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1 Bei Bedarf helfen Ihnen gern : Für eine Schwangerschaft ohne Risiko : Ich arbeite, aber schütze uns! Ihr / e Sicherheitskoordinator / in Ihre Personalärztin / Ihr Personalarzt Ihre Gynäkologin / Ihr Gynäkologe Ihre Hausärztin / Ihr Hausarzt ein / e unabhängige / r Arbeitsmediziner / in Conception Institut universitaire de Santé au Travail, Réalisation CEMCAV - chuv / Illustrations Albin Christen, H+ Branchenlösung Mutterschaft arbeitssicherheit & Berufstätigkeit im gesundheitswesen

2 Diese Broschüre richtet sich an schwangere Frauen und stillende Mütter sowie an Frauen, die gerne ein Kind hätten. Sie informiert über Risiken und Einschränkungen bei einer Schwangerschaft. Ich hätte gerne ein Kind lässt sich dieser Wunsch mit meiner Berufstätigkeit vereinbaren? Um während meiner Schwangerschaft jegliches Risiko für mein werdendes Kind auszuschliessen, informiere ich meine Vorgesetzten möglichst frühzeitig. Je nachdem sind schon ab dem ersten Tag der Schwangerschaft Anpassungen am Arbeitsplatz nötig. Mein/e Vorgesetzte/r wird meine beruflichen Risiken abklären, wenn nötig zusammen mit SpezialistInnen für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Mutterschaft und Berufstätigkeit lassen sich in der Regel vereinbaren, sofern die Arbeitsbedingungen so angepasst werden, dass sie die Gesundheit der schwangeren Frau und des werdenden Kindes nicht beeinträchtigen. Arbeitgeber/innen, Ärztinnen/Ärzte und SpezialistInnen für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz stehen für eine risikolose Schwangerschaft der Mitarbeitenden ein. Krankheitserreger (Viren, Bakterien...) Chemische Stoffe (Lösungsmittel, Krebsmedikamente, Anästhesiegase) Nacht- oder Schichtarbeit (Drei- Schichten-Betrieb) Medizinische Aspekte Physikalische Beeinträchtigungen (Lärm, Hitze, Kälte) Erhöhtes Risiko einer Geburt vor dem Termin Vermehrte Spontanaborte Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern auf den Fötus Tiefes Geburtsgewicht Teilweise erhebliche Missbildungen (Gehirn-, Skelett- und Herzläsionen, Lippenspalte) Hörverlust Ionisierende Strahlen Körperliche Einschränkungen und Zwangshaltungen Eine Schwangerschaft hat eindeutige Veränderungen im Organismus der Frau zur Folge (Gewichtszunahme, Erhöhung der Atem- und Herzfrequenz, Müdigkeit ). Diese Veränderungen erschweren gewisse Arbeiten oder gefährden sogar die Gesundheit der Frau und des werdenden Kindes: Langes Stehen, Arbeiten in Zwangshaltungen, Heben und Tragen schwerer Lasten, unregelmässige Arbeitszeiten Hinzu kommt die ausserordentliche Empfindlichkeit des Fötus und des Säuglings gegenüber bestimmten schädlichen Einflüssen physikalischer, chemischer oder biologischer Art. Dadurch könnte seine Entwicklung unter Umständen gefährdet sein oder sogar eine Fehlgeburt erfolgen.

3 Schwangerschaft, Mutterschaft & Arbeitszeiten Ab dem Anfang 4. Monat 6. Monat 8 Wochen vor der Niederkunft 8 Wochen nach 14 Wochen nach 16 Wochen nach 1 Jahr nach Auf Anfrage bei einer Arbeit zwischen und 6.00 Uhr: gleichwertige Arbeit zwischen 6.00 und Uhr oder 80 % Lohn Keine Arbeit zwischen und 6.00 Uhr Bei hauptsächlich stehender Tätigkeit: 12 Std. tägliche Ruhezeit und 10 Min. zusätzliche Pausen alle 2 Std. Hauptsächlich stehende Tätigkeit: während max. 4 Std. pro Tag Geburt Keine Beschäftigung möglich Mutterschaftsurlaub: Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub, jedoch Möglichkeit, nach 8 Wochen wieder an den Arbeitsplatz zurückzukehren. Stillen: im Betrieb: gilt als Arbeitszeit ausserhalb des Betriebes: 50 % = Arbeitszeit Auf Anfrage bei einer Arbeit zwischen und 6.00 Uhr: gleichwertige Arbeit zwischen 6.00 und Uhr oder 80 % Lohn Beschäftigung nur mit Einverständnis der Arbeitnehmerin Tägliche Arbeitszeit von max. 9 Std. Beschäftigung nur mit Einverständnis der Arbeitnehmerin Tägliche Arbeitszeit von max. 9 Std. Ganze Dauer des Stillens

4 Rechte & Pflichten (hauptsächliche Bestimmungen) Zwangshaltungen & Heben und Tragen von Lasten Schwangere Frauen dürfen nicht ohne ihre Einwilligung beschäftigt werden. Schwangere Frauen dürfen gefährliche oder anstrengende Arbeiten nur ausführen, wenn im Rahmen einer Risikoanalyse festgestellt wurde, dass die Gesundheit der Mutter oder des Kindes nicht gefährdet ist, oder wenn angemessene Schutzmassnahmen getroffen wurden. Schwangeren Frauen, die eine gefährliche oder anstrengende Tätigkeit ausüben, muss der Arbeitgeber nach Möglichkeit eine gleichwertige gefahrlose Arbeit anbieten. Falls die/der Arbeitgeber/in keine gleichwertige Tätigkeit anbieten kann, darf eine schwangere Arbeitnehmerin nicht arbeiten und hat Anspruch auf 80 % ihres Lohns. Schwangere Frauen können nach einer entsprechenden Mitteilung der Arbeit fernbleiben oder ihren Arbeitsplatz verlassen (der Lohn wird nicht unbedingt bezahlt, besonders wenn kein Arztzeugnis vorliegt). Die Arbeitszeiten müssen ab Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Stillzeit angepasst werden. Siehe Tabelle «Arbeitszeiten». Müttern muss die notwendige Zeit für das Stillen eingeräumt werden. Während des ersten Lebensjahres eines Kindes gilt das Stillen nach den folgenden Grundsätzen als Arbeitszeit: - die Arbeitnehmerin stillt im Unternehmen: die gesamte Stillzeit gilt als Arbeitszeit - die Arbeitnehmerin verlässt ihren Arbeitsort: die Hälfte der Abwesenheit gilt als Arbeitszeit Bei einer Schwangerschaft müssen Zwangshaltungen eingeschränkt und das Heben und Tragen von Lasten begrenzt werden. Zu vermeiden sind: Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg Tätigkeiten, die Stehen über einen Zeitraum von mehr als 4 Std. pro Tag erfordern (ab dem 6. Schwangerschaftsmonat) Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können: Bequeme Liege in einem separaten Raum (Art.34 ArGV 3). Zwangshaltungen von mehr als 2 Std. ohne Pausen wiederholte extreme Haltungen oder Gelenkstellungen: übermässige Dehnung oder Beugung des Rumpfes, Hockstellung

5 Chemische Stoffe : toxikologische Risiken Schwangere und stillende Frauen müssen vor allen reproduktionstoxischen Substanzen geschützt werden. Sie dürfen daher nicht an Arbeitsplätzen mit den folgenden Tätigkeiten eingesetzt werden: Handhabung von Zytostatika (Vorbereitung, Verabreichung, Abfallbewirtschaftung, Reinigung) Verabreichung von Ribavirin- und Pentamidin-Aerosolen Anästhesie mit Halothan-Gas Anästhesie mit anderen Gasen, wenn keine Präventionsmassnahmen getroffen werden Sterilisation mit Ethylenoxid Tätigkeiten mit Kontakt zu Quecksilber und dessen Derivaten Tätigkeiten mit Kontakt zu Kohlenmonoxid Tätigkeiten mit fötotoxischen Substanzen der Gruppe A, B und D (gemäss der SUVA-Publikation Ref. 1903), beispielsweise Blei und Bleiverbindungen Tätigkeiten, besonders in Labors mit einer Exposition gegenüber Substanzen, die als kanzerogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind und unter die Risikosätze R40, R45, R46, R49, R60, R61, R62, R63, R64 fallen Sobald eine Schwangerschaft gemeldet ist, müssen sofort Massnahmen ergriffen werden. Der/die Abteilungsleiter/in muss die Risiken des Umgangs mit gefährlichen Substanzen abklären, damit bei der Ankündigung einer Schwangerschaft alle Massnahmen ergriffen werden. Im Zweifelsfall sind alle Tätigkeiten mit chemischen Stoffen zu vermeiden, bis eine Risikoabklärung durchgeführt wurde.

6 Krankheitserreger : Infektionsrisiken Dabei geht es grundsätzlich um alle Mikroorganismen der Kategorien 2 bis 4 nach der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen SAMV und besonders um die folgenden Krankheitserreger: - Röteln - Hepatitis-B-Virus HBV und Hepatitis-C-Virus HCV - humanes Immundefizienz-Virus HIV - Zytomegalievirus CMV - Windpocken (Varizellen) - Toxoplasmose Falls während der beruflichen Tätigkeiten ein Kontakt mit solchen Krankheitserregern besteht, müssen mit einer Risikoanalyse die Gefahren ermittelt werden, die sich für die Gesundheit von Mutter und Kind ergeben. Dabei sind ihr Immunstatus (Serologie) und die getroffenen Schutzmassnahmen zu berücksichtigen. Falls bei Infektionsrisiken Zweifel bestehen, holt die/der Verantwortliche die Meinung von SpezialistInnen für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz oder der/des Verantwortlichen für biologische Sicherheit ein. Der endgültige Entscheid über eine Weiterbeschäftigung einer schwangeren Mitarbeiterin in einem Bereich mit Infektionsrisiko wird nach Absprache mit dem/der Personalarzt/-ärztin oder dem/der Arbeitsmediziner/in unter Berücksichtigung der Serologie- Resultate getroffen. Physikalische Beeinträchtigungen Beeinträchtigung ionisierende Strahlung (Radiologie, Nuklearmedizin, Labor) Lärm Raumklima (Kälte, Hitze, Nässe) Grenzwerte der Exposition bei der beruflichen Tätigkeit für schwangere Frauen Ab Kenntnis einer Schwangerschaft bis zu ihrem Ende darf für beruflich strahlenexponierte Frauen die Äquivalentdosis an der Oberfläche des Abdomens 2 msv und die effektive Dosis als Folge einer Inkorporation 1 msv nicht überschreiten. Die Lärmexposition darf einen Wert von 85 db(a) nicht übersteigen. Arbeiten in Innenräumen bei Raumtemperaturen unter 5 C oder über 28 C sowie die regelmässige Beschäftigung mit Arbeiten, die mit starker Nässe verbunden sind. Arbeiten bei Überdruck sind untersagt.

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