AUSSCHREIBUNG VON PLANUNGSLEISTUNGEN OBERSCHWELLENVERGABERECHT VERFAHRENSARTEN BEWERTUNGSMETHODEN
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- Dörte Böhm
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1 AUSSCHREIBUNG VON PLANUNGSLEISTUNGEN OBERSCHWELLENVERGABERECHT VERFAHRENSARTEN BEWERTUNGSMETHODEN 1
2 Gliederung Hintergründe und Vorbereitung des Vergabeverfahrens - Regelungsstruktur des Vergaberechts - Schwellenwerte & Leistungsgegenstände - Berechnung des Schwellenwertes bei Planungsleistungen - Exkurs: Generalplanervergaben Erstellung der Ausschreibungsunterlagen - Anwendbares Verfahrensrecht - Zulässige Verfahrensarten - Wahl der Verfahrensart - Bestandteile der Vergabeunterlagen Durchführung des Verfahrens - Teilnahmewettbewerb - Initialangebote - Verhandlungsrunden - Zuschlagskriterien Fristen und Termine - Offenes Verfahren - Nichtoffenes Verfahren - Verhandlungsverfahren - Möglichkeiten der Fristverkürzung 2
3 Hintergründe und Vorbereitung des Vergabeverfahrens 3
4 Regelungsstruktur des Vergaberechts Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG-NRW) Vertrag von Lissabon Rechtsverordnung TVgG - NRW Landesrechtliche Nebenvorschriften Vergabekoor dinierungsrichtline Konzessionsri chtlinie Sektorenrichtl inie GWB Oberschwelle Unterschwelle VOB/A 2. Abschnitt VgV SektVO Konzessions VO StatistikVO UVgO VOB/A 1. Abschnitt 4
5 Schwellenwerte und Leistungsgegenstände Große Bauprojekte sind vergaberechtlich regelmäßig aufgeteilt in die Ausschreibung der Planungsleistungen und der Bauleistungen. Für beide Leistungsbestandteile gelten unterschiedliche Schwellenwerte: 5
6 Berechnung des Schwellenwertes bei Planungsleistungen Schwellenwert - Dienst- und Lieferleistungen (umfasst auch Planungsleistungen): Auftragswert wird nach 3 VgV berechnet - Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung des Vergabeverfahrens - Grundsätzlich sind alle Lose zusammen zu rechnen ( 3 Abs.7 S.1 VgV) D.h. Objektplanung, Tragwerksplanung, TGA usw. sind zu addieren. - Bei Planungsleistungen gilt dies aber nur, wenn diese gleichartig sind ( 3 Abs.7 S.2 VgV) Problem: Gleichartigkeit ist nicht definiert OLG München (Beschl. v Verg 15/16) hat erhebliche Zweifel daran, dass man sich hinsichtlich der Gleichartigkeit an den Leistungsbildern der HOAI orientieren kann. Im Zweifel daher eher Addition 6
7 Exkurs: Generalplanervergaben Das Vergaberecht gibt grundsätzlich die Pflicht zur Losaufteilung vor. Arten der Losaufteilung: - Fachlosvergabe TGA, Elektro-, Tragwerksplanung jeweils als Einzellos - Mengenlosvergabe Bietet sich eigentlich nur bei verschiedenen Liegenschaften an Von einer Losaufteilung kann abgesehen werden, wenn sachliche Gründe vorliegen. - Z.B. Vermeidung von Schnittstellenrisiken, Fehlende personelle Ausstattung um den Koordinierungsaufwand zu gewährleisten Ist stets eine Einzelfallbegründung Verstoß führt regelmäßig zur Rückforderung von Fördermitteln. 7
8 Erstellung der Ausschreibungsunterlagen 8
9 Anwendbares Verfahrensrecht Durch den vergleichsweise geringen Schwellenwert und die Addition von Planungsleistungen wird bei Großprojekten regelmäßig der Schwellenwert für ein EU-weites Verfahren überschritten. Damit ist neben den allgemeinen Regelungen des GWB und der VgV der 6. Abschnitt der VgV zusätzlich anwendbar. Allgemeine Grundsätze des Vergaberechts: - Transparenz - Gleichbehandlung - Nichtdiskriminierung - Verhältnismäßigkeit - Eignungsgrundsatz 9
10 Zulässige Verfahrensarten Offenes Verfahren Verfahrensarten Immer zulässig Unter besonderen Umständen In Ausnahmefällen Nichtoffenes Verfahren Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Wettbewerblicher Dialog mit Teilnahmewettbewerb Verhandlungsverfahren ohne TW 10
11 Wahl der Verfahrensart Verhandlungsverfahren Leistungsbeschreibung vorhanden Wettbewerblicher Dialog Es ist noch keine Leistungsbeschreibung vorhanden Diskussion über die Deckung des Bedarfs ist notwendig Zunächst muss ermittelt werden, welche Möglichkeiten der Bedarfsdeckung vorhanden sind 11
12 Bestandteile der Vergabeunterlagen Besondere Ausführungsbedingungen Leistungsbeschreibung Zuschlagskriterien Technische Ausstattung Qualität Kosten Referenzen Eignungskriterien 12
13 Durchführung des Verfahrens 13
14 Teilnahmewettbewerb Allgemeines Ein Teilnahmewettbewerb ist grundsätzlich Pflicht bei: - Nichtoffenem Verfahren - Verhandlungsverfahren - Wettbewerblicher Dialog Der Teilnahmewettbewerb betrifft ausschließlich die Eignung der Bewerber/Bieter. - Festzulegen sind: Mindestanforderungen (werden diese nicht erfüllt, ist der Bieter auszuschließen) Gewichtete Eignungskriterien (gibt es mehrere geeignete Bewerber, werden anhand dieser die Bieter ausgewählt). - Üblicherweise werden die besten 3-5 Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert. 14
15 Teilnahmewettbewerb Mindestanforderungen Während im Unterschwellenbereich der öag bei der Wahl seiner Eignungskriterien relativ frei ist, ist er in der Oberschwelle an die 42 ff. VgV, bzw. 6 EU ff. VOB/A gebunden. Die von ihm geforderten Eignungsnachweise müssen sich auf die in 44, 45 und 46 VgV genannten Nachweise beschränken Wichtig zu trennen: - Anforderung (der Bieter muss einen Mindestumsatz von X erzielt haben) - Nachweis (Vorlage eines Jahresabschluss) Vorgehen im Zweifelsfall: - Ermittlung der relevanten Anforderung - Prüfung ob das Vergaberecht die Forderung nach einem geeigneten Nachweis zulässt. 15
16 Sonderregeln für die Vergabe von Ingenieur- und Architektenleistungen Zusätzliche Mögliche Eignungsanforderungen: - Berufsqualifikation Architekt/Ingenieur Deutliche Erleichterung bei den übrigen Eignungsanforderungen: - Eignungsanforderungen müssen nur mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und verhältnismäßig sein Außerdem dürfen kleinere Büros und Berufsanfänger nicht benachteiligt werden 16
17 Verhandlungsverfahren Initialangebote Der öag sollte es sich immer vorbehalten, den Zuschlag auch auf die Erstangebote zu erteilen - Achtung: Auf die Abfrage aller Zuschlagskriterien darf nicht verzichtet werden - Ist z.b. eine Konzeptbewertung/Vorstellung ein Zuschlagskriterium, muss diese grundsätzlich durchgeführt werden Regelmäßig besteht aber der Bedarf, weitere Verhandlungen durchzuführen um die konkreten Leistungsanforderungen anzupassen - Dabei dürfen die Zuschlagskriterien und die Mindestanforderungen nicht verhandelt werden Verhandlung über Angebotsinhalt Weitere Verhandlungen Initialangebot Abgabe angepasster Angebote Preferred bidder Ausgewählter Bieterkreis Alle Bieter 17
18 Verhandlungsverfahren Verhandlungsrunden Der öag kann mit allen Bietern über die zulässigen Inhalte verhandeln - Er muss es aber nicht - Er kann auch ausschließlich mit dem Bieter, welcher das beste Initialangebot abgegeben hat, verhandeln. Preferred Bidder - Möglich sind auch Verhandlungen mit einem ausgewählten Bieterkreis Nach Abschluss jeder Verhandlungsrunde können alle Bieter neue Angebote abgeben. Danach folgen weitere Verhandlungsrunden. Wenn die geforderten Leistungen hinreichend genau definiert sind, werden alle Bieter aufgefordert, ihr letztes Angebot (LAFO=Last & final offer) abzugeben. 18
19 Verhandlungsverfahren Verhandlungsrunden Der öag kann mit allen Bietern über die zulässigen Inhalte verhandeln - Er muss es aber nicht - Er kann auch ausschließlich mit dem Bieter, welcher das beste Initialangebot abgegeben hat, verhandeln. Preferred Bidder - Möglich sind auch Verhandlungen mit einem ausgewählten Bieterkreis Nach Abschluss jeder Verhandlungsrunde können alle Bieter neue Angebote abgeben. Danach folgen weitere Verhandlungsrunden. Wenn die geforderten Leistungen hinreichend genau definiert sind, werden alle Bieter aufgefordert, ihr letztes Angebot (LAFO=Last & final offer) abzugeben. 19
20 Verhandlungsverfahren Brötchenkauf Initialangebot Brötchentüte Bieter stellen ihre Brötchentüte zusammen Angabe des Preises für die gesamte Tüte Prüfung ob die Brötchentüte den Anforderungen genügt Bewertung der Initialangebote Bewertung des Preises anhand der Initialangebote Diskussion, wie die Brötchentüte inhaltlich angepasst werden muss Verhandlungsrunde Diskussion, ob durch den Zuschnitt der Brötchentüte der Preis beeinflusst werden kann LAFO Wenn der Inhalt der Brötchentüte feststeht, müssen alle Bieter ihr letztes Angebot abgeben Finale Angebotsbewertung Prüfung der LAFOs anhand der Zuschlagskriterien und Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes 20
21 Zuschlagskriterien Die Angebote der Bieter werden anhand der vorher bekannt gegebenen Zuschlagskriterien bewertet. Diese betreffen ausschließlich das was der Bieter anbietet, nicht wer der Bieter ist (klare Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien) Ausnahme: Organisation, Qualifikation und Erfahrung des eingesetzten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann. 21
22 Wertungsmatrix Gewichtung Kriterium Unterkriterium Maßstab 50% Honorar - 20% Präsentation 20% 10% Personalqualif ikation Vorkonzept Inhalt Vortrag Berufserfahrung des Personals Inhalt des Vorkonzeptes Günstigstes Angebot/Interpolation Fachkunde Rhetorik Jahre der Tätigkeit Einschätzung einer Bewertungskomission 22
23 Fristen & Termine 23
24 Fristen im Oberschwellenbereich Das offene Verfahren ( 15 VgV) 35 Tage 15 Tage Veröffentlichung Angebotsbewertung Information der unterlegenen Bieter/ Stillhaltefrist
25 Fristen im Oberschwellenbereich Das nicht-offene Verfahren ( 16 VgV, 10b EU VOB/A) 30 Tage 30 Tage 15 Tage Teilnahmeanträge Angebotsabgabe Information der unterlegenen Bieter/ Stillhaltefrist Bewertung der Teilnahmeanträge Bewertung der Angebote 25
26 Fristen im Oberschwellenbereich Das Verhandlungsverfahren ( 17 VgV, 10b EU VOB/A) 30 Tage 30 Tage Min. 10 Tage je Angebotsabgabe 15 Tage Teilnahmeanträge Abgabe der Erstangebote Verhandlungen Information der unterlegenen Bieter/ Stillhaltefrist Bewertung der Teilnahmeanträge Bewertung der Angebote 26
27 Möglichkeiten der Fristverkürzungen Akzeptierung der elektronischen Angebotsabgabe (-5 Tage) Hinreichend begründete Dringlichkeit - Angebotsabgabe (-20 Tage) - Abgabe von Teilnahmeanträgen im nichtoffenen und Verhandlungsverfahren (-15 Tage) Vorabinformation: Frist für die Angebotsabgabe (-20 Tage) Sonderfall für das Verhandlungsverfahren: Die Frist für Folgeangebote (nicht Erstangebote) kann in Abstimmung mit den Bietern frei festgelegt werden - Kann man sich nicht einigen, müssen es mindestens 10 Tage sein 27
28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kommunal Agentur NRW André Siedenberg Diese Präsentation ist urheberrechtlich geschützt. Jegliche auch auszugsweise Veröffentlichung, Vervielfältigung, Änderung oder sonstige Verwendung ist nur nach schriftlicher Zustimmung der Kommunal Agentur NRW GmbH gestattet. 28
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