Rundschreiben 12/2012

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1 Rundschreiben 12/2012 Offizielles Mitteilungsblatt der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen Editorial Amtliche Bekanntmachungen Richtgrößen 2013 für Arznei- und Verbandmittel Richtgrößen 2013 für Heilmittel Anlage 3 zum Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen mit Wirkung zum 23. September 2011 bis zum 31. Dezember 2012, verlängert und geändert durch Beschluss des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 21. November 2012, mit Wirkung vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 Ihre Fachinformationen Abrechnung/Honorarverteilung Änderungen des EBM zum Änderung des ICD-10 GM für das Jahr Verordnung und Wirtschaftlichkeit Neue BtM-Rezeptformulare ab Änderung der Arzneimittel-Richtlinie 2 Wichtige Neuerungen für die Heilmittel-Richtgrößenprüfung: Heilmittel-Praxisbesonderheiten und Anerkennung von langfristigem Heilmittelbedarf 3 Genehmigungsverzicht bei Heilmittelverordnungen außerhalb des Regelfalls 4 Qualitätssicherung Die Genehmigung der KV Thüringen ist Voraussetzung zur Ausführung und Abrechnung ambulanter Eradikationstherapien von MRSA-Trägern 4 Disease-Management-Programme zukünftige Vertragsanpassungen und Auswertung der Berichte der Gemeinsamen Einrichtung 5 Arbeitsgemeinschaft Lokales MRE-Netzwerk Jena stellt MRE-Überleitungsbogen vor 7 Verträge Vertrag zum Hautscreening mit der TK Weiterführung zum Kündigung des Vertrages zum Hautkrebsscreening GEK 8 Hausarztzentrierte Versorgung aktualisierte Liste der teilnehmenden BKKn 8 Übersicht der an dem IV-Vertrag Hallo Baby teilnehmenden BKKn und teilnehmenden stationären Einrichtungen 9 Vertrag Starke Kids Thüringen Liste der teilnehmenden BKKn 9 Alles was Recht ist Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit für Arbeitslose im SGB II-Bezug ( Hartz IV-Empfänger )

2 Informationen Wegfall der Praxisgebühr zum Neuauflage des MVZ-Leitfadens erschienen 10 Die Forderung nach einer Einweisung oder Überweisung 10 Terminkalender Termine zur Abrechnungsannahme für das 4. Quartal Fortbildungsveranstaltungen der KV Thüringen 11 Ultraschall-Doppler-Kurse nach DEGUM und KBV-Richtlinien 12 Fortbildungscurriculum für medizinische Fachangestellte 13 Veranstaltungen der Landesärztekammer Thüringen 13 Kunst in der KV Thüringen Kunstausstellung des Arztes und Künstlers Andreas Jost aus Weimar 16 Anlagen Anlage 1 Frage-Antwort-Katalog der Bundesopiumstelle Anlage 2a Liste über Praxisbesonderheiten nach 84 Abs. 8 SGB V Anlage 2b Liste über Diagnosen mit langfristigem Heilmittelbedarf im Sinne von 32 Abs. 1a SGB V Anlage 3 Merkblatt Genehmigung langfristiger Heilmittelbehandlungen nach 32 Abs. 1a SGB V in Verbindung mit 8 Abs. 5 Heilmittel-Richtlinie Anlage 4 Genehmigungsverzicht bei Heilmittelverordnungen außerhalb des Regelfalls Anlage 5 Übersicht der teilnehmenden BKKn an dem Vertrag Hausarztzentrierte Versorgung Anlage 6 Übersicht der teilnehmenden BKKn am IV-Vertrag Hallo Baby und an der Zusatzvereinbarung Sonographie in Thüringen Anlage 7 Übersicht der teilnehmenden BKKn an dem Vertrag Starke Kids Thüringen Beilagen Patienteninformation: Die Praxisgebühr entfällt ab Überweisungen bleiben erhalten Überleitungsbogen Multiresistente Erreger MRE-Netzwerk Jena Vordruck Einweisung/Überweisung Interessante Fortbildungsveranstaltungen einschl. Anmeldeformular (gelbes Blatt) Fortbildungsprogramm für das 1. Quartal 2013 Impressum Herausgeber: Kassenärztliche Vereinigung Thüringen Zum Hospitalgraben Weimar verantwortlich: Sven Auerswald, Hauptgeschäftsführer Redaktion: Babette Landmann Telefon: Telefax: Internet: info@kvt.de Druck: Ottweiler Druckerei und Verlag GmbH KV Thüringen RS 12/2012

3 Editorial Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren, das endende KV-Jahr war reich an Auseinandersetzungen, das gilt für die Ebene der Honorar- und Berufspolitik ebenso wie für manche Beziehungen zwischen ärztlichen Kollegen. Wir sind froh, dass dieses Jahr nun in Frieden ausklingt. Mit den Krankenkassen sind wir uns noch nicht einig über die Gesamtvergütung Die Verhandlungen werden in Thüringen aber nicht von medialer Kampfrhetorik fl ankiert, sondern dienen der sachlichen Findung eines Kompromisses zwischen Partnern mit unterschiedlichen Standpunkten. Einige chronische Konfl iktherde zwischen KV Thüringen und Vertragsärzten konnten in letzter Zeit ausgeräumt werden. Miteinander zu sprechen war schon immer besser als übereinander zu schimpfen; die Maxime unserer Mitgliederorientierung bleibt deshalb die Kommunikation. In der Vertreterversammlung hat sich eine Diskussionskultur ohne Fraktionsbindungen etabliert, die zur Überwindung lähmender Blockaden führte. Nicht zuletzt ist es das kooperative Klima im Leitungsteam Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung, das zu Erfolgen im Interesse aller Mitglieder führt. Frieden fängt im Kleinen an. Wir alle vergeben uns nichts, wenn wir in der Weihnachtszeit einen zeichenhaften ersten Schritt auf die Menschen zugehen, mit denen wir es vielleicht gerade besonders schwer haben. Und jeder hat es selbst in der Hand, neuen Ärger für 2013 zu vermeiden: Bitte schließen Sie zwischen dem 20. Dezember und dem 5. Januar Ihre Praxis nicht zu den Zeiten, in denen kein Notdienst und kein persönlicher Vertreter organisiert ist! Beschwerden über Nichterreichbarkeit enden in Disziplinarverfahren, die wir lieber vermeiden würden. An dieser Stelle möchten wir uns sehr herzlich bei all unseren Mitgliedern und ihrem medizinischen Fachpersonal für die engagierte Arbeit in den Thüringer Praxen bedanken. Erkrankte Menschen fi nden in unserem selbstverwalteten System ambulante Behandlung auf hohem Qualitätsniveau: 24 Stunden am Tag, 7 Tage in der Woche, 365 Tage im Jahr. Hier arbeiten Ärzte als Experten, die einschätzen können, ob Beschwerden bedrohlich oder banal sind. Der kranke Patient selbst ist oft ängstlich und unsicher; er braucht die Inanspruchnahme nicht zu rechtfertigen und muss jederzeit einen dienstbereiten Arzt erreichen können. Es ist ein Gebot unserer humanistischen Grundhaltung und Ausdruck der Wertschätzung gegenüber Hilfe suchenden Menschen, dass Telefon und Praxisschild eine funktionierende Vertretung ausweisen, wenn wir uns wohlverdiente Arbeitspausen gönnen. Wir wünschen Ihnen frohe, friedliche Festtage und einen optimistischen Start ins neue Jahr und grüßen Sie mit einem freundlichen Lächeln, Ihr Vorstand Dr. med. Annette Rommel Dr. med. Thomas Schröter 1. Vorsitzende 2. Vorsitzender KV Thüringen RS 12/2012

4 KV Thüringen RS 12/2012

5 Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen, den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen in Thüringen wurden für das Kalenderjahr 203 gemäß 84 Abs. 6 und 8 SGB V Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel sowie für Heilmittel vereinbart. Die für die jeweiligen Fachgruppen geltenden Richtgrößen werden nachfolgend amtlich bekannt gemacht: 1. Richtgrößen 2013 für Arznei- und Verbandmittel (nur niedergelassene Vertragsärzte ohne Ermächtigte und MVZ) Bezeichnung Altersgruppe 1 (0-15 Jahre) Altersgruppe 2 (16-49 Jahre) Altersgruppe 3 (50-64 Jahre) Altersgruppe 4 (ab 65 Jahre) Allgemeinmediziner/Praktische Ärzte 22,15 40,74 112,02 188,47 Anästhesisten 24,95 66,08 149,86 119,49 Augenärzte 3,76 13,56 20,94 26,04 Chirurgen 15,28 23,73 30,61 36,51 Frauenärzte 35,82 15,48 52,22 71,39 HNO-Ärzte 22,87 29,66 13,20 5,89 Hautärzte 30,78 59,89 69,99 48,10 fachärztliche Internisten/Lungenärzte 104,21 226,80 245,40 216,34 hausärztliche Internisten 21,76 82,82 162,66 204,47 Kinderärzte 37,54 57,26 79,89 131,61 Nervenärzte/Psychiater 56,13 359,83 258,65 260,72 Orthopäden/Ärzte für physikalische Therapie 3,30 13,35 19,24 33,19 Urologen 26,51 28,36 68,90 97,32 alle Richtgrößen inkl. Sprechstundenbedarf, Angaben pro kurativ-ambulanten Behandlungsfall (brutto) 2. Richtgrößen 2013 für Heilmittel (nur niedergelassene Vertragsärzte ohne Ermächtigte und MVZ) Bezeichnung Mitglieder und Familienversicherte Rentner Allgemeinmediziner/Praktische Ärzte 7,43 15,57 Anästhesisten 5,11 7,22 Chirurgen 14,87 22,13 Frauenärzte 0,90 6,59 HNO-Ärzte 4,72 2,86 Hautärzte 2,51 9,64 fachärztliche Internisten/Lungenärzte 1,82 2,93 hausärztliche Internisten 4,96 11,91 Kinderärzte 14,07 12,72 Nervenärzte/Psychiater 9,60 23,29 Orthopäden/Ärzte für physikalische Therapie 30,89 30,24 Urologen 0,69 0,54 Angaben pro kurativ-ambulanten Behandlungsfall (brutto) Ihre Ansprechpartner: Thomas Kaiser, Telefon Franziska Henschel, Telefon Daniela Waldvogel, Telefon Vera Otto, Telefon Seite von

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7 I. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat die Vorgaben zur Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß 7 b Abs. SGB V zum Teil geändert und bis zum. Dezember 20 verlängert. Die Vorgaben der KBV sind Bestandteil des HVM der KVT Anlage. Die bisherige Anlage des HVM wird durch die geänderten Vorgaben der KBV ersetzt. Anlage 3 Zum Honorarverteilungsmaßstab der KVT Vorgaben der KBV gemäß 87 b Abs. 4 SGB (GKV-VStG) Teil A Teil B Teil C Teil D Teil E Teil F Vorgaben zu den Honorarverteilungsmaßstäben der Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß 7b Abs. 2 Satz SGB V (Stand: 21. November 2012) 2 Vorgabe zur Festlegung und Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung Berechnung des Verteilungsvolumens eines Versorgungsbereichs (VV VB ) (Stand: 21. November 2012) 2 Vorgaben zur angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen (Stand: 21. November 2012) 2 Vorgaben zur Berücksichtigung kooperativer Behandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen (Stand: 15. Dezember 2011) 2 Vorgaben zur Vergütung laboratoriumsmedizinischer Leistungen (Stand: 21. November 2012) 2 Vorgaben zu den Grundsätzen der Bereinigung des zu erwartenden Honorars gemäß 7b Abs. Satz 2 SGB V (Neufassung durch Beschluss des Vorstandes am 25. Juni 2012) 2 Die Vorgaben stehen unter dem Vorbehalt der Benehmensherstellung mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß 7 b Abs. SGB V. 2 Die Inhalte der Teile A bis F sind dem Anhang zu Anlage zu entnehmen. Seite von 27

8 Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 87b Abs. 4 SGB V (Artikel 1, Nr. 24 GKV-VStG) mit Wirkung zum 23. September 2011 bis zum 31. Dezember 2012 verlängert und geändert durch Beschluss des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 2. November 202 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 Teil A Teil B Teil C Teil D Teil E Teil F Vorgaben zu den Honorarverteilungsmaßstäben der Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß 7b Abs. 2 Satz SGB V (Stand: 21. November 2012) Vorgabe zur Festlegung und Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung Berechnung des Verteilungsvolumens eines Versorgungsbereichs (VV VB ) (Stand: 21. November 2012) Vorgaben zur angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen (Stand: 21. November 2012) Vorgaben zur Berücksichtigung kooperativer Behandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen (Stand: 15. Dezember 2011) Vorgaben zur Vergütung laboratoriumsmedizinischer Leistungen (Stand: 21. November 2012) Vorgaben zu den Grundsätzen der Bereinigung des zu erwartenden Honorars gemäß 7b Abs. Satz 2 SGB V (Neufassung durch Beschluss des Vorstandes am 25. Juni 2012) Seite 2 von 27

9 Teil A im Benehmen mit dem GKV-Spitzenverband Vorgaben zu den Honorarverteilungsmaßstäben der Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß 87b Abs. 2 Satz 1 SGB V (GKV-VStG). Die Kassenärztlichen Vereinigungen verteilen gemäß 7b Abs. SGB V (GKV-VStG) die vereinbarten Gesamtvergütungen an die Ärzte, Psychotherapeuten, Medizinischen Versorgungszentren sowie ermächtigte Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, gemäß einem im Benehmen mit den Verbänden der Krankenkassen auf Landesebene festgelegten Verteilungsmaßstab. 2. Dieser hat gemäß 7b Abs. 2 Satz SGB V (GKV-VStG) Regelungen vorzusehen, die verhindern, dass die Tätigkeit der Ärzte, Psychotherapeuten, Medizinischen Versorgungszentren sowie ermächtigten Einrichtungen über den zugestandenen Versorgungsauftrag oder den Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird.. Dabei soll den Ärzten, Psychotherapeuten, Medizinischen Versorgungszentren und ermächtigten Einrichtungen eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe des zu erwartenden Honorars ermöglicht werden.. Ausgangsgröße der Honorarverteilung ist die jeweils für das Abrechnungsquartal von den Krankenkassen mit befreiender Wirkung zu entrichtende morbiditätsbedingte Gesamtvergütung gemäß 7a Abs. Satz SGB V (GKV-VStG), die unter Berücksichtigung von Teil B der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Festlegung und Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung getrennt wird.. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat gemäß 7b Abs. Satz 2 SGB V (GKV-VStG) Vorgaben für die Honorarverteilungsmaßstäbe im Benehmen mit dem GKV-Spitzenverband zu bestimmen.. Sofern die Kassenärztliche Vereinigung keinen Honorarverteilungsmaßstab festgelegt hat, der a. den gesetzlichen Vorgaben in 7b Abs. 2 Satz SGB V (GKV-VStG), b. den Vorgaben Teil A, Nr. 2. bis., und c. den Vorgaben in Teil B bis D, einschließlich Anhang entspricht, werden die im folgenden gelisteten Regelungen aus Abschnitt I. des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 2. Sitzung am 2. März 200 zu Teil F zur Berechnung und zur Anpassung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen nach 7b Abs. 2 und SGB V (GKV-WSG), geändert durch Beschlüsse in der 2., 22., 2., 2. und 2. Sitzung des Bewertungsausschusses analog durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung festgelegt: d. Regelung nach den Nrn..,.2,.. unter Berücksichtigung der sich ggf. aus der Umsetzung der Vorgaben gemäß Teil D ergebenden Aufschläge für die kooperative Behandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen,..2,., 2., e. 2.2, 2., 2. ohne die Reglungen, die in Teil C Nr. bereits vorgegeben sind, 2.., f. 2., (.. bis.), einschließlich der Anlagen bis und bis. Seite von 27

10 Teil B im Einvernehmen mit dem GKV-Spitzenverband mit Wirkung vom 23. September 2011 bis zum 31. Dezember 2012 geändert durch Beschlüsse des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 27. April 2012, 12. Juni 2012 und 21. November 2012 mit Wirkung zum 1. Juli bis zum 30. Juni 2013 Vorgabe zur Festlegung und Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung Berechnung des Verteilungsvolumens eines Versorgungsbereichs (VV VB ) 1. Die zutreffende kassenübergreifende unbereinigte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung des entsprechenden Abrechnungsquartals stellt die Ausgangsgröße für die Ermittlung des versorgungsbereichsspezifischen Verteilungsvolumens dar und wird gemäß dem Anhang auf den haus- und den fachärztlichen Versorgungsbereich unter Berücksichtigung von 2. bis. sowie den Inhalten des Anhangs zu Teil B verteilt. Es entsteht jeweils ein haus- und ein fachärztliches (versorgungsbereichsspezifisches) Verteilungsvolumen. 2. Beim Wechsel des Versorgungsbereichs durch einen Vertragsarzt sind die Verteilungsvolumen der Versorgungsbereiche unbeschadet der Regelung nach. nicht anzupassen. 3. Vertragsärzte, die gemäß 7 SGB V dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehören und aus Gründen der Sicherstellung nach dem. Juli 200 eine Genehmigung erhalten, in den Vereinbarungen gemäß Abs. 2 des Vertrages über die hausärztliche Versorgung genannte Leistungen abzurechnen, erhalten die Vergütungen für den abgerechneten Leistungsbedarf dieser Leistungen aus dem fachärztlichen Vergütungsanteil. 4. Vertragsärzte, die gemäß 7 SGB V dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehören, aus Gründen der Sicherstellung eine Genehmigung besitzen, nach dem. Januar 200 in den Vereinbarungen gemäß Abs. 2 des Vertrages über die hausärztliche Versorgung genannte Leistungen abzurechnen, und den Versorgungsbereich wechseln, sind die Vergütungen für den abgerechneten Leistungsbedarf dieser Leistungen, soweit sie im Zeitraum vom. Januar 200 bis zum 0. Juni 200 aus dem Vergütungsvolumen des hausärztlichen Vergütungsbereichs gezahlt werden, quartalsweise auf der Basis des Vorjahresquartals im Vergütungsvolumen des hausärztlichen Versorgungsbereiches zu bereinigen und dem Vergütungsvolumen des fachärztlichen Versorgungsbereichs zuzuführen. 5. Sofern in den Jahren 202 und 20 die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung aufgrund der Aufnahme einer Vergütungsregelung für ärztliche Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie von Trägern mit MRSA bereinigt wird, ist das hausärztliche Verteilungsvolumen um 70 vom Hundert des aufgrund der Aufnahme der o. g. Vergütungsregelung bereinigten Vergütungsvolumens und das fachärztliche Vergütungsvolumen um 0 vom Hundert des bereinigten Vergütungsvolumens zu reduzieren. Soweit diese Änderungen von einer Kassenärztlichen Vereinigung nicht mehr bei der Honorarverteilung für das. Quartal 202 berücksichtigt werden können, sind die Vorgaben spätestens mit Wirkung zum. Oktober 202 umzusetzen. Seite von 27

11 Übergangsregelung für das 1. Halbjahr 2013 a) Im Zeitraum vom. Januar 20 bis zum 0. Juni 20 ist in Schritt 2.) des Anhangs zu Teil B für die Ermittlung des trennungsrelevanten versorgungsübergreifenden Verteilungsvolumens die Ausdecklung der antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen der nicht in 7b Abs. 2 Satz SGB V genannten Arztgruppen sowie der probatorischen Sitzungen (Gebührenordnungsposition 0) der in 7b Abs. 2 Satz SGB V genannten Arztgruppen zu berücksichtigen. Quartal b) Dabei ist der Subtrahend TVG auf Null zu setzen. c) Der für die Ausdecklung der psychotherapeutischen Leistungen gemäß dem Beschluss des Bewertungsausschusses zu den bereinigten Aufsatzwerten gesamtvertraglich vereinbarte Abzug von dem trennungsrelevanten versorgungsbereichsübergreifenden Verteilungsvolumen erfolgt nach der Trennung. 4 Beschluss des Bewertungsausschusses zu den Vorgaben für ein Verfahren zur Bereinigung des Behandlungsbedarfs in den durch das SGB V vorgesehenen Fällen und zur Ermittlung der Aufsatzwerte nach 7a Abs. Satz SGB V und der Anteile der einzelnen Krankenkassen nach 7a Abs. Satz 2 SGB V gemäß 7a Abs. Satz 7 SGB V sowie Empfehlungen gemäß 7a Abs. Satz Nr. SGB V und 7a Abs. Satz 7 SGB V i.v.m. 7a Abs. Satz Nr. SGB V für das Jahr 20 in seiner 2. Sitzung am 22. Oktober 202, Nr. 2.2.,. Absatz, Nr..). Seite von 27

12 Teil C im Benehmen mit dem GKV-Spitzenverband Vorgaben zur angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen Die mit Beschluss des Bewertungsausschusses empfohlene Vergütung der Leistungen der antrags- und genehmigungspflichtigen Psychotherapie sowie der probatorischen Sitzungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung setzt die angemessene Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen gemäß 7b Abs. 2 Satz SGB V um. Soweit die hierfür notwendige gesamtvertragliche Vereinbarung nicht vorliegt, erfolgt die Vergütung und Steuerung der psychotherapeutischen Leistungen nach Maßgabe der Kassenärztlichen Vereinigung. Seite von 27

13 Teil D im Benehmen mit dem GKV-Spitzenverband Vorgaben zur Berücksichtigung kooperativer Behandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen 1. Die Kassenärztliche Vereinigung prüft, ob Tatbestände für eine angemessene Berücksichtigung der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür vorgesehenen Versorgungsformen bei der Honorarverteilung vorliegen. 2. Liegen Tatbestände für eine Berücksichtigung vor, kann zur Förderung der gemeinsamen vertragsärztlichen Versorgung in dafür vorgesehenen Versorgungsformen das zu erwartende praxisbezogene Honorar a. bei nicht standortübergreifenden fach- und schwerpunktgleichen Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe um 0 Prozent erhöht werden, b. bei standortübergreifenden fach- und schwerpunktgleichen Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe um 0 Prozent erhöht werden, soweit ein Kooperationsgrad von mindestens 0 Prozent erreicht wird und c. in fach- und schwerpunktübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten, in denen mehrere Ärzte unterschiedlicher Arztgruppen tätig sind, unter Berücksichtigung des Kooperationsgrades der Einrichtung oder Praxis um die in nachstehender Tabelle in Prozent ausgewiesenen Anpassungsfaktoren erhöht werden. Tabelle: Anpassungsfaktoren in Prozent Kooperationsgrad in Prozent 0 bis unter 0 0 Anpassungsfaktor in Prozent 0 bis unter bis unter bis unter bis unter 0 0 bis unter bis unter 0 0 und größer Seite 7 von 27

14 d. Dabei ist der Kooperationsgrad wie folgt definiert: Kooperationsgrad (KG) je Abrechnungsquartal in Prozent = (relevante Arztfallzahl der Arztpraxis im Vorjahresquartal / Zahl der relevanten Behandlungsfälle im Vorjahresquartal) ) * 00. e. Die Kassenärztliche Vereinigung kann ergänzende Regelungen zur Erleichterung der Ermittlung des Kooperationsgrades, zum Beispiel durch Kennzeichnung der Arztfälle, festlegen. f. Die Kassenärztliche Vereinigung kann für förderungswürdige fach- und schwerpunktübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinische Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten gemäß c. mit weit überwiegend fach- bzw. schwerpunktungleicher ärztlicher Besetzung einen Anpassungsfaktor in Höhe von 0 % für deren fach- bzw. schwerpunktgleiche Tätigkeit festlegen, auch wenn der Kooperationsgrad den Wert von 0 % unterschreitet. 3. Von den in dem Vorschlag gemäß 2. zur Förderung der gemeinsamen vertragsärztlichen Versorgung in dafür vorgesehenen Versorgungsformen angegebenen Werten kann nach Maßgabe der Kassenärztlichen Vereinigung abgewichen werden. 4. Die Regelung in 2. ist auch nur in einzelnen Punkten anwendbar. 5. Von den vorgeschlagenen Zuschlägen gemäß 2. kann die Kassenärztliche Vereinigung abweichende Regelungen festlegen, um der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür vorgesehenen Versorgungsformen angemessen Rechnung zu tragen. Seite von 27

15 Teil E im Benehmen mit dem GKV-Spitzenverband Vorgaben zur Vergütung laboratoriumsmedizinischer Leistungen mit Wirkung zum 1. Oktober Die Vergütung von Leistungen und Kostenpauschalen der Laboratoriumsmedizin erfolgt innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Im Rahmen der vorgegebenen Trennung der Gesamtvergütungen für den hausärztlichen Versorgungsbereich einerseits und den fachärztlichen Versorgungsbereich andererseits ist vor der Trennung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung unter anderem ein Vorwegabzug für die Vergütung von Leistungen und Kostenpauschalen der Laboratoriumsmedizin vorgesehen. Zur bundesweiten Vereinheitlichung der Vergütung von Leistungen und Kostenpauschalen der Laboratoriumsmedizin gibt die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit dem Folgenden Regelungen vor. 1. Bundeseinheitliche Vorgaben 1.1 Ermittlung der Abstaffelungsquote für Laboratoriumsuntersuchungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM Die Ermittlung der Abstaffelungsquote Q für Laboratoriumsuntersuchungen der Abschnitte 2.2 und 2. EBM erfolgt nach den folgenden Berechnungsschritten bundeseinheitlich durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung auf der Basis der Abrechnungen und von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Daten Ermittlung der Summe der für das Vorjahresabrechnungsquartal gemäß Formel des Schritts.) aus dem Anhang zu Teil B der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 7b Abs. SGB V (GKV-VStG) zur Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen zutreffenden MGV über alle Kassenärztliche Vereinigungen. Bei wirksamer Bereinigung aufgrund des Beitritts von Versicherten zu einem Vertrag gemäß 7b, 7c und 0d SGB V wird der entsprechende Bereinigungsbetrag für das Vorjahresquartal in Abzug gebracht Zum Vergütungsvolumen gemäß.. wird das angeforderte Honorarvolumen des Vorjahresabrechnungsquartals für die Kostenpauschale 000 für Versandmaterial, Versandgefäße usw. sowie für die Versendung bzw. den Transport von Untersuchungsmaterial, ggf. auch von infektiösem Untersuchungsmaterial, einschließlich der Kosten für die Ermittlung von Untersuchungsergebnissen der Laboratoriumsdiagnostik, ggf. einschließlich der Kosten für die Übermittlung der Gebührenordnungspositionen und der Höhe der Kosten überwiesener kurativerambulanter Auftragsleistungen des Abschnitts 2. EBM hinzuaddiert. Soweit diese Vorgaben von einer Kassenärztlichen Vereinigung nicht mehr bei der Honorarverteilung für das. Quartal 202 berücksichtigt werden können, sind die Vorgaben spätestens mit Wirkung zum. Oktober 202 umzusetzen. 6 Analog zum Beschluss der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 27. April 202 zu den Vorgaben gemäß 7b Abs. SGB V zur Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen sind die Änderungen [im Beschluss des Vorstandes vom 12. Juni 2012] spätestens mit Wirkung zum. Oktober 202 durch die Kassenärztlichen Vereinigungen zu berücksichtigen. 7 Analog zum Beschluss der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 2. Juni 202 zu den Vorgaben gemäß 7b Abs. SGB V zur Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen sind die Änderungen [im Beschluss des Vorstandes vom. August 202] spätestens mit Wirkung zum. Januar 202 durch die Kassenärztlichen Vereinigungen zu berücksichtigen. Seite von 27

16 1.1.3 Vom Vergütungsvolumen gemäß..2 werden folgende Beträge abgezogen: - Das angeforderte Honorarvolumen des Vorjahresabrechnungsquartals für Konsiliar- und Grundpauschalen für Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Transfusionsmedizin, ermächtigte Fachwissenschaftler der Medizin sowie für zur Abrechnung von Kostenerstattungen des Kapitels 2 EBM ermächtigte Laborärzte, Einrichtungen, Krankenhäuser und Institutionen (GOP 220 und 2220 EBM) multipliziert mit einem Anpassungsfaktor in Höhe von,. Dabei ist für das Jahr 202 die Änderung der Abrechnungsbestimmungen für die zur Abrechnung von Kostenerstattungen und Leistungen des Kapitels 2 EBM ermächtigte Laborärzte, Einrichtungen, Krankenhäuser und Institutionen angemessen zu berücksichtigen. - Das angeforderte Honorarvolumen des Vorjahresabrechnungsquartals für die wirtschaftliche Erbringung und/oder Veranlassung von Leistungen des Kapitels 2 EBM (GOP 200 EBM) nach Anwendung der Regelungen in den Ziffern. ff. zu den Abschnitten 2.2 und 2. EBM. - Das angeforderte Honorarvolumen des Vorjahresabrechnungsquartals der Gebührenordnungsposition 202, 202, 2027, 20, 20, 207, 20, 20, 207 und vom Hundert des angeforderten Honorarvolumens im Vorjahresabrechnungsquartal für die Kostenpauschale 000 für Versandmaterial, Versandgefäße usw. sowie für die Versendung bzw. den Transport von Untersuchungsmaterial, ggf. auch von infektiösem Untersuchungsmaterial, einschließlich der Kosten für die Ermittlung von Untersuchungsergebnissen der Laboratoriumsdiagnostik, ggf. einschließlich der Kosten für die Übermittlung der Gebührenordnungspositionen und der Höhe der Kosten überwiesener kurativer-ambulanter Auftragsleistungen des Abschnitts 2. EBM. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wird diesen Ansatz der Kostenerstattungen gemäß GOP 000 EBM der Höhe nach durch Analyse der Auswirkungen der Vorgaben zur Vergütung laboratoriumsmedizinischer Leistungen regelmäßig überprüfen und ggf. anpassen Ermittlung des für das Vorjahresabrechnungsquartal insgesamt angeforderten Honorarvolumens für Kostenerstattungen der Abschnitte 2.2 und 2. EBM abzüglich des angeforderten Honorarvolumens der Gebührenordnungspositionen 202, 202, 2027, 20, 20, 207, 20, 20, 207 und Ermittlung der Abstaffelungsquote Q durch Division des gemäß..2 erhöhten und gemäß.. reduzierten Vergütungsvolumens nach.. durch das Volumen nach Die gemäß.. ermittelten Abstaffelungsquoten für das. und 2. Quartal werden zu einer Gesamtabstaffelungsquote für das jeweilige erste Halbjahr zusammengeführt. Satz gilt entsprechend für die gemäß.. ermittelten Abstaffelungsquoten für das. und. Quartal Die für die Berechnung benötigten Werte gemäß..,..2,.. und.. werden durch die Kassenärztlichen Vereinigungen für das Abrechnungsquartal jeweils am. Arbeitstag des. Monats vor Quartalsbeginn an die Kassenärztliche Bundesvereinigung übermittelt. Die Übermittlung dieser Daten wird in einer technischen Vorgabe durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung festgelegt. Seite 0 von 27

17 1.2 Bekanntgabe der bundeseinheitlichen Vorgaben Die Kassenärztliche Bundesvereinigung gibt die bundeseinheitlich anzuwendende Abstaffelungsquote Q gemäß je Abrechnungsquartal des jeweiligen Halbjahres in einem Rundschreiben spätestens am. des Vormonats vor Halbjahresbeginn an die Kassenärztlichen Vereinigungen bekannt. 2. KV-spezifisches Vergütungsvolumen für Leistungen und Kostenpauschalen der Laboratoriumsmedizin Für die Vergütung - der Konsiliar- und Grundpauschalen für Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Transfusionsmedizin, ermächtigte Fachwissenschaftler der Medizin sowie für zur Abrechnung von Kostenerstattungen ermächtige Laborärzte, Einrichtungen, Krankenhäuser und Institutionen (GOP 220 und 2220 EBM), - die wirtschaftliche Erbringung und/oder Veranlassung von Leistungen des Kapitels 2 EBM (GOP 200 EBM) nach Anwendung der Regelungen in den Ziffern. ff. zu den Abschnitten 2.2 und 2. EBM, - der Kostenerstattungen des Kapitels 2 EBM und - der Kostenpauschale 000 für Versandmaterial, Versandgefäße usw. sowie für die Versendung bzw. den Transport von Untersuchungsmaterial, ggf. auch von infektiösem Untersuchungsmaterial, einschließlich der Kosten für die Übermittlung von Untersuchungsergebnissen der Laboratoriumsdiagnostik, ggf. einschließlich der Kosten für die Übermittlung der Gebührenordnungspositionen und der Höhe der Kosten überwiesener kurativer-ambulanter Auftragsleistungen des Abschnitts 2. EBM wird das wie folgt zu ermittelnde Vergütungsvolumen je Kassenärztlicher Vereinigung zur Verfügung gestellt: 2.1 Vergütungsvolumen gemäß Schritt.) aus dem Anhang zu Teil B der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 7b Abs. SGB V (GKV-VStG) zur Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen. (=VG ) 2.2 Das Vergütungsvolumen gemäß 2. wird ergänzt um den voraussichtlichen Saldo aus den Forderungen aus den in Schritt.), Anhang zu Teil B der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 7b Abs. SGB V (GKV-VStG) zur Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen genannten Gebührenordnungspositionen für die Behandlung bzw. Untersuchung von Material bereichsfremder Versicherter durch bereichseigene Vertragsärzte und den Verbindlichkeiten aus oben genannten Gebührenordnungspositionen für die Behandlung bzw. Untersuchung von Material bereichseigener Versicherter durch bereichsfremde Vertragsärzte des Abrechnungsquartals nach Anwendung der Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 7 Abs. 7 Satz Nummer 2 SGB V VG 2 = VG + LFKZ VJQ Seite von 27

18 2.3 Zusätzlich ist das mit der für das aktuelle Abrechnungsquartal vereinbarten Veränderungsrate der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung multiplizierte Vergütungsvolumen für die Kostenpauschale 000 für Versandmaterial, Versandgefäße usw. sowie für die Versendung bzw. den Transport von Untersuchungsmaterial, ggf. auch von infektiösem Untersuchungsmaterial, einschließlich der Kosten für die Übermittlung von Untersuchungsergebnissen der Laboratoriumsdiagnostik, ggf. einschließlich der Kosten für die Übermittlung der Gebührenordnungspositionen und der Höhe der Kosten überwiesener kurativer-ambulanter Auftragsleistungen des Abschnitts 2. EBM, die im Rahmen der Untersuchung von Material bereichseigener und bereichsfremder Versicherter durch bereichseigene Vertragsärzte abgerechnet wurden, nach Anforderung im Vorjahresabrechnungsquartal aus den versorgungsbereichsspezifischen Verteilungsvolumen nach Trennung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung gemäß Teil B der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 7b Abs. SGB V (GKV-VStG) zur Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen zur Verfügung zu stellen. VG = VG 2 + VG 000 x VR 3. Vergütung der Ärzte 3.1 Vergütung des Laborwirtschaftlichkeitsbonus Die Gebührenordnungsposition 200 EBM für die wirtschaftliche Erbringung und/oder Veranlassung von Leistungen des Kapitels 2 EBM wird nach Anwendung der Regelungen in den Ziffern. ff. zu den Abschnitten 2.2 und 2. EBM zu den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung aus dem zur Verfügung stehenden Vergütungsvolumen VG gemäß 2. vergütet. 3.2 Vergütung der Grundleistungen für Laborärzte Die Konsiliar- und Grundpauschalen für Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Transfusionsmedizin, ermächtigte Fachwissenschaftler der Medizin sowie für zur Abrechnung von Kostenerstattungen des Kapitels 2 EBM ermächtigte Laborärzte, Einrichtungen, Krankenhäuser und Institutionen (GOP 220 und 2220 EBM) werden zu den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung multipliziert mit einem Anpassungsfaktor in Höhe von, aus dem zur Verfügung stehenden Vergütungsvolumen VG gemäß 2. vergütet. 3.3 Vergütung der Laborversandpauschale Die Kostenpauschale 000 für Versandmaterial, Versandgefäße usw. sowie für die Versendung bzw. den Transport von Untersuchungsmaterial, ggf. auch von infektiösem Untersuchungsmaterial, einschließlich der Kosten für die Übermittlung von Untersuchungsergebnissen der Laboratoriumsdiagnostik, ggf. einschließlich der Kosten für die Übermittlung der Gebührenordnungspositionen und der Höhe der Kosten überwiesener kurativer-ambulanter Auftragsleistungen des Abschnitts 2. EBM werden zum Preis der regionalen Euro-Gebührenordnung aus dem Vergütungsvolumen VG gemäß 2. vergütet. 3.4 Vergütung der Laboratoriumsuntersuchungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM Die Gebührenordnungspositionen 202, 202, 2027, 20, 20, 207, 20, 20, 207 und 20 werden zum Preis der regionalen Euro- Gebührenordnung aus dem Vergütungsvolumen VG vergütet. Die weiteren Laboratoriumsuntersuchungen der Abschnitte 2.2 und 2. EBM werden sofern diese nicht außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden unter Berücksichtigung der Regelungen gemäß Nr.. mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung multipliziert mit der bundeseinheitlichen Seite 2 von 27

19 Abstaffelungsquote Q gemäß.. aus dem Vergütungsvolumen VG gemäß 2. vergütet. Für Abschnitt 2.2 ist die Regelung für Laborgemeinschaften in Ziffer Satz 2 zum Abschnitt 2.2 EBM zu berücksichtigen. 3.5 Vergütung der speziellen Laboratoriumsuntersuchungen bei Nicht- Laborärzten Für Vertragsärzte, die zur Abrechnung von Laboratoriumsuntersuchungen berechtigt sind und nicht Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Transfusionsmedizin, ermächtigte Fachwissenschaftler der Medizin sind (kurz: Nicht-Laborärzte ) sowie aufgrund der Arztgruppenzugehörigkeit von nachfolgenden Regelungen erfasst werden, unterliegen die Kostenerstattungen für spezielle Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts 2. EBM einer fallwertbezogenen Budgetierung. Die in den Budgets enthaltenen Kostenerstattungen sind je Arztpraxis und Abrechnungsquartal nur bis zu einem begrenzten Gesamthonorarvolumen unter Berücksichtigung von Nr.. zu vergüten Die Höhe der Budgets ergibt sich aus dem Produkt des für die Arztgruppe vorgegebenen, mit der bundeseinheitlichen Abstaffelungsquote Q gemäß.. multiplizierten Referenz-Fallwertes und der Zahl der Behandlungsfälle gemäß 2 Abs. BMV-Ärzte bzw. 2 Abs. Arzt-/Ersatzkassenvertrag des Abrechnungsquartals der Arztpraxis Referenz-Fallwerte für die Ermittlung des Budgets nach..2 Arztgruppe Rheumatologen, Endokrinologen Nuklearmediziner, Hämatologen Dermatologen, Gynäkologen, Pneumologen, Urologen Referenz-Fallwert in Euro 0 2 Der Referenz-Fallwert einer (Teil-)Berufsausübungsgemeinschaft, eines Medizinischen Versorgungszentrums und einer Praxis mit angestellten Ärzten wird als Summe der Produkte des relativen Anteils der Fälle eines Arztes in der Arztpraxis der arztgruppenbezogenen Referenz-Fallwerte der beteiligten Ärzte errechnet. Beteiligte Ärzte, die nicht zur Abrechnung von speziellen Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts 2. EBM berechtigt sind oder der Fallwertsteuerung nicht unterliegen, werden mit einem Referenz-Fallwert von 0 Euro berücksichtigt Die Kassenärztliche Vereinigung kann darüber hinaus Praxen mit Ärzten aus nicht in.. genannten Arztgruppen einer Referenz-Fallwertgruppe nach.. zuordnen und eine entsprechende Budgetierung nach.. durchführen Die Kassenärztliche Vereinigung kann im Einzelfall oder für die Arztgruppen insgesamt das Budget nach..2 erweitern, aussetzen oder bedarfsgerecht anpassen. 3.6 Finanzierung der Leistungen Ein Verfahren bei Über- und Unterschreitung des Vergütungsvolumens VG durch die Vergütungen nach. bis. ist durch die Kassenärztliche Vereinigung zu bestimmen. Seite von 27

20 4. Übergangsregelung Abweichend von der Regelung in Ziffer.. erfolgte die Ermittlung der Abstaffelungsquote Q des. Quartals 202 auf der Grundlage der Datenbereitstellung der Kassenärztlichen Vereinigungen zur Umfrage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in der Information der KBV /202 vom. März Abweichend von der Regelung in Ziffer. erfolgt die Bestimmung der Abstaffelungsquote Q des. Quartals 202 ohne die gesonderte Berücksichtigung der Gebührenordnungsposition 202, 202, 2027, 20, 20, 207, 20, 20, 207 und Abweichend von der Regelung in Ziffer.2 erfolgt die Bekanntmachung der Abstaffelungsquote Q des. Quartals 202 in einem Rundschreiben am 27. April 202. Seite von 27

21 Teil F im Benehmen mit dem GKV-Spitzenverband Vorgaben zu den Grundsätzen der Bereinigung des zu erwartenden Honorars gemäß 87b Abs. 4 Satz 2 SGB V mit Wirkung zum 1. Juli Gemäß 7b Abs. 7, 7c Abs. und 0d Abs. 2 SGB V haben die Partner der Gesamtverträge nach Abs. SGB V ab dem. Januar 200 den Behandlungsbedarf nach 7a Abs. Satz 2 SGB V entsprechend der Zahl und der Morbiditätsstruktur der teilnehmenden Versicherten sowie dem vereinbarten Versorgungsauftrag zu bereinigen. Erfolgt eine Bereinigung nach diesen Vorschriften haben die Kassenärztlichen Vereinigungen in der Honorarverteilung nach 7b Abs. 2 Satz SGB V (nach GKV-VStG) folgende Grundsätze einzuhalten:. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben das Verfahren zur Bereinigung der (zu erwartenden) Honorare innerhalb der Honorarverteilungsmaßstäbe (im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen) zu regeln. 2. Bei der Bereinigung des (zu erwartenden) Honorars ist sicherzustellen, dass für die gleichen Quartale und in der Höhe der Summe der Bereinigung der morbiditätsbedingte Gesamtvergütung bereinigt wird.. Die Bereinigung des (zu erwartenden) Honorars erfolgt ausschließlich für bereinigungsrelevante selektivvertragliche Leistungen (Ziffernkranz des Selektivvertrages.. Für die Ermittlung der Höhe der Bereinigung des zu erwartenden Honorars sind ausschließlich die kollektivvertraglichen Honorarregelungen nach, und 7a SGB V zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung der Partner der Gesamtverträge heranzuziehen.. Auswirkungen der Selektivverträge auf die Höhe der Rückstellungen sowie der Vorwegabzüge werden entsprechend der jeweiligen Anteile berücksichtigt.. Mehrfachbereinigungen bei einem Versicherten bei Abschluss von mehreren Selektivverträgen durch eine Krankenkasse werden vermieden. 7. Die Bereinigung des (zu erwartenden) Honorars betrifft nur Ärzte, Praxen und Arztgruppen, welche an einem Selektivvertrag teilnehmen. Bei einer nachgewiesenen Auswirkung auf die (verbleibende) Morbidität im Kollektivvertrag darf auch eine Bereinigung von maximal 2, v. H. des (zu erwartenden) Honorars von Ärzten, Praxen und Arztgruppen vorgenommen werden, welche nicht am Selektivvertrag teilnehmen.. Bei Ärzten und Psychotherapeuten, die einer Kapazitätsgrenze unterliegen wird abweichend von den vorherigen Regelungen wie folgt bereinigt. Soweit diese Vorgaben von einer Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund bereits verhandelter Bereinigungsverträge nicht mehr bei der Honorarverteilung für das. Quartal 202 berücksichtigt werden können, sind die Vorgaben spätestens mit Wirkung zum. Oktober 202 umzusetzen. Seite von 27

22 a. Zunächst wird das Vergütungsvolumen für die antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen des Abschnitts.2 EBM von den in 7b Abs. 2 Satz SGB V genannten Arztgruppen sowie ggf. das arztgruppenspezifische Verteilungsvolumen entsprechend der Höhe der Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung reduziert. b. Um die Auswirkung der quartalsbezogenen Bereinigung innerhalb des Quartals und auch quartalsversetzt für die nicht am Selektivvertrag teilnehmenden Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten von maximal 2, Prozentpunkte zu gewährleisten, darf die Veränderung der Auszahlungsquote für die sonstigen psychotherapeutischen Leistungen (nicht antrags- und genehmigungspflichtige Psychotherapie) diesen Wert nicht überschreiten. c. Sofern eine Überschreitung bei der Veränderung der Auszahlungsquote der sonstigen psychotherapeutischen Leistungen von 2, Prozentpunkte erfolgt, ist das Überschreitungsvolumen ausschließlich von den an den Selektivverträgen teilnehmenden Ärzten und Psychotherapeuten durch Absenkung derer Auszahlungsquote für alle psychotherapeutischen Leistungen zu tragen. d. Die Kassenärztliche Vereinigung kann darüber hinaus eine Bereinigung der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze vornehmen.. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können die Finanzierung ihrer gesetzlichen Aufgaben entsprechend berücksichtigen. Seite von 27

23 [Lesefassung] Anhang zu Teil B der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 87b Abs. 4 SGB V (GKV-VStG) zur Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen mit Wirkung vom 23. September 2011 bis zum 31. Dezember 2012 geändert durch Beschlüsse des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 27. April 2012, 12. Juni 2012 und 21. November 2012 mit Wirkung zum 1. Juli bis zum 30. Juni 2013 Vorgabe zur Berechnung des versorgungsbereichsspezifischen Verteilungsvolumens Die Kassenärztlichen Vereinigungen ermitteln mit Wirkung ab dem. Abrechnungsquartal 200 in jedem Abrechnungsquartal aus der für das Quartal zutreffenden kassenübergreifenden unbereinigten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung das versorgungsbereichsspezifische Verteilungsvolumen mit folgenden Schritten. Die folgenden Berechnungen sind ohne Berücksichtigung von Bereinigungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) aufgrund des Beitritts von Versicherten zu einem Vertrag gemäß 7b, 7c und 0d SGB V durchzuführen. Zur Umsetzung sind in den Schritten.),.a), 0.) und.) bei Vorliegen einer wirksamen Bereinigung für den Aufsatzzeitraum besondere Regelungen vorgesehen. Die Schritte 2.) ff. gelten nicht bei einer wirksamen Bereinigung im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die Ermittlung der zutreffenden MGV für die Vorwegabzüge in den Schritten 7.) und.) erfolgt unter Berücksichtigung der Entwicklung der der MGV zugrundeliegenden Anzahl der Versicherten im Abrechnungsquartal gegenüber dem Vorjahresabrechnungsquartal. In Schritt.) ist die Entwicklung der Versichertenzahl im Abrechnungsquartal gegenüber dem entsprechenden Quartal des Jahres 200 zu berücksichtigen. Ermittlung des Trennungsfaktors Schritt 1.) Feststellung der für die Abrechnungsquartale./200 und 2./200 insgesamt zutreffenden kassenübergreifenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV für bereichseigene und bereichsfremde Vertragsärzte und - psychotherapeuten) gemäß Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner. Sitzung am 2. September 200, Beschluss Teil B, Nr.. insgesamt für die im Abrechnungsquartal zutreffende Anzahl der Versicherten aller Krankenkassen mit Wohnsitz im Bereich des Bezirks der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung, für alle Vertragsärzte und -psychotherapeuten, MVZ, ermächtigten Ärzte, Einrichtungen, Krankenhäuser und Institutionen, für diejenigen ärztlichen Leistungen und Kostenerstattungen, die in der kassenübergreifenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung gemäß Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 2. September 200 enthalten sind. ( = MGV 200 ) Soweit diese Änderungen von einer Kassenärztlichen Vereinigung nicht mehr bei der Honorarverteilung für das. Quartal 202 berücksichtigt werden können, sind die Vorgaben spätestens mit Wirkung zum. Oktober 202 umzusetzen. Seite 7 von 27

24 Schritt 2.) Schritt 3.) Schritt 4.) Schritt 5.) Feststellung der für die Abrechnungsquartale./200 und 2./200 insgesamt zutreffenden MGV (MGV für die entsprechende Behandlung bereichseigener Versicherter durch bereichseigene und bereichsfremde Vertragsärzte und -psychotherapeuten) für die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Abschnitts.2 EBM der in 7b Abs. 2 Satz SGB V genannten Arztgruppen. ( = TVG 200 ) Feststellung der für die Abrechnungsquartale./200 und 2./200 insgesamt zutreffenden MGV (MGV für die entsprechende Behandlung bzw. Untersuchung von Material bereichseigener Versicherter durch bereichseigene und bereichsfremde Vertragsärzte) für - die Konsiliar- und Grundpauschale für Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Transfusionsmedizin, ermächtigte Fachwissenschaftler der Medizin (GOP 220 und 2220 EBM), - die Grundpauschale für zur Abrechnung von Kostenerstattungen und Leistungen des Kapitels 2 EBM ermächtigte Laborärzte, Einrichtungen, Krankenhäuser und Institutionen (GOP 020), - die wirtschaftliche Erbringung und/oder Veranlassung von Leistungen des Kapitels 2 (GOP 200), - Kostenerstattungen des Kapitels 2 EBM. ( = TVG 2200 ) Vorgehen bei wirksamer Bereinigung im 1. und/oder 2. Quartal 2009 aufgrund des Beitritts von Versicherten zu einem Vertrag gemäß 73b, 73c und 140d SGB V: Sofern im Aufsatzzeitraum./200 und/oder 2./200 aufgrund von Selektivverträgen keine vollständigen Daten zum o. g. Leistungsbereich vorliegen, sind zur Bemessung der zutreffenden MGV die Daten der Abrechnungsquartale./2007 und 2./2007 gemäß Schritt.) zu verwenden. Zur Berücksichtigung der bis zum vorgesehenen Aufsatzzeitraum./200 und 2./200 eingetretenen Weiterentwicklung des Leistungsbereichs ist der auf der Basis der Abrechnungsquartale./2007 und 2./2007 festgestellte Wert mit dem Faktor,0 zu multiplizieren. Feststellung der für die Abrechnungsquartale./200 und 2./200 insgesamt zutreffenden MGV (MGV für die entsprechende Behandlung bereichseigener Versicherter durch bereichseigene und bereichsfremde Vertragsärzte) für die abgerechneten Leistungen und Kostenerstattungen des EBM bzw. vereinbarten Vergütungen ohne die Vergütung, die bereits mit Schritt. erfasst ist, für den von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Not(fall)dienst. ( = TVG 200 ) Feststellung der für die Abrechnungsquartale./200 und 2./200 insgesamt zutreffenden MGV (MGV für die entsprechende Behandlung bereichseigener Versicherter durch bereichseigene und bereichsfremde Ärzte, Institute und Krankenhäuser) für die Notfallbehandlung durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser während der Zeiten des organisierten Notdienstes gemäß Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 7. Sitzung am. Dezember 200. ( = TVG 200 ) Seite von 27

25 Schritt 6.) Ermittlung der für den Trennungsfaktor zutreffenden trennungsrelevanten kassenübergreifenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Schritt 7.) Schritt 8.) Schritt 8.a) Trennung VG = MGV TVG TVG TVG TVG 200 [Formel 1] Feststellung der für die Abrechnungsquartale./200 und 2./200 insgesamt für den hausärztlichen Versorgungsbereich zutreffenden kassenübergreifenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (dem hausärztlichen Versorgungsbereich zugeordnete MGV für bereichseigene und bereichsfremde Hausärzte) in der Abgrenzung wie in Schritt. ( = MGV HÄ200 ) Ermittlung des für die Abrechnungsquartale./2007 und 2./2007 insgesamt zutreffenden Honorars (Honorar für die entsprechende Behandlung bzw. Untersuchung von Material bereichseigener und bereichsfremder Versicherter durch bereichseigene Vertragsärzte) für - die Konsiliar- und Grundpauschale für Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Transfusionsmedizin, ermächtigte Fachwissenschaftler der Medizin (GOP 220 und 2220 EBM), - die Grundpauschale für der Abrechnung von Kostenerstattungen und Leistungen des Kapitels 2 EBM ermächtigte Ärzte, Einrichtungen, Krankenhäuser und Institutionen (GOP 00 bis 02), - die wirtschaftliche Erbringung und/oder Veranlassung von Leistungen des Kapitels 2 (GOP 200), - Kostenerstattungen des Kapitels 2 EBM. ( = LAB2007 ) Ermittlung des für die Abrechnungsquartale./200 und 2./200 insgesamt zutreffenden Honorars (Honorar für die entsprechende Behandlung bzw. Untersuchung von Material bereichseigener und bereichsfremder Versicherter durch bereichseigene Vertragsärzte) für - die Konsiliar- und Grundpauschale für Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Transfusionsmedizin, ermächtigte Fachwissenschaftler der Medizin (GOP 220 und 2220 EBM), - die Grundpauschale für der Abrechnung von Kostenerstattungen und Leistungen des Kapitels 2 EBM ermächtigte Ärzte, Einrichtungen, Krankenhäuser und Institutionen (GOP 020), - die wirtschaftliche Erbringung und/oder Veranlassung von Leistungen des Kapitels 2 (GOP 200), - Kostenerstattungen des Kapitels 2 EBM. ( = LAB200 ) Bei wirksamer Bereinigung im 1. und/oder 2. Quartal 2009 aufgrund des Beitritts von Versicherten zu einem Vertrag gemäß 73b, 73c und 140d SGB V entfällt Schritt 8.a). Seite von 27

26 Schritt 9.) Schritt 10.) Schritt 11.) Schritt 12.) Ermittlung des für die Abrechnungsquartale./2007 und 2./2007 insgesamt zutreffenden Honorars (Honorar für die entsprechende Behandlung bzw. Untersuchung von Material bereichseigener und bereichsfremder Versicherter durch bereichseigene Hausärzte) für die zur hausärztlichen Versorgung zu diesem Zeitpunkt zugelassenen Vertragsärzte für - die wirtschaftliche Erbringung und/oder Veranlassung von Leistungen des Kapitels 2 (GOP 200), - Kostenerstattungen des Kapitels 2 EBM. LAB HÄ2007 = VG (Kosten Kap.2) HÄ VG (GOP 200) HÄ 2007 [Formel 2] Ermittlung der für die Abrechnungsquartale./200 und 2./200 insgesamt zutreffenden MGV (MGV für die entsprechende Behandlung bzw. Untersuchung von Material bereichseigener Versicherter durch bereichseigene und bereichsfremde Hausärzte) für die zur hausärztlichen Versorgung zu diesem Zeitpunkt zugelassenen Vertragsärzte für - die wirtschaftliche Erbringung und/oder Veranlassung von Leistungen des Kapitels 2 (GOP 200), - Leistungen und Kostenerstattungen des Kapitels 2 EBM. TVG 2HÄ200 = LAB HÄ2007 / LAB 2007 x LAB 200 LFKZ HÄ 200 [Formel 3] wobei LFKZ HÄ 200 den Saldo aus den Forderungen für die Behandlung bzw. Untersuchung von Material bereichsfremder Versicherter durch bereichseigene Hausärzte und den Verbindlichkeiten für die Behandlung bzw. Untersuchung von Material bereichseigener Versicherter durch bereichsfremde Hausärzte bezeichnet. Bei wirksamer Bereinigung im 1. und/oder 2. Quartal 2009 aufgrund des Beitritts von Versicherten zu einem Vertrag gemäß 73b, 73c und 140d SGB V wird die Formel 3 durch die folgende ersetzt: TVG 2HÄ 200 = LAB HÄ 2007 x,0 LFKZ HÄ 200 Ermittlung der Anzahl der in den Abrechnungsquartalen./200 und 2./200 durchschnittlich an der vertragsärztlichen Versorgung im jeweiligen KV-Bezirk teilnehmenden Ärzte, Institute und Krankenhäuser. Dabei werden zugelassene und angestellte Vertragsärzte jeweils gemäß ihres Umfangs an der vertragsärztlichen Tätigkeit lt. Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid, ermächtigte Institute und Krankenhäuser jeweils mit dem Faktor sowie die Anzahl der Ermächtigungen gezählt. Vertragspsychotherapeuten werden bei der Zählung nicht berücksichtigt. Ermittlung der für die Abrechnungsquartale./200 und 2./200 insgesamt zutreffenden durchschnittlichen MGV (MGV für die entsprechende Behandlung bereichseigener Versicherter durch bereichseigene und bereichsfremde Vertragsärzte) für die abgerechneten Leistungen und Kostenerstattungen des EBM bzw. vereinbarten Vergütungen für den von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Not(fall)dienst, je Arzt gemäß Schritt.) TVG 200 je Arzt = TVG 200 / Anzahl der Ärzte gem. Schritt. [Formel 4] Seite 20 von 27

27 Schritt 13.) Schritt 14.) Schritt 15.) Ermittlung der für die Abrechnungsquartale./200 und 2./200 insgesamt zutreffenden durchschnittlichen MGV (MGV für die entsprechende Behandlung bereichseigener Versicherter durch bereichseigene und bereichsfremde Hausärzte) für die abgerechneten Leistungen und Kostenerstattungen des EBM für den von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Not(fall)dienst, für die zu diesem Zeitpunkt im hausärztlichen Versorgungsbereich zugelassenen Vertragsärzte bzw. MVZ. TVG HÄ200 = [Formel 5] TVG 200 je Arzt x Anzahl der dem hausärztlichen Versorgungsbereich zuzuordnenden Ärzte gem. Schritt. Ermittlung der für den Trennungsfaktor zutreffenden trennungsrelevanten hausärztlichen kassenübergreifenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Trennung VGHÄ = MGV HÄ 200 TVG 2HÄ200 TVG HÄ200 [Formel 6] Ermittlung des Trennungsfaktors. TF = Trennung VGHÄ / Trennung VG [Formel 7] Ermittlung des trennungsrelevanten versorgungsbereichsübergreifenden Verteilungsvolumens in einem Abrechnungsquartal Schritt 16.) Schritt 17.) [Formel 8] Feststellung der für das Abrechnungsquartal zutreffenden kassenübergreifenden unbereinigten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV für bereichseigene und bereichsfremde Vertragsärzte und -psychotherapeuten) für das entsprechende Abrechnungsquartal insgesamt für die im Abrechnungsquartal zutreffende Anzahl der Versicherten aller Krankenkassen mit Wohnsitz im Bereich des Bezirks der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung, für alle Vertragsärzte und -psychotherapeuten, MVZ, ermächtigten Ärzte, Einrichtungen, Krankenhäuser und Institutionen. ( = MGV KVQuartal ) Ermittlung der für das Vorjahresabrechnungsquartal zutreffenden und um die für das entsprechende Abrechnungsquartal gültige Veränderungsrate (VR) gesteigerten MGV (MGV für die entsprechende Behandlung bereichseigener Versicherter durch bereichseigene und bereichsfremde Vertragsärzte und -psychotherapeuten) für die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Abschnitts.2 EBM der in 7b Abs. 2 Satz SGB V genannten Arztgruppen, zzgl. der Anpassung gemäß Beschluss Teil B,., für diejenigen ärztlichen Leistungen und Kostenerstattungen, die in der kassenübergreifenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung gemäß Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 2. September 200 enthalten sind. TVG Quartal = VG VJQ (Kap..2 EBM) x VR + 0,00722 x MGV KVQuartal Schritt 18.) Ermittlung der für das aktuelle Abrechnungsquartal zutreffenden MGV (MGV für die entsprechende Behandlung bzw. Untersuchung von Material bereichseigener Versicherter durch bereichseigene und bereichsfremde Vertragsärzte) wie folgt: Seite 2 von 27

28 a. Brutto-Leistungsbedarf in Punkten im jeweiligen Quartal im Jahr entsprechend der Datenlieferung ARZTRG87c4 für - die Konsiliar- und Grundpauschale für Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Transfusionsmedizin, ermächtigte Fachwissenschaftler der Medizin (GOP 220 und 2220 EBM) unter Berücksichtigung des Anpassungsfaktors für die GOP 2220 gemäß Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 7. Sitzung vom 27./2. August 200, Teil A, Nr. 2., in Höhe von 0,07. - die Grundpauschale (GOP 00, 0, 02) bzw. die Konsiliarpauschale (GOP 220) für zur Abrechnung von Kostenerstattungen des Kapitels 2 EBM ermächtigte Ärzte, Einrichtungen, Krankenhäuser und Institutionen, - die GOP 200 nach Anwendung der Regelungen in den Ziffern. ff. zu den Abschnitten 2.2 und 2. EBM, - Kostenerstattungen des Kapitels 2 EBM. Dabei sind in Euro bewertete Leistungen mit dem Orientierungswert des Jahres 200 in Höhe von,0 Cent in Punkte umzurechnen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt jeder Kassenärztlichen Vereinigung für die Gebührenordnungspositionen 00, 0 und 02 den jeweiligen Anteil der zur Abrechnung von Kostenerstattungen des Kapitels 2 EBM ermächtigten Ärzten, Einrichtungen, Krankenhäuser und Institutionen bezogen auf die Versicherten mit Wohnort im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung zur Verfügung. b. Das Punktzahlvolumen wird mit der rechnerischen bundesdurchschnittlichen Honorarverteilungsquote (HVV-Quote) für die unter a. genannten Leistungen des jeweiligen Quartals des Jahres 200 multipliziert. c. Zur Fortschreibung auf das aktuelle Abrechnungsquartal wird der nach b. ermittelte Wert mit den bis zum aktuellen Abrechnungsquartal für jedes Jahr vereinbarten Veränderungsraten der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung multipliziert. d. Aus der Multiplikation des nach c. ermittelten Wertes mit dem jeweils gültigen regionalen Punktwert gemäß 7a Abs. 2 SGB V resultiert die zutreffende MGV im aktuellen Abrechnungsquartal. TVG 2Quartal = (angepasster) Brutto-LB ARZTRG7c, Q200 (Labor) x HVV-Quote(Labor) x VR j x reg. PW Quartal KV [Formel 9] Schritt 19.) Ermittlung der für das Vorjahresabrechnungsquartal zutreffenden und um die für das entsprechende Abrechnungsquartal gültige Veränderungsrate (VR) gesteigerten MGV (MGV für die entsprechende Behandlung bereichseigener Versicherter durch bereichseigene und bereichsfremde Vertragsärzte) für die abgerechneten Leistungen und Kostenerstattungen des EBM ohne Vergütung, die bereits mit Schritt.) erfasst ist, für den von der zuständigen 0 Vorgehen bei wirksamer Bereinigung: Sofern im Aufsatzzeitraum 200 aufgrund von Selektivverträgen keine vollständigen Daten zum Leistungsbereich vorliegen, sind zur Bemessung der zutreffenden MGV die Leistungshäufigkeiten der letztverfügbaren vollständigen Abrechnungsquartale unter Beachtung der Bewertung der Leistungen im Jahr 200 zu verwenden. Seite 22 von 27

29 Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Not(fall)dienst und für die Notfallbehandlung während der Zeiten des organisierten Notdienstes gemäß Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 7. Sitzung am. Dezember 200 durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Institute und Krankenhäuser. TVG Quartal = VG VJQ (NFD) x VR [Formel 10] Schritt 20.) Ermittlung der Teilvergütung in Höhe von 0, vom Hundert aus MGV KVQuartal gemäß Beschluss Teil B,.. gemäß Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner. Sitzung am 2. September 200 TVG Quartal = MGV KVQuartal x 0,00 [Formel 11] Schritt 21.) Ermittlung des trennungsrelevanten versorgungsbereichsübergreifenden Verteilungsvolumens in einem Abrechnungsquartal VüV KVQuartal = MGV KVQuartal - TVG Quartal - TVG 2Quartal - TVG Quartal - TVG Quartal [Formel 12] Ermittlung des hausärztlichen Verteilungsvolumens in einem Abrechnungsquartal Schritt 22.) Ermittlung des hausärztlichen Verteilungsvolumens Quartal VV HÄ = VüV KVQuartal x TF + TVG Quartal x 0, [Formel 13] Ermittlung des fachärztlichen Verteilungsvolumens in einem Abrechnungsquartal Schritt 23.) Ermittlung des fachärztlichen Verteilungsvolumens Quartal VV FÄ = VüV KVQuartal Quartal - VV HÄ + TVG Quartal [Formel 14] Konvergenz für die Anpassung der versorgungsbereichsspezifischen Verteilungsvolumen (gilt nicht bei wirksamer Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung aufgrund von Selektivverträgen im Vergleichszeitraum des Vorjahres) Schritt 24.) Ermittlung der für das Vorjahresabrechnungsquartal für den hausärztlichen Versorgungsbereich zutreffenden kassenübergreifenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (dem hausärztlichen Versorgungsbereich zugeordnete MGV für bereichseigene und bereichsfremde Hausärzte) in der Abgrenzung wie in Schritt.) gesteigert um die Veränderungsrate(n) (VR) im Beschluss des Bewertungsausschusses für das entsprechende Abrechnungsquartal unter Berücksichtigung der in diesem Anhang aufgeführten Bereinigungsvorschriften Schritt 25.) MVG HÄ VJQ = MGV KVVJQ x VR [Formel 15] Ermittlung der für das Vorjahresabrechnungsquartal zutreffenden für den hausärztlichen Versorgungsbereich zutreffenden MGV (MGV für die entsprechende Behandlung bzw. Untersuchung von Material bereichseigener Versicherter durch bereichseigene und bereichsfremde Hausärzte) für - die GOP 200, - Leistungen und Kostenerstattungen des Kapitels 2 EBM. Seite 2 von 27

30 Schritt 26.) Schritt 27.) Schritt 28.) TVG 2HÄVJQ = VG VJQ HÄ (Labor) x VR [Formel 16] Ermittlung der für das Vorjahresabrechnungsquartal zutreffenden und gemäß Beschluss des Bewertungsausschusses mit VR angepassten, für den hausärztlichen Versorgungsbereich zutreffenden MGV (MGV für die entsprechende Behandlung bereichseigener Versicherter durch bereichseigene und bereichsfremde Hausärzte) für die abgerechneten Leistungen und Kostenerstattungen des EBM ohne Vergütung, die bereits mit Schritt 2.) erfasst ist, für den von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Not(fall)dienst und für die Notfallbehandlung während der Zeiten des organisierten Notdienstes gemäß Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 7. Sitzung am. Dezember 200 durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Institute und Krankenhäuser TVG HÄVJQ = VG VJQ (NFD) x VR [Formel 17] Ermittlung der für das Vorjahresabrechnungsquartal für den hausärztlichen Versorgungsbereich zutreffenden kassenübergreifenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (dem hausärztlichen Versorgungsbereich zugeordnete MGV für bereichseigene und bereichsfremde Hausärzte) als Vergleichsgröße für das hausärztliche Verteilungsvolumen gemäß Schritt 22.) VV HÄ VJQ = MVG HÄ VJQ [Formel 18] - TVG 2HÄVJQ TVG HÄVJQ + TVG Quartal x 0, Sofern das hausärztliche Verteilungsvolumen um mehr als % von der Vergleichsgröße gemäß Schritt 27 abweicht, so ist das hausärztliche Verteilungsvolumen nach Konvergenz mit der um % veränderten Vergleichsgröße gemäß Schritt 27.) festgelegt: Schritt 29.) Quartal Quartal VJQ KVV HÄ = VV HÄ falls 0, x VV HÄ Quartal VV HÄ VJQ,0 x VV HÄ Quartal VJQ Quartal KVV HÄ = 0, x VV HÄ falls VV HÄ VJQ < 0, x VV HÄ Quartal VJQ Quartal KVV HÄ =,0 x VV HÄ falls VV HÄ VJQ >,0 x VV HÄ Ermittlung des fachärztlichen Verteilungsvolumens nach Konvergenz Quartal KVV FÄ = VüV KVQuartal Quartal - KVV HÄ + TVG Quartal [Formel 19] Seite 2 von 27

31 Feststellung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zum Begriff zutreffende morbiditätsbedingte Gesamtvergütung im Anhang zu den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 7b Abs. SGB V (GKV-VStG), Schritte 7.), 0.),.) und 2.) bis 27.): Die für den Versorgungsbereich bzw. Leistungsbereich zutreffende morbiditätsbedingte Gesamtvergütung entspricht dem diesem Bereich zugeordneten Honorar abzüglich des Saldos aus den Forderungen für Leistungen dieses Bereichs bei bereichsfremden Versicherten durch bereichseigene Hausärzte und den Verbindlichkeiten für Leistungen bei bereichseigenen Versicherten durch bereichsfremde Hausärzte. Seite 2 von 27

32 II. Der Vorstand hat am. Dezember 202 auf der Grundlage der Präambel Abs. 2 des HVM der KV Thüringen eine vorläufige HVM-Änderung unter Berücksichtigung der geänderten Vorgaben der KBV gemäß 7 b Abs. SGB V (Teil E) in - Vergütung und Steuerung der Labor-, Konsiliar- und Grundpauschale (GOP 220 und 2220 EBM) sowie laboratoriumsmedizinischer Leistungen und Kostenerstattungen mit Wirkung zum. Oktober 202 beschlossen. Die vorläufige HVM-Änderung wird der nächsten Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Vertreterversammlung behält die vorläufige Regelung ihre Gültigkeit. 5 Vergütung und Steuerung der Labor-, Konsiliar- und Grundpauschale (GOP und EBM) sowie laboratoriumsmedizinischer Leistungen und Kostenerstattungen () Für die Vergütung - der Konsiliar- und Grundpauschalen für Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Transfusionsmedizin, ermächtigte Fachwissenschaftler der Medizin sowie für zur Abrechnung von Kostenerstattungen ermächtigte Laborärzte, Einrichtungen, Krankenhäuser und Institutionen (GOP 220 und 2220 EBM), - die wirtschaftliche Erbringung und/oder Veranlassung von Leistungen des Kapitels 2 EBM (GOP 200 EBM) nach Anwendung der Regelungen in den Ziffern. ff. zu den Abschnitten 2.2 (mit Ausnahme der GOP 20-22) und 2. EBM, - der Kostenerstattungen des Kapitels 2 EBM und - der Kostenpauschale 000 für Versandmaterial, Versandgefäße usw. sowie für die Versendung bzw. den Transport von Untersuchungsmaterial, ggf. auch von infektiösem Untersuchungsmaterial, einschließlich der Kosten für die Übermittlung von Untersuchungsergebnissen der Laboratoriumsdiagnostik, ggf. einschließlich der Kosten für die Übermittlung der Gebührenordnungspositionen und der Höhe der Kosten überwiesener kurativer-ambulanter Auftragsleistungen des Abschnitts 2. EBM wird ein Vergütungsvolumen auf der Basis der jeweils gültigen Vorgaben der KBV (Teil E) ermittelt. (2) Die Vergütung der Leistungen/Kostenerstattungen erfolgt auf der Basis der jeweils gültigen Vorgaben der KBV (Teil E). () Bei Über- und Unterschreitung des Vergütungsvolumens gemäß Abs. () wird die bundeseinheitliche Abstaffelungsquote "Q" entsprechend angepasst. III. Hinweis: Im Falle gesamtvertraglicher Regelungen für das Jahr 20 muss der HVM ggf. auch rückwirkend zum. Januar 20 angepasst werden. Dies betrifft insbesondere die Vorgabe Teil C - Vorgaben zur angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen sowie weiterer, noch durch den KBV-Vorstand zu beschließender Vorgaben in Umsetzung des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 22. Oktober 202 ( zur Änderung und Weiterentwicklung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes. Darüber hinaus wird noch eine Vorgabe zur Mengensteuerung humangenetischer Leistungen erwartet. Seite 2 von 27

33 IV. Bundeseinheitlich anzuwendende Abstaffelungsquote Q gemäß Nr , Teil E der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Vergütung laboratoriumsmedizinischer Leistungen gemäß des Honorarverteilungsmaßstabes Bekanntgabe der bundeseinheitlichen Abstaffelungsquote Q : Für das 1. und 2. Quartal 2013 beträgt die Abstaffelungsquote Q, Prozent. Die im Rundschreiben IX/202 bekannt gegebene Quote für das. Quartal 20 wird durch die o. g. Halbjahresquote ersetzt. Hinweis zum Teil E Vorgaben zur Vergütung laboratoriumsmedizinischer Leistungen: Zur Glättung der Schwankungen der Abstaffelungsquote für die Vergütung laboratoriumsmedizinischer Leistungen wird für das jeweilige Halbjahr zukünftig eine Gesamtquote vorgegeben. Die für das. Quartal 20 bekannt gegebene Quote ist damit aufgehoben. Die Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 2.2 und 2. mit Ausnahme der Gebührenordnungspositionen 202 bis 2027, 20 bis 20, 207, 20 sowie 20 bis 22 werden mit den Preisen der regionalen Gebührenordnung multipliziert und mit der bundeseinheitlichen Abstaffelungsquote Q gemäß Teil E der Vorgaben der KBV zur Vergütung laboratoriumsmedizinischer Leistungen aus dem Vergütungsvolumen VG gemäß 2. vergütet. ausgefertigt am:. Dezember 202 gez.: (Dienstsiegel) Dr. med. Annette Rommel. Vorsitzende des Vorstandes Seite 27 von 27

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35 Ihre Fachinformationen Abrechnung/Honorarverteilung Änderungen des EBM zum Im Deutschen Ärzteblatt, Heft 47 vom wurden Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) zum veröffentlicht. Wesentliche Änderungen: Neuaufnahme der GOP (Genotypische Untersuchung auf pharmakologisch relevante genetische Eigenschaften des HI-Virus vor Gabe eines CCR5-Korezeptor-Antagonisten oder bei Verdacht auf Therapieversagen unter Gabe eines CCR5-Korezeptor-Antagonisten gemäß Zusammenfassung der Merkmale eines Arzneimittels (Fachinformation)) Neuaufnahme der GOP (Genotypische Untersuchung auf pharmakologisch relevante genetische Eigenschaften des HI-Virus unter Gabe eines Fusions-Inhibitors oder Integrase-Inhibitors bei Verdacht auf Therapieversagen gemäß Zusammenfassung der Merkmale eines Arzneimittels (Fachinformation)) Den genauen Wortlaut der EBM-Änderungen entnehmen Sie bitte dem o. g. Deutschen Ärzteblatt. Änderung des ICD-10 GM für das Jahr 2013 Das DIMDI hat die endgültige Fassung der ICD-10-GM Version 2013 und die Aktualisierungsübersicht auf seinen Internetseiten veröffentlicht ( Die Änderungen sind in den Aktualisierungen der Praxisverwaltungssysteme vorhanden. Entsprechende Buchversionen sind im Fachhandel erhältlich. Ihre Ansprechpartner für alle Themen der Leistungsabrechnung: Frau Rudolph App. 480 Frau Dietrich App. 494 Kinderärzte Internisten Allgemeinmediziner Praktische Ärzte Frau Richter App. 456 Frau Grimmer App. 492 Kinderärzte Internisten Allgemeinmediziner Praktische Ärzte Frau Böhme App. 454 Frau Gimbel App. 430 Gynäkologen HNO-Ärzte Orthopäden Physikal. Med. Urologen Frau Bose App. 451 Frau Reimann App. 452 Neurologen Nervenärzte Psychiater Psychotherap. Augenärzte Hautärzte Notfälle/ Einrich t., MVZ Frau Schöler App. 437 Frau Stöpel App. 438 ermächtigte Ärzte Fachchemiker Humangenetik Laborärzte Laborgemeinschaften Pathologen HNO-Ärzte Frau Kokot App. 441 Frau Kölbel App. 444 Belegärzte Chirurgen Radiologen Nuklearmediziner Dialyseärzte Dialyse-Einr. MKG Neurochirurgen Anästhesisten Die Kontaktaufnahme ist auch per an möglich. KV Thüringen RS 12/2012 1

36 Ihre Fachinformationen Verordnung und Wirtschaftlichkeit Neue BtM-Rezeptformulare ab 2013 Ab dem wird es neue Betäubungsmittel-Rezeptformulare geben, die noch fälschungssicherer sein werden. Die Gestaltung im Personalienfeld (links oben) wird hierbei an die Vorgaben des GKV-Bereichs angepasst (Angabe der Betriebsstättennummer und Arztnummer [LANR]). Der Abtrennstreifen wurde auf die linke Seite verlagert. Wichtig! Bisherige Formulare behalten ihre volle Gültigkeit und sollen in jedem Fall aufgebraucht werden. Keinesfalls sollen unbenutzte und noch weiterhin gültige Formulare an das BfArM Bundesopiumstelle zurückgeschickt werden. Weitere Erläuterungen zum neuen BtM-Rezept entnehmen Sie bitte aus dem Internetportal des BfArM unter bzw. dem Frage-Antwort- Katalog der Bundesopiumstelle (siehe Anlage 1). Ihre Ansprechpartner: Dr. Urs Dieter Kuhn, Telefon Dr. Anke Möckel, Telefon Bettina Pfeiffer, Telefon Änderung der Arzneimittel-Richtlinie Änderungen der Medizinprodukteliste (Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie) Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat folgende Änderungen in Anlage V beschlossen: Produktbezeichnung Befristung der Verordnungsfähigkeit Macrogol TAD 25. November 2017 Die Änderung trat am in Kraft. Für das Produkt AMO TM ENDOSOL TM endete die Befristung der Verordnungsfähigkeit zum Es ist daher zurzeit nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähig. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung weist darauf hin, dass die Anlage V noch erweitert wird. Viele Anträge der Hersteller auf Aufnahme in diese Liste entsprachen nicht den Vorgaben des G-BA. Dementsprechend konnten für diese Produkte noch keine Beschlüsse gefasst werden. Die derzeit zu Lasten der GKV bei bestimmten Indikationen verordnungsfähigen Medizinprodukte finden Sie unter (inkl. der tragenden Gründe zu den Beschlüssen) oder im Internetportal der KV Thüringen unter Medizinprodukte mit arzneimittelähnlichem Charakter sind nur noch dann zu Lasten der GKV verordnungsfähig, wenn diese in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie gelistet sind. Das gilt auch für Verordnungen im Sprechstundenbedarf. Ihre Ansprechpartnerinnen: Dr. Anke Möckel, Telefon Bettina Pfeiffer, Telefon KV Thüringen RS 12/2012

37 Ihre Fachinformationen NEU! Heilmittel-Praxisbesonderheiten und Anerkennung von langfristigem Heilmittelbedarf Rechtsgrundlagen Patienten mit schweren dauerhaften funktionellen/strukturellen Schädigungen haben nach 32 Abs. 1a SGB V und 8 Abs. 5 Heilmittel-Richtlinie die Möglichkeit, eine Genehmigung für medizinisch notwendige und dauerhaft benötigte Heilmittel für mindestens ein Jahr bei ihrer Krankenkasse zu beantragen. Voraussetzung ist, dass der Vertragsarzt eine Verordnung außerhalb des Regelfalls mit entsprechender medizinischer Begründung ausstellt (siehe Rundschreiben 9/2012). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem Spitzenverband der Krankenkassen den Auftrag gegeben, bundeseinheitlich anzuerkennende Praxisbesonderheiten im Heilmittelbereich zu definieren ( 84 Abs. 8 SGB V). Die auf diese Praxisbesonderheiten und Genehmigungen entfallenden Kosten verordneter Heilmittel sind bei der Vereinbarung von Richtgrößen zu berücksichtigen. Beide Themenbereiche wurden in einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der KBV und dem Spitzenverband der Krankenkassen geregelt. Bestandteil der Vereinbarung (siehe Neuigkeiten) sind Übersichten über die jeweils anzuerkennenden Diagnosen (siehe Anlagen 2a und 2b). Langfristige Genehmigung von Heilmittelbehandlungen Die Regelung zur langfristigen Genehmigung von fortdauerndem Heilmittelbedarf bei schweren und dauerhaften funktionellen/strukturellen Schädigungen der Patienten wurde schon mit der Neufassung der Heilmittel-Richtlinie im Sommer 2011 eingeführt. Allerdings war das Prozedere der Beantragung bisher sehr unterschiedlich bei den einzelnen Krankenkassen ausgestaltet und führte zu einer sehr differenzierten Umsetzung dieser Regelung. Dies wurde durch die Schaffung einer Diagnoseübersicht deutlich vereinfacht, da bei Vorliegen dieser Diagnosen eine gesonderte Beantragung durch den Patienten entfällt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zu dieser Thematik ein Merkblatt zur einheitlichen Vorgehensweise beschlossen und veröffentlicht. Dieses Merkblatt richtet sich in erster Linie an die Patienten, ist aber auch für die tägliche Arbeit in der vertragsärztlichen Praxis hilfreich (siehe Anlage 3). Antrag auf Genehmigung einer langfristigen Heilmittelbehandlung durch den Patienten Bei seltenen, in der Übersicht (siehe Anlage 2b) nicht aufgeführten Erkrankungen, die diesem Schweregrad entsprechen und auch eine fortdauernde Heilmittelbehandlung benötigen, kann der Patient mit der Verordnung außerhalb des Regelfalls ebenfalls einen Antrag auf langfristige Genehmigung bei seiner Krankenkasse stellen. Der verordnende Vertragsarzt entscheidet gemäß Diagnose/Indikation über die Therapie. Die Verordnungen außerhalb des Regelfalls sind wie immer medizinisch zu begründen. Von dieser Regelung abweichende individuelle Genehmigungsverfahren einzelner Krankenkassen sind für die vertragsärztliche Praxis nicht relevant. Was gilt bei der Verordnung von Heilmitteln durch den Vertragsarzt? Unverändert gilt in der vertragsärztlichen Praxis das Wirtschaftlichkeitsgebot nach SGB V. Danach müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die Heilmittel-Richtlinie ist ebenfalls auch bei diesen Verordnungen zu beachten. Sie gibt verbindlich Hinweise zu folgenden Aspekten der Verordnung: Auswahl der Heilmittel bei der jeweiligen Indikation Frequenzempfehlungen Das Verordnungsintervall ist in jedem Falle so zu gestalten, dass die Vorstellung des Patienten einmal aller 12 Wochen gesichert ist. Dies ist und bleibt notwendig für die Überprüfung der Indikationsstellung und des Therapieverlaufes, wie bei allen Verordnungen außerhalb des Regelfalls. Um diese Verordnungen bei langfristigem Heilmittelbedarf oder bei Vorliegen einer Praxisbesonderheit auch gegenüber der Krankenkasse und der Prüfungsstelle zu kennzeichnen, ist eine Anpassung der Verordnungsformulare notwendig. Dies wird voraussichtlich erst im 2. Quartal 2013 erfolgen können. Bis dahin sollen die vorliegenden Diagnosen nach ICD-10 auf dem Verordnungsformular aufgetragen werden, ggf. handschriftlich. KV Thüringen RS 12/2012 3

38 Ihre Fachinformationen Auswirkungen dieser Regelungen Diese Kosten werden vor Beginn von Prüfverfahren berücksichtigt. Auswirkungen auf die Richtgrößen der Arztpraxen sind nicht auszuschließen. Bei den Verordnungen im Zusammenhang mit den bundeseinheitlichen Praxisbesonderheiten ist eine stichprobenartige Verordnungsprüfung hinsichtlich der Plausibilität vorgesehen. Auch auf Antrag der Krankenkasse oder Kassenärztlichen Vereinigung kann eine solche Prüfung erfolgen. Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Anke Möckel, Telefon Genehmigungsverzicht bei Heilmittelverordnungen außerhalb des Regelfalls Gemäß 8 Abs. 4 der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses können die Krankenkassen auf die Genehmigung von Verordnungen außerhalb des Regelfalls verzichten. In Anlage 4 erhalten Sie eine aktualisierte Übersicht der Krankenkassen, die den Genehmigungsvorbehalt ausgesetzt haben. Bitte beachten Sie, dass die AOK Hessen, die AOK PLUS für den Freistaat Sachsen und die BKK Schott-Zeiss nur bei einigen Indikationen auf die Genehmigung verzichten. Mit diesem Genehmigungsverzicht sind die verordnenden Ärzte nicht vom Gebot der Wirtschaftlichkeit entbunden. Der 9 der Heilmittel-Richtlinie ist zu beachten. Auf eine nachträgliche Überprüfung der Wirtschaftlichkeit bzw. medizinischen Notwendigkeit wird seitens der Krankenkassen nicht verzichtet. Bei allen Verordnungen außerhalb des Regelfalls ist zwingend eine medizinische Begründung auf dem Formular anzugeben, auch wenn die Krankenkasse auf den Genehmigungsvorbehalt verzichtet. Hinweis! Bei fehlender Begründung werden die Therapeuten Sie um entsprechende Ergänzung bitten, da kassenseitig die Vergütung der unvollständigen Verordnungen abgelehnt werden kann. Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Anke Möckel, Telefon Qualitätssicherung Die Genehmigung der KV Thüringen ist Voraussetzung zur Ausführung und Abrechnung ambulanter Eradikationstherapien von MRSA-Trägern Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat zum mit dem GKV-Spitzenverband eine neue Vergütungsvereinbarung für die vertragsärztliche Versorgung von Patienten mit Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) abgeschlossen. Ziel dieser Vereinbarung ist es, den Anteil resistenter Stämme von Staphylococcus aureus an der Gesamtheit der nachgewiesenen Stämme zu reduzieren. So kann das individuelle Risiko von gefährdeten Patienten, durch eine Infektion mit MRSA ernsthaften Schaden zu nehmen, deutlich gemindert werden. Um die für die MRSA-Untersuchungen und gegebenenfalls notwendige Behandlung geltenden Gebührenordnungspositionen abrechnen zu können, benötigt der betreffende Vertragsarzt eine Genehmigung der KV Thüringen. Diese kann erworben werden, indem der Vertragsarzt einen Nachweis über die Teilnahme an einer MRSA-Zertifizierung erbringt. Eine Veranstaltung durch die KV Thüringen hinsichtlich einer Zertifizierung ist zukünftig nicht realisierbar. Bitte nutzen Sie die Möglichkeit der Online-Zertifizierung im Internet unter Nach Abschluss des Online-Trainings wird ein Fragebogentest durch den Vertragsarzt ausgefüllt. Anschließend wird der Nachweis darüber ausgedruckt und der KV Thüringen zugesandt. Infolge dessen erteilt diese dem Vertragsarzt die entsprechende Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung ärztlicher Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß 87 Abs. 2a SGB V. 4 KV Thüringen RS 12/2012

39 Ihre Fachinformationen Seit Einführung der neuen Vereinbarung am haben viele Thüringer Vertragsärzte durch die Zertifizierung diese Genehmigung durch die KV Thüringen erhalten. Ihre Ansprechpartnerin: Katharina Döllner, Telefon Disease-Management-Programme zukünftige Vertragsanpassungen und Auswertung der Berichte der Gemeinsamen Einrichtung Die KV Thüringen schaut gemeinsam mit den Thüringer Krankenkassen auf zehn erfolgreiche Jahre bei der Versorgung von chronisch kranken Menschen durch strukturierte Disease-Management-Programme (DMP) zurück. Den DMPs als besondere Versorgungsform für chronisch kranke Menschen wird auch zukünftig von allen Beteiligten eine besondere Bedeutung für die Versorgung in Thüringen beigemessen. Auf dieser Grundlage wurde mit den Krankenkassen ein Eckpunktepapier formuliert, welches die grundlegenden Überarbeitungen der DMPs innerhalb des gesetzlichen Rahmens vorsieht. Zu einem ersten Arbeitsgruppentreffen haben sich Haus- und Fachärzte zusammengefunden, um gemeinsam mit den Krankenkassen bestimmte Handlungsfelder eventuell neu zu vereinbaren bzw. über die bereits im Jahr 2010 vereinbarten vergütungsrelevanten Qualitätsziele und deren Erreichung zu diskutieren. Über die Ergebnisse dieses Arbeitsgruppentreffens sowie über die vertraglich vereinbarten Qualitätsmaßnahmen der indikationsspezifischen Berichte der Gemeinsamen Einrichtung (GE) DMP möchten wir Sie nachfolgend informieren. In den jeweiligen DMP-Arbeitsgruppentreffen wurden die Qualitätsmaßnahmen aus den DMP-Verträgen anhand der Auswertungen aus den GE-Berichten sowie aus den Evaluationsberichten einzelner Krankenkassen analysiert. Diabetes mellitus Typ 1 und 2 Es kristallisiert sich aus dem Arbeitsgruppentreffen heraus, dass bei den folgenden drei Parametern Handlungsbedarf besteht: Blutdruck Blutzucker (HbA1c) Patientenschulungen Die Qualitätsmaßnahme HbA1c-Wert ist wie folgt definiert: Höchstens 10 % der Patienten mit einem HbA1c-Wert von 8,5 % anhand der Angaben von allen eingeschriebenen Patienten. Diese Qualitätsmaßnahme ist weder im DMP Diabetes mellitus Typ 1 noch im Typ 2 erreicht worden. Hier sehen sowohl die Fachärzte als auch die Hausärzte Handlungsbedarf. Sie können dieses Thema selbst anhand des Ihnen vorliegenden Feedback-Berichtes für Ihre Praxis analysieren. In der Sitzung der Gemeinsamen Einrichtung DMP wurden im Dezember die vereinbarten Qualitätsmaßnahmen ausgewertet. Bei folgenden Qualitätsmaßnahmen möchten wir Sie bitten, diese kritisch in Ihrer Praxis zu beachten: Das Ziel der Qualitätsmaßnahme im Diabetes mellitus Typ 2 Diabetischer Fuß wurde seit 2008 nie erreicht. Mindestens 75 % der Patienten sollen durch eine auf die Behandlung des diabetischen Fußes spezialisierte Einrichtung bei auffälligem Fußstatus nach Wagner 2-5 oder Armstrong C/D mitbehandelt werden. Da dies auch Inhalt der Versorgungsleitlinien ist, gehen wir davon aus, dass Sie eine Mitbehandlung bei derartig auffälligem Fußstatus veranlassen. Sie sollten unbedingt Ihre Angaben in der Dokumentation überprüfen und die Veranlassung zur Mitbehandlung an eine spezialisierte Einrichtung in der Dokumentation vermerken. NEU! Fachärzte, die die Betreuung der Patienten selbst übernehmen und gleichzeitig als spezialisierte Fußambulanz tätig sind, kennzeichnen dies in der Dokumentation unter Überweisung an eine spezialisierte Fußambulanz, da dieses Kreuz den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. KV Thüringen RS 12/2012 5

40 Ihre Fachinformationen Ebenso sollte zur Verhinderung des Diabetischen Fußes bei mindestens 90 % der eingeschriebenen Patienten ab 18 Jahren mit einer DMP-Teilnahmedauer von mindestens zwölf Monaten eine Sensibilitätsprüfung erfolgen, die Erhebung des peripheren Pulsstatus und die Erhebung des Fußstatus innerhalb von zwölf Monaten. Eine vollständige jährliche Fußuntersuchung mit Erhebung des Pulsstatus und der Sensibilitätsprüfung ist die Grundlage für die Vergütung der Qualitätsparameter sowohl für das DMP Diabetes mellitus Typ 1 als auch Typ 2. Diese Leistung muss ebenso entsprechend des vereinbarten Ablaufschemas durchgeführt und zwingend in Ihrer Dokumentation vermerkt werden. DMP Koronare Herzkrankheit (KHK) Hier wurden die Qualitätsziele Thrombozytenaggregationshemmer (TAH) (Qualitätsziel: Verordnung eines Thrombozytenaggregations hemmers bei mindestens 80 % aller Patienten) Betablocker (Qualitätsziel: Verordnung eines Betablockers bei mindestens 80 % aller Patienten) ACE-Hemmer (Qualitätsziel: Verordnung eines ACE-Hemmers bei mindestens 80 % aller Patienten mit Herzinsuffizienz) im Jahre 2010 vergütungsrelevant vereinbart. Sowohl die Hausärzte als auch die Fachärzte sehen hier weiterhin Bedarf, die Verordnung der o. g. Medikamente weiterhin als Handlungsfeld im Rahmen des DMP KHK zu vereinbaren. Wir erkennen eine Steigerung der Verordnungen und weisen darauf hin, dass bei allen eingeschriebenen Patienten, bei denen keine Kontraindikation vorliegt, die o. g. Medikamente verordnet werden sollen. Wenn ein oder mehrere o. g. Medikamente nicht verordnet werden, da eine Kontraindikation vorliegt, so vermerken Sie dies in der Dokumentation. Das ebenfalls im Jahr 2010 vereinbarte Qualitätsziel Serum-Elektrolyte wird weiterhin als wichtiges Handlungsfeld angesehen. Wie Sie in dem erst kürzlich versandten KHK-Feedbackbericht sehen konnten, wird in den Berichten zukünftig das Modul chronische Herzinsuffizienz ebenfalls ausgewertet. Bitte beachten Sie grundsätzlich, dass nur bei Patienten mit einer chronischen Herzinsuffizienz die Serum-Elektrolyte (Natrium und Kalium) bestimmt werden müssen. Nur in diesen Zusammenhang ist das Qualitätsziel vergütungsrelevant. Ebenso wurde das Ziel der Qualitätsmaßnahme DMP Diabetes und Hypertonie-Schulung nicht erreicht. Wir können Sie über alle schulungsberechtigten Ärzten informieren, wer in Ihrer Nähe eine Genehmigung zur Durchführung von Patientenschulungen hat. DMP Asthma und COPD Als Handlungsfelder in der Arbeitsgruppe Asthma bronchiale und COPD zur DMP-Vertragsanpassung wurde die Überweisung zum Facharzt, der Selbstmanagementplan sowie die Teilnahme an einer DMP- Schulung verifiziert. Das Ziel der Qualitätsmaßnahme Selbstmanagementplan im DMP Asthma bronchiale und COPD (Qualitätsmaßnahme: mindestens 90 % der Patienten, die einen schriftlichen Selbstmanagementplan einsetzen) wurde laut der einzelnen GE-Berichte über die Jahre nie erreicht. Ein (schriftlicher) Selbstmanagementplan basiert auf den Grundsätzen der Versorgungsleitlinien und sollte von Ihnen unbedingt erstellt, beachtet und dementsprechend dokumentiert werden. Die Qualitätsmaßnahme Überweisung zum Facharzt (Qualitätsmaßnahme: mindestens 90 % der Patienten, die bei Beginn der Verordnung systemischer Glukokortikosteroide in der vorhergehenden Dokumentation zum Facharzt überwiesen wurden) sollte unbedingt von Ihnen überprüft werden. Tipp: Machen Sie sich in Ihrer Patientenakte einen Vermerk, wenn Sie systemische Glukokortikosteroide verordnet und den Patienten zum Facharzt überwiesen haben bei der darauffolgenden Dokumentation können Sie dann Ihren Patienten befragen, ob er den Termin beim Facharzt wahrgenommen hat. NEU! Für die Fachärzte, die im Rahmen des DMP Asthma und COPD koordinierend tätig sind, gilt: Die Fachärzte, die die Betreuung der Versicherten selbst übernehmen und gleichzeitig als Facharzt auf der 2. Versorgungsebene tätig sind, kennzeichnen dies in der Dokumentation unter Überweisung an Facharzt, da dieses den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. 6 KV Thüringen RS 12/2012

41 Ihre Fachinformationen Weiterhin bitten wir Sie, dass bisher vergütungsrelevante Qualitätsziel Überprüfung der Inhalationstechnik (Qualitätsziel: mindestens 90 % der Patienten, bei denen die Inhalationstechnik überprüft wird) zu beachten. Nur in Verbindung mit der notwendigen Dokumentation kann die entsprechende Pseudoziffer zur Abrechnung gelangen. Die regelmäßige Überprüfung erfolgt anhand eines definierten Ablaufschemas, welches Bestandteil des Vergütungsvertrages ist. Mit einer aktuellen Aufstellung aller schulungsberechtigten Ärzte können wir Sie zeitnah informieren, wer in Ihrer Nähe eine Genehmigung zur Durchführung von Patientenschulungen hat. Wir möchten alle am DMP teilnehmenden Haus- und Fachärzte dazu motivieren, einen rundum guten Feedbackbericht zu erhalten, und stehen Ihnen bei Fragen gern zur Seite. Ihre Ansprechpartnerin: Kathrin Darnstedt, Telefon Arbeitsgemeinschaft Lokales MRE-Netzwerk Jena stellt MRE-Überleitungsbogen vor Dem Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD), speziell den zuständigen Gesundheitsämtern, wurde die Aufgabe einer Netzwerkbildung übertragen. Die rechtlichen Voraussetzungen wurden durch den Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz, das Infektionsschutzgesetz, die Thüringer medizinische Hygieneverordnung und den Bewertungsausschuss erfüllt. Derartige Netzwerke sollen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Erregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen beitragen. Das soll umgesetzt werden, indem mit den niedergelassenen Ärzten, allen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Diensten sowie Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, nachhaltige Kooperationen gebildet werden. Das zuständige Gesundheitsamt hat dabei Koordinationsaufgabe. In Jena wurde mit Beginn des Jahres 2012 unter der Leitung von Frau Dr. med. Uschi Ullrich, die Arbeitsgemeinschaft Lokales MRE-Netzwerk der Stadt Jena gegründet. Diese vereint Vertreter der stationären und ambulanten Patientenversorgung (Universitätsklinikum Jena, niedergelassene Ärzte, stationäre und ambulante Pflegedienste, Rettungsdienste, die KV Thüringen) und Vertreter des ÖGD an einem runden Tisch. Zielsetzungen sind die Situation der betroffenen Patienten zu verbessern, der Stigmatisierung durch Aufklärung entgegenzuwirken, die Kommunikation der Akteure verbessern und die Fortbildung zu intensivieren. Als die wichtigste Aufgabe wurde die Optimierung des Informationsflusses zwischen den stationären und ambulanten Schnittstellen der Patientenversorgung gesehen. Dieses Ziel soll durch die Etablierung eines sogenannten MRE-Überleitungsbogens (siehe Beilage im vorliegenden Rundschreiben) erreicht werden. Warum gerade dieser Überleitungsbogen? Nach Sichtung einer Vielzahl von Modellen verschiedener Netzwerke und des Muster-Überleitungsbogens der Thüringer Landesanstalt für Lebensmittelüberwachung und Verbraucherschutz (TLLV), hat sich die Arbeitsgemeinschaft dazu entschlossen, eine vergleichsweise verkürzte Version zu erarbeiten, die jedoch die aktuellen Definitionen der Multiresistenz gegenüber Antibiotika bei gramnegativen Stäbchen in Hinblick auf Maßnahmen zur Vermeidung und Weiterverbreitung (aktuelle Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut) einbezieht. Ziel war es, den Überleitungsbogen so kurz wie möglich zu gestalten, in der Hoffnung, dass dadurch die Motivation der behandelnden Ärzte zum Ausfüllen steigt. Der im Überleitungsbogen erwähnte Sanierungsbogen bezieht sich auf den Bogen, der im Universitätsklinikum Jena Anwendung findet. Auf Empfehlungen im Umgang mit betroffenen Patienten wurde bewusst verzichtet, da diese sich nach der Art der Einrichtung und der hier versorgten Patienten risikoadaptiert unterscheiden können. KV Thüringen RS 12/2012 7

42 Ihre Fachinformationen Die Arbeitsgemeinschaft Lokales MRE-Netzwerk Jena hat sich zum Ziel gesetzt, künftig durch Fortbildungsveranstaltungen und intensive Aufklärungsarbeit zum einen in den einzelnen Bereichen der Patientenversorgung zum anderen bei betroffenen Patienten und Angehörigen, die bestehenden Unsicherheiten bezüglich der verwendeten Nomenklaturen der unterschiedlichen MRE und hinsichtlich des Umgangs bzw. des Hygienemanagements abzubauen. Das Bereitstellen von Informationsmaterial soll dabei unterstützend und deeskalierend wirken. Es wird diesbezüglich auf die Internetseiten des TLLV, der KV Thüringen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hingewiesen, die ihrerseits umfangreiche Informationsmöglichkeiten bieten. Der Überleitungsbogen sowie weitere Informationen sind unter abrufbar. Rückmeldungen zu Erfahrungen oder Anregungen hinsichtlich des Bogens sind wünschenswert. Kontaktdaten: Dr. med. Sabine Trommer FÄ für Anästhesiologie/Notfallmedizin Teamleiterin Hygiene/MRE-Netzwerkkoordinatorin FD Gesundheit der Stadt Jena Lutherplatz 3, Jena Telefon: Verträge Vertrag zum Hautscreening mit der TK Weiterführung zum Der zum gekündigte Vertrag zur Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge- Verfahrens gemäß 73c SGB V mit der Techniker Krankenkasse (TK) wird mit Wirkung zum angepasst und weitergeführt. Die Vergütung für das Hautscreening ohne Auflichtmikroskopie beträgt 26,00 (Abrechnungsnummer 99200). Die Durchführung einer Auflichtmikroskopie ist privatärztlich (nach GOÄ) abrechenbar. Ihr Ansprechpartner: Frank Weinert, Telefon Kündigung des Vertrages zum Hautkrebsscreening GEK Die KV Thüringen hat in Absprache mit dem Berufsverband der Dermatologen in Thüringen den Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines Hautscreening-Verfahrens mit der Gmünder Ersatzkasse (GEK) zum gekündigt. Ein neuer Vertrag ist nicht zu Stande gekommen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die Abrechnungsnummern und ab nicht mehr abrechenbar sind. Ihr Ansprechpartner: Frank Weinert, Telefon Hausarztzentrierte Versorgung aktualisierte Liste der teilnehmenden BKKn Die im 1. Quartal 2013 an dem BKK-Hausarztvertrag teilnehmenden Betriebskrankenkassen (BKKn) sind in Anlage 5 aufgeführt. Wir möchten die teilnehmenden Ärzte darauf hinweisen, diese Liste bei der Einschreibung von Versicherten zu beachten, da für Versicherte von nicht teilnehmenden BKKn keine Vergütung gewährt werden kann. Ihre Ansprechpartner in der ServiceStelle: Telefon oder -749 für Vertragsfragen: Frank Weinert, Telefon KV Thüringen RS 12/2012

43 Ihre Fachinformationen Übersicht der an dem IV-Vertrag Hallo Baby teilnehmenden BKKn und teilnehmenden stationären Einrichtungen Der BKK-Landesverband Mitte teilte der KV Thüringen die am IV-Vertrag Hallo Baby teilnehmenden Betriebskrankenkassen (inkl. der BKKn, die an der Zusatzvereinbarung Sonographie teilnehmen) sowie die Perinatalzentren/geburtshilflich-neonatologischen Schwer punktkrankenhäuser für das 1. Quartal 2013 mit. Die Übersicht ist als Anlage 6 diesem Rundschreiben beigefügt. Ihre Ansprechpartnerinnen in der ServiceStelle: Telefon oder -749 für Vertragsfragen: Carmen Schellhardt, Telefon Vertrag Starke Kids Thüringen Liste der teilnehmenden BKKn Wie bereits im Rundschreiben 11/2012 veröffentlicht, hat die KV Thüringen, der BKK Landesverband Mitte und die bvkj.service GmbH in Absprache mit dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) einen Vertrag über ein erweitertes Präventionsangebot Starke Kids Thüringen für Kinder und Jugendliche (U10/U11/J2) nach 73c SGB V abgeschlossen gültig seit In Anlage 7 im vorliegenden Rundschreiben finden Sie die Liste der derzeit teilnehmenden BKKn am o. g. Vertrag für den Zeitraum vom bis Als teilnehmender Arzt sollten Sie unbedingt darauf achten, dass diese Liste bei der Einschreibung Ihrer Patienten Beachtung findet, denn eine Vergütung kann nur für Patienten von teilnehmenden BKKn gewährt werden. Die Aufstellung der teilnehmenden BKKn wird quartalsweise aktualisiert und im Rundschreiben der KV Thüringen veröffentlicht. Ihr Ansprechpartner: Frank Weinert, Telefon Alles was Recht ist Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit für Arbeitslose im SGB II-Bezug ( Hartz IV-Empfänger ) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat beschlossen, die Richtlinien über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien) zu ändern. 1. In 2 (Definition und Bewertungsmaßstäbe) wird der Absatz 3 Satz 1 wie folgt neu gefasst: Bezieher von Arbeitslosengeld sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. 2. In 2 wird ein neuer Absatz 3a eingefügt: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende Hartz IV ) beantragt haben oder beziehen, sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Der Gemeinsame Bundesausschuss kam damit seinem gesetzlichen Auftrag nach, Bewertungsmaßstäbe auch für die Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit bei ALG II-Empfängern in den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien zu formulieren. Danach prüfen Vertragsärzte, ob bei erwerbsfähigen Arbeitslosengeld II-Beziehern ( Hartz IV-Empfänger ) Arbeitsunfähigkeit besteht. Ist dies der Fall, stehen sie den Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr zur Verfügung. Die geänderten Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien sind am in Kraft getreten. Ihre Ansprechpartnerin: Sabine Zollweg, Telefon KV Thüringen RS 12/2012 9

44 Ihre Fachinformationen Informationen Wegfall der Praxisgebühr zum Die Beratenden Fachausschüsse für die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung trafen sich am zu einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand in Weimar. Breiten Raum in der Diskussion nahmen die Fragen im Zusammenhang mit dem Wegfall der Praxisgebühr zum ein. Vom KV- Vorstand wurde dargestellt, dass sich auch nach dem Wegfall der Praxisgebühr an dem Überweisungsprozedere, wie es in 24 Bundesmantelvertrag Ärzte geregelt ist, nichts ändert. Nach wie vor ist es sinnvoll, von routinemäßigen Untersuchungen beispielsweise beim Augenarzt oder Gynäkologen abgesehen, dass sich der Patient mit seinen Beschwerden zunächst beim Hausarzt vorstellt und dieser ihn dann zum entsprechenden fachärztlichen Kollegen überweist. Von den Ausschussmitgliedern wurde deutlich gemacht, welche große Rolle die Kommu nikation und die kollegiale Zusammenarbeit zwischen den an der Behandlung beteiligten Ärzten spielt. Klare Fragestellungen ggf. unter Mitteilung bereits erhobener Befunde auf der Überweisung sind ebenso wichtig wie die Rückmeldung an den Überweiser in Form eines aussagekräftigen Befund berichtes. Im Ergebnis ihrer Diskussion konsentierten die beiden Beratenden Fach ausschüsse eine vom Vorstand vorgestellte Patienteninformation zu diesem Thema. Diese Patienteninformation als Plakat zum Aushängen in Ihrer Praxis liegt diesem Rundschreiben bei. Neuauflage des MVZ-Leitfadens erschienen Die Publikation Medizinische Versorgungszentren Ein Leitfaden für Gründer der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist in der dritten aktualisierten Auflage erschienen. Die Inhalte des MVZ-Leitfadens wurden mit Blick auf die geänderte Rechtslage durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz komplett überarbeitet. Vertragsärzte und -psychotherapeuten, die an einer MVZ-Gründung interessiert sind, erhalten mit dem Leitfaden ein umfangreiches Arbeitsbuch zu den Themenbereichen Unternehmensbeschreibung, Vertragsgestaltung, Investitions- und Finanzplanung sowie Organisation und Qualitätsmanagement. Checklisten unterstützen die Entscheidungsfindung und die konkrete Planung eines Gründungsvorhabens. Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten erhalten das Handbuch kostenlos bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Bei Bestellungen wenden Sie sich bitte an Herrn Peter Hedt, Abteilung Sicherstellung der KV Thüringen, Telefon Die Forderung nach einer Einweisung oder Überweisung Sicher kennen Sie diese Situation: Ein Patient sucht Ihre Praxis auf und im Laufe der Untersuchung stellen Sie fest, dass er für die Abklärung eines Verdachts eine spezielle ambulante Untersuchung (z. B. MRT) benötigt. Sie stellen Ihm hierfür einen Überweisungsschein aus. Nun kommt der Patient kurze Zeit später wieder in Ihre Praxis und fordert statt der Überweisung einen Einweisungsschein mit den Worten: In der Klinik habe man ihm gesagt, dass eine Einweisung benötigt wird und es sei doch auch egal, welchen Schein Sie da ausstellen. Meist folgen dann langwierige Diskussionen mit dem Patienten oder der Klinik, die solche Forderungen an Sie stellen. Sollte es wieder zu einer derartigen Situation kommen, bieten wir Ihnen als kleine Hilfestellung ein Formular (siehe Beilage des vorliegenden Rundschreibens) an, welches Sie dem Patienten für das anfordernde Krankenhaus aushändigen können. Möglicherweise lassen sich somit derartige Auseinandersetzungen zukünftig vermeiden bzw. Diskussionen am Tresen verkürzen. Ihre Ansprechpartnerin: Stefanie Schmidt, Telefon KV Thüringen RS 12/2012

45 Terminkalender Termine zur Abrechnungsannahme für das 4. Quartal 2012 Für die Onlineübertragung der Abrechnungsdatei und ggf. Dokumentationsdateien gelten folgende Termine: bis Vorfristige Einreichungen sind ohne Weiteres möglich. Wichtiger Hinweis! Die Funktion der Onlineübertragung steht Mitte des jeweils 3. Quartalsmonats für einige Tage zwecks Quartalsumstellung und Wartungsarbeiten nicht zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner zum KVT OnlinePortal (KVTOP): Sven Dickert, Telefon Mandy Seitz, Telefon Die nachfolgenden Termine beziehen sich auf die Annahme der Abrechnungsunterlagen und den Zugang zu den Online-Übertragungsplätzen in der KV Thüringen: Mittwoch bis Freitag: bis :00 17:00 Uhr Montag bis Dienstag: bis :00 17:00 Uhr Eine Verlängerung der Abgabefrist bedarf der Genehmigung durch die KV Thüringen und kann nur in absoluten Ausnahmefällen gewährt werden. Ihre Ansprechpartnerin bei Verlängerung der Abgabefrist: Katrin Kießling, Telefon: Telefax: Fortbildungsveranstaltungen der KV Thüringen Datum/ Uhrzeit Mittwoch, , 14:00 19:00 Uhr Thema/ Zertifizierung Arzneimittelregressprophylaxe nicht verordnungsfähige Medikamente unter besonderer Berücksichtigung der Arzneimittel-Richtlinie Referent(en) Dr. med. habil. Editha Kniepert, Leiterin der Hauptabteilung Verordnungs- und Wirtschaftlichkeitsberatung der KVT, Weimar Zielgruppe/ Gebühr Vertragsärzte Kostenfrei Mittwoch, , 15:00 18:00 Uhr Mittwoch, , 15:00 18:00 Uhr Freitag, , 15:00 18:00 Uhr Zertifizierung wurde beantragt Diabetes-Schulungskurs für Praxispersonal, Teil 1 (unabhängig vom DMP) Kinder- und Erwachsenenimpfung EBM für Fortgeschrittene fachärztlicher Versorgungsbereich Zertifizierung wurde beantragt Dr. med. Silke Haschen, Fachärztin für Innere Medizin in Diabetologischer Schwerpunktpraxis, Erfurt Dr. med. Anke Möckel, Leiterin der Abteilung Verordnungsberatung der KVT, Weimar Steffen Göhring, Leiter der Abteilung Leistungsabrechnung der KVT, Weimar Praxispersonal 45,00 Praxispersonal 45,00 Vertragsärzte Kostenfrei KV Thüringen RS 12/

46 Terminkalender Datum/ Uhrzeit Mittwoch, , 14:00 18:00 Uhr Thema/ Zertifizierung Arbeitsschutz Referent(en) Zielgruppe/ Gebühr Vertragsärzte, Psychotherap., Praxispersonal 45,00 Vertragsärzte, Psychotherap. Kostenfrei Zertifizierung wurde beantragt Katja Saalfrank, Praxismanagement und -beratung, Selbitz Mittwoch, , 15:00 17:30 Uhr Der Honorarbescheid Zertifizierung wurde beantragt Christina König, Abteilungsleiterin der Abteilung Honorare/Widersprüche der KVT, Weimar Wichtiger Hinweis: Ab können Anmeldungen nur noch schriftlich entgegengenommen werden! Für die Anmeldung Ihrer Seminare haben wir ein Formular erstellt. Sie finden dieses stets auf der Rückseite der Beilage Interessante Fortbildungsveranstaltungen und auf unserer Internetseite unter Bitte senden Sie uns das Formular per Fax an oder buchen Sie Ihr Seminar einfach online über unseren Fortbildungskalender. Kinderbetreuungsangebot Sie haben die Möglichkeit, Ihre Kinder während eines Seminars von erfahrenem Fachpersonal betreuen zu lassen. Bei Interesse teilen Sie uns dies bitte telefonisch oder über das Anmeldeformular mit. Bei allgemeinen Fragen zum Fortbildungskalender wenden Sie sich bitte an Susann Binnemann, Telefon , und bei Fragen zur Anmeldung an Silke Jensen, Telefon Ultraschall-Doppler-Kurse nach DEGUM und KBV-Richtlinien Hinweis: mit DEGUM-Zertifikat und Fortbildungspunkten (FP) der Ärztekammer Sachsen-Anhalt 1. Interdisziplinärer Grundkurs Ultraschall Doppler- und Duplexsonographie (FP 23) Termin: , Evangelisches Diakoniekrankenhaus Halle Leitung: DEGUM-Seminarleiter Dr. med. Andreas Köhler, Halle 2. Aufbaukurs Doppler- und Duplexsonographie hirnversorgender Arterien (FP 16) Termin: , Evangelisches Diakoniekrankenhaus Halle Leitung: DEGUM-Seminarleiter Dr. med. Andreas Köhler, Halle 3. Aufbaukurs Doppler- und Duplexsonographie peripherer Arterien und Venen (FP 17) Termin: , Evangelisches Diakoniekrankenhaus Halle Leitung: DEGUM-Seminarleiter Dr. med. Andreas Köhler, Halle 4. Abschlusskurs Doppler- und Duplexsonographie hirnversorgender Arterien (FP 15) Termin: , Evangelisches Diakoniekrankenhaus Halle Leitung: DEGUM-Seminarleiter Dr. med. Andreas Köhler, Halle 5. Abschlusskurs Doppler- und Duplexsonographie peripherer Arterien und Venen (FP 16) Termin: , Evangelisches Diakoniekrankenhaus Halle Leitung: DEGUM-Seminarleiter Dr. med. Andreas Köhler, Halle Auskunft und Anmeldung für alle Kurse: Dr. Albrecht Klemenz, Institut für Anatomie und Zellbiologie der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Halle Telefon: (Büro) und (Sekretariat) Telefax: KV Thüringen RS 12/2012

47 Terminkalender Fortbildungscurriculum für medizinische Fachangestellte Nichtärztliche Praxisassistentin nach 87 Abs. 2b Satz 5 SGB V Kursangebote in den Jahren 2013 bis 2014 Durch die Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung der Landesärztekammer Thüringen wird in Zusammenarbeit mit der KV Thüringen und dem Hausärzteverband Thüringen e. V. das komplette Curriculum zur Nichtärztlichen Praxisassistentin in den Jahren 2013 bis 2014 erneut angeboten. Die ersten Module als Kompaktkurs laufen vom 17. bis und vom 24. bis Die weiteren Termine wurden bereits im letzten Rundschreiben der KV Thüringen in einer Übersicht veröffentlicht. Die 2013 und Anfang 2014 laufenden Anteile des Curriculums werden nochmals durch die KV Thüringen unterstützt, so dass für Teilnehmer/innen aus hausärztlich tätigen Praxen eine reduzierte Teilnahmegebühr möglich ist. Ein Einstieg in das Curriculum ist auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich, die reduzierte Teilnahmegebühr kann aber nur bis Anfang 2014 ermöglicht werden. Interessenten für diese Fortbildung können sich an Herrn Stefan Heller, Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung der Landesärztekammer Thüringen, wenden: Telefon: heller.akademie@laek-thueringen.de Weitere Informationen zur Qualifikation Nichtärztliche Praxisassistentin finden Sie im Internetportal der Landesärztekammer Thüringen (Rubrik: Akademie Fortbildungen MFA). Veranstaltungen der Landesärztekammer Thüringen Für nachfolgende Veranstaltungen wenden Sie sich bitte bei Anmeldungen und Auskünften an die Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung der Landesärztekammer Thüringen Anmeldung/Auskunft: Postfach , Jena Telefon: , -143, -145, Telefax: akademie@laek-thueringen.de Seminarreihe Arzt und Recht Das Patientenrechtegesetz Fluch und Segen von Verbraucherschutz im Behandlungsverhältnis Termin: , 17:00 bis 19:00 Uhr Ort: Landesärztekammer Thüringen, Im Semmicht 33, Jena Leitung: Prof. Dr. iur. Andreas Teubner, Jena Gebühr: gebührenfrei Zertifizierung: 3 Punkte, Kategorie A Notfallseminar und -training für die Arztpraxis Termin: , 15:00 bis 19:00 Uhr Ort: Praxisklinik Gera, Schmelzhüttenstraße 4, Gera Leitung: Dr. med. Alexander Lieb, Gera Gebühr: 120 Euro (ein Arzt und eine Arzthelferin, jede weitere Arzthelferin 50 Euro) Zertifizierung: 7 Punkte, Kategorie C Notfälle sicher beherrschen Teil 1 (empfohlen für niedergelassene Ärzte) Termin: , 15:00 Uhr, bis , 15:15 Uhr Ort: Hotel Dorotheenhof, Dorotheenhof 1, Weimar Leitung: Dr. med. Jens Reichel, Jena Gebühr: je 250 Euro Zertifizierung: 17 Punkte, Kategorie C KV Thüringen RS 12/

48 Terminkalender Kleine Psychotherapeutische Schatzkiste für den Hausarzt Termin: , 15:00 bis 19:00 Uhr Ort: Landesärztekammer Thüringen, Im Semmicht 33, Jena Leitung: Dr. med. Antje Habenicht, Jena Gebühr: 50 Euro Zertifizierung: 7 Punkte, Kategorie C EKG-Kurs mit praktischen Übungen Termin: , 08:00 Uhr, bis , 16:00 Uhr Gebühr: 200 Euro Ort: Kassenärztliche Vereinigung, Zum Hospitalgraben 8, Weimar Leitung: Dr. med. Jana Boer, Erfurt Zertifizierung: 25 Punkte, Kategorie C Patientengespräche leicht gemacht Die Arzt-Patienten-Beziehung Der Rahmen für zwei fremde Sprachen Der Auftrag und das Ziel Der Krankheits- und der Gesundheitsfokus Patientenmotivation und Compliance Sachlichkeit und Empathie Besondere Gesprächssituationen Termin: , 10:00 bis 17:00 Uhr Gebühr: 120 Euro Ort: Landesärztekammer Thüringen, Im Semmicht 33, Jena Leitung: Dipl.-Theologe Torsten Klatt-Braxein, Berlin Zertifizierung: 10 Punkte, Kategorie C Hygienebeauftragter Arzt 40-Stunden-Kurs Termin: bis Ort: Landesärztekammer Thüringen, Im Semmicht 33, Jena Leitung: Prof. Dr. med. Margarete Borg-von Zepelin, Mühlhausen; Dr. med. Ute Helke Dobermann, Dr. med. Stefan Hagel, Prof. Dr. med. Wolfgang Pfister, Prof. Dr. med. Mathias Pletz, Jena Gebühr: 500 Euro Zertifizierung: 40 Punkte, Kategorie H Praxispersonal Intensivkurs für Medizinische Fachangestellte Impfen Rechtliche Fragen Notfälle in der Praxis Wundversorgung Abrechnung Praxisorganisation Hygienemanagement Diabetes Präanalytik 14 KV Thüringen RS 12/2012

49 Terminkalender Herz-Kreislauf-Erkrankungen EKG-Auffrischungskurs Organspende, Typisierung Termin: Teil I: bis ; Teil II: bis Ort: Landesärztekammer Thüringen, Im Semmicht 33, Jena Leitung: Doreen Stedry, Greiz Gebühr: 350 Euro Fortbildungscurriculum für Medizinische Fachangestellte Nichtärztliche/r Praxisassistent/in theoretische Fortbildung (gesamt 200 Stunden) nach 87 Abs. 2 b, Satz 5 SGBV Veranstaltung in Zusammenarbeit mit der KV Thüringen und dem Hausärzteverband Thüringen e. V. Wundpflege und Wundversorgung: Wundarten/-heilung/-verläufe einschätzen Wundheilungsstörungen erkennen und Interventionsmaßnahmen durchführen Wundversorgung durchführen und Verbandtechniken anwenden Wundprophylaxe einschließlich druckreduzierender und -entlastender Maßnahmen durchführen Wundbehandlung dokumentieren Hebe- und Lagerungstechniken anwenden Termin: , 09:00 bis 18:00 Uhr Ort: Sophien- und Hufelandklinikum Weimar, Henry-van-de-Velde-Straße 2, Weimar Leitung: Silke Lange, Neuwied Gebühr: 80 Euro KV Thüringen RS 12/

50 Kunst in der KV Thüringen Kunstausstellung des Arztes und Künstlers Andreas Jost aus Weimar Der Thüringer Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. Andreas Jost, beschäftigt sich seit seinem Studium mit Malerei und Grafik. Warum Arzt und Künstler? Genau diese Antwort versucht uns Andreas Jost durch seine Kunst zu geben. Er ist immer auf der Suche nach einem bestimmten Ausdruck, einer Symbolisierung, einer Verbildlichung, einem Gleichnis. Andreas Jost möchte dem Betrachter mit seinen künstlerischen Werken Einblicke in die Arbeit mit seinen Patienten geben, welche menschliche Wanderungen ans Licht bringen. Als Psychotherapeut verarbeitet er in seinen Bildwelten die Themen Sehnsucht, Lebendigkeit, Tod, Trauer, Schmerz, Aggression, Liebe, Abschied. Themen, die uns Menschen sehr stark bewegen. Er verarbeitet die seelischen Probleme in seinen Werken und trägt so durch seine Kunst ein Stück zur Heilung bei. Beim Malen ging es ihm um die Glaubwürdigkeit, die Echtheit des sich Zeigenden, weniger um die ästhetische, geschmackvolle Abbildung. Der Künstler bedient sich des Linolschnittes. Diese Technik hat für ihn einen besonderen Reiz. Zum einen muss alles Dargestellte seitenverkehrt gedacht werden, wenn die Druckplatte vor einem liegt, zum anderen ist der Druck etwas, was nicht allein nur vom Künstler abhängt. Die künstlerische Werke von Andreas Jost ermöglichen den Zugang zu verschütteten Ressourcen und bieten die Möglichkeit der Kommunikation mit sich selbst und anderen Menschen. Vita von Dr. med. Andreas Jost Autorin Carola-Manuela Riemer 1967 in Frankenberg/Sachsen geboren Schulbesuch mit Ablegen des Abiturs in Leipzig Wehrdienst in der NVA der ehemaligen DDR Medizinstudium Universität Leipzig Facharztausbildung im Landesfachkrankenhaus für Psychiatrie, Neurologie u. Psychotherapie in Stadtroda 1995 Promotion zum Dr. med. an der Technischen Universität Dresden 2000 Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie seit 2001 niedergelassen in Weimar in eigener Praxis 2005 in gemeinsamer psychotherapeutischer Praxis mit Ehefrau Jana Interessierte Kunstfreunde können die Ausstellung ab Mitte Januar 2013 in der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen, Zum Hospitalgraben 8, in Weimar, besuchen. 16 KV Thüringen RS 12/2012

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