Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /06

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1 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /06 Leitsatz: Die Aufhebung eines Offenen Verfahrens ist nach Beschluss des BGH v X ZB 43/01 aufgrund der Erweiterung des Primärrechtsschutzes aus europarechtlichen Gesichtspunkten überprüfbar. Nachprüfungsantrag: Vergabestelle: Beigeladene: Bauvorhaben: Fachlos: Bevollmächtigte: ( Antragstellerin - ASt ) ( Vergabestelle - VSt ) Bevollmächtigte: t ( Beigeladene - BGl ) Sanierung Elektroinstallationsarbeiten Die Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken erlässt auf die mündliche Verhandlung vom durch die Vorsitzende, den hauptamtlichen Beisitzer und den ehrenamtlichen Beisitzer folgenden B e s c h l u s s : 1. Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist. Die Vergabestelle wird verpflichtet, die Aufhebung des Vergabeverfahrens aufzuheben. 2. Der Vergabestelle wird aufgegeben, das Offene Verfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu werten. 3. Die Vergabestelle hat die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zu tragen. Die Gebühr wird auf x.xxx,-- festgesetzt.

2 - 2 - Die Vergabestelle ist von der Zahlung der Gebühr befreit. 4. Die Beigeladene trägt ihre Aufwendungen selbst. 5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig. S a c h v e r h a l t : 1. Die VSt schrieb Elektroinstallationsarbeiten für die Sanierung zunächst im Offenen Verfahren nach 3 a Nr. 1 VOB/A aus. Das Verfahren wurde im Amtsblatt der EU am xx.xx.2006 veröffentlicht. Nach Ziffer 6 der Einladung zur Angebotsabgabe wird der Zuschlag auf das Angebot erteilt, das unter Berücksichtigung der Kriterien Preis, Ausführungspflicht, Betriebs- und Folgekosten, Gestaltung, Rentabilität oder technischer Wert, rationeller Baubetrieb, sparsame Wirtschaftsführung als das wirtschaftlichste erscheint. Die Submission fand am xx.xx.2006 statt. 7 Firmen haben Angebote abgegeben. Nach rechnerischer Prüfung der Angebote lag die ASt mit xxx.xxx,xx brutto an erster Stelle, vor dem Angebot der BGl, das mit xxx.xxx,xx brutto endete. Unter Pos waren Wartungsverträge für die einzubauenden Anlagen anzubieten. Laut Vorbemerkung zum Wartungsvertrag hatten die Bieter folgendes zu gewährleisten: " - Servicedienst - 24 Stunden Notdienst an 365 Tagen im Jahr - Reaktionszeit für Entstörung: < 2 Stunden vor Ort und Beginn der Reparaturarbeiten - Lagerhaltung für Entstörung benötigter Ersatzteile " Bieter, welche die vorgenannten Bedingungen nicht durch beigefügte Kopien belegen können, werden automatisch von der Vergabe ausgeschlossen " Mit Schreiben vom ( Eingang bei der ASt am ) teilte die VSt den Bietern mit, dass kein Angebot eingegangen sei, das allen Ausschreibungsbedingungen entsprochen hätte. Die Ausschreibung werde deshalb aufgehoben und der Auftrag in einem Verhandlungsverfahren vergeben.

3 - 3 - Die Bieter würden aufgefordert, ein neues Angebot bis zum , Uhr, einzureichen. Nach Eingang und Prüfung der Angebote behalte sich die VSt das Recht vor, eine weitere Verhandlungsrunde einzuberufen. Auf Nachfrage der ASt, warum ihr Angebot der Ausschreibung nicht entsprechen würde, listete die VSt mit Schreiben vom folgende Mängel auf: Pos Rettungswegtechnik; es würde die geforderte Typenangabe fehlen. Pos BMA; xxxxxxxx erfülle nicht die geforderten technischen Spezifikationen Pos O2T; der angebotene Melder erfülle den LV Text nicht, weil seine Hallenbadeignung nicht ausreichend begründet worden wäre Pos Lüftungskanalmelder der angebotene Melder erfülle den LV Text nicht, weil seine eignung nicht ausreichend begründet worden wäre Pos Unterputzgehäuse für Meldersockel Ausgeschrieben sei ein Unterputzgehäuse gewesen, die ASt habe ein Aufputzgehäuse angeboten 2. a) Mit Schreiben vom rügte die ASt die Aufhebung der Ausschreibung und die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens. Ihr Angebot sei mit den Ausschreibungsbedingungen konform. Zudem seien in den Vergabeunterlagen vergaberechtswidrig Leitfabrikate versteckt, sodass Bieter keine echten Wahlmöglichkeiten hätten. b) In Erwiderung auf die Rüge führte die VSt am aus: Pos Rettungswegtechnik; Die ASt hätte in ihrem Angebot die Rettungswegtechnik eindeutig beschrieben, deshalb sei eine Typenangabe aus fachlicher Sicht nicht erforderlich gewesen. Pos Brandmeldetechnik; Die ausgeschriebene Brandmeldeanlage sei so konzeptioniert, dass eine Looplänge von mehr als 3000 m überwacht werden müsse, die von der ASt angebotene Anlage könne aber nur maximal 2000 m überwachen. Pos O2T-Multisensor Melder; Ausgeschrieben sei ein Melder mit zwei optischen Anteilen und unterschiedlichen Streulichtwinkeln. Der von der ASt angebotene Melder würde nur auf einer optischen Kammer basieren, wodurch es bei der speziellen Atmosphäre in wiederholt zu Fehlalarmen kommen könnte. Pos OTI-Multisensor PAM

4 - 4 - Das von der ASt angebotene Fabrikat hätte keinen I-Anteil, wodurch bei höherer Strömungsgeschwindigkeit mit hohen Umwälzleistungen häufig Fehlalarme ausgelöst würden. Pos Unterputzgehäuse für Meldersockel Das von der ASt angebotene Produkt würde wegen des hohen Aufbaus den optischen Ansprüchen nicht genügen. Pos Wartung Im Angebot der ASt würden die geforderten Nachweise fehlen. c) Diesen Ausführungen widersprach die ASt mit Schriftsatz vom : 3. Pos Rettungswegtechnik; Bei einer Ausschreibung der Rettungswegtechnik mit Einzelkomponenten ohne übergeordnetes System sei ein Systemeintrag nicht möglich Pos Brandmeldetechnik; Das Leistungsverzeichnis würde keinen Hinweis auf erforderliche Ringlängen enthalten. Pos O2T Melder; Für eine Störung sei es unerheblich, ob ein Melder eine oder zwei Messkammern besitze. Pos Lüftungskanalmelder; Das von der ASt angebotene Produkt entspräche den verlangten Anforderungen. Pos Unterputzgehäuse für Meldersockel; Der Aufbau des Melders sei so gering wie möglich. Pos Wartung; Die ASt hätte mit dem Angebot die geforderten Nachweise erbracht. Fristgerecht zum Abgabetermin des Verhandlungsverfahrens am reichten 3 Bieter Angebote ein. Die ASt hat sich am Verhandlungsverfahren mit einem Angebot beteiligt, das mit dem Angebot des Offenen Verfahrens inhaltlich und preislich identisch war. Das Angebot endete - wie schon im vorausgegangenen Verfahren - bei xxx.xxx,xx brutto und lag damit erneut rechnerisch an erster Stelle. Die Angebotssumme der BGl betrug xxx.xxx,xx brutto. Das Angebot ist unterzeichnet von der Fa. M in W. Ein Angebotsschreiben fehlt. Auf Seite 252 des Leistungsverzeichnisses bedingt sich die BGl ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsgrundlage aus. Am führte die VSt mit der ASt und der BGl jeweils ein Bietergespräch. In der von der VSt gefertigten Niederschrift vom ist festgestellt, dass die von der ASt angebotenen Fabrikate die technischen Anforderungen erfüllen.

5 - 5 - Zudem wurde der ASt und der BGl die Möglichkeit eingeräumt bis Ergänzungen zum Angebot einzureichen. Die Ergänzungen konnten sich auf formale Zusätze und auf finanzielle Nachbesserungen beziehen. Im Schreiben vom gewährte die BGl, NL D, einen zusätzlichen Preisnachlass von 4 %. Zudem wird in dem Schreiben ausgeführt, dass auf die Gültigkeit eigener Geschäftsbedingungen verzichtet und im Vergabeverfahren die Bedingungen der VSt anerkannt werden sowie die geforderten Bedingungen im Titel ( Wartung ) nachgewiesen werden können. Bei Berücksichtigung des Preisnachlasses von 4 % beträgt die Angebotssumme der BGl nunmehr xxx.xxx,xx brutto. Im Vermerk vom ist festgestellt, dass keine technische Einwände gegen das Angebot der ASt bestehen. Am erkennt die BGl in einem Schreiben an die VSt die in den Verdingungsunterlagen der Originalausschreibung vom aufgeführten vertraglichen Regelungen ( Seite 1 bis 18 ) an. 4. Mit Schreiben vom hat die VSt mitgeteilt, dass der Zuschlag auf das Angebot der ASt nicht erteilt werden könne, weil es nicht das wirtschaftlichste sei. Die ASt wiederholte am ihre Rüge. Die VSt bekräftigte mit Schreiben vom ihre Vergabeentscheidung. Es sei beabsichtigt, der BGl den Zuschlag zu erteilen. 5. Mit Fax vom beantragt die ASt: 1. die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß 107 ff. GWB 2. der VSt zu untersagen, den Zuschlag der BGl zu erteilen 3. die VSt zu verpflichten, der ASt den Zuschlag zu erteilen 4. hilfsweise: der VSt aufzugeben, das durchgeführte Verhandlungsverfahren aufzuheben, wieder in das aufgehobene Offene Verfahren einzutreten und die Wertung der

6 - 6 - dort abgegebenen Angebote unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen 5. hilfsweise: der VSt aufzugeben, die Vergabeverfahren insgesamt aufzuheben 6. die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der ASt für erforderlich zu erklären 7. der VSt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die VSt hätte gegen das Vergaberecht verstoßen, weil Gründe für eine Aufhebung des Offenen Verfahrens vorgelegen haben. Die ASt habe ihre Leistungen vollständig und entsprechend den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses angeboten. Zur Begründung wiederholt und ergänzt die ASt ihre Ausführungen vom Zudem bemängelt die ASt, dass das Leistungsverzeichnis nicht produktneutral gehalten sei. Schließlich bezweifelt die ASt, dass die BGl die ausgeschriebenen Leistungen und die anschließenden Wartungsarbeiten erbringen könne. 6. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag am der VSt zugestellt und um Zusendung der Vergabeakten und Äußerung gebeten. 7. Die VSt hat die Vergabeakte am 29.8./ vorgelegt. In ihrer Antragserwiderung vom beantragt die VSt 1. der Antrag wird abgelehnt 2. die ASt trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag sei unzulässig. Die ASt sei mit ihrem Vortrag gegen die Aufhebung des Offenen Verfahrens präkludiert, da sie erst am und damit nicht mehr unverzüglich - gerügt hätte, nachdem ihr mit Schreiben vom die Aufhebung mitgeteilt worden war. Ebenso mangels unverzüglicher Rüge präkludiert sei die ASt mit ihrem Vorwurf der "versteckten Leitfabrikate". Der Antrag sei auch unbegründet. Zwar hätte die ASt im Bietergespräch am überzeugend dargelegt, dass ihr Angebot den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses in den Positionen Brandmeldetechnik, O2T - Multisensor Melder, OTl - Multisensor PAM und Unterputz-

7 - 7 - gehäuse für Meldesockel entsprechen würde sowie bei Position Rettungstechnik eine Typenangabe nicht möglich war. Jedoch war das Angebot auszuschließen, weil in der Position Wartung die geforderten Nachweise über die Reaktionszeit für Entstörung, den Beginn der Reparaturarbeiten innerhalb 2 Stunden und die Lagerhaltung der notwendigen Ersatzteile fehlten. Die Ausschreibung sei produktneutral gestaltet. Es seien keine Fabrikate oder Typen vorgegeben. Die Leistungsfähigkeit für die ausgeschriebenen Arbeiten seien von der BGl in ausreichendem Umfang belegt worden. 8. Im Schriftsatz vom trägt die ASt vor: Die Antragserwiderung der VSt würde zeigen, dass die von der ASt angebotenen Produkte die Bedingungen der Ausschreibung erfüllen. Die Qualität des Angebots der ASt sei nur nicht erkannt worden, weil das von der VSt beauftragte Büro dazu nicht technisch genug versiert gewesen wäre. Statt das Offene Verfahren aufzuheben, hätte dieses Defizit durch Nachfragen gem. 24 VOB/A ausgeglichen werden müssen. Die ASt hätte die Gewährleistung des in Pos geforderten Servicedienstes nachgewiesen. Die Verdingungsunterlagen wären unklar formuliert gewesen, weil daraus lediglich zu entnehmen gewesen sei, dass die Bieter ihre Serviceleistungen durch beigefügte Kopien belegen sollten. Welche konkreten Nachweise gefordert seien und wie diese auszusehen hätten, konnte den Unterlagen nicht entnommen werden. 9. Die Firma wurde am zum Verfahren beigeladen. 10. Soweit nach 111 Abs. 2 GWB kein Geheimnisschutz geboten war, wurden Auszüge der Vergabeakte der ASt am und der BGl am zugesandt. 11. Im Schriftsatz vom rügt die ASt die Dokumentation des Offenen Verfahrens und des Verhandlungsverfahrens. 12. Die BGl stellt keinen eigenen förmlichen Antrag.

8 - 8 - In ihrer Stellungnahme vom bestreitet sie die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags, soweit er sich gegen die Aufhebung des Offenen Verfahrens und die versteckte Ausschreibung von Leitprodukten richtet. Beide Rügen seien von der ASt nicht unverzüglich vorgetragen worden. Zudem sei der Nachprüfungsantrag gegen die Aufhebung des Offenen Verfahrens rechtsmissbräuchlich. Die ASt hätte die Aufhebung des Offenen Verfahrens akzeptiert, in dem sie sich an dem Verhandlungsverfahren beteiligt habe. Es sei treuwidrig und rechtsmissbräuchlich die Aufhebung des Offenen Verfahrens anzufechten, nachdem das Ergebnis des Verhandlungsverfahrens bekannt sei. Die BGl hätte auch genügend Personal, den Wartungsdienst innerhalb der geforderten Reaktionszeit ordnungsgemäß durchzuführen, sodass es keinen Grund gäbe, ihr den Zuschlag nicht zu erteilen. 13. Auf die Schriftsätze der ASt vom und der BGl vom wird verwiesen. 14. Die Vorsitzende hat am die Fünf-Wochen-Frist nach 113 Abs. 1 GWB bis einschließlich verlängert. 15. In der mündlichen Verhandlung am hatten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zum streitgegenständlichen Vergabeverfahren zu äußern. Auf das diesbezügliche Protokoll wird verwiesen. Die ASt bekräftigt ihre schriftsätzlichen Anträge vom mit der Maßgabe, dass die Zuschlagserteilung an die ASt nicht mehr beantragt wird. Die VSt beantragt, die Anträge abzulehnen. Die BGl stellt keine Anträge. B e g r ü n d u n g: 1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.

9 - 9 - a) Die Vergabekammer Nordbayern ist für das Nachprüfverfahren nach 1 Abs. 2 und 2 Abs. 2 Satz 2 BayNpV sachlich und örtlich zuständig. b) Die Aufhebung eines Offenen Verfahrens ist nach Beschluss des BGH v X ZB 43/01 aufgrund der Erweiterung des Primärrechtsschutzes aus europarechtlichen Gesichtspunkten überprüfbar. c) Bei dem ausgeschriebenen Vertrag handelt es sich um einen öffentlichen Bauauftrag im Sinne von 99 Abs. 3 GWB. d) Die VSt ist den Auftraggebern zuzuordnen, welche gemäß 98 Nr. 1 GWB in Verbindung mit 6 VgV den 2. Abschnitt der VOB/A anzuwenden haben. e) Der Schwellenwert ist überschritten ( 100 Abs. 1 GWB ). Die Sanierung überschreitet den Schwellenwert von 5 Mio. nach 2 Nr. 4 VgV. Die hier streitgegenständlichen Elektroinstallationsarbeiten mit einem Auftragswert von rd. xxx.000,- sind ein Fachlos dieser Gesamtmaßnahme. Die VSt ordnet dieses Los dem 80 %-Kontingent zu ( 2 Nr. 7 letzter Halbsatz VgV ). Dementsprechend hat sie die Ausschreibung als Offenes Verfahren im Amtsblatt der EU bekannt gemacht. Damit ist der rechtliche Rahmen für eine Nachprüfung nach 102 ff GWB festgelegt. f) Der Zuschlag an die BGl wurde noch nicht erteilt ( 114 Abs. 2 Satz 1 GWB ). g) Die ASt ist antragsbefugt. Sie hat als beteiligte Bieterin ein Interesse am Auftrag und schlüssig dargetan, dass ihr durch die behauptete Rechtsverletzung ein Schaden entsteht bzw. zu entstehen droht ( 107 Abs. 2 GWB ). h) Die ASt hat die Aufhebung des Offenen Verfahrens gegenüber der VSt unverzüglich gerügt. Mit Schreiben vom ( Eingang bei der ASt am ) war den Bietern die Aufhebung des Offenen Verfahrens mitgeteilt worden, weil kein Angebot eingegangen sei, dass allen Ausschreibungsbedingungen entsprochen hätte. Das Entstehen einer Rügeobliegenheit setzt die Kenntnis der vollen Tatsachen voraus, die zu der Entscheidung des Auftraggebers geführt haben. Demnach wurde die Rügefrist erst

10 ausgelöst, nachdem der ASt am die Mängel ihres Angebots mitgeteilt worden waren. Die dagegen am erhobene Rüge hat die ASt unverzüglich vorgebracht. 2. Der Antrag ist begründet. Die ASt wird durch die Aufhebung des Offenen Verfahrens in ihren Rechten aus 97 Abs. 7 GWB verletzt. Der Bieter hat ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Auftraggeber nicht ohne Vorliegen eines Aufhebungsgrundes nach 26 Nr. 1 VOB/A aufhebt. Die Bestimmungen, die eine Aufhebung der Ausschreibung auf Ausnahmefälle beschränken, sollen die Bieter vor einer nutzlosen Erstellung zeit- und kostenintensiver Angebote schützen. Darüber hinaus dienen die Bestimmungen der Diskriminierungsabwehr, da sie den Auftraggeber daran hindern, die Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren zu schaffen ( Boesen, Vergaberecht, 97 Rd. 209 ). Nach 26 Nr. 1 Buchst. a) VOB/A kann eine Ausschreibung aufgehoben werden, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht. Hierzu gehören vor allem Angebote, die in wichtigen Punkten unvollständig sind oder andere wesentliche Mängel beinhalten ( Heiermann Riedl Rusam, Handkommentar zur VOB, 10. Auflage, A 26 Rdn. 6 ). Vorliegend liegt kein Aufhebungsgrund nach 26 Nr. 1 Buchst. a) VOB/A vor. a) Das Angebot der ASt weist keinen wesentlichen Mangel auf. Dies wird letztendlich von der VSt selbst bestätigt. In den Vermerken vom und stellen die VSt bzw. das mit der fachtechnischen Wertung beauftragte Ingenieurbüro fest, dass keine technischen Einwände gegen das Angebot der ASt bestehen. Die im Offenen Verfahren von der ASt angebotenen Systeme erfüllen demnach die Anforderungen der Ausschreibung. Die ASt musste die Tauglichkeit ihrer Produkte nicht schon im Angebot belegen. Ein solcher Nachweis war in den Ausschreibungsunterlagen nicht gefordert und auch nicht notwendig. Technische Fragen zum Angebotsinhalt können auch in einem Offenen Verfahren nach der Submission aufgeklärt werden ( 24 VOB/A ). Das Angebot der ASt erfüllt in Pos die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses.

11 Nach der fachtechnischen Prüfung des Büros vom wurde der Melder zunächst abgelehnt, weil er nur mit einem optischen Rauchsensor ausgestattet ist und deswegen Fehlmeldungen befürchtet worden waren. Mit nachgereichten Unterlagen konnte die ASt darlegen, dass ihr Melder die geforderte Zuverlässigkeit auch unter den erhöhten Anforderungen in bereits mit einem Rauchsensor erreicht. Der Vorschlag im Leistungsverzeichnis, die Zuverlässigkeit mit zwei Sensoren sicherzustellen ist nicht als zwingend geforderte Mindestbedingung auszulegen. Vielmehr ist bei der Angebotswertung maßgeblich, dass die in der Leistungsposition verlangten technischen Daten vom angebotenen System eingehalten werden. Diesbezüglich finden sich in der Vergabeakte für den Melder der ASt keine Vorbehalte. Auch die von der ASt in Pos angebotene Brandmeldetechnik entspricht den ausgeschriebenen Forderungen. Der Vorwurf, der Brandmeldecomputer der ASt müsse wegen der Looplänge abgelehnt werden, greift nicht. Eine Mindestlänge war im Leistungsverzeichnis nicht vorgegeben. b) Das Angebot der ASt war auch in Position Wartung - vollständig. Die Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus dem Wartungsvertrag hat die ASt nachgewiesen, indem sie im Angebot ihre Stützpunkte für die Betreuung von Sicherheitssystemen benannt hat. Weitergehende Unterlagen zum Wartungsdienst waren in den Verdingungsunterlagen nicht verlangt. Nach der Entscheidung des BGH v X ZB 43/02 sind Angebote nur dann unvollständig, wenn Erklärungen nicht erbracht wurden, die ausweislich der Ausschreibungsunterlagen gefordert gewesen waren. Fehlen nicht eindeutig verlangte Erklärungen, führt dies nicht zur Unvollständigkeit eines Angebots ( BayObLG v Verg 6/03 ). 3. Da kein Aufhebungsgrund für das Offene Verfahren vorgelegen hat, kann dahinstehen, ob im nachfolgenden Verhandlungsverfahren das Angebot der BGl wertbar war. Es bestehen Zweifel, ob die Nachreichungen zulässig waren. Auch in einem Verhandlungsverfahren kann über eine Änderung der Angebote nur unter Beachtung des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebotes verhandelt werden ( BGH v X ZR 115/04 ). Ebenso kann dahinstehen, ob die Vorgaben im Leistungsverzeichnis produktneutral gehalten waren. Einen Schaden wegen eines Verstoßes nach 9 Nr. 5 VOB/A hat die ASt nur hilfsweise geltend gemacht, wenn ihre Forderung erfolglos geblieben wäre, ihr Angebot im Offenen Verfahren zu werten.

12 Die Kostenentscheidung beruht auf 128 GWB. a) Die VSt hat die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der ASt zu tragen, weil sie unterlegen ist ( 128 Abs. 3 Satz 1 GWB ). Im Hinblick auf die streitgegenständliche Auftragssumme von xxx.xxx,xx brutto und bei Zugrundelegung eines durchschnittlichen personellen und sachlichen Aufwands der Vergabekammer errechnet sich nach der entsprechend angewandten Gebührentabelle des Bundeskartellamts eine Gebühr in Höhe von x.xxx,-. Die VSt ist nach 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG von der Zahlung der Gebühr befreit. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von 2.500,- wird nach Bestandskraft dieses Beschlusses an die ASt zurücküberwiesen. b) Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes war für die ASt notwendig gem. 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.v.m. Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG entspr. Es handelt sich um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einfach gelagerten Fall, so dass es der ASt nicht zuzumuten war, das Verfahren vor der Vergabekammer selbst zu führen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:......

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