DVKC e.v. Update Pflege

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1 DVKC e.v. Update Pflege Deutscher Krankenhaustag 2012 Düsseldorf, 16. November RA Kai Tybussek

2 CURACON im Überblick Rund 250 Mitarbeiter, davon 24 Wirtschaftsprüfer, 50 Steuerberater und 14 Rechtsanwälte 10 Standorte (Hauptsitz Münster) > Mandanten bundesweit Fokus auf das Gesundheits- und Sozialwesen (Krankenhäuser, Altenhilfe, Behindertenhilfe usw.) sowie öffentliche Institutionen Einer der größten Branchenexperten mit Schwerpunkt in 4 Dienstleistungsfeldern: Curacon Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft Wirtschaftsprüfung Prüfungsnahe Beratung Steuerberatung Folie 2

3 Tätigkeitsfelder der Rechtsanwaltsgesellschaft Medizinrecht Heim- und Pflegerecht Behindertenhilfe Kinder- Jugendhilfe und Jugendhilfe Vereins- und Stiftungsrecht Krankenhausfinanzierung Krankenhausplanung Chefarztrecht Arzthaftungsrecht Medizinische Versorgungszentren Kooperationsformen stationär/ambulant Vertragsarztrecht ärztliches Gesellschaftsrecht Leistungserbringg u. Vergütung SGB XI, XII Pflegesatzverhandlungen Schiedsstellen- u. soz.gerichtl. Verfahren Vertragsgestaltung Ordnungsrecht Qualitätsprüfungen gem. 112 ff SGB XI neue Wohnformen Individualansprüche SGB V, XI, XII Beratung u. Begleitung b. Leistungs- u. Vergütungsvereinbarungen 75 SGB XII Schiedsstellen- u. soz.gerichtl. Verfahren Werkstätten VO Vertragsgestaltung Individualansprüche SGB V, VI, IX, XI, XII Behindertengerechte Testamente Leistungserbringung und Vergütung im SGB VIII Kindertagesstättenrecht Vertragsgestaltung Durchsetzung von Ansprüchen gegen Leistungsträger Individualansprüche Datenschutz und Schweigepflicht Gründung / Begleitung / Beratung bei der Errichtung aller Arten von Stiftungen Kooperationen / Zusammenschlüsse / Evaluation Um- und Neustrukturierungen Fundraising Stiftung als Nachfolgeregelung Gesellschaftsrecht Transaktionsberatung Arbeitsrecht Kartell- und Vergaberecht Kommunal- und Verwaltungsrecht GmbH-Recht Aktienrecht Personengesellschaftsrecht Strukturmaßnahmen Holding-Modelle Umwandlungsrecht (Verschmelzung, Ausgliederung) Konzernrecht Unternehmenskäufe und -verkäufe Bieterverfahren Konzeptwettbewerbe Legal Due Diligence Fusionen Schuldrechtliche Kooperationen Managementverträge Kirchl. Arbeitsrecht Betriebsübergang Altersversorgung Leiharbeit (AÜG) Mitarbeitervertr.R Geschäftsführer-/ Vorstandsverträge gerichtliche Vertretung AGG Datenschutz und Schweigepflicht Vergabeverfahren auf Auftraggeber- und Bieterseite Nachprüfungs- und Schadensersatzverfahren PPP - Projekte und Investorenwettbewerbe kartellrechtliche Fusionskontrolle im Krankenhausmarkt Finanz- und Abgabenrecht Kommunalverfassungsrecht Aufsichtsrecht Haushaltsrecht Beihilfe- und Subventionsrecht Krankenhausbau Verwaltungsprivatrecht Betrauungsakte Folie 3

4 Agenda 1 Einleitung und Einführung in 82 SGB XI 2 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer 3 Risikozuschlag (Überblick) 4 Fazit und Konsequenzen Folie 4

5 Einleitung und Einführung in 82 SGB IX Studie Stationärer Pflegemarkt im Wandel - Gewinner und Verlierer 2020 (E&Y, 2011) Anzahl Pflegebedürftiger steigt Zusätzlicher Bedarf an Pflegeheimen Bis zum Jahr 2020* Notwendige Anzahl der neu zu errichtenden Pflegeheime: ca Weitere als Ersatzinvestition zu errichtende Heime: ca Pflegemarkt = zunehmend wichtige Branche in Deutschland innerhalb des Sektors Gesundheitswirtschaft und gesamtwirtschaftlich * Bei linearer Fortschreibung der Gegebenheiten bis zum Jahr 2009 und gleichbleibender Auslastung gegenüber 2009 S.5

6 Einleitung und Einführung in 82 SGB IX Grundsätzliches zur Einleitung Zugelassene Pflegeheime erhalten nach 82 Abs. 1 S. 1 SGB XI leistungsgerechte Vergütung für die allgemeine Pflegeleistungen (Pflegevergütung) angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung Stationäre Pflegeeinrichtungen = Vergütung durch Pflegesätze ( 84 Abs. 1 SGB XI) Pflegesatz muss Leistungsgerecht ( 84 Abs. 2, S. 1 SGB XI) und Nach dem jeweils erforderlichen Pflegeaufwand zu differenzieren (84 Abs. 2, S. 2 u.3 SGB XI) sein sowie Einem Pflegeheim ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag bei wirtschaftlicher Betriebsprüfung zu erfüllen ( 84 Abs. 2, S. 4 SGB XI) Versorgungsaufwand ist in Pflegesatzverhandlungen nachzuweisen ( 85 Abs. 3, S. 2 SGB XI) S.6

7 Einleitung und Einführung in 82 SGB IX Die Pflegeinfrastruktur ist in Deutschland wie folgt kodifiziert 82 Abs. 1 SGB XI Grundtatbestand Vergütungsgrundlage für die von der Einrichtung zu erbringende Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung 82 Abs. 2 SGB XI Ausnahmetatbestand Ausgenommen u.a. Aufwendungen für Maßnahmen, die grundsätzlich von den Ländern erbracht werden sollen (unabhängig, davon ob Länder dies tun) 82 Abs. 3 u. 4 SGB XI Ausgleichstatbestand Ausgleich für den Fall, dass Einrichtungsträger die Aufgaben der Länder ganz oder teilweise übernehmen S.7

8 Einleitung und Einführung in 82 SGB IX Diese Tatbestände sind wie folgt zu interpretieren Grundtatbestand Diese Tatbestände des sind wie 82 Abs. folgt zu 1 SGB interpretieren: XI Vergütung für allgemeine Pflegeleistungen sowie U+V orientiert an Gestehungskosten beschränkt durch die Grenze der Angemessenheit Nach 82 Abs. 2 SGB XI davon jedoch ausgeschlossen: Aufwendungen für die Infrastruktur, die für die Leistungserbringung notwendig sind (betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen) diesen fallen in die Länderverantwortung Aufwendungen für Erwerb u. Erschließung von Grundstücken Aufwendungen für Aufnahme/Beendigung des Betriebs Belastung von Bewohnern und Pflegekassen nicht gerechtfertigt S.8

9 Einleitung und Einführung in 82 SGB IX Funktion des Ausgleichstatbestandes der Abs. 3 u. 4 des 82 SGB XI Zusätzlicher Anspruchstatbestand zwischen Träger und Bewohner Voraussetzungen: Eine nach 82 Abs. 2 SGB XI aus dem Vergütungsanspruch nach 82 Abs. 1 SGB XI ausgeschiedene Kostenposition wird entgegen 9 SGB XI nicht gefördert und diese Kosten sollen nicht endgültig nach 82 Abs. 2 Nr. 2, 4, 5 SGB XI bei der Einrichtung selbst verbleiben S.9

10 Einleitung und Einführung in 82 SGB IX Funktion des Ausgleichstatbestandes der Abs. 3 u. 4 des 82 SGB XI Gründe dieser Regelung Pflegeeinrichtungen haben anders als Krankenhäuser keinen Rechtsanspruch auf Förderung ihrer Infrastruktur Auf Initiative des Vermittlungsausschusses wurde stattdessen die gesonderte Berechnung nach 82 Abs. 3 u. 4 SGB XI eingeführt Den Einrichtungen werden Ansprüche gegenüber den Heimbewohnern eingeräumt, soweit ihre Investitionen nach landesrechtlicher Entscheidung überhaupt nicht ( 82 Abs. 4 SGB XI) oder nur teilweise ( 82 Abs. 3 SGB XI) durch öffentliche Mittel gefördert werden S.10

11 Einleitung und Einführung in 82 SGB IX Zwingende Folgen des gestuften Tatbestandes des 82 SGB XI nach BSG Schon im Ansatz ist jede Rechnungsposition ausgeschlossen die auf Erzielung von Betriebsüberschüssen und/oder die Bildung von Kapitalrücklagen gerichtet ist Grund Diese Zwecke gehören nicht zu den Maßnahmen, für die ein Land im Rahmen seiner Verantwortung für Pflegeinfrastruktur öffentliche Haushaltsmittel zur Verfügung stellen kann Solche Ziele sind allenfalls über 82 Abs. 1 SGB XI realisierbar S.11

12 Einleitung und Einführung in 82 SGB IX Gründe für einschränkende Auslegung der Abs. 3 und 4 SGB XI der Ansprüche in 82 Abs. 1 u. Abs. 3 SGB XI Nach 82 Abs. 3 SGB XI kann die Einrichtung Aufwendungen gesondert berechnen Nach 82 Abs. 1 SGB XI kann sie dagegen eine leistungsgerechte Vergütung bzw. ein angemessenes Entgelt beanspruchen Letzteres ist ein Zeichen dafür, dass ein Interesse, das über die Deckung der tatsächlichen Betriebskosten hinaus geht, nur im Rahmen des 82 Abs. 1 SGB XI berücksichtigt werden darf S.12

13 Agenda 1 Einleitung und Einführung in 82 SGB XI 2 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer 3 Risikozuschlag (Überblick) 4 Fazit und Konsequenzen Folie 13

14 Zwischenfazit und Konsequenzen Folgende Fallstricke sind im Rahmen von Pflegesatzverhandlungen zu beachten: - Herleitung der richtigen Personalkosten Einbeziehung von Erwartungswerten in Personalentwicklung und Preise (Inflation, Auslastung, Belegungsmanagement) - Fiktive EK-Zinsen richtig in die Pflegesätze aufnehmen (nicht mehr in IV-Kostenbeträgen!) - Richtige Umsetzung von Dienstleistungsverträgen - Konsistente Begründung und Dokumentation wesentlicher Berechnungsgrößen im Vorfeld der Verhandlungen - Vorhalten von Plausibilierungsmethoden S.14

15 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer Externer nach Rechtsprechung aus dem Jahr 2000 (1/4) Externer : Entgelte für Pflegeleistungen in anderen Pflegeeinrichtungen werden zur Beurteilung der leistungsgerechten Vergütung im betroffenen Pflegeheim herangezogen Beim werden Einrichtungen des örtlichen Einzugsbereichs betrachtet Externer diente der Ermittlung der Pflegevergütung Begründung der marktorientierten Pflegeversorgung, BSG-Urteil vom : Güteraustausch zwischen Anbieter und Nachfrager von Pflegeleistungen auf dem Pflegemarkt Leistungsgerechte Vergütung ist in erster Linie der Marktpreis S.15

16 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer Externer nach Rechtsprechung aus dem Jahr 2000 (2/4) - Bei der Ermittlung des Marktpreises für den externen : Weder Gestehungskosten noch soziale oder finanzielle Lage des Nachfragers sind unmittelbar zu berücksichtigen Preis nicht unterhalb der Gestehungskosten des Anbieters und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Nachfragers Grundsatz der Beitragsstabilität zu beachten Ist der Marktpreis nicht ermittelbar (Besonderheiten des Heims), können Kosten des Heimträgers + angemessener Zuschlag (Vergütung des persönlichen Einsatzes, des Unternehmerrisikos, EK-Verzinsung) von Belang sein (interner ) Jedoch Ausnahme wegen weitgehend standardisierter Pflegeleistungen S.16

17 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer Externer nach Rechtsprechung aus dem Jahr 2000 (3/4) Pflegeheim 2 Pflegeheim 1 Pflegeheim 3 Ableitung des Pflegesatzes allein durch von herangezogenen Mitbewerbern Pflegeheim 6 Pflegeheim 5 Pflegeheim 4 mit anderen Einrichtungen im örtlichen Einzugsbereich Gestehungskosten nur relevant, sofern der Marktpreis nicht ermittelbar Lage und Größe der Einrichtung spielen keine Rolle S.17

18 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer Neue Rechtsprechung seit 2009, externer (1/3) - Entscheidend für externen (Leistungs- und Vergütungsvergleich): Nicht nur Entgelte, sondern auch Leistungen müssen dem unterzogen werden Das von der Einrichtung geforderte Entgelt muss auf Grund der speziellen Leistung der Einrichtung wirtschaftlich angemessen sein Zum der Leistungen sind erforderlich Angaben zur Bewohnerstruktur, nicht nur nach Pflegestufen Besondere Angebote wegen der Bewohnerstruktur Fachkraftquote Ausstattungsmerkmale und Besonderheiten in diesem Bereich S.18

19 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer Neue Rechtsprechung seit 2009, externer (2/3) - Einschränkung der BSG-Rechtsprechung vom : Für den externen von Pflegeeinrichtungen sollen nur die in den wesentlichen skriterien gleichartigen und nicht auch wesensfremde Einrichtungen herangezogen werden ( 84 II, S. 7 SGB XI ivm 84 V SGB XI) Externer : Kostenansätze vergleichbarer Leistungen in anderen Einrichtungen sind maßgebend (LSG Baden-Württemberg, Urteil v ) Neu strukturierter externer (BSG-Urteil vom ) S.19

20 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer Neue Rechtsprechung seit 2009, externer (3/3) - Neu strukturierter externer : Grundsätzlich alle Pflegeeinrichtungen eines bestimmten Bezirks Stadt, Landkreis o.ä. einzubeziehen Es kommt ggf. auf die Größe oder sonstige äußere Beschaffenheit an Abweichende Kriterien sind im Einzelfall ausdrücklich erlaubt, die barkeit lokal oder regional benachbarter Einrichtungen beeinträchtigen und Differenzierte Entgelte in den einzelnen Einrichtungen rechtfertigen S.20

21 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer Folge: Stärker differenzierte Entgelte in den einzelnen Einrichtungen nach den neuen Urteilen des BSG - Im Gegensatz zur Vereinheitlichung der Pflegesätze durch die Marktpreise in der Vergangenheit ist auf möglichst ausdifferenzierte und den Einrichtungsbesonderheiten Rechnung tragende Vergütungen abzustellen - Differenzierungen sind insbesondere möglich für Personalintensive Betreuungs- Erfordernisse Besondere Leistungsangebote Höhere Pflegequalität/ höherer Personalschlüssel 4 Besonderheiten im Versorgungsvertrag - Leistungen, mit denen man sich von anderen Einrichtungen abhebt, müssen Niederschlag finden in den mit der Vergütungsvereinbarung zu beschreibenden Leistungs- und Qualitätsmerkmalen (früher : LQV) S.21

22 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer Die neue BSG-Rechtsprechung zu Pflegesatzverhandlungen steht in Zusammenhang mit der Pflegereform 2008 (1/2) - Das BSG gibt seine Rechtsprechung in folgenden Punkten auf: Die Ermittlung eines Marktpreises durch den externen Es kommt auf die Gestehungskosten der Einrichtung grundsätzlich nicht an - Das BSG geht nunmehr von folgenden Grundsätzen aus Grundlage sind die von der Einrichtung kalkulierten voraussichtlichen Kosten Diese Kosten werden einem zweifachen Prüfungsverfahren unterzogen S.22

23 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer Die neue BSG-Rechtsprechung zu Pflegesatzverhandlungen steht in Zusammenhang mit der Pflegereform 2008 (2/2) 1. Stufe: Prüfung der Plausibilität der einzelnen Kostenansätze 2. Stufe: Prüfung der Leistungsgerechtigkeit der verlangen Entgelte durch Vergütungsvergleich mit anderen Einrichtungen Das BSG erkennt an, dass die Pflegeleistungen von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich sein können, und gibt die Auffassung auf, die Pflegeleistungen seien weitgehend standardisiert S.23

24 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer In der ersten Stufe wird die Plausibilität der Forderungen geprüft: - Ausgangspunkt sind in der Sozialrechtsprechung anerkannten Grundsätze: Eine abgeschlossene Vergütungsvereinbarung bzw. ein bestandskräftiger Schiedsspruch tragen eine Vermutung der Richtigkeit in sich Abweichungen nach oben oder nach unten bedürfen einer konkreten und nachvollziehbaren Begründung Die Vergütungsforderung ist zu belegen mit einer plausiblen und nachprüfbaren Darlegung der kalkulierten Gestehungskosten Praxis: Beginn der 6-Wo-Frist nach 85 V SGB XI strittig; Schiedsstelle Niedersachsen - schon bei Antragstellung - S.24

25 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer Im zweiten Schritt steht die Leistungsgerechtigkeit auf dem Prüfstand Nachvollziehbar prognostische Gestehungskosten sind nur dann leistungsgerecht, wenn sie dem Vergütungs-vergleich mit anderen im Wesentlichen gleichartigen Einrichtungen standhalten Pflegesätze und Entgelte sind an dem allgemein erforderlichen Aufwand für die individuellen Besonderheiten des Pflegeheims im Einzelfall auszurichten Maßstab ist der generalisierte Vergütungsbedarf des Heimes, insbesondere für die Erbringung der in der Vergütungsvereinbarung festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale S.25

26 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer Erfahrungen mit der vom BSG eingeleiteten Wende in den Pflegesatzverhandlungen - Hinweis: Werden Tariflöhne anerkannt führt das zu erheblichen Entgeltsteigerungen, da in der Vergangenheit Tariflöhne nicht durchgesetzt wurden oder werden konnten, kann eine maßvolle, aber deutliche Steigerung durchgesetzt werden (auf Mitbewerber achten!) Insourcing von Personalgestellung & Servicegesellschaften - Finanzierung von Pflegeaufwendungen Pflegesätze müssen es ermöglichen, Personalaufwand zu finanzieren Zahlung von Tariflöhnen = wirtschaftliche Betriebsführung Ehrenamtliche Unterstützung: Aufwandsentschädigung Einbezug in Pflegesatzverhandlung TIPP: Bei sehr differenzierter Bewohnerklientel Abteilungen mit vergleichbarem Hilfebedarf bilden und gesonderte Entgelte vereinbaren! S.26

27 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer Die 1. Stufe wurde durch das LSG B-W 2010 und 2011 weiter präzisiert ( : L 4 P 1221/10 KL; : L 4 P 1629/10 KL) Grundsatz: Nachweisführung: substantiiert binnendifferenziert Reine Kostenkalkulation reicht nicht (Darlegungs- und Substantiierungspflicht liegt bei der Einrichtung.) ABER: Regelmäßig dann ausreichend, wenn die geltend gemachte Kostensteigerung begrenzt oder bedingt ist durch: erhöhten Energiekosten normale Lohnsteigerungsrate Veränderungen im Personalschlüssel Veränderung der Fachkraftquote S.27

28 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer Beispiel für eine substantiierte Binnendifferenzierung (neu) Nachweis binnendifferenzierter Personalkosten: Person Qualifikation Gehalt alt Gehalt neu MA 1 Altenpfleger , ,00 MA 2 Pflegehilfskraft , ,00 Alle Mitarbeiter werden TVÖD bezahlt. Wir erwarten Lohnsteigerungen von 3,5 % in den folgenden Tarifverhandlungen Pauschaler Nachweis unzulässig: Wir beschäftigen Arbeitnehmer mit durchschnittlichen Personalkosten von ,00. Wir erwarten eine Lohnsteigerung von 3,5 %, sodass ein Mitarbeiter etwa ,00 kosten wird. S.28

29 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer Plausibilität bedeutet nicht Prüfung bis in das kleinste Detail Eine Plausibilitätsprüfung ist nur eine Prüfung auf Schlüssigkeit, jedoch keine Überprüfung der Angaben bis ins Einzelne - Richtige tarifliche Eingruppierung jedes Mitarbeiters kann und muss nicht überprüft werden - Aufschlüsselung bis in alle Details ist datenschutzrechtlich problematisch Für die Plausibilität reicht Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers, dass die Einstufung der Mitarbeiter sachgerecht ist Das Vorhandensein einer Mitarbeitervertretung bzw. eines Betriebsrats Hier wird unterstellt, dass eine sachgerechte Einstufung erfolgte S.29

30 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer Vorjahresrisiken nicht generell unplausibel Kostensteigerung wegen Fehlkalkulation Kosten im Vorjahr bewusst niedriger in Ansatz gebracht Erhöhte Substantiierungspflicht durch Beibringung weiterer Unterlagen Der erhöhten Substantiierungspflicht ist beispielsweise nicht genügt, wenn eine erhebliche und nicht durch Fakten belegte Erhöhung der Personalkosten allein mit der Orientierung an dem durchschnittlichen tariflichen Arbeitgeberaufwand pro Vollzeitstelle begründet wird. Energiekosten Höhere Fachkraftquote In der Regel ist keine weitere Erläuterung mehr von Nöten Lohnkosten S.30

31 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer Externer nach neuer Rechtsprechung ab 2009, neu strukturiertes Schema Pflegeheim 2 Pflegeheim 1 Pflegeheim 3 Ableitung des Pflegesatzes durch Pflegeheim 6 Pflegeheim 5 Relevantes Marktumfeld mit ähnlichen Dienstleistungen Pflegeheim 4 Bei Nachweis der Angemessenheit ist die Leistungsgerechtigkeit des Pflegesatzes gewährleistet Besonderheiten der Einrichtung sind zu berücksichtigen. S.31

32 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer Merkmale, die höhere Pflegesätze rechtfertigen Leistungsbeeinflussende Verhältnisse - Einzelzimmer, Doppelzimmer, Nasszellen, Gemeinschaftsräume - Durchschnittliche Auslastung, Pflegestufen - Personalschlüssel - Tarifliche Bindungen bzw. Arbeitsvertragsrichtlinien, gegebenenfalls aufgegliedert nach Bereichen Weitere Leistungsbeeinflussende Verhältnisse Angabe zu Bewohnern wie - gerontopsychiatrisch veränderte Bewohner (Demenz, Depression) - psychisch kranke Bewohner - Apalliker - MS-Kranke - Rollstuhlfahrer - Vollständig immobile Bewohner - Inkontinente Bewohner - Durchschnittsalter, z.b. 85,73, also fast 86 Jahre - Verhältnis von Platzzahl und Neuaufnahme von Bewohnern im letzten Jahr z. B. 50 Neuaufnahmen bei 80 Plätzen ( 62,5%) S.32

33 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer Merkmale, die höhere Pflegesätze rechtfertigen Zum zu stellende Leistungen - Besondere Pflegekonzepte, z.b. Pflegemodell nach Monika Krohwinkel Bezugspflege, spezielle Wohngruppen Ergotherapie, Sturzprävention, Gedächtnistraining Beschäftigungstherapie, Basteln, Hand- und Werkarbeit, Singen Spielen, Musizieren Sitztanz, Gymnastik, Rundum-fit- Gruppe Kochen, Backen Vorlesestunden, Altennachmittage Weitere zum zu stellende Leistungen - Angebote, die die Selbständigkeit und die Freude im Alter fördern Feste, Konzerte, Ausflüge, Ausstellungen Dia- und Filmvorträge, Kinonachmittage, Clowns im Dienst, kulinarische Abende Gottesdienste, Andachten, Einzelseelsorge, Konzeption Sterbebegleitung Besuchs- und Einkaufsdienst Schuh- und Bekleidungsmobil, Service für Seh- und Hörhilfe Hauszeitung, Hausbibliothek S.33

34 Agenda 1 Einleitung und Einführung in 82 SGB XI 2 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer 3 Risikozuschlag (Überblick) 4 Fazit und Konsequenzen Folie 34

35 Risikozuschlag und Eigenkapitalverzinsung im Detail Risikozuschlag Der Risikozuschlag in der Rechtsprechung LSG Baden-Württemberg vom L 4 P 1629/10 KL Sachverhalt Urteil Zuschlag von 3% auf die Pflegesätze und Entgelte für U + V verlangt als Risiko- und Wagniszuschlag für Lohnfortzahlungen bei Epidemien, Grippewellen und Unfallereignissen Abfindungen, Eltern- und Altersteilzeit Nicht (voll) versicherbare Elementarschäden Fehlerhafte Einstufung von Bewohnern Verzögerte Erhöhung der Pflegestufen Forderungsausfälle Ein Risiko- und Wagniszuschlag ist nach der Rechtsprechung nicht grundsätzlich ausgeschlossen Diese Zuschläge müssen aber nachvollziehbar sein und konkret belegt werden Folie 35

36 Agenda 1 Einleitung und Einführung in 82 SGB XI 2 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer 3 Risikozuschlag (Überblick) 4 Fazit und Konsequenzen Folie 36

37 Zwischenfazit und Konsequenzen Folgende Fallstricke sind im Rahmen von Pflegesatzverhandlungen zu beachten: - Herleitung der richtigen Personalkosten Einbeziehung von Erwartungswerten in Personalentwicklung und Preise (Inflation, Auslastung, Belegungsmanagement) - Fiktive EK-Zinsen richtig in die Pflegesätze aufnehmen (nicht mehr in IV-Kostenbeträgen!) - Richtige Umsetzung von Dienstleistungsverträgen - Konsistente Begründung und Dokumentation wesentlicher Berechnungsgrößen im Vorfeld der Verhandlungen - Vorhalten von Plausibilierungsmethoden S.37

38 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ihr Ansprechpartner: Kai Tybussek Rechtsanwalt Geschäftsführender Partner Curacon Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft Scharnhorststr Münster Tel.: 02 51/ Fax: 02 51/ Mobil: 01 73/ Adresse: kai.tybussek@curacon-recht.de Folie 38

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