Abrechnung nach Gutachten
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- Günther Rosenberg
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 Abrechnung nach Gutachten Soweit an Ihren Fahrzeug ohnehin echter bzw. wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt und die 130% Regelung nicht greift oder nicht von Ihnen in Anspruch genommen wird, erfolgt automatisch eine Abrechnung laut Gutachten. Das bedeutet, dass Ihre Ansprüche mit der Leistung aus Wiederbeschaffunsgwert abzüglich Restwerte befriedigt werden. Das gilt auch beim Vorliegen eines unechten Totalschadens, soweit Sie keine Reparatur nachweisen. Wie bereits unter den anderen Abrechnungskriterien verdeutlicht, erhalten Sie bei konkreter und nachgewiesener Reparaturausführung immer dann die Reparaturkosten erstattet, wenn kein echter Totalschaden vorliegt oder die 130% Regelung in Anspruch genommen wird. Eine fiktive Abrechung der Reparaturkosten wie man es aus früheren Zeiten kannte, ist nach der aktuellen BGH Rechtsprechung in dieser Form nicht mehr vorgesehen. Ohne konkreten Reparaturoder Nutzungsnachweis ist grundsätzlich der sogenannte Wiederbeschaffungsaufwand maßgeblich. Dies sei an einem Zahlenbeispiel erläutert: Reparaturkosten inkl. MWSt: 7000 EUR Wiederbeschaffungswert: EUR Restwert: 5000 EUR Wenn Sie sich entschliessen, Ihr Fahrzeug sach- und fachgerecht reparieren zu lassen, werden die nachgewiesen Reparaturkosten erstattet. Wenn Sie "nach Gutachten" fiktiv ohne Reparaturnachweis abrechnen wollen, wird der Wiederbeschaffungsaufwand zu Grunde gelegt, der sich im Beispiel mit Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert zu EUR EUR = 5000 EUR ergibt. Sollte für das verunfallte Fahrzeug nur ein Restwert von z.b EUR realisierbar sein, ist eine fiktive Abrechnung auf Reparaturkostenbasis möglich. Die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert, hier EUR EUR = 7500 EUR, wäre dann höher als die kalkulierten Reparaturkosten mit 7000 EUR (ohne MWSt. 5882,35 EUR). Eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis ist dann möglich. Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil vom VI ZR 192/05- mittlerweile ergänzende Regelungen für Geschädigte, die ihr verunfalltes Fahrzeug weiter benutzen wollen, geschaffen. Das betrifft ausschließlich Schadensfälle, bei denen kein echter Totalschaden vorliegt, die Reparaturkosten also niedriger als der Wiederbeschaffungswert sind. Der BGH stellt in seinem Urteil klar, "dass für den Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwertes entscheidend ist, dass der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzt, sei es auch in beschädigtem, aber noch verkehrstauglichem Zustand." Als Voraussetzung für den Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten wird eine weitere Mindestnutzungsdauer von 6 Monaten gefordert. Soweit der zuständige Haftpflichtversicherer eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis akzeptiert oder die Abrechung nach den Reparaturkosten günstiger kommt als die Differenz aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, erhalten Sie die Reparaturkosten ohne Reparaturnachweis grundsätzlich nur ohne Mehrtwertsteuer erstattet. Aufgrund gesetzlicher Regelungen wird die Mehrwertsteuer nur noch dann ersetzt, wenn Sie tatsächlich angefallen ist. Die Entschädigung bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten wird somit um den Mehrwertsteueranteil von 19% reduziert, so dass bei 7000 EUR Reparaturkosten inkl. MWSt. ein Betrag von 5882,35 EUR erstattet wird.
2 Abrechnung, fiktive Der Begriff "fiktive Abrechnung" wurde erstmals 1976 durch den BGH mit dem Urteil VI ZR 41/74 geprägt. Bei einer konkreten Abrechnung eines Schadens wird der tatsächliche Aufwand z.b. einer Unfallreparatur durch den Rechnungsbeleg der Werkstatt nachgewiesen und entsprechend erstattet. Mit der vorbezeichneten Entscheidung hat der BGH die Voraussetzungen geschaffen, eine Abrechnung auf der Basis des theoretischen Reparaturaufwandes etwa laut Gutachten oder eines Kostenvoranschlages zu ermöglichen. Diesen Weg des Schadensausgleiches bezeichnete der BGH als "fiktive Abrechnung". Mittlerweile haben die Rechtsprechung und der Gesetzgeber (mit der Änderung des 244 BGB hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer) für gravierende Änderungen zu dieser Problematik gesorgt. Den aktuellen Stand zu diesem Thema können Sie unter Abrechnung nach Gutachten nachlesen. Bagatellschaden Wurde Ihr Fahrzeug nur unwesentlich beschädigt, ist für die weitere Schadensregulierung ein Gutachten in der Regel nicht erforderlich. Beim Vorliegen eines Bagatellschadens erstellen wir Ihnen unaufgefordert einen Kostenvoranschlag, den Sie zur Schadensregulierung bei der zuständigen Versicherung einreichen. Für den Geschädigten ist es in aller Regel nicht möglich, die tatsächliche Schadenshöhe einzuschätzen. Auch kann das äußere Erscheinungsbild über den tatsächlichen Schadensumfang gerade bei Kleinschäden täuschen. Bei sachkundiger Untersuchung werden häufig weitere verdeckte Schäden erkannt. Scheuen Sie sich daher nicht, auch bei Kleinschäden unsere Hilfe in Anspruch zu nehmen. Unsere Sachverständigen überprüfen Ihr Fahrzeug und stimmen mit Ihnen ab, ob ein Gutachten erforderlich wird oder ein Kostenvoranschlag ausreicht. Für diese Vorprüfung entstehen Ihnen keine Kosten, wenn Sie Ihr Fahrzeug an unseren Prüfstellen in Siegen, Olpe oder Attendorn vorführen. Zur Abgrenzung der Höhe eines Bagatellschadens hat der Bundesgerichtshof jüngst eine Entscheidung getroffen. Im verhandelten Fall lag eine Schadenhöhe von 715,81 EUR vor. Der BGH führt dazu auf Seite 12 des Urteils aus, dass dieser Betrag in dem Bereich liege, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist. Diese Auffassung haben wir in unseren Häusern schon lange umgesetzt und erstellen in der Regel erst dann ein Gutachten, wenn die Schadenhöhe über 750 EUR liegt. KFZ Sachverständiger Wird eine unabhängige, unparteiische und fachlich fundierte sachverständige Leistung benötigt, ist es ratsam, einen öffentlich bestellten und vereidigten oder IfS-zertifizierten Kfz-Sachverständigen hinzuzuziehen. Diese Sachverständigen verfügen über eine besonders hohe und geprüfte Qualität. Öffentlich bestellte Sachverständige werden zudem bevorzugt von Gerichten herangezogen. Öffentlich bestellte und IfS-zertifizierte Kfz-Sachverständige unterliegen im Gegensatz zu sogenannten "freien" oder selbst ernannten Sachverständigen einem Regelwerk, das ihre Rechte und Pflichten festlegt und fachliche Anforderungen definiert. Eine weitere Qualitätssicherungsmaßnahme ist die Bestellung/Zertifizierung für einen begrenzten Zeitraum (in der Regel 5 Jahre). Nach Ablauf dieses Zeitraums müssen diese Sachverständigen erneut ihre fachliche Kompetenz nachweisen, um wiederbestellt oder rezertifiziert zu werden.
3 Es wird dabei auch geprüft, ob sie sich regelmäßig weitergebildet haben - denn die Pflicht zur Weiterbildung ist ebenfalls in den Sachverständigenordnungen und den Zertifizierungsbedingungen verankert. Mit einem öffentlich bestellten und vereidigten oder IfS-zertifizierten Kfz- Sachverständigen sind Sie wegen ihrer geprüften Qualität mit Sicherheit gut beraten, da Kontrolle und Qualifikation hier vereint sind. Nutzungsausfall Wenn Sie für die Reparatur- oder die notwendige Wiederbeschaffungsdauer keinen Mietwagen benötigen, haben Sie in der Regel (Ausnahme z.b. keine Nutzungsmöglichkeit wegen schwerer Verletzungen) bei einem privat genutzten Fahrzeug Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung, welche abhängig vom konkret benutzten Fahrzeugtyp aus Tabellen ermittelt wird. Derzeit werden Tagessätze zwischen 27 EUR bis 99 EUR (Stand 1/2007) gewährt, für einen VW Golf IV KW zum Beispiel 38 EUR/Tag. Die Nutzungsausfallentschädigung kann nicht "fiktiv" abgerechnet werden, der konkrete Ausfall des Fahrzeuges muss etwa im Reparaturfall z.b. durch eine Rechnung der Werkstatt nachgewiesen werden. Eine pauschale Abrechnung des Nutzungsausfalls ist bei gewerblich genutzten Fahrzeugen (Firmenfahrzeuge, Taxi, Güterverkehr, Kurierdienste etc.) nicht vorgesehen. Der durch die Nichtnutzbarkeit des verunfallten Fahrzeuges resultierende Schaden ist konkret nachzuweisen und zwar durch den Nachweis des entgangenen Gewinns. Wenn der Ausfall des gewerblich genutzten Fahrzeuges durch die Vorhaltung weiterer Fahrzeuge im Fuhrpark nicht zu einer Gewinnverlust geführt hat, sind die entsprechenden Vorhaltekosten für ein Ersatzfahrzeug zu erstatten. Die Vorhaltekosten können ebenfalls aus entsprechenden Tabellenwerken ermittelt oder konkret nachgewiesen werden. Erfahrungsgemäß bereitet die Ermittlung des entgangenen Gewinns dem mit der Unfallabwicklung nicht vertrauten Geschädigten Probleme. Grundsätzlich sind diese Daten auf der Basis der Einnahme- und Ausgabensituation der gewerblichen Tätigkeit z.b. durch Ihren Steuerberater relativ einfach zu ermitteln. Da wir häufig nach einem grundsätzlichen Abrechnungsschema gefragt werden, finden Sie hier eine Berechnung des Nutzungsausfallschadens am Beispiel eines Taxibetriebs. Wiederbeschaffungswert Der Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten Fahrzeuges ist jener Wert, den der Geschädigte für die Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Diese Definition ist bereits seit Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechung und wurde schon 1966 so durch den BGH festgeschrieben. Der Geschädigte soll damit in die Lage versetzt werden, den für ihn sichersten und problemlosesten Weg der Ersatzbeschaffung über den seriösen Fahrzeughandel wählen zu können. Den genauen Wortlaut des Urteils können Sie hier nachlesen. Kurzfassung des Urteils.
4 130% Regelung (Opfergrenze) Die Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%.Der Geschädigte hat aber dennoch die Möglichkeit sein Fahrzeug instand setzen zu lassen, sofern er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht ausgeführt wird. Abtretungserklärung / Zession Mit Unterzeichnung dieser Erklärung brauchen Sie den Sachverständigen, den Sie beauftragen nicht gleich zu bezahlen, also in Vorkasse treten. Die Versicherung zahlt die Gebühren dann im Zuge der Regulierung direkt an den Sachverständigen. Abzüge wegen Vorteilsausgleich Immer dann, wenn durch die Reparatur für das Fahrzeug insgesamt eine Wertsteigerung erfolgte, sollten vom Sachverständigen Abzüge beziffert werden. Eine Wertverbesserung könnte z.b. vorliegen, wenn die Lackierung einer ganzen Fahrzeugseite erforderlich war, sich auf der Tür aber bereits vor dem Unfall starke Kratzer befanden oder z.b. bereits abgefahrene Reifen zu erneuern waren, d.h. es ist zu prüfen, inwieweit sich durch die Reparatur der Veräußerungswert des Fahrzeuges erhöht. Nachdem eine Bereicherung nicht stattfinden darf, ist dieser Mehrwert in Abzug zu bringen. Anspruchsteller Als Anspruchsteller wird derjenige bezeichnet, der nach einem Unfall Ansprüche gegen der Schädiger oder dessen Versicherung stellt. Bagatellschaden Bagatellschäden sind Schäden, die bezüglich ihrer Reparaturkosten deutlich unter ca. 700,00 liegen und die Kosten für ein Gutachten werden daher nicht von der Versicherung erstattet. Viele vermeindlich kleine Schäden, können letztendlich enorme Ausmaße annehmen, welche für einen Laien schwer abzusehen sind. Daher rate ich Ihnen, bei jedem Schaden, sei dieser auch noch so klein, einen Sachverständigen zu Rate ziehen. Dieser wird Ihnen in dem weiteren Verfahrensablauf sicherlich weiterhelfen. Beweissicherungs-Gutachten Wenn es z.b. zu einem Unfall gekommen ist, bei welchem die Schuldfrage ungeklärt, also noch offen ist, empfiehlt es sich, den am Fahrzeug entstandenen Schaden durch einen unabhängigen, qualifizierten und objektiven KFZ-Sachverständigen zur Beweissicherung begutachten und zu dokumentieren zu lassen. Fiktive Abrechnung Unter fiktiver Abrechnung versteht man die Auszahlung der z.b. im Gutachten ermittelten Reparaturkosten. Diesbezüglich hat der BGH in einem Urteil aus 2003 darauf hingewiesen, dass bei fiktiver Abrechnung die Stundenlöhne der jeweiligen Marken-Vertragswerkstätten und nicht die
5 durchschnittlichen Löhne von Werkstätten anzusetzen sind. Die fiktive Abrechnung ( laut Gutachten ), wie man sie noch aus früheren Zeiten kennt,ist laut aktueller Rechtsprechung so in dieser Form nicht mehr vorgesehen. Als Beispiel soll Ihnen folgendes Beispiel dienen: Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges: Euro Reparaturkosten brutto: 8000 Euro Restwert des Fahrzeuges: 4000 Euro. Wollen Sie Ihr Fahrzeug jetzt fach-und sachgerecht instandsetzten lassen, werden die Reparaturkosten auch nach Rechnungsstellung erstattet, hier im Beispiel 8000 Euro. Möchten Sie jedoch ohne Reparaturnachweis fiktiv ( nach Reparatukosten gem. Gutachten ) abrechnen, wird der Wiederherstellungsaufwand zu Grunde gelegt, welcher sich aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert zusammensetzt (unechter Totalschaden ), hier Euro Euro= 6000 Euro. Von diesen 6000 Euro wird dann noch die Mehrwertsteuer in Abzug gebracht. Unterm Strich erhalten Sie 4860 Euro. Wird für das beschädigte Fahrzeug nur ein Restwert von 1500 Euro ermittelt werden ist eine Abrechnung fiktiv möglich, da die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert, hier Euro Euro = 8500 Euro höher liegt, als die kalkulierten Reparaturkosten, hier 8000 Euro - Mehrwertsteuer = 6480 Euro. Händlereinkaufswert / Händlerverkaufswert Mit Händlereinkaufswert ist der Wert gemeint, den ein Händler bereit ist für ein Fahrzeug, welches er z.b. Inzahlung nehmen will, zu zahlen. Mit Händlerverkaufswert ist der Wert gemeint, den ein Händler verlangt, wenn er ein Fahrzeug, welches er Inzahlung genommen hat weiterverkauft. Die Gewinnspanne zwischen dem Händlereinkaufs- und verkaufswert liegt je nach Fahrzeugtyp zwischen %. Haftpflichtschaden Ein Geschädigter verlangt vom Unfallgegner/Verursacher bzw. von dessen Versicherer Schadenersatz. Der Geschädigte ist dabei gemäß 249 BGB so zu stellen, als wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Kaskoschaden Die Schadenabwicklung erfolgt dabei auf der Basis des zwischen Ihnen und Ihrer Kasko- Versicherung geschlossenen privatrechtlichen Vertrag und regelt sich nach den Bedingungen der AKB (Allgemeine Kraftfahrzeug Bedingungen), denen Sie sich bei Vertragsannahme unterworfen haben. Kostenpauschale Für Telefonate, Porto und Schreibarbeiten hat ein Geschädigter einen Ersatzanspruch. Die diesbezügliche Kostenpauschale liegt für den Geschädigten derzeit bei ca. 30,00. Kostenvoranschlag Ein Kosternvoranschlag beinhaltet nur die Reparaturkosten der Werkstatt. Eine unabhängige Beweissicherung ( z.b. Fotodokumentation ) findet nicht statt, zudem fehlen weitere Angaben, wie z.b. Wiederbeschaffungswert und Restwert. Wichtig: Ein Kostenvoranschlag ersetzt kein Gutachten und hat daher auch keine Beweiskraft.
6 Lackschichtenmessung Bei der Lackschichtenmessung wird mit hochpräzisen Messgeräten die Lackdichte im Mikrometerbereich ermittelt. Damit ist einwandfrei festzustellen, ob die entsprechende Fahrzeugpartie nachlackiert oder aufgrund eines Unfallschadens sogar gespachtelt wurde. Auch können unsachgemäße, sogenannte Billigreparaturen, aufgedeckt werden. Leihwagen Nur im Haftpflichtschadenfall haben Sie Anspruch, für die Zeit der Reparatur oder für die Zeit der Wiederbeschaffung, auf einen Leihwagen.. Legen Sie privat aber nur wenige Kilometer pro Tag zurück, so könnte Sie der regulierende Versicherer auf die Benutzung eines Taxis verweisen. Diesbezüglich sollten Sie vor Anmietung eines Leihwagens mit Ihrer Werkstatt und dem betreffenden Versicherer reden. Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer ist von den Versicherern grundsätzlich immer nur dann zu leisten, wenn sich ein Fahrzeug im Privateigentum befindet. Allerdings gibt es mittlerweile differente und fallbezogene Ausnahmen. Sollten Sie Ihren Schaden mit der Versicherung fiktiv abgerechnet und eine Reparatur in Eigenregie geplant haben oder planen, so besteht für Sie zumindest die Möglichkeit durch Vorlage der Ersatzteilrechnungen die Mehrwertsteuer, die Sie ja auch tatsächlich ausgegeben haben, nachträglich zu erhalten. Im Falle eines Totalschadens stellt sich die Situation bezüglich der Mwst. schon erheblich komplizierter dar. Kaufen Sie bei einem versierten Markenhändler ein Neufahrzeug, so erhalten Sie von Ihrem gegnerischen Versicherungspartner die volle Ihnen aus der Schadenssache zustehende Mwst. Kaufen Sie jedoch bei einem Händler oder Markenhändler ein Gebrauchtfahrzeug sollten Sie sich bezüglich der Mwst. erkundigen. Bei vielen Fahrzeugen die ein Händler anbietet, kann er hinsichtlich der Differenzbesteuerung, die Mwst. nur für die Differenz zwischen Händlereinkaufs- und Händlerverkaufswert ausweisen. Das heißt, das nur dieser Betrag anrechenbar auf den aus Ihrem Schaden möglichen Mwst.-erhalt ist. Fahrzeuge mit einem Alter von 3-10 Jahren unterliegen der Regel nach der sogenannten Differenzbesteuerung. Diesbezüglich ist bei der Mwst. durch die Gewinnspanne des Händlers in der Regel bezogen auf den Wiederbeschaffungswert von einem Mwst.-Anteil von ca. 2-3% auszugehen. Fahrzeuge im Alter von mehr als 10-Jahren, davon ist auszugehen, werden ausschließlich nur noch auf privaten Märkten gehandelt. Eine Mwst. kann daher unberücksichtigt bleiben. Nutzungsausfallentschädigung Sollten Sie sich für den Reparaturzeitraum oder für den Zeitraum im Totalschadensfall der Wiederbeschaffung keinen Leihwagen mieten, so steht ihnen ein diesbezüglicher Entschädigungsbetrag pro Anspruchstag zu. Die Nutzungsausfallentschädigung steht in der Regel nur Privatpersonen wird durch den Sachverständigen ermittelt. Gewerbetreibende müssen den tatsächlichen Ausfall geltend machen. Reparaturdauer Bei der zeitlichen Angabe der Reparaturdauer in Gutachten sollte es sich ausschließlich um reine Arbeitstage handeln. Standzeiten bis Reparaturbeginn und Wochenenden sind zuzurechnen.
7 Reparaturkosten-Kalkulation Eine Reparaturkosten-Kalkulation ist Teil eines Gutachtens. In ihr sollten sämtliche Instandsetzungsarbeiten aufgeführt sein. Reparaturkosten-Übernahmeerklärung Wenn Sie eine diesbezügliche Erklärung ihrer Werkstatt unterschreiben, rechnet die Werkstatt direkt mit dem haftenden Versicherer ab. Sie ersparen sich damit eine Vorverauslagung der Kosten. Ein Formular zur Reparaturkostenübernahme finden Sie im Download-Bereich. Restwert Der Restwert ist der Wert des Fahrzeugs, z.b. nach Unfall, im beschädigtem Zustand. Keinesfalls kann der Restwert ermittelt werden, indem die Reparaturkosten vom Wiederbeschaffungswert in Abzug gebracht werden. Vielmehr haben weitere Faktoren, wie Marktgängigkeit, Reparaturmöglichkeit, Art und Umfang der Beschädigung und der Markt für unbeschädigte Ersatzteile einen großen Einfluss. Schadenmanagement Hiermit ist die Strategie der Versicherer bei der Schadenabwicklung möglichst alle Abläufe zu kontrollieren und zu bestimmen gemeint. Sie sollen als Geschädigter dazu gebracht werden, auf Ihr Recht zu verzichten, einen eigenen Sachverständigen / Gutachter oder Anwalt Ihrer Wahl einzuschalten. Lassen Sie sich also nicht überfahren, bestehen Sie auf die Wahl eines eigenen Gutachters und akzeptieren Sie auf keinen Fall den von der Versicherung vorgeschlagenen Sachverständigen. Totalschaden Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder unwirtschaftlich ( wirtschaftlicher Totalschaden - die Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert ) oder nicht möglich ist ( technischer Totalschaden - die Reparatur ist aus technischen Gründen nicht möglich ). Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges technisch nicht möglich ist. Der Anspruch kann dann nur in Form einer Wiederbeschaffung geltend gemacht werden. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten unverhältnismäßig den Wiederbeschaffungswert übersteigen. D.h., die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert ist geringer als die Summe von Reparaturkosten und Minderwert. Jenachdem, wie Sie den Schaden abrechnen möchten, spricht man auch noch von einem "unechten Totalschaden" ( siehe dazu auch Fiktive Abrechnung ) Versicherungsnehmer Mit Versicherungsnehmer ( VN ) ist die bei seiner Versicherung versicherte Person oder Firma gemeint. Vorschaden Vorschäden sind nicht instandgesetzte Schäden, bzw. schon instandgesetzte Schäden am
8 Fahrzeug aus vorherigen Ereignissen. Wertminderung Mit Wertminderung oder Minderwert ist der Wertverlust gemeint den das Fahrzeug am Markt aufgrund eines Unfalls erleidet. In der Regel wird ein Wertminderungsbetrag für den Geschädigten bei einem Fahrzeugalter von mehr als 5 Jahren und bei einer Laufleistung von mehr als km abgelehnt. Wiederbeschaffungsdauer Mit Wiederbeschaffungsdauer ist der Zeitraum gemeint, der Ihnen in der Regel zusteht sich im Totalschadenfall ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. In der Regel handelt es hierbei um Tage. Wiederbeschaffungswert Der Wiederbeschaffungswert, ist der Wert, der Ihnen zur Verfügung gestellt werden muss, um sich im Falle eines Totalschadens bei einem autorisierten Händler ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Der Wiederbeschaffungswert bezieht sich zum Großteil auf Fahrzeuge, welche im identischen Zustand auf dem Markt angeboten werden. Wiederherstellungswert Der Wiederherstellungswert beziffert die Summe der finanziellen Aufwendungen, die in ein Fahrzeug investiert wurden. Damit sind teure Umbauarbeiten oder Restaurationskostern gemeint. Der Wiederherstellungswert ist daher nicht mit dem Wiederbeschaffungswert zu verwechseln, da diese nur im seltesten Fall übereinstimmen. Zeitwert Der Zeitwert wurde vor einigen Jahren noch bei der Kaskoversicherung berücksichtigt, hat aber heute bei der Schadenregulierung keine Bedeutung mehr. Alle Angaben ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
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