DVKC e.v. Update Pflege
|
|
- Rüdiger Messner
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 DVKC e.v. Update Pflege Deutscher Krankenhaustag 2012 Düsseldorf, 16. November RA Kai Tybussek
2 CURACON im Überblick Rund 250 Mitarbeiter, davon 24 Wirtschaftsprüfer, 50 Steuerberater und 14 Rechtsanwälte 10 Standorte (Hauptsitz Münster) > Mandanten bundesweit Fokus auf das Gesundheits- und Sozialwesen (Krankenhäuser, Altenhilfe, Behindertenhilfe usw.) sowie öffentliche Institutionen Einer der größten Branchenexperten mit Schwerpunkt in 4 Dienstleistungsfeldern: Curacon Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft Wirtschaftsprüfung Prüfungsnahe Beratung Steuerberatung Folie 2
3 Tätigkeitsfelder der Rechtsanwaltsgesellschaft Medizinrecht Heim- und Pflegerecht Behindertenhilfe Kinder- Jugendhilfe und Jugendhilfe Vereins- und Stiftungsrecht Krankenhausfinanzierung Krankenhausplanung Chefarztrecht Arzthaftungsrecht Medizinische Versorgungszentren Kooperationsformen stationär/ambulant Vertragsarztrecht ärztliches Gesellschaftsrecht Leistungserbringg u. Vergütung SGB XI, XII Pflegesatzverhandlungen Schiedsstellen- u. soz.gerichtl. Verfahren Vertragsgestaltung Ordnungsrecht Qualitätsprüfungen gem. 112 ff SGB XI neue Wohnformen Individualansprüche SGB V, XI, XII Beratung u. Begleitung b. Leistungs- u. Vergütungsvereinbarungen 75 SGB XII Schiedsstellen- u. soz.gerichtl. Verfahren Werkstätten VO Vertragsgestaltung Individualansprüche SGB V, VI, IX, XI, XII Behindertengerechte Testamente Leistungserbringung und Vergütung im SGB VIII Kindertagesstättenrecht Vertragsgestaltung Durchsetzung von Ansprüchen gegen Leistungsträger Individualansprüche Datenschutz und Schweigepflicht Gründung / Begleitung / Beratung bei der Errichtung aller Arten von Stiftungen Kooperationen / Zusammenschlüsse / Evaluation Um- und Neustrukturierungen Fundraising Stiftung als Nachfolgeregelung Gesellschaftsrecht Transaktionsberatung Arbeitsrecht Kartell- und Vergaberecht Kommunal- und Verwaltungsrecht GmbH-Recht Aktienrecht Personengesellschaftsrecht Strukturmaßnahmen Holding-Modelle Umwandlungsrecht (Verschmelzung, Ausgliederung) Konzernrecht Unternehmenskäufe und -verkäufe Bieterverfahren Konzeptwettbewerbe Legal Due Diligence Fusionen Schuldrechtliche Kooperationen Managementverträge Kirchl. Arbeitsrecht Betriebsübergang Altersversorgung Leiharbeit (AÜG) Mitarbeitervertr.R Geschäftsführer-/ Vorstandsverträge gerichtliche Vertretung AGG Datenschutz und Schweigepflicht Vergabeverfahren auf Auftraggeber- und Bieterseite Nachprüfungs- und Schadensersatzverfahren PPP - Projekte und Investorenwettbewerbe kartellrechtliche Fusionskontrolle im Krankenhausmarkt Finanz- und Abgabenrecht Kommunalverfassungsrecht Aufsichtsrecht Haushaltsrecht Beihilfe- und Subventionsrecht Krankenhausbau Verwaltungsprivatrecht Betrauungsakte Folie 3
4 Agenda 1 Einleitung und Einführung in 82 SGB XI 2 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer 3 Risikozuschlag (Überblick) 4 Fazit und Konsequenzen Folie 4
5 Einleitung und Einführung in 82 SGB IX Studie Stationärer Pflegemarkt im Wandel - Gewinner und Verlierer 2020 (E&Y, 2011) Anzahl Pflegebedürftiger steigt Zusätzlicher Bedarf an Pflegeheimen Bis zum Jahr 2020* Notwendige Anzahl der neu zu errichtenden Pflegeheime: ca Weitere als Ersatzinvestition zu errichtende Heime: ca Pflegemarkt = zunehmend wichtige Branche in Deutschland innerhalb des Sektors Gesundheitswirtschaft und gesamtwirtschaftlich * Bei linearer Fortschreibung der Gegebenheiten bis zum Jahr 2009 und gleichbleibender Auslastung gegenüber 2009 S.5
6 Einleitung und Einführung in 82 SGB IX Grundsätzliches zur Einleitung Zugelassene Pflegeheime erhalten nach 82 Abs. 1 S. 1 SGB XI leistungsgerechte Vergütung für die allgemeine Pflegeleistungen (Pflegevergütung) angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung Stationäre Pflegeeinrichtungen = Vergütung durch Pflegesätze ( 84 Abs. 1 SGB XI) Pflegesatz muss Leistungsgerecht ( 84 Abs. 2, S. 1 SGB XI) und Nach dem jeweils erforderlichen Pflegeaufwand zu differenzieren (84 Abs. 2, S. 2 u.3 SGB XI) sein sowie Einem Pflegeheim ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag bei wirtschaftlicher Betriebsprüfung zu erfüllen ( 84 Abs. 2, S. 4 SGB XI) Versorgungsaufwand ist in Pflegesatzverhandlungen nachzuweisen ( 85 Abs. 3, S. 2 SGB XI) S.6
7 Einleitung und Einführung in 82 SGB IX Die Pflegeinfrastruktur ist in Deutschland wie folgt kodifiziert 82 Abs. 1 SGB XI Grundtatbestand Vergütungsgrundlage für die von der Einrichtung zu erbringende Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung 82 Abs. 2 SGB XI Ausnahmetatbestand Ausgenommen u.a. Aufwendungen für Maßnahmen, die grundsätzlich von den Ländern erbracht werden sollen (unabhängig, davon ob Länder dies tun) 82 Abs. 3 u. 4 SGB XI Ausgleichstatbestand Ausgleich für den Fall, dass Einrichtungsträger die Aufgaben der Länder ganz oder teilweise übernehmen S.7
8 Einleitung und Einführung in 82 SGB IX Diese Tatbestände sind wie folgt zu interpretieren Grundtatbestand Diese Tatbestände des sind wie 82 Abs. folgt zu 1 SGB interpretieren: XI Vergütung für allgemeine Pflegeleistungen sowie U+V orientiert an Gestehungskosten beschränkt durch die Grenze der Angemessenheit Nach 82 Abs. 2 SGB XI davon jedoch ausgeschlossen: Aufwendungen für die Infrastruktur, die für die Leistungserbringung notwendig sind (betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen) diesen fallen in die Länderverantwortung Aufwendungen für Erwerb u. Erschließung von Grundstücken Aufwendungen für Aufnahme/Beendigung des Betriebs Belastung von Bewohnern und Pflegekassen nicht gerechtfertigt S.8
9 Einleitung und Einführung in 82 SGB IX Funktion des Ausgleichstatbestandes der Abs. 3 u. 4 des 82 SGB XI Zusätzlicher Anspruchstatbestand zwischen Träger und Bewohner Voraussetzungen: Eine nach 82 Abs. 2 SGB XI aus dem Vergütungsanspruch nach 82 Abs. 1 SGB XI ausgeschiedene Kostenposition wird entgegen 9 SGB XI nicht gefördert und diese Kosten sollen nicht endgültig nach 82 Abs. 2 Nr. 2, 4, 5 SGB XI bei der Einrichtung selbst verbleiben S.9
10 Einleitung und Einführung in 82 SGB IX Funktion des Ausgleichstatbestandes der Abs. 3 u. 4 des 82 SGB XI Gründe dieser Regelung Pflegeeinrichtungen haben anders als Krankenhäuser keinen Rechtsanspruch auf Förderung ihrer Infrastruktur Auf Initiative des Vermittlungsausschusses wurde stattdessen die gesonderte Berechnung nach 82 Abs. 3 u. 4 SGB XI eingeführt Den Einrichtungen werden Ansprüche gegenüber den Heimbewohnern eingeräumt, soweit ihre Investitionen nach landesrechtlicher Entscheidung überhaupt nicht ( 82 Abs. 4 SGB XI) oder nur teilweise ( 82 Abs. 3 SGB XI) durch öffentliche Mittel gefördert werden S.10
11 Einleitung und Einführung in 82 SGB IX Zwingende Folgen des gestuften Tatbestandes des 82 SGB XI nach BSG Schon im Ansatz ist jede Rechnungsposition ausgeschlossen die auf Erzielung von Betriebsüberschüssen und/oder die Bildung von Kapitalrücklagen gerichtet ist Grund Diese Zwecke gehören nicht zu den Maßnahmen, für die ein Land im Rahmen seiner Verantwortung für Pflegeinfrastruktur öffentliche Haushaltsmittel zur Verfügung stellen kann Solche Ziele sind allenfalls über 82 Abs. 1 SGB XI realisierbar S.11
12 Einleitung und Einführung in 82 SGB IX Gründe für einschränkende Auslegung der Abs. 3 und 4 SGB XI der Ansprüche in 82 Abs. 1 u. Abs. 3 SGB XI Nach 82 Abs. 3 SGB XI kann die Einrichtung Aufwendungen gesondert berechnen Nach 82 Abs. 1 SGB XI kann sie dagegen eine leistungsgerechte Vergütung bzw. ein angemessenes Entgelt beanspruchen Letzteres ist ein Zeichen dafür, dass ein Interesse, das über die Deckung der tatsächlichen Betriebskosten hinaus geht, nur im Rahmen des 82 Abs. 1 SGB XI berücksichtigt werden darf S.12
13 Agenda 1 Einleitung und Einführung in 82 SGB XI 2 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer 3 Risikozuschlag (Überblick) 4 Fazit und Konsequenzen Folie 13
14 Zwischenfazit und Konsequenzen Folgende Fallstricke sind im Rahmen von Pflegesatzverhandlungen zu beachten: - Herleitung der richtigen Personalkosten Einbeziehung von Erwartungswerten in Personalentwicklung und Preise (Inflation, Auslastung, Belegungsmanagement) - Fiktive EK-Zinsen richtig in die Pflegesätze aufnehmen (nicht mehr in IV-Kostenbeträgen!) - Richtige Umsetzung von Dienstleistungsverträgen - Konsistente Begründung und Dokumentation wesentlicher Berechnungsgrößen im Vorfeld der Verhandlungen - Vorhalten von Plausibilierungsmethoden S.14
15 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer Externer nach Rechtsprechung aus dem Jahr 2000 (1/4) Externer : Entgelte für Pflegeleistungen in anderen Pflegeeinrichtungen werden zur Beurteilung der leistungsgerechten Vergütung im betroffenen Pflegeheim herangezogen Beim werden Einrichtungen des örtlichen Einzugsbereichs betrachtet Externer diente der Ermittlung der Pflegevergütung Begründung der marktorientierten Pflegeversorgung, BSG-Urteil vom : Güteraustausch zwischen Anbieter und Nachfrager von Pflegeleistungen auf dem Pflegemarkt Leistungsgerechte Vergütung ist in erster Linie der Marktpreis S.15
16 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer Externer nach Rechtsprechung aus dem Jahr 2000 (2/4) - Bei der Ermittlung des Marktpreises für den externen : Weder Gestehungskosten noch soziale oder finanzielle Lage des Nachfragers sind unmittelbar zu berücksichtigen Preis nicht unterhalb der Gestehungskosten des Anbieters und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Nachfragers Grundsatz der Beitragsstabilität zu beachten Ist der Marktpreis nicht ermittelbar (Besonderheiten des Heims), können Kosten des Heimträgers + angemessener Zuschlag (Vergütung des persönlichen Einsatzes, des Unternehmerrisikos, EK-Verzinsung) von Belang sein (interner ) Jedoch Ausnahme wegen weitgehend standardisierter Pflegeleistungen S.16
17 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer Externer nach Rechtsprechung aus dem Jahr 2000 (3/4) Pflegeheim 2 Pflegeheim 1 Pflegeheim 3 Ableitung des Pflegesatzes allein durch von herangezogenen Mitbewerbern Pflegeheim 6 Pflegeheim 5 Pflegeheim 4 mit anderen Einrichtungen im örtlichen Einzugsbereich Gestehungskosten nur relevant, sofern der Marktpreis nicht ermittelbar Lage und Größe der Einrichtung spielen keine Rolle S.17
18 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer Neue Rechtsprechung seit 2009, externer (1/3) - Entscheidend für externen (Leistungs- und Vergütungsvergleich): Nicht nur Entgelte, sondern auch Leistungen müssen dem unterzogen werden Das von der Einrichtung geforderte Entgelt muss auf Grund der speziellen Leistung der Einrichtung wirtschaftlich angemessen sein Zum der Leistungen sind erforderlich Angaben zur Bewohnerstruktur, nicht nur nach Pflegestufen Besondere Angebote wegen der Bewohnerstruktur Fachkraftquote Ausstattungsmerkmale und Besonderheiten in diesem Bereich S.18
19 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer Neue Rechtsprechung seit 2009, externer (2/3) - Einschränkung der BSG-Rechtsprechung vom : Für den externen von Pflegeeinrichtungen sollen nur die in den wesentlichen skriterien gleichartigen und nicht auch wesensfremde Einrichtungen herangezogen werden ( 84 II, S. 7 SGB XI ivm 84 V SGB XI) Externer : Kostenansätze vergleichbarer Leistungen in anderen Einrichtungen sind maßgebend (LSG Baden-Württemberg, Urteil v ) Neu strukturierter externer (BSG-Urteil vom ) S.19
20 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer Neue Rechtsprechung seit 2009, externer (3/3) - Neu strukturierter externer : Grundsätzlich alle Pflegeeinrichtungen eines bestimmten Bezirks Stadt, Landkreis o.ä. einzubeziehen Es kommt ggf. auf die Größe oder sonstige äußere Beschaffenheit an Abweichende Kriterien sind im Einzelfall ausdrücklich erlaubt, die barkeit lokal oder regional benachbarter Einrichtungen beeinträchtigen und Differenzierte Entgelte in den einzelnen Einrichtungen rechtfertigen S.20
21 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer Folge: Stärker differenzierte Entgelte in den einzelnen Einrichtungen nach den neuen Urteilen des BSG - Im Gegensatz zur Vereinheitlichung der Pflegesätze durch die Marktpreise in der Vergangenheit ist auf möglichst ausdifferenzierte und den Einrichtungsbesonderheiten Rechnung tragende Vergütungen abzustellen - Differenzierungen sind insbesondere möglich für Personalintensive Betreuungs- Erfordernisse Besondere Leistungsangebote Höhere Pflegequalität/ höherer Personalschlüssel 4 Besonderheiten im Versorgungsvertrag - Leistungen, mit denen man sich von anderen Einrichtungen abhebt, müssen Niederschlag finden in den mit der Vergütungsvereinbarung zu beschreibenden Leistungs- und Qualitätsmerkmalen (früher : LQV) S.21
22 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer Die neue BSG-Rechtsprechung zu Pflegesatzverhandlungen steht in Zusammenhang mit der Pflegereform 2008 (1/2) - Das BSG gibt seine Rechtsprechung in folgenden Punkten auf: Die Ermittlung eines Marktpreises durch den externen Es kommt auf die Gestehungskosten der Einrichtung grundsätzlich nicht an - Das BSG geht nunmehr von folgenden Grundsätzen aus Grundlage sind die von der Einrichtung kalkulierten voraussichtlichen Kosten Diese Kosten werden einem zweifachen Prüfungsverfahren unterzogen S.22
23 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer Die neue BSG-Rechtsprechung zu Pflegesatzverhandlungen steht in Zusammenhang mit der Pflegereform 2008 (2/2) 1. Stufe: Prüfung der Plausibilität der einzelnen Kostenansätze 2. Stufe: Prüfung der Leistungsgerechtigkeit der verlangen Entgelte durch Vergütungsvergleich mit anderen Einrichtungen Das BSG erkennt an, dass die Pflegeleistungen von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich sein können, und gibt die Auffassung auf, die Pflegeleistungen seien weitgehend standardisiert S.23
24 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer In der ersten Stufe wird die Plausibilität der Forderungen geprüft: - Ausgangspunkt sind in der Sozialrechtsprechung anerkannten Grundsätze: Eine abgeschlossene Vergütungsvereinbarung bzw. ein bestandskräftiger Schiedsspruch tragen eine Vermutung der Richtigkeit in sich Abweichungen nach oben oder nach unten bedürfen einer konkreten und nachvollziehbaren Begründung Die Vergütungsforderung ist zu belegen mit einer plausiblen und nachprüfbaren Darlegung der kalkulierten Gestehungskosten Praxis: Beginn der 6-Wo-Frist nach 85 V SGB XI strittig; Schiedsstelle Niedersachsen - schon bei Antragstellung - S.24
25 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer Im zweiten Schritt steht die Leistungsgerechtigkeit auf dem Prüfstand Nachvollziehbar prognostische Gestehungskosten sind nur dann leistungsgerecht, wenn sie dem Vergütungs-vergleich mit anderen im Wesentlichen gleichartigen Einrichtungen standhalten Pflegesätze und Entgelte sind an dem allgemein erforderlichen Aufwand für die individuellen Besonderheiten des Pflegeheims im Einzelfall auszurichten Maßstab ist der generalisierte Vergütungsbedarf des Heimes, insbesondere für die Erbringung der in der Vergütungsvereinbarung festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale S.25
26 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer Erfahrungen mit der vom BSG eingeleiteten Wende in den Pflegesatzverhandlungen - Hinweis: Werden Tariflöhne anerkannt führt das zu erheblichen Entgeltsteigerungen, da in der Vergangenheit Tariflöhne nicht durchgesetzt wurden oder werden konnten, kann eine maßvolle, aber deutliche Steigerung durchgesetzt werden (auf Mitbewerber achten!) Insourcing von Personalgestellung & Servicegesellschaften - Finanzierung von Pflegeaufwendungen Pflegesätze müssen es ermöglichen, Personalaufwand zu finanzieren Zahlung von Tariflöhnen = wirtschaftliche Betriebsführung Ehrenamtliche Unterstützung: Aufwandsentschädigung Einbezug in Pflegesatzverhandlung TIPP: Bei sehr differenzierter Bewohnerklientel Abteilungen mit vergleichbarem Hilfebedarf bilden und gesonderte Entgelte vereinbaren! S.26
27 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer Die 1. Stufe wurde durch das LSG B-W 2010 und 2011 weiter präzisiert ( : L 4 P 1221/10 KL; : L 4 P 1629/10 KL) Grundsatz: Nachweisführung: substantiiert binnendifferenziert Reine Kostenkalkulation reicht nicht (Darlegungs- und Substantiierungspflicht liegt bei der Einrichtung.) ABER: Regelmäßig dann ausreichend, wenn die geltend gemachte Kostensteigerung begrenzt oder bedingt ist durch: erhöhten Energiekosten normale Lohnsteigerungsrate Veränderungen im Personalschlüssel Veränderung der Fachkraftquote S.27
28 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer Beispiel für eine substantiierte Binnendifferenzierung (neu) Nachweis binnendifferenzierter Personalkosten: Person Qualifikation Gehalt alt Gehalt neu MA 1 Altenpfleger , ,00 MA 2 Pflegehilfskraft , ,00 Alle Mitarbeiter werden TVÖD bezahlt. Wir erwarten Lohnsteigerungen von 3,5 % in den folgenden Tarifverhandlungen Pauschaler Nachweis unzulässig: Wir beschäftigen Arbeitnehmer mit durchschnittlichen Personalkosten von ,00. Wir erwarten eine Lohnsteigerung von 3,5 %, sodass ein Mitarbeiter etwa ,00 kosten wird. S.28
29 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer Plausibilität bedeutet nicht Prüfung bis in das kleinste Detail Eine Plausibilitätsprüfung ist nur eine Prüfung auf Schlüssigkeit, jedoch keine Überprüfung der Angaben bis ins Einzelne - Richtige tarifliche Eingruppierung jedes Mitarbeiters kann und muss nicht überprüft werden - Aufschlüsselung bis in alle Details ist datenschutzrechtlich problematisch Für die Plausibilität reicht Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers, dass die Einstufung der Mitarbeiter sachgerecht ist Das Vorhandensein einer Mitarbeitervertretung bzw. eines Betriebsrats Hier wird unterstellt, dass eine sachgerechte Einstufung erfolgte S.29
30 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer Vorjahresrisiken nicht generell unplausibel Kostensteigerung wegen Fehlkalkulation Kosten im Vorjahr bewusst niedriger in Ansatz gebracht Erhöhte Substantiierungspflicht durch Beibringung weiterer Unterlagen Der erhöhten Substantiierungspflicht ist beispielsweise nicht genügt, wenn eine erhebliche und nicht durch Fakten belegte Erhöhung der Personalkosten allein mit der Orientierung an dem durchschnittlichen tariflichen Arbeitgeberaufwand pro Vollzeitstelle begründet wird. Energiekosten Höhere Fachkraftquote In der Regel ist keine weitere Erläuterung mehr von Nöten Lohnkosten S.30
31 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer Externer nach neuer Rechtsprechung ab 2009, neu strukturiertes Schema Pflegeheim 2 Pflegeheim 1 Pflegeheim 3 Ableitung des Pflegesatzes durch Pflegeheim 6 Pflegeheim 5 Relevantes Marktumfeld mit ähnlichen Dienstleistungen Pflegeheim 4 Bei Nachweis der Angemessenheit ist die Leistungsgerechtigkeit des Pflegesatzes gewährleistet Besonderheiten der Einrichtung sind zu berücksichtigen. S.31
32 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer Merkmale, die höhere Pflegesätze rechtfertigen Leistungsbeeinflussende Verhältnisse - Einzelzimmer, Doppelzimmer, Nasszellen, Gemeinschaftsräume - Durchschnittliche Auslastung, Pflegestufen - Personalschlüssel - Tarifliche Bindungen bzw. Arbeitsvertragsrichtlinien, gegebenenfalls aufgegliedert nach Bereichen Weitere Leistungsbeeinflussende Verhältnisse Angabe zu Bewohnern wie - gerontopsychiatrisch veränderte Bewohner (Demenz, Depression) - psychisch kranke Bewohner - Apalliker - MS-Kranke - Rollstuhlfahrer - Vollständig immobile Bewohner - Inkontinente Bewohner - Durchschnittsalter, z.b. 85,73, also fast 86 Jahre - Verhältnis von Platzzahl und Neuaufnahme von Bewohnern im letzten Jahr z. B. 50 Neuaufnahmen bei 80 Plätzen ( 62,5%) S.32
33 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer Merkmale, die höhere Pflegesätze rechtfertigen Zum zu stellende Leistungen - Besondere Pflegekonzepte, z.b. Pflegemodell nach Monika Krohwinkel Bezugspflege, spezielle Wohngruppen Ergotherapie, Sturzprävention, Gedächtnistraining Beschäftigungstherapie, Basteln, Hand- und Werkarbeit, Singen Spielen, Musizieren Sitztanz, Gymnastik, Rundum-fit- Gruppe Kochen, Backen Vorlesestunden, Altennachmittage Weitere zum zu stellende Leistungen - Angebote, die die Selbständigkeit und die Freude im Alter fördern Feste, Konzerte, Ausflüge, Ausstellungen Dia- und Filmvorträge, Kinonachmittage, Clowns im Dienst, kulinarische Abende Gottesdienste, Andachten, Einzelseelsorge, Konzeption Sterbebegleitung Besuchs- und Einkaufsdienst Schuh- und Bekleidungsmobil, Service für Seh- und Hörhilfe Hauszeitung, Hausbibliothek S.33
34 Agenda 1 Einleitung und Einführung in 82 SGB XI 2 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer 3 Risikozuschlag (Überblick) 4 Fazit und Konsequenzen Folie 34
35 Risikozuschlag und Eigenkapitalverzinsung im Detail Risikozuschlag Der Risikozuschlag in der Rechtsprechung LSG Baden-Württemberg vom L 4 P 1629/10 KL Sachverhalt Urteil Zuschlag von 3% auf die Pflegesätze und Entgelte für U + V verlangt als Risiko- und Wagniszuschlag für Lohnfortzahlungen bei Epidemien, Grippewellen und Unfallereignissen Abfindungen, Eltern- und Altersteilzeit Nicht (voll) versicherbare Elementarschäden Fehlerhafte Einstufung von Bewohnern Verzögerte Erhöhung der Pflegestufen Forderungsausfälle Ein Risiko- und Wagniszuschlag ist nach der Rechtsprechung nicht grundsätzlich ausgeschlossen Diese Zuschläge müssen aber nachvollziehbar sein und konkret belegt werden Folie 35
36 Agenda 1 Einleitung und Einführung in 82 SGB XI 2 2-stufiges Pflegesatzverfahren & neuer externer 3 Risikozuschlag (Überblick) 4 Fazit und Konsequenzen Folie 36
37 Zwischenfazit und Konsequenzen Folgende Fallstricke sind im Rahmen von Pflegesatzverhandlungen zu beachten: - Herleitung der richtigen Personalkosten Einbeziehung von Erwartungswerten in Personalentwicklung und Preise (Inflation, Auslastung, Belegungsmanagement) - Fiktive EK-Zinsen richtig in die Pflegesätze aufnehmen (nicht mehr in IV-Kostenbeträgen!) - Richtige Umsetzung von Dienstleistungsverträgen - Konsistente Begründung und Dokumentation wesentlicher Berechnungsgrößen im Vorfeld der Verhandlungen - Vorhalten von Plausibilierungsmethoden S.37
38 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ihr Ansprechpartner: Kai Tybussek Rechtsanwalt Geschäftsführender Partner Curacon Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft Scharnhorststr Münster Tel.: 02 51/ Fax: 02 51/ Mobil: 01 73/ Adresse: kai.tybussek@curacon-recht.de Folie 38
Pflegesätze für die stationäre Altenhilfe Gut kalkulieren und erfolgreich verhandeln
Pflegesätze für die stationäre Altenhilfe Gut kalkulieren und erfolgreich verhandeln ALTENHEIM Rechtstag kompakt Hamburg, 24. April 2013 Ass. jur. Jürgen Kehr Agenda 1 Einleitung und Einführung in 82 SGB
MehrCuracon Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbh
Curacon Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Verantwortung zeigen. Recht bekommen. Sicherheit geben. Lösungen bieten. 2 CURACON WEIDLICH RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT mbh Die Curacon Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft
MehrCURACON Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbh
CURACON Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Verantwortung zeigen. Recht bekommen. 2 Sicherheit geben. Lösungen bieten. CURACON WEIDLICH RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT mbh Die Curacon Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft
MehrErlösoptimierung durch offensive Pflegesatzverhandlungen. ALTENHEIM Rechtstag kompakt Berlin, 24. September 2013 RA Kai Tybussek
Erlösoptimierung durch offensive Pflegesatzverhandlungen ALTENHEIM Rechtstag kompakt Berlin, 24. September 2013 RA Kai Tybussek CURACON im Überblick Rund 250 Mitarbeiter, davon 24 Wirtschaftsprüfer, 50
MehrErlösoptimierung durch offensive Pflegesatzverhandlungen. ALTENHEIM Rechtstag kompakt Frankfurt, 2. Oktober 2013 RA Kai Tybussek
Erlösoptimierung durch offensive Pflegesatzverhandlungen ALTENHEIM Rechtstag kompakt Frankfurt, 2. Oktober 2013 RA Kai Tybussek CURACON im Überblick Rund 250 Mitarbeiter, davon 24 Wirtschaftsprüfer, 50
MehrDie Pflegebedürftigkeit wird durch ein Begutachtungsverfahren überprüft. Dabei sind sechs Bereiche entscheidend:
Änderungen rund um die Pflege zum 01.01.2017 Das 2. Pflegestärkungsgesetz Durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird die Soziale Pflegeversicherung zum 1.1.2017 auf eine neue Grundlage gestellt.
MehrDie neue BSG-Rechtsprechung zu 82 Abs. 3 SGB XI. Konsequenzen für Dienste und Einrichtungen
Die neue BSG-Rechtsprechung zu 82 Abs. 3 SGB XI Konsequenzen für Dienste und Einrichtungen Dr. Frank Brünner Rechtsanwalt Rechtsanwälte Bender & Philipp Reichsgrafenstr. 16 79102 Freiburg Tel. 0761/137618-0
MehrLeistungsrechtliche Umsetzung der Pflegeversicherung (SGB XI)
Leistungsrechtliche Umsetzung der Pflegeversicherung (SGB XI) Tagung Chambre des salariés zur Pflegeversicherung am 21.04.2015 20.04.2015 Harald Kilian St. Ingbert 1 Referent Harald Kilian Referent Altenhilfe
MehrInformationen zu den Heimkosten und Leistungen im Heim
Informationen zu den Heimkosten und Leistungen im Heim Wir begleiten Menschen. Wir ermöglichen mit unseren vielfältigen Angeboten älteren Menschen einen individuellen und selbstbestimmten Lebensweg, den
MehrPflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege
Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege zwischen nachfolgend Träger genannt und der dem der der Pflegekasse bei der AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Am Fallersleber
MehrWorkshop I - Erlössteigerung im Pflegeheim Auswirkungen der neuen Grundsätze bei Pflegesätzen und IV-Kosten
Workshop I - Erlössteigerung im Pflegeheim Auswirkungen der neuen Grundsätze bei Pflegesätzen und IV-Kosten ALTENHEIM Rechtstag kompakt Berlin, 24. September 2013 RAin Lena Ertlmaier Agenda 1 Review Kriterien
MehrDie Pflegesatzverhandlung
Die Pflegesatzverhandlung Praxisleitfaden für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen von Ralf Kaminski 1. Auflage ESV Berlin 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 503 15833 1
MehrInvestitionskosten und Pflegesätze auf dem Prüfstand. Hamburg, 24. April 2013 RA Kai Tybussek
Investitionskosten und Pflegesätze auf dem Prüfstand Hamburg, 24. April 2013 RA Kai Tybussek CURACON im Überblick Rund 250 Mitarbeiter, davon 24 Wirtschaftsprüfer, 50 Steuerberater und 14 Rechtsanwälte
Mehr14. Münsterische Sozialrechtstagung am 5. Dezember 2008
14. Münsterische Sozialrechtstagung am 5. Dezember 2008 Statement des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Referent: Dr. Holger Berg Geschäftsführer des MDK Westfalen-Lippe Burgstr. 16 48151
MehrVereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege und der Kurzzeitpflege
I. Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege und der Kurzzeitpflege Zwischen der als Träger der Pflegeeinrichtung - nachfolgend
Mehr5 Monate nach der Reform... Dr. Markus Plantholz Fachanwalt für Medizinrecht
5 Monate nach der Reform... Dr. Markus Plantholz Fachanwalt für Medizinrecht I. Gesamtversorgungsvertrag ( 72 Abs. 2 SGB XI) - Gesetzesbegründung: einheitliche Leitung soll ermöglicht werden - Voraussetzung:
MehrDie Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Das 2. Pflegestärkungsgesetz Durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird die Soziale Pflegeversicherung zum 1.1.2017 auf eine neue Grundlage
MehrHerzlich willkommen! 2. Pflegestärkungsgesetz AOK Rheinland/Hamburg Stand:
Herzlich willkommen! AOK Rheinland/Hamburg Stand: 23.09.2016 Die neuen Leistungen der AOK Rheinland/Hamburg Vollstationäre Pflege Pflegegrad 2 bis 5 In den Pflegegraden 2 und 3 sind die Leistungsbeträge
MehrCheckliste für den Ablauf eines Vergabeverfahrens nach VOL/A 2009 bei SGB II Trägern
Checkliste für den Ablauf eines Vergabeverfahrens nach VOL/A 2009 bei SGB II Trägern Bottrop, den 28.08.2012 Marianne Eicker-Bix 1. Von der Bedarfserhebung bis zur Wahl der Vergabeart Bezeichnung des Dienstleistungsauftrages
MehrMuster: Vertragsvereinbarung über ambulante pflegerische Versorgung nach SGB XI/120 Pflegevertrag. Frau / Herr...
Muster: Vertragsvereinbarung über ambulante pflegerische Versorgung nach SGB XI/120 Pflegevertrag Zwischen Pflegebedürftige[r] Frau / Herr... und dem Pflegedienst... wird vereinbart : Vorbemerkung : Ziel
MehrKeine Alternative? So verhandeln Sie Ihre SGB XI- Vergütung individuell
Keine Alternative? So verhandeln Sie Ihre SGB XI- Vergütung individuell ALTENPFLEGE Management Kongress Hannover, 25.03.2014 Rechtsanwalt Henning Sauer Fachanwalt für Sozialrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht
MehrStatus Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz
Status Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz 6. November 2012, Wolfsburg GKV-Spitzenverbandes Gliederung Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Bewertung des Gesetzes Fazit 2 Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - Aktueller
MehrPflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI)
Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI) vom: für die Pflegeeinrichtung: Der Träger der Pflegeeinrichtung: X X und die AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.
MehrLeistungstyp 25. Anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen
Leistungstyp 25 Anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen Arbeits- und Betreuungsangebote für Erwachsene im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen Dieser Leistungstyp ist Bestandteil
MehrErgebnisniederschrift. über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge. am 24. März in Berlin
über die Sitzung der am in Berlin Inhaltsübersicht Seite Top 1 Abgrenzung zwischen dem nachgehenden Leistungsanspruch nach 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V, der Auffang-Versicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 13
MehrStaatliche Unterstützungsleistungen bei der Finanzierung der Kosten vollstationärer Einrichtungen
Staatliche Unterstützungsleistungen bei der Finanzierung der Kosten vollstationärer Einrichtungen Referent: Rainer Sobczak Sachgebietsleiter der Wirtschaftlichen Hilfe in Einrichtungen beim der Stadt Duisburg
MehrErhöhung der Entgelte in vollstationären Pflegeeinrichtungen zum 01.03.2015. mit diesem Schreiben machen wir eine Erhöhung der Heimentgelte geltend.
Erhöhung der Entgelte in vollstationären Pflegeeinrichtungen zum 01.03.2015 Sehr geehrte Damen und Herren mit diesem Schreiben machen wir eine Erhöhung der Heimentgelte geltend. Vor Aufnahme der Verhandlungen
MehrPflegesatzverhandlung und Schiedsstellenverfahren Chancen für Steuerberater. Seminar für die DATEV eg von RA Ralf Kaminski, LL.M.
Pflegesatzverhandlung und Schiedsstellenverfahren Chancen für Steuerberater Seminar für die DATEV eg von RA Ralf Kaminski, LL.M. Die Pflegesatzverhandlung: Steuerberater sollten frühzeitig involviert werden
MehrDie Pflegereform 2017 Fragen und Antworten
Die Pflegereform 2017 Fragen und Antworten 1. Warum ist eine Pflegereform notwendig? Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit orientiert sich heute vor allem an den körperlichen Einschränkungen des Betroffenen
MehrBFW - Fachtagung der Kliniksozialdienste 22. Oktober 2013
BFW - Fachtagung der Kliniksozialdienste 22. Oktober 2013 Das Entlassmanagement nach dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz STAATLICH ANERKANNTE FACHHOCHSCHULE Programm A. Einführung B. Die Hintergründe C.
MehrGesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI
Gesamtversorgungsvertrag nach 72 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und AOK Baden-Württemberg, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse
MehrDas Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) in Kraft ab 01.01.2013
Das Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) in Kraft ab 01.01.2013 Schwerpunkte 1. Verbesserte Leistungen für Demenzerkrankte 2. Betreuungsleistung 3. Zeitleistung und Kombileistung 4. Kurzzeit- und Verhinderungspflege
MehrNachbarschaftshilfe / Land Sachsen. Pflegestammtisch Dresden, 08. Oktober 2014 Claudia Schöne, Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen
Nachbarschaftshilfe / Land Sachsen Pflegestammtisch Dresden, 08. Oktober 2014 Claudia Schöne, Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen Grundlagen Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz haben Anspruch
MehrBeihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege
Fachbereich Thematik Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege I. Allgemeines Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen
MehrInhaltsübersicht. Vollstationäre Pflege. Normen 43 SGB XI. Kurzinfo
Vollstationäre Pflege Normen 43 SGB XI Kurzinfo Vollstationäre Pflege kann nach den Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen über die Abgrenzung der Merkmale der Pflegebedürftigkeit und der Pflegestufen
MehrLeistungsgerechte Vergütung für ambulante Pflegedienste Deutscher Pflegekongress am 13. Mai in Berlin
Leistungsgerechte Vergütung für ambulante Pflegedienste Deutscher Pflegekongress am 13. Mai in Berlin Prof. Dr. Heinz Rothgang Zentrum für Sozialpolitik, Universität Bremen Zum Einstieg: Drei Grundfragen
MehrEntbürokratisierung in der Pflege Strukturmodell Effizienzsteigerung der Pflegedokumentation. - Sozialrechtliche und heimrechtliche Einordnung -
Entbürokratisierung in der Pflege Strukturmodell Effizienzsteigerung der Pflegedokumentation - Sozialrechtliche und heimrechtliche Einordnung - Pflegekongress Berlin, 31.01.2015 Dr. Albrecht Philipp Rechtsanwalt
MehrSoziale Sicherung - Einzelplan 4 (2012)
Soziale Sicherung - Einzelplan 4 (2012) Vereinbarungsrecht des SGB XII Subsidiarität Vereinbarung als Leistungsvoraussetzung 75 Grundsätze Abgrenzung zum SGB XI Vereinbarungselemente Vereinbarungsvoraussetzungen
MehrQualität wird transparent- Pflegenoten für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen
Qualität wird transparent- Pflegenoten für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen Menschen, die im Alter auf Grund von Pflegebedürftigkeit Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst benötigen
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrMerkblatt Beihilfe Information über vollstationäre Pflege bis Januar 2017
Seite 1. Rechtsgrundlagen 2 2. Voraussetzungen 2 2.1 Pflegebedürftigkeit 2 2.2 Pflegeeinrichtungen 2 3. Beihilfefähige Aufwendungen 2 3.1 Unterkunft und Verpflegung, 2 3.2 Pflege 2 4. Antragstellung, Abschlagszahlung,
MehrGute Pflege hat ihren Preis. Informationen zu Pflegesätzen und Leistungen im Pflegeheim
Gute Pflege hat ihren Preis Informationen zu Pflegesätzen und Leistungen im Pflegeheim Gute Pflege hat einen Namen Vertrauenspartner sein für alle, die mit uns zu tun haben. So hat es die Evangelische
Mehr13. Wahlperiode
13. Wahlperiode 03. 12. 2002 Kleine Anfrage der Abg. Heike Dederer GRÜNE und Antwort des Sozialministeriums Ambulante Rehabilitation in Baden-Württemberg nach Einführung des SGB IX Kleine Anfrage Ich frage
MehrVorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung
8.5 Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung vom. Juni 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 5a des Bundesgesetzes vom 8. März 994 über die Krankenversicherung
MehrDas neue Hospiz- und Palliativgesetz, ein Beitrag zur würdevollen Versorgung am Ende des Lebens. Till Hiddemann Bundesministerium für Gesundheit
Das neue Hospiz- und Palliativgesetz, ein Beitrag zur würdevollen Versorgung am Ende des Lebens Till Hiddemann Bundesministerium für Gesundheit Sterbende Menschen gehören in die Mitte der Gesellschaft
MehrAltenpflegeeinrichtungen im Landkreis Bamberg
Landratsamt Bamberg Altenpflegeeinrichtungen im Landkreis Bamberg Beteiligung 2013 an der Aktion Kurzzeitpflegeplätze in der Ferienzeit Anschrift Träger Tagessatz Hephata Aschbach Hohner Weg 10 96132 Schlüsselfeld-
MehrGesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI
Gesamtversorgungsvertrag nach 72 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse
MehrTarifbindung in der Pflegesatzverhandlung
Tarifbindung in der Pflegesatzverhandlung Diakonie Rheinland-Pfalz, 29.01.2014 Unsere Kanzlei Bundesweit tätige Fachkanzlei für die Sozialwirtschaft Umfassende Rechtsberatung und Vertretung von Pflegeeinrichtungen
MehrBrandenburger Kommission Teupitz, den nach 93 BSHG (BK 93 ) -Land Brandenburg -
Brandenburger Kommission Teupitz, den 19.10.2000 nach 93 BSHG (BK 93 ) -Land Brandenburg - Beschluss Nr. 3 / 2000 vom 19.10. 2000 Vergütungsmitteilung für die Jahre 2001und 2002 für Bewohner in vollstationären
MehrKontrakturenprophylaxe. Was bedeutet es für die Qualitätsprüfungen?
Kontrakturenprophylaxe Was bedeutet es für die Qualitätsprüfungen? Matthias Ernst MDK Niedersachsen DBfK Fachgespräch Kontrakturenprophylaxe 22. November 2012 Hannover Geschäftsbereich Qualitätsmanagement
Mehr2. Pflegestufen werden Pflegegrade
Inhalt 1. Einleitung... 2 2. Pflegestufen werden e... 2 3. Kosten... 4 3.1 Grundsätzliches... 4 3.1.1 Ein- und Auszug... 4 3.1.2 Abwesenheiten... 5 3.2 Pflegekosten... 7 3.2.1 Beträge... 9 3.2.2 Bestandschutz...
MehrLeitsätze. Tenor. Tatbestand
LSG Baden-Württemberg Urteil vom 7.12.2007, L 4 P 2769/06 Festsetzung der Pflegesätze durch die Schiedsstelle - Überschreitung des Beurteilungsspielraums Leitsätze Die Schiedsstelle überschreitet den ihr
MehrPflegesatzvereinbarung für die vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege nach 85 SGB XI
Pflegesatzvereinbarung für die vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege nach 85 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse Nr des Trägers PLZ Ort des Trägers (Leistungserbringer) und der/dem Pflegekasse
Mehr(2) Gemäß 75 Abs. 3 SGB XI werden folgende Personalrichtwerte für Pflege und Betreuung in Form folgender Bandbreiten vereinbart:
Änderung des Rahmenvertrages über die vollstationäre pflegerische Versorgung gem. 75 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 10.07.1997 Fassung vom 06.12.2003 Abschnitt III Maßstäbe und Grundsätze
MehrAG 10. Das BTHG Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen
AG 10 Das BTHG Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen 1. Ausgangssituation 2. Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen 3. Auswirkungen auf die Finanzierung 4.
MehrBeihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege gemäß 39 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege gemäß 39 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) Seite 1. Rechtsgrundlage 2 2. Voraussetzungen 2 2.1 Pflegebedürftigkeit 2 2.2 Pflegeeinrichtungen 2
MehrTHERESIA-ALBERS-STIFTUNG. Heimkosten - Info. Herzlich Willkommen im Altenheim St. Josef
Heimkosten - Info Herzlich Willkommen im Altenheim St. Josef Vollstationäre Pflege Wer hat Anspruch? Wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder nicht in Betracht kommt, hat der Versicherte
MehrSitzung des Hauptausschusses des Bayerischen Bezirketags am Reform der Pflegeversicherung: Pflegestärkungsgesetz II
Sitzung des Hauptausschusses des Bayerischen Bezirketags am 25.02.2016 Reform der Pflegeversicherung: Pflegestärkungsgesetz II 1 Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs: Bisheriger Begriff
MehrUmsetzungsempfehlungen. zur Feststellung von Personen. mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und. zur Bewertung des Hilfebedarfs
Stand: 27.06.2008 Umsetzungsempfehlungen zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Bewertung des Hilfebedarfs im ambulanten Bereich und zur Feststellung eines
MehrSchulungseinheit Nr. 6: Qualitätsprüfung durch den MDK
Schulungseinheit Nr. 6: Qualitätsprüfung durch den MDK Schulungsziel Zielgruppe Zeitrahmen Schulungsinhalt Dokumente Vermittlung der Grundlagen und Konsequenzen einer Qualitätsprüfung durch den MDK Pflegefachkräfte,
MehrWas bringt das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung?
Was bringt das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung? AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Helmut Glenewinkel Hannover, 15.11.2012 AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Pflegeneuausrichtungsgesetz
MehrPflegestärkungsgesetz III Änderungen des SGB XII
Pflegestärkungsgesetz III Änderungen des SGB XII Wesentliche Ziele u. Inhalte des PSG III Bessere Pflegeberatung - kommunale Pflegestützpunkte - stärkere Einbeziehung von Angehörigen - Beratungsgutscheine
MehrDas Persönliche Budget
Das Persönliche Budget Erfahrungen aus Deutschland Prof. Dr. Gudrun Wansing Universität Kassel Institut für Sozialwesen FG Behinderung und Inklusion Übersicht 1. Hintergrund und Zielsetzung des Persönlichen
MehrInformationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
NIEDERSÄCHSISCHE VERSORGUNGSKASSE Stand: 01.01.2015 Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit im häuslichen und teilstationären Bereich Dauernde Pflegebedürftigkeit
MehrZusätzliche Betreuungsleistungen 45b SGB XI
Zusätzliche Betreuungsleistungen 45b SGB XI (1) Pflegebedürftige, die die Voraussetzungen des 45a erfüllen, können neben den in diesem Kapitel vorgesehenen Leistungen der ambulanten und teilstationären
MehrQualität der stationären Pflegeeinrichtung Pflege im Keltenhof Senioren- und Pflegeheim
dem 1. nuar 2014 gültigen Qualität der stationären Pflegeeinrichtung Pflege im Keltenhof Senioren- und Pflegeheim Hauptstr. 16, 94351 Feldkirchen Tel.: 09420 1308 Fax: 09420 1464 pflege-im-keltenhof@t-online.de
MehrVertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen
Vertrag nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen z w i s c h e n der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf u n d der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf, Kassenärztlichen
MehrI. Pflegemodell. Pflegekonzept des Pflegedienstes soleo Seite 02 /6
Pflegekonzept des Pflegedienstes soleo Seite 02 /6 I. Pflegemodell Die Pflege unseres Dienstes orientiert sich nach dem Modell der ganzheitlich fördernden Prozesspflege von Frau Prof. Monika Krohwinkel.
MehrBeihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege
Fachbereich Thematik Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege I. Allgemeines Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen
MehrGesetzentwurf zum Wohn-, Teilhabe und Pflegegesetz (WTPG) im öffentlichen Dialog. Häufig gestellte Fragen - FAQ
- 1 - Gesetzentwurf zum Wohn-, Teilhabe und Pflegegesetz (WTPG) im öffentlichen Dialog Häufig gestellte Fragen - FAQ September 2013 Ermöglicht das neue Gesetz tatsächlich mehr Innovation als bisher und
MehrVortrag. Niedrigschwellige Betreuungsangebote für den gerontopsychiatrischen Bereich und für geistig behinderte ältere Menschen
Vortrag Niedrigschwellige Betreuungsangebote für den gerontopsychiatrischen Bereich und für geistig behinderte ältere Menschen Netzwerk moderne kommunale Seniorenpolitik Niedersachsen Modul 3 16. Juni
Mehr- andererseits. Präambel
Rahmenvereinbarung gem. 86 Abs. 3 SGB XI zur Umsetzung der Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung vom 22.11.2011 sowie zur Refinanzierung der Ausgleichsbeträge
MehrDie Entwicklung der Pflegeversicherung. Open Campus Universität Bremen. 11. Juli 2015
Die Entwicklung der Pflegeversicherung Open Campus Universität Bremen 11. Juli 2015 1 Inhalt Entstehungsgeschichte - Armutsrisiko bei Pflegebedürftigkeit Definition von Pflegebedürftigkeit - Gehört Demenz
MehrRechtliche Grundlagen Ambulant betreuter Wohngemeinschaften. Fachtagung am Christina Lecke. Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v.
Rechtliche Grundlagen Ambulant betreuter Wohngemeinschaften Christina Lecke Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v., Geschäftsbereich Pflege, Alten- und Behindertenarbeit Fachtagung am 04.07.2013 Überblick:
Mehr50% oder weniger ja 1%-Methode darf nicht angewendet werden
Prüfungsschema: Private PKW-Nutzung PKW im Betriebsvermögen Umfang der betrieblichen Nutzung mehr als 50% Aufzeichnung der Fahrten oder Glaubhaftmachung nein ja Fahrtenbuch oder 1%-Methode 50% oder weniger
MehrGesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Transparenzverfahren
Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Transparenzverfahren 1 Transparenzverfahren Gesetzliche Grundlage 115 Abs. 1a SGB XI Veröffentlichung
MehrS e n i o r e n e i n r i c h t u n g der Stadt Landsberg am Lech. Wirtschaftsplan. des Geschäftsjahres. Seite 1
Heilig-Geist-Spital S e n i o r e n e i n r i c h t u n g der Stadt Landsberg am Lech Wirtschaftsplan des Geschäftsjahres 2015 Stand: 20.11.2014 Seite 1 Seite 2 Inhaltsübersicht Seite 5 Bericht Seite 6
MehrÖkumenische Sozialstation Prien Was bringt das neue Pflegestärkungsgesetz (PSG II)? Ökumenische Sozialstation Prien PSG II
Ökumenische Sozialstation Prien Was bringt das neue Pflegestärkungsgesetz (PSG II)? 2 Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kernstück des PSG II ist die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs.
MehrWie Sie die Nutzerinnen und Nutzer Ihrer Pflegeeinrichtung korrekt über die neuen Entgelte informieren
Wie Sie die Nutzerinnen und Nutzer Ihrer Pflegeeinrichtung korrekt über die neuen Entgelte informieren Eine Handreichung für stationäre Einrichtungen www.wir-stärken-die-pflege.de Sehr geehrte Damen und
MehrDie Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt 2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,
MehrSTATISTISCHES LANDESAMT. Verzeichnis. im Freistaat Sachsen. Stand: 15. Dezember VZ AMBPFLEG - 2j/13
STATISTISCHES LANDESAMT Verzeichnis im Freistaat Sachsen Stand: 15. Dezember 2013 VZ AMBPFLEG - 2j/13 Inhalt Vorbemerkungen 3 Seite Erläuterungen 3 Tabellen Teil I Ambulante Pflegedienste NUTS 2-Region
MehrVorvertragliche Informationen zur vollstationären Pflege im Seniorenzentrum St. Fridolin nach 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
Vorvertragliche Informationen zur vollstationären Pflege im Seniorenzentrum St. Fridolin nach 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (Stand Januar 2012) Sehr geehrte/r Sie suchen derzeit einen Platz in einer
MehrErgänzungsvereinbarung. zum. Rahmenvertrag. gemäß 75 Abs. 1 SGB XI. zur Sicherstellung der vollstationären Pflege
Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Sicherstellung der vollstationären Pflege im Land Brandenburg vom 03.12.2013 zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen im Land Brandenburg,
MehrAuszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (1) Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung,
MehrNiedrigschwelliger Betreuungsangebote gem. 45 b Abs.1 S.6 Ziffer
Anerkennung Niedrigschwelliger Betreuungsangebote gem. 45 b Abs.1 S.6 Ziffer 4 SGB XI Ihre Organisation beabsichtigt im Landkreis Esslingen ein niedrigschwelliges Betreuungsangebot für Menschen mit Demenz,
MehrAbrechnungsmöglichkeiten des 45 SGB XI. Ehrenamtlicher Seniorenbegleitservice der Stadt Dortmund. Sabine Dahlmann, Koordinatorin
Abrechnungsmöglichkeiten des 45 SGB XI Ehrenamtlicher Seniorenbegleitservice der Stadt Dortmund Sabine Dahlmann, Koordinatorin Gründe für den Unterstützungsbedarf: Eine steigende Lebenserwartung mit mehr
MehrSätze laut Pflege-Stärkungsgesetz II in der Pflegeversicherung
Änderungen in der Pflegeversicherung Ab dem 1. Januar 2016 gelten kleinere Änderungen hinsichtlich der Pflegeleistungen. Im Zusammenhang mit der Ersatz- und Kurzzeitpflege steigt der Anspruch auf Pflegegeld
MehrWelche Bedeutung hat das Patientenrechtegesetz für die Pflege?
Welche Bedeutung hat das Patientenrechtegesetz für die Pflege? Dr. Alexandra Jorzig Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Mediatorin im Gesundheitswesen I. Anwendbarkeit der 630 a ff. BGB auf die
MehrVitalis Wohnpark Preußisch Oldendorf
Vitalis Wohnpark Preußisch Oldendorf Konzept zusätzliche Betreuung gemäß 87b SGB XI Jahnstraße 3 32361 Preußisch Oldendorf Tel. (0 57 42) 96 97-7 Fax (0 57 42) 96 97 98 www.vitalis-wohnpark.de Email: vpro@vitalis-wohnpark.de
Mehrin der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) in der Fassung vom 2. April 2014
Satzung über die Nutzung und die Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) in der Fassung vom 2. April 2014 Die Neufassung berücksichtigt die a) Satzung
MehrPFLEGESTÄRKUNGSGESETZ II. Übersicht für Bewohner der Seniorenresidenz
PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ II Übersicht für Bewohner der Seniorenresidenz www.heidehaus.de Inhaltsverzeichnis 5 Pflegestärkungsgesetz Was bedeutet das neue Gesetz? 8 Pflegebedürftigkeitsbegriff und Begutachtungsrichtlinie
MehrDie Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar Quelle: bpa
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Quelle: bpa Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt 2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung
MehrSozialverband. OV - Münstertal Klaus-J. Streu Tel.: *
Sozialverband Klaus-J. Streu Tel.: 07636-787 26 14 * E-Mail kjstreu@t-online.de -1- Geplante Änderungen und Neuregelungen durch ein Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung
MehrPflege 29,81 47,12 67,87 89,42 102,01. Ausbildungsumlage 3,69 3,69 3,69 3,69 3,69. Zwischensumme 33,50 50,81 71,56 93,11 105,70
PREISBLATT 1 Entgelte pro Tag vollstationär * Pflege 29,81 47,12 67,87 89,42 102,01 Ausbildungsumlage 3,69 3,69 3,69 3,69 3,69 Zwischensumme 33,50 50,81 71,56 93,11 105,70 Unterkunft 18,37 18,37 18,37
MehrPflege 29,34 47,15 68,54 90,76 103,35. Ausbildungsumlage 3,69 3,69 3,69 3,69 3,69. Zwischensumme 33,03 50,84 72,23 94,45 107,04
PREISBLATT 1 Entgelte pro Tag Vollstationär * Pflege 29,34 47,15 68,54 90,76 103,35 Ausbildungsumlage 3,69 3,69 3,69 3,69 3,69 Zwischensumme 33,03 50,84 72,23 94,45 107,04 Unterkunft 16,94 16,94 16,94
MehrWorkshop 4: Medizin trifft Recht Sozialrechtliche Verankerung der DNQP-Expertenstandards
Workshop 4: Medizin trifft Recht Sozialrechtliche Verankerung der DNQP-Expertenstandards Jan Richter, Qualitätssicherungskonferenz 2010 09.12.2010 Agenda -Sozialgesetzbuch I bis XII - Qualitätssicherung
MehrErstantrag. I. Allgemeine Angaben. II. Projektbeschreibung (ggf. auf ein Beiblatt)
VI 4 / 33457/ / Zutreffendes ankreuzen oder ausfüllen Erstantrag auf Bewilligung einer staatlichen Zuwendung für die Förderung von Angehörigenarbeit nach den Grundsätzen für die Förderung im Bayerischen
MehrVereinbarkeit von Familie und Beruf TIPPS UND INFORMATIONEN. Bildelement: Altenpflege. Betreuung / Pflege von Angehörigen.
Bildelement: Altenpflege Vereinbarkeit von Familie und Beruf TIPPS UND INFORMATIONEN Betreuung / Pflege von Angehörigen Bildelement: Logo ELDER CARE Betreuung und Pflege von Angehörigen Der englische Begriff
MehrWie ist die Zielsetzung einer vollständigen Barrierefreiheit im ÖPNV bis 01. Januar 2022 zu verstehen?
Wie ist die Zielsetzung einer vollständigen Barrierefreiheit im ÖPNV bis 01. Januar 2022 zu verstehen? Prof. Dr. Christofer Lenz VDV/WBO-Infoveranstaltung Barrierefreiheit im ÖPNV Ungelöste Finanzierungsfragen?,
MehrDas Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
- Die aktuelle Umsetzung in der Praxis neben Leistungen nach dem SGB XII - 21.01.2013 Referent: Rainer Kulenkampff, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Themen: I. Die Ziele und wesentlichen
Mehr