Workshop I - Erlössteigerung im Pflegeheim Auswirkungen der neuen Grundsätze bei Pflegesätzen und IV-Kosten

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Workshop I - Erlössteigerung im Pflegeheim Auswirkungen der neuen Grundsätze bei Pflegesätzen und IV-Kosten"

Transkript

1 Workshop I - Erlössteigerung im Pflegeheim Auswirkungen der neuen Grundsätze bei Pflegesätzen und IV-Kosten ALTENHEIM Rechtstag kompakt Berlin, 24. September 2013 RAin Lena Ertlmaier

2 Agenda 1 Review Kriterien der Pflegesatzfindung seit Das BSG-Urteil vom Ermittlung der Pflegesätze in der Praxis 4 Besonderheiten des Hausgemeinschaftskonzeptes Folie 2

3 Agenda 1 Review: Kriterien der Pflegesatzfindung seit Das BSG-Urteil vom Ermittlung der Pflegesätze in der Praxis 4 Besonderheiten des Hausgemeinschaftskonzeptes Folie 3

4 Kriterien der Pflegesatzfindung seit 2009 Fortentwicklung der Rechtsprechung Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom : Die Kriterien der Berechnung leistungsgerechter Pflegesätze wurden neu festgelegt Umsetzung der BSG- Rechtsprechung durch das LSG Baden- Württemberg (2011) Bestätigung der Rechtsprechung durch das BSG mit Urteil vom Folie 4

5 Die Kriterien der Pflegesatzfindung seit 2009 Rückblick: 2009 hat das BSG seine bisherige Rechtsprechung in folgenden Punkten aufgegeben (Urteile jeweils vom , Az: B 3 P 7/08 R; B 3 P 6/08 R; B 3 P 8/07 R; B 3 P 9/07 R und B 3 9/08 R): Die Ermittlung eines Marktpreises durch den externen Vergleich Die grundsätzlich fehlende Berücksichtigung der tatsächlichen Gestehungskosten der Einrichtungen Seit 2009 gelten folgende Grundsätze der Pflegesatzfindung: Grundlage sind die von der Einrichtung kalkulierten voraussichtlichen Kosten Diese werden in dem externen Vergleich auf ihre Leistungsgerechtigkeit hin überprüft Das BSG erkennt an, dass die Pflegeleistungen der Einrichtungen unterschiedlich sein können Folie 5

6 Die Kriterien der Pflegesatzfindung seit 2009 Das BSG hat die Bestimmung in einem zweistufigen Verfahren wie folgt ausgestaltet: 1. Stufe: Plausible und nachprüfbare Darlegung der kalkulierten Gestehungskosten Ausgangspunkt: Dem Heim soll es bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglicht werden, seine Aufwendungen zu finanzieren ( 84 Abs. 2 S. 4 SGB XI) 2. Stufe: Prüfung der Leistungsgerechtigkeit in einem externen Vergleich Dies gestaltet sich wie folgt Folie 6

7 Die Kriterien der Pflegesatzfindung seit stufiges Verfahren 1. Stufe: Plausibilisierung Gestehungskosten 2. Stufe: externer Vergleich (Wirtschaftlichkeit) Plausible und nachprüfbare Darlegung der kalkulierten Gestehungskosten Prüfung der Plausibilität der einzelnen Kostenansätze Vermutung der Richtigkeit der Angaben in bestehender Vergütungsvereinbarung bzw. bei bestandskräftigem Schiedsspruch Abweichung der kalkulierten Kosten müssen konkret und nachvollziehbar begründet werden Vergleich mit Vergütungsforderung anderer Einrichtungen für wesentlich gleichartige Leistungen Überprüfung der wirtschaftlichen Angemessenheit, wenn Vergütungsforderung nicht im unteren Drittel der Vergütungsforderungen der Vergleichseinrichtungen liegen Wirtschaftliche Angemessenheit der Personalkosten muss bei Zahlung von Tariflöhnen bejaht werden Folie 7

8 Die Kriterien der Pflegesatzfindung seit 2009 Präzisierung der Darlegungen der Vergütungsforderung durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteile vom ; Az: L 4 P 1221/10 KL und L 4 P 1629/10 KL): Substantiierte und binnendifferenzierte (d.h. Differenzierung nach unterschiedlichen Kostenpositionen) Nachweisführung Reine Kostenkalkulation reicht nicht aus Darlegungs- und Substantiierungslast liegt bei Einrichtungsträger Kosten sind i.d.r. nachvollziehbar, wenn sie zurückzuführen sind auf erhöhte Energiekosten normale Lohnsteigerungsrate Veränderungen im Personalschlüssel Veränderung der Fachkraftquote Folie 8

9 Die Kriterien der Pflegesatzfindung seit Stufe Kostensteigerungen zum Vorjahr sind auch als plausibel anzusehen, wenn sie in der Vergangenheit bewusst zu niedrig kalkuliert wurden, z.b.: um neue Märkte zu erschließen und Kunden zu gewinnen ABER: Erhöhte Substantiierungspflicht hinsichtlich der erhöhten Vergütungsforderungen Folie 9

10 Die Kriterien der Pflegesatzfindung seit Stufe Plausibilität bedeutet keine Prüfung bis in das kleinste Detail (keine strenge Beweispflicht) Die richtige tarifliche Eingruppierung jedes Mitarbeiters kann und muss nicht überprüft werden Es reicht eine Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers bzgl. der sachgerechten Eingruppierung aus Eine sachgerechte Eingruppierung wird bei Vorhandensein eines Betriebsrats unterstellt Damit unterliegt die Eingruppierung einer ausreichenden Kontrolle S.10

11 Kriterien der Pflegesatzfindung seit Stufe Maßgaben des externen Vergleichs : Dient der Bestimmung, ob die von der Einrichtung geforderten Vergütungsforderungen wirtschaftlich angemessen sind und einer wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen. Dabei wird ein Vergleich der Entgelte und der Leistungen der sich in der Pflegesatzverhandlung befindenden Einrichtung mit denen anderer Einrichtungen vorgenommen. Andere Einrichtungen sind alle Einrichtungen im örtlichen Einzugsgebiet (z.b. Bezirk, Stadt oder Landkreis o.ä.) Hinweis: Es werden nur die Vergütungen der wesentlich gleichartigen Leistungen der Vergleichseinrichtungen miteinander verglichen ( 84 Abs. 2 S. 7 SGB XI i.v.m 84 V SGB XI) Folie 11

12 Agenda 1 Review Kriterien der Pflegesatzfindung seit Das BSG-Urteil vom Ermittlung der Pflegesätze in der Praxis 4 Besonderheiten des Hausgemeinschaftskonzeptes Folie 12

13 Durch BSG-Urteil vom verfestigt sich Verfahren der Pflegesatzfindung BSG (Urt. v Az.: B 3 P 2/12 R) bestätigt: Pflegesatzfindung in einem zweistufigen Verfahren auf Grundlage prospektiver Gestehungskosten (1. Stufe) nach Durchführung eines externen Vergleichs (2. Stufe) Folie 13

14 Durch BSG-Urteil vom verfestigt sich Verfahren der Pflegesatzfindung BSG bestätigt seine Rechtsprechung aus dem Jahre 2009: 1. Stufe: Grundlage der Verhandlung über Pflegesätze sind die prognostizierten Gestehungskosten Diese müssen von der Einrichtung plausibel und nachvollziehbar dargelegt werden 2. Stufe externer Vergleich : Vergleichseinrichtungen: Alle anderen Einrichtungen im örtlichen Einzugsgebiet Aber: Feststellung der Leistungsgerechtigkeit durch Vergleich mit Kostenansätzen vergleichbarer Leistungen Folie 14

15 Durch BSG-Urteil vom verfestigt sich Verfahren der Pflegesatzfindung Bestätigung der Fallgruppen in Bezug auf die Durchführung des externen Vergleichs : Vergütungsforderung einer Einrichtung liegt im unteren Drittel der vergleichsweise herangezogenen Pflegesätze/Entgelte Keine Prüfung der wirtschaftlichen Betriebsführung und keine Prüfung der Leistungsgerechtigkeit Vergütungsforderung liegt oberhalb des unteren Drittels Leistungsgerechtigkeit liegt vor, wenn Vergütungsforderung auf nachvollziehbar prognostiziertem höherem Aufwand beruht und dieser im Einzelfall wirtschaftlich angemessen ist Folie 15

16 Gründe für Vergütungsforderung oberhalb des unteren Drittels können sein: Besonderheiten im Versorgungsvertrag Personalintensive Betreuungserfordernisse (z.b. bei besonderen Betreuungserfordernissen von geistig bzw. dementiell Erkrankten) Besondere Leistungsangebote Höhere Pflegeschlüssel für bessere Pflegequalität Lage und Größe und dadurch wirtschaftliche Nachteile gegenüber Vergleichseinrichtungen und wenn dadurch ansonsten eine Versorgungslücke entstünde Folie 16

17 Durch BSG-Urteil vom verfestigt sich Verfahren der Pflegesatzfindung Das BSG äußert sich zur Berücksichtigung von Personalkosten wie folgt: BSG bestätigt wirtschaftliche Angemessenheit und wirtschaftliche Betriebsführung bei: Zahlung von Tariflöhnen Zahlung ortsüblicher Tarife Zahlung nach Arbeitsvertragsrichtlinen (AVR) konfessioneller Einrichtungen Folie 17

18 Neues BSG-Urteil vom Az: B 3 P 2/12 R Hintergrund: Änderung von 84 Abs. 2 S. 4 SGB XI (2008 durch das sog. Pflegeweiterentwicklungsgesetz) einem Pflegeheim muss es bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglicht werden, seine Aufwendungen zu finanzieren. Eine Orientierung an den Mindestlöhnen gemäß der Pflegearbeitsbedingungsverordnung vom , d.h. derzeit 9 /Std. in West bzw. 8 /Std. in Ost soll vermieden werden. Entgeltniveau soll sich auf Dauer nicht dem Mindestlohn-Niveau anpassen. Vermeidung von Tarifflucht, Outsourcing und anderen kostensenkenden Maßnahmen. Folie 18

19 Durch BSG-Urteil vom verfestigt sich Verfahren der Pflegesatzfindung BSG bestätigt im Regelfall auch die wirtschaftliche Angemessenheit und wirtschaftliche Betriebsführung bei: angemessenen übertariflichen Löhnen/Gehältern das Ortsübliche angemessen übersteigenden Gehältern und sogar deutlich über den Preisen anderer Einrichtungen liegenden Löhnen/Gehältern Wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen Folie 19

20 Durch BSG-Urteil vom verfestigt sich Verfahren der Pflegesatzfindung Das BSG nennt Beispiele für sachliche Gründe bei deutlich höheren Gehältern: Angleichung eines Rückstands der Arbeitsentgelte der Pflegekräfte bei gleicher beruflicher Qualifikation / bei vergleichbarer Leistungsqualität, um Gefahr der Abwerbung guter Kräfte durch Konkurrenzunternehmen zu vermeiden Besondere Bezahlung für besonders gute Leistungen Honorierung eines besonderen beruflichen Einsatzes Neue Fallgruppen ergeben sich wohl in Zukunft! Wenn keine sachlichen Gründe Kürzung auf angemessene Höhe Kein Freibrief für Vereinbarungen unbegrenzter Lohnhöhen Folie 20

21 Durch BSG-Urteil vom verfestigt sich Verfahren der Pflegesatzfindung Fallgruppen Personalkosten im Überblick: Tariflöhne/Ortsübliche Gehälter und AVR Ausnahme: angemessen übertarifliche / das Ortsübliche übersteigende Gehälter Deutlich höhere Gehälter Stets wirtschaftlich angemessen und einer wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechend Stets wirtschaftlich angemessen und einer wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechend Können auch wirtschaftlich angemessen sein und einer wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen Keine Kürzung im externen Vergleich Regelmäßig keine Kürzung im externen Vergleich Keine Kürzung im externen Vergleich, wenn sachliche Gründe vorliegen; Kürzung soll sich auf Sondersituationen beschränken Folie 21

22 Durch BSG-Urteil vom verfestigt sich Verfahren der Pflegesatzfindung Das BSG hält folgende Herangehensweise für unzulässig: Keine pauschalen Abschläge tatsächlicher Gestehungskosten, wenn es sich um plausibel gemachte Gestehungskosten handelt Keine Kürzung um einen bestimmten Prozentsatz zur Angleichung an das örtliche Preisniveau Kein Entgegenhalten geringerer Entgelte gegenüber Einrichtungen, die Tariflöhne/Ortsübliche Löhne bezahlen Folie 22

23 Neues BSG-Urteil vom Az: B 3 P 2/12 R Äußerungen des BSG zur Erzielung eines Unternehmergewinns: Pflegevergütung muss Einrichtung Möglichkeit bieten, Gewinne zu erzielen (als Überschuss i.s.v. 84 Abs. 2 S. 5 SGB XI) Zuschlag als angemessene Vergütung für Unternehmerrisiko, zusätzlichen Arbeitseinsatz und einer angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals Bestimmung nicht durch Gesetzgeber vorgezeichnet; Bemessung liegt im Ermessen der Vertragspartner/ der Schiedsstellen Kein pauschaler Zuschlag für ein unkonkretes Risiko Folie 23

24 Durch BSG-Urteil vom verfestigt sich Verfahren der Pflegesatzfindung Das BSG bestätigt Gewinnchance folgendermaßen: Unternehmergewinn Zuschlag zur Pflegevergütung Umsatzbezogener Prozentsatz Steuerung über Auslastungsquote Kein pauschaler Zuschlag für unkonkrete Risiken Betriebsrisiken werden schon über o.g. Zuschlag abgedeckt Folie 24

25 Neues BSG-Urteil vom Az: B 3 P 2/12 R Bei Steuerung der Gewinnchance über Auslastungsquote gilt: Auslastungsquote muss realistisch angesetzt werden, damit bei ordnungsgemäßer Betriebsführung ein Unternehmergewinn erzielt werden kann. BSG lässt anklingen, dass eine Auslastungsquote von 96,5 % wohl zu hoch sei! Es kommt aber auf den Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände an. Folie 25

26 Neues BSG-Urteil vom Az: B 3 P 2/12 R Das BSG stellt also klar, dass Kein zusätzlicher Zuschlag für das Unternehmerrisikos beansprucht werden kann. Dass es mit seiner Äußerung in seinen Urteilen aus 2009 hinsichtlich des Zuschlags einer angemessenen Vergütung u.a. des zu tragenden Unternehmerrisikos folgendes versteht: Der Zuschlag ist dem Vergütungsinteresse und damit der Gewinnchance einer Einrichtung zuzurechnen. Es handelt sich dabei nicht um eine besonders zu ermittelnde Rechnungsposition, die wie die Gestehungskosten einer Einrichtung zu behandeln wären, sondern um einen Bestandteil der Vergütung. Folie 26

27 Neues BSG-Urteil vom Az: B 3 P 2/12 R Unternehmergewinn ist Kehrseite der unternehmerischen Wagnisse eines Pflegeheimträgers Für unvorhersehbare wesentliche Veränderungen Verfahren nach 85 Abs. 7 SGB XI vorgesehen wenn unvorhersehbare Änderungen der zugrundeliegenden Annahmen eingetreten sind. Kostenbelastungen aus betrieblichen Risiken können ausnahmsweise dann berücksichtigt werden, wenn die Einrichtung anhand konkreter Erfahrungswerte in der Vergangenheit/sonstiger nachvollziehbarer Anhaltspunkte belegt, dass Kosten in solcher Höhe im Durchschnitt mehrerer Jahre beim Betrieb einer wirtschaftlich operierenden Einrichtung anfallen würden. Folie 27

28 Agenda 1 Review Kriterien der Pflegesatzfindung seit Das BSG-Urteil vom Ermittlung der Pflegesätze in der Praxis 4 Besonderheiten des Hausgemeinschaftskonzeptes Folie 28

29 Ermittlung der Pflegesätze in der Praxis Zur Darlegung der Gestehungskosten werden üblicherweise in der Praxis vorgefertigte Ecxeltabellen (Kalkulationsblätter, gemeinsamer Nachweis etc.) verwendet werden, die von den Pflegekassen zur Verfügung gestellt werden Solche Kalkulationsblätter ergänzt um gewisse Zusatzinformationen (etwa anonymisierte Lohn- und Gehaltslisten) genügen i.d.r. als Nachweis im Hinblick auf die Darlegung nachvollziehbarer prospektiver Kosten i.s.d. 1.Stufe (s.o.). Dies kann beispielsweise so erfolgen Folie 29

30 Ermittlung der Pflegesätze in der Praxis Angabe Stammdaten Differenzierte Angabe fremdvergebener Leistungen Besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen müssen aber: schriftlich zwischen dem Pflegeheim und dem Pflegebedürftigen vereinbart worden sein Den Landesverbänden der Pflegekassen und den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe vorher schriftlich mitgeteilt worden sein Folie 30

31 Ermittlung der Pflegesätze in der Praxis Angabe des Vereinbarungszeitraums i.d.r. ein Jahr (Vorsicht bei Ansinnen der Pflegekassen auf Festsetzung längerer Zeiträume!) Alle Pflegekassen, die die 5 %- Betreuungsquote erfüllen sowie SHT Anhörung des Heimbeirats immer erforderlich Folie 31

32 Ermittlung der Pflegesätze in der Praxis Anlage A 2 Zuordnung des voraussichtlich zu versorgenden Personenkreises Pflegestufe Voraussichtliche Bewohneranzahl G I II III Aufgliederung der Bewohner nach Pflegestufen III+ / Härtefall Summe Davon Bewohner, die die Leistungsvoraussetzung nach 87b SGB XI erfüllen: Hier Personenanzahl mit der Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf nennen Folie 32

33 Ermittlung der Pflegesätze in der Praxis Zahl der zugelassenen Pflegeplätze: 0 Auslastungsgrad in Prozent 0,00% Pflegetage 0 1. Kostenarten Personalkosten Pflege 1 f. Leistungen 1 RV 1.1. Pflegeklasse G 1.2. Pflegeklasse Pflegeklasse Pflegeklasse Pflegedienstleitung 1.6. Ausbildungsvergütung Prospektive Pflegesatzkalkulation gem. 85 Abs. 3 SGB XI Anlage A3 Pflegeleistungen, Geamtkosten ohne invest. Bereich Behandlungspflege, soziale Betreuung Unterkunft Verpflegung Euro Euro/Tag Euro/Tag Euro/Tag Euro/Tag 100% Weiteres Feld bzgl. Steuerung des Unternehmergewinns über Auslastungsgrad einfügen Formulare sehen i.d.r. noch kein Feld für Zuschlag auf die Vergütung als Gewinnmöglichkeit vor, Ausnahme z.b. Hessen Personalkosten Tariflöhne, AVR ungekürzt übernehmen 2. Betriebsaufwand sonst. Personal 1 50% 50% 2.1. Leitung u. Verwaltung 2.2. Wirtschaftsdienste 2.3. Techn. Dienst 2.4. Qualitätsmanagement 2.5. Summe sonstige Personalk. 3. Betriebsaufwand Sachkosten 50% 50% 3.1. Betreuung 3.2. Med. Sachbedarf 3.3. Steuer, Abgaben, Versicherung 3.4. Energie, Wasser 3.5. Wirtschaftsbedarf 3.6. Verwaltungsbedarf 3.7. Summe sachl. Betriebsaufwand Hier bestünde z.b. die Möglichkeit einen Zuschlag bzgl. der Gewinnchance zu beziffern 4. Aufwendungen nach 82b SGB XI 50% 50% 5. Lebensmittelaufwand 100% Euro/Monat Euro/Tag Euro/Monat Euro/Tag Euro/Monat Euro/Tag Euro/Monat Euro/Tag 6. Gesamtkosten (Faktor 30,42) (Faktor 30,42) (Faktor 30,42) (Faktor 30,42) 6.1. Pflegeklasse G 6.2. Pflegeklasse Pflegeklasse Pflegeklasse 3 Betriebsaufwand/Sachaufwand erfassen 1) siehe Anlage A4 (Einrichtungsindividuelle personelle Ausstattung) Folie 33

34 Ermittlung der Pflegesätze in der Praxis Anlage A4 Einrichtungsindividuelle personelle Ausstattung Personalschlüssel Bereich Kosten / Stelle Stellen Jahreskosten Kosten / Tag EUR EUR EUR 1. Personalkosten Pflege 1 : 1.1. Pflegestufe G 1.2. Pflegestufe Pflegestufe Pflegestufe Pflegedienstleitung 1.6. Ausbildungsvergütung 2. Betriebsaufwand sonst. Personal 1: 2.1. Leitung und Verwaltung 2.2. Wirtschaftsdienste 2.3. Technischer Dienst 2.4. Qualitätsmanagement Folgt aus der Pflegesatzvereinbarung bzw. der geforderte Personalschlüssel ist hier einzutragen Bemerkungen 1. Die Personalkosten sind als Gesamtkosten ausgewiesen, etwaige Erstattungen sind zu berücksichtigen. Sie enthalten keine Kindergeldzahlungen, jedoch neben den Brutto-Löhnen/-Gehältern auch Nebenkosten. Auf die Brutto-Löhne / -Gehälter wurden folgende Aufschläge erhoben: - Arbeitgeberanteil Sozialabgaben: - Beiträge zur Berufsgenossenschaft: - Altersversorgung incl. Pauschalsteuer und Solidaritätszuschlag auf Altersversorgung: - Fortbildungskosten: Bei Bedarf können weitere Erläuterungen gegeben werden (s. unten) 2. Die Stellen / Vollkräfte sind auf der Basis einer Arbeitszeit von Stunden/Woche angegeben. 3. Im Bereich Pflege beträgt die Fachkraftquote nach Vollzeitstellen: Auf Wunsch erfolgt eine Aufschlüsselung nach Berufsgruppen 4. Der Anteil der Pflegeleistungen, der durch geringfügig Beschäftigte erbracht wird, beträgt: Folie 34

35 Anlage A5 Entgeltentwicklung A Pflegestufe Pflegevergütung/Tag bisher in Pflegevergütung/Tag neu (ab...) Veränderung in % G B Unterkunft Entgelt/Tag bisher in G, 1, 2, 3 Entgelt/Tag neu (ab...) Veränderung in % C Verpflegung Entgelt/Tag bisher in G, 1, 2, 3 Entgelt/Tag neu (ab...) Veränderung in % D Gesamtentgelte ohne investiven Bereich (A+B+C) Pflegestufe Gesamtentgelte/Tag bisher in Gesamtentgelte/Tag neu (gem. Zif Anlage A3) Veränderung in % G E Zuschlag für Härtefälle: 12,10 pro Tag Zuschlag nach 87b SGB XI: pro Tag Auch hier bestünde die Möglichkeit den prozentualen am Umsatz gemessenen Zuschlag bzgl. der Gewinnchance zu beziffern Folie 35

36 Ermittlung der Pflegesätze in der Praxis Anlage B 1 Zeitverteilung je Pflegestufe (Werte in Gesamt-Minuten/Tag) - Hinweis für eine alternative Kalkulation Pflegestufe G inkl Grundpflege 2. Behandlungspflege 3. Soziale Betreuung Gesamt Bemerkungen: 1. Die Minutenwerte wurden durch Auswertung der Dokumentation ermittelt. Die Dokumentation kann jederzeit eingesehen werden. 2. Die Minutenwerte werden wie folgt in Personalschlüssel umgerechnet: 1 : Minutenwerte x 60 : 365 x durchschnittliche Netto-Jahresarbeitszeit (Std.) (JAZ, siehe Anlage B2) Folie 36

37 Ermittlung der Pflegesätze in der Praxis Berechnung der durchschnittlichen Nettoarbeitszeit - Beispiel für eine alternative Kalkulation Anlage B 2 Jahr 365,0 Tage abzüglich Sonntage 52,0 Tage Samstage 52,0 Tage Feiertage 10,0 Tage Bruttoarbeitstage 251,0 Tage abzüglich Ausfälle durch Erkrankungen, Kur-, Heilverfahren, Sanatoriumsaufenthalte (einschl. Nachkuren) 13,75 Tage Erholungsurlaub, Sonderurlaub, sonstige ganztägige Dienstbefreiungen, Bildungsurlaub, Mutterschutz, Wehrübungen 33,8 Tage Divergiert von Bundesland zu Bundesland zu berücksichtigende Nettoarbeitstage 203,45 Tage Berechnung der NAK bei einer Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche: Nettoarbeitstage 203,45 Tage tägliche Arbeitszeit in Minuten x 462,0 Min. (bei 5 Arbeitstagen wöchentlich) = Richtzahl für die Arbeitszeit einer Min. Normalarbeitskraft (gerundet) bzw Std. * Alle Angaben nach KGST-Berechnungen * Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement Folie 37

38 Ermittlung der Pflegesätze in der Praxis Anlage C Zuschlag nach 87 b SGB XI 1 Personalschlüssel 1 : 25 Personalkosten/Stelle Kalk. Auslastung Zuschlag / Tag 1) Wird allein zwischen der Pflegeeinrichtung und den Pflegekassen vereinbart. Folie 38

39 Agenda 1 Review Kriterien der Pflegesatzfindung seit Das BSG-Urteil vom Ermittlung der Pflegesätze in der Praxis 4 Besonderheiten des Hausgemeinschaftskonzeptes Folie 39

40 Hausgemeinschaftskonzept Präsenzkraft Gemeinschaftsräume Wohnen Küche Hauswirtschaft Wohnen Wohnen Wohnen Wohnen Folie 40

41 Bei dem Hausgemeinschaftskonzept sind Besonderheiten zu berücksichtigen Die stationäre Hausgemeinschaft ist eine Wohngruppe, in der ca pflegebedürftige Personen leben Sie dient u.a. der Aktivierung der Bewohner durch deren Einbeziehung in die alltäglichen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten Die Betreuung erfolgt durch eine feste Bezugsperson Der bauliche Rahmen sieht eine Aufhebung der personellen und räumlichen Trennung von Hauswirtschaft, Pflege und sozialer Betreuung vor ( Wohnungscharakter bleibt erhalten) Besonders gute Eignung für dementiell erkrankte Personen Mehrere Hausgemeinschaften können in einem sog. Hausgemeinschaftsprojekt geführt werden (z.b. 3 6 Hausgemeinschaften bilden ein Hausgemeinschaftsprojekt) Folie 41

42 Bei dem Hausgemeinschaftskonzept sind Besonderheiten zu berücksichtigen Anlage A 2 Zuordnung des voraussichtlich zu versorgenden Personenkreises Pflegestufe G I II III III+ / Härtefall Summe Voraussichtliche Bewohneranzahl Hier wird in der Regel von einer 100 prozentigen Auslastung auszugehen sein Davon Bewohner, die die Leistungsvoraussetzung nach 87b SGB XI erfüllen: Folie 42

43 Bei dem Hausgemeinschaftskonzept sind Besonderheiten zu berücksichtigen Anlage A3 Prospektive Pflegesatzkalkulation gem. 85 Abs. 3 SGB XI Zahl der zugelassenen Pflegeplätze: 0 Auslastungsgrad in Prozent 0,00% Pflegetage 0 i.d.r. werden dies 100 % sein 1. Kostenarten Personalkosten Pflege 1 f. Leistungen 1 RV 1.1. Pflegeklasse G 1.2. Pflegeklasse Pflegeklasse Pflegeklasse Pflegedienstleitung 1.6. Ausbildungsvergütung Pflegeleistungen, Geamtkosten ohne invest. Bereich Behandlungspflege, soziale Betreuung Unterkunft Verpflegung Euro Euro/Tag Euro/Tag Euro/Tag Euro/Tag 100% 2. Betriebsaufwand sonst. Personal 1 50% 50% 2.1. Leitung u. Verwaltung 2.2. Wirtschaftsdienste 2.3. Techn. Dienst 2.4. Qualitätsmanagement 2.5. Summe sonstige Personalk. 3. Betriebsaufwand Sachkosten 50% 50% 3.1. Betreuung 3.2. Med. Sachbedarf 3.3. Steuer, Abgaben, Versicherung 3.4. Energie, Wasser 3.5. Wirtschaftsbedarf 3.6. Verwaltungsbedarf 3.7. Summe sachl. Betriebsaufwand 4. Aufwendungen nach 82b SGB XI 50% 50% 5. Lebensmittelaufwand 100% Euro/Monat Euro/Tag Euro/Monat Euro/Tag Euro/Monat Euro/Tag Euro/Monat Euro/Tag 6. Gesamtkosten (Faktor 30,42) (Faktor 30,42) (Faktor 30,42) (Faktor 30,42) 6.1. Pflegeklasse G 6.2. Pflegeklasse Pflegeklasse Pflegeklasse 3 1) siehe Anlage A4 (Einrichtungsindividuelle personelle Ausstattung) Folie 43

44 Bei dem Hausgemeinschaftskonzept sind Besonderheiten zu berücksichtigen Anlage A4 Einrichtungsindividuelle personelle Ausstattung Personalschlüssel Bereich Kosten / Stelle Stellen Jahreskosten Kosten / Tag EUR EUR EUR 1. Personalkosten Pflege 1 : 1.1. Pflegestufe G 1.2. Pflegestufe Pflegestufe Pflegestufe Pflegedienstleitung 1.6. Ausbildungsvergütung 2. Betriebsaufwand sonst. Personal 1: 2.1. Leitung und Verwaltung 2.2. Wirtschaftsdienste 2.3. Technischer Dienst 2.4. Qualitätsmanagement Hier wird der Personalschlüssel deutlich höher sein; Durch so genannte Alltagsbegleiter Bemerkungen 1. Die Personalkosten sind als Gesamtkosten ausgewiesen, etwaige Erstattungen sind zu berücksichtigen. Sie enthalten keine Kindergeldzahlungen, jedoch neben den Brutto-Löhnen/-Gehältern auch Nebenkosten. Auf die Brutto-Löhne / -Gehälter wurden folgende Aufschläge erhoben: - Arbeitgeberanteil Sozialabgaben: - Beiträge zur Berufsgenossenschaft: - Altersversorgung incl. Pauschalsteuer und Solidaritätszuschlag auf Altersversorgung: - Fortbildungskosten: Bei Bedarf können weitere Erläuterungen gegeben werden (s. unten) 2. Die Stellen / Vollkräfte sind auf der Basis einer Arbeitszeit von Stunden/Woche angegeben. 3. Im Bereich Pflege beträgt die Fachkraftquote nach Vollzeitstellen: Auf Wunsch erfolgt eine Aufschlüsselung nach Berufsgruppen 4. Der Anteil der Pflegeleistungen, der durch geringfügig Beschäftigte erbracht wird, beträgt: Folie 44

45 Bei dem Hausgemeinschaftskonzept sind Besonderheiten zu berücksichtigen Anlage C Zuschlag nach 87 b SGB XI 1 Personalschlüssel 1 : 25 Personalkosten/Stelle Kalk. Auslastung Dieser Anspruch besteht grundsätzlich unabhängig vom Pflegepersonal, auch beim Hausgemeinschaftsmodell Zuschlag / Tag 1) Wird allein zwischen der Pflegeeinrichtung und den Pflegekassen vereinbart. Folie 45

46 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ihre Ansprechpartnerin: Lena Ertlmaier Rechtsanwältin Curacon Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft Holstenstraße Rendsburg Tel: 04331/ Fax: 04331/ Adresse: Lena.Ertlmaier@curacon-recht.de Folie 46

47 Wichtige Hinweise zu Haftungsverhältnissen und Allgemeinen Auftragsbedingungen Diese Präsentation wurde ausschließlich für eingangs genannten Auftraggeber erstellt. Diese Präsentation darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der CURACON Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft anderen Personen zugänglich gemacht, im Ganzen oder teilweise zitiert oder veröffentlicht werden. Curacon übernimmt für diese Präsentation keine Verpflichtung und Haftung gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber. Wir weisen explizit darauf hin, dass im Falle der nicht autorisierten Verwendung der Präsentation durch Dritte wir diesen gegenüber keinerlei Verpflichtung und Haftung übernehmen und die Verantwortung ausschließlich bei diesen Dritten liegt, ob sie Informationen, die ihnen zugänglich gemacht werden, als für ihre Zwecke tauglich erachten. Die Verwendung unserer beruflichen Äußerungen zu Werbezwecken ist unzulässig. In den Fällen, in denen unsere Präsentation mit anderen Berichten oder Aussagen verbunden wird, übernehmen wir keine Haftung für Berichte oder Aussagen anderer Personen. Die vorliegende Präsentation ist unabhängig vom Inhalt solcher und anderer, vom Auftraggeber beauftragter Untersuchungen oder Darstellungen zu sehen. Unsere Analysen und Untersuchungen auf Basis der uns im Rahmen des Beratungsprojektes vorgelegten Dokumente und uns erteilten Auskünfte sind unter folgenden Voraussetzungen bzw. Annahmen erfolgt: Sofern nicht ausdrücklich angegeben bzw. aus den Informationen selbst ersichtlich, gehen wir davon aus, dass sämtliche von uns untersuchten Dokumente und uns erteilten Auskünfte aktuell, zutreffend, vollständig und nicht irreführend sind, Fotokopien dem jeweiligen Original entsprechen und uns keine Dokumente oder Informationen von Bedeutung vorenthalten wurden. Verträge oder Vereinbarungen können nach ihrem Abschluss mündlich oder anderweitig von den Parteien abgeändert worden sein, ohne dass wir davon Kenntnis haben oder dies den vorgelegten Dokumenten zu entnehmen wäre. Es kann darüber hinaus Verträge oder Dokumente geben, von denen Curacon keine Kenntnis hat. Wir gehen weiter davon aus, dass die Verträge und Vereinbarungen ordnungsgemäß von den darin aufgeführten Parteien unterzeichnet wurden und die Parteien sowie die unterzeichnenden Personen hierzu berechtigt waren. Vorgänge und Hintergründe, die sich nicht aus den Dokumenten und den uns erteilten Auskünften ergeben, sind nicht Gegenstand der Untersuchung bzw. der Präsentation. Wir weisen darauf hin, dass die Verantwortung für die erfolgreiche Umsetzung und Leitung des Gesamtprojektes allein bei dem Auftraggeber verbleibt. Die CURACON Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft darf aus berufsrechtlichen Gründen nicht die Rolle eines unternehmerischen Entscheiders übernehmen. Im Übrigen gelten für diesen Auftrag, auch im Verhältnis zu Dritten, die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Januar Folie 47

Optimierung der Heimerlöse Pflegesätze und Investitionskosten nach den neuen Vorgaben. Hannover, 20. Mai RA Kai Tybussek

Optimierung der Heimerlöse Pflegesätze und Investitionskosten nach den neuen Vorgaben. Hannover, 20. Mai RA Kai Tybussek Optimierung der Heimerlöse Pflegesätze und Investitionskosten nach den neuen Vorgaben Hannover, 20. Mai RA Kai Tybussek Agenda 1 Grundsätze der Pflegesatzfindung ab 2009 2 Risikozuschlag und Unternehmergewinn

Mehr

Chancen und Nutzen der BSG-Urteile zur leistungsgerechten Vergütung

Chancen und Nutzen der BSG-Urteile zur leistungsgerechten Vergütung Chancen und Nutzen der BSG-Urteile zur leistungsgerechten Vergütung DEVAP Bundeskongress 2011 Berlin, 21.09.2011 Zur Erinnerung: Entgeltermittlung nach dem externen Vergleich Bis 2009: Verhandlungsführung

Mehr

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der Kurzzeitpflege

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der Kurzzeitpflege Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der Kurzzeitpflege zwischen der Name Träger Straße PLZ Ort nachfolgend Träger genannt und der dem Pflegekasse bei der AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Am

Mehr

Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI)

Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI) Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI) vom: für die Pflegeeinrichtung: Der Träger der Pflegeeinrichtung: X X und die AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.

Mehr

Vergütungsverhandlungen in der medizinischen Rehabilitation 1

Vergütungsverhandlungen in der medizinischen Rehabilitation 1 Fachbeitrag E3-2016 19.05.2016 Vergütungsverhandlungen in der medizinischen Rehabilitation 1 Von Jasmin Timm, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht I. Thesen der Autorin 1. Auskömmliche Vergütungen

Mehr

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege zwischen XXXXXX nachfolgend Träger genannt und derxxxxxxxxx derxxxxxxxxx derxxxxxxxxx derxxxxxxxxxxxx nachfolgend Pflegekassen genannt

Mehr

Pflegesatz vollstationär

Pflegesatz vollstationär Pflegesatz vollstationär Woraus Heimpreise bestehen und wie sie verhandelt werden Hartmut Vöhringer Weshalb Pflegesätze? Leistungsgerechte Vergütung soll möglich sein Kosten sollen gedeckt werden Mäßiger

Mehr

(K)ein Buch mit sieben Siegeln Erfolgreich Pflegesatzverhandlungen führen. Tagesseminar des Forum Pflegegesellschaft am 22. April 2015 in Rendsburg

(K)ein Buch mit sieben Siegeln Erfolgreich Pflegesatzverhandlungen führen. Tagesseminar des Forum Pflegegesellschaft am 22. April 2015 in Rendsburg (K)ein Buch mit sieben Siegeln Erfolgreich Pflegesatzverhandlungen führen Tagesseminar des Forum Pflegegesellschaft am 22. April 2015 in Rendsburg Teil 1 Gesetzliche Grundlagen Die Umsetzung des Externen

Mehr

Pflegesatzvereinbarung für pflegebedürftige Menschen (SGB XI) im Wachkoma (Phase F)

Pflegesatzvereinbarung für pflegebedürftige Menschen (SGB XI) im Wachkoma (Phase F) Pflegesatzvereinbarung für pflegebedürftige Menschen (SGB XI) im Wachkoma (Phase F) vom: für die Pflegeeinrichtung: Der Träger der Pflegeeinrichtung: X X und die AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen

Mehr

Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI zur Vergütung von Leistungen der vollstationären Pflege

Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI zur Vergütung von Leistungen der vollstationären Pflege Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI zur Vergütung von Leistungen der vollstationären Pflege Zwischen dem Träger TRÄGER STRASSE ORT und Pflegekasse bei der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen

Mehr

Antrag zur Pflegesatzverhandlung gemäß 85 SGB XI (Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege)

Antrag zur Pflegesatzverhandlung gemäß 85 SGB XI (Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege) Stand: 01.06.2017 Antrag zur Pflegesatzverhandlung gemäß 85 SGB XI (Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege) Einrichtung: Bitte nehmen Sie eine Zuordnung vor: solitäre Einrichtung (ohne Anbindung) 1 Anbindung*

Mehr

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege zwischen nachfolgend Träger genannt und der dem der der Pflegekasse bei der AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Am Fallersleber

Mehr

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER

Mehr

Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege und der Kurzzeitpflege

Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege und der Kurzzeitpflege I. Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege und der Kurzzeitpflege Zwischen der als Träger der Pflegeeinrichtung - nachfolgend

Mehr

Vergütungsantrag und Kostenblatt für Pflegeheime in Berlin

Vergütungsantrag und Kostenblatt für Pflegeheime in Berlin Vergütungsantrag und Kostenblatt für Pflegeheime in Berlin 1. Allgemeine Daten Name der Einrichtung: Anschrift: Telefon / Fax / E-Mailadresse: Name des Trägers: Personengesellschaft/ Einzelunternehmen

Mehr

Der Einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) Auswirkungen des PSG II auf Erlöse. 20. Januar 2017 Rechtsanwalt Kai Tybussek

Der Einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) Auswirkungen des PSG II auf Erlöse. 20. Januar 2017 Rechtsanwalt Kai Tybussek Der Einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) Auswirkungen des PSG II auf Erlöse 20. Januar 2017 Rechtsanwalt Kai Tybussek Agenda 1 Systematik 2 Auswirkungen auf die Erlöse 3 Strategische Optionen Folie

Mehr

Pflegesatzverfahren. für stationäre Einrichtungen in NRW. 07. Dezember 2016 / Georg Stormanns, DAK-Gesundheit

Pflegesatzverfahren. für stationäre Einrichtungen in NRW. 07. Dezember 2016 / Georg Stormanns, DAK-Gesundheit Pflegesatzverfahren für stationäre Einrichtungen in NRW 07. Dezember 2016 / Georg Stormanns, DAK-Gesundheit Georg Stormanns Vertragsmanager Pflege im Vertragsgebiet NRW der DAK-Gesundheit Schwerpunkt:

Mehr

Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017

Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017 Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017 Der Leistungskatalog der Sozialen Pflegeversicherung sieht für Versicherte im ambulanten Pflegebereich eine Reihe an Leistungen vor, welche dem Grundsatz ambulant

Mehr

Beschluss der Schiedsstelle zur Verhandlung am 25. September 2014 (Leistungstyp BEWER nach SGB XII) Bewertung und Auswirkungen

Beschluss der Schiedsstelle zur Verhandlung am 25. September 2014 (Leistungstyp BEWER nach SGB XII) Bewertung und Auswirkungen Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Berlin e.v. Beschluss der Schiedsstelle zur Verhandlung am 25. September 2014 (Leistungstyp BEWER nach SGB XII) Bewertung und Auswirkungen Verhandlungssituation

Mehr

Leistungsrechtliche Umsetzung der Pflegeversicherung (SGB XI)

Leistungsrechtliche Umsetzung der Pflegeversicherung (SGB XI) Leistungsrechtliche Umsetzung der Pflegeversicherung (SGB XI) Tagung Chambre des salariés zur Pflegeversicherung am 21.04.2015 20.04.2015 Harald Kilian St. Ingbert 1 Referent Harald Kilian Referent Altenhilfe

Mehr

Herzlich willkommen! 2. Pflegestärkungsgesetz AOK Rheinland/Hamburg Stand:

Herzlich willkommen! 2. Pflegestärkungsgesetz AOK Rheinland/Hamburg Stand: Herzlich willkommen! AOK Rheinland/Hamburg Stand: 23.09.2016 Die neuen Leistungen der AOK Rheinland/Hamburg Vollstationäre Pflege Pflegegrad 2 bis 5 In den Pflegegraden 2 und 3 sind die Leistungsbeträge

Mehr

Brandenburger Kommission Teupitz, den nach 93 BSHG (BK 93 ) -Land Brandenburg -

Brandenburger Kommission Teupitz, den nach 93 BSHG (BK 93 ) -Land Brandenburg - Brandenburger Kommission Teupitz, den 19.10.2000 nach 93 BSHG (BK 93 ) -Land Brandenburg - Beschluss Nr. 3 / 2000 vom 19.10. 2000 Vergütungsmitteilung für die Jahre 2001und 2002 für Bewohner in vollstationären

Mehr

Diese Datei wurde mit Microsoft Excel 2003 erstellt. Es handelt sich somit nicht um ein Programm.

Diese Datei wurde mit Microsoft Excel 2003 erstellt. Es handelt sich somit nicht um ein Programm. Kalkulationsmodell 1 Diese Datei wurde mit Microsoft Excel 2003 erstellt. Es handelt sich somit nicht um ein Programm. Das vorliegende Kalkulationsmodell 1 kann in Bundesländern mit separater Wegepauschale

Mehr

Beschluss Nr. 6/99 vom

Beschluss Nr. 6/99 vom Brandenburger Kommission 111199 gem 93 BSHG - Land Brandenburg Teupitz, den Beschluss Nr 6/99 vom 1111 99 smitteilung für f das Jahr 2000 für Bewohner in vollstationären Pflegeeinrichtungen die nicht pflegebedürftig

Mehr

Antrag zur Pflegesatzverhandlung gemäß 85 SGB XI für vollstationäre Pflege

Antrag zur Pflegesatzverhandlung gemäß 85 SGB XI für vollstationäre Pflege Antrag zur Pflegesatzverhandlung gemäß 85 SGB XI für vollstationäre Pflege Einzureichende Unterlagen: vollständig ausgefüllte Antragsunterlagen Seiten 1-5 im Original Einrichtung: IK-Zeichen: Az.(Pflegekasse)

Mehr

Verwaltungskostenrecht; Pauschsätze für den Verwaltungsaufwand. bei der Gebührenbemessung im staatlichen Bereich:

Verwaltungskostenrecht; Pauschsätze für den Verwaltungsaufwand. bei der Gebührenbemessung im staatlichen Bereich: Verwaltungskostenrecht; Pauschsätze für den Verwaltungsaufwand bei der Gebührenbemessung im staatlichen Bereich RdErl. d. MF v. 20. 1. 2004 K 2004-39-3422 VORIS 20220 01 00 00 006 Im Einvernehmen mit der

Mehr

Pflegesatzvereinbarung für die vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege nach 85 SGB XI

Pflegesatzvereinbarung für die vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege nach 85 SGB XI Pflegesatzvereinbarung für die vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege nach 85 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse Nr des Trägers PLZ Ort des Trägers (Leistungserbringer) und der/dem Pflegekasse

Mehr

VORIS Vorschrift. Quelle: Verwaltungskostenrecht; Pauschsätze für den Verwaltungsaufwand bei der Gebührenbemessung im staatlichen Bereich

VORIS Vorschrift. Quelle: Verwaltungskostenrecht; Pauschsätze für den Verwaltungsaufwand bei der Gebührenbemessung im staatlichen Bereich Druck- und Speicheransicht http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/uwv/page/bsvorisprod.ps... 1 von 2 24.6.2010 11:27 VORIS Vorschrift Normgeber: Finanzministerium Aktenzeichen: K 2004-41-3412 Erlassdatum:

Mehr

1 Grundlagen. (3) Zu den vollstationären Pflegeeinrichtungen gehören Pflegeheime mit einem Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI.

1 Grundlagen. (3) Zu den vollstationären Pflegeeinrichtungen gehören Pflegeheime mit einem Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI. Anlage 1 zum Rahmenvertrag für Kurzzeitpflege gemäß 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg Vergütungszuschläge für pflegebedürftige Personen gemäß 43 b SGB XI in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Mehr

(K)ein Buch mit sieben Siegeln Erfolgreich Pflegesatzverhandlungen führen. Tagesseminar des Forum Pflegegesellschaft am 25. Februar 2015 in Rendsburg

(K)ein Buch mit sieben Siegeln Erfolgreich Pflegesatzverhandlungen führen. Tagesseminar des Forum Pflegegesellschaft am 25. Februar 2015 in Rendsburg (K)ein Buch mit sieben Siegeln Erfolgreich Pflegesatzverhandlungen führen Tagesseminar des Forum Pflegegesellschaft am 25. Februar 2015 in Rendsburg 1 Teil 2 Betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen Muster-Pflegesatzkalkulation

Mehr

Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI. für Leistungen der Tagespflege

Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI. für Leistungen der Tagespflege Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI für Leistungen der Tagespflege zwischen der teilstationären Pflegeeinrichtung (nachstehend Pflegeeinrichtung genannt) in Trägerschaft von Tagespflegeeinrichtung Straße

Mehr

Erhöhung der Entgelte in vollstationären Pflegeeinrichtungen zum 01.03.2015. mit diesem Schreiben machen wir eine Erhöhung der Heimentgelte geltend.

Erhöhung der Entgelte in vollstationären Pflegeeinrichtungen zum 01.03.2015. mit diesem Schreiben machen wir eine Erhöhung der Heimentgelte geltend. Erhöhung der Entgelte in vollstationären Pflegeeinrichtungen zum 01.03.2015 Sehr geehrte Damen und Herren mit diesem Schreiben machen wir eine Erhöhung der Heimentgelte geltend. Vor Aufnahme der Verhandlungen

Mehr

Aktualisierungsformular

Aktualisierungsformular Aktualisierungsformular der Landesverbände Antragsformular der Pflegekassen für einen für einen bestehenden Versorgungsvertrag nach nach 72 72 SGB SGB XI, XI, teilstationäre und/oder Kurzzeitpflege (Neueinrichtung,

Mehr

Keine Alternative? So verhandeln Sie Ihre SGB XI- Vergütung individuell

Keine Alternative? So verhandeln Sie Ihre SGB XI- Vergütung individuell Keine Alternative? So verhandeln Sie Ihre SGB XI- Vergütung individuell ALTENPFLEGE Management Kongress Hannover, 25.03.2014 Rechtsanwalt Henning Sauer Fachanwalt für Sozialrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht

Mehr

Die Pflegebedürftigkeit wird durch ein Begutachtungsverfahren überprüft. Dabei sind sechs Bereiche entscheidend:

Die Pflegebedürftigkeit wird durch ein Begutachtungsverfahren überprüft. Dabei sind sechs Bereiche entscheidend: Änderungen rund um die Pflege zum 01.01.2017 Das 2. Pflegestärkungsgesetz Durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird die Soziale Pflegeversicherung zum 1.1.2017 auf eine neue Grundlage gestellt.

Mehr

Zusatzvereinbarung über Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf nach 87 b SGB XI.

Zusatzvereinbarung über Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf nach 87 b SGB XI. Zusatzvereinbarung über Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf nach 87 b SGB XI für die Pflegeeinrichtung: Pflegeeinrichtung Der Träger der Pflegeeinrichtung:

Mehr

Tarifbindung in der Pflegesatzverhandlung

Tarifbindung in der Pflegesatzverhandlung Tarifbindung in der Pflegesatzverhandlung Diakonie Rheinland-Pfalz, 29.01.2014 Unsere Kanzlei Bundesweit tätige Fachkanzlei für die Sozialwirtschaft Umfassende Rechtsberatung und Vertretung von Pflegeeinrichtungen

Mehr

Investitionsmaßnahmen: Die Blockadehaltung der Sozialhilfeträger

Investitionsmaßnahmen: Die Blockadehaltung der Sozialhilfeträger Investitionsmaßnahmen: Die Blockadehaltung der Sozialhilfeträger HKB GmbH - Rechtsanwaltsgesellschaft Ausgangslage zugelassene Pflegeeinrichtungen nach 72 SGB XI Bzgl. der Pflege, Unterkunft und Verpflegung

Mehr

3. EVR-Forum Mehr als juristische Absicherung Kooperationsverträge erfolgreich gestalten. RA Kai Tybussek 18. März 2015, Bochum

3. EVR-Forum Mehr als juristische Absicherung Kooperationsverträge erfolgreich gestalten. RA Kai Tybussek 18. März 2015, Bochum 3. EVR-Forum Mehr als juristische Absicherung Kooperationsverträge erfolgreich gestalten RA Kai Tybussek 18. März 2015, Bochum Agenda 1 Möglichkeiten der Zusammenarbeit 2 Formen der Zusammenarbeit 3 Rechtliche

Mehr

Herzlich willkommen zur Schulung!

Herzlich willkommen zur Schulung! Herzlich willkommen zur Schulung! Thema: Dauer: Ziel: Qualitätsprüfung durch den MDK ca. 45 Minuten Vermittlung der Grundlagen und Konsequenzen einer Qualitätsprüfung durch den MDK Inhalt: 1 Hintergrund

Mehr

Bemessungsgrundlagen für die Pflegesätze in der vollstationären Pflege ab

Bemessungsgrundlagen für die Pflegesätze in der vollstationären Pflege ab Bemessungsgrundlagen für die Pflegesätze in der vollstationären Pflege ab 01.01.2017 Dr. Frank Brünner Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Freiburg Gliederung I. Pflegesatz und einrichtungseinheitlicher

Mehr

14. Münsterische Sozialrechtstagung am 5. Dezember 2008

14. Münsterische Sozialrechtstagung am 5. Dezember 2008 14. Münsterische Sozialrechtstagung am 5. Dezember 2008 Statement des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Referent: Dr. Holger Berg Geschäftsführer des MDK Westfalen-Lippe Burgstr. 16 48151

Mehr

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI Gesamtversorgungsvertrag nach 72 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse

Mehr

zwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse» «Träger_PLZ» «Träger_Ort» für «Name» «Straße_HNr» «Plz» «Ort» und

zwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse» «Träger_PLZ» «Träger_Ort» für «Name» «Straße_HNr» «Plz» «Ort» und den Leistungsträgern V E R E I N B A R U N G über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß 89 Pflegeversicherung (SGB XI) zwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse»

Mehr

Informationen zu den Heimkosten und Leistungen im Heim

Informationen zu den Heimkosten und Leistungen im Heim Informationen zu den Heimkosten und Leistungen im Heim Wir begleiten Menschen. Wir ermöglichen mit unseren vielfältigen Angeboten älteren Menschen einen individuellen und selbstbestimmten Lebensweg, den

Mehr

Modell der Zukunft: das ambulante Heim

Modell der Zukunft: das ambulante Heim Modell der Zukunft: das ambulante Heim Leistungs- und vertragsrechtliche Grundlagen Folie: 1 Derzeitiger Trend: Pflege- und Betreuungszentren mit verschiedenen Versorgungszweigen (z.b. Stationär, Teilstationär,

Mehr

Kreis Siegen-Wittgenstein Sozialamt Sachgebiet 50.4 Bismarckstr. 45 Telefon 0271/ Siegen Telefax 0271/

Kreis Siegen-Wittgenstein Sozialamt Sachgebiet 50.4 Bismarckstr. 45 Telefon 0271/ Siegen Telefax 0271/ Kreis Siegen-Wittgenstein Sozialamt Sachgebiet 50.4 Bismarckstr. 45 Telefon 0271/333-2726 57076 Siegen Telefax 0271/333-2701 Antrag auf Gewährung einer Investitionskostenpauschale nach 10 Absatz 2 Landespflegegesetz

Mehr

Ausbildungsumlage Altenpflege Hamburg Informationen zur Umsetzung der Verordnung gemäß HmbAltPflUmlVO

Ausbildungsumlage Altenpflege Hamburg Informationen zur Umsetzung der Verordnung gemäß HmbAltPflUmlVO Ausbildungsumlage Altenpflege Hamburg Informationen zur Umsetzung der Verordnung gemäß HmbAltPflUmlVO Wer wird zum Umlageverfahren herangezogen? Alle ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen

Mehr

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI Gesamtversorgungsvertrag nach 72 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und AOK Baden-Württemberg, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse

Mehr

5 Monate nach der Reform... Dr. Markus Plantholz Fachanwalt für Medizinrecht

5 Monate nach der Reform... Dr. Markus Plantholz Fachanwalt für Medizinrecht 5 Monate nach der Reform... Dr. Markus Plantholz Fachanwalt für Medizinrecht I. Gesamtversorgungsvertrag ( 72 Abs. 2 SGB XI) - Gesetzesbegründung: einheitliche Leitung soll ermöglicht werden - Voraussetzung:

Mehr

PFS. Telefon oder

PFS. Telefon oder Pflegestatistik Stationäre Pflegeeinrichtungen ( Pflegeheime ) am 5.2.205 PFS Rücksendung bitte bis 5. Februar 20 Ansprechpartner /-in für Rückfragen ( freiwillige Angabe ) Name: Falls Anschrift oder Firmierung

Mehr

Antrag auf Gewährung einer Der Landrat

Antrag auf Gewährung einer Der Landrat Kreis Düren Antrag auf Gewährung einer Der Landrat Investitionskostenpauschale Sozialamt 50/01 Frau Lauscher Bismarckstr. 16 Telefon 02421 / 22-1406 52348 Düren Telefax 02421 / 22-2061 Antrag auf Gewährung

Mehr

Ambulant betreute Wohngruppen für f demenzerkrankte Menschen Bedeutung für f r die Versorgung?

Ambulant betreute Wohngruppen für f demenzerkrankte Menschen Bedeutung für f r die Versorgung? Ambulant betreute Wohngruppen für f demenzerkrankte Menschen Bedeutung für f r die Versorgung? Workshop 2 Finanzierungsmodelle in den Kommunen unter Berücksichtigung der Wohngemeinschaftskonzepte Kosten

Mehr

1. Name und Anschrift der Einrichtung Tel. Nr. Fax-Nr. IK - Nr. 2. Träger der Einrichtung Tel. Nr. Fax-Nr.

1. Name und Anschrift der Einrichtung Tel. Nr. Fax-Nr. IK - Nr. 2. Träger der Einrichtung Tel. Nr. Fax-Nr. Antragsformular der Landesverbände Antragsformular der Pflegekassen für für einen Versorgungsvertrag nach nach 72 SGB 72, XI, teilstationäre und/oder Kurzzeitpflege (Neueinrichtung, Ersatzneubau und und

Mehr

Inhaltsübersicht. Vollstationäre Pflege. Normen 43 SGB XI. Kurzinfo

Inhaltsübersicht. Vollstationäre Pflege. Normen 43 SGB XI. Kurzinfo Vollstationäre Pflege Normen 43 SGB XI Kurzinfo Vollstationäre Pflege kann nach den Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen über die Abgrenzung der Merkmale der Pflegebedürftigkeit und der Pflegestufen

Mehr

Was ist seit dem Inkrafttreten des PSG II im Land Brandenburg geschehen?

Was ist seit dem Inkrafttreten des PSG II im Land Brandenburg geschehen? Was ist seit dem Inkrafttreten des PSG II im Land Brandenburg geschehen? Fachveranstaltung PSG II und PSG III am 14. September 2016 in Königs Wusterhausen, Andrea Kocaj, Landkreistag Brandenburg 1 Gliederung

Mehr

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI für vollstationäre Dauerpflege

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI für vollstationäre Dauerpflege Der Träger des Pflegeheimes: und die Landesverbände der Pflegekassen in Hessen AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen BKK - Landesverband Hessen IKK Hessen Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz

Mehr

Berlin 9. November 2016

Berlin 9. November 2016 Berlin 9. November 2016 Gemeinsame Empfehlungen des BMG sowie Verbände der Leistungsträger und Leistungserbringer auf Bundesebene zur Umsetzung einer einheitlichen und rechtssichereren Vergütungsabrechnung

Mehr

Pflegesätze für die stationäre Altenhilfe Gut kalkulieren und erfolgreich verhandeln

Pflegesätze für die stationäre Altenhilfe Gut kalkulieren und erfolgreich verhandeln Pflegesätze für die stationäre Altenhilfe Gut kalkulieren und erfolgreich verhandeln ALTENHEIM Rechtstag kompakt Hamburg, 24. April 2013 Ass. jur. Jürgen Kehr Agenda 1 Einleitung und Einführung in 82 SGB

Mehr

zwischen sowie den Ersatzkassen

zwischen sowie den Ersatzkassen Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg zur teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) vom 25.09.1997 zwischen der AOK Rheinland/Hamburg

Mehr

Die Inhalte dieser Tabellen sind mit aller Sorgfalt erstellt worden, trotzdem kann keinerlei Haftung für die Richtigkeit übernommen werden.

Die Inhalte dieser Tabellen sind mit aller Sorgfalt erstellt worden, trotzdem kann keinerlei Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Syspra - Arbeitshilfen Stundensatz- und Einsatzpauschalenberechnung syspra.de; http://www.syspra.de Stand: 01.12.2012 Nutzungsbedingungen : Diese Datei wurde mit Microsoft Excel 2003 erstellt. Es handelt

Mehr

Leistungsgerechte Vergütung für ambulante Pflegedienste Deutscher Pflegekongress am 13. Mai in Berlin

Leistungsgerechte Vergütung für ambulante Pflegedienste Deutscher Pflegekongress am 13. Mai in Berlin Leistungsgerechte Vergütung für ambulante Pflegedienste Deutscher Pflegekongress am 13. Mai in Berlin Prof. Dr. Heinz Rothgang Zentrum für Sozialpolitik, Universität Bremen Zum Einstieg: Drei Grundfragen

Mehr

Altenpflegeausbildung im Saarland

Altenpflegeausbildung im Saarland Altenpflegeausbildung im Saarland Informationsveranstaltung der Zuständigen Stelle (ZSA) über das Ausgleichsverfahren gemäß der Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung

Mehr

Muster Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für ambulante Pflegedienste in Mecklenburg"Vorpommern. zwischen

Muster Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für ambulante Pflegedienste in MecklenburgVorpommern. zwischen Muster Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für ambulante Pflegedienste in Mecklenburg"Vorpommern zwischen den Kostenträgern im Land MecklenburgVorpommern: AOK Nordost Die Gesundheitskasse BKKARGE Pflege

Mehr

auf der Grundlage von 17 Abs. 1b SGB XI

auf der Grundlage von 17 Abs. 1b SGB XI Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Kostenabgrenzung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung bei Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen haben (Kostenabgrenzungs-Richtlinien)

Mehr

Umsetzung einrichtungsbezogener Kennzahlen in der ambulanten Pflege

Umsetzung einrichtungsbezogener Kennzahlen in der ambulanten Pflege Umsetzung einrichtungsbezogener Kennzahlen in der ambulanten Pflege 6. Mai 2010 Wenn der Chef kommt Geschäftsführer: Wir haben in diesem Monat ein Minus erwirtschaftet! Woran liegt das? Pflegedienstleitung:

Mehr

Was ändert sich für Pflegebedürftige

Was ändert sich für Pflegebedürftige Was ändert sich für Pflegebedürftige Mit Einführung der Pflegeversicherung 1995 als 5. Säule des Sozialversicherungssystems erhalten Bürger einen Versicherungsschutz bei Pflegebedürftigkeit. Mit dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz

Mehr

Muster der erforderlichen Aufstellungen des Krankenhauses zur Bestätigung des Jahresabschlussprüfers nach 17 a Abs. 7 KHG

Muster der erforderlichen Aufstellungen des Krankenhauses zur Bestätigung des Jahresabschlussprüfers nach 17 a Abs. 7 KHG Hinweise für die Bestätigung des Jahresabschlussprüfers nach 17a Abs. 7 S. 2 KHG 2016 (für Budgetjahr 2015) Muster der erforderlichen Aufstellungen des Krankenhauses zur Bestätigung des Jahresabschlussprüfers

Mehr

Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege

Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege Fachbereich Thematik Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege I. Allgemeines Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen

Mehr

Empfehlung der Pflegesatzkommission gem. 86 SGB XI

Empfehlung der Pflegesatzkommission gem. 86 SGB XI Empfehlung der Pflegesatzkommission gem. 86 SGB XI im Lande Niedersachsen für teilstationäre Pflegeeinrichtungen zur Umsetzung des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) vom 29.04.2016 Präambel Mit dem

Mehr

Recherchieren unter juris Das Rechtsportal. Langtext. recherchiert von: Abt Carsten Mertins am Quelle:

Recherchieren unter juris Das Rechtsportal. Langtext. recherchiert von: Abt Carsten Mertins am Quelle: Recherchieren unter juris Das Rechtsportal recherchiert von: Abt. 60-0598 -- Carsten Mertins am 03.09.2013 Langtext Gericht: Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: Dokumenttyp: BSG 3. Senat 16.05.2013 B 3 P

Mehr

1. Führungskräftetreffen Wohnen der Bundesvereinigung der Lebenshilfe. Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen

1. Führungskräftetreffen Wohnen der Bundesvereinigung der Lebenshilfe. Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen 1. Führungskräftetreffen Wohnen der Bundesvereinigung der Lebenshilfe Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen 12./13.12.2017 Lebenshilfe Sachsen e.v. - www.lebenshilfe-sachsen.de

Mehr

Checkliste für den Ablauf eines Vergabeverfahrens nach VOL/A 2009 bei SGB II Trägern

Checkliste für den Ablauf eines Vergabeverfahrens nach VOL/A 2009 bei SGB II Trägern Checkliste für den Ablauf eines Vergabeverfahrens nach VOL/A 2009 bei SGB II Trägern Bottrop, den 28.08.2012 Marianne Eicker-Bix 1. Von der Bedarfserhebung bis zur Wahl der Vergabeart Bezeichnung des Dienstleistungsauftrages

Mehr

Vitalis Wohnpark Preußisch Oldendorf

Vitalis Wohnpark Preußisch Oldendorf Vitalis Wohnpark Preußisch Oldendorf Konzept zusätzliche Betreuung gemäß 87b SGB XI Jahnstraße 3 32361 Preußisch Oldendorf Tel. (0 57 42) 96 97-7 Fax (0 57 42) 96 97 98 www.vitalis-wohnpark.de Email: vpro@vitalis-wohnpark.de

Mehr

Datum. Antragsteller/in. Aktenzeichen. Name/Bezeichnung der Trägerin/des Trägers. Ort:

Datum. Antragsteller/in. Aktenzeichen. Name/Bezeichnung der Trägerin/des Trägers. Ort: Anlage 1 Antrag auf Gewährung einer Investitionskostenpauschale nach 10 Abs. 1 Landespflegegesetz (PfG NW) i.v.m. 3 der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz

Mehr

Empfehlung der Pflegesatzkommission nach 86 SGB XI stationär vom 20.06.2008

Empfehlung der Pflegesatzkommission nach 86 SGB XI stationär vom 20.06.2008 Empfehlung der Pflegesatzkommission nach 86 SGB XI stationär vom 20.06.2008 Regelungen zu Vorbereitung, Beginn und Verfahren von Pflegesatzverhandlungen nach dem 8. Kapitel SGB XI Präambel Durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit NIEDERSÄCHSISCHE VERSORGUNGSKASSE Stand: 01.01.2015 Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit im häuslichen und teilstationären Bereich Dauernde Pflegebedürftigkeit

Mehr

Transparenzbogen für neue Pflegedienste Datenerhebung ambulante Pflege

Transparenzbogen für neue Pflegedienste Datenerhebung ambulante Pflege Transparenzbogen für neue Pflegedienste Datenerhebung ambulante Pflege Einrichtungsträger Straße PLZ, Ort Telefon Inhaber/ Geschäftsführer Für Einrichtung/ Einsatzstelle Name Straße IK Mitgliedschaft in

Mehr

2. Pflegestufen werden Pflegegrade

2. Pflegestufen werden Pflegegrade Inhalt 1. Einleitung... 2 2. Pflegestufen werden e... 2 3. Kosten... 4 3.1 Grundsätzliches... 4 3.1.1 Ein- und Auszug... 4 3.1.2 Abwesenheiten... 5 3.2 Pflegekosten... 7 3.2.1 Beträge... 9 3.2.2 Bestandschutz...

Mehr

Quelle: Zitiervorschlag:

Quelle: Zitiervorschlag: Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext BSG 3. Senat 16.05.2013 B 3 P 2/12 R Urteil Quelle: Normen: 72 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 11, 76 SGB 11, 82 Abs 1 S 1 SGB 11, 82 Abs 2 S 1 SGB 11, 84 Abs 2 S

Mehr

Qualität wird transparent- Pflegenoten für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen

Qualität wird transparent- Pflegenoten für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen Qualität wird transparent- Pflegenoten für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen Menschen, die im Alter auf Grund von Pflegebedürftigkeit Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst benötigen

Mehr

Zusätzliche Betreuungsleistungen 45b SGB XI

Zusätzliche Betreuungsleistungen 45b SGB XI Zusätzliche Betreuungsleistungen 45b SGB XI (1) Pflegebedürftige, die die Voraussetzungen des 45a erfüllen, können neben den in diesem Kapitel vorgesehenen Leistungen der ambulanten und teilstationären

Mehr

zwischen und - der Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt - der Pflegekasse bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten

zwischen und - der Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt - der Pflegekasse bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten Zusatzvereinbarung zur geltenden Pflegesatzvereinbarung nach 84 und 85 SGB XI zu den Vergütungszuschlägen für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung gemäß 43b SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege

Mehr

Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege

Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege Fachbereich Thematik Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege I. Allgemeines Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen

Mehr

Landesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle

Landesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle Landesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle Informationsblatt Beihilfe für Leistungen der vollstationären Pflege Übersicht 1. Pflegebedürftigkeit was heißt das eigentlich? 2. Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Mehr

1. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom in der Fassung vom

1. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom in der Fassung vom 1. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom 04.06.1998 in der Fassung vom 21.10.1998 zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen des Freistaates Thüringen, vertreten

Mehr

Ambulantisierung der stationären Pflege. Leistungsrecht an der Nahtstelle zwischen ges. Kranken- und Pflegeversicherung

Ambulantisierung der stationären Pflege. Leistungsrecht an der Nahtstelle zwischen ges. Kranken- und Pflegeversicherung Ambulantisierung der stationären Pflege Leistungsrecht an der Nahtstelle zwischen ges. Kranken- und Pflegeversicherung 1 Leistungen bei häuslicher Pflege Pflegesachleistung je nach Pflegegrad: 689/ 1298/

Mehr

Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege - Versuch einer Abgrenzung

Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege - Versuch einer Abgrenzung 1 Problembereiche: 1. Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung 2. Schnittstelle Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege 3. Pauschale Abgeltung von Pflegeversicherungsleistungen 2 1. Schnittstelle

Mehr

Versorgungsvertrag Kurzzeitpflege 725GB XI

Versorgungsvertrag Kurzzeitpflege 725GB XI Versorgungsvertrag Kurzzeitpflege 725GB XI (Träger der Einrichtung) und AOK Schleswig-Holstein - Die Gesundheitskasse - BKK-Landesverband NORD IKK-Landesverband Nord Knappschaft Landwirtschaftliche Krankenkasse

Mehr

Schulungseinheit Nr. 6: Qualitätsprüfung durch den MDK

Schulungseinheit Nr. 6: Qualitätsprüfung durch den MDK Schulungseinheit Nr. 6: Qualitätsprüfung durch den MDK Schulungsziel Zielgruppe Zeitrahmen Schulungsinhalt Dokumente Vermittlung der Grundlagen und Konsequenzen einer Qualitätsprüfung durch den MDK Pflegefachkräfte,

Mehr

Selbstauskunftsbogen stationäre Pflegeeinrichtung

Selbstauskunftsbogen stationäre Pflegeeinrichtung Selbstauskunftsbogen stationäre Pflegeeinrichtung Daten zur Einrichtung: Strasse PLZ/Ort Institutionskenn-zeichen (IK) 1. 2. Telefon Fax E-Mail Internet-Adresse Träger/Inhaber Adresse Trägerart privat

Mehr

Grundsatzpapier zu den Öffnungszeiten in der teilstationären Pflege in Bayern (GP ÖZ)

Grundsatzpapier zu den Öffnungszeiten in der teilstationären Pflege in Bayern (GP ÖZ) Grundsatzpapier zu den Öffnungszeiten in der teilstationären Pflege in Bayern (GP ÖZ) I. Allgemeines Das Angebot der teilstationären Pflege in Bayern soll im Sinne des Sicherstellungsauftrages nach 69

Mehr

Niedrigschwelliger Betreuungsangebote gem. 45 b Abs.1 S.6 Ziffer

Niedrigschwelliger Betreuungsangebote gem. 45 b Abs.1 S.6 Ziffer Anerkennung Niedrigschwelliger Betreuungsangebote gem. 45 b Abs.1 S.6 Ziffer 4 SGB XI Ihre Organisation beabsichtigt im Landkreis Esslingen ein niedrigschwelliges Betreuungsangebot für Menschen mit Demenz,

Mehr

Personalkostenverrechnungssätze Beamte RLP für 2010 (Basis: Ist-Zahlungen Oktober 2009; alle Angaben in )

Personalkostenverrechnungssätze Beamte RLP für 2010 (Basis: Ist-Zahlungen Oktober 2009; alle Angaben in ) Herr Groth (4205) Frau Maxein (4239) Personalkostenverrechnungssätze Beamte RLP für 2010 (Basis: Ist-Zahlungen Oktober 2009; alle Angaben in ) Mainz, den 02.12.2009 Personalkosten sind immer dann anzusetzen,

Mehr

Zweiter Nachtrag. zur Satzung. der. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Zweiter Nachtrag. zur Satzung. der. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Zweiter Nachtrag zur Satzung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft 2. Nachtrag zur Satzung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Seite 2 Die Satzung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen

Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen Zwischen Frau/Herrn ( im folgenden "Kunde" ) und dem Pflegedienst ( im folgenden "Pflegedienst" ) wird folgender Pflegevertrag als Dienstvertrag vereinbart.

Mehr