Stand: 12/2012. Sicherheitsbeurteilung für werdende und stillende Mütter
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- Sophia Pohl
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1 BG - INFOBLATT Stand: 12/2012 Best.-Nr. 426 Sicherheitsbeurteilung für werdende und stillende Mütter Name der werdenden/ stillenden Mutter: Abteilung/Bezeichnung des Arbeitsplatzes: Beschreibung der Tätigkeit: Mitteilung an den Betrieb am: Datum der Begehung: Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse, Medienbestellung Wiesbaden, Tel. (0611) , Fax:(0611) , medien.dp@bgetem.de
2 2 Sicherheits-Beurteilung für werdende und stillende Mütter Fragen zum Mutterschutz Bemerkungen Maßnahmen Umgang mit Gefahrstoffen Besondere Vorsicht ist beim Umgang mit nachfolgenden Stoffen geboten, weil diese die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden. In Klammern sind Produkte genannt, die den zuvor aufgeführten Gefahrstoff evtl. enthalten können. Auskunft darüber, ob er enthalten ist oder nicht, gibt das Sicherheitsdatenblatt, ein evtl. vorhandenes Gefahrstoffkataster oder ist der Stoffkennzeichnung zu entnehmen. Dem Sicherheitsdatenblatt sind auch die R-Sätze zu entnehmen. Sie sind dort im Wortlaut aufgeführt. Werdende oder stillende Mütter sollten mit den genannten Gefahrstoffen nicht arbeiten. Für die meisten dieser Stoffe gibt es bereits Ersatzstoffe. Besteht Umgang mit folgenden Stoffen? 1. Stoffe mit der Kennzeichnung R 40 (irreversibler Schaden möglich) z. B. Acetaldehyd (Dispersionskleber), Formaldehyd (Nassverfestiger bei der Wellpappenherstellung) 2. Stoffe mit der Kennzeichnung R 45 (Kann Krebs erzeugen) Stoffe, die gemäß der TRGS 905 in der Kategorie K 1 oder K 2 eingestuft sind. Cadmiumverbindungen (z. B. Keramikfarben), Chrom(VI)-Verbindungen (Zylinderherstellung im Illustrationstiefdruck), Dieselmotoremissionen (Gabelstapler) 3. Stoffe mit der Kennzeichnung R 46 (Kann vererbbare Schäden verursachen) Im Bereich Druck und Papierverarbeitung ist bisher kein Arbeitsstoff bekannt 4. Stoffe mit der Kennzeichnung R 61 (Kann das Kind im Mutterleib schädigen) z. B. Blei (nicht massives Setzmetall) und seine Verbindungen in Form von einatembaren Feinstaub, N,N-Dimethylformamid. Die Lösemittel 2-Ethoxyethanol, 2-Ethoxyethylacetat, 2-Methoxyethanol, 2- Methoxyethylacetat und 2-Methoxypropyylacetat (z. B. im Siebdruck und Verpackungstiefdruck) Bei Grenzwertüberschreitung dürfen werdende und stillende Mütter hier nicht arbeiten. hier nicht arbeiten. Stillende Mütter dürfen hier nicht arbeiten, wenn der hier nicht arbeiten. Stillende Mütter dürfen hier nicht arbeiten, wenn der hier nicht arbeiten. Stillende Mütter dürfen hier nicht arbeiten, wenn der
3 3 Sicherheits-Beurteilung für werdende und stillende Mütter Fragen zum Mutterschutz Bemerkungen Maßnahmen 5. Stoffe, mit der Kennzeichnung R 21 (Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut), R 24 (Giftig bei Berührung mit der Haut), R 27 (Sehr giftig bei Berührung mit der Haut), Cyclohexanon (z. B. Siebdruck), Formaldehyd (Nassverfestiger bei der Wellpappenherstellung) oder Konservierungsmittel Methanol und Xylole (Lösemittel) Bei unmittelbarem Hautkontakt mit diesen Stoffen gibt es ein Beschäftigungsverbot geeignete Schutzhandschuhe verwenden 6. Blei und Bleiverbindungen z. B. Umfüllen oder Einwiegen von bleihaltigen Farben in fester Form (Staubentwicklung) 7. Stoffe mit der Kennzeichnung sehr giftig (T+, Totenkopf), giftig, (T, Totenkopf), gesundheitsschädlich (Xn, Andreaskreuz) Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen Für werdende und stillende Mütter besteht ein generelles Beschäftigungsverbot. Wenn der wird, dürfen gebärfähige Arbeitnehmerinnen hier nicht arbeiten. Werdende und stillende Mütter dürfen hier nicht arbeiten, wenn der Hierzu gehören Allergene und giftige Stoffe von Mikroorganismen, von Kleinstlebewesen und Ähnliches. Im Bereich Druck und Papierverarbeitung ist bisher kein biologischer Arbeitsstoff bekannt. Als eine mögliche Quelle für Mikroorganismen, wie Pilzsporen oder Bakterien sind Luftbefeuchter und Klimaanlagen anzusehen. Bei regelmäßiger Wartung und Reinigung ist jedoch nicht mit einer erhöhten Keimzahl zu rechnen. 8. Ist ein Luftbefeuchter oder eine Klimaanlage vorhanden? Regelmäßig warten! Wartungsbuch führen Physikalische Gefährdungen Physikalische Gefährdungen können zu Schädigungen der Frucht im Mutterleib führen und/oder eine Lösung des Mutterkuchens (Plazenta) verursachen. 9. Ist die Arbeit mit starken Stößen oder Erschütterungen verbunden? z. B. direkter Körperkontakt mit dem Rütteltisch oder Fahren mit dem Gabelstapler auf unebenem Untergrund nach Ablauf des 3. Monats der Schwangerschaft nicht auf Beförderungsmitteln beschäftigt werden.
4 4 Sicherheits-Beurteilung für werdende und stillende Mütter Fragen zum Mutterschutz Bemerkungen Maßnahmen 10. Werden schwere Lasten von Hand bewegt? regelmäßig mehr als 5 kg gelegentlich mehr als 10 kg (Werden größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln gehandhabt, dann darf die körperliche Beanspruchung nicht größer sein als die o. g Grenzen) 11. Entsteht bei der Arbeit Strahlung? z. B. UV-Strahlung oder Röntgenstrahlung Strahlung, die über die zulässigen Grenzwerte hinausgeht, ist bei bestimmungsgemäßem Umgang an den branchenüblichen Arbeitsplätzen nicht bekannt. damit nicht beschäftigt werden evtl. mechanische Hilfsmittel zur Verfügung stellen 12. Ist die Arbeitnehmerin Lärm ausgesetzt? Bei einem personenbezogenen Beurteilungspegel > als 80 db(a) oder einer Exposition gegenüber impulsartig auftretendem Lärm, sollten schwangere Frauen nicht beschäftigt werden. ggf. Messung veranlassen Arbeitsumgebungsbedingungen 13. Werden Arbeiten unter extremer Kälte oder Hitze durchgeführt? Physische Belastungen/Arbeitsschwere 14. Ist bei der Arbeit ständiges Stehen erforderlich? 15. Ist bei der Arbeit ständiges Beugen oder Strecken, dauerndes Hocken oder gebückte Haltung notwendig? Nach Ablauf des 5. Schwangerschaftsmonats dürfen Frauen nicht mehr mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet. Sitzgelegenheit zum Ausruhen bereitstellen
5 5 Schutzmaßnahmen Wenn in der Spalte Handlungsbedarf ein oder mehrere x vorhanden sind, besteht die Möglichkeit, dass bei der Tätigkeit eine Gefährdung für die werdende/stillende Mutter und/oder das ungeborene Kind besteht. Bis zur Klärung der offenen Fragen sollten Schutzmaßnahmen ergriffen werden: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und ggf. der Arbeitszeiten, so dass die Gefährdung beseitigt wird. Ist dies nicht möglich oder wegen unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht zumutbar, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen für einen Arbeitsplatzwechsel innerhalb des Betriebes (innerbetriebliche Umsetzung). Ist auch eine innerbetriebliche Umsetzung nicht möglich oder zumutbar, dürfen werdende oder stillende Mütter solange nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutze ihrer Sicherheit und Gesundheit erforderlich ist (Freistellung). Beratung Es kann sein, dass nach der Durchführung der Sicherheits-Beurteilung das eine oder andere Problem noch nicht gelöst Bei Fragen steht Ihnen die Berufsgenossenschaft gerne zur Verfügung: entweder der für Ihren Betrieb zuständige Technische Aufsichtsbeamte oder die Abteilung Arbeitssicherheit in Wiesbaden, Telefon 0611/131-0 Unterrichtung Über das Ergebnis der Sicherheits-Beurteilung und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen wurden informiert: Unterrichtung der schwangeren/ stillenden Arbeitnehmerin am: Unterrichtung der übrigen Arbeitnehmerinnen am: Unterrichtung des Betriebsrates bzw. der Mitarbeitervertretung am:
6 Anhang 1 Gesetzliche Grundlagen Mutterschutzgesetz vom 01. Januar Gestaltung des Arbeitsplatzes (1) Wer eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt, hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter zu treffen. (2) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen muss, hat für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen. (3) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muss, hat ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit zu geben. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. den Arbeitgeber zu verpflichten, zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder stillenden Mütter oder ihrer Kinder Liegeräume für diese Frauen einzurichten und sonstige Maßnahmen zur Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Grundsatzes zu treffen.... Mutterschutzrichtlinienverordnung vom 25. April Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber muss rechtzeitig für jede Tätigkeit, bei der werdende oder stillende Mütter durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffen, physikalischen Schadfaktoren, die Verfahren oder Arbeitsbedingungen nach Anlage 1 dieser Verordnung gefährdet werden können, Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung beurteilen. Die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz bleiben unberührt. (2) Zweck der Beurteilung ist es, 1. alle Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit der betroffenen Arbeitnehmerinnen abzuschätzen und 2. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu bestimmen. (3) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach dieser Verordnung in eigener Verantwortung wahrzunehmen. 2 Unterrichtung Der Arbeitgeber ist verpflichtet, werdende oder stillende Mütter sowie die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen und, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesen über die Ergebnisse der Beurteilung nach 1 und über die zu ergreifenden Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterrichten, sobald das möglich Eine formlose Unterrichtung reicht aus. Die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz sowie weitergehende Pflichten nach dem Betriebsverfassungs- und den Personalvertretungsgesetzen bleiben unberührt. 3 Weitere Folgerungen aus der Beurteilung (1) Ergibt die Beurteilung nach 1, dass die Sicherheit oder Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmerinnen gefährdet ist und dass Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit möglich sind, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen, damit durch eine einstweilige Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls der Arbeitszeiten für werdende oder stillende Mütter ausgeschlossen wird, dass sie dieser Gefährdung ausgesetzt sind. (2) Ist die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder gegebenenfalls der Arbeitszeiten unter Berücksichtigung des Standes der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse nicht möglich oder wegen des nachweislich unverhältnismäßigem Aufwandes nicht zumutbar, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen für einen Arbeitsplatzwechsel der betroffenen Arbeitnehmerinnen. (3) Ist der Arbeitsplatzwechsel nicht möglich oder nicht zumutbar, dürfen werdende oder stillende Mütter so lange nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutze ihrer Sicherheit und Gesundheit erforderlich 4 Verbot der Beschäftigung (1) Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen die Beurteilung ergeben hat, dass die Sicherheit oder Gesundheit von Mutter oder Kind durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe, physikalische Schadfaktoren oder die Arbeitsbedingungen nach Anlage 2 dieser Verordnung gefährdet wird. Andere Beschäftigungsverbote aus Gründen des Mutterschutzes bleiben unberührt. (2) 3 gilt entsprechend, wenn eine Arbeitnehmerin, die eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausübt, schwanger wird oder stillt und ihren Arbeitgeber davon unterrichtet....
7 Anhang 2 Erläuterungen R-Sätze Abkürzung für Risiko-Sätze, das sind standardisierte Hinweise auf besondere Gefahren, die bei gebräuchlicher Handhabung und Verwendung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen auftreten können. Sie werden bei der Kennzeichnung von Gefahrstoffen angegeben, z.b. auf der Verpackung. Hierbei sind auch Kombinationen mehrerer R-Sätze möglich. Die R-Sätze müssen auch in den Sicherheitsdatenblättern unter Pkt. 15, Vorschriften, aufgeführt werden. Beispiel: R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken Im Zusammenhang mit den R-Sätzen werden die S-Sätze genannt, das sind standardisierte Sicherheitsvorschläge, die Hinweise auf notwendige Vorsichtsmaßnahmen für die Handhabung und Verwendung von gefährlichen Stoffen geben. Auch S-Sätze sind bei der Kennzeichnung von Gefahrstoffen anzuwenden und sind ebenfalls im Sicherheitsdatenblatt unter Pkt. 15, Vorschriften, zu finden. Beispiel: S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) - Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden aufgestellt vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) und von ihm der Entwicklung angepasst. Die TRGS werden im Bundesarbeitsblatt oder im Bundesgesundheitsblatt bekannt gegeben. Durch die TRGS werden insbesondere die in der Gefahrstoffverordnung genannten Regeln und Erkenntnisse näher bestimmt. Sie sind für den Arbeitgeber verpflichtend. TRGS 900 Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz Luftgrenzwerte Die TRGS 900 enthält Luftgrenzwerte, deren Einhaltung dem Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor einer Gefährdung durch das Einatmen von Stoffe dient. Die Luftgrenzwerte sind Schichtmittelwerte bei in der Regel achtstündiger Exposition und bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (in Vierschichtbetrieben 42 Stunden je Woche im Durchschnitt von vier aufeinander folgenden Wochen). Der Arbeitgeber hat die Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen nach der TRGS 402 zu ermitteln und zu beurteilen. Die TRGS 900 enthält auch Hinweise zur möglichen Aufnahme von Gefahrstoffen über die Haut (Kennzeichnung H ) und um das Risiko der Fruchtschädigung (Kennzeichnung Y ). TRGS 903 Biologische Grenzwerte Der Biologische Arbeitswert (BGW) ist der Grenzwert für toxikologisch arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit eines Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird. Biologische Grenzwerte können als Konzentrationen, Bildungs- oder Ausscheidungsraten (Menge/Zeiteinheit) definiert sein. Wie bei den Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW) wird in der Regel eine Stoffbelastung von maximal 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich zugrunde gelegt. TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe Die TRGS 905 enthält ein Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe. Je nach Art der Gefährdung sind die Stoffe den Kategorien 1 (Wirkung nachgewiesen), 2 (Anhaltspunkte für eine Wirkung) oder 3 (Wirkung möglich) nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG zugeordnet. Hinweis: Alle Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und die Gefahrstoffverordnung können beim Wolters Kluwer Verlag, Neuwied, oder beim Erich Schmidt Verlag, Berlin, bestellt werden. Die o. g. TRGS bzw. die R- und S-Sätze sind in der Broschüre Gefahrstoffe enthalten, die kostenlos bei der BG ETEM Fachgebiet Druck und Papierverordnung angefordert werden kann.
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