Der Streit um den Namen und die Zukunft der deutschen Sparkassen
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- Claus Morgenstern
- vor 8 Jahren
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1 Der Streit um den Namen und die Zukunft der deutschen Sparkassen Vortrag im IWR-Colloquium Universität Kassel, Überblick Der Namensstreit Europäisches Gemeinschaftsrecht Traditionelle Argumente für die deutschen Sparkassen Makroökonomische Argumente Argumente für den Namensschutz Rechtliche Konsequenzen 2 1
2 1. Das Vertragsverletzungsverfahren von 2002 (Namensstreit) Investor Flowers beschwert sich, weil ihm Berlin seinen 81%-Anteil an der BGB (heute LBB) nicht mit der Bezeichnung Sparkasse verkaufen will. Die Kommission prüft, ob die Reservierung des Namens (der Bezeichnung) für öffentlich-rechtliche Institute in 40 I KWG gegen das europäische Gemeinschaftsrecht verstößt Der 4. Juli 2006 Die Kommission erklärt in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme Art. 43 EGV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 EGV (Kapitalverkehrsfreiheit) für verletzt, weil in Deutschland nach 40 I KWG ein privater Erwerber nicht die Bezeichnung Sparkasse weiterführen darf. 4 2
3 3. Der 3. August 2006 Die Kommission hält den zwischenzeitlichen deutschen Vorschlag, in 40 Ia KWG (neu) einem privaten Erwerber die Führung der Bezeichnung Sparkasse unter vier Voraussetzungen zu gestatten, ebenfalls für unvereinbar mit Art. 43 und 56 EGV. Empörung in Deutschland a: 4 Voraussetzungen Bedürfnisse wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungskreise und des gewerblichen Mittelstandes werden berücksichtigt Regionale Beschränkung bleibt Hauptzweck nicht die Gewinnerzielung Gemeinnützige Verwendung des Jahresüberschusses bzw. des Vermögens bei Liquidation im Geschäftsgebiet 6 3
4 5. Der Kompromiss vom 6. Dezember 2006 Deutschland gestattet einem privaten Erwerber der LBB die Weiterführung der Bezeichnung Sparkasse. Die Kommission wird dies für alle privaten Erwerber, die das Regionalprinzip und die sparkassentypischen Gemeinwohlverpflichtungen einhalten, verlangen. Der Streit geht beim nächsten Sparkassenverkauf weiter Die Monti-Zusage vom 17. Juli 2001 Verständigung Kommission-Deutschland: Kommissar Monti und die deutsche Delegation sind überzeugt, dass mit der Umsetzung dieser Grundsätze (Aufgabe der Anstaltslast und der Gewährträgerhaftung, B.N.) die wirtschaftlichen Aktivitäten der Landesbanken und Sparkassen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar werden. 8 4
5 7. Zwischenfazit Die Monti-Zusage führt zu einer Selbstbindung der Kommission nur für den gleichzeitig zu lösenden Beihilfenfall BGB (LBB), nicht für die Zukunft. Der Rechtsstreit darüber, ob 40 I KWG mit der Reservierung der Bezeichnung Sparkasse für öffentlich-rechtliche Institute mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wird, nachdem der DSGV die LBB gekauft hat, vertagt und wird beim nächsten Verkaufsfall fortgesetzt Das europäische Gemeinschaftsrecht Art. 43 und 56 EGV stehen neben der Bereichsausnahme des Art. 295 EGV, wonach die Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten unberührt bleibt. Sparkassen sind als Dienste im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse nach Art. 16 EGV geschützt. 10 5
6 9. Art. 295 EGV und 40 I KWG M. E. kann der Staat, wenn er Sparkassen privatisiert, die Einhaltung der allgemeinen Gesetze verlangen, wonach die Bezeichnung Sparkasse für öffentlichrechtliche Institute reserviert ist. Er behält damit seine Eigentumsordnung bei, schützt die Verbraucher und verhindert eine Täuschung des Rechtsverkehrs Schutz des Verbrauchers Der Schutz der Bezeichnung Sparkasse für öffentlich-rechtliche Institute ist in Deutschland unentbehrlich, damit diese vom Verbraucher als solche wahrgenommen werden können. Forsa 2005: 79% der Bevölkerung lehnen eine Privatisierung der Sparkassen ab. Sparkassen sind öffentliche Institute. 12 6
7 11. Hilfsargumentation Private Erwerber können nicht die Weiterführung der Bezeichnung Sparkasse verlangen. Es gibt immanente Schranken der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 43 und 56 EGV). In Analogie zur Warenverkehrsfreiheit in Art. 30 EGV sind die Bezeichnung und die Marke Sparkasse" zu schützen, weil es hier sich um Eigentumsrechte handelt. Auch der DSGV als Inhaber der Marke ist geschützt Position des EuGH Der EuGH könnte nach seiner Cassis-de- Dijon-Rechtsprechung fragen, ob der Schutz der Bezeichnung und der Marke Sparkasse als zwingender Grund des Gemeinwohls im Rahmen von Art. 43 und 56 EGV zu berücksichtigen ist. Die bisherigen Entscheidungen sind nicht eindeutig (Fälle Holland und Portugal). 14 7
8 13. Vierfache EuGH-Prüfung 1.Diskriminierung? Wenn ja gerechtfertigt? 2.Zwingende Gründe des Gemeinwohls bei unterschiedsloser Behandlung? 3.Geeignetes Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks? 4.Verhältnismäßiges Mittel (geht nicht über das zur Zweckerreichung Erforderliche hinaus)? 15 14: Die Teilprivatisierung der niederländischen Post Nicht nur Diskriminierungen, sondern auch Beschränkungen des Freiheitsrechts durch unterschiedslose Behandlung ohne zwingende Gründe des Gemeinwohls sind verboten. Bei der Teilprivatisierung der Post in den Niederlanden erklärte der EuGH 2006 staatliche Zustimmungsrechte zur Aufrechterhaltung des Universaldienstes für unzulässig, weil nach Art. 43, 56 nicht erforderlich. 16 8
9 15: Die belgische Gasversorgung Zulässig weil verhältnismäßig war, so der EuGH 2002, bei der Teilprivatisierung der belgischen Gasversorgungsunternehmen eine Meldepflicht bei wesentlichen Beteiligungsänderungen und ein staatliches Widerspruchsrecht innerhalb von 21 Tagen. Der Widerspruch muss begründet werden. Er ist justiziabel Traditionelle Argumente für die deutschen Sparkassen 17: Regionale Präsenz. Räumliche und persönliche Nähe. 18: Service für den Mittelstand 19: Niedrige Gebühren 20: Wettbewerb 21: Hohe Reputation 18 9
10 17 Regionale Präsenz Die Privatbanken haben sich weitgehend aus der Fläche zurückgezogen. Sie folgen der Entwicklung in Großbritannien und Italien. Dort wurden die Sparkassen privatisiert und die Netze ausgedünnt. 78% der Bevölkerung befürchten bei einer Privatisierung von Sparkassen die Schließung von Filialen (Forsa 2005) Service für den Mittelstand Beispiel Bayern (2006): Sparkassen finanzieren zwei Drittel aller Handwerksbetriebe und jede zweite Existenzgründung. Darlehenszusagen stiegen 2005 gegenüber 2004 um fast 24%. LfA-Förderkredite zu 42,4% über öff.- rechtliche Kreditinstitute
11 19. Niedrige Gebühren Z.T. Kontrahierungszwang (7 Länder) Bayern: Einlagen ab 1 Kontogebühren könnten niedriger sein! Vergleich: In Großbritannien und Italien hohe Sollzinsen, niedrige Habenzinsen, schlechter Service, hohe Gewinne des engen Oligopols der Privatbanken im Kreditgeschäft Wettbewerb Pieper 2006: Die im internationalen Vergleich niedrigen Gewinnmargen der deutschen Banken sind auf den scharfen Wettbewerb mit den Sparkassen und Genossenschaftsbanken und auf eine falsche Geschäftspolitik in der Vergangenheit (Vernachlässigung der Privatkunden) zurückzuführen
12 21. Hohe Reputation Forsa 2005: 65% sagen, dass Sparkassen viele Filialen haben und günstig zu erreichen sind. 64% meinen, dass Sparkassen ein Bank für jedermann sind. 60% meinen, dass Sparkassen sich in der Region in den Bereichen Kultur, Sport und Wirtschaft engagieren Makroökonomische Argumente (Allen/R.Schmidt) 23: Abmilderung von Einkommensschwankungen im Zeitablauf 24: Für den Staat ist die Herstellung risikofreier Vermögenspositionen vergleichsweise billig. 25: Schutzwall gegen Ansteckungsrisiken bei Bankenkrisen 24 12
13 23. Einkommensschwankungen Sparkassen müssen die Gewinne nicht sofort an die shareholder ausschütten. Sie verringern daher die Risiken von Einkommensschwankungen im Zeitablauf. Bild vom guten Pharao und seinen Lagerhäusern in den sieben fetten Jahren. Risiken in den sieben mageren Jahren werden minimiert Risikofreie Vermögenspositionen Bayern hat z. B. AAA. Nur wer risikofreie Vermögenspositionen schafft, leistet einen Beitrag zur Stabilisierung des Finanzsystems und der Wirtschaft. Es entsteht Liquidität zwischen Unternehmen und Banken, Banken und Banken. Für den Staat ist die Herstellung risikofreier Vermögenspositionen vergleichsweise billig
14 25. Schutzwall gegen Risiken Das Bankensystem ist krisenanfällig. Bankenkrisen entstehen durch Ansteckung. Die Sparkassen bilden Schutzwälle gegen Ansteckungsrisiken. Die Weltwirtschaftskrise von 2008 ist als Ansteckungskrise zu verstehen, die mit der Immobilienkrise in den USA begann. Sparkassen sind kaum betroffen Feess/Hege 2006: Argumente für den Namensschutz 27: Zielkonflikt Gewinne-Gemeinwohl Positive externe Effekte Informationsbedingte Finanzmarktunvollkommenheiten Konjunkturell stabile Kreditvergabe 28: Bindende Verträge Privater unmöglich 29: Irreführende Reputationseffekte Alle drei Argumente zusammen gelten für die Sparkassen
15 27 Zielkonflikt Gewinninteresse Gemeinwohl Positive externe Effekte wie Infrastruktur- und Humankapitalförderung nicht durch Private. Informationsbedingte Finanzmarktunvollkommenheiten, weil Private in der Fläche nicht präsent sind. Stabilere Kreditvergabe im Konjunkturverlauf, weil Gewinne nicht sofort ausgeschüttet werden müssen (guter Pharao) Bindende Verträge mit Privaten unmöglich Präsenz in der Fläche nicht durchsetzbar (Wer definiert die notwendige Zahl der Zweigstellen?) Kreditvergabe an finanziell Schwächere nicht durchsetzbar (Was heißt schwach?) Gemeinnützige Gewinnverwendung wird unterlaufen, wenn keine Gewinne entstehen
16 29 Irreführende Reputationseffekte Wenn ein Privater unter der Bezeichnung Sparkasse Gewinne maximiert, Filialen abbaut und Kredite nicht mehr an die finanziell Schwächeren vergibt, profitiert er trotzdem von der Reputation der übrigen Sparkassen, die das tun. Deshalb bundeseinheitliche Regelung der Sparkassenaufgaben wünschenswert. Berlin war 2006 Trittbrettfahrer Rechtliche Konsequenzen Die Bezeichnung Sparkasse muss dort vergeben und kontrolliert werden, wo sie sich auswirkt, das ist die Bundesebene, das KWG. Regional- und Gemeinwohlprinzip behalten. Konto bei den Sparkassen für jedermann. Kredite an den Mittelstand über öffentliche Trägerschaft sichern. Ein privater Erwerber kann sich durch einen Nachfolgezusatz den good will der Sparkasse teilweise sichern, darf aber die Bezeichnung nicht führen
17 30. Rechtliche Konsequenzen II Anlässlich der Weltwirtschaftskrise: Umsatzsteuer auf Finanzbewegungen Beschränkung der Derivate Staat muss den Umfang der Absicherung von Risiken vorgeben und hierbei auf Gruppen von Schuldnern abstellen. Die Ratingagenturen wie Notare zulassen und überwachen. 33 Vielen Dank! 34 17
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