufsstellen handeln! Eine Schulung für Gastronomie, Detailhandel und Festwirtschaften. der Stellen für Suchtprävention im Kanton Zürich entnommen 1. Es wird hier ergänzt mit einigen Hinweisen zu spezifischen Situationen. Es folgen Informationen zu folgenden Punkten: 1. Ausgangslage 2. Zielgruppe 3. Ziele 4. Dauer und Kosten: Empfehlungen 5. Zusammenfassung der wichtigsten Aussagen der Schulung 6. Inhalte 1 Die Stellen für Suchtprävention im Kanton Zürich stellen allen interessierten ausserkantonalen Stellen sämtliche Inhalte ihres Schulungsmaterials zur Verfügung und bitten um Quellenangabe ( Idee und Konzept: Die Stellen für Suchtprävention im Kanton Zürich ). Falls andere Fachstellen daran interessiert sind, diese Texte zu übernehmen und sie in professionell gestalteter Form herauszugeben, müsste ein neues Layout gemacht werden, d.h. eine Anpassung von Farbe und Textgestaltung wäre nötig. Die Zürcher Unterlagen bieten ausführliche Informationen und Schulungstipps. (Bitte wenden Sie sich bei Fragen hierzu an die ZüFAM, Zürcher Fachstelle zur Prävention des Alkohol- und Medikamenten-Missbrauchs, Tel , info@zuefam.ch) 6

7 1. Ausgangslage Grundsätzlich ist zu raten, dass die Fachstellen für Prävention nach Möglichkeit direkt Schulungen mit dem Alkohol ausschenkenden Personal durchführen. Im Hinblick auf die EURO 2008 ist allerdings zu erwarten, dass dies oft nicht möglich sein wird (Personal, das kurzfristig und nur für kurze Zeit eingestellt wird; Kapazitäten der Präventionsfachstelle sind nicht ausreichend; grosse Anzahl zu schulender Personen). In diesem Fall können Fachstellen denjenigen Personen, die für das Alkohol ausschenkende Personal verantwortlich sind, schulen und mit ihnen zusätzlich besprechen, wie sie die Informationen am besten an ihr Personal weitergeben können. 2. Zielgruppe(n) Verantwortliche in Ladengeschäften, Gastronomie und in den Festwirtschaften rund um die EURO Alkohol verkaufendes Personal in Ladengeschäften, Gastronomie und Festwirtschaften rund um die EURO 2008 Gehen Sie bei der Kontaktaufnahme mit den Verantwortlichen für Ladengeschäfte, Gastronomie und Festwirtschaften auf die Verpflichtungen ein, welche diese haben, aber betonen Sie unbedingt auch die Vorteile von Massnahmen der Alkoholprävention und von Schulungen des Personals. Die wichtigsten Vorteile werden im Dokument Informationen für Festveranstalter/-innen und Verkaufsstellen: Alkoholprävention an der EURO 2008 aufgeführt. 3. Ziele Die Schulungs-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer: werden sensibilisiert für Fragen im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum von Jugendlichen und Erwachsenen kennen die gesetzlichen Bestimmungen zum Alkoholverkauf setzen sich mit problematischen Situationen auseinander, welche sich rund um den Ausschank oder Verkauf von Alkohol an Jugendliche und Erwachsene ergeben kennen die besonderen Gegebenheiten (fremdsprachige Fussballfans, Dimensionen der Veranstaltung) Wenn Personen geschult werden, die für Alkohol ausschenkendes Personal verantwortlich sind, wissen diese zudem, wie sie alle diese Informationen am besten an ihr Personal weitergeben 7

8 4. Dauer und Kosten Wir empfehlen für die Schulungen 3 Stunden vorzusehen. Für die Gestaltung der Kosten kann aus verschiedenen Gründen keine konkrete Einschätzung gegeben werden, zum Beispiel weil manche Fachstellen entsprechende Leistungsaufträge haben, in deren Rahmen sie ihren Aufwand (teilweise) kostenmässig abdecken oder auch weil die Möglichkeiten der Veranstalter/-innen, Geld für Schulungen aufzubringen, unterschiedlich sind. 5. Zusammenfassung der wichtigsten Aussagen der Schulung Lassen Sie sich nicht auf Diskussionen ein. Ihre Antwort ist klar und einfach: - Ohne Ausweis kein Alkohol! Machen Sie die Jugendlichen auf die Bestimmungen aufmerksam, die auf den angebrachten Schildern zu lesen sind. - Wer betrunken ist, erhält keinen Alkohol mehr! Ihr suchtpräventiver Einsatz wird langfristig von Ihrer Kundschaft honoriert, die kurzfristigen, geringen Umsatzeinbussen werden aufgewogen. Ihre verantwortungsvolle Haltung trägt viel zum Schutz der Jugend vor Alkohol bei. Eine wirksame Suchtprävention braucht gemeinsame Anstrengungen. Als Vorgesetze(r): Bringen Sie Schilder mit dem Hinweis auf die gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen gut sichtbar in Ihrem Restaurant, Geschäft oder Festbetrieb an. Als Vorgesetze(r): Fordern Sie Ihr Personal auf, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Als Vorgesetze(r): Motivieren Sie Ihr Personal, alkoholfreie Getränke aktiv anzubieten und diese möglichst attraktiv zu platzieren. 8

9 6. Inhalte Vermitteln Sie den Schulungsteilnehmenden folgende Informationen: Inhalte Suchtprävention: Eine kurze Einführung in die Thematik Alkoholkonsum, Gewalt und Sport Jugend und Alkoholkonsum Umgang mit Betrunkenen (Notfallplan/Koordination: Erste Hilfe, sich an für solche Notfälle verantwortliche Person wenden, Sicherheitskräfte beiziehen) Gesetze im Zusammenhang mit dem Thema Alkohol: Vermitteln Sie den Schulungsteilnehmenden Informationen zu den rechtlichen Bestimmungen auf nationaler und kantonaler Ebene. spezifische Situation an der EURO 2008 Quellen/Informationen Informationen zu Suchtprävention, Wirkungen von Alkohol, Jugend und Konsum sind zu finden z.b.: in den Zürcher Unterlagen, (Rubrik Material > Alkohol) auf verschiedenen Webseiten, zum Beispiel zum Thema Alkoholkonsum, Gewalt und Sport (-> Texte -> Alkohol und Gewalt) Eidgenössische Bestimmungen (Alkoholgesetz, Lebensmittelverordnung, Strafgesetzbuch: vgl. Anhang 3) Neben den eidgenössischen Bestimmungen gibt es kantonale Gesetze, die ebenfalls vermittelt werden müssen. Beziehen Sie diese bei der Vorbereitung der Schulung ein. (z.b. Gastgewerbegesetz, Handels- und Gewerbegesetz) Zwei Beispiele: In fast allen Kantonen ist es verboten, betrunkenen Personen Alkohol abzugeben; einige Kantone haben spezielle Bestimmungen zur Alkoholwerbung erlassen. Überblick über die kantonalen Gastgewerbegesetze unter > Dienstleistungen > Rechtsauskünfte > kantonale Gastgewerbegesetze Konsequenzen bei Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen Anlässlich der EURO 2008 werden verschiedene Arten von Festveranstaltungen stattfinden, viele werden sehr gross sein. Es ist zu erwarten, dass die Arbeit des Personals oft recht schwierig sein wird. Es werden zahlreiche fremdsprachige Fussballfans anwesend sein. Viele von ihnen kennen die in der Schweiz geltenden Bestimmungen (Jugendschutz, kantonale Bestimmungen zur Alkoholabgabe an Betrunkene etc.) nicht. o Insbesondere dem Ausschankpersonal, aber auch dem Verkaufspersonal vermitteln, dass es teilweise mit hektischen Situationen rechnen muss, dass es aber wichtig ist, sich genug Zeit zu nehmen, um die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen gewährleisten zu können. o Der Ruf von Fussballfans ist zum Teil nicht gut, aber Befürchtungen oder gar Angst sind fehl am Platz: Die überwältigende Mehrheit von ihnen ist friedlich und freundlich. In der Regel reichen ein Lächeln und einfache Erklärungen! o In der Schulung kann sich das Personal darüber austauschen, wer von den Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen in welcher Sprache die Grundsätze zu Jugendschutz und Abgabe von Alkohol an Betrunkene erklären kann. Diese Personen können beigezogen werden, wenn es Kommunikationsprobleme gibt. o Die wichtigsten Regeln sollten in Englisch eingeübt werden. Diese Sätze stehen auch auf dem Flyer. o Bei Informationen zu den Jugendschutzbestimmungen kann ein Hinweis auf die englischen Schilder weiterhelfen. o In den Fan-Guides werden die wichtigsten Bestimmungen in der jeweiligen Landessprache stehen. Ein Beispiel für einen Ablauf einer Schulung finden Sie im Anhang 2, Seite 11. 9

10 Anhang 1: Kriterienliste für den Verkauf und Ausschank von Alkohol während der EURO 2008 zuhanden der Bewilligungsbehörden Hinweisschilder Altersabgabebeschränkungen Das Schweizerische Gesetz schreibt vor, dass an Alkoholverkaufs- und Ausschankstellen Schilder auf das Abgabealter hinweisen müssen: An unter 16-Jährige darf gar kein Alkohol verkauft werden. Spirituosen, Aperitive und Alcopops dürfen nicht an unter 18-Jährige verkauft werden. Im Kanton Tessin darf kein Alkohol an unter 18-Jährige abgegeben werden. Mit ausreichend vielen und gut platzierten Schildern an der Kasse, auf der Theke, an Wänden und Regalen kann die gewünschte Signalwirkung erzielt werden. Solche Schilder können bei vielen kantonalen Suchtfachstellen, Alkoholberatungsstellen, bei der Schweizerischen Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme (Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch: oder bei cool & clean ( bestellt werden. Werbeeinschränkungen Das Gesetz verbietet jegliche Art von Werbung für alkoholische Getränke, die sich an unter 18-Jährige richtet. Je nach Lage des Public-Viewing-Bereichs, wie zum Beispiel in und an öffentlichen Gebäuden, gilt ein generelles Werbeverbot für Spirituosen. Strengere kantonale Gesetze bleiben vorbehalten. Kein Kleinhandel mit Spirituosen Weiter verbietet das Gesetz den Kleinhandel mit Spirituosen auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen. Für den Ausschank anlässlich von Veranstaltungen muss eine kantonale Ausnahmebewilligung vorliegen. Die Arbeitsgruppe empfiehlt, auf den Spirituosenverkauf zu verzichten. Nur geschultes Verkaufspersonal (vgl. Punkt 2 weiter unten) Das Verkaufspersonal kann durch seine Haltung viel dazu beitragen, alkoholbedingte Probleme zu vermindern. Wer in Fragen der Alkoholprävention geschult ist, kann die Altersabgabebeschränkungen besser einhalten und lernt den Umgang mit betrunkenen Personen. Für Schulungen können die lokalen Präventionsfachstellen angefragt werden. Wichtige Inhalte sind: Jugendschutz, Ausweiskontrolle, Umgang mit Betrunkenen. Tiefe Preise für alkoholfreie Getränke Über die Verkaufspreise kann der Konsum von Alkohol einfach und wirkungsvoll beeinflusst werden. Es sollten mehrere alkoholfreie Getränke (insbesondere Softdrinks und Fruchtsäfte) angeboten werden, die deutlich billiger sind als Bier, Wein und Spirituosen und die an allen Verkaufsständen erhältlich sind. (In vielen Kantonen gibt es entsprechende Vorschriften.) Attraktive alkoholfreie Getränke Verkaufsstellen sollten ein breites, attraktives Sortiment an alkoholfreien Getränken an allen Getränkeständen anbieten. Leichtbier und alkoholfreies Bier im Ausschank fördern Es wird empfohlen, auch alkoholfreies Bier und Leichtbier (ca. 2,5 Volumenprozent) anzubieten. Der Ausschank der alkoholfreien Biere und der Leichtbiere sollte bevorzugt behandelt werden und diese Biersorten sollten deutlich preisgünstiger angeboten werden als Normalbier. Mengenbeschränkungen beim Alkoholverkauf Um negative Auswirkungen durch problematischen Alkoholkonsum zu vermindern, können auch Mengenbeschränkungen pro Alkoholkauf eingeführt werden. Eine weitere Möglichkeit der Mengenbeschränkung ist, dass Verkaufsstellen ausserhalb der Gastrobetriebe nur im Offenausschank (Becher) verkaufen dürfen. Auf die Verwendung von Glasbehältern sollte aus sicherheitstechnischen Gründen verzichtet werden, weil zerbrochene Flaschen oder Gläser zu schweren Verletzungen führen können. Zeitbeschränkungen für die Mitnahme von alkoholischen Getränken Temporäre Verkaufseinschränkungen für alkoholische Getränke zum Mitnehmen aus den umliegenden Betrieben (Grossverteiler, Kleinhandel und Familienbetriebe, Gastrobetriebe u.a.) sind zu prüfen. (Im Kanton Genf ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen der Alkoholverkauf an Tankstellen sowie der Verkauf (Take-away) von Alkoholika zwischen 21 Uhr und 7 Uhr verboten). Mineralwasser und Wasser für alle Das Nachfüllen der Mehrwegbecher mit Mineralwasser oder Leitungswasser soll gratis oder sehr preisgünstig möglich sein. 10

11 Anhang 2: Beispiel für den Ablauf einer Schulung und Hinweise auf Quellen zur Vorbereitung Zeit Sozialform Quellen für die Vorbereitung 10 Min. Plenum Einführung o Begrüssung der Teilnehmenden o Vorstellung Moderator(in) und Suchtpräventionsstelle o Vorstellung der Lernziele o Vorstellung der Lerninhalte 5 Min. Plenum Einführung in die Schulung 10 Min. Einzelarbeit Warm-up Zum Beispiel: o Quiz mit 10 Behauptungen zum Thema Sucht(- prävention) o Auflösung des Quiz Ein Beispiel für ein Quiz findet sich in der Schulungsbox der Stellen für Suchtprävention im Kanton Zürich 25 Min. Plenum Wissen o Referat zur Einführung in die Thematik o Begriffsklärung «Suchtprävention» o Alkoholkonsum, ein soziales Problem o Jugend und Alkoholkonsum o Risiken übermässigen Alkoholkonsums o Spezifische EURO Situationen 35 Min. Plenum Recht o Jugendschutzbestimmungen o Keine Abgabe von Alkohol an Betrunkene o Weitere kantonale Bestimmungen o Konsequenzen bei Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen 15 Min. Plenum Pause 70 Min. Gruppenarbeit Exemplarische Situationen in der Gastronomie, im Detailhandel und in Festwirtschaften Rollenspiele zu verschiedenen Situationen Vorstellen im Plenum und Reflexion 10 Min. Plenum Abschluss o Erkenntnisse austauschen o Material abgeben o Fragen beantworten Vgl. Aufzählung im vorliegenden Dokument unter 6. Inhalte Vgl. Aufzählung im vorliegenden Dokument unter 6. Inhalte 11

12 Anhang 3: Eidgenössische Gesetzgebungen Alkoholgesetz Art. 41 Abs. 1 Bst. i Verboten ist der Kleinhandel mit gebrannten Wassern durch Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Gebrannte Wasser: Spirituosen, Produkte wie Wermut und Likörweine, alkoholische Mischgetränke Kleinhandel: Verkauf im Laden, Ausschank Alkoholgesetz Art. 42b Abs. 3 Bst. e Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstandverordnung Art. 11 Abgabe- und Anpreisungsbeschränkungen für alkoholische Getränke 1 Alkoholische Getränke dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Alkoholgesetzgebung. 2 Alkoholische Getränke müssen so zum Verkauf angeboten werden, dass sie von alkoholfreien Getränken deutlich unterscheidbar sind. Am Verkaufspunkt ist ein gut sichtbares Schild anzubringen, auf welchem in gut lesbarer Schrift darauf hingewiesen wird, dass die Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche verboten ist. Dabei ist auf die nach Absatz 1 sowie nach der Alkoholgesetzgebung geltenden Mindestabgabealter hinzuweisen. 3 Jede Anpreisung alkoholischer Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, ist untersagt. Verboten ist insbesondere die Werbung: a. an Orten und Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden; b. in Publikationen, die sich hauptsächlich an Jugendliche wenden; c. auf Gegenständen, die hauptsächlich Jugendliche benutzen; d. auf Gegenständen, die an Jugendliche unentgeltlich abgegeben werden. Verordnung des EDI über alkoholische Getränke Art. 4 Werbung 1 Jede Anpreisung alkoholischer Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, ist untersagt. Verboten ist insbesondere die Werbung: a. an Orten, wo sich hauptsächlich Jugendliche aufhalten; b. in Zeitungen, Zeitschriften oder andern Publikationen, die hauptsächlich für Jugendliche bestimmt sind; c. auf Schülermaterialien (Schulmappen, Etuis, Füllfederhaltern usw.); d. mit Werbegegenständen, die unentgeltlich an Jugendliche abgegeben werden, wie T-Shirts, Mützen, Fähnchen, Badebälle; e. auf Spielzeug; f. durch unentgeltliche Abgabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche; g. an Kultur-, Sport- oder andern Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden. 2 Alkoholische Getränke dürfen nicht mit Angaben oder Abbildungen versehen werden, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richten oder entsprechend aufgemacht sind. Strafgesetzbuch Art. 136 (...) Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, oder Betäubungsmittel im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. 12

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