Kontrolle im Ökologischen Landbau Gesetzliche Grundlagen und Durchführung
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- Elke Dresdner
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1 Kontrolle im Ökologischen Landbau Gesetzliche Grundlagen und Durchführung
2 Kontrolle im Ökologischen Landbau 1. Der rechtliche Rahmen 2. Schwerpunkte der VO (EWG) 2092/91 3. Durchführung von Inspektionen 4. Zertifizierung 5. Aufgabenverteilung 6. Revision der VO (EWG) 2092/91
3 1. Der rechtliche Rahmen für ökologisch erzeugte Produkte Gesetzliche Normen VO (EWG) Nr. 2092/91 Öko-Kennzeichengesetz Ökolandbau-Gesetz Öko-Kennzeichenverordnung Privatrechtliche Normen Anbauverbände:
4 Wer muss sich kontrollieren lassen? Kontrollsystem Artikel 8 (1) Jedes Unternehmen, das Erzeugnisse gemäß Artikel 1 erzeugt, aufbereitet, lagert oder aus einem Drittland einführt, um sie später zu vermarkten, oder das diese Erzeugnisse vermarktet, ist verpflichtet, a) diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde des Mitgliedsstaates, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, zu melden; die Meldung muss die in Anhang IV genannten Angaben enthalten; b) seine Tätigkeit dem Kontrollverfahren gemäß Artikel 9 zu unterstellen.
5 Wer muss sich kontrollieren lassen? Ausnahmen von der Kontrollpflicht ÖLG 3 Kontrollsystem... (1a) Einzelhändler, die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 direkt an den Endverbraucher oder -nutzer verkaufen, sind von dem Einhalten der Pflichten nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 freigestellt, soweit sie diese Erzeugnisse nicht selbst erzeugen oder erzeugen lassen, aufbereiten oder aufbereiten lassen, an einem anderen Ort als einem Ort in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder lagern lassen oder aus einem Drittland einführen oder einführen lassen.
6 Kontrolle im Ökologischen Landbau 1. Der rechtliche Rahmen 2. Schwerpunkte der VO (EWG) 2092/91 3. Durchführung von Inspektionen 4. Zertifizierung 5. Aufgabenverteilung 6. Revision der VO (EWG) 2092/91
7 2. Schwerpunkte der VO (EWG) 2092/91 Inhalte der Norm: Kennzeichnung landw. Erzeugnisse (Art.5 u. 10) Produktionsvorschriften bei Erzeugung und Verarbeitung (Art. 6, 7, Anh. I, II,VI, VII u. VIII) Drittlandsimporte (Art. 11) befristet bis Zertifizierungssystem (Art. 8 u. 9, Anh. III) Meldung bei der zuständigen Kontrollbehörde (Art. 8) Teilnahme an dem vorgeschrieben Kontrollverfahren (Art. 9)
8 Kennzeichnung landw. Erzeugnisse den Namen und die Anschrift des Unternehmens und, soweit es sich um eine andere Person handelt, des Eigentümers oder Verkäufers des Erzeugnisses. die Bezeichnung des Erzeugnisses einschließlich des Hinweises auf den ökologischen Landbau (Artikelbezogener Bio-Hinweis z.b.: Bio-Rind). den Namen und/oder die Codenummer der Kontrollstelle oder -behörde, die für das Unternehmen zuständig ist.
9 Kennzeichnung von verarbeiteten Öko- Lebensmitteln gemäß Art %-Produkte: Gewichtsanteil landwirtschaftlicher Zutaten aus ökologischem Anbau über 95 % und Einhaltung von Anhang VI (nicht bei Wein) 70 %-Produkte: zwischen 70 und 95 % ldw. Zutaten aus ökolog. Landbau und Einhaltung von Anhang VI Umstellungsware: nur eine Zutat ldw. Ursprungs, nur für pflanzliche Erzeugnisse (bei Wein derzeit umstritten) Angabe der Codenummer
10 Kontrollnummer: Kontrollnummer D-HE ABCDE Land-Bundesland Kontrollstelle Betriebsnummer A. Erzeugung von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen, Tieren und/oder tierischen Erzeugnissen. B. Einheiten für die Aufbereitung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen sowie von aus pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen bestehenden Lebensmitteln.
11 Codenummer: Codenummer DE-XXX-Öko-Kontrollstelle und/oder der Name der Kontrollstelle Liste der Kontrollstellen nach Artikel 15 der VO (EWG) 2091/91 z.b.: DE-039-Öko-Kontrollstelle
12 Produktionsvorschriften Umstellung von Flächen (24-36 Monate, je nach Kultur) Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial aus ökologischem Landbau (organicxseeds). Düngung max. 170 kg N/ha (ca. 2 Milchkühe) Kein Einsatz von GVO und GVO- Derivaten Liste der zugelassenen Betriebsmittel gemäß Anhang II (A bis F) und Anhang VI: Düngemittel, Pflanzenschutz Hilfsstoffe bei der Verarbeitung konventionell erzeugte Zutaten, Desinfektionsmittel Prinzip Nachhaltigkeit und Vorbeugung Der Einsatz ist zum Teil genehmigungspflichtig
13 Kontrollarten Vollständige Kontrolle (angekündigt / unangekündigt) Nachkontrolle (angek./unangek.) Stichprobenkontrolle (unangek.)
14 Kontrolle im Ökologischen Landbau 1. Der rechtliche Rahmen 2. Schwerpunkte der VO (EWG) 2092/91 3. Durchführung von Inspektionen 4. Zertifizierung 5. Aufgabenverteilung 6. Revision der VO (EWG) 2092/91
15 3. Durchführung von Inspektionen gemäß der VO (EWG) Nr. 2092/91 Zur Ausrüstung des Inspekteurs/der Inspekteurin gehören: Aktuelle Fassung der EG-VO Ökologischer Landbau -2092/91/EWG Betriebsakte Inspekteursordner Prüfstempel Photoapparat Taschenrechner Klemmbrett Maßband Schutzbekleidung Probenahmebeutel Doku
16 Betriebsbeschreibung (A) (Im Rahmen der Erstinspektion) 1. Landwirtschaft und Gartenbau Erfassung von: Hof- und Gebäudeplan, Stall-/Flächenpläne Produktsortiment, Absatzwege, Produktkennzeichnung Produktionssysteme pflanzliche und tierische Erzeugung (z. B. letzte konventionelle Maßnahmen, Fruchtfolge, Tierbestand, Haltungsformen, BB AT) Buchführung (Betriebsmittelzukauf, Produktverkauf)
17 Doku. von Inspektionsergebnissen (BB AT) BB AT: zurück
18 Doku. von Inspektionsergebnissen (BB AT) BB AT: Grundlage: Anhang VIII zurück
19 Betriebsbeschreibung (BC) (Im Rahmen der Erstinspektion) 2. Verarbeitung und Import Erfassung von: Lageplan, Organigramm, Filialen Produktsortiment, Rezepturen, Warenflussdiagramm mit kritischen Kontrollpunkten, Vorratsschutz QM-Dokumentation (z.b. ISO 9000 ff., HACCP) Maßnahmen zur Separation in Lagerung und Verarbeitung Buchführung (Wareneingang und ausgang, Verarbeitungsprotokolle)
20 Betriebsinspektion (A) (Im Rahmen der Folgeinspektionen) 1. Landwirtschaft und Gartenbau Überprüfung von: Aktualität der Betriebsbeschreibung Pflanzliche Erzeugung (z.b. Anbauplanung, Fruchtfolge, Sorten, Betriebsmitteleinsatz, Ertragsniveau) Tierische Erzeugung (z.b. aktueller Tierbestand, Besatzstärke, Tierzukauf, Haltungspraktiken, Futtergrundlage und Futterzukauf, Tiermedikation, Transport) GVO-Nachweise Produktetikettierung und physischer Warenstrom
21 Dokumentation von Inspektionsergebnissen nach VO (EWG) Nr. 2092/91 Dokumentation von Inspektionsergebnissen Grundlage: Anhang I A II
22 Doku. von Inspektionsergebnissen der privatrechtlichen Normen z.b. Demeter
23 Betriebsinspektion (BC) (Im Rahmen der Folgeinspektionen) 2. Verarbeitung und Import Überprüfung von: Aktualität der Betriebsbeschreibung Qualitätsnachweise der Rohstoffe und Wareneingangsprüfung, GVO-Nachweise Separation in Lagerung und Verarbeitung Produktetikettierung und physischer Warenstrom (Vergleich der zugekauften Rohstoffmengen mit den Abverkaufsmengen auf der Grundlage der Rezepturen)
24 Anhang III Allgemeine Vorschriften Nr. 7a Annahme von Erzeugnissen aus anderen Einheiten - Wareneingangsprüfung - Name und Anschrift des Lieferanten - Bezeichnung des Erzeugnisses - Code-Nummer und/oder Name Kontrollstelle - Ggf. Los-Kennzeichnung - Angaben auf Etikett am Produkt ODER auf Begleitpapier, das eine eindeutige Zuordnung zulässt - Transportvorschriften beachten - Zertifikat / bioc Check
25 Zertifizierungssystem nach VO (EWG) Nr. 2092/91: Zertifikatsdatenbank
26 Stichprobenkontrollen Art und Umfang vom Betrieb abhängig: Zufällige Auswahl Risikoorientierte Kontrollen Tierhaltung bei Betrieben mit Weidegang Verarbeitungsbetriebe mit Parallelproduktion (bio./konv.) Umsetzung von Auflagen Deklaration von Bioprodukten auf Lieferscheinen und Rechnungen Etikettierung Vorhandensein aktueller Zertifikate der Lieferanten etc.
27 Kontrolle im Ökologischen Landbau 1. Der rechtliche Rahmen 2. Schwerpunkte der VO (EWG) 2092/91 3. Durchführung von Inspektionen 4. Zertifizierung 5. Aufgabenverteilung 6. Revision der VO (EWG) 2092/91
28 4. Zertifizierung Anfertigung eines Auswertungsschreibens auf Grundlage des Inspektionsberichtes Beinhaltet alle Maßnahmen, die zukünftig eingehalten werden müssen, um eine Bewirtschaftung des Betriebes gemäß den Anforderungen der EG-Verordnung sicherzustellen Wenn die Anforderungen der VO (EWG) Nr. 2092/91 erfüllt sind, wird neutrale Zertifizierungsentscheidung getroffen. Zertifikat mit ausgewiesener Gültigkeitsdauer.
29 Auflagen und Sanktionen Schriftlicher Hinweis Verstärkte Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht Nachkontrolle Abmahnung Unregelmäßigkeiten nach Art. 5 und 6 bzw. Anh. III. Entfernung Öko-Hinweis von Partie nach Art. 9 (9) a) Offenkundiger Verstoß oder Verstoß mit Langzeitwirkung: Vermarktungsverbot für Unternehmen nach Art. 9 (9) b) ÖLG 11 und 12 zurück
30 Zertifizierungssystem nach VO (EWG) Nr. 2092/91 Unabhängige Zertifizierungsentscheidung Zertifikat einer unabhängigen Kontrollstelle
31 5. Aufgabenverteilung Unternehmen Kontrollstelle zuständige Behörde Unternehmen Unterstellung unter das Zertifizierungsverfahren Einhaltung der Produktionsstandards Einhaltung der Etikettierungsvorgaben n Einhaltung von Dokumentations- und Meldepflichten Erfüllung von Auflagen und Einhaltung von Fristen Gewährung von Zugang zu allen Teilen des Unternehmens einschließlich Buchführung Private/beliehene Kontrollstelle Erfüllung der EN Weiterleitung der Meldung der Unternehmen an die zuständige Behörde Durchführung d. Inspektionen vor Ort bei Verarbeitungsunternehmen Zertifizierungsentscheidung Sanktionierung im Falle geringfügiger und mittelschwerer Verstöße der Betriebe und Unternehmen Als beliehene Kontrollstelle ggf. auch Sanktionierung bei schwerwiegenden Verstößen Zuständige Behörde Überwachung von privaten /beliehenen Kontrollstellen Erfassung und Registrierung der dem Kontrollverfahren unterstellten Betriebe und Unternehmen Sanktionierung im Falle schwerwiegender Verstöße der Unternehmen Verhängung von Ordnungswidrigkeiten gemäß ÖLG Abgabe von Berichten an die EU-Kommission Abgabe von Berichten an die zuständige Behörden
32 Kontrolle im Ökologischen Landbau 1. Der rechtliche Rahmen 2. Schwerpunkte der VO (EWG) 2092/91 3. Durchführung von Inspektionen 4. Zertifizierung 5. Aufgabenverteilung 6. Revision der VO (EWG) 2092/91
33 6. Revision der VO (EWG) Nr. 2092/91 Auf der Sitzung des Agrarministerrates vom 19. bis zum 21. Dezember 2006 stimmten die Minister mit qualifizierter Mehrheit einem am 14. Dezember 2006 vorgelegten Kompromissvorschlag der Finnischen Ratspräsidentschaft zu. Entwurf des Kompromissvorschlag vom
34 Revision der VO (EWG) Nr. 2092/91 enthält folgende Neuerungen und Änderungen (1) Einbeziehung der Aquakultur Produkte der Aquakultur sind künftig durch die neue Verordnung geregelt. Konkrete Produktionsvorschriften für die Aquakultur sind allerdings im Entwurf noch nicht enthalten.
35 Revision der VO (EWG) Nr. 2092/91 enthält folgende Neuerungen und Änderungen (2) Integration von Zielen und Grundsätze der ökologischen Erzeugung. Der Vorschlag enthält Ziele und Grundsätze für die ökologische Erzeugung, die bei der Auslegung der Vorschriften zu berücksichtigen sind.
36 Revision der VO (EWG) Nr. 2092/91 enthält folgende Neuerungen und Änderungen (3) Flexibilisierungsmöglichkeit für die Anwendung der gesetzlichen Regelungen der neuen Verordnung in den verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten. Die EU-Kommission kann künftig Ausnahmen von den Produktionsvorschriften in den EU- Mitgliedsstaaten zulassen.
37 Revision der VO (EWG) Nr. 2092/91 enthält folgende Neuerungen und Änderungen (4) Öko-Zertifizierung als "amtliche Kontrolle" Mit dem Entwurf der Kommission wird die Kontrolle und Zertifizierung in das System der amtlichen Kontrollen der Lebens- und Futtermittelüberwachung nach VO (EG) Nr. 882/2004 integriert. Die zuständigen Behörden führen die Kontrollen durch. Sie können gemäß Artikel 5 der VO (EG) Nr. 882/2004 privaten Kontrollstellen "spezifische Aufgaben" übertragen.
38 Revision der VO (EWG) Nr. 2092/91 enthält folgende Neuerungen und Änderungen (5) Änderung der Kontrollpflicht für die AHV Der Entwurf sieht vor, dass künftig Einrichtungen der AHV dann dem Kontrollverfahren unterstehen, wenn der betreffende EU-Mitgliedsstaat eine dementsprechende nationale Regelung erlassen hat.
39 Revision der VO (EWG) Nr. 2092/91 enthält folgende Neuerungen und Änderungen (6) Neugestaltung der Drittlandsregelung Neben der Drittlandsliste soll künftig auf EU- Ebene ein Verzeichnis anerkannter Drittlands- Zertifizierungsstellen etabliert werden.
40 Revision der VO (EWG) Nr. 2092/91 enthält folgende Neuerungen und Änderungen (1) Einbeziehung der Aquakultur (2) Integration von Zielen und Grundsätze der ökologischen Erzeugung. (3) Flexibilisierungsmöglichkeit für die Anwendung der gesetzlichen Regelungen der neuen Verordnung in den verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten. (4) Öko-Zertifizierung als "amtliche Kontrolle" (5) Änderung der Kontrollpflicht für die AHV (6) Neugestaltung der Drittlandsregelung
41 Ausblick Umsatzentwicklung von Bioprodukten Insgesamt ist der Revisionsprozess der EU- Bio VO ein rel. trauriges Kapitel. Ziel war eine Weiterentwicklung. Ergebnis ist in zentralen Punkten ein Rückschritt. D.h. der Bezug auf die EU-Bio-VO für die Verbraucher bedeutet eher weniger Sicherheit... Die Bedeutung der Bio-Verbände, wird aufgrund der jetzt gefassten Beschlüsse für die Sicherung hoher Bio-Qualitäten, größer.
42 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
43 Bio-Siegel Das einzige Bio- bzw. Öko-Zeichen, das unter strafrechtlichem Schutz steht. Die Verwendung dieses markenrechtlich geschützten Zeichens wird durch das Öko-Kennzeichengesetz und die Öko- Kennzeichenverordnung geregelt. Dem Öko-Kennzeichengesetz liegen die Anforderungen der EG-Öko-Verordnung zugrunde - darum auch der Zusatz "nach EG-Öko-Verordnung" auf dem Bio-Siegel. Die Öko-Kennzeichenverordnung regelt Einzelheiten wie z.b. die Gestaltung und Verwendung des Siegels sowie die vorgeschriebene Anmeldung für Siegel-Verwender. Verstöße gegen die Richtlinien der EG-Öko-Verordnung oder auch eine missbräuchliche Verwendung des Bio- Siegels können neben hohen Geldbußen auch Freiheitsstrafen zur Folge haben.
44 Bio-Siegel zurück
45 HACCP Hazard Analysis and Critical Control Point Ein HACCP Zertifikat weist nach, dass interne Unternehmensabläufe geprüft wurden und ein System vorliegt, was die Risiken für Nahrungsmittel beherrscht. Grundlage und Werkzeuge eines funktionierenden HACCP Systems: - Good Hygiene Practice (GHP): Die GHP verfolgt die Nahrungsmittelkette von der Ernte bis zum Verbraucher. Sie legt auch die Hygienebedingungen für die Produktion von Nahrungsmitteln fest. und - Good Manufacturing Practice (GMP): - GMP ist das Werkzeug zur Qualitätssicherung. Diese Regeln sind oft gesetzlich festgeschrieben, meist auf der Basis des Codex Alimentarius, oder werden von Ihnen selber bzw. Ihren Kunden festgelegt. zurück
46 HACCP Die 7 Prinzipien des HACCP Systems können nicht bestehen ohne die solide Grundlage der GHP und GMP. Diese 7 Grundpfeiler eines HACCP Konzeptes lauten: (1) Durchführung einer Risikoanalyse (2) Festlegung von kritischen Lenkungspunkten (3) Festlegung von kritischen Grenzwerten (4) Festlegung von Überwachungsmaßnahmen (5) Festlegung von Korrekturmaßnahmen (6) Definierung und Durchführung von Verifizierungsmaßnahmen (7) Festlegung von Verfahren zur Dokumentierung und Aufzeichnung des HACCP Systems. zurück
47 ISO 9001 (International Organization for Standardization) legt die Anforderungen an ein Qualitätsmanagementsystem (QM-System) für den Fall fest, dass eine Organisation ihre Fähigkeit darlegen muss, Produkte bereitzustellen, welche die Anforderungen der Kunden und allfällige behördliche Anforderungen erfüllt. Die acht Grundsätze des Qualitätsmanagements sind: (1) Kundenorientierung (2) Verantwortlichkeit der Führung (3) Einbeziehung der beteiligten Personen (4) Prozessorientierter Ansatz (5) Systemorientierter Managementansatz (6) Kontinuierliche Verbesserung (7) Sachbezogener Entscheidungsfindungsansatz (8) Lieferantenbeziehungen zum gegenseitigen Nutzen zurück
48 Meldung nach Artikel 8
49 Meldung nach Artikel 8 zurück
50 Drittlandimporte nach Art. 11 Ökologisch erzeugte Produkte können nur dann in die EU importiert werden, wenn das Nicht-EU-Mitgliedsland ("Drittland") in einer Drittlandsliste aufgeführt ist oder der Importeur in der EU über eine Vermarktungsermächtigung gemäß Artikel 11 (6) verfügt. Befristet bis zurück
51 TITEL VI; HANDEL MIT DRITTLÄNDERN Einfuhr von konformen Produkten (gültig seit ) Artikel 27: (1) Aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse dürfen in der Gemeinschaft als ökologisch/biologisch gekennzeichnet in Verkehr gebracht werden, wenn a) das Erzeugnis mit den Vorschriften der Titel II, III und IV übereinstimmt; b) alle Wirtschaftsteilnehmer, einschließlich der Ausführer, der Kontrolle durch eine nach Absatz 2 anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unterzogen wurden; c) die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer den Einführern oder den nationalen Behörden die Bescheinigung nach Artikel 23a vorlegen können, die von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde nach Buchstabe b ausgestellt wurde. zurück
52 TITEL VI; HANDEL MIT DRITTLÄNDERN Einfuhr von Prod. mit gleichwertigen Garantien, Artikel 27 a 1. Aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse dürfen ferner in der Gemeinschaft mit einer Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf eine ökologische/biologische Erzeugungsmethode hinweist, sofern a) das Erzeugnis nach Vorschriften hergestellt wurde, die den Vorschriften der Titel III und IV gleichwertig sind; b) die Wirtschaftsteilnehmer Kontrollmaßnahmen unterworfen wurden, deren Wirksamkeit denjenigen des Titels V entspricht und die fortlaufend und effektiv angewandt wurden; c) die Wirtschaftsteilnehmer ihre Tätigkeiten auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs des Erzeugnisses in dem betreffenden Drittland einem nach Absatz 2 anerkannten Kontrollsystem oder einer nach Absatz 3 anerkannten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unterstellt haben; d) die zuständige Behörde, Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des nach Absatz 2 anerkannten Drittlandes oder eine nach Absatz 3 anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle eine Kontrollbescheinigung für das Erzeugnis erteilt hat, wonach es den Bestimmungen dieses Absatzes genügt. zurück
53 Akkreditierung von Zertifizierungsstellen (ISO 65/EN 45011) EN Akkreditierungsurkunde
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