Beitragsberechnung Zahlen, Daten, Fakten ab Bosch BKK. Gesetzliche Krankenund Pflegeversicherung

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1 Beitragsberechnung Zahlen, Daten, Fakten ab Bosch BKK Gesetzliche Krankenund Pflegeversicherung

2 Beitragsberechnung Zahlen, Daten, Fakten ab Inhalt 1. Einleitung 2 2. Die wichtigsten Zahlen ab auf einen Blick 3. Neuigkeiten im Jahr Entgeltbescheinigungsverordnung 8 5. Fälligkeit der Beiträge und Beitragsnachweise SEPA 9 7. Entgelt-ABC Lexikon zur Beitragsberechnung Einzugsermächtigung Einleitung Sehr geehrte Damen und Herren, nach dem Start einer neuen Bundesregierung werden auch 2014 wieder einige Veränderungen auf Unternehmen, Krankenkassen und Versicherte zukommen. Mit ihrem Produkt- Portfolio, der guten finanziellen Situation und den erfahrenen Mitarbeitern ist die Bosch BKK für die anstehenden Veränderungen gut aufgestellt. Besonders wichtig ist uns, für die Arbeitgeber unserer Versicherten weiterhin ein verlässlicher Partner zu sein und sie bei der Berechnung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge so gut wie möglich zu unterstützen. Dabei profitieren Sie von der Bündelung vieler wichtiger Aufgaben in unserer zentralen Arbeitgeberabteilung in Stuttgart. Ihnen steht ein fester Ansprechpartner zur Verfügung, egal, ob es um Ihr Arbeitgeberkonto oder um melderechtliche Fragen geht. Die Bearbeitung erfolgt aus einer Hand und ist damit effektiver und wirtschaftlicher. In dieser Broschüre finden Sie alle wichtigen aktuellen Informationen zur Beitragsberechnung. Und wenn Sie noch Fragen haben: Auf die Unterstützung der Bosch BKK können Sie sich verlassen. Telefonisch oder im persönlichen Gespräch vor Ort wir helfen Ihnen schnell und unbürokratisch. Auch außerhalb unserer Servicezeiten erreichen Sie uns unter der Bosch BKK Service-Hotline: (0,20 EUR pro Gespräch aus dem Festnetz der Deutschen Telekom. Preise für Mobilfunk können abweichen.) Oder Sie senden uns eine Nachricht per an Arbeitgeberservice@Bosch-BKK.de. Aktuelle Informationen finden Sie im Internet unter: Seit 1996 ist die Bosch BKK eine geöffnete Betriebskrankenkasse Firmenkunden, über Versicherte und eine große Anzahl von Vertragspartnern schenken uns ihr Vertrauen. Auf die weitere gute Zusammenarbeit auch mit Ihnen freuen wir uns. Ihre Bosch BKK 2

3 2. Die wichtigsten Zahlen ab auf einen Blick Beitragsbemessungsgrenzen Kranken- und Pflegeversicherung 2014 (bundeseinheitlich) jährlich ,00 EUR monatlich 4.050,00 EUR kalendertäglich 135,00 EUR Renten- und Arbeitslosenversicherung 2014 West Ost jährlich ,00 EUR ,00 EUR monatlich 5.950,00 EUR 5.000,00 EUR kalendertäglich 198,33 EUR 166,67 EUR Beitragsgruppen/Beitragssätze Beitrag Beitragsgruppe Beitragssatz Krankenversicherung allgemein ,5 % ermäßigt ,9 % Pauschalbeitrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte ,0 % Rentenversicherung Rentenversicherung für Beschäftigte ,9 % Pauschalbeitrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte ,0 % Arbeitslosenversicherung ,0 % Pflegeversicherung (Kinderlose: + 0,25 % allein getragener Beitrag) ,05 % Umlage U 1 bei Krankheit 70 % des fortgezahlten Bruttoentgelts 2,0 % Umlage U 2 bei Mutterschaft 100 % des fortgezahlten Nettoentgelts 0,26 % Insolvenzgeldumlage ,15 % Geringfügigkeit, Geringverdiener, Gleitzone Grenzwert für Geringfügig entlohnte Beschäftigung, Monat 450,00 EUR Gleitzone für Beitragsberechnung, Monat 450,01 850,00 EUR Geringverdienergrenze Azubis (AG trägt Beitrag allein) 325,00 EUR Faktor F ab ,7605 Freiwillige Krankenversicherung/Private Krankenversicherung Höchstbeiträge Höchstbeitrag zur freiwilligen Krankenversicherung, Monat (allgemeiner Beitragssatz 15,5 %) Höchstbeitrag zur freiwilligen Pflegeversicherung Höchstbeitrag zur freiwilligen Pflegeversicherung für kinderlose Versicherte Beitragszuschuss Maximaler Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung Maximaler Beitragszuschuss zur privaten Pflegeversicherung 627,75 EUR 83,03 EUR 93,15 EUR 295,65 EUR 41,51 EUR 3

4 Sachbezugswerte für freie Verpflegung 2014 (in EUR) Personenkreis Frühstück Mittagessen Abendessen Verpflegung insg. Arbeitnehmer mtl. 49,00 90,00 90,00 229,00 ktgl. 1,63 3,00 3,00 7,63 volljährige mtl. 49,00 90,00 90,00 229,00 Familienangehörige ktgl. 1,63 3,00 3,00 7,63 Familienangehörige mtl. 39,20 72,00 72,00 183,20 vor Vollendung des 18. Lebensjahres ktgl. 1,30 2,40 2,40 6,10 Familienangehörige vor Vollendung des 14. Lebensjahres Familienangehörige vor Vollendung des 7. Lebensjahres mtl. 19,60 36,00 36,00 91,60 ktgl. 0,65 1,20 1,20 3,05 mtl. 14,70 27,00 27,00 68,70 ktgl. 0,49 0,90 0,90 2,29 Sachbezugswerte für freie Unterkunft 2014 (in EUR) Unterkunft belegt mit Zeitraum Unterkunft allgemein Allgemein Beschäftigte einem Beschäftigten zwei Beschäftigten drei Beschäftigten mehr als drei Beschäftigten Jugendliche/Auszubildende einem Beschäftigten zwei Beschäftigten drei Beschäftigten mehr als drei Beschäftigten Arbeitgeberhaushalt/ Gemeinschaftsunterkunft mtl. 221,00 187,85 ktgl. 7,37 6,26 mtl. 132,60 99,45 ktgl. 4,42 3,32 mtl. 110,50 77,35 ktgl. 3,68 2,58 mtl. 88,40 55,25 ktgl. 2,95 1,84 mtl. 187,85 154,70 ktgl. 6,26 5,16 mtl. 99,45 66,30 ktgl. 3,32 2,21 mtl. 77,35 44,20 ktgl. 2,58 1,47 mtl. 55,29 22,10 ktgl. 1,84 0,74 4

5 3. Neuigkeiten im Jahr 2014 Beitragssätze zur Krankenversicherung Seit Beginn des Jahres 2009 wird die Höhe der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr individuell von den Selbstverwaltungsorganen der einzelnen Krankenkassen festgelegt. Stattdessen gelten bundesweit einheitliche Beitragssätze, welche gesetzlich bestimmt werden. Unterschieden wird dabei nur noch zwischen dem allgemeinen und dem ermäßigten Beitragssatz. Der erhöhte Beitragssatz ist entfallen. Bundeseinheitlicher allgemeiner Beitragssatz Der bundeseinheitliche allgemeine Beitragssatz beträgt seit dem ,5 %. Darin enthalten ist ein Beitragsanteil in Höhe von 0,9 Prozentpunkten, welcher nur vom Mitglied zu zahlen ist. Der vom Arbeitgeber aufzubringende Anteil beträgt die Hälfte des um 0,9 Prozentpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes und damit 7,3 %. Bundeseinheitlicher ermäßigter Beitragssatz Der ermäßigte Beitragssatz beträgt seit dem bundeseinheitlich 14,9 %. Darin enthalten ist ebenfalls ein Beitragsanteil in Höhe von 0,9 Prozentpunkten, welcher nur vom Mitglied zu zahlen ist. Der vom Arbeitgeber aufzubringende Anteil beträgt die Hälfte des um 0,9 Prozentpunkte verminderten ermäßigten Beitragssatzes und damit 7,0 %. Der ermäßigte Beitragssatz ist für Personen anzuwenden, deren Krankengeldanspruch gesetzlich ausgeschlossen ist. Dazu zählen insbesondere folgende Personengruppen: Arbeitnehmer, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung (oder eine vergleichbare Leistung) beziehen, Arbeitnehmer, die ein nach den beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahltes Ruhegehalt (oder eine vergleichbare Leistung) beziehen, Vorruhestandsgeldbezieher, Arbeitnehmer während der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Seit 2009 gilt der ermäßigte Beitragssatz auch für versicherte Arbeitnehmer, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben sowie Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach einer Erwerbsminderungsrente, Vollrente wegen Alters oder Beamtenpension entspricht, hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, unständig Beschäftigte. Durchschnittlicher Zusatzbeitrag und Sozialausgleich Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds. Der Betrag wird durch die voraussichtliche Zahl der Mitglieder aller Krankenkassen und danach durch zwölf geteilt. So erhält man einen monatlichen durchschnittlichen Zusatzbeitrag je Mitglied. Das Bundesministerium für Gesundheit legt nach Auswertung der Ergebnisse des mit der Berechnung beauftragten Schätzerkreises die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags als EUR-Betrag für das folgende Kalenderjahr fest und gibt diesen Wert jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger bekannt. Der Schätzerkreis rechnet für das Jahr 2014 mit einem Überschuss in der gesetzlichen Krankenversicherung; zudem verfügen die Kassen zurzeit über erhebliche Rücklagen. Für das Jahr 2014 wurde der Zusatzbeitrag daher auf 0,00 EUR festgesetzt. Damit ist ein Sozialausgleich nicht durchzuführen. Beitragssatz zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung beträgt 2,05 %. Kinderlose Versicherte der sozialen Pflegeversicherung zahlen zusätz- 5

6 lich 0,25 % Beitragszuschlag. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt ab dem ,9 %. In der Arbeitslosenversicherung bleibt der Beitragssatz über den Jahreswechsel bei 3,0 %. Versicherungsfreiheit durch Überschreiten der Jahresarbeits entgeltgrenze Höherverdienende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei und damit auch nicht in der Pflegeversicherung versichert wenn ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Die Grenzen ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Dabei ist zwischen der allgemeinen und der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze zu unterscheiden. Im Jahr 2014 beträgt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze ,00 EUR (2013: ,00 EUR). Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2014 beträgt ,00 EUR und gilt für Arbeitnehmer, die am wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer Vollversicherung versichert waren. Sowohl bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen als auch bei Neueinstellungen ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze vorliegen. Zur Feststellung, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, sind alle regelmäßigen Arbeitsentgelte eines Beschäftigten auf ein Zeitjahr hochzurechnen und Einmalzahlungen hinzuzurechnen. Erhält ein Arbeitnehmer z. B. ein Monatsgehalt von 3.000,00 EUR und ein Weihnachtsgeld von 2.000,00 EUR, so beträgt sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (3.000,00 EUR x ,00 EUR =) ,00 EUR. Sofern das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt beim Beschäftigungsbeginn die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist der Arbeitnehmer vom Beginn an krankenversicherungsfrei. Wenn die Bezüge in einer laufenden Beschäftigung die Grenze übersteigen, z. B. durch eine Gehaltserhöhung, tritt Versicherungsfreiheit zum Ende des Kalenderjahres ein, aber nur dann, wenn auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des folgenden Jahres überschritten wird. Beitragssätze zur Umlageversicherung U1 und U2 der Bosch BKK Die Umlageversicherung U1 für Unternehmen mit bis zu 30 regelmäßig Beschäftigten deckt das finanzielle Risiko der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Bosch BKK bietet Ihnen 2014 in der U1 den preis- und leistungsstarken Komforttarif mit einer Erstattungsleistung von 70 % bei einem Beitragssatz von 2,00 % an. Die U2 erstattet dem Arbeitgeber das an Frauen während der Mutterschutzfristen weiter gezahlte Arbeitsentgelt zu 100 %. Die Umlage U2 ist von allen Arbeitgebern unabhängig von der Beschäftigtenzahl zu bezahlen. Der Beitragssatz der Umlage U2 beträgt vom an 0,26 %. Insolvenzgeldumlage Bei Vorliegen eines Insolvenzereignisses (und somit festgestellter Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld gegenüber der Agentur für Arbeit. Finanziert wird das Insolvenzgeld über eine Umlage der Arbeitgeber, die seit 2009 von den Krankenkassen eingezogen wird. Die Umlage beträgt im Jahr ,15 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Minijobs Die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen beträgt seit ,00 EUR. Diese gilt auch für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten, für die das Haushaltsscheckverfahren anzuwenden ist. In diesem Zusammenhang wurde auch die soziale Absicherung geringfügig Beschäftigter in Teilen umgestellt. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen besteht seit grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Allerdings können sich die Arbeitnehmer auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dazu hat der Beschäftigte seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Befreiungsantrag zu übergeben. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Arbeitge- 6

7 ber haben grundsätzlich einen Pauschalbeitrag i.h.v. 15 % als Beitrag zur Rentenversicherung abzuführen. Die Befreiungsmöglichkeit gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes oder als behinderte Menschen beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Arbeit Gebrauch machen. Zwar entscheidet grundsätzlich der Träger der Rentenversicherung über den Antrag; die Befreiung gilt aber als erteilt, wenn die Minijob-Zentrale als Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Gleitzone Eine Gleitzone liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt zwischen 450,01 und 850,00 EUR beträgt. Bei einem monatlichen Entgelt in dieser Höhe wird dabei der Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung nicht vom tatsächlichen Arbeitsentgelt, sondern von einem geringeren fiktiven Ausgangswert berechnet. Bei Arbeitnehmern, mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb dieser Gleitzone, ist beitragspflichtige Einnahme ab der Betrag, der sich aus folgender Formel ergibt: F x ({ x F x (AE 450) } ) Ab beträgt der Faktor F = 0,7605. Eine vereinfachte Formel für die Beitragsberechnung lautet: beitragspflichtige Einnahme = 1, x AE 229, Für Arbeitnehmer, die am in ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung monatlich zwischen 400,01 und 450,00 EUR beziehen, gilt für diese Beschäftigung längstens bis zum weiterhin folgende Gleitzonenformel: F x (2 F) x (AE 400) vereinfachte Formel: beitragspflichtige Einnahme = 1,2395 x AE 191,60 Vorverlegung der Abgabefrist für Jahresmeldungen Mit dem Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-NOG) ist die Frist für die Abgabe der Jahresmeldung vom 15. April auf den 15. Februar vorverlegt worden. Ab wann gilt der neue Abgabetermin? Zum soll die Neuregelung in Kraft treten, so dass der Abgabetermin erstmals bei den Jahresmeldungen für 2013 zu berücksichtigen ist. Gilt die Märzklausel weiterhin? Einmalzahlungen, die in der Zeit vom bis zum ausgezahlt werden, sind dem letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, wenn sie zusammen mit dem laufenden Entgelt in mindestens einem Zweig der Sozialversicherung die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des laufenden Jahres überschreiten. Da sich die neue Meldefrist nicht auf das Beitragsrecht der Sozialversicherung auswirkt, ist die Märzklausel weiterhin anzuwenden. Wie wird das beitragspflichtige Entgelt nach Anwendung der Märzklausel gemeldet? Wird in der Zeit nach Abgabe der Jahresmeldung ( eines Jahres) und dem eines Jahres einmalig gezahltes Entgelt ausgezahlt, welches eine anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschreitet und daher dem Vorjahr zugeordnet wird, muss der Arbeitgeber eine Sondermeldung mit dem Grund der Abgabe 54 übermitteln oder die bereits abgegebene Jahresmeldung korrigieren. 7

8 4. Entgeltbescheinigungsverordnung Der Arbeitgeber hat nach 108 der Gewerbeordnung dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelt seine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse enthalten. Die neue Entgeltbescheinigungsverordnung ist zum in Kraft getreten. Dadurch soll eine standardisierte Entgeltbescheinigung erreicht werden um sicherzustellen, dass den Sozialleistungsträgern bundesweit einheitliche Angaben über die Beschäftigung zur Verfügung stehen. In der Verordnung werden die maßgeblichen Entgeltbegriffe im Steuerrecht sowie in der Sozialversicherung wie Gesamtbrutto, Nettoentgelt und Auszahlungsbetrag verbindlich definiert. Arbeitnehmer erhalten für jeden Abrechnungszeitraum eine Entgeltbescheinigung in Textform, sofern sich gegenüber dem letzten Abrechnungszeitraum eine Änderung ergibt. Eine Entgeltbescheinigung hat u. a. folgende Angaben zum Arbeitgeber und zum Arbeitnehmer zu enthalten: die Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Merkmale für den Kirchensteuerabzug sowie gegebenenfalls Steuerfreibeträge sowie die Steuer-Identifikationsnummer; den Beitragsgruppenschlüssel und die zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag; ggf. Angabe zum Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung; ggf. Angabe zum Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone; ggf. Angabe zu einer Mehrfachbeschäftigung; Darstellung aller Entgeltbestandteilie (Beiträge, Abzüge). 5. Fälligkeit der Beiträge und Beitragsnachweise 2014 Die aktuelle Fälligkeitsregelung kennt innerhalb eines Kalendermonats nur noch einen Fälligkeitstag. Danach sind die Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden, den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers; den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Arbeitnehmers; in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. die Versicherungsnummer des Arbeitnehmers; das Datum des Beschäftigungsbeginns; bei Ende der Beschäftigung das Datum des Beschäftigungsendes; den bescheinigten Abrechnungszeitraum sowie die Anzahl der darin enthaltenen Steuertage und Sozialversicherungstage; Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Als einheitlicher Zeitpunkt für die Einreichung des Beitragsnachweises wurde der zweite Arbeitstag vor Fälligkeit der Beiträge festgelegt. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Beitragsnachweis bei den Krankenkassen durch Datenübermittlung ein gegangen sein. (Siehe Tabelle unten). Monat Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Beitragsnachweis /24* Beitragszahlung /28* * Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen 8

9 6. SEPA Während die Welt mehr und mehr zusammenwächst, dominieren im Zahlungsverkehr nach wie vor nationale Verfahren. Selbst im Euro- Raum sind Überweisungen und Lastschriften derzeit noch unterschiedlich geregelt, was bei grenzüberschreitenden Transaktionen nicht selten zu Verzögerungen führt. Um diese Aufsplitterung zu beenden, haben Politik und Kreditwirtschaft einheitliche Regelungen für den nationalen und europäischen Zahlungsverkehr eingeführt: SEPA. SEPA steht für Single Euro Payments Area (Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum) und hat die Vereinheitlichung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs in Europa zum Ziel. Die neuen einheitlichen Verfahren sind für Unternehmen ab dem für Euro- Zahlungen in den 28 EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen sowie Monaco und der Schweiz verpflichtend. Der SEPA-Raum besteht zurzeit aus den folgenden 33 Ländern: Belgien* Bulgarien Dänemark Deutschland* Estland* Finnland* Frankreich* Griechenland* Irland* Island Italien* Kroatien Lettland Liechtenstein Litauen Luxemburg* Malta* Monaco *Landeswährung: EUR Niederlande* Norwegen Österreich* Polen Portugal* Rumänien Schweden Schweiz Slowakei* Slowenien* Spanien* Tschechien Ungarn Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland Zypern* Ab dem dürfen Kreditinstitute Überweisungen und Lastschriften nur noch im SEPA-Datenformat annehmen und ausführen. Um nicht im schlimmsten Fall in Liquiditätsengpässe zu geraten, sollten deshalb alle Nutzer von Überweisungen und Lastschriften die SEPA-Umstellung unmittelbar angehen und in den Stammdaten/Buchhaltung die Angaben zu IBAN und BIC (auch für den nationalen Zahlungsverkehr) ergänzen. Umstellung der Überweisungsdaten Die wichtigste Neuerung für Bankkunden ist eine Kennziffer, die künftig alle nationalen Kontoangaben (in Deutschland Kontonummer und Bankleitzahl) ersetzt: Die IBAN (International Bank Account Number, internationale Bankkontonummer). IBAN (International Bank Account Number) Die IBAN ist je nach Land unterschiedlich lang (in Deutschland hat sie immer 22 Stellen), vom Prinzip her aber immer gleich aufgebaut: Sie besteht aus einem internationalen Teil, der sich aus einem Länderkennzeichen und einer Prüfziffer zusammensetzt, und einem nationalen Teil, der individuelle Kontodetails enthält. Für ein deutsches Konto bei einer deutschen Bank sieht diese in etwa so aus: DE Stelle 1 2: Diese Stellen identifizieren das Land in welchem das Konto geführt wird. DE steht dabei für Deutschland. Stelle 3 4: Diese zwei Stellen sind errechnete Prüfziffern Stelle 5 12: Diese acht Stellen sind die bekannte Bankleitzahl. Stelle 13 22: Diese zehn Stellen beinhalten die bisherige Kontonummer. Ist diese kürzer als diese zehn Stellen, werden diese mit führenden Nullen aufgefüllt. BIC (Business Identifier Code) Bei inländischen Überweisungen und Lastschriften voraussichtlich bis Februar 2014 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen bis Februar 2016 muss noch eine weitere Kennzahl angegeben werden: der BIC (Business Identifier Code). Das ist ein international standardisierter Bank-Code (vergleichbar mit der Bankleitzahl in Deutschland), mit dem Zahlungsdienstleister weltweit eindeutig identifiziert werden. Eine andere Bezeichnung für den BIC ist SWIFTCode (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication). 9

10 Der mit der SEPA-Einführung verbundene Aufwand insbesondere bei großen Unternehmen und Lastschriftnutzern wird oft unterschätzt. Die Geldinstitute sind den Nutzern bei der Umstellung behilflich. Ausführliche Informationen stehen unter zur Verfügung. Auf den BIC kann ab Februar 2014 bei inländischen Überweisungen und Lastschriften und ab Februar 2016 bei grenzüberschreitenden Zahlungen verzichtet werden. SEPA Zahlungsverkehrsinstrumente Die SEPA-Umstellung wirft für Unternehmen neue Aufgaben und Fragestellungen auf. Viele davon werden erst im praktischen Gebrauch des einheitlichen Zahlungsverkehrs auffallen. Um gut vorbereitet zu sein, sind nachfolgende Punkte zu beachten. Die SEPA Lastschrift Werden von Ihrem Konto Lastschriften eingezogen? Dann ist nichts zu unternehmen, denn der Zahlungsempfänger (Lieferant, Krankenkasse, Finanzamt oder Bank) hat die Umstellungen vorzunehmen und wird sich daher mit Ihnen in Verbindung setzen. Ziehen Sie Lastschriften von Ihren Kunden ein? Wenn ja, sind folgende Vorbereitungen erforderlich: Gläubiger-Identifikationsnummer Die Gläubiger-Identifikationsnummer (Gläubiger ID) ist eine eindeutige Identifizierung für Zahlungsempfänger von SEPA-Mandaten. Sie ist auf der Homepage der Bundesbank (www. bundesbank.de) oder direkt unter der www. glaeubiger-id.bundesbank.de zu beantragen. Dazu sind je nach Firmierung entweder ein Personalausweis, die Angaben des Handelsregisters oder des Vereinsregisters erforderlich. Einzugsermächtigung wird zur SEPABasislastschrift Werden Geldbeträge mithilfe der Lastschrift im sogenannten Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen, sind weitere Vorbereitungen zu treffen. 1. Festlegung eines Zeitpunktes, ab welchem nur noch der Einzug per SEP durchgeführt wird. 2. Schriftliche Information an die Kunden darüber, dass die bestehende und im Original vorliegende Einzugsermächtigung in Zukunft als SEPAMandat umgedeutet wird. 3. In dieser Information ist die eigene Gläubiger ID und die Mandatsreferenz anzugeben. Die Mandatsreferenz ist für jeden Kunden einmalig und kann somit die Kundenummer des Kunden bei Ihnen darstellen. 4. Für neue Kunden sind nur noch die SEPA- Basis Lastschriftmandate zu verwenden. Für die Übergangszeit ist zu empfehlen, sich beide Verfahren unterschreiben zu lassen, also die Einzugsermächtigung und das SEPA-Basis Lastschriftmandat. 5. Ab dem ersten SEPA Lastschrifteinzug ist nur noch in diesem Verfahren einzuziehen. Außerdem beim Lastschrifteinzug zu beachten: Eine sogenannte Pre-Notification, also eine Vorausbenachrichtigung, ist zu erstellen. Hierzu ist einem Kunden mitzuteilen, in welcher Höhe und wann Sie den Lastschrifteinzug vornehmen. Dies kann zum Beispiel mit der Rechnungsstellung passieren, auf welcher angegeben ist, wann und in welcher Höhe der Betrag von welchem Konto (IBAN) und mit welcher Mandatsreferenz und Gläubiger ID eingezogen wird. Diese Pre-Notification muss auch im Datensatz bei der Bank hinterlegt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Banken mindestens zwei Tage und maximal 40 Tage akzeptieren. Für Erst- und Einmallastschriften ist die Pre-Notification auf fünf Tage festgelegt (also fünf Tage vor Fälligkeit muss die Lastschrift bei der Bank eingereicht werden) und bei Folgelastschriften auf zwei Tage. Eine sofortige Fälligkeit ist also nicht mehr möglich. Die Einreichung von Lastschriften ist bei den Banken nur noch online vorgesehen. Das heißt, es werden keine Datenträger wie Disketten, USB-Sticks oder CDs mehr angenommen. 10

11 AUSNAHMEREGELUNG: Die Pre-Notification gilt nicht in der Sozialversicherung. Bei Arbeitgebern gilt hier die Einreichung eines Beitragsnachweises als Pre- Notification. Das gleiche gilt für Beitragsschätzungen. SEPA Eil-Lastschrift Die SEPA-Eil-Lastschrift ist eine SEPA Basis-Lastschrift mit einer verkürzten Pre- Notification von nur einem Tag. Hierzu ist ein gesonderter Vertrag mit der Bank des Zahlungsempfängers zu schließen. Die SEPA-Überweisung Lieferanten Von Lieferanten ist die IBAN und BIC einzuholen, da als Firmenkunde ab nur noch diese Daten im Zahlungsverkehr verwendet werden dürfen. Kunden Umgekehrt ist den Kunden Ihre IBAN und BIC mitzuteilen. Am einfachsten ist diese als zusätzliche Information auf dem Briefboge zu nennen. So erreichen Gutschrifte aus gestellten Rechnungen auch nach dem das Konto innerhalb zweier Werktage. Bank Der jeweilige Bankberater ist anzusprechen, welche Umstellungsmaßnahmen vorzunehmen sind. Teilweise werden Modalitäten gekündigt, mit denen Überweisungen oder Lastschriften bei der Bank vorlegen, z. B. das DFÜ-Verfahren oder die beleghafte Vorlage und neue Verfahren wie EBICS oder die Übermittlung von ML- Dateien werden eingeführt. der Steuerberater auch die Lohnbuchhaltung erledigt. DE IBAN (internationale Kontonummer) Länderkürzel Prüfziffer Bankleitzahl mit 8 Stellen Kontonummer mit 10 Stellen Zahlungsdienstleister können die Umstellung für eine Übergangszeit erleichtern, indem sie von Verbraucherinnen und Verbrauchern bis Februar 2016 Kontonummer und Bankleitzahl akzeptieren und diese kostenlos in die IBAN umwandeln. SEPA Notwendige Maßnahmen»» Lieferanten Holen Sie sich von Ihren Lieferanten IBAN und BIC ein.»» Kunden Teilen Sie Ihren Kunden IBAN und BIC mit.»» Bank Fragen Sie Ihren Bankberater welche Umstellungsmaßnahmen vorgenommen werden müssen und regeln Sie ggf. Kompetenzen neu.»» Mitarbeiter Kümmern Sie sich rechtzeitig um die IBAN und BIC Ihrer Mitarbeiter.»» Steuerberater Halten sie intensiven Kontakt zum Steuerberater in der Umstellungsphase, gerade bei der Lohnbuchhaltung durch diesen. Mitarbeiter Auch ist an die Gehaltszahlungen der Mitarbeiter ab Februar zu denken. Hierfür kann sich direkt an die Mitarbeiter gewendet werden, um die IBAN und BIC zu erfahren. Alternativ stellen einige Banken kostenlose IBAN-Konverter zur Umwandlung einer Kontonummer und Bankleitzahl in eine IBAN zur Verfügung. Steuerberater Auch Steuerberater sollten SEPA bereits kennen und hierüber aufklären können, in wie weit es hier zu Änderungen in der Zusammenarbeit zwischen der Buchhaltung und dem Steuerberater kommen kann. Dies gerade dann, wenn 11

12 7. Entgelt-ABC Entgeltart 12 Arbeitsentgelt Ja Nein Laufend Einmalig Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Wegfalls künftiger Verdienstmöglichkeiten Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag Altersvorsorgebeiträge gem. 3 Nr. 63 EStG (Betr. Altersversorgung) Arbeitgeberdarlehen (Effektivzinssatz marktüblich) Aufmerksamkeiten, Wert bis 40 EUR Aufwandsentschädigung, sof. steuerfrei Aufsichtsratsvergütung Ausbildungsvergütung Auslagenersatz Auslösungen (Bau, Montage, soweit steuerfrei) Belegschaftsrabatte (bis insgesamt EUR p.a.) Berufskleidung, typische Dienstwohnung Direktversicherung, Beiträge zum AE, pauschalversteuert Entgeltfortzahlung Erfindervergütung (nach ArbnErfG) Erholungsbeihilfen, pauschalversteuert Erschwerniszuschläge Elterngeld Erziehungsgeld Fahrtkostenzuschüsse, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, pauschalversteuert Feiertagszuschläge (gem. 3b EStG) Firmenwagen (zur privaten Nutzung) Freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, AG-Zuschüsse Gratifikation Jubiläumszuwendung Kinderbetreuungszuschüsse Kirchensteuer, pauschalversteuert Kontoführungsgebühren Krankengeld Krankengeldzuschuss (soweit zusammen mit dem KG nicht mehr als 50 EUR mtl. über Nettoentgelt) Kurzarbeitergeld Lohnausgleichskassen-Beiträge Lohnsteuer, pauschalversteuert Mahlzeiten (geldwerter Vorteil pauschalversteuert) Mehrarbeitsvergütung Mutterschaftsgeld Mutterschaftsgeldzuschuss des Abeitgebers Nachtarbeitszuschläge (gem. 3b EStG) Nachzahlung von Arbeitsentgelt Provision Reisekostenersatz Sonntagsarbeitszuschläge (gem. 3b EStG) Tantiemen Trinkgelder Umzugskosten (beruflich veranlasst) Urlaubsgeld Urlaubsentgelt Vermögenswirksame Leistungen Versorgungsbezüge (wenn höher als 126,00 EUR p.m.) Weihnachtsgeld

13 8. Lexikon zur Beitragsberechnung Arbeitsentgelt Alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus oder im Zusammenhang mit einer Beschäftigung sind grundsätzlich mit ihrem Bruttobetrag beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Es kommt nicht darauf an, ob ein Rechtsanspruch auf diese Einnahmen besteht und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden. Ausnahmen und Einzelheiten dieses o. g. Grundsatzes regelt die Sozialversicherungsentgelt verordnung (SvEV). Sie wird im Allgemeinen jährlich von der Bundesregierung angepasst. Dort ist im Einzelnen geregelt, was zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehört. Dabei lehnt sie sich weitestgehend an das Lohnsteuerrecht an. So wird in 1 Abs. 1 Nr. 1 der SvEV festgelegt, dass einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Welche Einnahmen steuerfrei sind, ist abschließend in 3 EStG geregelt. Darüber hinaus bestimmt 1 Abs. 1 der SvEV, dass bestimmte pauschal besteuerte Bezüge kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind (Pauschalbesteuerung). Arbeitsunterbrechung Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert (z. B. unbezahlter Urlaub, Arbeitsbummelei, Streik, Aussperrung), jedoch nicht länger als einen Monat. Diese Regelung gilt einheitlich für alle Zweige der Sozialversicherung und bedeutet, dass die Versicherungspflicht für die Dauer der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt in der Krankenversicherung, in der Pflegeversicherung, in der Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung fortbesteht. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Dauer der Arbeitsunterbrechung von vornherein befristet ist. Die Versicherungspflicht bleibt daher auch für einen Monat erhalten, wenn die Dauer der Arbeitsunterbrechung nicht absehbar oder die Unterbrechung von vornherein auf einen Zeitraum von mehr als einem Monat befristet ist. Die Regelung über die Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses hat auch mittelbar Auswirkungen auf die Beitragsberechnung und gegebenenfalls auf die Höhe der zu zahlenden Beiträge. Denn die Zeiten der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt sind keine beitragsfreien, sondern dem Grunde nach beitragspflichtige Zeiten. Dies bedeutet, dass für Zeiträume von Arbeitsunterbrechungen (Arbeitsbummelei, unbezahlter Urlaub, 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV) Sozialversicherungstage (SV-Tage) anzusetzen sind. Folglich sind diese Zeiträume auch bei der Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen zu berücksichtigen. In den Fällen, in denen die Versicherungspflicht wegen einer Arbeitsunterbrechung ohne Fortzahlung von Arbeitsentgelt im Laufe eines Monats geendet hat, kann ein nach Wiederbeginn der Versicherungspflicht in diesem Monat erzieltes laufendes Arbeitsentgelt nicht auf Zeiten davor ver lagert werden. Zeiten, in denen Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet oder Pflegezeit in Anspruch genommen wird, werden bei der Beitragsbemessungsgrenze ausgeklammert (siehe Beitragsfreiheit). Beitragsbemessungsgrenze Der Beitrag zur Sozialversicherung wird nach dem individuell erzielten Arbeitsentgelt, höchstens jedoch nach jährlich neu festgesetzten Grenzbeträgen bemessen. Diese werden als Beitragsbemessungsgrenzen bezeichnet. Vom Arbeitsentgelt oberhalb dieser Grenzen sind keine Beiträge zu zahlen. Die Beitragsbemessungsgrenze des Rechtskreises West gilt bundeseinheitlich für alle Werte im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung (SGB V/SGB I). Für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung werden weiterhin die nach Rechtskreisen getrennten Werte herangezogen. Beitragseinzug Der Arbeitgeber entrichtet die Gesamtsozialversicherungsbeiträge zusammen mit dem Arbeitnehmeranteil an die zuständige Krankenkasse. Das ist die Krankenkasse, die der Arbeitnehmer oder Auszubildende gewählt hat. 13

14 Den Beitragsanteil des Arbeitnehmers behält der Arbeitgeber direkt vom Lohn ein (siehe Beitragstragung). Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See abzuführen. Privat Krankenversicherte zahlen ihre Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an die vom Arbeitgeber gewählte Krankenkasse. Beitragsfreiheit Während der Zeit der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung sind grundsätzlich Beiträge zu zahlen. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen jedoch keine Krankenversicherungsbeiträge vom Mutterschaftsgeld, Krankengeld oder Verletztengeld bzw. Übergangsgeld. Dies bedeutet, dass bei der Beitragsberechnung aus dem Arbeitsentgelt für diese Zeiten keine Sozialversicherungs tage anzusetzen sind. Mutterschaftsgeld Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld gelten nicht als Arbeitsentgelt; von ihnen sind keine Beiträge zu entrichten. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Elterngeld sind dagegen beitragspflichtig. Elterngeld Vom Elterngeld sind keine Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung zu entrichten. Endet das Elterngeld, die Elternzeit dauert jedoch noch an, so besteht die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei weiter, solange kein Arbeitsentgelt erzielt wird. Privat krankenversicherte Bezieher von Elterngeld sind doppelt belastet, weil sie in diesen Zeiten keinen Arbeitgeberzuschuss erhalten und dennoch den vollen Krankenversicherungsbeitrag weiterzahlen müssen. Pflegeversicherung In der Pflegeversicherung besteht Beitragsfreiheit beim Bezug von Mutterschaftsgeld und während der Elternzeit. Die Regelungen für die Krankenversicherung gelten hier ana log. Vom Krankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld werden allerdings Beiträge an die Pflegeversicherung gezahlt. Beitragsfrei in der Pflegeversicherung sind auch bestimmte Rentenantragsteller ( 56 Abs. 2 SGB I). Pflegeversicherte, die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden, sind beitragsfrei, wenn sie Leistungen zur Pflege aus der Unfallversicherung oder nach dem BVG beziehen. Bezug von Arbeitsentgelt während der beitragsfreien Zeit Wird während einer beitragsfreien Zeit Arbeitsentgelt (z.b. eine Einmalzahlung) gezahlt, besteht hierfür Beitragspflicht. Zuschüsse und andere Zahlungen des Arbeitgebers bleiben jedoch beitragsfrei, soweit sie zusammen mit der Sozialleistung das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50,00 EUR monatlich überschreiten. Beitragsnachweis Der Arbeitgeber weist den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Krankenkasse je Entgeltabrechnungszeitraum mit Hilfe des Beitragsnachweises nach. Der Beitragsnachweis enthält die abzuführenden Beiträge getrennt nach Beitragsgruppen. Als Abgabetermin für den Beitragsnachweis für alle Krankenkassen gilt seit dem 1. Januar 2008 der zweite Arbeitstag vor Fälligkeit der Beiträge. Der Beitragsnachweis ist ausschließlich durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an die Bosch BKK zu übermitteln. Reicht der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht rechtzeitig ein, so kann die Krankenkasse als Einzugsstelle das Arbeitsentgelt für die Beitragsberechnung schätzen, bis der Nachweis ordnungsgemäß eingereicht wird. Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer ist ein besonderer Beitragsnachweis für geringfügig Beschäftigte einschließlich einheitlicher Pauschalsteuer der Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See in Essen als Einzugsstelle einzureichen. Beitragstragung In der Sozialversicherung gilt der Grundsatz der solidarischen Finanzierung. Das bedeutet u. a., dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus dem Arbeitsentgelt jeweils zur Hälfte tragen ( 249 SGB V, 168 SGB VI, 346 SGB III, 58 SGB I). Zu dieser Regelung bestehen aber verschiedene Ausnahmen. Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte im Rahmen betrieblicher Berufsbildung den Beitrag allein zu tragen, wenn der Beschäftigte ein Arbeitsentgelt erzielt, das nicht mehr als 325,00 EUR beträgt. Eine besondere Regelung gilt für den Fall, dass diese Grenze nur durch die 14

15 Gewährung von Sonderzuwendungen überschritten wird. Nur für den Beitrag aus dem die Grenze von 325,00 EUR übersteigenden Betrag muss der Arbeitnehmer seinen Beitragsanteil tragen. Zur Beitragstragung bei geringfügig entlohnten Beschäftigten finden Sie weitere Informationen im folgenden Abschnitt Beiträge für geringfügig Entlohnte. Eine Besonderheit gilt auch für die Beitragstragung für versicherungspflichtig Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt in der Gleitzone, bei denen der Beschäftigte mit einem geringeren Beitrag belastet wird als der Arbeitgeber (siehe Gleitzone ). Bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung gilt: Zum Ausgleich für die erhöhten Lohnnebenkosten durch die Beiträge zur Pflegeversicherung haben fast alle Bundesländer einen landesweiten gesetzlichen Feiertag gestrichen, der stets auf einen Werktag fällt. In Ländern, in denen kein Feiertag gestrichen wird, haben die Arbeitnehmer den Beitrag zur Pflegeversicherung in voller Höhe selbst zu tragen ( 58 SGB I). Diese Regelung gilt im Bundesland Sachsen, jedoch nur für den Beitrag aus der 1. Stufe der Pflegeversicherung (1 %). Da für die 2. Stufe kein Feiertag gestrichen wurde, erfolgt für diesen Beitragsanteil (1 %) wiederum eine Beitragsteilung. In Sachsen haben die Arbeitnehmer von daher insgesamt 1,525 %, die Arbeitgeber 0,525 % des Pflegeversicherungsbeitrages gegenüber jeweils 1,025 % in den übrigen Bundesländern zu tragen. Versicherungspflichtige Rentner und die Rentenversicherungsträger haben die aus der Rente zu zahlenden Beiträge jeweils zur Hälfte nach dem um 0,9 % verminderten allgemeinen Beitragssatz zu tragen; einen Beitragsanteil von 0,9 % trägt der Rentner allein ( 249a SGB V). Dagegen sind die Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen allein vom Versicherten zu entrichten, ebenso der Beitrag für Studenten und Praktikanten. Zur Finanzierung der gestiegenen Gesundheitskosten ausschließlich durch die Versicherten wurde die Beitragstragung zur gesetzlichen Krankenversicherung zum so geändert, dass der Versicherte aus 0,9 % den Beitrag allein und im übrigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge je zur Hälfte tragen. Für den Arbeitgeber ergab sich so eine deutliche Nettoentlastung. Beiträge für geringfügig Entlohnte Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450,00 EUR nicht übersteigt. Der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Für geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt ist ein Pauschalbeitrag von 5 % zu zahlen. Voraussetzung für die Zahlung des Pauschalbeitrags ist also, dass der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und in der geringfügig entlohnten Beschäftigung krankenversicherungsfrei oder nicht krankenversicherungspflichtig ist. Für geringfügig Beschäftigte, die privat krankenversichert oder gar nicht krankenversichert sind, braucht der Pauschalbeitrag nicht gezahlt zu werden. Leistungsansprüche durch die Zahlung des Pauschalbeitrages entstehen in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht. In der Rentenversicherung sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen generell versicherungspflichtig - hierbei handelt sich um eine Stichtagsregelung, die nur für Beschäftigungsverhältnisse gilt, die seit dem geschlossen wurden bzw. werden. Es besteht aber die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dazu hat der Beschäftigte seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Befreiungsantrag zu übergeben. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Arbeitgeber haben grundsätzlich einen Pauschalbeitrag i.h.v. 15 % als Beitrag zur Rentenversicherung abzuführen. Die Befreiungsmöglichkeit gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes oder als behinderte Menschen beschäftigt sind oder 15

16 von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Arbeit Gebrauch machen. Zwar entscheidet grundsätzlich der Träger der Rentenversicherung über den Antrag; die Befreiung gilt aber als erteilt, wenn die Minijob-Zentrale als Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die rentenversicherungsrechtliche Beurteilung von über den hinaus unverändert bestehenden Beschäftigungsverhältnissen ändert sich grundsätzlich nicht. Wer in einer vor dem begründeten Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 450,00 EUR versicherungspflichtig ist, bleibt in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Die neue Befreiungsmöglichkeit gilt für diese Personen jedoch bis zum nicht, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung in der genannten Einkommensspanne liegt. Auch der Status von Personen, die bereits vor dem geringfügig beschäftigt und damit versicherungsfrei waren, bleibt bestehen. Sie konnten aber ab dem die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wählen. Dauer-Beitragsnachweis Soll der Beitragsnachweis-Datensatz nicht nur für den laufenden Entgeltabrechnungszeitraum, sondern auch für folgende Entgeltabrechnungszeiträume gelten, ist im Beitragsnachweis-Datensatz das Feld Art des Beitragsnachweises als Dauer-Beitragsnachweis zu kennzeichnen. Achtung: Bei jeder Änderung ist unbedingt ein neuer, aktueller Beitragsnachweis einzureichen! Einmalzahlung Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Einmalzahlung/Sonderzahlung) gilt eine besondere Regelung für die Beitragsberechnung, wenn die Beitragsbemessungsgrenze im Monat der Zahlung überschritten wird. Diese Regelung wird im Teil Beitragsberechnung genau erklärt. Geringverdiener Als Geringverdiener werden in der Sozialversicherung die zur Berufsausbildung beschäftigten Arbeitnehmer bezeichnet, die zwar der Versicherungspflicht unterliegen, jedoch ein Arbeitsentgelt von nicht mehr als 325,00 EUR monatlich beziehen. Regelmäßig kommen hier nur Auszubildende in Betracht. Darüber hinaus findet die Regelung aber auch bei Praktikanten entsprechende Anwendung, die ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, soweit sie als Arbeitnehmer versicherungspflichtig sind. Für diese Personen werden die Beiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung ausschließlich vom Arbeitgeber getragen; ein Arbeitnehmer-Beitragsanteil ist also nicht einzubehalten. Soweit die Geringverdienergrenze in einzelnen Abrechnungszeiträumen überschritten wird, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, bis zur Höhe der Geringverdienergrenze die Beiträge allein aufzubringen; vielmehr findet für das gesamte Arbeitsentgelt eine hälftige Beitragstragung von Arbeitgeber und Auszubildenden statt. Auch der in Höhe von 0,25 % zu entrichtende zusätzliche Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder ist im Fall von Auszubildenden mit einer Vergütung bis zur Geringverdienergrenze ausschließlich vom Arbeitgeber zu tragen. Besonderheit bei Sonderzahlungen: Wird die Geringverdienergrenze ausschließlich durch eine Sonderzahlung (z.b. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) überschritten, tragen Arbeitgeber und der Auszubildende die Beiträge aus dem übersteigenden Betrag gemeinsam. Die aus dem Arbeitsentgelt bis zur Höhe von 325,00 EUR zu berechnenden Beiträge sind hingegen ausschließlich vom Arbeitgeber ohne Beteiligung des Auszubildenden zu übernehmen. Gesamtsozialversicherungsbeitrag Die gesamten Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag bezeichnet. Zur Abführung dieses Gesamtsozialversicherungsbeitrages ist der Arbeitgeber verpflichtet; getragen wird er in der Regel zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber. 16

17 Gleitzone Bei den sogenannten Midi-Jobs mit einem Arbeitsentgelt zwischen 450,01 EUR und 850,00 EUR (Gleitzone) haben Arbeitnehmer lediglich einen reduzierten Arbeitnehmer-Beitragsanteil zu zahlen. Der Arbeitgeberbeitrag bleibt dabei unverändert. Zu diesem Zweck wird bei der Beitragsberechnung von einem fiktiv ermittelten Arbeitsentgelt ausgegangen. Voraussetzung für die Anwendung der Gleit zonenregelung ist stets, dass der Arbeitnehmer in der Beschäftigung versicherungspflichtig ist und ein Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt regelmäßig 450,01 EUR bis 850,00 EUR erhält. Die Gleitzonenregelung gilt ausdrücklich nicht, wenn die jeweilige Beschäftigung im Rahmen der Berufsausbildung ausgeübt wird. Sie gilt ferner nicht für Umschüler sowie Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr. Bei Arbeitnehmern, die gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone beschäftigt sind, wird in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für die Berechnung des Beitrags als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt, sondern ein Betrag, der nach folgender Formel berechnet wird: ({ } ) F x x F x (AE 450) Der Faktor F wird jedes Jahr neu angepasst; ab beträgt er 0,7605. Eine vereinfachte Formel für die Beitragsberechnung lautet: beitragspflichtige Einnahme = 1, x AE 229, EUR Kurzarbeitergeld Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, d.h. im Betrieb ist mindestens ein Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt, die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Arbeitsagentur angezeigt worden ist. Das Kurzarbeitergeld wird in Höhe von 67 % der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum (für Arbeitnehmer mit Kindern) bzw. 60 % (für Kinderlose) gewährt. Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt. Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall und vermindert um Entgelt für Mehrarbeit in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte. Istentgelt ist das in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers zuzüglich aller ihm zustehenden Entgeltanteile ( 179 Abs. 1 SGB III). Die Nettoentgeltdifferenz ergibt sich somit aus der Differenz zwischen dem sogenannten Sollentgelt und dem Istentgelt. Dabei werden die pauschalierten Netto beträge anhand von Tabellen ermittelt. Märzklausel Die vom Arbeitgeber neben dem laufenden Arbeitsentgelt gewährten Einmalzahlungen werden bei der Beitragsberechnung i. d.r. in dem Monat berücksichtigt, in dem sie ausgezahlt werden. Abweichend von diesem Grundsatz sind Einmalzahlungen jedoch dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, wenn die Einmalzahlung vom eines Jahres gezahlt wird, das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat und die Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze übersteigt. Mehrfachbeschäftigung Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen ausübt, ist zunächst zu prüfen, für welche Beschäftigungsverhältnisse Versicherungspflicht zur Sozialversicherung besteht. Eine Nebenbeschäftigung ist z. B. dann versicherungsfrei, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Mehrere Beschäftigungen werden hierbei zusammengerechnet. Übt ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zeitgleich zwei geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, werden nur die Hauptbeschäftigung und der zweite 450-EUR-Job zusammengerechnet. Die zeitlich zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung bleibt versicherungsfrei. 17

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