Elektromagnetische Verträglichkeit von Gasgeräten

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1 Informationschrift 02 ( ,DVG-EBI, IEH) Elektromagnetische Verträglichkeit von Gasgeräten Zusammenfassung: Der Europäische Rat hat am 21. Dezember 1989 die Entschließung über ein globales Konzept für die Konformitätsbewertung verabschiedet. Ziel dabei war, die Verabschiedung künftiger technischer Harmonisierungsrichtlinien über das Inverkehrbringen von Industrie-Erzeugnissen zu erleichtern, um so den Binnenmarkt zu fördern. Die sogenannte Harmonisierungsrichtlinie (93/68/EWG) vom , die in alle Harmonisierungsrichtlinien eingreift, regelt, daß durch die CE-Kennzeichnung alle zutreffenden Richtlinien berücksichtigt werden müssen Für Gasgeräte bedeutet dies, daß u.a. auch Anhang III der EMV-Richtlinie zu erfüllen ist. Dabei geht es in erster Linie nicht darum nachzuweisen, daß die EMV-Richtlinie erfüllt wird, sondern um die Prüfung möglicher Auswirkungen von EMV-Phänomenen auf die gastechnische Sicherheit. Es werden keine sicherheitsbezogenen Phänomene durch Normen unter der EMV-Richtlinie abgedeckt. Es läßt sich abschließend feststellen, daß für die Beurteilung möglicher Auswirkungen von EMV-Phänomenen auf die gastechnische Sicherheit von Gasgeräten die Prüfungen über das nach EMV-Richtlinie erforderliche Maß hinausgehen und gastechnische Meßtechnik sowie spezifisches Wissen erfordert. Die Prüfungsverantwortlichen und Zertifizierer müssen sich sich der Verantwortung bewußt sein, die sie übernehmen bei der Beurteilung der Störfestigkeit von Gasgeräten gegen elektromagnetische Phänomene, die in die Bewertung zur Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung nach der Gasgeräterichtlinie einfließen. Summary: The European commission adopted on 21 December 1989 a resolution about a global concept for the conformity evaluation. Target was to facilitate the vote of future technical harmonization directives about the circulation of industrial products to promote the the domestic market. The so-called harmonization directive (93/68/EWG) of , which intervenes in all harmonization directives, regulates that all applicable directives have to be considered, when a product is CE marked. For gas appliances this means that among other things also Annex III of the EMC-Directive has to be fulfilled. That does not only implement to prove the fact that the EMC Directive is fulfilled, but to check possible effects of EMC phenomena on gas-related safety. There are no safety related phenomena covered by standards under the EMC Directive. It can be stated finally that for the evaluation of possible effects of EMC phenomena on the gas related safety of gas appliances the tests go futher than required by the EMC Directive and require gas technical measuring technique as well as specific knowledge. The responsible persons for testing and certification must face the responsibility, that they are taking over with the evaluation of the immunity of gas appliances against electromagnetic phenomena, which have influence on the evaluation that leads to a CE Certification according to the Gas Appliance Directive.

2 INHALT 1 ANWENDUNG DER EUROPÄISCHEN RICHTLINIEN ZUR TECHNISCHEN HARMONISIERUNG - (NEUE KONZEPTION) 2 ZUSAMMENHANG ZWISCHEN GASGERÄTE-RICHTLINIE UND EMV-RICHTLINIE 3 ELEKTROMAGNETISCHE PHÄNOMENE UND GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN DER GAD 4 EMV-NORMEN UND SICHERHEITSANFORDERUNGEN 4.1 Störfestigkeit von Gasgeräten 4.2 Störaussendung von Gasgeräten 5 EMV-PRÜFERFORDERNISSE FÜR GASGERÄTE 5.1 Überwachung der Betriebszustände und Bewertung von Reaktionen 5.2 Störfestigkeit gegen Spannungsänderungen, -einbrüche und unterbrechungen 5.3 Störfestigkeit gegen Frequenzänderungen 5.4 Störfestigkeit gegen dei Entladung Statischer Elektrizität (ESD) 5.5 Störfestigkeit gegen gestrahlte elektromagnetische Felder 5.6 Störfestigkeit gegen schnelle transiente Störgrößen (Burst) 5.7 Störfestigkeit gegen Stoßspannungen (Surge) 5.8 Störaussendung von Gasgeräten 6 ZUSAMMENFASSUNG 7 LITERATUR 1 Anwendung der europäischen Richtlinien zur technischen Harmonisierung - (Neue Konzeption) Der Europäische Rat hat am 21. Dezember 1989 die Entschließung über ein globales Konzept für die Konformitätsbewertung verabschiedet. Ziel dabei war, die Verabschiedung künftiger technischer Harmonisierungsrichtlinien über das Inverkehrbringen von Industrie-Erzeugnissen zu erleichtern, um so den Binnenmarkt zu fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden harmonisierte Instrumente der Konformitätsbewertung bereitgestellt und ein gemeinsames Grundprinzip für die Anwendung realisiert. Die bereitgestellten Instrumente sollen sicherstellen, daß die Produkte festgelegten grundlegenden Anforderungen entsprechen, um insbesondere die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Verbraucher zu gewährleisten. Die Konformität soll durch die CE-Kennzeichnung bzw. CE-Konformitätserklärung dokumentiert werden. Zweck der CE-Kennzeichnung sind die Bescheinigung der Konformität eines Erzeugnisses mit dem in den Richtlinien festgelegten allgemein relevanten Schutzniveau sowie die Bestätigung, daß alle relevanten Bewertungsverfahren angewendet wurden. Zum Nachweis der Richtlinienkonformität wird in der GAD (gas appliance directive - Gasgeräterichtlinie) eine EG-Baumusterprüfung verbindlich vorgeschrieben. Diese Prüfung wird vom Prüflabor einer benannten Stelle an einem Gerät der geplanten Produktion durchgeführt. Darüberhinaus ist eine EG-Überwachung der serienmäßig hergestellten Geräte umzusetzen und eine EG-Baumusterkonformitätserklärung auszustellen. Zur Dokumentation wird nach Abschluß dieser Verfahren das CE-Konformitätszeichen auf allen übereinstimmenden Geräten angebracht. Ziel der EG-Baumusterprüfung ist es, festzustellen, ob die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie, d.h. die Grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Diese Anforderungen sind für die GAD in Anhang I festgelegt. Es handelt sich dabei um allgemein formulierte Bestimmungen, welche das Schutzziel der Richtlinie beschreiben. Beispielhaft seien genannt: das Gerät soll keine Gefahr für Personen, Haustiere und Güter darstellen, das Gerät muß mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen widerstehen, das Gerät ist so herzustellen, daß u.a. keine sicherheitsrelevante Instabilität auftritt,

3 das Risiko einer Explosion muß so gering wie möglich gehalten werden, durch Ausfall einer Sicherheitseinrichtung darf keine gefährliche Situation entstehen eine gefährliche Ansammlung unverbrannten Gases ist zu vermeiden, u.v.m. Obwohl diese Anforderungen große Interpretationsspielräume ermöglichen, ist es zulässig auf ihrer Basis Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen und eine Bewertung der Übereinstimmung des Produktes anzustellen. Grundsätzlich geht die GAD von der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen aus, wenn die Geräte den harmonisierten Europäischen Normen entsprechen oder die einschlägigen nationalen Normen erfüllen. Wobei nur die nationalen Normen angewendet werden dürfen, für die es keine harmonisierten europäischen Normen gibt und die von den Mitgliedsstaaten an die Kommission gemeldet wurden. Das schließt allerdings nicht aus, daß eine nichtgemeldete Norm angewendet wird, wenn die prüfende Stelle bestätigt, daß die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Dies ermöglicht übrigens auch die Anwendung von Normentwürfen, seien es nationale oder auch europäische Dokumente. 2 Zusammenhang zwischen Gasgeräte-Richtlinie und EMV-Richtlinie Die sogenannte Harmonisierungsrichtlinie (93/68/EWG) vom , die in alle Harmonisierungsrichtlinien eingreift, regelt, daß durch die CE-Kennzeichnung alle zutreffenden Richtlinien berücksichtigt werden müssen. Die GAD wurde dieser Forderung schon vorher durch Artikel 8 gerecht, in welchem gefordert wird, daß für Geräte oder Ausrüstungsteile, die auch anderen Richtlinien unterliegen, sicherzustellen ist, daß sie auch den grundlegenden Anforderungen der anderen Richtlinien entsprechen, wobei dabei die dortigen Verfahren für den Konformitätsnachweis anzuwenden sind. Für Gasgeräte bedeutet dies, daß u.a. auch Anhang III der EMV-Richtlinie zu erfüllen ist. Dieser Anhang III der EMV-Richtlinie besteht aus einem Verzeichnis der wesentlichen Schutzanforderungen an Geräte, wobei die EMV-Richtlinie unter Geräten alle elektrischen und elektronischen Apparate, Anlagen und Systeme versteht, die elektrische und/oder elektronische Bauteile enthalten. Im Hinblick auf die einschlägigen Verfahren, muß darauf hingewiesen werden, daß diese Richtlinie nicht unbedingt eine Prüfung durch eine neutrale, dritte Stelle verlangt, so daß hier ein dokumentierter Nachweis über die Erfüllung der Schutzziele ausreicht. Hinsichtlich der EMV-Richtlinie gelten die wesentlichen Schutzanforderungen gemäß Anhang III für Gasgeräte als erfüllt, wenn z.b. die Anforderungen der Produktfamiliennormen bzw. Fachgrundnormen DIN EN 55104, DIN EN 55014, DIN EN und DIN EN eingehalten werden. Diese Normen geben Grenzwerte und Meßverfahren in bezug auf die elektromagnetische Störaussendung an und nennen Störfestigkeitsanforderungen und Prüfbedingungen. Dabei ist zu beachten, daß im Anwendungsbereich dieser Normen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß Sicherheitsanforderungen nicht Bestandteil der Normen sind: sicherheitsbezogene elektromagnetische Phänomene sind von dieser Norm ausgenommen...(vgl. DIN EN 55104; Abschnitt 1.4). 3 Elektromagnetische Phänomene und Grundlegende Anforderungen der GAD Die Gasgeräte-Richtlinie legt in Anhang I "Grundlegende Anforderungen" Sicherheitsziele für Gasgeräte und deren Ausrüstungsteile fest, deren Einhaltung Voraussetzung für die CE-Konformitäts-Kennzeichnung ist, die den freien Warenverkehr innerhalb der EU ermöglicht. Die grundlegenden Anforderungen enthalten z.t. sehr allgemein gehaltene Formulierungen, die besondere Beachtung fordern. Die Anforderung 1.1 verlangt, Gasgeräte so zu konstruieren und herzustellen, daß sie sicher betrieben werden können und keine Gefahr für Personen, Haustiere und Güter darstellen. Anforderung verlangt, Gasgeräte so herzustellen, daß u.a. keine Instabilität auftritt, die die Sicherheit des Gerätes beeinträchtigen könnte. Lt. Anforderung dürfen außergewöhnliche Schwankungen oder Ausfall der Hilfsenergie nicht zu einer gefährlichen Situation führen.

4 Schließlich wird in gefordert, daß durch den Ausfall einer Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtung keine gefährliche Situation entstehen darf. Diese Anforderungen haben besondere Auswirkungen auf die Überprüfung von Geräten, in denen Elektronik in sicherheitsrelevanten Bereichen eingesetzt wird. Neben rein gastechnischen Betrachtungen kann ohne Überprüfung der elektromagnetischen Verträglichkeit u.a. hinsichtlich eines sicherheitsrelevanten Fehlverhaltens, keine Bewertung bezüglich der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen, durchgeführt werden. Dabei geht es in erster Linie nicht darum nachzuweisen, daß die EMV-Richtlinie erfüllt wird, sondern um die Prüfung möglicher Auswirkungen von EMV-Phänomenen auf die gastechnische Sicherheit. Im Artikel 4 der EMV-Richtlinie (89/336/EWG) sind die Anforderungen an alle elektrischen und elektronischen Apparate, Anlagen und Systeme, festgelegt, die elektrische und/oder elektronische Bauteile enthalten. Sofern diese Geräte elektromagnetische Störungen verursachen können oder der Betrieb dieser Geräte durch solche Störungen beeinträchtigt werden kann, müssen die Geräte so hergestellt werden, daß a) die Erzeugung elektromagnetischer Störungen begrenzt wird und b) die Geräte eine angemessene Festigkeit gegen elektromagnetische Störungen aufweisen. Hinsichtlich der wesentlichen Schutzanforderungen wird gemäß Anhang III ein angemessenes Störfestigkeitsniveau angenommen, wenn die Störgrößen eingehalten werden, die den Werten der harmonisierten Europäischen Normen oder der einschlägigen nationalen Normen entsprechen. Diese Normen, seien es Fachgrundnormen oder Produktfamiliennormen (z.b. EN oder EN 55104), nehmen jedoch ausdrücklich sicherheitsbezogene Phänomene aus. Daraus wird deutlich, daß es in der Verantwortung des gastechnischen Prüflaboratoriums und damit auch der benannten Stelle liegt, im Rahmen der EG-Baumusterprüfung festzustellen, daß durch EMV-Phänomene keine negativen Auswirkungen auf die gastechnische Sicherheit möglich sind. Dies gilt für den ordnungsgemäßen Betrieb sowie für den Fehlerfall und muß auch dann betrachtet werden, wenn die Schutzziele der EMV-Richtlinie als gewährleistet anzusehen sind. Um den höheren sicherheitstechnischen Anforderungen gerecht zu werden, wurde in den betroffenen Technischen Ausschüssen von CEN oder CENELEC beschlossen, mit höheren Störgrößen zu arbeiten, als dies in den Fachgrundnormen oder Produktfamiliennormen als ausreichend zur Erfüllung der EMV-Richtlinie vorgesehen ist. 4 EMV-Normen und Sicherheitsanforderungen 4.1 Störfestigkeit von Gasgeräten Die zutreffende Norm unter der EMV-Richtlinie für Gasgeräte im Haushaltsbereich ist "EN 55104, Störfestigkeitsanforderungen für Haushaltsgeräte, Werkzeuge und ähnliche Geräte, Produktfamilien- Norm". Hinsichtlich sicherheitstechnischer Aspekte im Anwendungsbereich der Gasgeräte-Richtlinie muß jedoch die gerätespezifische Norm "EN 50165, Elektrische Ausrüstung von nicht-elektrischen Geräten für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke - Sicherheitsanforderungen" angewendet werden. In den Normausschüssen des CEN Programmkomitee 3 (PC3) wurde beschlossen, in allen Dokumenten des technischen Komitees TC109 die EN zu berücksichtigen, wie z.b. in EN 297, "...", der Hinweis auf EN und EMV-Anforderungen an Sicherheitseinrichtungen auf EN50165 referiert werden soll. Ein Vergleich der einzelnen Anforderungen verdeutlicht den Sicherheitsanspruch für Gasgeräte: EN55104 Pkt ms (0%)200ms(40%)1000ms(70%) EN50165 Pkt ms (0%) ms(0..50%)+ Freq.Schw Hz Prüfaufbau nach EN Text (Spannungsänderungen, -einbrüche und -unterbrechungen)

5 Pkt kv Luft..4 kv Kontakt Pkt V/m MHz Pkt kV Pkt kV Pkt V Pkt kv Luft..6 kv Kontakt Pkt V/m MHz Pkt kV Pkt kV Pkt V EN EN EN (entladungstatische Elektrizität) (elektromagnetische gestrahlte HF-Felder) (schnelle transiente Störgrößen) EN (Stoßspannungen) EN (eingespeiste Ströme) 0,15..80MHz Nach Produktfamiliennorm EN werden die Geräte in 4 Kategorien eingeteilt, für die je nach elektrischer Ausstattung und Komplexität verschiedene Prüfungen nicht erforderlich sind. So sind z.b. für EN Kategorie II (Netzbetriebene motorische Geräte, Elektrowerkzeuge, Elektrowärmegeräte und ähnliche elektrische Betriebsmittel (wie...), die keine elektronischen Steuerung oberhalb 15 MHz enthalten), in die eine Großzahl von Gasgeräten einzuordnen wären, keine Störfestigkeitsprüfungen gegen gestrahlte elektromagnetische HF-Felder im Bereich MHz vorgesehen, dagegen sind Störfestigkeitsprüfungen gegen leitungsgebundene HF-Ströme bis lediglich 230 MHz erforderlich. Die Beeinflußungen durch bestimmte Frequenzen (z.b. durch drahtlose Telefone), auch für elektronische Steuerungen mit Arbeitsfrequenzen unterhalb 15 MHz, werden nicht berücksichtigt. Gerätespezifische Normanforderungen nach EN legen im Bereich der Störfestigkeit gegen HF-Felder zusätzlich fest, daß für exponierte Frequenzbänder ( ISM, CB, GSM und DECT) zusätzliche Prüfungen mit um 6dB (d.h. 10V/m -> 20V/m) erhöhtem Prüflevel durch zuführen sind. Weiterhin zeigt ein Vergleich der Bewertungskriterien, daß im Rahmen der Erfüllung der EMV-Richtlinie nach EN dem Hersteller ein großer Spielraum gegeben wird, die minimale Betriebsqualität für die Bewertungskriterien festzulegen. Die Bewertungskriterien selbst machen zu sicherheitstechnischen Anforderungen keine Aussagen. Die gerätespezifische Norm EN legt klar fest, daß das zu prüfende Gerät bei niedrigen Prüfschärfen die Anforderungen der nichtelektrischen Gerätenorm zu erfüllen hat und bei höheren Prüfschärfen einen definierten "sicheren Zustand" annimmt. Ein sicherer Zustand wird definiert als Zustand, bei dem das Gerät bei elektromagnetischen Phänomenen von dem Phänomen nicht beeinflußt wird, oder eine Stellung einnimmt, in welcher die Ausgangsklemmen einen sicheren Zustand gewährleisten, wobei das Gerät automatisch wiederanläuft und die Betriebsstellung erreicht sobald das Phänomen verschwindet, oder aktiv die Abschaltung oder Störabschaltung erreicht Die weitere Festlegung, daß die einzelnen Prüfungen in den drei Stellungen Betriebsstellung, Störabschaltung und Bereitstellung (Stand by) erfolgen sollen, zeigt, daß mit der Erfüllung der Anforderungen nach EN die Schutzziele der Gasgeräterichtlinie umfassend als gewährleistet angesehen werden können. 4.2 Störaussendung von Gasgeräten Für die Störaussendung durch Gasgeräte sind hinsichtlich der Gasgeräterichtlinie keine spezielle Anforderungen getroffen.

6 So ist für die Einhaltung der Anforderungen die Einhaltung der Schutzziele der EMV-Richtlinie geboten: Anforderung gem. DIN EN , (03/93) "Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV), Fachgrundnorm Störaussendung, Teil 1: Wohnbereich, Geschäfts- und Gewerbebereiche sowie Kleinbetriebe", Prüfung nach DIN EN 55014, (12/93), "Grenzwerte zund Meßverfahren für Funkstörungen von Geräten... für den Hausgebrauch... " Es handelt sich hierbei um die Messung von Störspannung bzw. Störleistung auf den Netzleitungen im Frequenzbereich von 150 khz bis 300 MHz. 5 EMV-Prüferfordernisse für Gasgeräte Im folgenden sollen die Erfordernisse an EMV-Prüfungen für Gasgeräte im Bezug auf zu prüfende Betriebszustände, erforderliche Signalüberwachung, Bewertung und Aufwand beurteilt werden. 5.1 Überwachung der Betriebszustände und Bewertung von Reaktionen Hinsichtlich der Beurteilung der Konformität mit den Anforderungen zu Erfüllung der Schutzziele der Gasgeräterichtlinie muß gewährleistet sein, daß Prüfaufbau, Prüfsteuerung und Zustandsüberwachung eine gastechnische Sicherheitsbewertung gewährleisten. EN fordert eine Überprüfung der Übereinstimmung mit der nicht-elektrischen Gerätenorm nach der Durchführung der Prüfungen. Die Prüfungen sollen so durchgeführt werden, "... daß beide, elektrische und nicht-elektrische Teile des Geräts, gemäß der Gerätenorm, zusammenbetrieben werden...", dies bedeutet, daß gastechnische Aspekte, soweit notwendig und durchführbar, während den EMV-Prüfungen beobachtet und bewertet werden müssen. Daraus ergibt sich, daß für die Durchführung von EMV-Prüfungen an Gasgeräten neben einem spezifizierten gastechnischen Wissen auch gastechnische Meß- und Prüfeinrichtungen erforderlich sind sowie geeignete Überwachungseinrichtungen zur Bewertung auftretender Zustandsänderungen. Der Aufwand für Aufbau und die Anpassung der Signalüberwachungseinrichtungen an jeweilige Gerätestrukturen gestaltet sich abhängig von der Komplexität der zu prüfenden Geräte. Als hilfreich haben sich dabei PC-gesteuerte Meßdatenerfassungsanlagen und speicherprogrammierbare Steuerungen erwiesen, die ein Integrationspotential an immer wieder neue Anforderungen aufweisen. Der Sachverstand und die Innovationsfähigkeit der Prüfer sind für die Umsetzung der Anforderungen Voraussetzung. Bei den im folgenden beschriebenen Prüfzeiten sind die Rüstzeiten für die Anbindung der Prüflinge an die Überwachungseinrichtungen und Prüfgeneratoren nicht enthalten. 5.2 Störfestigkeit gegen Spannungsänderungen, -einbrüche und unterbrechungen Bei diesen Prüfungen werden zwei Gebiete überprüft. Erstens die auftretenden Spannungsschwankungen. Zweitens kurzzeitige Spannungsunterbrechungen und -abfälle. Damit werden auftretende Phänomene im Versorgungsnetz nachgebildet wie sie nach Angaben der Elektroenergieversorgungsunternehmen im Rahmen des möglichen liegen. Die Prüfungen werden gemäß EN durchgeführt, die Anforderungen werden in EN 50165

7 gestellt. Für die Spannungsschwankungen wird das Gerät mit einer spannungsvariablen Wechselstromquelle im Bereich 85% Unenn bis 110% Unenn sowie für Spannungen unterhalb 85% Unenn betrieben. Dabei muß das Gerät die Anforderungen der Gerätenorm weiterhin erfüllen. Die Prüfdauer hängt vom Programmablauf des Gerätes ab und nimmt ca. 15 min in Anspruch. Für die Spannungsunterbrechungen muß in den drei Betriebszuständen das Verhalten des Gerätes für Abfall der Versorgungsspannung auf 50% UNenn mit einer Dauer von 50 ms bis 2000 ms und auf 0% von 10 ms bis 2000 ms mit Zwischenschritten überprüft werden. Die Unterbrechungen müssen dreimal bei zufälliger Phasenlage vorgenommen werden. Zwischen den einzelnen Unterbrechungen muß eine Wartezeit von 10 s eingehalten werden. Daraus ergibt sich eine Dauer der Prüfbeaufschlagung von: Betriebszustände x Phaselagen x Unterbrechungsarten x Wartezeit + S(Unterbrechungszeiten) = 3sec x 3sec x 8sec x 10sec +5,1sec = 12 min. Dazu kommen Zeiten für den Anschluß des Gerätes an den Netzunterbrechungssimulator, Einstellen der verschiedenen Prüfmuster (Phasenlage, Unterbrechungsdauer,...) und das Anfahren der verschiedenen Betriebszustände, sodaß sich eine Gesamtprüfdauer von ca. 30 min. ergibt. Für die Prüfungen von Komponenten (z.b. Feuerungsautomaten nach EN298) sind Prüfungen bei weiteren Betriebszuständen wie "während der Vorspülzeit", "während der 1. Sicherheitszeit" vorgeschrieben, was die Prüfdauer verlängert. 5.3 Störfestigkeit gegen Frequenzänderungen Diese Prüfungen werden nur bei Geräten durchgeführt, die einen Zeitschaltkreis enthalten, der mit der Netzfrequenz verglichen oder synchronisiert wird. Dabei wird das Gerät mit einer frequenzvariablen Wechselstromquelle versorgt. Es wird dreimal die mögliche Programmabfolge (Durchfahren aller Betriebszustände) bei den Frequenzen 49 Hz, 51 Hz, 47,5 Hz und 52,5 Hz durchlaufen. Die Durchlaufzeit der Prüfungen hängt von den Programmlaufzeiten des Gerätes ab, wird aber in Regel nicht länger als 20 min in Anspruch nehmen. Für die Prüfungen von Komponenten (z.b. Feuerungsautomaten nach EN298) sind Prüfungen bei weiteren Frequenzen vorgeschrieben, was die Prüfdauer verlängert. 5.4 Störfestigkeit gegen dei Entladung Statischer Elektrizität (ESD) Zweck dieser Prüfung ist es, die Unempfindlichkeit der Geräte gegen elektrostatische Entladungen sicherzustellen. Solche Entladungen können durch Personen ausgelöst werden, die elektrostatisch aufgeladen sind und das Gerät berühren. Die Prüfungen werden gemäß EN durchgeführt, die Anforderungen werden in EN gestellt. Dabei werden mit einer Prüfspitze an verschiedenen Punkten des Gerätes und über sogenannte Einkopplungsplatten Entladungen (.. 4 bzw. 6 kv Kontaktentladung und 4 bzw. 6 kv Luftentladung) auf das Gerät abgegeben. Die Anzahl der Entladungspunkte hängt vom Aufbau des Gerätes ab. Die Erfahrung zeigt, daß eine Zahl von 10 bis 15 Punkten durchaus realistisch ist. Hinzu kommen die erforderlichen Entladungen über die Einkoppelplatten von allen Seiten. Die Entladungen werden verschiedener Polarität sowie direkt und indirekt ( Entladung vor und nach Berührung) auf das Gerät abgegeben. Alle Variationen ergeben eine Anzahl von ca Ausführungen. Für jede Ausführung sind 10 Entladungen mit einer Mindestintervallzeit von 1 sec vorgeschrieben, wobei hier die Intervallzeit so gewählt werden muß, daß der Prüfling auf eine Störung reagieren kann und eine Auswertung der Reaktion möglich ist. Die Praxis zeigt, daß man pro Ausführung mit einer Zeit von etwa sec rechnen muß. Daraus ergibt sich eine minimale Dauer der Prüfbeaufschlagung von: Härtegrade x Betriebszustände x Ausführungen x Durchführungszeit = 2x3x80x25 sec = ca. 3,3 h. Bestimmte Funktionsstörungen des Prüflings können per Definition als vernachlässigbar bewertet werden, z.b. bestimmte Displayfunktionen o.ä. Zu diesem Zweck ist zu überprüfen, ob das Gerät in der Lage ist, nach der Prüfungsdurchführung bestimmte Qualitätsmerkmale selbst wieder zu erreichen. Das sichere Verhalten während und nach der Prüfung wird in EN50165 für die einzelnen Härtegrade beschrieben.

8 5.5 Störfestigkeit gegen gestrahlte elektromagnetische Felder Neben den impulsförmigen Störgrößen müssen Gasgeräte auch ihre Festigkeit gegen sinusförmige Störgrößen nachweisen. Die Prüfung hat den Zweck, die Unempfindlichkeit der Geräte gegen Beeinflussung durch elektromagnetische Strahlungsquellen wie z.b. feste Funksendestationen, Fernsehsender, sowie verschiedene andere industrielle Störquellen sicherzustellen. Dabei wird die Störfestigkeit gegen gestrahlte elektromagnetische Felder geprüft, was grundsätzlich auf zwei Verfahren beruht. Beim ersten Verfahren wird der Prüfling direkt mit elektromagnetischen Feldern beaufschlagt, sprich bestrahlt. Diese Prüfung muß in einer Absorberhalle durchgeführt werden und ist sehr zeit- und kostenintensiv. Die hohen Kosten entstehen einerseits durch die Notwendigkeit einer Absorberhalle und andererseits durch das erforderliche sehr teuere Equipment, welches zur Erzeugung der vorgeschriebenen Felder benötigt wird. Bei der zweiten Prüfung wird eine hochfrequente Störgröße direkt in die Netzanschluß- und/oder Signalleitungen des Prüflings eingekoppelt. Es wird dabei der Fall simuliert, daß sich die elektromagnetischen Felder, wie sie z. B. von Rundfunksendern erzeugt werden, über die Netzanschlußund Signalleitungen einkoppeln, die wie Antennen wirken können. Für diese Prüfung ist nicht unbedingt eine Absorberhalle erforderlich und das notwendige Equipment ebenfalls wesentlich billiger Störfestigkeit gestrahlt nach EN Bei der Prüfung der Störfestigkeit gegen gestrahlte elektromagnetische Felder wird der Prüfling mit elektromagnetischen Wellen im Frequenzbereich von MHz beaufschlagt. Mit dieser Prüfung werden gestrahlte Felder nachgebildet, die in der Umgebung des Prüflings auftreten können, wie sie durch z.b. Radiosender, Funkdienste, Funktelefone (450 MHz bzw. 900 MHz), etc. verursacht werden. Die relevante Grundnorm ist dabei die EN , die inhaltlich im wesentlichen mit der IEC übereinstimmt. Es wird bei dieser Prüfung untersucht, ob der Prüfling auf solche Störgrößen in unbeabsichtigter Weise reagiert. Zur Sicherstellung, daß der Prüfling auch wirklich mit der geforderten Feldstärke beaufschlagt wird, muß an einem festgelegten Prüfplatz eine ausreichende Feldhomogenität nachgewiesen werden. Die zur Erzeugung der sinusförmigen Felder erforderliche Nettoleistung wird in einem Prüfablaufprogramm gespeichert und später bei Durchführung der Prüfung wieder abgerufen. Der Prüfling wird aber nicht mit dem reinen Sinussignal beaufschlagt, sondern die Störgröße wird zusätzlich amplitudenmoduliert mit 80% Modulationstiefe und einer Modulationsfrequenz von 1 khz. Amplitudenmodulierte Signale bilden reale Störgrößen von Funkdiensten, Radio, TV und Telefonen besser und realistischer nach als reine sinusförmige Signale. Zusätzlich reagieren viele Prüflinge auf modulierte Signale stärker als auf nichtmodulierte. Der Prüfling wird nun mit den amplitudenmodulierten Signalen an dem einkalibrierten Prüfplatz auf seine Störfestigkeit getestet. Dabei wird er von allen vier Seiten bestrahlt, d.h. jede Seite ist einmal zur Antenne hin gerichtet. Die Antenne wird dabei jeweils vertikal und horizontal polarisiert. Dadurch wird die Einkopplung aus einer beliebigen Richtung mit einem beliebig gerichteten Feld abgedeckt sowie die Auswirkungen von Längs- und Querschlitzen am Prüflingsgehäuse. Speziell bei Gasgeräten, die nach der Norm EN geprüft werden, beträgt die Höhe der Feldstärkeamplitude bei unmoduliertem Signal 10 V/m bzw. 3 V/m. Durch die Modulation wird die tatsächliche Amplitude dann natürlich höher. Die Prüfung wird mit der Prüffeldstärke 10 V/m begonnen. Wird der Prüfling dabei unzulässig gestört, darf diese Störung keinen gefährlichen Zustand zur Folge haben (offenes Gasventil etc.), ansonsten hat das zutreffende Gerät die Prüfung nicht bestanden. Wird das Gerät bei 10 V/m zwar gestört, aber nicht in einen gefährlichen Zustand versetzt, so erfolgt eine weitere Prüfung mit einer reduzierten Feldstärkeamplitude von 3 V/m bei der der Prüfling dann in keiner Weise gestört werden darf. Sollten bereits bei der Prüfung mit 10 V/m keinerlei Beeinflussungen auftreten, kann auf eine weitere Prüfung mit 3 V/m selbstverständlich verzichtet werden. Der zeitliche Aufwand für eine solche Prüfung soll kurz an einem Beispiel dargestellt werden. Geprüft werden soll ein Gasheizkessel in den Betriebszuständen Anlaufstellung, Betriebsstellung und Störstellung. Der Frequenzbereich wird von MHz in 1%-Schritten durchlaufen, d.h. die folgende Frequenz mit der gestrahlt wird, ist die Momentanfrequenz multipliziert mit dem Faktor 1,01.

9 Daraus resultieren ca. 254 Frequenzen an denen der Prüfling mit der Prüffeldstärke beaufschlagt wird. Bei jeder Frequenz muß der Prüfling mit einer Mindestverweilzeit bestrahlt werden, die lange genug ist, daß der Prüfling auf die Störung reagieren kann. In der Praxis hat sich dabei eine Sekunde pro Frequenzschritt als ausreichend erwiesen. Damit wird auch das von der Grundnorm geforderte Kriterium einer Wobbelgeschwindigkeit von 1,5x10-3 Dekaden pro Sekunde erfüllt. Das Einstellen der gewünschten Frequenz am Signalgenerator sowie das Einregeln der jeweilig erforderlichen Leistung am Leistungsverstärker muß je nach Prüfeinrichtung mit ca. 2 sec. veranschlagt werden. Daraus ergibt sich pro Frequenzdurchlauf ein theoretischer Zeitbedarf von ca. 3x254 sec.= 762 sec. (ca. 13 min.). Bei vier Geräteseiten, zwei Antennenpolarisationen pro Seite und drei Betriebszuständen ergibt das rein rechnerisch 4x2x3x762 sec. = 5,08 h. Weiterhin müssen die Meßunterbrechungen, um den Prüfling bzw. die Antennenpolarisation zu verändern berücksichtigt werden, so daß sich für die Prüfung mit dem oben genannten Prüfling eine Prüfzeit von rund 6 h ergibt. Dabei wird allerdings vorausgesetzt, daß der Prüling nur mit einer Feldstärke geprüft werden muß und es zu keinerlei Beeinflussungen kommt. Weiterhin darf die Prüfvorbereitung nicht unterschätzt werden. Da sich der Prüfling in einer geschlossenen Absorberkammer befindet, können lediglich Display und Anzeigeelemente per Video überwacht werden. Für die Beurteilung der Funktionssicherheit, vor allem hinsichtlich eines eventuell eintretenden gefährlichen Zustandes, müssen deshalb die entsprechenden elektronischen und elektromechanischen Komponenten (wie z.b. Magnetventile) mittels einer Überwachungsschaltung auf deren Zustand hin überwacht werden. Diese Überwachungsschaltung darf den Prüfling weder in seiner Funktion beeinflussen, noch Ort der Störeinkopplung sein. Dies erfordert somit bereits bei der Prüfvorbereitung einiges an Zeit, Sorgfalt und Erfahrung, weshalb der enge Kontakt von Hersteller und Prüflabor bereits im Vorfeld der Prüfung erforderlich und unbedingte Voraussetzung für eine reibungslos verlaufende Prüfung ist Störfestigkeit gegen leitungsgeführte Störgrößen, induziert durch hochfrequente Felder nach EN Bei dieser Störfestigkeitsprüfung werden die Störgrößen im Frequenzbereich von 150 khz bis 80 MHz direkt auf die Netzanschluß- und Signalleitungen eingekoppelt. Hintergrund dieser Prüfung ist, daß bei diesen Frequenzen davon ausgegangen worden war, daß sich die elektromagnetischen Störfelder (hauptsächlich Sendefunkanlagen) nicht direkt in den Prüfling einkoppeln, da dessen Abmessungen wesentlich kleiner als die Wellenlängen der Störgrößen sind, sondern über die angeschlossenen und meist mehrere Wellenlängen langen Anschlußleitungen, die dann wie Antennen wirken. Grundlage für diese Prüfung ist die Grundnorm EN , die inhaltlich im wesentlichen mit der IEC übereinstimmt. Die Prüfungen werden nach EN durchgeführt. Für die Prüfung wird der Prüfling über ein Koppelnetzwerk an die Netzversorgung angeschlossen. Über dieses Koppelnetzwerk wird dann die Störgröße auf den Prüfling geschaltet. Dabei wird getrennt auf die Netzanschlußleitungen und Signalleitungen eingekoppelt, wofür jeweils unterschiedliche Koppelnetzwerke erforderlich sind. Die Signalamplituden betragen dabei 10 V bzw. 3 V und das Signal wird wiederum mit einer Modulationstiefe von 80 % und einer Modulationsfrequenz von 1 khz erzeugt. Der Prüfaufbau ist im Vergleich zur gestrahlten Störfestigkeitsprüfung vergleichsweise einfach und kostengünstiger. So ist z.b. keine Absorberhalle erforderlich und auch die erforderliche Leistung (und somit die erforderlichen Verstärker) zur Erzeugung der Signalamplituden fallen kleiner aus. Für den Zeitaufwand soll wieder das oben genannte Beispiel eines Gasheizkessels herangezogen werden. Auch bei dieser Prüfung gilt der Grundsatz, daß der Prüfling auf die Störgröße reagieren können muß, wobei sich wiederum eine Verweilzeit von 1 Sekunde pro Frequenz als praktikabel erwiesen hat. Signalerzeugung, Leistungsausregelung, Zu- und Abschalten der Frequenzmodulation können wiederum mit ca. 2 sec. pro Frequenz veranschlagt werden. Da auch bei dieser Prüfung eine Schrittweite von 1 % gewählt werden muß, ergeben sich hierfür ca. 630 Schritte bzw. 630x3sec. = 30 min. Zeitdauer pro Frequenzdurchlauf. Bei drei Betriebszuständen bedeutet das pro zu prüfende Leitung ca. 1,5 h Zeitaufwand. Bei weiteren speziellen Freqzuenzbändern für die Bereiche ISM, CB, GSM und DECT werden zusätzliche Prüfungen mit um 6 db erhöhtem Prüflevel durchgeführt. Das gilt für die leitungsgeführten Störgrößen ebenso wie für die gestrahlten Störgrößen.

10 5.6 Störfestigkeit gegen schnelle transiente Störgrößen (Burst) Diese Prüfung dient dem Nachweis der Störfestigkeit der Geräte, wenn an deren Stromversorgungs-, Signal und Steueranschlüssen wiederkehrende schnelle transiente Störgrößen (Impulspaket, Burst) wirksam werden, wie sie von Schaltvorgängen (Unterbrechung induktiver Lasten, Prellen von Relaiskontakten, etc. ) erzeugt werden. Die Prüfungen werden gemäß EN entsprechend den Anforderungen nach EN durchgeführt. Dabei werden die Netzzuleitungen mit bis zu 2 kv, Steuerleitung bis zu 1 kv starken Impulspaketen beaufschlagt. Für alle Leitungskombinationen der Netzleitung (L-N-PE) und weiterer Steuerleitungen erfolgen Prüfungen in zwei Polaritäten. Die einzelne Prüfdauer soll größer 1 min betragen. Daraus ergibt sich eine minimale Dauer der Prüfbeaufschlagung für die Netzzuleitungen von: Härtegrade x Betriebszustände x Leitungskombinationen x Polarität x Durchführungszeit = 2x3x7x2x60 sec = ca. 1,4 h. Die Prüfungen von Steuerleitungen brauchen nicht durchgeführt werden, wenn diese laut Herstellerangabe nicht länger als 3 m sein können. Für die Prüfungen von Komponenten (z.b. Feuerungsautomaten nach EN298) sind weitere Prüfungsdurchführungen für den Anlaufzustand vorgeschrieben, was die Prüfdauer verdoppelt. Die Praxis hat gezeigt, daß Prüfungen in unterschiedlichen Laboren trotz gleichem Prüfequipment zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt hatten. Entscheidend für den Ausgang der Prüfungen ist oftmals eine definierte Masseanbindung sowie die Leitungsführung. Bei Prüfung von offenen Platinen erweist sich der Prüfaufbau gemäß einer Standardsituation als hilfreich, um zu vergleichbaren Ergebnissen zu kommen. Hier ist die Zusammenarbeit des Herstellers mit dem Prüflabor gefragt. 5.7 Störfestigkeit gegen Stoßspannungen (Surge) Zweck dieser Prüfung ist die Immunität gegen Stoßspannungsspitzen festzustellen, wie sie durch Schaltspitzen im Versorgungsnetz (Schalten kapazitiver Lasten,...), Fehler im Versorgungsnetz oder Blitzeinschläge ausgelöst werden. Die Prüfungen werden gemäß EN entsprechend den Anforderungen nach EN durchgeführt. Dazu werden mit einem Generator jeweils 5 Stoßspannungen bis zu 2kV mit jeweils verschiedener Polarität in drei Phasenlagen auf die möglichen Leitungspaare (L-N, L-PE, N-PE) eingkoppelt. Zwischen den einzelnen Stößen soll eine Pause von 1 min liegen. Die 5 Stöße werden auf die 3 Betriebszustände aufgeteilt. Daraus ergibt sich eine minimale Dauer der Prüfbeaufschlagung für die Netzzuleitungen von: Härtegrade x Stöße x Leitungskombinationen x Polarität x Phasenlage x Pausenzeit = 2x5x3x2x3x60 sec = ca. 3 h. Die Prüfung an den Anschlußklemmen für andere Verbindungsleitungen werden nur durchgeführt, wenn diese laut Hersteller eine Länge von 10 m überschreiten können. 5.8 Störaussendung von Gasgeräten Neben den für die Gastechnik wichtigen Störfestigkeitsprüfungen sind aber auch Messungen durchzuführen, die Aufschluß darüber geben sollen, inwieweit der Prüfling selbst seine Umgebung stört. Gasgeräte können dabei in der Regel in die Haushaltsgerätenorm EN eingeordnet werden. Diese sieht die Überprüfung der leitungsgebundenen Störungen vor. Es gibt dabei zwei unterschiedliche Meßverfahren. Im Frequenzbereich von 150 khz bis 30 MHz wird die Störspannung auf den Netzleitungen des Prüflings gemessen und im Frequenzbereich von 30 MHz MHz die Störleistung. Auf die beiden Meßverfahren wird nicht näher eingegangen, der interessierte Leser sei auf die einschlägige Literatur verwiesen. Störquellen in Gasgeräten können höher getaktete Prozessoren, aber vor allem der Zündfunken während

11 der Gaszündphase sein. Zündfunken mit ihrem steilflankigen Stromanstiegen sind starke Breitbandstörer deren Störfähigkeit mit steigender Zündfrequenz meist zunimmt. Da sich der Zündvorgang über einige Sekunden erstrecken kann, muß der Zündfunken als Dauerstörer klassifiziert und deshalb über den gesamten Frequenzbereich von 150 khz bis 300 MHz seine Rückwirkungen auf die angeschlossenen Netzanschlußleitungen untersucht werden. Zu den normalen Betriebsarten muß ein Prüfling somit zusätzlich mit Dauerzündfunken betrieben werden, da für die Messungen eine längere Zeit als die üblichen Zündzeitdauern erforderlich ist. Hierfür muß das Gerät im Vorfeld der Prüfung modifiziert werden, wobei darauf zu achten ist, daß durch die Schaltungsveränderung keine neuen Störungen generiert werden und das grundsätzliche Verhalten des Prüflings nicht verändert wird. Zur Durchführung der Messungen ist im Frequenzbereich von 150 khz bis 30 MHz (Störspannungsmessung) eine Netznachbildung, für den Frequenzbereich von 30 MHz bis 300 MHz (Störleistungsmessung) eine Absorptionsmeßwandlerzange erforderlich und zusätzlich jeweils ein Funkstörmeßempfänger. Die Messungen müssen nicht unbedingt in einem geschirmten Raum durchgeführt werden, es empfiehlt sich aber, um Umgebungseinflüsse auszuschließen. Am Funkstörmeßempfänger lassen sich unterschiedliche Detektoren einstellen, die das gemessene Störsignal unterschiedlich bewerten. Die Spitzenwertdetektion zeigt den höchsten Amplitudenwert an, der an einer Frequenz in der eingestellten Meßzeit gemessen wird. Die Quasipeakdetektion bewertet die Häufigkeit und Amplitudenhöhe der Signale, die an einer Frequenz während der eingestellten Meßdauer gemessen werden. Die Mittelwertdetektion ermittelt den Mittelwert, der an einer Frequenz in der eingestellten Meßzeit aufgetretenen Störungen. Die Norm gibt lediglich Grenzwerte für Quasipeak- und Mittelwertdetektion an. Gemessen wird aber trotzdem zunächst mit Spitzenwertdetektion, da bei dieser Bewertungs-schaltung die Meßzeiten pro Frequenz niedriger sind und dadurch die Messung insgesamt wesentlich schneller abläuft, als bei den beiden anderen Detektionsarten. Liegt das Ergebnis unterhalb der in der Norm vorgegebenen Grenzwerte für Quasi- und Mittelwertdetektion kann auf weitere Messungen verzichtet werden, da die Ergebnisse mit den beiden anderen Detektionsarten nicht darüber liegen können. Werden jedoch die Grenzwerte überschritten, muß mit Quasipeak- und ggf. Mittelwert-Detektion nachgemessen werden. Dabei kann man sich auf die Frequenzbereiche beschränken, in denen die Grenzwerte bei Spitzenwertdetektion überschritten wurden. Als nicht empfehlenswert sehen die Autoren die Methode an, bei der lediglich der höchste aller gemessenen Peaks bei Spitzenwert-Detektion mit Mittelwert- bzw- Quasipeak-Detektion nachgemessen wird und, wenn dieser unterhalb der Grenzwerte liegt, daraus geschlossen wird, daß auch alle anderen über dem Grenzwert liegenden gemessenen Spitzenwerte bei entsprechender Quasikpeak- bzw. Mittelwertmessung unterhalb liegen. Diese Annahme erfordert die genaue Kenntnis des Geräteverhaltens über den gesamten Frequenzbereich, was meistens nicht vorhanden ist. Der Zeitaufwand ist bei dieser Prüfung schwer abzuschätzen, da er sehr stark vom Störverhalten des Prüflings abhängt. In der Praxis ergeben sich aber häufig Meßdauern zwischen 1,5 und 3 h. 6 Zusammenfassung Es läßt sich abschließend feststellen, daß für die Beurteilung möglicher Auswirkungen von EMV-Phänomenen auf die gastechnische Sicherheit von Gasgeräten die Prüfungen über das nach EMV-Richtlinie erforderliche Maß hinausgehen und gastechnische Meßtechnik sowie spezifisches Wissen erfordert. Die Prüfungsverantwortlichen und Zertifizierer müssen sich sich der Verantwortung bewußt sein, die sie übernehmen bei der Beurteilung der Störfestigkeit von Gasgeräten gegen elektromagnetische Phänomene, die in die Bewertung zur Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung nach der Gasgeräterichtlinie einfließen. 7 Literatur [1] Geräterichtlinie, Richtlinie des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (90/396/EWG, Anhang I)

12 [2] Harmonisierungsrichtlinie Richtlinie des Rates vom zur Änderung der Richtlinie... (93/68/EWG) [3] EMV-Richtlinie, Richtlinie des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (89/336/EWG) [4] DIN EN 55104, Elektromagnetische Verträglichkeit, Störfestigkeitsanforderungen für Haushaltsgeräte, Werkzeuge und ähnliche Geräte, Produktfamliennorm [5] DIN EN (12/93), Funk-Entstörung von elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen [6] DIN EN , (03/93), Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV), Fachgrundnorm Störaussendung, Teil 1: Wohnbereich, Geschäfts- und Gewerbebereiche sowie Kleinbetriebe [7] DIN EN , Elektromagnetische Verträglichkeit, (EMV), Fachgrundnorm Störfestigkeit, Teil 1 [8] EN 50165, Elektrische Ausrüstung von nicht-elektrischen Geräten für den Hausgebrauch und ähnliche Anwendungen [9] EN 297, "Heizkessel für gasförmige Brennstoffe, Heizkessel der Typen B11 und 11BS mit atmosphärischen Brennern mit einer Nennwärmebelastung kleiner oder gleich 70 kw Deutsche Fassung EN 297: 1994" [10] EN 298, Feuerungsautomaten für Gasberenner und Gasgeräte mit und ohne Gebläse ( ) [11] EN , Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke, Teil 1, 10/95 [12] EN , Electromagnetic compatibility (EMC) Part 4: Testing and measurement techniques Section 11: Voltage dips, short interruptions and voltage variations immunity tests [13] EN , Electromagnetic compatibility (EMC) Part 4: Testing and measurement techniques Section 2: Electrostatic discharge immunity test [14] EN , Electromagnetic compatibility (EMC) Part 4: Testing and measurement techniques Section 3: Radiated radio-frequency, electromagnetic field immunity test [15] EN , Electromagnetic compatibility (EMC) Part 4: Testing and measurement techniquessection 4: Electrical fast transient/burst immunity test [16] EN , Electromagnetic compatibility (EMC) Part 4: Testing and measurement techniques Section 5: Surge immunity test [17] EN , Electromagnetic compatibility (EMC) Part 4: Testing and measurement techniques Section 6: Immunity to conducted disturbances, induced by radio-frequency fields Autoren: Dipl.-Ing. Jörg Endisch, DVGW- Karlsruhe, Prüflaboratorium Gas Dipl.-Ing. Hans Krattenmacher, Institut für Elektroenergiesysteme und Hochspannungstechnik, Universität Karlsruhe Dipl.-Ing. Jürgen Stenger, DVGW- Karlsruhe, Prüflaboratorium Gas

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