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1 Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\B-Delegierungsverordnung neu\b-delegierungsverordnung neu 2017.docx \ :38:00 1 von 6 E n t wurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom.., mit der die Bau- Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Hallein, die Bau- Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Hallein Tennengau, die Bau- Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Salzburg-Umgebung Flachgau, die Bau- Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk St Johann im Pongau Pongau, die Bau- Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Tamsweg Lungau, die Bau- Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Zell am See Pinzgau und die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Dezember 1965, mit der hinsichtlich einiger Gemeinden die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf die zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, geändert werden (Delegierungsverordnungen-Sammelnovelle 2017) Aufgrund von Art 118 Abs 7 B-VG, BGBl Nr 1/1930, in der geltenden Fassung, und 16 Abs 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107/1994, in der geltenden Fassung, sowie in Bezug auf Artikel 1 auf Antrag der Gemeinde Scheffau am Tennengebirge wird verordnet: Artikel 1 Die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Hallein, LGBl Nr 97/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 72/2013, wird geändert wie folgt: Gemeinden Krispl, Scheffau am Tennengebirge, Adnet, Hallein und Oberalm wird verordnet: 2. 1 erster Satz lautet: Für die Gemeinde Krispl wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei übertragen: 3. 3a erster Satz lautet: Für die Gemeinden Oberalm und Scheffau am Tennengebirge wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei übertragen: 4. In 6 wird angefügt: die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die 1 und 3a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr../. treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

2 2 von 6 Artikel 2 Die Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Hallein Tennengau, LGBl Nr 85/1998, zuletzt Gemeinden Abtenau, Annaberg-Lungötz, Golling an der Salzach, Kuchl, Puch bei Hallein, Rußbach am Pass Gschütt, St Koloman und Bad Vigaun wird verordnet: 2. In 5 wird angefügt: Artikel 3 Die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Salzburg-Umgebung, LGBl Nr 98/1968, zuletzt Gemeinden Berndorf bei Salzburg, Ebenau, Obertrum am See, Strobl, Faistenau, Hintersee, Schleedorf und Seeham wird verordnet: 2. In 6 wird angefügt: (4) Die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung LGBl Nr../. tritt mit dem auf Artikel 4 Die Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Salzburg-Umgebung Flachgau, LGBl Nr 84/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 42/2016, wird geändert wie folgt: Gemeinden Anthering, Bürmoos, Dorfbeuern, Fuschl am See, Göming, Hallwang,Henndorf am Wallersee, Hof bei Salzburg, Koppl, Köstendorf, Lamprechtshausen, Mattsee, Nußdorf am Haunsberg, Plainfeld, St Georgen bei Salzburg, St Gilgen, Strasswalchen, Thalgau, Elsbethen, Großgmain, Anif, Bergheim, Elixhausen, Grödig, Oberndorf bei Salzburg und Wals-Siezenheim wird verordnet: 2. In 6 wird angefügt: (5) Die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung LGBl Nr../. tritt mit dem auf

3 3 von 6 Artikel 5 Die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau, LGBl Nr 99/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 86/2015, wird geändert wie folgt: Gemeinden Dorfgastein, Forstau, Filzmoos, Kleinarl, St Veit im Pongau, Pfarrwerfen, Werfen, Altenmarkt im Pongau, Bad Gastein und St Johann im Pongau wird verordnet: 2. In 8 wird angefügt: (6) Die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung LGBl Nr../. tritt mit dem auf Artikel 6 Die Bau- Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk St Johann im Pongau - Pongau, LGBl Nr 86/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 92/2015, wird geändert wie folgt: Gemeinden Flachau, Goldegg, Großarl, Hüttau, Hüttschlag, Mühlbach am Hochkönig, Radstadt, St Martin am Tennengebirge, Schwarzach im Pongau, Untertauern, Eben im Pongau, Bad Hofgastein und Wagrain wird verordnet: 2. In 5 wird angefügt: (7) Die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung LGBl Nr../. tritt mit dem auf Artikel 7 Die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Tamsweg, LGBl Nr 100/1968, zuletzt Gemeinden Göriach, Mauterndorf, St. Michael im Lungau, Mariapfarr und Weißpriach wird verordnet: 2. In 7 wird angefügt:

4 4 von 6 Artikel 8 Die Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Tamsweg - Lungau, LGBl Nr 87/1998, zuletzt Gemeinden Lessach, Muhr, Ramingstein, St Andrä im Lungau, Thomatal, St Margarethen im Lungau, Unternberg und Zederhaus wird verordnet: 2. In 5 wird angefügt: Artikel 9 Die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Zell am See, LGBl Nr 101/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 39/2017, wird geändert wie folgt: Gemeinden Bramberg am Wildkogel, Bruck an der Glocknerstraße, Fusch an der Glocknerstraße, Krimml, Lend, Maishofen, Mittersill, Piesendorf, Rauris, Taxenbach, Unken, Viehhofen, Wald im Pinzgau, Weißbach bei Lofer, St Martin bei Lofer, Stuhlfelden, Uttendorf, Saalfelden am Steinernen Meer, Dienten am Hochkönig, Maria Alm am Steinernen Meer, Leogang und Lofer wird verordnet: 2. In Art III 5 wird angefügt: (5) Die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung LGBl Nr../. tritt mit dem auf Artikel 10 Die Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Zell am See Pinzgau, LGBl Nr 88/1998, zuletzt Gemeinden Kaprun, Neukirchen am Großvenediger, Niedernsill, Hollersbach, Saalbach-Hinterglemm und Zell am See wird verordnet: 2. In 7 wird angefügt: (5) Die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung LGBl Nr../. tritt mit dem auf

5 5 von 6 Artikel 11 Die Bezüge-Delegierungsverordnung, LGBl Nr 91/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 29/1990, wird geändert wie folgt: Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107/1994, in der geltenden Fassung, sowie auf Antrag aller Gemeinden des Landes Salzburg, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg und der Gemeinde Hallein, wird verordnet: 2. Nach 2 wird angefügt: Die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung LGBl Nr../. tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 3 Artikel 12 Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Dezember 1965, mit der hinsichtlich einiger Gemeinden die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf die zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, LGBl Nr 115/1965, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 98/2015, wird geändert wie folgt: Gemeinden St Koloman, St Gilgen, Strobl und Pfarrwerfen wird verordnet: 2. In 3 wird angefügt: (6) Die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung LGBl Nr../. tritt mit dem auf

6 6 von 6 1. Allgemeines: Erläuterungen Gemäß Art 118 Abs 7 B-VG kann auf Antrag einer Gemeinde die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach Maßgabe des Art 119a Abs 3 B-VG durch Verordnung der Landesregierung beziehungsweise durch Verordnung des Landeshauptmannes auf eine staatliche Behörde übertragen werden; vgl auch 16 Abs 5 Salzburger Gemeindeordnung 1994 GdO Zahlreiche Gemeinden im Bundesland Salzburg haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und bestimmte Aufgaben in Angelegenheiten, die grundsätzlich im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind (örtliche Baupolizei, örtliche Sicherheitspolizei, Sittlichkeitspolizei, Flurschutzpolizei; vgl Art 118 Abs 3 B-VG), auf staatliche Behörden (Landesregierung, Bezirkshauptmannschaften) übertragen lassen. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass für eine Verordnung, deren verfassungsrechtliche Grundlage Art 118 Abs 7 B-VG bildet, die Antragstellung durch eine Gemeinde in der Kundmachung der Verordnung zum Ausdruck zu kommen hat; vgl zuletzt VfGH , V1/2017 ua. Da einige der derzeit im Bundesland Salzburg geltenden Delegierungsverordnungen diesen rechtlichen Anforderungen nicht genügen, sind sie entsprechend anzupassen. Daneben wird mit der vorliegenden Novelle auch der Umfang der von der Gemeinde Scheffau am Tennengebirge auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein übertragenen Aufgaben in der Angelegenheit der örtlichen Baupolizei geändert. Dem liegen ein Beschluss der Gemeindevertretung und ein Antrag der Gemeinde zugrunde. 2. (verfassungs-)rechtliche Grundlage: Art 118 Abs 7 B-VG und 16 Abs 5 Salzburger Gemeindeordnung 1994 GdO EU-Konformität Unionsrecht wird nicht berührt. 4. Kosten Durch die Änderung der Promulgationsklauseln entstehen keine Kosten. Kosten für die bislang von der Bezirkshauptmannschaft Hallein für die Gemeinde Scheffau am Tennengebirge besorgten Bauplatzerklärungsverfahren waren vom Land zu tragen. Soweit die Delegierung aufgrund des Antrags der Gemeinde zurückgenommen und folglich die Gemeinde die entsprechenden Verfahren führen wird, hat sie künftig die damit verbundenen nicht näher quantifizierten Kosten zu tragen. 5. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu Art 1 Z 1 und Z 4, Art 2 Z 1 und Z 2, Art 3 Z 1 und Z 2, Art 4 Z 1 und Z 2, Art 5 Z 1 und Z 2, Art 6 Z 1 und Z 2, Art 7 Z 1 und Z 2, Art 8 Z 1 und Z 2, Art 9 Z 1 und Z 2, Art 10 Z 1 und Z 2, Art 11 Z 1 und Z 2, Art 12 Z 1 und Z 2: Durch die neu gefassten Promulgationsklauseln wird der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs entsprochen, wonach in der Kundmachung einer Verordnung, deren verfassungsrechtliche Grundlage Art 118 Abs 7 B-VG bildet, die Antragstellung durch die Gemeinde zum Ausdruck zu kommen hat. Diese Anpassung soll und kann unverzüglich in Kraft treten. Zu Art 1 Z 2, Z 3 und Z 4: Nach bisher geltendem Recht hatte die Gemeinde Scheffau am Tennengebirge sämtliche Bauplatzerklärungen (Abschnitt II des Bebauungsgrundlagengesetzes) auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein übertragen, während eine Delegierung der Baubewilligungsverfahren nur in bestimmten Fällen vorgesehen war. In Zukunft sollen Bauplatzerklärungsverfahren nur noch in jenen Fällen von der Bezirkshauptmannschaft Hallein besorgt werden, in denen der Bauplatz einem Bau für eine Betriebsanlage dienen soll, die gemäß 74 Abs 2 GewO einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf. Ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung vom und ein Antrag der Gemeinde liegen vor. Da, soweit aus dem Protokoll der Gemeindevertretungssitzung ersichtlich, Hintergrund für Änderung des Delegierungsumfangs ist, dass der Gemeinde ab dem Jahr 2018 ein Bausachverständiger der Bezirkshauptmannschaft Hallein zur Verfügung stehen wird, erscheint ein Inkrafttreten der Änderung mit 1. Jänner 2018 zweckmäßig.

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