Spezial-Straf-Rechtsschutz. RECHTSSCHUTZ UNION Fondsfinanz-Messe 2014 München
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- Kristina Geiger
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1 Spezial-Straf-Rechtsschutz RECHTSSCHUTZ UNION Fondsfinanz-Messe 2014 München
2 Agenda 1. Warum Spezial-Straf-Rechtsschutz 2. Unterscheidung der einzelnen Tatbestände 3. Strafverfolgung 4. Leistungsumfang 5. Wer ist versichert 6. Rechtsschutzfall im Spezial-Straf-Rechtsschutz 7. Highlights 8. Auszeichnungen Sparte Rechtsschutz Fondsfinanz-Messe 2014 Spezial-Straf-Rechtsschutz 02/2014 Seite 2
3 1. Warum Spezial-Straf-Rechtsschutz Das strafrechtliche Risiko hat immer größere Dimensionen angenommen viele neue Gesetze, Richtlinien und Verordnungen verstärkte behördliche Kontrollen wachsendes Umweltbewusstsein eine erhöhte Anzeigebereitschaft in der Bevölkerung Zahl der Ermittlungs- und Strafverfahren im beruflichen Bereich nimmt sprunghaft zu nur natürliche Personen können strafrechtlich verfolgt werden, nicht das Unternehmen Sparte Rechtsschutz Fondsfinanz-Messe 2014 Spezial-Straf-Rechtsschutz 02/2014 Seite 3
4 1. Warum Spezial-Straf-Rechtsschutz Fortsetzung Negative Begleiterscheinungen Imageverlust persönliche Nachteile, z. B. familiäre Spannungen hohe Verfahrenskosten Sparte Rechtsschutz Fondsfinanz-Messe 2014 Spezial-Straf-Rechtsschutz 02/2014 Seite 4
5 2. Unterscheidung der einzelnen Tatbestände Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung oder Unterlassung, die den Tatbestand eines Gesetzes erfüllt, das zur Ahndung eine Strafe vorsieht. Bei Straftaten ist nach dem Grad des Verschuldens zu unterscheiden Fahrlässigkeit oder Vorsatz Vergehen Verbrechen Quelle: Statistisches Bundesamt Sparte Rechtsschutz Fondsfinanz-Messe 2014 Spezial-Straf-Rechtsschutz 02/2014 Seite 5
6 2. Unterscheidung der einzelnen Tatbestände 2.1 Versicherungsschutz für Vergehen Über den Spezial-Straf-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz für Vorsatztaten. Vergehen gem. 12 (2) StGB = Mindeststrafandrohung: geringere Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Diebstahl, 242 StGB Unterschlagung, 246 StGB Betrug, 263 StGB Erschleichen von Leistungen, 265 a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, 266 a StGB Urkundenfälschung, 267 StGB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, 299 StGB Verletzung der Unterhaltspflicht, 170 StGB Fahrlässige Tötung, 222 StGB Sparte Rechtsschutz Fondsfinanz-Messe 2014 Spezial-Straf-Rechtsschutz 02/2014 Seite 6
7 2. Unterscheidung der einzelnen Tatbestände 2.2 Kein Versicherungsschutz für Verbrechen Über den Spezial-Straf-Rechtsschutz besteht kein Versicherungsschutz für Verbrechen. Verbrechen gem. 12 (1) StGB = Mindeststrafandrohung: Freiheitsstrafe 1 Jahr* oder darüber. Mord, 211 StGB Totschlag, 212 StGB Sexueller Missbrauch von Kindern, 176 StGB Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, 177 StGB Misshandlung von Schutzbefohlenen, 225 StGB Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, 20 ff. KrWaffKontrG *Sonderfälle, minderschwere Verbrechen mit Strafen < 1 Jahr (Raub, Menschenraub und Brandstiftung) Sparte Rechtsschutz Fondsfinanz-Messe 2014 Spezial-Straf-Rechtsschutz 02/2014 Seite 7
8 3. Strafverfolgung 3.1 Allgemeine Risiken Unfallereignis Unterlassene Hilfeleistung Verstöße gegen Arbeitsschutzgesetze Organisationsverschulden Vermögensdelikte Subventionsbetrug Geldwäsche Veruntreuung Umwelt Abfallbeseitigung Gewässerverunreinigung Bodenverunreinigung Arbeitgeber Illegale Beschäftigung Sozialversicherungsbetrug Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzgesetze Konkurs Konkursverschleppung Begünstigung Verletzung der Buchführungspflicht Sonstiges Steuerhinterziehung Verstöße gegen das Patent- und Urheberrecht Urkundenfälschung Sparte Rechtsschutz Fondsfinanz-Messe 2014 Spezial-Straf-Rechtsschutz 02/2014 Seite 8
9 3. Strafverfolgung 3.2 Spezielle Risiken nach Berufsgruppen - Beispiele Lebensmittel, Gaststätten GaststättenG (Sperrstunde) LebensmittelG HackfleischVO Produktionsbetriebe AußenwirtschaftsG AußenwirtschaftsVO (Ausfuhrliste) Ärzte, Heilberufe, Pflegedienste Unterlassene Hilfeleistung Freiheitsberaubung BetäubungsmittelG Steuerberater Verletzung der Geheimhaltungspflicht Beihilfe zur Steuerhinterziehung Beihilfe zu Konkursvergehen Landwirte BundesnaturschutzG TierseuchenG DüngemittelVO Apotheker ArzneimittelG BetäubungsmittelG Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens Sparte Rechtsschutz Fondsfinanz-Messe 2014 Spezial-Straf-Rechtsschutz 02/2014 Seite 9
10 3. Strafverfolgung 3.3 Wen kann es treffen? Person Zielgruppe Berufsgruppe Nichtselbständige Jeder strafmündige Bürger ab vollendetem 14. Lebensjahr Arbeitnehmer Auszubildende Beamte Studenten Hausfrauen Rentner Arbeitnehmer, die sich beschäftigen mit Menschen (Kinder) Umwelt Vermögen Gefährlichen Maschinen Chemikalien Personenverkehr Güterverkehr Betriebsinhaber Einzelunternehmer Apotheker Mitarbeiter Mit Beschäftigten Ärzte Selbständige Geschäftsleitung/ Manager Beruflich bestellter Vertreter Ohne Beschäftigte GbR Unternehmen GmbH GmbH & Co KG KG OHG Berufsbetreuer Pflegedienste Steuerberater Baugewerbe, wie Baustatiker, Elektriker, Architekten, Dachdecker Metzger Bäckereien Sparte Rechtsschutz Fondsfinanz-Messe 2014 Spezial-Straf-Rechtsschutz 02/2014 Seite 10
11 3. Strafverfolgung 3.3 Wen kann es treffen? Fortsetzung Person Zielgruppe Berufsgruppe Arzt Einzelpraxis Humanmediziner Praxispersonal Ärzteehepaar Zahnmediziner Ärzte Beruflich bestellter Vertreter Praxisgemeinschaft Gemeinschaftspraxis Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) Tiermediziner Allgemeine Heilberufe Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG) Landwirte Landwirt Altenteiler Hoferbe Beruflich bestellter Vertreter Beschäftigte Mitarbeiter Landwirtschaftliche Betriebe Forstwirtschaftliche Betriebe Weingüter Ohne Beschäftigte Mit Beschäftigte Viehbauer Ackerbauer Gemüsebauer Obstbauer Winzer Sparte Rechtsschutz Fondsfinanz-Messe 2014 Spezial-Straf-Rechtsschutz 02/2014 Seite 11
12 4. Leistungsumfang 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst Vorwurf einer Straftat (auch Vorsatz) im Straf- und OWI-Verfahren Disziplinar- oder standesrechtliche Verfahren Zeugenbeistand Verwaltungsrechtliche Tätigkeiten des Rechtsanwaltes, welche dazu dienen, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und OWI-Verfahren zu unterstützen Unbegrenzte Versicherungssumme (Honorarvereinbarung in außergerichtlichen Verfahren bis zum 20fachen RVG-Satz) Sparte Rechtsschutz Fondsfinanz-Messe 2014 Spezial-Straf-Rechtsschutz 02/2014 Seite 12
13 4. Leistungsumfang 4.2 Versichert gilt jeweils ohne Begrenzung Verfahrenskosten Firmenstellungnahme Sachverständigenkosten (private Gutachten) Nebenklagekosten Verfahrenskosten nach 370 Abgabenordnung (AO) Reisekosten des Rechtsanwalts Reisekosten des Versicherungsnehmers ins Ausland Übersetzungs-/Dolmetscherkosten (Ausland) Sparte Rechtsschutz Fondsfinanz-Messe 2014 Spezial-Straf-Rechtsschutz 02/2014 Seite 13
14 5. Wer ist versichert Die Privatperson mit Familie laut Familiendefinition (= Privatlösung) Das zu versichernde Unternehmen (= Unternehmenslösung) Inhaber und alle Beschäftigten die im Antrag/Versicherungsvertrag genannten sonstigen juristischen Personen natürliche Personen die gesetzlichen Vertreter Absicherung über eines unserer TOP-Rundum-Pakete nach 28/27 ARB-RU Auch für frühere Betriebsangehörige besteht Versicherungsschutz bei Rechtsschutzfällen, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer ergeben. Sparte Rechtsschutz Fondsfinanz-Messe 2014 Spezial-Straf-Rechtsschutz 02/2014 Seite 14
15 6. Rechtsschutzfall im Spezial-Straf-Rechtsschutz Der Versicherungsfall ist die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, 4 (1) VBS-RU 2010 Als Einleitung gilt, wenn es bei der zuständigen Behörde verfügt ist, d.h. Rückwärtsversicherung. Ereignisdatum kann vor Versicherungsabschluss liegen, d.h. verdeckte Ermittlungen sind damit auch enthalten, soweit sie nach Vertragsabschluss eingeleitet worden sind. Bei verdeckten Ermittlung führt auch das alleinige Bekanntwerden, z.b. durch Presseberichte, zu einem Anspruch auf Leistung. Sparte Rechtsschutz Fondsfinanz-Messe 2014 Spezial-Straf-Rechtsschutz 02/2014 Seite 15
16 7. Highlights Allgemeine Ausschlüsse nach 3 ARB-RU (z.b. Insolvenzverschleppung) gelten nicht für den Spezial-Straf-Rechtsschutz Versicherungsfall = Einleitung des Ermittlungsverfahrens offene Rückwärtsdeckung Verdeckte Ermittlungen bei Bekanntwerden mitversichert Unbegrenzte Versicherungssumme in Europa Honorarvereinbarung Ehrenamt Sparte Rechtsschutz Fondsfinanz-Messe 2014 Spezial-Straf-Rechtsschutz 02/2014 Seite 16
17 8. Auszeichnungen 8.1 Allgemein Die RECHTSSCHUTZ UNION ist unter dem Dach der ALTE LEIPZIGER Versicherung AG Spezialist für Rechtsschutz-Produkte seit 50 Jahren erfolgreich auf dem deutschen Rechtsschutz-Markt 8.2 Auszeichnung Unsere ausgezeichneten und innovativen Produkte sind auf die Qualitätsansprüche leistungsorientierter Kunden ausgerichtet Unabhängige Bewertungsinstanzen bescheinigen uns schon seit Jahren ausgezeichnete Leistungen Unser Rechtsschutz ist seit Jahren TOP in Tests: 2009: Finanztest»Testsieger«2010: Focus Money»TOP Rechtsschutz«2011: Finanztest»GUT (1,9)«2012: Focus Money»TOP Rechtsschutz«, Finanztest Verkehrs-Rechtsschutz»Empfehlenswert« : durchgängig ausgezeichnet vom Deutschen Institut für Service-Qualität 01/2014: Zeitschrift ÖKO-Test»Testsieger«ausgezeichnet mit der höchsten Gesamtpunktzahl (181 Punkte) TOP-STAR inkl. Spezial-Straf-Rechtsschutz und erweiterten Leistungen Sparte Rechtsschutz Fondsfinanz-Messe 2014 Spezial-Straf-Rechtsschutz 02/2014 Seite Seite 17 17
18 ALTE LEIPZIGER Zukunft beginnt heute Rechtliche Hinweise Gerne überlassen wir Ihnen diese Präsentation zu Informationszwecken. Bitte beachten Sie aber, dass die darin enthaltenen Informationen allgemeiner Natur sind und eine Beratung im konkreten Einzelfall nicht ersetzen können. Diese Unterlage haben wir nach bestem Wissen erstellt und die Inhalte sorgfältig erarbeitet. Die Informationen werden ständig geprüft und aktualisiert. Gleichwohl kann man Fehler nie ganz ausschließen. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir keine Garantie und Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen. Infolgedessen haften wir nicht für direkte, indirekte, zufällige oder besondere Schäden, die Ihnen oder Dritten entstehen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder bei Nichtvorhandensein zugesicherter Eigenschaften. Unsere Marken und Logos sind international markenrechtlich geschützt. Es ist nicht gestattet, diese Marken und Logos ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu nutzen. Inhalt, Darstellung und Struktur dieser Unterlage sind urheberrechtlich geschützt und eine Nutzung, Verwendung, Reproduktion oder Weitergabe an Dritte ganz oder teilweise ist nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Alle Rechte sind vorbehalten. ALTE LEIPZIGER - HALLESCHE Konzern Sparte Rechtsschutz Fondsfinanz-Messe 2014 Spezial-Straf-Rechtsschutz 02/2014 Seite 18
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