III-72 der Beilagen XXVI. GP - Bericht - 02 Hauptdokument. Die Tätigkeit der Arbeitsinspektorate. in den Jahren 2015/2016.

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1 Die Tätigkeit der Arbeitsinspektorate in den Jahren 2015/ von 74

2 2 von 74 IMPRESSUM Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Zentral-Arbeitsinspektorat, Favoritenstraße 7, 1040 Wien Titelbild: Verlags- und Herstellungsort: Wien Druck und Layout: Sozialministerium Stand: Juli 2017 Alle Rechte vorbehalten: Jede Verwertung (auch auszugsweise) ist ohne schriftliche Zustimmung des Medieninhabers unzulässig. Dies gilt insbesondere für jede Art der Vervielfältigung, der Übersetzung, der Mikroverfilmung, der Wiedergabe in Fernsehen und Hörfunk, sowie für die Verbreitung und Einspeicherung in elektronische Medien wie z.b. Internet oder CD-Rom. Seite 2 von 74

3 3 von 74 VORWORT BUNDESMINISTER ALOIS STÖGER Sehr geehrte Damen und Herren! Seit meinem Amtsantritt Anfang 2016 standen nicht nur die Arbeitsinspektion als Behörde sondern auch der ArbeitnehmerInnenschutz als solcher im Kreuzfeuer der Medien. Ich möchte daher zu einigen Themen Stellung nehmen, die in einem Sozialstaat außer Streit gestellt werden sollten. Ziel des ArbeitnehmerInnenschutzes und damit auch Ziel der Arbeitsinspektion ist es, den arbeitenden Menschen ein Berufsleben ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Spätfolgen zu ermöglichen. Dass daran auch ArbeitgeberInnen interessiert sind, liegt auf der Hand: den Erfolg eines Unternehmens machen nicht zuletzt die MitarbeiterInnen aus. Die Vorschriften zum Schutz der Menschen am Arbeitsplatz umfassen ebenso viele Themenbereiche, wie es Gefährdungen gibt, denen ArbeitnehmerInnen ausgesetzt sein können wie z.b. gefährliche Maschinen, ungesicherte Absturzstellen, giftige Stoffe, krankmachender Lärm, unzureichende Lüftung oder andere Belastungen für die Gesundheit, bedingt durch eine unzureichende Gestaltung des Arbeitsumfeldes oder der Arbeitsabläufe. Die ArbeitsinspektorInnen kontrollieren, ob diese Schutzbestimmungen eingehalten werden, aber das ist nicht alles. Sie beraten und unterstützen die Unternehmen dabei, wie sie die Anforderungen erfüllen können. Nicht immer kann jede einzelne Bestimmung im exakten Wortlaut eingehalten werden. In diesem Fall können die Betriebe um eine Ausnahme ansuchen, die stets gewährt wird, wenn durch andere geeignete Maßnahmen die Menschen ausreichend geschützt sind. In Genehmigungsverfahren z. B. bei Neuerrichtung von Betriebsanlagen hat die Arbeitsinspektion Parteistellung im Sinne der zukünftigen Beschäftigten. In Vorbesprechungen zu anstehenden Projekten werden mit den KonsenswerberInnen Lösungen erarbeitet und dadurch spätere Probleme vermieden. Den Projektplanern wird das Know-how der Arbeitsinspektion völlig kostenlos zur Verfügung gestellt, das Angebot wurde im Jahr 2016 an die Mal genutzt. Seite 3 von 74

4 4 von 74 Dennoch kann es, wo Menschen aufeinander treffen z.b. bei einer Kontrolle durch die Behörde, zu Konflikten oder Missverständnissen kommen. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen wurde von mir im März 2017 eine Ombudsstelle der Arbeitsinspektion eingerichtet. Ihre Aufgabe ist es Probleme rasch und unbürokratisch zu bearbeiten, Missverständnisse aufzuklären, zu vermitteln und Konflikte zu lösen, welche im direkten Kontakt mit dem zuständigen Arbeitsinspektorat nicht zufriedenstellend gelöst werden konnten. Festzuhalten ist an dieser Stelle aber auch, dass der weitaus überwiegende Teil der Kontrollen und die Kontakte zwischen ArbeitgeberInnen und ArbeitsinspektorInnen reibungsfrei und positiv verlaufen. Der vorliegende Bericht belegt vielfach, dass die Kolleginnen und Kollegen in den Arbeitsinspektoraten herausragende und wirkungsvolle Arbeit für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Österreich leisten. Dafür gebührt ihnen Dank und Anerkennung! Alois Stöger Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Seite 4 von 74

5 5 von 74 VORWORT SEKTIONSCHEFIN ANNA RITZBERGER-MOSER Sehr geehrte Damen und Herren! Der Berichtszeitraum 2015 und 2016 stand im Zeichen eines große internen Reorganisationsprozesses in der Arbeitsinspektion. Das Projekt wurde 2015 gestartet mit dem Ziel, größere Arbeitsinspektorate zu schaffen, um den Wirkungsgrad der Organisation mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen zu steigern und Reibungsverluste an den Schnittstellen zu reduzieren. Die mit 1. Mai 2017 neu geschaffenen Arbeitsinspektorate Wien Zentrum, Oberösterreich Ost und Steiermark fassen jeweils zwei bisherige Ämter zusammen und 2021 werden weitere Zusammenlegungen in Niederösterreich und Wien folgen. Damit können Synergieeffekte in der Planung und Steuerung der Arbeitsinspektorate realisiert und der Wissenstransfer innerhalb der jeweiligen Gebiete gefördert werden. Darüber hinaus sollen in einem Folgeprojekt Möglichkeiten einer intensiveren Kooperation zwischen den Arbeitsinspektoraten eigeninitiativ ausgelotet und umgesetzt werden und 2016 konnten wieder einige Schwerpunkte abgeschlossen bzw. neue gestartet werden. Zwei davon möchte ich als Beispiel hier anführen: Die Arbeitsinspektion besuchte in den Jahren 2012 bis 2015 im Rahmen einer Beratungs- und Kontrollkampagne alle Möbeltischlereien in Österreich mit bis zu 50 Beschäftigten, in Summe waren das Betriebe. Bei der Aktion wurden an die Mängel festgestellt, mehr als davon wurden in der Folge von den Unternehmen behoben. Bei der Organisation und der Durchführung der Schwerpunktaktion bestand ein intensiver Kontakt zwischen der Arbeitsinspektion und der AUVA sowie den Sozialpartnern. In regelmäßigen Treffen mit den Interessenvertretungen wurde der persönliche Kontakt mit den TischlerInnen gesucht und fruchtbar genutzt. Ein Abschlussbericht ist auf der Website der Arbeitsinspektion veröffentlicht. Krebserzeugende Arbeitsstoffe kommen in vielfältiger Form vor. Nicht immer sind sich die Betriebe der Gefährlichkeit bewusst, da Krebserkrankungen, die durch Arbeitsstoffe verursacht wurden, oft nicht als solche erkannt werden wurde eine Schwerpunktaktion er- Seite 5 von 74

6 6 von 74 arbeitet, bei der in den nächsten zwei Jahren österreichweit etwa 600 Betriebe, die solche Substanzen verwenden, von der Arbeitsinspektion besucht und über die erforderlichen Schutzbestimmungen beraten werden. Ich bin stolz sagen zu können, dass trotz der erheblichen internen Umstrukturierungen die Arbeit aller MitarbeiterInnen der Arbeitsinspektion unverändert engagiert weitergelaufen ist. Nur durch ihren Einsatz konnte die Zahl der Besichtigungen in Betrieben und auf Baustellen in beiden Berichtsjahren sogar gesteigert werden. Ein herzliches Dankeschön an alle MitarbeiterInnen! Sektionschefin Dr.in Anna Ritzberger-Moser Zentral-Arbeitsinspektorin Seite 6 von 74

7 7 von 74 Inhaltsverzeichnis Impressum... 2 Vorwort Bundesminister Alois Stöger... 3 Vorwort Sektionschefin Anna Ritzberger-Moser... 5 Inhaltsverzeichnis Tätigkeitsbericht Tätigkeitsüberblick Wichtige Kenndaten im Überblick 2012 bis Allgemeiner Bericht Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Arbeitsinspektion Neuerungen auf EU-Ebene Schwerpunktaktionen der Arbeitsinspektion Arbeitsschutzstrategie Wahrnehmungen der Arbeitsinspektion zu Sicherheit und Gesundheitsschutz Technischer, arbeitsmedizinischer und arbeitshygienischer ArbeitnehmerInnenschutz Arbeitsunfälle Berufskrankheiten Gesundheitsüberwachung (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) Verwendungsschutz Tätigkeiten der Arbeitsinspektorate Allgemeine Beschreibung der Tätigkeiten Schriftliche Tätigkeiten Rufbereitschaft Tätigkeit der Arbeitsinspektion auf dem Gebiet des Bundes- Bedienstetenschutzes Bericht nach 92 B-BSG Allgemeines Organisatorische Struktur des Bundesdienstes Die Aufgaben der Arbeitsinspektion Verantwortlichkeiten und Pflichten nach dem Bundes-Bedienstetenschutzgesetz Entwicklung des Dienstnehmerschutzes im Bundesdienst Arbeitsunfälle im Bundesdienst Kontrollen von Arbeitsstätten und festgestellte Mängel Offene Mängel und Dringlichkeitsreihung der Maßnahmen (Stichtag: ) Tätigkeit der Arbeitsinspektion auf dem Gebiet des Verkehrswesens Seite 7 von 74

8 8 von Organisationsreform ArbeitnehmerInnenschutz Aufgabenschwerpunkte Weiterentwicklung des ArbeitnehmerInnenschutzes Informationen Rechtsvorschriften (Stand 1. Mai 2017) Arbeitsaufsicht Sicherheit und Gesundheitsschutz Sicherheit und Gesundheitsschutz (Verkehr) Sicherheit und Gesundheitsschutz (Bundesbedienstetenschutz) Verwendungsschutz Sonstige Vorschriften mit arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen Tabellenteil Erläuterungen zu den Tabellen und Begriffen Tabellen Tätigkeit der Arbeitsinspektion in Arbeitsstätten nach Bundesländern Tätigkeit der Arbeitsinspektion in Unternehmen auf Baustellen Kontrollen und Kontrollen besonderer Themen Festgestellte Übertretungen Festgestellte Übertretungen bei der Kontrolle von LenkerInnen Anerkannte Arbeitsunfälle unselbständig Erwerbstätiger i.e.s. (ohne Wegunfälle) im Jahr Anerkannte tödliche Arbeitsunfälle unselbständig Erwerbstätiger i.e.s. (ohne Wegunfälle) im Jahr Anerkannte Berufskrankheitsfälle unselbständig Erwerbstätiger nach Wirtschaftsabschnitten im Jahr Anerkannte tödliche Berufskrankheitsfälle unselbständig Erwerbstätiger nach Wirtschaftsabschnitten im Jahr Personal und Organisation der Arbeitsinspektion Personalstand der Arbeitsinspektorate Organisation des Zentral-Arbeitsinspektorates Sektion Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat Organisation der Arbeitsinspektorate Seite 8 von 74

9 9 von TÄTIGKEITSBERICHT Vorbemerkung: Daten in Klammern zeigen die korrespondierenden Werte des Jahres Ein Kurzbericht der Arbeitsinspektion über statistische Daten, Rechtsvorschriften, Personal und Organisation des Jahres 2015 ist auf der Homepage der Arbeitsinspektion unter /Taetigkeitsberichte abrufbar Tätigkeitsüberblick Im Jahr 2016 (2015)wurden (46.905) Arbeitsstätten, (10.858) Unternehmen auf Baustellen und (3.442) auswärtige Arbeitsstellen von den ArbeitsinspektorInnen besucht. Dabei wurden (69.401) Kontrollen durchgeführt, bei denen je nach Anlassfall Übersichtskontrollen, Überprüfungen bestimmter Themenbereiche oder Schwerpunkterhebungen, auch im Zusammenhang mit Verhandlungen und Beratungen, erfolgten. Zusätzlich zu diesen Kontrollen überprüften die ArbeitsinspektorInnen ( ) Arbeitstage von LenkerInnen und nahmen an (15.445) behördlichen Verhandlungen teil (z.b. gewerberechtliche Genehmigungsverfahren, Bauverhandlungen). Ferner wurden (29.454) Beratungen und Vorbesprechungen betrieblicher Projekte durchgeführt sowie (59.340) arbeitsinspektionsärztliche Beurteilungen und Beratungen und (20.360) sonstige Tätigkeiten (wie Zusammenarbeit mit anderen Behörden und sonstigen Stellen, Teilnahme an Tagungen und Schulungen) vorgenommen. Bei 45,2% (45,0 %) aller Kontrollen wurden im Jahr 2016 Übertretungen von ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften festgestellt und die ArbeitgeberInnen erforderlichenfalls über die Möglichkeiten zur effizienten Behebung dieser Mängel beraten sowie bei Vorliegen schwer wiegender Übertretungen oder im Wiederholungsfall sofortige Strafanzeigen erstattet. Von den insgesamt ( ) Übertretungen (ohne Kontrollen von LenkerInnen) betrafen ( ) den technischen und arbeitshygienischen ArbeitnehmerInnenschutz und (13.334) den Verwendungsschutz. Zusätzlich wurden bei Kontrollen von LenkerInnen (8.821) Übertretungen festgestellt. Insgesamt mussten (1.996) Strafanzeigen erstattet werden. Im Bundesdienst wurden im Jahr (344) Kontrollen auf Einhaltung der Bestimmungen des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, 170 (176) Beratungen und Projektvorbesprechungen sowie 333 (354) sonstige Tätigkeiten, wie Behördenbesprechungen, durchgeführt. Die Arbeitsinspektion nahm an 14 (20) behördlichen Verhandlungen (insbesondere Bauverhandlungen) teil. Im Jahr 2016 stieg die Zahl der anerkannten Arbeitsunfälle unselbständig Erwerbstätiger im engeren Sinn (ohne Wegunfälle) im Vergleich zum Vorjahr von auf Die Anzahl Seite 9 von 74

10 10 von 74 der tödlichen Arbeitsunfälle sank von 73 auf 60. Die Zahl der anerkannten Berufserkrankungen stieg von auf 1.155, davon 98 (91) mit tödlichem Ausgang. Der Personalstand (einschließlich teilzeitbeschäftigter und karenzierter MitarbeiterInnen) in den Arbeitsinspektoraten umfasste zum Stichtag ArbeitsinspektorInnen sowie 411 Verwaltungsfachkräfte. Auf dem Gebiet des Verkehrswesens waren weiters 20 (22) ArbeitsinspektorInnen des Kompetenzzentrums Verkehrs-Arbeitsinspektorat tätig. Budget der Arbeitsinspektion: Die Ausgaben für die Arbeitsinspektion betrugen im Jahr 2016 insgesamt 32,61 (31,82) Mio.. Der Großteil davon, nämlich 28,45 (28,02) Mio., entfielen auf den Personalaufwand inkl. Reisekosten. Der Rest in Höhe von 4,16 (3,80) Mio. wurde für den betrieblichen Sachaufwand und für gesetzliche Verpflichtungen benötigt. Die Einnahmen (im Wesentlichen Kommissionsgebühren und Refundierungen der A1 Telekom Austria AG für die der Arbeitsinspektion dienstzugeteilten Beamten) betrugen im Jahr ,17 (1,59) Mio Wichtige Kenndaten im Überblick 2012 bis Tabelle 1: Tätigkeit der ArbeitsinspektorInnen (2012 bis 2016) Tätigkeit der ArbeitsinspektorInnen Kontrollen (ohne Kontrollen von LenkerInnen) von Arbeitsstätten von Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen Übertretungen gesamt (ohne Kontrollen von LenkerInnen) Technik und Arbeitshygiene Verwendungsschutz Teilnahme an behördlichen Verhandlungen Beratungstätigkeit Arbeitsinspektionsärztliche Beurteilungen und Beratungen Sonstige Tätigkeiten Quelle: Arbeitsinspektion 1 Seit dem Jahr 2014 sind die Tätigkeiten des Kompetenzzentrums Verkehrs-Arbeitsinspektorat in den Übersichtsstatistiken inkludiert. Seite 10 von 74

11 11 von 74 Tabelle 2: Kontrollen von LenkerInnen (2012 bis 2016) Kontrollen von LenkerInnen Kontrollen überprüfte Arbeitstage Übertretungen gesamt Quelle: Arbeitsinspektion Tabelle 3: Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten (2012 bis 2016) Arbeitsunfälle. Berufskrankheiten Anerkannte Arbeitsunfälle unselbständig Erwerbstätiger i.e.s. ohne Wegunfälle AUVA und VAEB davon tödlich Anerkannte Berufskrankheiten unselbständig Erwerbstätiger AUVA und VAEB davon tödlich Quelle: AUVA Tabelle 4: Folgemaßnahmen (2012 bis 2016) Folgemaßnahmen Schriftliche Aufforderungen Strafanzeigen an Verwaltungsbehörden Beantragtes Strafausmaß in Abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren Verhängtes Strafausmaß in Quelle: Arbeitsinspektion Tabelle 5: Personal und Budget (2012 bis 2016) Personal und Budget Personal der Arbeitsinspektion im Außendienst Gesamtausgaben in Mio Quelle: Arbeitsinspektion 2 Weiters 20 (2015: 22) ArbeitsinspektorInnen des Kompetenzzentrums Verkehrs-Arbeitsinspektorat Seite 11 von 74

12 12 von ALLGEMEINER BERICHT 2.1. Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Arbeitsinspektion Nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) ist die Arbeitsinspektion zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der ArbeitnehmerInnen berufen. Sie hat durch ihre Tätigkeit dazu beizutragen, dass durch geeignete Maßnahmen ein möglichst wirksamer ArbeitnehmerInnenschutz erreicht wird. Zu diesem Zweck hat die Arbeitsinspektion die ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen bei der Umsetzung eines effizienten präventiven Schutzes zu unterstützen und zu beraten sowie die Einhaltung der dem Schutz der ArbeitnehmerInnen dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen. Der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion erstreckt sich nach dem ArbIG auf Betriebsstätten und Arbeitsstellen aller Art. Ausgenommen sind Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen unterstehen. Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind weiters ausgenommen die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten, die Kultusanstalten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, die privaten Haushalte sowie die Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und Gemeinden, die nicht in Betrieben beschäftigt sind. Aufgrund des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG) ist die Arbeitsinspektion jedoch zur Überprüfung der Einhaltung des Schutzes der Bediensteten in den dem B-BSG unterliegenden Dienststellen des Bundes berufen. Die Arbeitsinspektorate unterstehen dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Zentral-Arbeitsinspektorat, dem die oberste Leitung und zusammenfassende Behandlung der Angelegenheiten der Arbeitsinspektion obliegt. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die ArbeitsinspektorInnen nach dem ArbIG berechtigt, Betriebsstätten, Arbeitsstellen, Wohnräume und Unterkünfte sowie Wohlfahrtseinrichtungen jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Die ArbeitgeberInnen haben dafür zu sorgen, dass diese Räumlichkeiten sowie die Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel den ArbeitsinspektorInnen jederzeit zugänglich sind. ArbeitsinspektorInnen entscheiden selbst, ob sie ihre Kontrollen ankündigen, bei Gefahr für Leben und Gesundheit oder bei Verdacht auf das Vorliegen schwer wiegender Übertretungen ist eine Ankündigung aufgrund des ArbIG jedoch jedenfalls unzulässig. Zu Beginn der Kontrolle vor Ort ist die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber zu verständigen. Diese haben das Recht, an der Kontrolle teilzunehmen. Nach dem Arbeiterkammergesetz 1992 sind Kontrollen auch auf Antrag und unter Teilnahme der Arbeiterkammer durchzuführen. Auch die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der ArbeitgeberInnen hat ein Teilnahmerecht an den gemeinsamen Kontrollen von Arbeitsinspektion und Arbeiterkammer. Seite 12 von 74

13 13 von 74 Die ArbeitsinspektorInnen sind berechtigt, ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen zu allen Umständen, die mit dem ArbeitnehmerInnenschutz zusammenhängen, zu vernehmen sowie von den ArbeitgeberInnen schriftliche Auskünfte zu verlangen. Die Arbeitsinspektion hat das Recht zur Einsicht in alle Unterlagen, die mit dem ArbeitnehmerInnenschutz im Zusammenhang stehen. Die ArbeitgeberInnen sind verpflichtet, Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren bzw. sie auf Verlangen dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln. Wird eine Übertretung von ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften festgestellt, hat das Arbeitsinspektorat die ArbeitgeberInnen erforderlichenfalls über die effiziente Beseitigung des Mangels zu beraten und formlos schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen. Wird der Aufforderung innerhalb der festgelegten oder erstreckten Frist nicht entsprochen, hat das Arbeitsinspektorat Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten. Im Sinne des Vertrauensschutzes besteht für bestimmte geringfügige Übertretungen bei bautechnischen Maßen innerhalb bestimmter Toleranzgrenzen keine Strafsanktion. Eine sofortige Anzeige ohne vorausgehende Aufforderung hat bei Feststellung schwer wiegender Übertretungen und im Wiederholungsfall zu erfolgen. Sind in einer Betriebsstätte oder auf einer Arbeitsstelle Vorkehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit sowie der Integrität und Würde der ArbeitnehmerInnen zu treffen, so hat das Arbeitsinspektorat die Vorschreibung der erforderlichen Maßnahmen bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Bei unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von ArbeitnehmerInnen ist das Arbeitsinspektorat ermächtigt, selbst Bescheide zu erlassen und Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu setzen. Das Arbeitsinspektorat hat in allen Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren, die den ArbeitnehmerInnenschutz berühren, Parteistellung und das Recht der Beschwerde. Daher hat das Arbeitsinspektorat in Verwaltungsstrafverfahren auch ein Anhörungsrecht, wenn die Verwaltungsstrafbehörde das Strafverfahren einstellen oder eine niedrigere als die vom Arbeitsinspektorat beantragte Strafe verhängen will. Gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Verwaltungssachen und Verwaltungsstrafsachen, die den ArbeitnehmerInnenschutz berühren, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz das Recht der Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Nach bestimmten ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften sind die Arbeitsinspektorate für die Durchführung von Verwaltungsverfahren in erster Instanz zuständig, beispielsweise für die Genehmigung zusätzlicher Überstunden nach dem Arbeitszeitgesetz. Seite 13 von 74

14 14 von Neuerungen auf EU-Ebene Anpassung der Karzinogenerichtlinie 2004/37/EG an den Stand der Technik Die Karzinogenerichtlinie 2004/37/EG wird an den Stand der Technik bzw. des Wissens angepasst. In drei Tranchen sollen neue Grenzwerte festgelegt werden und neue Verfahren, bei denen krebserzeugende Arbeitsstoffe entstehen, in den Geltungsbereich der Richtlinie aufgenommen werden. Der Richtlinienvorschlag Karzinogene, erste Tranche, wurde am 13. Mai 2016 von der Europäischen Kommission vorgelegt. Er enthält Vorschläge für Grenzwerte von 13 neuen Arbeitsstoffen sowie Verfahren, bei denen lungengängiger Quarzstaub freigesetzt wird. Dazu konnte im Juli 2017 eine politische Einigung mit dem Europäischen Parlament und der EU- Kommission erreicht werden. Die zweite Tranche wurde am 10. Jänner 2017 vorgelegt und enthält Grenzwerte für fünf Arbeitsstoffe, Bestimmungen zu Altölen und die Kennzeichnung von Stoffen als hautresorptiv. Auch zu diesem Teil ist der Rat für Beschäftigungs- und Sozialfragen zu einer Einigung gekommen. Ein Richtlinienvorschlag Karzinogene, dritte Tranche wird für Jänner 2018 erwartet. Sämtliche Grenzwerte sind verbindlich und müssen in österreichisches Recht umgesetzt werden. Änderung der Gründungsverordnung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) Die Europäische Kommission hat Vorschläge für neue Verordnungen (EU) zu EU-OSHA, Eurofound und Cedefop vorgelegt. Alle drei Verordnungstexte wurden im Paket verhandelt, wobei der Text der Eurofound-Verordnung als Basis für die Diskussionen zu den für alle drei Agenturen gleichen horizontalen Bestimmungen diente. Beim BESO Rat am 8. Dezember 2016 erfolgte die Annahme einer Allgemeinen Ausrichtung zu allen drei Verordnungstexten. Durch die Änderungen werden bestimmte Vorschriften der Gründungsverordnung von EU- OSHA an das gemeinsame Konzept für die dezentralen Agenturen angepasst. Die Überarbeitung bot die Möglichkeit, Ziele und Aufgaben von EU-OSHA zu aktualisieren und lieferte eine klarere Beschreibung der unterstützenden Rolle von EU-OSHA für die Politikgestaltung der Europäischen Kommission auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Weiters wird der Auftrag von EU-OSHA als Zentrum für sachliche, technische, wissenschaftliche und wirtschaftliche Informationen sowie qualifiziertes ExpertInnenwissen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz aktualisiert. Seite 14 von 74

15 15 von 74 Europäische Kampagne 2016/17 Gesunde Arbeitsplätze für jedes Alter Die von der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) organisierte und in allen Mitgliedstaaten der EU durchgeführte Kampagne soll zum einen die Aufmerksamkeit für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit verstärken und zwar während des gesamten Erwerbslebens. Zum anderen soll bekannter gemacht werden, dass die Arbeit sich an den Fähigkeiten des Einzelnen ausrichten soll, sei es zu Beginn oder am Ende eines Arbeitslebens. Ein gesundes Altern am Arbeitsplatz sowie ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben in guter Gesundheit können durch ein gutes Sicherheits- und Gesundheitsmanagement und einen verantwortungsvollen Umgang mit der Vielfalt unterschiedlicher Leistungsfähigkeit innerhalb der Arbeitnehmerschaft erreicht werden. Zum Start der Kampagne in Österreich fand eine Pressekonferenz mit Bundesminister Alois Stöger und Sektionschefin Dr.in Anna Ritzberger Moser statt. Weiters wurden im Rahmen der Kampagne österreichweit zahlreiche Aktivitäten und Veranstaltungen durchgeführt. Modernisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Im Jänner 2017 legte die Europäische Kommission eine Mitteilung über sicherere und gesündere Arbeitsplätze für alle vor und legte Schwerpunkte bis Ende 2018 fest: 1. Aktualisierung von ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften sowie eine verbesserte Durchsetzung, 2. Maßnahmenpaket gegen arbeitsbedingte Krebserkrankungen (Richtlinienvorschläge, Leitfäden und Bewusstseinsbildung), 3. Unterstützung von Kleinbetrieben, vor allem bei der Evaluierung Schwerpunktaktionen der Arbeitsinspektion In den Jahren 2015 und 2016 wurden folgende bundesweite Schwerpunktaktionen durchgeführt bzw. Arbeitsschwerpunkte vorbereitet: ArbeitnehmerInnenschutz in Möbeltischlereien ( ) Zwischen 2012 und 2015 wurden alle ca Möbeltischlereien Österreichs mit bis zu 50 Beschäftigten zumindest zwei Mal besucht, beraten und überprüft. Mit Ende 2015 wurde diese Schwerpunktaktion abgeschlossen. Neben dem umfassenden Informationsaustausch mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA-sicher, Unfallverhütungsdienst) sowie Interessenvertretungen wie AK, ÖGB, WKÖ, und den Publikationen zum Thema, wurden die Erfolge auch in Zahlen sichtbar. So wurden zwischen erster und zweiter Begehung mehr als 70 % der festgestellten Mängel behoben. Da bei der ersten Begehung im Schnitt fast 8 Übertretungen pro Betrieb festgestellt wurden, konnten ca. 5,5 Mängel pro Betrieb beseitigt werden. Seite 15 von 74

16 16 von 74 Viele der technischen und organisatorischen Verbesserungen waren durch umfassende Beratungstätigkeit der Arbeitsinspektion möglich. So wurde effizient der Arbeitnehmerschutz in den Bereichen Schutz von jugendlichen ArbeitnehmerInnen, Mutterschutz, Explosionsschutz, Gesundheitsgefahren durch Arbeitsstoffe sowie Arbeitsmittel in jedem Teilbereich verbessert. Nähere Informationen zu dieser Schwerpunktaktion sind auf der Website der Arbeitsinspektion unter oc=cms veröffentlicht. Hauterkrankungen bei FriseurInnen (2015) Bei diesem Projekt sollte das Bewusstsein bei den FriseurInnen hauptsächlich um die Problematik des Hautschutzes bei der Arbeit geschaffen werden mit dem Ziel, eine Senkung der Zahl der Hauterkrankungen bei FriseurInnen zu erreichen. Nach der Statistik über Hauterkrankungen als anerkannte Berufskrankheit und dadurch bedingtes Ausscheiden aus dem Beruf stehen FriseurInnen mit 27 % an vorderster Stelle. Besonders betroffen sind Jugendliche und BerufseinsteigerInnen: 55 % der Hauterkrankungen treten im ersten Lehrjahr auf. Wasser, Haarshampoo, Haarpflege, Farben, Dauerwellen oder Haarglättungsmittel jedes greift bei ständigem Kontakt die Haut an. Bei dieser Schwerpunktaktion legte die Arbeitsinspektion, neben der Kampagne der AUVA zum Hautschutz von Lehrlingen, einen besonderen Fokus auf den Hautschutz. Die gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) verpflichtende Arbeitsplatzevaluierung sollte Informationen über Risiken bei der Anwendung von Kosmetika sowie die richtigen Schutzhandschuhe, Informationen über die Tragedauer und die erforderliche Hautpflege bei länger dauerndem Tragen von Handschuhen beinhalten und stellt damit eine wichtige Grundlage für die Information und Unterweisung der ArbeitnehmerInnen dar. Österreichweit wurden 2015 von 10 Arbeitsinspektoraten insgesamt 396 Betriebe beraten und kontrolliert. Um eine möglichst weitreichende Verbreitung der Informationen zu gewährleisten, waren in dieses Projekt die gesetzlichen Interessenvertretungen der ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen sowie die Träger der Sozialversicherung (AUVA) und die Fachgewerkschaft eingebunden. Es wurden auch, um speziell jugendliche ArbeitnehmerInnen zu erreichen, in den Berufsschulen Informationsveranstaltungen abgehalten. Seite 16 von 74

17 17 von 74 Die Aspekte der Ergonomie bei der Arbeit wurden ebenfalls miteinbezogen, da auch die Muskel-Skeletterkrankungen bei den FriseurInnen zu bemerkenswerten Fehlzeiten und zur Berufsaufgabe führen. Die Besichtigungen ergaben, dass in hohem Ausmaß zwar prinzipiell Handschuhe für Haarwäschen vorhanden waren (91 %), jedoch in den seltensten Fällen (ca. 10 %) getragen wurden. In 64 % der Betriebe war eine Unterweisung vorhanden. Unterweisungen für Jugendliche waren jedoch nur in 34 % der betroffenen Betriebe vorhanden. Auch Unterlagen zum Thema Hautschutz waren zu 84 % in Betrieben vorhanden. Hautschutz und Hautpflegemittel waren in 97 % von den Arbeitgebenden bereitgestellt und ein eigenes Handtuch / Einmalhandtücher waren in 90 % der Betriebe für die MitarbeiterInnen vorhanden. Ob nun generell in den Friseursalons verstärkt auf den Hautschutz geachtet wird und ob die gemeinsamen Aktivitäten auch zu einer Reduktion der Berufserkrankungen führen, wird sich in Zukunft zeigen. Unfallprävention Jugendliche Handverletzungen (2015) Das Risiko einen Arbeitsunfall zu erleiden, ist bei jugendlichen ArbeitnehmerInnen doppelt so hoch wie bei Erwachsenen. Statistische Daten zeigen, dass die häufigsten Unfallfolgen bei Personen unter 18 Jahren Handverletzungen sind. Als Kooperationsprojekt mit der AUVA ( Hände gut, alles gut ) führte die Arbeitsinspektion im Rahmen des Jahresarbeitsplans 2014/2015 die Schwerpunktaktion Unfallprävention Jugendliche Handverletzungen durch. Ziel war eine explorative Erhebung des Ist-Zustandes und eine Sensibilisierung der ArbeitgeberInnen für ihre besondere Verantwortung gegenüber Jugendlichen. In der ersten Phase erhoben ArbeitsinspektorInnen, insbesondere die ReferentInnen für Kinderarbeit und Jugendlichenschutz, alle von Anfang Mai bis Ende Juli 2014 einlangenden Arbeitsunfälle, die Jugendliche betrafen und eine Hand- oder Armverletzung zur Folge hatten. Im Zuge der Unfallerhebungen wurde festgestellt, dass sich Jugendliche in erster Linie durch den Kontakt mit scharfen oder spitzen Gegenständen Handverletzungen zugezogen haben. Die meisten festgestellten Mängel betrafen die Evaluierung, Unterweisung und Aufsicht. In der zweiten Phase (April bis Juni 2015) wurde nachkontrolliert, ob jene Betriebe, an die eine Aufforderung zur Mängelbehebung erging, die festgestellten Übertretungen beseitigt haben. Dies machte die durchaus positive Wirkung des Schwerpunktes sichtbar: die festgestellten Mängel wurden von den ArbeitgeberInnen zu nahezu 100 Prozent behoben. Seite 17 von 74

18 18 von 74 Arbeitszeit im Handel arbeitsfreie Samstage (2015) Im Rahmen des Jahresarbeitsplans 2014/2015 führte die Arbeitsinspektion eine Schwerpunktaktion zum Thema Arbeitszeit im Handel durch. Im Zuge routinemäßiger Überprüfungen in Betrieben des Einzelhandels wurden von Jänner bis Juni 2015 stichprobenartige Kontrollen der Verwendungsschutzbestimmungen durchgeführt. Den Schwerpunkt stellten die mit Kollektivvertrag eingeräumten Möglichkeiten der arbeitsfreien Samstage (Schwarz-Weiß-Regelung) bzw. der freien Tage (Blockfreizeit/Superwochenenden) dar. Außerdem wurden Verkaufsstellen in Bahnhöfen, in denen ArbeitnehmerInnen während der Sonn- und Feiertagsruhe beschäftigt werden dürfen, kontrolliert. Insgesamt wurde festgestellt, dass am häufigsten das Schwarz-Weiß Modell in Anspruch genommen wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass je komplexer sich die Modelle gestalten, desto weniger oft werden diese auch in der Praxis angewendet. In etwa einem Zehntel der kontrollierten Verkaufsstellen in Bahnhöfen kam es zu Übertretungen der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung betreffend Arbeitsruhe. Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) Am 1. Jänner 2015 trat eine weitreichende Novelle des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG) in Kraft, die aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben neue Regelungen vor allem zu den zulässigen Arbeitszeiten des Personals in Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen brachte. Insbesondere die in der Novelle enthaltenen Arbeitszeitbeschränkungen und ihre möglichen Auswirkungen auf Versorgungssicherheit und Finanzierbarkeit des Krankenanstaltenwesens stießen in Politik, Medien und bei den Interessenvertretungen auf breite Resonanz. Kernthemen der Novelle sind eine Verkürzung der höchstzulässigen Dauer der sog. verlängerten Dienste des ärztlichen Personals von 32 auf 25 Stunden sowie der höchstzulässigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 60 auf 48 Stunden. Für die Zeit bis 2021 gelten jedoch Übergangsbestimmungen, insbesondere die sog. Opt-Out-Regelung, wonach sich DienstnehmerInnen schriftlich mit einer höheren durchschnittlichen Wochenarbeitszeit einverstanden erklären können. Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Novelle erscheint es an der Zeit für eine Bestandsaufnahme, was sie in der Praxis für die Krankenanstalten bewirkt hat. U. a. soll festgestellt werden, inwieweit die Krankenanstalten von den Übergangsbestimmungen Gebrauch machen. Daher soll 2017 von den Arbeitsinspektoraten erhoben werden, ob und in welchem zeitlichen Ausmaß in den österreichischen Krankenanstalten verlängerte Dienste geleistet werden und inwieweit die Opt-Out-Regelung in Anspruch genommen wird. Seite 18 von 74

19 19 von 74 Weiters soll im Rahmen von Schwerpunktkontrollen in ausgewählten Krankenanstalten überprüft werden, ob die vorgeschriebenen Ruhezeiten nach verlängerten Diensten eingehalten werden, ob und in welchem Umfang Rufbereitschaften praktiziert werden und ob die Höchstgrenzen der Wochenarbeitszeit eingehalten werden. Menschengerechte Arbeitsplätze durch Anwendung von Gender und Diversity (GD) im ArbeitnehmerInnenschutz (MEGAP), Die diskriminierungsfreie Einbeziehung von Gender- und Diversityaspekten in den Sicherheits- und Gesundheitsschutz verbessert Arbeitsbedingungen aller ArbeitnehmerInnen unabhängig von Geschlecht, Gender, Alter, Religion, Sprache, Kultur, gesundheitlichen Einschränkungen oder Behinderung(en) und trägt zur Chancengleichheit in der Arbeit bei. Es besteht jedoch der Eindruck, dass GD-Themen im betrieblichen Arbeitsschutz zwar aufgegriffen und in guter Absicht umgesetzt, aber oft unreflektiert und unwissend angewendet werden, was auch zu Benachteiligungen führen kann. Daher sind praxisnahe Handlungshilfen für eine erfolgreiche GD-Umsetzung an den Arbeitsplätzen und in der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation wichtig, ebenso wie die Entwicklung neuer Herangehensweisen der Arbeitsinspektion (AI) in ihrer Tätigkeit. Um GD stärker in die Tätigkeit der Arbeitsinspektion und in den betrieblichen ArbeitnehmerInnenschutz zu integrieren wurde 2015 ein interdisziplinäres Projektteam gebildet aus den Bereichen der Arbeitsinspektorate (Amts- und Abteilungsleitung aus Verwendungsschutz und technischem Arbeitsschutz, AI-ärztlicher Dienst) und dem Zentral-Arbeitsinspektorat (Rechtsabteilung und Abteilung für Arbeitsmedizin und Arbeitspsychologie). In der Planungsphase war es wichtig, sich auf Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit, Inhalte sowie die einsetzbaren Ressourcen zu einigen. Zielexplikation MEGAP Diese Schwerpunktaktion verfolgt zwei klare Stoßrichtungen: Einerseits die thematische Auseinandersetzung und Etablierung zusätzlicher GD-Herangehensweisen innerhalb der eigenen Organisation und andererseits die Anknüpfung im betrieblichen ArbeitnehmerInnenschutz für chancengleiche Verbesserungen im Sicherheits- und Gesundheitsschutz. Interne Datenerhebung, Interpretation und Planung der Vorgehensweise 2017 Um die internen, meist qualitativen Daten zu erheben und zu beurteilen, wurden in einem ersten Schritt gemeinsam mit AnsprechpartnerInnen aus allen Arbeitsinspektoraten Möglichkeiten und Maßnahmen zur gemeinsamen Zielerreichung erarbeitet. Anschließend wurden anhand einer arbeitsinspektionsinternen Leitlinie vorhandene, meist qualitative Daten, sowie zahlreiche Ergebnisse aus einzelnen Schwerpunktaktionen, internationalen Vorgehensweisen, der ArbeitnehmerInnenschutzstrategie, des GD.ai-Netzwerkes und vielen mehr erhoben und bewertet. Seite 19 von 74

20 20 von 74 Ein Blog zu GD im ArbeitnehmerInnenschutz wurde im AI-Intranet eingerichtet und mit relevanten Informationen befüllt. Die Analyse und arbeitsschutzrelevante Interpretation des umfangreichen Datenmaterials fand wieder unter Einbindung aller Arbeitsinspektorate in einem moderierten Auswerteworkshop statt. Da sich die Umsetzung der Schwerpunktaktion 2017 und 2018 auch an den eingebrachten Beispielen, Erkenntnissen und Ressourcen orientieren wird, war es wichtig von Anfang an alle Arbeitsinspektorate einzubeziehen. Themenausblick 2017 Intern wie extern werden unter dem Gesichtspunkt der diskriminierungsfreien Einbeziehung relevanter GD-Aspekte im Fokus stehen: Unterweisung Koordination und Überlassung Planung und Adaptierung von Arbeitsstätten Arbeitsvorgänge (Ergonomie und Monotonie) Persönliche Schutzausrüstung sowie fallweise Arbeitsausbeutung/Menschenhandel und ErsthelferInnen. All diese Themen sind nicht neu. Sie werden im MEGAP je nach Betriebsrelevanz durch die GD-Brille im Hinblick auf Gestaltung menschengerechter Arbeit beraten und kontrolliert. Kanzerogene Arbeitsstoffe (Roadmap Amsterdam to Vienna on Carcinogens) Das Wissen über krebserregende Arbeitsstoffe Kanzerogene ist sowohl in Betrieben als auch in der Arbeitsinspektion verbesserungswürdig. Das Thema "Kanzerogene" jetzt verstärkt zu behandeln ist aus mehreren Gründen sinnvoll. Sowohl auf Grund von EU- Kampagnen (Arbeitsstoffe und die Roadmap Amsterdam to Vienna on Carcinogens, ) als auch auf Grund einer Studie von Jukka Takala, die zeigt, dass nur ca. 1/10 der Krebserkrankungen die durch Arbeitsstoffe verursacht wurden auch als solche erkannt werden, und nicht zuletzt auf Grund der aktuellen Diskussion über risikobasierte Grenzwerte stehen Kanzerogene im Fokus. Dieser Fokus soll genutzt werden, um das Thema stärker im Bewusstsein zu verankern und eine erhöhte Gesetzeskonformität herzustellen. Kanzerogene kommen in vielfältiger Form vor nicht immer kann davon ausgegangen werden, dass das Bewusstsein im Betrieb über die Gefährlichkeit, die zugehörigen rechtlichen Bestimmungen sowie mögliche und notwendige Maßnahmen gegeben ist. In den Jahren 2017 und 2018 führt die österreichische Arbeitsinspektion einen Beratungsund Kontrollschwerpunkt durch. Durchgeführt wird die Kontrolle der Betriebe durch speziell geschulte ArbeitsinspektorInnen, mit Unterstützung von ÄrztInnen der Arbeitsinspektion. Die ca. 300 zu besuchenden Betriebe sind durch das Zentral-Arbeitsinspektorat anhand einer geschichteten Stichprobe vorgegeben. Anhand der Erfahrungen, die im Zuge dieser Kontrol- Seite 20 von 74

21 21 von 74 len gewonnen werden, werden vergleichbare Betriebe, von denen bislang aber nicht bekannt war, ob sie kanzerogene Arbeitsstoffe verwenden, ausgewählt und ebenso kontrolliert. SLIC-Inspektionskampagne "ArbeitnehmerInnenschutz bei Arbeitskräfteüberlassung" ( Safe work for temporary job ) In der EU arbeiteten ,8 Millionen ArbeitnehmerInnen als Zeitarbeiter. Unter diesen Zeitarbeitern stellen die über Zeitarbeitsagenturen überlassenen ArbeitnehmerInnen eine besonders gefährdete Gruppe dar. Besonders betroffen sind sie durch Organisationsmängel, ungewohnte Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen sowie mangelhafte Kommunikation. Dies führt zu einer erhöhten Gefährdung am Arbeitsplatz. Seitens des SLIC werden folgende Branchen als relevant erachtet: Bau, Nahrungs- und Genussmittelproduktion, Metallverarbeitung, Transport (Logistik), Gesundheitswesen, Gastronomie und Reinigung. Der Beratungs- und Kontrollschwerpunkt der österreichischen Arbeitsinspektion stellt eine Gelegenheit dar, Zeitarbeitsagenturen (Überlasser) und Beschäftiger über deren Verpflichtungen auf dem Gebiet des ArbeitnehmerInnenschutzes zu informieren und Missstände zu beseitigen. Die wichtigsten sicherheitsrelevanten Themen sind dabei: Information der ArbeitnehmerInnen über die Anforderungen des Zeitarbeitsplatzes vor der Überlassung Unterweisung der ArbeitnehmerInnen über gefahrenverhütende Maßnahmen am Zeitarbeitsplatz Sicherstellung erforderlicher gesundheitsüberwachender Maßnahmen Gefahrenermittlung und beurteilung, Setzen von Maßnahmen Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung Meldung von Arbeitsunfällen und Berufserkrankungen Grundlegende Vorarbeiten für die SLIC/EU-Kampagne 2017/2018 Leiharbeit wurden bereits 2016 vorgenommen soll die Kontrolle und Beratung der Überlasser erfolgen; 2018 die der Beschäftiger. Ein Bericht ist für Herbst 2018 geplant. Seite 21 von 74

22 22 von Arbeitsschutzstrategie Österreichische ArbeitnehmerInnenschutzstrategie (ÖAS) Im Jahr 2015 erfolgte die Auftragserteilung an ECE: Evaluation - Cooperation - Education zur Entwicklung eines detaillierten Evaluationskonzepts und in weiterer Folge die Unterstützung des Evaluationsteams bei der Durchführung der Evaluation der ÖAS. Das Konzept umfasst die konzeptorientierte Evaluation der ÖAS insgesamt, nämlich wie gut die Struktur und die Prozesse im Rahmen der ÖAS geeignet sind, die Ziele der Strategie zu erreichen. Die prozessorientierte Evaluation fokussiert auf die Arbeit der Arbeitsgruppen und der Strategischen Plattform sowie die Kooperation und Kommunikation untereinander. Dabei werden im Detail die Prozesse zur Umsetzung der Ziele der ÖAS analysiert und ein Feedback zur laufenden Verbesserung von Kooperation und Kommunikation gegeben. Weiters wird die Wirksamkeit eines zu definierenden Projekts der Strategischen Plattform analysiert werden. Im Jahr 2016 wurde mit der schrittweisen Umsetzung des Evaluationskonzepts in Implementierungsworkshops begonnen. Beispielhafte Aufzählung von Produkten, die im Rahmen der ÖAS erarbeitet wurden: Abschätzung der Belastung durch elektromagnetische Felder (EMF) an Büroarbeitsplätzen Alternsgerechte Arbeitsgestaltung Barrierefreie Betriebe Grundsätze der Gefahrenverhütung das STOP Prinzip Kontrolle durch die Arbeitsinspektion Informationen zur Österreichischen ArbeitnehmerInnenschutzstrategie , den beteiligten Institutionen und den Projekten/Publikationen sind auf der Website ArbeitnehmerInnenschutzstrategie/ veröffentlicht Wahrnehmungen der Arbeitsinspektion zu Sicherheit und Gesundheitsschutz Die ArbeitsinspektorInnen stellten bei den von ihnen durchgeführten Überprüfungen insgesamt ( ) Übertretungen von technischen, arbeitsmedizinischen und arbeitshygienischen ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften sowie (13.334) Übertretungen von Verwendungsschutzbestimmungen fest. Gleichzeitig wurden die Betriebe im Sinne wirksamer Prävention und professioneller Unterstützung erforderlichenfalls über die Beseitigung der festgestellten Mängel beraten. Seite 22 von 74

23 23 von 74 Eine betriebsbezogene Analyse der Übertretungen zeigt, dass im Jahr 2016 bei (30.224) oder 45,2 % (45,0 %) aller Kontrollen in Arbeitsstätten, Unternehmen auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen (ohne Berücksichtigung der Kontrollen von LenkerInnen) Übertretungen festgestellt wurden Technischer, arbeitsmedizinischer und arbeitshygienischer ArbeitnehmerInnenschutz Allgemeines Auf dem Gebiet des technischen, arbeitsmedizinischen und arbeitshygienischen ArbeitnehmerInnenschutzes wurden von den Arbeitsinspektoraten ( ) Übertretungen festgestellt. Übertretungen nach deren Arten Die Übertretungen konzentrierten sich 2016 vor allem auf folgende Hauptgruppen (siehe auch Tabellenteil, Kap ): Tabelle 6: Häufige Übertretungen nach deren Arten Übertretungen nach deren Arten Arbeitsstätten Allgemeine Bestimmungen, Evaluierung, Information, Unterweisung Bauarbeiten, Baukoordination Arbeitsmittel Präventivdienste, Sicherheitsvertrauenspersonen Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Arbeitsstoffe Persönliche Schutzausrüstung Im Konkreten betrafen die Übertretungen vor allem die Einhaltung von Bestimmungen der Arbeitsstätten- und Bauarbeiterschutzverordnung, der Arbeitsmittelverordnung sowie Regelungen zu Evaluierung, Information und Unterweisung Arbeitsunfälle Allgemeines 2016 ereigneten sich insgesamt (86.607) anerkannte Arbeitsunfälle im engeren Sinn, wovon (65.107) Männer und (21.500) Frauen betroffen waren und 60 (73) davon tödlich verliefen (detaillierte Aufschlüsselung siehe Tabellenteil, Kap ). Obwohl die Absolutzahl der Unfälle stieg, sank die Unfallquote der unselbständig Erwerbstätigen (Unfallrate auf Versicherte) erfreulicherweise von 288 auf 287. Die Ursache für Seite 23 von 74

24 24 von 74 die Steigerung bei den Arbeitsunfällen liegt daher in der wachsenden Zahl der beschäftigten ArbeitnehmerInnen; die relative Unfallgefahr ist dem langjährigen Trend folgend weiterhin gesunken. Die Zahlen der anerkannten Arbeitsunfälle enthalten auch die sogenannten Bagatellunfälle und nicht nur die Zahlen der meldepflichtigen Arbeitsunfälle (tödlicher Verlauf bzw. mehr als dreitägiger Krankenstand). Die Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle i.e.s. betrug lt. AUVA im Jahr (51.057). Der Rückgang der Unfallquoten ist unter anderem auf die ständige Weiterentwicklung der ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften, den aktuellen Stand der Technik, die sicherheitstechnisch laufend verbesserten Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel, die innerbetrieblichen Präventionsmaßnahmen (hier vor allem die Gefährdungsbeurteilung, die so genannte Evaluierung), das ständig steigende Sicherheitsbewusstsein in den Betrieben, die Tätigkeit der Sicherheitsfachkräfte, ArbeitsmedizinerInnen und Sicherheitsvertrauenspersonen, die Präventionsarbeit der Träger der Unfallversicherung und der Interessenvertretungen sowie die Überprüfungen und die präventive Informations- und Beratungstätigkeit der Arbeitsinspektion zurückzuführen. Anerkannte Arbeitsunfälle nach Verletzungsursachen Wie in den früheren Jahren liegt der Schwerpunkt der Unfallursachen bei Kontakt mit scharfen und spitzen Gegenständen bzw. beim Sturz und Fall von Personen. Auf die in folgender Tabelle dargestellten fünf häufigsten Verletzungsursachen entfallen etwa 94 % aller Arbeitsunfälle: Tabelle 7: Verletzungsursachen Verletzungsursache Kontakt mit scharfem, spitzem, hartem, rauem Gegenstand Vertik. oder horizont. Aufprallen auf/gegen einen ortsf. Gegenstand (das Opfer bewegt sich) Getroffen werden von einem/zusammenstoßen mit einem sich bewegenden Gegenstand Akute körperliche Überlastung, akute seelische Überlastung (Ein)geklemmt, (ein)gequetscht, zerquetscht werden usw Sonstige Ursachen Alle Verletzungsursachen Quelle: AUVA Seite 24 von 74

25 25 von 74 Unfallerhebungen der Arbeitsinspektion Die Arbeitsinspektorate führen unmittelbar nach tödlichen und schweren Arbeitsunfällen Unfallerhebungen vor Ort durch, um sich Klarheit über die Unfallursachen zu verschaffen und so zur zukünftigen Vermeidung gleicher oder ähnlicher Arbeitsunfälle beizutragen. Im Jahr 2016 wurden (5.127) derartige Unfallerhebungen durchgeführt. Zusätzlich erfolgten (3.297) Arbeitsunfallanalysen, bei denen Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen systematisch auf Grund ihrer Unfallträchtigkeit (nach bestimmten Prioritäten und Quantitäten hinsichtlich Ursachen, Häufigkeiten und Maßnahmensetzung) kontrolliert wurden Berufskrankheiten Allgemeines Im Jahr 2016 wurden (1.058) Krankheitsfälle als Berufskrankheitsfälle gemäß 177 Abs. 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) von der AUVA und der VAEB anerkannt, bei denen 2016 insgesamt ( ) unselbständig Erwerbstätige unfallversichert waren. Von den von der AUVA und der VAEB 2016 anerkannten Berufskrankheitsfällen waren 995 männliche und 160 weibliche Beschäftigte betroffen. In 98 (91) Fällen verliefen die Berufskrankheiten tödlich. Diese tödlich verlaufenen Berufskrankheiten sind hauptsächlich auf schwere Erkrankungen der Lunge und der Atemwege durch die Einwirkung von Asbest- und Quarzstaub zurückzuführen. Hinweis: Die von der AUVA und der VAEB im Jahr 2016 als Berufskrankheiten anerkannten Erkrankungen schließen auch Berufskrankheiten von unselbständig Erwerbstätigen in jenen Arbeitsstätten mit ein, die nicht der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen: ArbeiterInnen sowie Angestellte einschließlich der Vertragsbediensteten der Länder und Gemeinden sowie jener Vertragsbediensteten des Bundes, deren Dienstverhältnis vor dem begründet wurde; jedoch ohne Beamtinnen und Beamte. Berufskrankheitserhebungen der Arbeitsinspektion Gemäß 363 Abs. 3 ASVG wurden den zuständigen Arbeitsinspektionsärztlichen Diensten von den Trägern der Unfallversicherung im Jahr 2016 insgesamt (1.648) Meldungen auf Verdacht einer Berufskrankheit übermittelt. Von den ArbeitsinspektorInnen bzw. den Arbeitsinspektionsärztlichen Diensten wurden insgesamt 171 (103) Erhebungen in Bezug auf Berufskrankheiten durchgeführt. Anerkannte Berufskrankheitsfälle nach Berufskrankheitsarten und Geschlecht Wie die folgende Übersicht zeigt, ist die durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit wie bereits seit mehr als zehn Jahren die am häufigsten anerkannte Berufskrankheit. Betroffen sind nach wie vor zum Großteil männliche Beschäftigte. Weiterhin an zweiter Stelle stehen Seite 25 von 74

26 26 von 74 die wegen Hauterkrankungen anerkannten Berufskrankheitsfälle. Auch im Jahr 2016 traten diese Erkrankungen häufiger bei weiblichen Beschäftigten auf. Dies erklärt sich unter anderem dadurch, dass Frauen nach wie vor vermehrt in Branchen mit hautbelastenden Tätigkeiten beschäftigt sind: Tabelle 8: Berufskrankheitsfälle nach Arten und Geschlecht Berufskrankheitsfälle nach Arten und Geschlecht alle männl. weibl. Durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit Hauterkrankungen Asbestose, Bösart. Neubild. des Rippenfells, Lunge, Kehlk. d. Asbest Erkr. der tief. Atemwege d. chem.-irrit.oder tox. Stoffe D. allerg. Stoffe verurs. Erkr. an Asthma bronch. (einschließl.rhinopathie) Silikose/Silikatose, Siliko-Tuberkulose, Bösart.Neubild. der Lunge bei Silikose Adenokarz. der Nasenhaupt.,-nebenhöhlen d. Staub von Hartholz Infektionskrankheiten Vibrationsbed. Durchblutungsstör. an den Händen, andere Erkr. d. Erschütterung bei der Arbeit Chron. Erkr. der Schleimb., der Sehnen-u.Muskelansätze d. ständ. Druck oder ständ. Erschütterung Erkr. der Zähne durch Säuren Meniskusschäden bei Bergleuten Sonstige Berufskrankheitsfälle Berufskrankheitsfälle insgesamt Quelle: AUVA Bemerkenswert ist, dass sowohl 2015 als auch 2016 keine Berufskrankheiten nach der Generalklausel gemäß 177 Abs. 2 ASVG anerkannt wurden Gesundheitsüberwachung (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) Allgemeines Entsprechend den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) und der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) dürfen unselbständig Erwerbstätige mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht und bei denen arbeitsmedizinischen Untersuchungen prophylaktische Bedeutung zukommt, nur beschäftigt werden, wenn durch eine ärztliche Untersuchung (Eignungsuntersuchung) festgestellt wird, dass ihr Gesundheitszustand eine derartige Beschäftigung zulässt. Diese Untersuchungen sind in bestimmten Zeitabständen, die in der genannten Verordnung geregelt sind, von ermächtigten Ärzten/Ärztinnen durchzuführen (Folgeuntersuchungen). Seite 26 von 74

27 27 von 74 Eignungs- und Folgeuntersuchungen insgesamt und nach Einwirkungen bzw. Tätigkeiten In der folgenden Tabelle wird die Anzahl der im Jahr 2016 durchgeführten und von den Arbeitsinspektionsärztinnen/Arbeitsinspektionsärzten beurteilten Untersuchungen dargestellt. Da die Befunde betreffend die wiederkehrenden Lärmuntersuchungen nicht an die Arbeitsinspektionsärztlichen Dienste übermittelt werden müssen, sind nur die Eignungsuntersuchungen vor Beginn der Tätigkeit unter Lärmeinwirkung erfasst. Tabelle 9: Untersuchungen von Beschäftigten nach Einwirkungen bzw. Tätigkeiten Untersuchungen von Beschäftigten nach Einwirkungen bzw. Tätigkeiten Chemisch-toxische Arbeitsstoffe und gesundheitsgefährdende Stäube Lärm (ohne wiederkehrende Untersuchungen) Tragen von Atemschutzgeräten, Tätigkeit in Gasrettungsdiensten, Gruben- oder Gasschutzwehren; Druckluft- oder Taucharbeiten; Arbeiten unter Tage im Bergbau; Sauerstoffreduktion Den Organismus besonders belastende Hitze Stoffe, die Hautkrebs verursachen können Insgesamt Geeignet mit vorzeitiger Folgeuntersuchung Nicht geeignet Quelle: Arbeitsinspektion Seite 27 von 74

28 28 von 74 Tabelle 10: Von den Arbeitsinspektionsärztinnen/Arbeitsinspektionsärzten beurteilte Untersuchungen auf chemisch-toxische Arbeitsstoffe und gesundheitsgefährdende Stäube: Untersuchungen auf chemisch-toxische Arbeitsstoffe und gesundheitsgefährdende Stäube Aluminium Asbest Benzol Blei Chrom-VI-Verbindungen Cobalt Isocyanate Hartmetall Mangan Nickel Quarz Schweißrauch Toluol oder Xylole Sonstige Arbeitsstoffe und Stäube Summe Quelle: Arbeitsinspektion Im Jahr 2016 wurden in (3.595) Arbeitsstätten (54.417) Untersuchungen hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung für bestimmte Einwirkungen und Tätigkeiten durchgeführt. Die Anzahl der Untersuchungen ist somit gegenüber dem Jahr 2015 geringfügig um 798 oder +1,5 % gestiegen. Bei (5.905), das sind 9,5 %, der ärztlichen Untersuchungen, lautete die Beurteilung geeignet mit vorzeitiger Folgeuntersuchung und bei 22 (32) der ärztlichen Untersuchungen lautete die Beurteilung nicht geeignet Verwendungsschutz Im Jahr 2016 wurden insgesamt (13.334) Übertretungen auf dem Gebiet des Verwendungsschutzes (ohne Berücksichtigung der Kontrollen von LenkerInnen) festgestellt. Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen Die besonderen Schutzbestimmungen für Kinder und Jugendliche wurden 2016 in (1.456) Fällen übertreten; davon betrafen 328 (353) den Bereich Handel, Instandhaltung und Seite 28 von 74

29 29 von 74 Reparatur von Kraftfahrzeugen, 317 (344) Übertretungen das Beherbergungs- und Gastronomiewesen und 218 (227) den Bereich Herstellung von Waren. 229 (242) Übertretungen wurden im Bauwesen festgestellt. Mutterschutz Gemäß 3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 darf eine schwangere Arbeitnehmerin vor Beginn der Schutzfrist nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von ihr vorgelegten Zeugnis eines Arbeitsinspektionsarztes oder Amtsarztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer einer Beschäftigung gefährdet wäre wurden 438 (483) Freistellungszeugnisse von Arbeitsinspektionsärztlichen Diensten ausgestellt. Im Jahr 2016 wurden (4.102) Übertretungen von Bestimmungen betreffend den Mutterschutz festgestellt. Von allen Mutterschutz-Übertretungen entfielen (1.261) auf den Bereich Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen, 786 (814) auf das Beherbergungs- und Gastronomiewesen, 373 (367) auf das Gesundheits- und Sozialwesen sowie 361 (389) auf die Herstellung von Waren. Arbeitszeit Arbeitszeitregelungen wurden 2016 in (6.558) Fällen übertreten; davon betrafen (2.037) den Bereich Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen, 1245 (1538) Übertretungen das Beherbergungs- und Gastronomiewesen und 686 (791) den Bereich Herstellung von Waren. 392 (791) Übertretungen wurden im Bauwesen festgestellt. Die Nichteinhaltung von Regelungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes wurde im Jahr 2016 in 64 (96) Fällen festgestellt. Arbeitsruhe Im Jahr 2016 stellte die Arbeitsinspektion 804 (1.047) Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes fest (ohne Kontrollen von LenkerInnen), davon 235 (523) im Bereich Handel, 192 (185) im Bereich Beherbergungs- und Gastronomiewesen, 96 (93) im Bereich Herstellung von Waren Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und 89 (63) im Bauwesen. Heimarbeit Die Zahl der vorgemerkten AuftraggeberInnen betrug im Jahr (82) und die der HeimarbeiterInnen 338 (350). Im Jahr 2016 wurden von der Arbeitsinspektion im Bereich Heimarbeit insgesamt 29 (41) Überprüfungen von AuftraggeberInnen durchgeführt. Seite 29 von 74

30 30 von TÄTIGKEITEN DER ARBEITSINSPEKTORATE 3.1. Allgemeine Beschreibung der Tätigkeiten Tätigkeiten insgesamt Die hier beschriebenen Tätigkeiten der ArbeitsinspektorInnen zur Umsetzung des ArbeitnehmerInnenschutzes erfolgen größtenteils im Außendienst und umfassen Kontrollen (Überprüfungen), Kontrollen von LenkerInnen, die Teilnahme an behördlichen Verhandlungen, Beratungs- und Beurteilungstätigkeiten und verschiedene wichtige sonstige Tätigkeiten (wie Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Teilnahme an Fortbildungsseminaren, Schulungen und Tagungen). Ende 2016 waren für die Tätigkeit der Arbeitsinspektorate ( ) Arbeitsstätten (inklusive Bundesdienststellen) mit insgesamt ( ) Beschäftigten vorgemerkt, also um Arbeitsstätten mehr als im Vorjahr. Dazu kamen noch etwa Arbeitsstätten, die Ende 2016 zwar keine Beschäftigten verzeichneten, jedoch in Evidenz geführt wurden. Tabelle 11: Betriebskenndaten Betriebskenndaten Vorgemerkte Arbeitsstätten Vorgemerkte ArbeitnehmerInnen davon männlich davon weiblich Für die Außendiensttätigkeiten wurden (29.603) Außendiensttage aufgewendet. Besuche Als Besuche werden alle arbeitnehmerschutzbezogenen Tätigkeiten vor Ort in den Betrieben, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen gezählt. Insgesamt wurden (46.905) Arbeitsstätten mit ( ) Beschäftigten und zusätzlich (14.300) Unternehmen auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen besucht. Die Gliederung der besuchten Arbeitsstätten und Baustellen nach Größenklassen ist im Tabellenteil, Kap Tätigkeit der Arbeitsinspektion in Arbeitsstätten und Kap Tätigkeit der Arbeitsinspektion auf Baustellen, dargestellt. Seite 30 von 74

31 31 von 74 Kontrollen Bei den Kontrollen werden je nach Anlassfall Übersichtskontrollen oder Kontrollen besonderer Aspekte (auch im Zusammenhang mit Schwerpunktaktionen), Verhandlungen und Beratungen vor Ort durchgeführt. Im Jahr 2016 führten die ArbeitsinspektorInnen (69.401) Kontrollen (ohne Kontrollen von LenkerInnen) durch, und zwar (52.731) Kontrollen in Arbeitsstätten und (16.670) Überprüfungen auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen. 212 (179) aller Kontrollen fanden bei Nacht statt. Kontrolle besonderer Aspekte Bei diesen Kontrollen handelt es sich um vertiefende Kontrollen von einem oder von mehreren besonderen Aspekten. Dabei wurden vor allem folgende Aspekte vertiefend kontrolliert (Details siehe auch Tabellenteil, Kap ): Tabelle 12: Kontrollaspekte nach Häufigkeit Kontrollaspekte nach Häufigkeit Arbeitsstätten Allgemeine Bestimmungen, Evaluierung, Information, Unterweisung Arbeitsmittel Präventivdienste, Sicherheitsvertrauenspersonen Arbeitszeit (ohne Lenker) Arbeitsvorgänge, Arbeitsplätze, Bildschirmarbeit Elektroschutz Persönliche Schutzausrüstung Bauarbeiten, Baukoordination Arbeitsstoffe Mutterschutz Arbeitsruhe Psychische Belastungen Zusätzlich wurden (5.127) Arbeitsunfälle erhoben. 171 (103) Erhebungen betrafen Berufskrankheiten. Kontrollen von Lenkerinnen und Lenkern Im Jahr 2016 führten die ArbeitsinspektorInnen (1.210) Kontrollen betreffend die Arbeitszeit und Ruhezeit von LenkerInnen sowie deren Aufzeichnung durch, wobei insgesamt ( ) Arbeitstage von LenkerInnen überprüft wurden. Details zu diesen Überprüfungen und zu deren Ergebnissen sind dem Tabellenteil, Kap , zu entnehmen. Seite 31 von 74

32 32 von 74 Teilnahme an behördlichen Verhandlungen Bei den behördlichen Verfahren nimmt die Arbeitsinspektion an mündlichen Verhandlungen teil, die den ArbeitnehmerInnenschutz berühren (z.b. Bewilligung oder Umgestaltung von Betrieben, Bauverhandlungen). Im Jahr 2016 nahmen die ArbeitsinspektorInnen an (15.445) behördlichen Verhandlungen teil. Die Teilnahme an Genehmigungsverfahren von Betriebsanlagen ist vor allem deshalb von großer Bedeutung, weil sie die Berücksichtigung der aus Gründen des ArbeitnehmerInnenschutzes notwendigen präventiven Maßnahmen von Anfang an sicherstellt. Beratungs- und Beurteilungstätigkeit Im Sinne des gesetzlichen Beratungsauftrags der Arbeitsinspektion und der professionellen Unterstützung der Betriebe bei der Umsetzung des ArbeitnehmerInnenschutzes in die betriebliche Praxis nimmt die erforderliche Information und Beratung der ArbeitgeberInnen, ArbeitnehmerInnen, Betriebsvertretungen, Sicherheitsvertrauenspersonen und Präventivfachkräfte in allen Angelegenheiten von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im präventiven Handeln der Arbeitsinspektion einen bedeutenden Stellenwert ein, sodass dafür im Rahmen fast aller Aktivitäten der Arbeitsinspektion Zeit aufgewendet werden muss. Die zahlreichen diesbezüglichen kostenlosen Beratungsangebote werden von den Betrieben auch gern angenommen. Zu diesem Beratungsangebot gehören etwa die Vorbesprechung betrieblicher Projekte, die es ermöglicht, die Interessen des ArbeitnehmerInnenschutzes präventiv wahrzunehmen und bestimmte Konzeptionsmängel betrieblicher Projekte (Betriebsneugründungen, größere Umbauten) bereits im Planungsstadium aufzuzeigen, sowie die Beratungen vor Ort, die von den ArbeitsinspektorInnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den Betrieben erfolgen. Die arbeitsinspektionsärztlichen Beurteilungen und Beratungen umfassen die Überprüfung von Befunden, Beratungen im Zusammenhang mit Gesundheitsüberwachung und Berufskrankheitenverfahren, sowie die Ausstellung von Freistellungszeugnissen gemäß dem Mutterschutzgesetz Im Jahr 2016 führten die ArbeitsinspektorInnen insgesamt (29.454) Beratungen durch, davon (10.619) Vorbesprechungen von betrieblichen Projekten und (18.835) Beratungen vor Ort (d.h. außerhalb des Arbeitsinspektorates). Von den ArbeitsinspektionsärztInnen wurden (55.557) Befunde überprüft, (3.783) Beurteilungen und Beratungen im Zusammenhang mit Gesundheitsüberwachung und Berufskrankheiten vorgenommen sowie 438 (484) Freistellungszeugnisse nach dem Mutterschutzgesetz 1979 ausgestellt. Seite 32 von 74

33 33 von 74 Sonstige Tätigkeiten Die sonstigen Tätigkeiten der ArbeitsinspektorInnen umfassen all jene ebenfalls wichtigen Tätigkeiten, die sie zusätzlich zu den Kontrollen, Kontrollen von LenkerInnen, Teilnahmen an behördlichen Verhandlungen sowie den Beratungs- und Beurteilungstätigkeiten durchführen. Dazu zählen neben der Zusammenarbeit mit Behörden, Interessenvertretungen und anderen Stellen vor allem auch die Teilnahme an Tagungen und Schulungen. Nicht miterfasst sind schriftliche Tätigkeiten (siehe Kapitel 3.2), interne Besprechungen und Ähnliches. Im Jahr 2016 führten die ArbeitsinspektorInnen insgesamt (20.360) sonstige Tätigkeiten durch, wobei sie unter anderem in (15.932) Fällen mit Behörden, Interessenvertretungen und anderen Stellen zusammenarbeiteten. Messtätigkeit Von der Arbeitsinspektion werden Messungen und Probenahmen in den Bereichen klimatische Bedingungen, technisch-ergonomische Erfordernisse und physikalische bzw. chemische Einwirkungen vor Ort durchgeführt oder veranlasst. Dabei handelt es sich z. B. um die Bestimmung von Lufttemperatur, -geschwindigkeit und -feuchtigkeit, Lärm- und Vibrationsbelastung oder Konzentration toxischer Gase und Stäube in der Atemluft. Je nach Art der Messungen werden messtechnisch entsprechend geschulte ArbeitsinspektorInnen mit geeigneten Messausrüstungen oder für komplexe und zeitaufwendige Messungen und Probenahmen von Gasen und Staub das Messteam der Arbeitsinspektion, das aus zwei speziell ausgebildeten Messtechnikern besteht, eingesetzt. Bestimmte Messaufgaben sowie Analysen von Proben werden an externe Mess- bzw. Analysestellen vergeben Schriftliche Tätigkeiten Die von den ArbeitsinspektorInnen im Zuge ihrer Tätigkeit erhobenen Fakten erfordern eine umfangreiche schriftliche Tätigkeit. Um einen Eindruck über Art und Umfang dieser Aufgaben zu vermitteln, werden im Folgenden die Aufforderungen, Strafanzeigen, Anzeigen gemäß 78 StPO, Anträge auf behördliche Vorschreibungen, Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, Revisionen beim Verwaltungsgerichtshof, Sofortverfügungen bei Gefahr im Verzug und Bescheide näher beschrieben. Seite 33 von 74

34 34 von 74 Aufforderungen an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Aufgrund der Überprüfungen von Betriebsstätten und auswärtigen Arbeits-(Bau-)stellen haben die Arbeitsinspektorate gemäß 9 Abs. 1 ArbIG in (29.582) Fällen schriftliche Aufforderungen an ArbeitgeberInnen zur Herstellung eines den gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustandes gerichtet. Strafanzeigen Die Arbeitsinspektorate erstatteten wegen festgestellter Übertretungen von ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften bei den Verwaltungsstrafbehörden insgesamt (1.996) Strafanzeigen gemäß 9 ArbIG und beantragten dabei Strafen in der Höhe von insgesamt ( ) Anzeigen gemäß 78 STPO Im Jahr 2016 wurden im Zuge von Erhebungen schwerer oder tödlicher Arbeitsunfälle 201 (242) Anzeigen gemäß 78 StPO wegen Verdachtes des Vorliegens einer Straftat an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft erstattet. Verfügungen bei unmittelbar drohender Gefahr für Leben und Gesundheit Aufgrund der Feststellung von unmittelbar drohender Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Beschäftigten mussten in 8 (16) Fällen Verfügungen gemäß 10 Abs. 3 ArbIG getroffen werden Rufbereitschaft Bei den Arbeitsinspektoraten ist eine Rufbereitschaft eingerichtet, die die telefonische Erreichbarkeit von ArbeitsinspektorInnen außerhalb der Normaldienstzeit sicherstellt. Diese können daher in dringenden Fällen (z.b. tödliche und schwere Arbeitsunfälle, unmittelbare Gefährdung von Leben und Gesundheit von Beschäftigten) rund um die Uhr kontaktiert werden und gegebenenfalls sofort vor Ort die erforderlichen Maßnahmen treffen. Im Jahr 2016 gingen bei den Arbeitsinspektoraten 812 (753) Anrufe außerhalb der Normaldienstzeit ein, wobei in 116 (109) Fällen Sofortaktionen gesetzt werden mussten. Der Umfang der eingelangten Anrufe und der erforderlichen Sofortaktionen unterstreicht die praktische Bedeutung und Notwendigkeit dieser Einrichtung der Arbeitsinspektion. Seite 34 von 74

35 35 von TÄTIGKEIT DER ARBEITSINSPEKTION AUF DEM GEBIET DES BUNDES- BEDIENSTETENSCHUTZES BERICHT NACH 92 B-BSG 4.1. Allgemeines Das B-BSG verfolgt die gleichen Ziele, die auch der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie der Europäischen Union und dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) zu Grunde liegen, nämlich durch präventiven Bedienstetenschutz Dienstunfälle, Berufskrankheiten und sonstige arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden und allen Bediensteten ein Arbeitsleben und einen Ruhestand ohne arbeitsbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen und Spätfolgen zu ermöglichen Organisatorische Struktur des Bundesdienstes 3 Die Durchführung der Aufgaben des Bundes obliegt den Bundesministerien und deren nachgeordneten Dienststellen. Ein Ministerium und dessen nachgeordnete Dienststellen bilden zusammen das jeweilige Ressort. Der Begriff Oberste Organe fasst jene staatlichen Stellen zusammen, die aufgrund ihrer Rolle als Höchstgerichte bzw. Organe, denen die Kontrolle der Verwaltung obliegt, besondere Selbstständigkeit und Unabhängigkeit genießen. Dazu zählen die Präsidentschaftskanzlei, die Parlamentsdirektion, der Verfassungsgerichtshof, der Verwaltungsgerichtshof, die Volksanwaltschaft und der Rechnungshof. Diese Behörden sind ebenfalls Teil der Bundesverwaltung, können jedoch nicht in die Struktur Ministerium nachgeordnete Dienststellen eingeordnet werden. Die Zuordnung von Kompetenzen und Aufgabenbereichen zu einzelnen Ressorts orientiert sich vornehmlich an inhaltlichen Gesichtspunkten. Sie ist im Bundesministeriengesetz (BMG) festgelegt, welches auch die Aufbauorganisation und die Grundsätze der Geschäftsordnung in den Ministerien regelt. Wie in jeder großen Organisation erfolgen auch im Bund zeitweise Umstrukturierungen zwischen den Ressorts, zuletzt durch die BMG-Novelle 2016, mit Wirksamkeit Die Aufgaben der einzelnen Ressorts sind unterschiedlich personalintensiv. Während zum Beispiel das Ressort Familien und Jugend 106 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zählt, sind dem Ressort Bildung und Frauen Beschäftigte zuzuordnen ( ), die zum 3 Quelle: Bundeskanzleramt Österreich, Öffentlicher Dienst: DAS PERSONAL DES BUNDES 2016 DATEN UND FAKTEN. 4 Die gem. BMG- Novelle 49/2016 erfolgte Kompetenzverschiebung des Aufgabenbereiches Frauen vom BM f. Bildung und Frauen in das BM f. Gesundheit wurde im Bericht des BKA noch nicht berücksichtigt. Seite 35 von 74

36 36 von 74 Großteil als Lehrerinnen und Lehrer und Schulverwaltungspersonal tätig sind. Diese Unterschiede sind das Ergebnis der Organisation öffentlicher Leistungen. Im genannten Beispiel ist der große Unterschied darauf zurückzuführen, dass ein großer Teil der an österreichischen Schulen unterrichtenden Lehrpersonen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des Bundes sind. Im Gesundheitsbereich hingegen wird das»operative«gesundheitswesen, vor allem der Betrieb von Krankenhäusern, meistens von Krankenanstalten-Betriebsgesellschaften getragen, die aus der Landesverwaltung ausgegliedert sind. Neben dem Bildungssektor arbeiten große Teile des Bundespersonals in den Bereichen der Inneren (24 %) und Äußeren (16 %) Sicherheit. Insgesamt sind in den Bereichen Bildung und Sicherheit drei Viertel der Bundesbediensteten tätig. Nur ein kleiner Teil der Bundesbediensteten insgesamt 7,5 % arbeitet in den Ministerien. Die Ministerien sind die Schnittstelle zwischen Verwaltung und Politik. Die Umsetzung von Vorhaben der Regierung wird hier inhaltlich geplant, in einen institutionellen Rahmen gesetzt und koordiniert. Der Großteil der Bediensteten der Ressorts (91,7 %) arbeitet in den nachgeordneten Dienststellen, in denen die operative Umsetzung der Aufgaben der Bundesverwaltung erfolgt. Die Bediensteten der sonstigen Obersten Organe machen 0,8 % der Beschäftigten aus Die Aufgaben der Arbeitsinspektion Die Arbeitsinspektion führt ihren Überprüfungsauftrag gemäß 88 Abs. 1 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG) überwiegend in Form von Besichtigungen von Dienststellen durch. Weiters nimmt die Arbeitsinspektion an zahlreichen behördlichen Verhandlungen und Besprechungen teil und kommt ihrem Auftrag zur Beratung und Unterstützung in Fragen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes nach. Die Besichtigungstätigkeit der Arbeitsinspektion findet, der Verteilung der Bundesbediensteten folgend, fast ausschließlich in nachgeordneten Dienststellen statt. Für die Umsetzung des Bundesbedienstetenschutzes ist in erster Linie die Dienststellenleitung Ansprechpartner der Arbeitsinspektion: Stellt die Arbeitsinspektion Mängel fest, wird der/die zuständige DienststellenleiterIn nach einer Beratung schriftlich aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen ( 91 B-BSG). Wird dieser Aufforderung innerhalb der festgelegten Frist nicht entsprochen, werden die Beanstandungen und die dazu empfohlenen Maßnahmen dem/der zuständigen LeiterIn der Zentralstelle mitgeteilt. Die so angesprochenen RessortleiterInnen haben entsprechend ihrer Verpflichtung gemäß 91 B- BSG zu den Beanstandungen Stellung genommen und im Rahmen der Stellungnahmen die bereits getroffenen Maßnahmen dem zuständigen Arbeitsinspektorat mitgeteilt. Seite 36 von 74

37 37 von 74 Die Mängel in den einzelnen Ressorts und die Stellungnahmen der RessortleiterInnen wurden in diesem Bericht zusammengefasst und gemäß 92 des B-BSG dem Nationalrat vorgelegt. Tabelle 13: Tätigkeit der Arbeitsinspektion im Bundesdienst Tätigkeit der Arbeitsinspektion Kontrollen Teilnahmen an behördlichen Verhandlungen (z.b. Bauverhandlungen) Beratungs- und Beurteilungstätigkeiten in den Dienststellen sonstige Tätigkeiten (insbes. Behördenbesprechungen, Tagungen und Schulungen) Tabelle 14: Festgestellte Mängel Bundesdienst Mängel vorgefundene Mängel Dienststellen mit noch offenen Mängeln *) 0 1 offene Mängel *) 0 1 *) zum Stichtag Details zu Besichtigungen von Arbeitsstätten und festgestellten Mängeln enthält Punkt Verantwortlichkeiten und Pflichten nach dem Bundes-Bedienstetenschutzgesetz Dienstgeber Der Dienstgeber hat für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Bediensteten in Bezug auf alle Aspekte zu sorgen, die ihre dienstliche Tätigkeit betreffen ( 3 B-BSG). Der Dienstgeber hat die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit seiner Bediensteten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel. Für eine Arbeitsstätte oder auswärtige Arbeitsstelle ist eine geeignete Person zu beauftragen, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten hat, wenn der/die DienststellenleiterIn nicht im notwendigen Umfang selbst anwesend ist. Seite 37 von 74

38 38 von 74 Dienststellenleiterinnen/Dienstellenleiter Der Bund als Dienstgeber ist für die Einhaltung der Bestimmungen des B-BSG und der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen verantwortlich. Der Bund handelt durch seine Organe gemäß den organisationsrechtlichen Vorschriften, die festlegen, welches Organ welche Aufgaben wahrzunehmen hat ( 2 Abs. 2 B-BSG). Wahrnehmung der Verpflichtungen nach dem B-BSG durch die jeweils zuständigen Organe ist Dienstpflicht auf Grund des Dienstverhältnisses. Verletzungen von Schutzvorschriften müssen von einem Organ aber in folgenden Fällen nicht selbst vertreten werden: Wenn die Zuständigkeit zur Beseitigung des Mangels außerhalb seines Wirkungsbereiches liegt (z.b. die notwendigen budgetären, personellen oder raummäßigen Mittel zur Mängelbeseitigung diesem an sich für die Einhaltung bestimmter Vorschriften zuständigen Organ nicht zur Verfügung stehen) und das formal für den Bedienstetenschutz zuständige Organ (z.b. DienststellenleiterIn) nachweislich von dem für die Beseitigung des Mangels zuständigen Organ dessen Beseitigung verlangt hat. Pflichten der Bediensteten Der Schutz des Lebens und der Gesundheit der arbeitenden Bevölkerung ist eine gemeinschaftliche Aufgabe. Ein wirksamer Schutz bedarf daher auch der tätigen Mithilfe und der Übernahme von Eigenverantwortung durch die Beschäftigten. So treffen nicht nur den/die DienstgeberIn Pflichten, sondern auch die Bediensteten müssen zur Einhaltung der DienstnehmerInnenschutzbestimmungen beitragen. Diese dienen ihrem eigenen Schutz und dem Schutz ihrer Kolleginnen und Kollegen vor Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen. DienstnehmerInnen müssen die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anwenden, und zwar entsprechend der Unterweisung und den Anweisungen der DienstgeberInnen. DienstnehmerInnen müssen gemeinsam mit dem Dienstgeber, den Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) und den Präventivdiensten (Sicherheitsfachkräfte, ArbeitsmedizinerInnen) darauf hinwirken, dass die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden und dass der/die DienstgeberIn gewährleistet, dass das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind Entwicklung des Dienstnehmerschutzes im Bundesdienst Bei den Kontrollen 2016 wurden mehr Mängel festgestellt als 2015, bei leicht gestiegener Anzahl von Kontrollen (344 zu 367). Die Kontrollen wurden vor allem in Dienststellen des Seite 38 von 74

39 39 von 74 Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Bildung und Frauen verstärkt (hier naturgemäß in den Schulen). Die größten Zunahmen waren bei den Übertretungen von Bestimmungen zu Arbeitsstätten und von allgemeinen Bestimmungen zu verzeichnen. Die Zunahme der festgestellten Übertretungen ist darauf zurückzuführen, dass die Arbeitsinspektorate bei der Auswahl der zu kontrollierenden Dienststellen im Hinblick auf eine Erhöhung der Wirkung verstärkt solche wählen, in denen eine größere Anzahl von Mängeln vermutet wird. Die Gesamtsituation des Bundesbedienstetenschutzes ist aber weiterhin als zufriedenstellend zu betrachten. Dies ist nicht zuletzt auch auf die intensiven Beratungen der Arbeitsinspektion und das Aufzeigen von kostengünstigen Verbesserungsmaßnahmen in den Bundesdienststellen sowie die konstruktive Zusammenarbeit mit den Dienststellen, den Personalvertretungen und den Sicherheitsvertrauenspersonen zurückzuführen. Ein weiterer wichtiger Erfolgsfaktor liegt in der Tätigkeit der Präventivkräfte (Sicherheitsfachkräfte, ArbeitsmedizinerInnen und weitere Fachkräfte) und die erfolgte Einbindung in die Abläufe der Ressorts und der nachgeordneten Dienststellen. Es kann daher gesagt werden, dass der Präventionsgedanke im Bundesbedienstetenschutz fest verankert ist und mittlerweile durchgehend als selbstverständlich angesehen wird. Tabelle 15: Festgestellte Übertretungsarten im Bundesdienst Festgestellte Übertretungsart Arbeitsstätten Allgemeine Bestimmungen, Evaluierung, Information, Unterweisung Arbeitsmittel Arbeitsstoffe Elektroschutz Präventivdienste, Sicherheitsvertrauenspersonen Arbeitsvorgänge, Arbeitsplätze, Bildschirmarbeit Mutterschutz Lärm und Vibrationen, optische Strahlung Sonstige Beanstandungen Übertretungen gesamt Seite 39 von 74

40 40 von Arbeitsunfälle im Bundesdienst Im Berichtsjahr 2016 gelangten 3413 Arbeitsunfälle im engeren Sinn (exklusive Wegunfälle) den Arbeitsinspektoraten zur Kenntnis, davon bedauerlicherweise einer mit tödlichem Ausgang. Tabelle 16: Arbeitsunfälle 2016 nach Ressorts Arbeitsunfälle 2016 nach Ressorts Unfälle VBÄ Quote Oberste Organe Bundeskanzleramt Bundesministerium für Inneres Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres Bundesministerium für Justiz Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport Bundesministerium für Finanzen Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Bundesministerium für Gesundheit Bundesministerium für Familien und Jugend Bundesministerium für Bildung und Frauen Bundesministerium für Wissenschaft Forschung und Wirtschaft Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft Summe / Durchschnitt Die durchschnittliche Quote im Jahr 2016 aller Wirtschaftsbereiche betrug 287. Der Durchschnitt aller Bundesdienststellen liegen etwas unter dieser Quote, wobei zwei Ressorts eine vergleichsweise höhere Unfallquote aufweisen: Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport sowie das Bundesministerium für Inneres (375 bzw. 605). Bei beiden Ressorts ist jedoch nach Erfahrungen der Arbeitsinspektion eine erhebliche Anzahl der Unfallmeldungen auf Sportunfälle (Verletzungen beim im Dienst ausgeübten Sport) zurückzuführen. Tödliche Arbeitsunfälle Im Berichtsjahr 2016 ereigneten sich zwei tödliche Dienstunfälle (Anmerkung: im engeren Sinn, d.h. ohne Wegunfälle) im Bereich des Bundesministeriums für Inneres: Seite 40 von 74

41 41 von 74 Ein Dienstnehmer der Autobahnpolizeiinspektion Klagenfurt wurde auf der Südautobahn im Zuge von Verkehrsunfallerhebungen tödlich verletzt. Bei einem Schusswechsel nach einem Überfall auf einen Supermarkt in Wien wurden zwei Polizisten angeschossen, einer davon lebensgefährlich verletzt. Jener Polizist, der bei seinem Einschreiten gegen den Gewalttäter die lebensgefährliche Schusswunde erlitten hatte, starb drei Tage später an seinen schweren Verletzungen. Im Berichtsjahr 2015 wurde der Arbeitsinspektorat kein tödlicher Dienstunfall gemeldet Kontrollen von Arbeitsstätten und festgestellte Mängel Auf die Ressorts mit vielen nachgeordneten Dienststellen, wie das Bundesministerium für Inneres oder das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, entfielen die meisten Kontrollen durch die Arbeitsinspektion. Tabelle 17: Kontrollen von Arbeitsstätten im Bundesdienst nach Ressorts Kontrollen von Arbeitsstätten Ressorts Oberste Organe 4 0 Bundeskanzleramt 0 1 Bundesministerium für Inneres Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres 0 0 Bundesministerium für Justiz Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport Bundesministerium für Finanzen Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz 2 2 Bundesministerium für Gesundheit 1 1 Bundesministerium für Familien und Jugend 0 0 Bundesministerium für Bildung und Frauen Bundesministerium für Wissenschaft Forschung und Wirtschaft Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie 2 1 Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft Summe Seite 41 von 74

42 42 von Offene Mängel und Dringlichkeitsreihung der Maßnahmen (Stichtag: ) BFA Bundesamt für Fremdenrecht und Asyl, Münchner Bundesstraße 202, 5020 Salzburg Die Arbeitsräume (Büro Straßenseite, Lärmbelästigung) können nicht ausreichend be- und entlüftet werden. Die Dienststellenleitung berichtete dem Arbeitsinspektorat, dass am eine schriftliche Aufforderung der Finanzprokuratur an die ARE zur Beseitigung der Mängel unter Androhung einer Mietzinsreduzierung erging. Zu allen anderen kontrollierten Dienststellen, wurden von den Arbeitsinspektoraten keine offenen Mängel berichtet. Die Dringlichkeitsreihung entfällt, da nur eine Dienststelle mit einem offenen Mangel berichtet wurde. Seite 42 von 74

43 43 von TÄTIGKEIT DER ARBEITSINSPEKTION AUF DEM GEBIET DES VERKEHRSWESENS 5.1. Organisationsreform ArbeitnehmerInnenschutz Mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, wurde das Verkehrs-Arbeitsinspektorat aus dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie am 1. Juli 2012 ins Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz übernommen. Die bisher bestehenden Spezialaufgaben im Bereich des ArbeitnehmerInnenschutzes bei den Verkehrsunternehmen (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Seilbahnen, Luftfahrt, Schifffahrt) werden vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat weiterbetreut. Ebenso wurden die zusätzlichen ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen für den Verkehrsbereich (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung EisbAV, Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung SchiffAV, Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr AVO Verkehr) als Verordnungen des Sozialministers übernommen. Mit 1. Oktober 2015 wurde die Zuständigkeit zur Überwachung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für alle Betriebsstätten und Arbeitsstellen der Post- und Telekomunternehmen vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat an die regionalen Arbeitsinspektorate übertragen Aufgabenschwerpunkte Entsprechend den Vorgaben und Intentionen der Europäischen Union im Rahmen der Gemeinschaftsstrategie 2007 bis 2012 werden die Schwerpunkte bei der Umsetzung des ArbeitnehmerInnenschutzes im Verkehrsbereich bereits seit 2007 neu definiert und organisiert. Dieses Konzept wurde auch im Berichtszeitraum weiterentwickelt und umfasst: Ergänzung und Aufbereitung der spezifischen ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen des Verkehrsbereiches, insbesondere durch Durchführungsverordnungen für den Verkehrsbereich sowie Informationsunterlagen für Verkehrsunternehmen, Hersteller und Verkehrsbehörden zur Erleichterung der Umsetzung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen. Reduzierung der Teilnahme an Genehmigungsverfahren des Verkehrswesens, insbesondere bei der Prüfung von Projekten oder der Teilnahme an Ortsverhandlungen. Dies ist auf Grund der weitgehend erfolgten Implementierung des ArbeitnehmerInnenschutzes in die Genehmigungsverfahren, beispielsweise durch die Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr und die aufliegenden Schwerpunktkonzepte, ohne Reduzierung des bestehenden Sicherheitsstandards durchführbar. Die Mitwirkung an Bagatellverfahren wurde weitgehend abgebaut. Seite 43 von 74

44 44 von 74 Soweit in den Genehmigungsverfahren Ressourcen frei gemacht werden können, erfolgt eine verstärkte Wahrnehmung der Aufgabenbereiche Schulung und Beratung, Kontrolle und Unfalluntersuchung sowie Sanktionierung von schweren und wiederholten Verstößen Weiterentwicklung des ArbeitnehmerInnenschutzes Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat in den Jahren 2015 und 2016 eine Reihe von Informationsveranstaltungen und Schulungen durchgeführt. Damit sollen alle EntscheidungsträgerInnen bei der Umsetzung des ArbeitnehmerInnenschutzes unterstützt werden. Seit dem Jahr 2002 wird in gemeinsamen Arbeitsgruppen mit den zuständigen Verkehrsbehörden (Bezirksverwaltungsbehörden, Ämter der Landesregierungen) eine österreichweit einheitliche Anwendung des ArbeitnehmerInnenschutzes im Verkehrsbereich unterstützt. An der Arbeitsgruppe nehmen JuristInnen und Sachverständige der Verkehrsbehörden (Eisenbahnen, Seilbahnen, Luftfahrt und Schifffahrt) und das Verkehrs- Arbeitsinspektorat teil. Die Sitzungen der Arbeitsgruppe fanden am 14. April 2015, 16. April 2015 und 15. März 2016 in Wien statt. Im Jahr 2013 wurde eine Arbeitsgruppe mit den BetriebsleiterInnen der österreichischen Eisenbahnunternehmen (Eisenbahnen, Straßenbahnen) eingerichtet, um diese bei der innerbetrieblichen Umsetzung der Arbeitnehmerschutzstandards zu unterstützen. Die Sitzungen der Arbeitsgruppe fanden am 21. April 2015 und 17. März 2016 in Wien statt. In einer Arbeitsgruppe mit den zuständigen Arbeitnehmerschutzorganisationen der Bundesrepublik Deutschland (Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft BG Bau, Eisenbahn- Unfallkasse EUK, Eisenbahn-Bundesamt EBA) wurde eine Zusammenstellung der wichtigsten ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen und technischen Anforderungen für Gleisbaumaschinen erarbeitet (Merkblatt R 19 Gleisbaumaschinen). Dieses Merkblatt wird seit 2014 für alle Interessierten aufgelegt Informationen Für die Anwendung des ArbeitnehmerInnenschutzes im Verkehrsbereich hat das Verkehrs- Arbeitsinspektorat eine Reihe von Informationsbroschüren erarbeitet, die von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als Merkblätter in Papierform aufgelegt werden und darüber hinaus auf der Homepage des Arbeitsinspektorates auch in elektronischer (teilweise in bearbeitbarer) Form zur Verfügung stehen. Derzeit werden folgende Informationsbroschüren angeboten: Das Merkblatt R 3 (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung EisbAV) enthält den aktuellen Verordnungstext samt Erläuterungen sowie Hinweise auf weiterführende Seite 44 von 74

45 45 von 74 arbeitnehmerinnenschutzrechtliche und eisenbahnrechtliche Bestimmungen und Regelungen in Betriebsvorschriften. Das Merkblatt wurde 2012 aktualisiert und neu aufgelegt. Das Merkblatt R 6 (Seilbahngesetz SeilbG) enthält den Gesetzestext des Seilbahngesetzes samt Erläuterungen und Hinweisen auf die jeweils anzuwendenden ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen. Das Merkblatt wurde 2016 aktualisiert und neu aufgelegt. Das Merkblatt R 7 (Musterbetriebsvorschrift für Anschlussbahnen) enthält eine Anleitung zur Erstellung einer Betriebsvorschrift für Anschlussbahnen, abgestimmt auf die Betriebsvorschriften öffentlicher Eisenbahnen, unter Berücksichtigung der eisenbahnrechtlichen und arbeitnehmerinnenschutzrechtlichen Bestimmungen. Das Merkblatt wurde 2012 aktualisiert und neu aufgelegt. Das Merkblatt R 8 (ÖBB 40 Schriftliche Betriebsanweisung Arbeitnehmerschutz) enthält eine Grundsatzunterweisung (schriftliche Betriebsanweisung) für Tätigkeiten im Gefahrenraum der Gleise für Normalspurbahnen und dient den österreichischen Eisenbahnunternehmen als gemeinsame Basis für weiterführende Unterweisungen und wird von den Österreichischen Bundesbahnen im Rahmen des Netzzuganges an Dritte vorgegeben. Das Merkblatt wurde 2015 aktualisiert und neu aufgelegt. Das Merkblatt R 9 (Eisenbahnfahrzeuge Schwerpunktkonzept Arbeitnehmerschutz) enthält neben der Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr eine Zusammenstellung der wichtigsten ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen für Eisenbahnfahrzeuge. Das Merkblatt wurde 2016 aktualisiert und neu aufgelegt. Das Merkblatt R 10 (Eisenbahnanlagen Schwerpunktkonzept Arbeitnehmerschutz) enthält neben der Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr eine Zusammenstellung der wichtigsten ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen für Eisenbahnanlagen. Das Merkblatt wurde 2016 aktualisiert und neu aufgelegt. Das Merkblatt R 11 (Seilbahnanlagen Schwerpunktkonzept Arbeitnehmerschutz) enthält neben der Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr eine Zusammenstellung der wichtigsten ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen für Seilbahnanlagen. Das Merkblatt wurde 2016 aktualisiert und neu aufgelegt. Das Merkblatt R 12 (Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung SchiffAV) enthält den aktuellen Verordnungstext samt Erläuterungen sowie Auszüge aus schifffahrtsrechtlichen Bestimmungen mit Bezug zum ArbeitnehmerInnenschutz (Schiffstechnikverordnung, Mindestbesatzungsverordnung). Das Merkblatt wurde 2012 aktualisiert und neu aufgelegt. Das Merkblatt R 14 (Sicherheitsvorschriften Anschlussbahnen), das in Zusammenarbeit mit dem Verband der Anschlussbahnunternehmen erstellt wurde, enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Sicherheitsvorschriften für Anschlussbahnen hinsichtlich Konzession, Betriebsleiter, Betriebsvorschrift, Eisenbahnfahrzeuge und Eisenbahnanlagen. Das Merkblatt wurde 2012 erstmals aufgelegt. Seite 45 von 74

46 46 von 74 Das Merkblatt R 15 (Schriftliche Betriebsanweisung Arbeitnehmerschutz für Nebenbahnen) enthält eine Grundsatzunterweisung (schriftliche Betriebsanweisung) für Tätigkeiten im Gefahrenraum der Gleise für Schmalspurbahnen und dient den österreichischen Eisenbahnunternehmen als gemeinsame Basis für weiterführende Unterweisungen. Das Merkblatt wurde 2012 erstmals aufgelegt. Das Merkblatt R 16 (Schriftliche Betriebsanweisung Arbeitnehmerschutz für Straßenbahnen) enthält eine Grundsatzunterweisung (schriftliche Betriebsanweisung) für Tätigkeiten im Gefahrenraum der Gleise für Straßenbahnen und dient den österreichischen Straßenbahnunternehmen als gemeinsame Basis für weiterführende Unterweisungen. Das Merkblatt wurde 2013 erstmals aufgelegt. Das Merkblatt R 19 (Gleisbaumaschinen) enthält eine Zusammenstellung der technischen Anforderungen an Gleisbaumaschinen. Das Merkblatt wurde 2014 erstmals aufgelegt. Das Merkblatt R 20 (Organisation von Bauarbeiten im Bereich von Gleisen DB ) enthält eine zusammenfassende Darstellung der Sicherheitsstandards und der erforderlichen Schritte bei der Planung, Betra-Planung und Durchführung von Bauarbeiten im Bereich von Gleisen. Das Merkblatt ist in Form einer Checkliste aufgebaut, nach der die erforderlichen sicherheitsrelevanten Schritte in der richtigen Reihenfolge abgearbeitet werden können. Das Merkblatt ist am 11. Oktober 2015 für das gesamte Netz der ÖBB-Infrastruktur AG für alle Bauarbeiten im Bereich von Gleisen in Kraft getreten. Seite 46 von 74

47 47 von RECHTSVORSCHRIFTEN (STAND 1. MAI 2017) Zusammenstellung der Rechtsvorschriften, die für den ArbeitnehmerInnenschutz von wesentlicher Bedeutung sind Arbeitsaufsicht Arbeitsinspektionsgesetz 1993 ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993 Verordnung über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate, BGBl. Nr. 237/1993 Verordnung über die Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates, BGBl. Nr. 30/ Sicherheit und Gesundheitsschutz ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung AAV, BGBl. Nr. 218/1983 Verordnung über die Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 116/1976 Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente DOK-VO, BGBl. Nr. 478/1996 Arbeitsstättenverordnung AStV, BGBl. II Nr. 368/1998 Kennzeichnungsverordnung KennV, BGBl. II Nr. 101/1997 Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 DGPLV 2002, BGBl. II Nr. 489/2002 Arbeitsmittelverordnung AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000 Elektroschutzverordnung 2012 ESV 2012, BGBl. II Nr. 33/2012 Nadelstichverordnung NastV, BGBl. II Nr. 16/2013 Grenzwerteverordnung 2011 GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001 Verordnung biologische Arbeitsstoffe VbA, BGBl. II Nr. 237/1998 Verordnung explosionsfähige Atmosphären VEXAT, BGBl. II Nr. 309/2004 Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz VGÜ 2014, BGBl. II Nr. 27/1997 Bildschirmarbeitsverordnung BS-V, BGBl. II Nr. 124/1998 Fachkenntnisnachweis-Verordnung FK-V, BGBl. II Nr. 13/2007 Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung Bühnen-FK-V, BGBl. II Nr. 403/2003 Sprengarbeitenverordnung SprengV, BGBl. II Nr. 358/2004 Tagbauarbeitenverordnung TAV, BGBl. II Nr. 416/2010 Bohrarbeitenverordnung BohrarbV, BGBl. II Nr. 140/2005 Verordnung elektromagnetische Felder VEMF, BGBl. II Nr. 179/2016 Verordnung Lärm und Vibrationen VOLV, BGBl. II Nr. 22/2006 Verordnung optische Strahlung VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010 Verordnung Persönliche Schutzausrüstung PSA-V, BGBl. II Nr. 77/2014 Seite 47 von 74

48 48 von 74 Verordnung Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte SFK-VO, BGBl. Nr. 277/1995 Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen SVP-VO, BGBl. Nr. 172/1996 Verordnung über sicherheitstechnische Zentren STZ-VO, BGBl. II Nr. 450/1998 Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren AMZ-VO, BGBl. Nr. 441/1996 Bauarbeiterschutzverordnung BauV, BGBl. Nr. 340/1994 Bauarbeitenkoordinationsgesetz BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999 Baustellendatenbank-Verordnung, BGBl. II Nr. 86/2012 Flüssiggas-Verordnung 2002 FGV, BGBl. II Nr. 446/2002 Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010 FGTV 2010, BGBl. II Nr. 247/2010 Verordnung über brennbare Flüssigkeiten VbF, BGBl. Nr. 240/1991 Kälteanlagenverordnung, BGBl. Nr. 305/1969 Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung, BGBl. Nr. 501/1973 Allgemeine Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt, BGBl. Nr. 14/ Sicherheit und Gesundheitsschutz (Verkehr) Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung EisbAV, BGBl. II Nr. 384/1999 Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung SchiffAV, BGBl. II Nr. 260/2009 Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011 AVO Verkehr 2011, BGBl. II Nr. 17/ Sicherheit und Gesundheitsschutz (Bundesbedienstetenschutz) Bundes-Bedienstetenschutzgesetz B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 Verordnung über die Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen zu Gefahrenklassen (Gefahrenklassen-Verordnung), BGBl. II Nr. 239/2002 Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung B-KennV, BGBl. II Nr. 414/1999 Verordnung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe B-VbA, BGBl. II Nr. 415/1999 Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente B-DOK-VO, BGBl. II Nr. 452/1999 Verordnung über den Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit B-BS-V, BGBl. II Nr. 453/1999 Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen B-SVP-VO, BGBl. II Nr. 14/2000 Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz B-VGÜ, BGBl. II Nr. 15/2000 Bundes-Arbeitsstättenverordnung B-AStV, BGBl. II Nr. 352/2002 Bundes-Arbeitsmittelverordnung B-AM-VO, BGBl. II Nr. 392/2002 Bundes-Grenzwerteverordnung B-GKV, BGBl. II Nr. 393/2002 Seite 48 von 74

49 49 von 74 Bundes-Elektroschutzverordnung B-ESV, BGBl. II Nr. 228/2007 Bundes-Fachkenntnisnachweis-Verordnung B-FK-V, BGBl. II Nr. 229/2007 Verordnung über den Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären B-VEXAT, BGBl. II Nr. 156/2005 Verordnung über den Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen B-VOLV, BGBl. II Nr. 90/2006 Tropentauglichkeitsverordnung, BGBl. Nr. 630/1983 Verordnung optische Strahlung Bund B-VOPST, BGBl. II Nr. 291/2011 Nadelstichverordnung Bund B-NastV, BGBl. II Nr. 50/ Verwendungsschutz Arbeitszeitgesetz AZG, BGBl. Nr. 461/1969 Arbeitsruhegesetz ARG, BGBl. Nr. 144/1983 Arbeitsruhegesetz-Verordnung ARG-VO, BGBl. Nr. 149/1984 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Abl. Nr. L 102 v Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, Abl. Nr. L 60/1 v Fahrtenbuchverordnung FahrtbV, BGBl. Nr. 461/1975 Lenker/innen-Ausnahmeverordnung L-AVO, BGBl. II Nr. 10/2010 Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 KJBG, BGBl. Nr. 599/1987 Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998 Wochenberichtsblatt-Verordnung, BGBl. Nr. 420/1987 Mutterschutzgesetz 1979 MSchG, BGBl. Nr. 221/1979 Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 BäckAG 1996, BGBl. Nr. 410/1996 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961 Verordnung mit der die Verwendung von gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen in Heimarbeit verboten wird, BGBl. Nr. 178/ Sonstige Vorschriften mit arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen Nachtschwerarbeitsgesetz NSchG, BGBl. Nr. 354/1981 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz AÜG, BGBl. Nr. 196/1988 Urlaubsgesetz, BGBl. 390/1976 Arbeit- und Gesundheit-Gesetz AGG, BGBl. I Nr. 111/2010 Seite 49 von 74

50 50 von 74 Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal getroffen werden, BGBl. Nr. 473/1992 Verordnung betreffend die Einbeziehung weiterer Arbeitnehmer in die Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal, BGBl. 286/1994 Hausbetreuungsgesetz HBeG, BGBl. I Nr. 33/2007 Theaterarbeitsgesetz TAG, BGBl. I Nr. 100/2010 Seite 50 von 74

51 51 von TABELLENTEIL 7.1. Erläuterungen zu den Tabellen und Begriffen Allgemeine Erläuterungen Die Bundesdienststellen betreffenden Tätigkeiten der Arbeitsinspektion und deren Ergebnisse (z.b. Feststellung von Mängeln) sind in den Gesamtdaten und somit in den Tabellen betreffend die Tätigkeiten, Übertretungen und in den diesbezüglichen wichtigen Kenndaten (Kapitel 1.3) mit enthalten. Erläuterungen zu den Tätigkeiten Besuche Als Besuche werden alle arbeitnehmerschutzbezogenen Tätigkeiten vor Ort in den Betrieben, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen, wie Kontrollen, Beratungen, Teilnahmen an behördlichen Verhandlungen, Zusammenarbeit mit anderen Behörden, gezählt. Kontrollen Kontrollen sind Überprüfungen von Themenbereichen, die sich an Gesetzen und Verordnungen orientieren (z.b. Abschnitte des ASchG, AStV, MSchG). Diese werden entweder in Arbeitsstätten (inklusive Bundesdienststellen), auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen durchgeführt oder finden im Amt auf Basis vorangegangener vor Ort- Kontrollen statt. Erläuterungen zu den Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Anerkannte Arbeitsunfälle im engeren Sinn (i.e.s.) sind von der AUVA und der VAEB anerkannte Arbeitsunfälle unselbständig Erwerbstätiger ohne Wegunfälle. Es werden alle Hauptkategorien von Verletzungsursachen ausgewiesen. Unfallquote: Unfallrate auf Versicherte Anerkannte Berufskrankheitsfälle: Von der AUVA und der VAEB anerkannte Berufskrankheitsfälle der bei ihr unfallversicherten unselbständig Erwerbstätigen. Dabei werden in geringem Umfang Berufskrankheiten in Arbeitsstätten miterfasst, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsinspektion fallen (und vice versa). Die Zählung erfolgt entsprechend dem Datum der Anerkennung und nicht nach dem Eintritt des Versicherungsfalles. Der Gliederung der Berufskrankheitsfälle liegt die Liste der Berufskrankheiten (Anlage 1 zu 177 ASVG) zugrunde, wobei der Bezeichnung die Berufskrankheitennummer jeweils in Klammer vorangestellt ist. Seite 51 von 74

52 52 von Tabellen Tätigkeit der Arbeitsinspektion in Arbeitsstätten nach Bundesländern 2016 Besuchte Arbeitsstätten, Kontrollen, behördliche Verhandlungen, Beratungen sowie sonstige Tätigkeiten; jeweils nach Bundesländern Tabelle 18: Besuchte Arbeitsstätten (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Oberösterreich) Summe Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Besuchte Arbeitsstätten mit: bis zu 9 ArbeitnehmerInnen bis 49 ArbeitnehmerInnen bis 249 ArbeitnehmerInnen ArbeitnehmerInnen und mehr Gesamt Kontrollen (ohne Kontrollen von LenkerInnen) Teilnahme an behördlichen Verhandlungen Beratungstätigkeiten Sonstige Tätigkeiten Tabelle 19: Besuchte Arbeitsstätten (Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien) Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien Besuchte Arbeitsstätten mit: bis zu 9 ArbeitnehmerInnen bis 49 ArbeitnehmerInnen bis 249 ArbeitnehmerInnen ArbeitnehmerInnen und mehr Gesamt Kontrollen (ohne Kontrollen von LenkerInnen) Teilnahme an behördlichen Verhandlungen Beratungstätigkeiten Sonstige Tätigkeiten Seite 52 von 74

53 53 von Tätigkeit der Arbeitsinspektion in Unternehmen auf Baustellen 2016 Besuchte Unternehmen auf Baustellen, Kontrollen, Beratungen sowie sonstige Tätigkeiten, nach Wirtschaftsabteilungen Tabelle 20: Besuchte Unternehmen auf Baustellen (Hochbau, Tiefbau und Baunebengewerbe) Summe Hochbau Tiefbau Baunebengewerbe Besuchte Unternehmen auf Baustellen: mit bis zu 9 ArbeitnehmerInnen mit 10 bis 49 ArbeitnehmerInnen mit 50 bis 249 ArbeitnehmerInnen mit 250 ArbeitnehmerInnen und mehr Besuche gesamt Kontrollen Beratungstätigkeiten Sonstige Tätigkeiten Kontrollen und Kontrollen besonderer Themen 2016 Zahl der Kontrollen und der durchgeführten Kontrollen besonderer Themen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen Tabelle 21: Kontrollen (ohne Kontrollen von LenkerInnen) in Arbeitsstätten und auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen Kontrollen (ohne Kontrolle von LenkerInnen) Anzahl in Arbeitsstätten auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen Seite 53 von 74

54 54 von 74 Tabelle 22: Kontrollen (nach Themen geordnet) Kontrollen besonderer Themen Anzahl Allgemeine Bestimmungen, Evaluierung, Information, Unterweisung Arbeitsmittel Arbeitsorganisationsanalyse Sicherheit/Ergonomie Arbeitsruhe Arbeitsstätten Arbeitsstoffe Arbeitsunfallanalyse gesteuert nach Prioritäten Arbeitsunfälle Arbeitsvorgänge, Arbeitsplätze, Bildschirmarbeit Arbeitszeit (ohne Lenker) Bauarbeiten, Baukoordination Bergbau, Verkehr Berufskrankheiten 171 Beschwerden Brand und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe Elektroschutz Fachkenntnisse Gesundheitsüberwachung Kinderarbeit; Beschäftigung von Jugendlichen Krankenanstalten Arbeitszeit 197 Lärm und Vibrationen, optische Strahlung Mutterschutz Persönliche Schutzausrüstung Präventivdienste, Sicherheitsvertrauenspersonen Psychische Belastungen Sonstige Regelungen Seite 54 von 74

55 55 von Festgestellte Übertretungen 2016 Arten von Übertretungen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen auf dem Gebiet des technischen und arbeitshygienischen ArbeitnehmerInnenschutzes und des Verwendungsschutzes Tabelle 23: Übertretungen (nach Themen geordnet) Festgestellte Übertretungsart Anzahl Allgemeine Bestimmungen, Evaluierung, Information, Unterweisung Arbeitsmittel Arbeitsruhe 804 Arbeitsstätten Arbeitsstoffe Arbeitsvorgänge, Arbeitsplätze, Bildschirmarbeit Arbeitszeit (ohne Lenker) Bauarbeiten, Baukoordination Bergbau, Verkehr 533 Beschäftigung von Jugendlichen Brand und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe Elektroschutz Fachkenntnisse 102 Gesundheitsüberwachung 746 Kinderarbeit 1 Krankenanstalten-Arbeitszeit 64 Lärm und Vibrationen, optische Strahlung 518 Mutterschutz Persönliche Schutzausrüstung Präventivdienste, Sicherheitsvertrauenspersonen Sonstige Regelungen Seite 55 von 74

56 56 von Festgestellte Übertretungen bei der Kontrolle von LenkerInnen 2016 Übertretungen (personenbezogen erfasst) nach Fahrzeugarten Tabelle 24: Übertretungen bei LenkerInnenkontrollen Übertretungen betreffend Summe Personenverkehr Güterverkehr Sonstige Fahrzeuge Tageslenkzeit Wochenlenkzeit Wochenlenkzeit Keine Lenkpause Zu kurze Lenkpause Tägliche Ruhezeit Wöchentliche Ruhezeit Kein Linienplan Missbrauch Linienplan Einsatzzeit Fahrtenbuch und Kontrollgerät Ruhepause nach mehr als 6 Std Ruhepause zu kurz Nachtarbeit (AZG) Wochenarbeitszeit Maßnahmen nach 17a AZG Maßnahmen nach 17b AZG Übertretungen gesamt Seite 56 von 74

57 57 von Anerkannte Arbeitsunfälle unselbständig Erwerbstätiger i.e.s. (ohne Wegunfälle) im Jahr Wirtschaftsabschnitte A bis J Tabelle 25: Arbeitsunfälle nach Verletzungsursachen und Wirtschaftsabschnitten A J Schadensfälle Alle Wirtschaftsklassen A - Land- und Forstwirtschaft, Fischerei B - Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden C - Herstellung von Waren D - Energieversorgung E - Wasserversorgung; Abwasserund Abfallentsorgung,... F - Bau G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen H - Verkehr und Lagerei I - Beherbergung und Gastronomie J - Information und Kommunikation Kontakt mit elektrischem Strom, Temperaturen, gefährlichen Stoffen Ertrinken, verschüttet, begraben werden unter, umgeben, eingehüllt werden von Vertik. oder horizont. Aufprallen auf/gegen einen ortsf. Gegenstand (das Opfer bewegt sich) Getroffen werden von einem/ Zusammenstoßen mit einem sich bewegenden Gegenstand Kontakt mit scharfem, spitzem, hartem, rauem Gegenstand (Ein)geklemmt, (ein)gequetscht, zerquetscht werden usw. Akute körperliche Überlastung, akute seelische Überlastung Biss, Tritt usw. (von Tier oder Mensch) Sonstige/r nicht aufgeführte/r Kontakt/Art der Verletzung; keine Angaben Alle Verletzungsursachen Arbeitsunfälle Männer Arbeitsunfälle Frauen Unfallquote insgesamt Unfallquote Männer Unfallquote Frauen Quelle: AUVA Seite 57 von 74

58 58 von Wirtschaftsabschnitte K bis U Tabelle 26: Arbeitsunfälle nach Verletzungsursachen und Wirtschaftsabschnitten K U Schadensfälle K - Erbringung von Finanz- und Versicherungs-Dienstleistungen L - Grundstücks- und Wohnungswesen M - Erbringung von freiberufl., wissenschaftl. u. techn. Dienstleist. N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen O - Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialvers. P - Erziehung und Unterricht Q - Gesundheits- und Sozialwesen R - Kunst, Unterhaltung und Erholung S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen T-U - Private Haushalte mit Hauspersonal; Exterritoriale Org. Wirtschaftsklasse unbekannt; Wert nicht vorhanden Kontakt mit elektrischem Strom, Temperaturen, gefährlichen Stoffen Ertrinken, verschüttet, begraben werden unter, umgeben, eingehüllt werden von Vertik. oder horizont. Aufprallen auf/gegen einen ortsf. Gegenstand (das Opfer bewegt sich) Getroffen werden von einem/ Zusammenstoßen mit einem sich bewegenden Gegenstand Kontakt mit scharfem, spitzem, hartem, rauem Gegenstand (Ein)geklemmt, (ein)gequetscht, zerquetscht werden usw. Akute körperliche Überlastung, akute seelische Überlastung Biss, Tritt usw. (von Tier oder Mensch) Sonstige/r nicht aufgeführte/r Kontakt/Art der Verletzung; keine Angabe Alle Verletzungsursachen Arbeitsunfälle Männer Arbeitsunfälle Frauen Unfallquote insgesamt Unfallquote Männer Unfallquote Frauen Quelle: AUVA Seite 58 von 74

59 59 von Anerkannte tödliche Arbeitsunfälle unselbständig Erwerbstätiger i.e.s. (ohne Wegunfälle) im Jahr Wirtschaftklassen A bis J Tabelle 27: tödliche Arbeitsunfälle nach Verletzungsursachen und Wirtschaftsabschnitten A J Unfallursache Summe A - Land- und Forstwirtschaft, Fischerei B Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden C Herstellung von Waren E - Wasserversorgung; Abwasserund Abfallentsorgung,... F Bau G Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen H Verkehr und Lagerei Kontakt mit elektrischem Strom, Temperaturen, gefährlichen Stoffen Ertrinken, verschüttet, begraben werden unter, umgeben, eingehüllt werden von Vertik. oder horizont. Aufprallen auf/gegen einen ortsf. Gegenstand (das Opfer bewegt sich) Getroffen werden von einem/zusammenstoßen mit einem sich bewegenden Gegenstand Kontakt mit scharfem, spitzem, hartem, rauem Gegenstand (Ein)geklemmt, (ein)gequetscht, zerquetscht werden usw. Akute körperliche Überlastung, akute seelische Überlastung Biss, Tritt usw. (von Tier oder Mensch) Sonstige/r nicht in dieser Klassifikation aufgeführte/r Kontakt/Art der Verletzung Alle Verletzungsursachen Arbeitsunfälle Männer Arbeitsunfälle Frauen Quelle: AUVA Seite 59 von 74

60 60 von Wirtschaftklassen K bis U Tabelle 28: tödliche Arbeitsunfälle nach Verletzungsursachen und Wirtschaftsabschnitten K U Unfallursache M - Erbringung von freiberufl., wissenschaftl. u. techn. Dienstleist. N Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen O - Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialvers. P Erziehung und Unterricht R Kunst, Unterhaltung und Erholung Wirtschaftsklasse unbekannt; Wert nicht vorhanden Kontakt mit elektrischem Strom, Temperaturen, gefährlichen Stoffen Ertrinken, verschüttet, begraben werden unter, umgeben, eingehüllt werden von Vertik. oder horizont. Aufprallen auf/gegen einen ortsf. Gegenstand (das Opfer bewegt sich) Getroffen werden von einem/zusammenstoßen mit einem sich bewegenden Gegenstand Kontakt mit scharfem, spitzem, hartem, rauem Gegenstand (Ein)geklemmt, (ein)gequetscht, zerquetscht werden usw. Akute körperliche Überlastung, akute seelische Überlastung Biss, Tritt usw. (von Tier oder Mensch) Sonstige/r nicht in dieser Klassifikation aufgeführte/r Kontakt/Art der Verletzung Alle Verletzungsursachen Arbeitsunfälle Männer Arbeitsunfälle Frauen Quelle: AUVA Seite 60 von 74

61 61 von Anerkannte Berufskrankheitsfälle unselbständig Erwerbstätiger nach Wirtschaftsabschnitten im Jahr Wirtschaftsabschnitte A bis J Tabelle 29: Berufskrankheitsfälle unselbständig Erwerbstätiger nach Wirtschaftsabschnitten A J Art der Berufskrankheit (inklusive Berufskrankheitennummer gem. 177, Anlage 1 ASVG); Geschlecht Alle Wirtschaftsklassen A - Land- und Forstwirtschaft, Fischerei B - Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden C - Herstellung von Waren D - Energieversorgung E - Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung,... F - Bau G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen H - Verkehr und Lagerei I - Beherbergung und Gastronomie J - Information und Kommunikation (BK-19) Hauterkrankungen (BK-20) Durchblutungsstör., andere Erkr. d. Erschütterung (BK-23) Chron. Erkr. d. ständ. Druck od. ständ. Erschütterung (BK-25) Meniskusschäden bei Bergleuten (BK-26 a-c) Silikose, Silikatose, bösart.neubild. bei Silikose (BK-27 a-b) Asbestose, bösart. Neubild. d. Asbest (BK-30) D. allerg. Stoffe verurs. Erkr. an Asthma bronchiale (BK-32) Erkr. der Zähne durch Säuren (BK-33) D. Lärm verursachte Schwerhörigkeit (BK-38) Infektionskrankheiten (BK-41) Erkr. der Atemwege d. chem.-irrit. od. tox. Stoffe (BK-45) Adenokarzinom der Nasenhöhlen d. Hartholzstaub Sonstige Erkrankungen Alle Berufskrankheiten Männer Frauen Quelle: AUVA Seite 61 von 74

62 62 von Wirtschaftsabschnitte K bis U Tabelle 30: Berufskrankheitsfälle unselbständig Erwerbstätiger nach Wirtschaftsabschnitten K U Art der Berufskrankheit (inklusive Berufskrankheitennummer gem. 177, Anlage 1 ASVG); Geschlecht K - Erbringung von Finanzund Versicherungs- Dienstleistungen L - Grundstücks- und Wohnungswesen M - Erbringung von freiberufl., wissenschaftl. u. techn. Dienstleist. N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen O - Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialvers. P - Erziehung und Unterricht Q - Gesundheits- und Sozialwesen R - Kunst, Unterhaltung und Erholung S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen Wirtschaftsklasse unbekannt; Wert nicht vorhanden (BK-19) Hauterkrankungen (BK-20) Durchblutungsstör., andere Erkr. d. Erschütterung (BK-23) Chron. Erkr. d. ständ. Druck od. ständ. Erschütterung (BK-25) Meniskusschäden bei Bergleuten (BK-26 a-c) Silikose, Silikatose, bösart.neubild. bei Silikose (BK-27 a-b) Asbestose, bösart. Neubild. d. Asbest (BK-30) D. allerg. Stoffe verurs. Erkr. an Asthma bronchiale (BK-32) Erkr. der Zähne durch Säuren (BK-33) D. Lärm verursachte Schwerhörigkeit (BK-38) Infektionskrankheiten (BK-41) Erkr. der Atemwege d. chem.-irrit. od. tox. Stoffe (BK-45) Adenokarzinom der Nasenhöhlen d. Hartholzstaub Sonstige Erkrankungen Alle Berufskrankheiten Männer Frauen Quelle: AUVA Seite 62 von 74

63 63 von Anerkannte tödliche Berufskrankheitsfälle unselbständig Erwerbstätiger nach Wirtschaftsabschnitten im Jahr Wirtschaftsabschnitte A bis J Tabelle 31: tödliche Berufskrankheitsfälle unselbständig Erwerbstätiger nach Wirtschaftsabschnitten A J Art der Berufskrankheit (inklusive Berufskrankheitennummer gem. 177, Anlage 1 ASVG); Geschlecht Alle Wirtschaftsklassen B - Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden C - Herstellung von Waren E - Wasserversorgung; Abwasserund Abfallentsorgung,... F - Bau G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen H - Verkehr und Lagerei (BK-18) Krebs o. and. Neubild. der Harnwege d. arom. Amine (BK-26 a-c) Silikose, Silikatose, bösart.neubild. bei Silikose (BK-27 a-b) Asbestose, bösart. Neubild. d. Asbest (BK-38) Infektionskrankheiten (BK-41) Erkr. der Atemwege d. chem.-irrit. od. tox. Stoffe (BK-44) Erkr. der tief. Atemw. und der Lungen d. Rohbaumw.-/Flachsstaub (BK-45) Adenokarz. der Nasenhaupt.,-nebenhöhlen d. Staub v. Hartholz Alle Berufskrankheiten Männer Frauen Quelle: AUVA Seite 63 von 74

64 64 von Wirtschaftsabschnitte K bis U Tabelle 32: tödliche Berufskrankheitsfälle unselbständig Erwerbstätiger nach Wirtschaftsabschnitten K U Art der Berufskrankheit (inklusive Berufskrankheitennummer gem. 177, Anlage 1 ASVG); Geschlecht L - Grundstücks- und Wohnungswesen M - Erbringung von freiberufl., wissenschaftl. u. techn. Dienstleist. N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen O - Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialvers. Q - Gesundheits- und Sozialwesen S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen Wirtschaftsklasse unbekannt; Wert nicht vorhanden (BK-18) Krebs o. and. Neubild. der Harnwege d. arom. Amine (BK-26 a-c) Silikose, Silikatose, bösart.neubild. bei Silikose (BK-27 a-b) Asbestose, bösart. Neubild. d. Asbest (BK-38) Infektionskrankheiten (BK-41) Erkr. der Atemwege d. chem.-irrit. od. tox. Stoffe (BK-44) Erkr. der tief. Atemw. und der Lungen d. Rohbaumw.-/Flachsstaub (BK-45) Adenokarz. der Nasenhaupt.,-nebenhöhlen d. Staub v. Hartholz Alle Berufskrankheiten Männer Frauen Quelle: AUVA Seite 64 von 74

65 65 von PERSONAL UND ORGANISATION DER ARBEITSINSPEKTION 8.1. Personalstand der Arbeitsinspektorate Der Personalstand der Arbeitsinspektorate 2016 sank im Vergleich zu 2015 (jeweils zum Stichtag 31.12) auf 411 (413) Beschäftigte, die Zahl der ArbeitsinspektorInnen auf 302 (306). Tabelle 33: MitarbeiterInnen 2016 (nach Verwendungsgruppen) Mitarbeiter/innen 2016 nach Verwendungsgruppen männlich weiblich insgesamt Höherer Dienst Gehobener Dienst Arbeitsinspektor/innen insgesamt Verwaltungsdienst Kraftwagenlenker 1 1 Insgesamt Quelle: Sozialministerium Von den MitarbeiterInnen der Arbeitsinspektorate waren 6 karenziert und 61 teilzeitbeschäftigt. Neben den Arbeitsinspektoraten sind im Verkehrs-Arbeitsinspektorat, das Teil des Zentral- Arbeitsinspektorates ist, 20 Beschäftigte (vorwiegend) im Außendienst tätig. Einzelheiten über die Organisation der Arbeitsinspektion (Stand Mai 2017) können dem nachfolgenden Teil des Berichtes entnommen werden. Die Namen aller MitarbeiterInnen des Zentral-Arbeitsinspektorates und der Arbeitsinspektorate sind auf der Website der Arbeitsinspektion unter inspektorat Kontakt, Service Standorte, Zustaendigkeit veröffentlicht. Seite 65 von 74

66 66 von Organisation des Zentral-Arbeitsinspektorates Sektion Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat Zentral-Arbeitsinspektorat Favoritenstraße 7, 1040 Wien, Tel.: oder , Postanschrift: Stubenring 1, 1010 Wien Telefax: Leitung: Anna Ritzberger-Moser Mag. a Dr. in iur., Sektionschefin, Zentral- Arbeitsinspektorin Stellvertretung für das Zentral-Arbeitsinspektorat und Kompetenzzentrum Verkehrs- Arbeitsinspektorat: Josef Kerschhagl, Dipl.-Ing. Büro Service Stelle Leitung: Margit Burger Stellvertretung: Bettina Burgraf Gruppe A Zentral-Arbeitsinspektorat (Stabsstelle, Abt. 1, Referat 1a, Abt. 2, 3, 4, 5, 6) Leitung: Josef Kerschhagl, Dipl.-Ing. Stellvertretung: Alexandra Marx, Mag. a Dr. in iur. Stabsstelle Haushaltsangelegenheiten Arbeitsinspektorate Leitung: Thomas Nentwich Stellvertretung: Helga Korp Abteilung 1 (Bau- und Bergwesen, Administration) Leitung: Helmut Koschi, Dipl.-Ing. Stellvertretung: Peter Jauernig, Dipl.-Ing. Referat 1a (Informationsmanagement, Datenaufbereitung) Leitung: Robert Hohenegger Stellvertretung: Erich Bauer Abteilung 2 (Technischer ArbeitnehmerInnenschutz) Leitung: Josef Kerschhagl, Dipl.-Ing. (und Stellvertretung der Sektionsleitung sowie Leitung der Gruppe A) Stellvertretung: Ernst Piller, Dipl.-Ing. Abteilung 3 (Legistik, Rechtsangelegenheiten) Leitung: Alexandra Marx, Mag. a Dr. in iur. (und Stellvertretung der Gruppenleitung) Stellvertretung: Renate Novak, Dr. in iur. Seite 66 von 74

67 67 von 74 Abteilung 4 (Arbeitsmedizin, Arbeitshygiene) Leitung: Elsbeth Huber, Dr. in med. Stellvertretung: Andrea Kernmayer Dr. in med. Abteilung 5 (Innovation für die Arbeitsinspektorate) Leitung: Patricia Jenner, Dr.in phil. Stellvertretung: Manuela Schwarz Abteilung 6 (Internationaler technischer ArbeitnehmerInnenschutz) Leitung: Gertrud Breindl, Mag.a Dr.in iur. Stellvertretung: Martina Häckel-Bucher, Mag.a Kompetenzzentrum Verkehrs-Arbeitsinspektorat (Zentral-Arbeitsinspektorat) (Abt. 11 und 12) Leitung: Reinhart Kuntner, Mag. Dr. iur Stellvertretung: Hannes Waglechner, Dipl.-Ing. Abteilung 11 (VAI Schienenbahnen) Leitung: Reinhart Kuntner, Mag. Dr. iur (und Leitung Kompetenzzentrum Verkehrs- Arbeitsinspektorat) Stellvertretung: Hannes Waglechner, Dipl.-Ing. Abteilung 12 (VAI Luftfahrt, Schifffahrt, Seilbahnen) Leitung: Leopold Flasch, Ing. Seite 67 von 74

68 68 von Organisation der Arbeitsinspektorate Arbeitsinspektorat Wien Ost (2. Aufsichtsbezirk) Zuständigkeit: 4., 5., 6., 10. und 11. Wiener Gemeindebezirk; Sitz: 1020 Wien, Marinelligasse 8, Tel , Journaldienst: 0664/ , Telefax: , Leitung und Leitung der Abt. 1 (Technischer ArbeitnehmerInnenschutz): Leopold Schuster, Ing. Mag. rer. soc. oec Stellvertretung und Leitung der Abt. 2 (Verwendungsschutz): Martin Pamperl, Ing. Leitung der Verwaltungsstelle: Stefanie Rollett Arbeitsinspektorat Wien Zentrum (3. Aufsichtsbezirk) Zuständigkeit: 1., 2., 3. 8., 9., 16., 17., 18., 19. und 20. Wiener Gemeindebezirk; Sitz: 1010 Wien, Fichtegasse 11, Tel , Journaldienst: 0664/ , Telefax: , wien-zentrum@arbeitsinspektion.gv.at Leitung: Ingrid Hejkrlik, Mag. Stellvertretung: Abteilungsleitungen (jeweils für den Fachbereich ihrer Abteilung) Leitung der Abt. 1 (Technischer ArbeitnehmerInnenschutz): Martin Safranek, Ing. Leitung der Abt. 2 (Verwendungsschutz): Susanne Kuschel Leitung der Abt. 3 (Arbeitshygienischer ArbeitnehmerInnenschutz): Andreas Ziegelmeyer, Dr. Leitung der Abt. 4 (Arbeitsinspektionsärztlicher Dienst für Wien, NÖ und Burgenland): Susanne Pinsger, Dr.in Leitung der Verwaltungsstelle: Sabine Granitz Arbeitsinspektorat Wien-West (4. Aufsichtsbezirk) Zuständigkeit: 7., 12., 13., 14. und 15. Wiener Gemeindebezirk; Sitz: 1020 Wien, Marinelligasse 8, Tel , Journaldienst: 0664/ , Telefax: , wien-west@arbeitsinspektion.gv.at Leitung und Leitung der Abt. 1 (Technischer ArbeitnehmerInnenschutz und Messtechnik): Peter Petzenka, Dipl.-Ing. Stellvertretung und Leitung der Abt. 2 (Verwendungsschutz): Martin Steiger, Ing., BA Leitung der Verwaltungsstelle: Gabriela Csenar Seite 68 von 74

69 69 von 74 Arbeitsinspektorat Wien Süd und Umgebung (5. Aufsichtsbezirk) Zuständigkeit: 23. Wiener Gemeindebezirk; die Verwaltungsbezirke Bruck a. d. Leitha, Mödling und Tulln und das rechts der Donau gelegene Gebiet des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung; Sitz: 1040 Wien, Belvederegasse 32, Tel , Journaldienst: 0664/ , Telefax: , Leitung: Klaus Peters, Ing. Mag.iur Stellvertretung: Abteilungsleitungen (jeweils für den Fachbereich ihrer Abteilung) Leitung der Abt. 1 (Technischer ArbeitnehmerInnenschutz): Erwin Ondrejka, Ing. Leitung der Abt. 2 (Verwendungsschutz): derzeit nicht besetzt Leitung der Verwaltungsstelle: Karin Tischler Arbeitsinspektorat Wien Nord und NÖ Weinviertel (6. Aufsichtsbezirk) Zuständigkeit: 21. und 22. Wiener Gemeindebezirk; die Verwaltungsbezirke Gänserndorf, Hollabrunn, Korneuburg und Mistelbach; Sitz: 1010 Wien, Fichtegasse 11, Tel , Journaldienst: 0664/ , Telefax: , wien-nord-noe-weinviertel@arbeitsinspektion.gv.at Leitung und Leitung der Abt. 1 (Technischer ArbeitnehmerInnenschutz): Ulrike Schober, Dipl.-Ing.in Stellvertretung und Leitung der Abt. 2 (Verwendungsschutz): Tony Griebler, Ing. Leitung der Verwaltungsstelle: Gabriele Seiter Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten Zuständigkeit: Bau-, Erd- und Wasserbauarbeiten auf Baustellen im Bereich der Aufsichtsbezirke 2 bis 6 einschließlich aller mit diesen Arbeiten verbundenen baugewerblichen Arbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten; Sitz: 1010 Wien, Fichtegasse 11, Tel , Journaldienst: 0664/ , Telefax: , bau@arbeitsinspektion.gv.at Leitung und Leitung der Abt. Techn. ArbeitnehmerInnenschutz u. Verwendungsschutz: Peter Bernsteiner, Dipl.-Ing. Stellvertretung: Dietmar Haslinger, Ing., BA Leitung der Verwaltungsstelle: Donata Deck Seite 69 von 74

70 70 von 74 Arbeitsinspektorat NÖ Industrieviertel (7. Aufsichtsbezirk) Zuständigkeit: Stadt Wiener Neustadt; Verwaltungsbezirke Baden, Neunkirchen und Wiener Neustadt; Sitz: 2700 Wiener Neustadt, Engelbrechtgasse 8, Tel , Journaldienst: 0664/ , Telefax: , noe-industrieviertel@arbeitsinspektion.gv.at Leitung und Leitung der Abt. 1 (Technischer ArbeitnehmerInnenschutz): Richard Mazohl, Dipl.-Ing. Stellvertretung und Leitung der Abt. 2 (Verwendungsschutz): Regina Holleis Dipl.-Ing. in Leitung der Verwaltungsstelle: Gudrun Bauer Arbeitsinspektorat NÖ Mostviertel (8. Aufsichtsbezirk) Zuständigkeit: Städte St. Pölten und Waidhofen a. d. Ybbs; Verwaltungsbezirke Amstetten, Lilienfeld, Melk, St. Pölten und Scheibbs; Sitz: 3100 St. Pölten, Daniel Gran-Straße 10 Tel , Journaldienst: 0664/ , Telefax: , noe-mostviertel@arbeitsinspektion.gv.at Leitung und Leitung der Abt. 1 (Technischer ArbeitnehmerInnenschutz): Andreas Kuschel, Ing. Stellvertretung und Leitung der Abt. 2 (Verwendungsschutz): derzeit nicht besetzt Leitung der Verwaltungsstelle: Gottlinde Gram Arbeitsinspektorat Oberösterreich Ost (9. Aufsichtsbezirk) Zuständigkeit: Städte Linz, Steyr und Wels; die politischen Bezirke Eferding, Freistadt, Grieskirchen, Kirchdorf a.d.krems, Linz-Land, Perg, Rohrbach, Steyr-Land, Urfahr-Umgebung und Wels-Land; Sitz: 4021 Linz, Pillweinstraße 23, Tel , Journaldienst: 0664/ , Telefax: , oberoesterreich-ost@arbeitsinspektion.gv.at linz@arbeitsinspektion.gv.at Leitung: Franz Feichtinger, Dipl.-Ing. Stellvertretung: Abteilungsleitungen (jeweils für den Fachbereich ihrer Abteilung) Leitung der Abt. 1 (Technischer ArbeitnehmerInnenschutz): Harald Totzauer, Dipl.-Ing. Leitung der Abt. 2 (Verwendungsschutz): Irene Birgmann, Dipl.-Ing. in Leitung der Abt. 3 (Außenstelle Wels): Wolfgang Wiesauer, Ing. Leitung der Verwaltungsstelle: Sonja Maurer Seite 70 von 74

71 71 von 74 Arbeitsinspektorat Oberösterreich Ost Außenstelle Wels Sitz: 4600 Wels, Edisonstraße 2, Tel , Journaldienst: 0664/ , Telefax: , Leitung der Abt. 3: Wolfgang Wiesauer, Ing. Leitung der Verwaltungsstelle: Irene Brindl Arbeitsinspektorat Salzburg (10. Aufsichtsbezirk) Zuständigkeit: Bundesland Salzburg; Sitz: 5020 Salzburg, Auerspergstraße 69 Tel. 0662/ , Journaldienst: 0664/ , Telefax: 0662/ , Leitung: Ferdinand Loidl, Dipl.-Ing. Stellvertretung: Abteilungsleitungen (jeweils für den Fachbereich ihrer Abteilung) Leitung der Abt. 1 (Technischer ArbeitnehmerInnenschutz): derzeit nicht besetzt Leitung der Abt. 2 (Verwendungsschutz): Hermann Neureiter, Mag. Dr. iur. Leitung der Verwaltungsstelle: Barbara Strolz Arbeitsinspektorat Steiermark (11. Aufsichtsbezirk) Zuständigkeit: Bundesland Steiermark; Sitz: 8041 Graz, Liebenauer Hauptstraße 2-6/Stiege D, Tel , Journaldienst: 0664/ , Telefax: , steiermark@arbeitsinspektion.gv.at graz@arbeitsinspektion.gv.at Leitung: Gerhard Esterl, Dipl.-Ing. Stellvertretung: Abteilungsleitungen (jeweils für den Fachbereich ihrer Abteilung) Leitung der Abt. 1 (Technischer ArbeitnehmerInnenschutz): Karlheinz Bauer, Dipl,-Ing. Leitung der Abt. 2 (Verwendungsschutz): Manfred Friedrich, Dipl.-Ing. Leitung der Abt. 3 (Außenstelle Leoben): Günter Reisner, Ing. Leitung der Verwaltungsstelle: Sabine Schmied Arbeitsinspektorat Steiermark Außenstelle Leoben Sitz: 8700 Leoben, Erzherzog-Johann-Straße 6-8, Tel , Journaldienst: 0664/ , Telefax: , leoben@arbeitsinspektion.gv.at Leitung der Abt. 3: Günter Reisner, Ing. Leitung der Verwaltungsstelle: Sabine Reisenbauer Seite 71 von 74

72 72 von 74 Arbeitsinspektorat Kärnten (13. Aufsichtsbezirk) Zuständigkeit: Bundesland Kärnten; Sitz: 9010 Klagenfurt, Burggasse 12, Tel , Journaldienst: 0664/ , Telefax: 0463/56506/99, Leitung: Herbert Ruhdorfer, Dipl.-Ing. Stellvertretung: Abteilungsleitungen (jeweils für den Fachbereich ihrer Abteilung) Leitung der Abt. 1 (Technischer ArbeitnehmerInnenschutz): Egon Regoutz, Dipl.-Ing. Leitung der Abt. 2 (Verwendungsschutz): Karin Kampitsch, Mag.a rer. nat. Leitung der Verwaltungsstelle: Christa Spruk Arbeitsinspektorat Tirol (14. Aufsichtsbezirk) Zuständigkeit: Bundesland Tirol; Sitz: 6020 Innsbruck, Arzler Straße 43a, Tel , Journaldienst: 0664/ , Telefax: , tirol@arbeitsinspektion.gv.at Außenstelle Lienz: 9900 Lienz, Billrothstraße 3, Tel , Telefax: Leitung: Josef Kurzthaler, Dipl.-Ing. Stellvertretung: Abteilungsleitungen (jeweils für den Fachbereich ihrer Abteilung) Leitung der Abt. 1 (Technischer ArbeitnehmerInnenschutz): Robert Christanell, Dr. Leitung der Abt. 2 (Verwendungsschutz): Andreas Reinalter, Dipl.-Ing. Leitung der Verwaltungsstelle: Simone Dauer Arbeitsinspektorat Vorarlberg (15. Aufsichtsbezirk) Zuständigkeit: Bundesland Vorarlberg; Sitz: 6900 Bregenz, Rheinstraße 57, Tel , Journaldienst: 0664/ , Telefax: , Leitung: Sabine Krenn, Dipl.-Ing.in Stellvertretung: Abteilungsleitungen (jeweils für den Fachbereich ihrer Abteilung) Leitung der Abt. 1 (Technischer ArbeitnehmerInnenschutz): Robert Seeberger, Dr. Leitung der Abt. 2 (Verwendungsschutz): Elisabeth Martin Leitung der Verwaltungsstelle: Renate Dür Seite 72 von 74

73 73 von 74 Arbeitsinspektorat Burgenland (16. Aufsichtsbezirk) Zuständigkeit: Bundesland Burgenland; Sitz: 7000 Eisenstadt, Franz Schubert-Platz 2, Tel , Journaldienst: 0664/ , Telefax: , Leitung und Leitung der Abt. 1 (Technischer ArbeitnehmerInnenschutz): Günter Schinkovits, Dipl.-Ing. Stellvertretung und Leitung der Abt. 2 (Verwendungsschutz): Andreas Drivodelits, Dipl.-Ing. Leitung der Verwaltungsstelle: Doris Troindl Arbeitsinspektorat NÖ Waldviertel (17. Aufsichtsbezirk) Zuständigkeit: Stadt Krems a.d. Donau; Verwaltungsbezirke Gmünd, Horn, Krems a. d. Donau, Waidhofen a. d. Thaya und Zwettl; Sitz: 3504 Krems-Stein, Donaulände 49, Tel , Journaldienst: 0664/ , Telefax: , post.ai17@arbeitsinspektion.gv.at Leitung und Leitung der Abt. 1 (Technischer ArbeitnehmerInnenschutz): Franz Jäger, Dipl.- Ing. Stellvertretung und Leitung der Abt. 2 (Verwendungsschutz): Thomas Maier, Ing. Leitung der Verwaltungsstelle: Ulrike Schaffer Arbeitsinspektorat Oberösterreich West (18. Aufsichtsbezirk) Zuständigkeit: Politische Bezirke Braunau am Inn, Gmunden, Ried im Innkreis, Schärding und Vöcklabruck; Sitz: 4840 Vöcklabruck, Ferdinand-Öttl-Straße 12 Tel , Journaldienst: 0664/ , Telefax: , oberoesterreich-west@arbeitsinspektion.gv.at Leitung: Wolfgang Vogl, Ing. Mag. Stellvertretung: Abteilungsleitungen (jeweils für den Fachbereich ihrer Abteilung) Leitung der Abt. 1 (Technischer ArbeitnehmerInnenschutz): Guido Steinhauser, Dipl.-Ing. Leitung der Abt. 2 (Verwendungsschutz): Peter Demberger, Ing. Mag. Leitung der Verwaltungsstelle: Manuela Schennach Seite 73 von 74

74 74 von 74 BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT, SOZIALES UND KONSUMENTENSCHUTZ ZENTRAL-ARBEITSINSPEKTORAT Favoritenstraße 7, 1040 Wien Tel.: Seite 74 von 74 arbeitsinspektion.gv.at

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