Universität Siegen Wintersemester 2017/2018 BGB Allgemeine Lehren

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1 Universität Siegen Wintersemester 2017/2018 BGB Allgemeine Lehren Jun. Prof. Dr. Christian Gomille

2 Der juristische Teil der Ausbildung Ausbildungsziel: Erwerb der Fähigkeit, das Recht mit Verständnis zu erfassen und anzuwenden, sowie der hierzu erforderlichen Kenntnisse in den einzelnen Prüfungsfächern. Sie sollen lernen, juristische Fälle selbständig vernünftig zu lösen.

3 Wie wendet man Recht mit Verständnis an? Denkbar: Auswendiglernen aller Gesetze und Entscheidungen

4 Wie wendet man Recht mit Verständnis an? Aneignung bestimmter Techniken und Methoden über die Bedeutung und die Anwendung rechtlicher Regeln Diese Methoden und Techniken betreffen zum einen die Lektüre und die Auslegung rechtlicher Regeln Diese Methoden und Techniken betreffen zum anderen aber auch die Gliederung und Aufbereitung des tatsächlichen Geschehens, das man rechtlich überprüfen soll

5 Worum geht es in diesem Kurs? Vermittlung der Kenntnisse über den Allgemeinen Teil des BGB Einstieg in das juristische Denken Erlernen der Grundbegriffe der juristischen Sprache Ganz allgemein: Schaffen der Basis für das weitere privatrechtliche Studium Zum Kurs gehört nicht nur die Vorlesung, sondern ganz wesentlich auch die begleitende Arbeitsgemeinschaft

6 Arbeitsmaterialien und Arbeitstechnik Das Gesetz Der größte Teil unseres Rechts findet sich im geschriebenen Gesetz Wer Recht mit Verständnis anwenden will, muss deshalb das Gesetz kennen und mit ihm arbeiten können Das Gesetz ist damit das Handwerkszeug des Juristen Bei jeder Arbeit mit einem juristischen Fall oder sonst der Beschäftigung mit einem juristischen Thema muss das Gesetz dabei sein und gelesen werden!!!

7 Arbeitsmaterialien und Arbeitstechnik Skripte und Lehrbücher Es ist gut und wichtig, die Vorlesung und die begleitende Arbeitsgemeinschaft zu besuchen (akustische Informationsaufnahme) Allerdings ist das nur eines von mehreren Elementen des Lernprozesses Ein weiteres wichtiges Element ist die visuelle Informationsaufnahme durch die Arbeit mit einem Skript und/oder Lehrbuch

8 Arbeitsmaterialien und Arbeitstechnik Das Arbeiten mit Fällen Nichts schult das juristische Verständnis besser und dauerhafter als das aktive Arbeiten mit Fällen Zu diesem Zweck unbedingt die Arbeitsgemeinschaften besuchen Die dort besprochenen Fälle selbständig nacharbeiten Empfehlenswert: Die Bildung kleiner privater Arbeitsgemeinschaften zum gemeinsamen Lösen von Fällen

9 1 Das BGB und sein Allgemeiner Teil in der Gesamtrechtsordnung

10 Der Begriff der Rechtsordnung Man sagt: Die Rechtsordnung ist die Gesamtheit der Vorschriften, die in bindender Weise das menschliche Gemeinschaftsleben regeln. Dabei ist die Rechtsordnung ein Produkt staatlicher Entscheidung. Staat (Hoheitsträger) Bürger Bürger

11 Der Begriff der Rechtsordnung Fall 1 ( Günstige Sondermüllentsorgung ) Bürger A betreibt eine Stahlhütte, die am Ufer eines Flusses gelegen ist. Bei der Stahlproduktion fallen giftige, dicyanhaltige Gaswaschwässer als Abfallprodukt an. A entledigt sich dieser Abwässer, indem er sie kurzerhand in den Fluss einleitet. Wenige Kilometer flussabwärts liegt die Landwirtschaft des Bürgers B, deren Böden durch die Abwässer des A stark beeinträchtigt werden. B verlangt von A, dass er aufhöre, die giftigen Abwässer in den Fluss einzuleiten. Zugleich wendet er sich an die zuständige staatliche Stelle, damit diese gegen das Tun des A einschreite. Welche Interessen treffen in dieser Konstellation aufeinander?

12 Der Begriff der Rechtsordnung Interesse des A: Möglichst kostengünstige Entsorgung seiner giftigen Abfälle Interesse des B: Keine Kontamination seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche Eigenes Interesse des Staates: Reduzierung der Umweltverschmutzung als übergeordnetes Gemeinwohl Aufgabe der Rechtsordnung: Ausgleich dieser widerstreitenden Interessen durch verbindliche Regelwerke

13 Zweiteilung der Rechtsordnung Rechtsordnung Öffentliches Recht Öffentliches Recht liegt vor, wenn an dem zu beurteilenden Rechtsverhältnis ein Träger hoheitlicher Gewalt gerade in dieser Eigenschaft tätig wird Privatrecht Privatrecht liegt vor, wenn an dem Rechtsverhältnis kein Träger hoheitlicher Gewalt beteiligt ist oder der Träger hoheitlicher Gewalt hier keine hoheitlichen Befugnisse hat

14 Zweiteilung der Rechtsordnung Fortsetzung von Fall 1: Der Staat leitet gegen Bürger A ein Strafverfahren aufgrund von 324 I StGB ein. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt. Gehört 324 StGB zum öffentlichen Recht oder zum Privatrecht?

15 Zweiteilung der Rechtsordnung Weitere Fortsetzung von Fall 1: B verlangt von A, dass dieser für den an seinen Böden entstandenen Schaden aufkomme und beruft sich dabei auf 823 I BGB. Danach gilt: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Ist 823 I BGB eine Norm des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts?

16 Zweiteilung der Rechtsordnung Zum öffentlichen Recht gehören insbesondere: Das Europarecht (z.b. AEUV) Das Völkerrecht (z.b. EMRK) Das Grundgesetz Die Verwaltungsgesetze (z.b. BauGB)

17 Zweiteilung der Rechtsordnung Zum Privatrecht gehören insbesondere Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Das Handelsgesetzbuch (HGB) Das Aktiengesetz (AktG) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)

18 Wo steht das BGB innerhalb des Privatrechts? Das Privatrecht setzt sich zusammen aus dem bürgerlichen Recht (synonym: Zivilrecht) und den sog. Sonderprivatrechten Das bürgerliche Recht hat sich historisch im Gegensatz zum kanonischen Recht der römisch katholischen Kirche entwickelt und bezeichnet seit der französischen Revolution das für alle geltende Recht einer ständelosen Gesellschaft In Deutschland fällt darunter das BGB mit seinen fünf Büchern Für einzelne Berufsgruppen und Lebensbereiche haben sich im Lauf der Zeit sog. Sonderprivatrechte gebildet, die organisatorisch aus dem allgemeinen bürgerlichen Recht ausgegliedert sind (z.b. Handels und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Immaterialgüterrecht) Die Sonderprivatrechte sind vom allgemeinen bürgerlichen Recht nicht vollständig losgelöst, sondern ergänzen dieses lediglich

19 Wo steht der Allgemeine Teil innerhalb des BGB? BGB Allgemeiner Teil Schuldrecht Sachenrecht Familienrecht Erbrecht

20 2 Regelungsgegenstand und Regelungstechnik des Privatrechts

21 Die Grundfrage des privatrechtlichen Falls Im öffentlichen Recht geht es stets um die Frage, welche Maßnahmen der Staat als Hoheitsträger gegenüber dem Bürger erlassen darf oder muss Im Privatrecht geht es demgegenüber beinahe stets um die Frage: Wer will was von wem und woraus? Das heißt: Sie haben bei einem Geschehen verschiedene Akteure mit unterschiedlichen Interessen. Jeder von ihnen will erreichen, dass ein anderer sein Interesse befriedigt

22 Erster Schritt: Interessenanalyse Fall 2 ( Gemäldediebstahl ) Berthold stiehlt von Anton ein Gemälde im Wert von Euro und veräußert es Euro weiter an Cecilia. Welche Interessen haben die verschiedenen Beteiligten? Wie liegt es, wenn Cecilia das Gemälde für Euro hätte an Doris weiterveräußern können?

23 Zweiter Schritt: Die Ermittlung des Anspruchsziels 194 I BGB ist unter einem Anspruch das Recht zu verstehen, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können. Das Privatrecht bildet für die verschiedenen denkbaren Interessen der privatrechtlichen Akteure verschiedene Kategorien von sog. Anspruchszielen. Die wichtigsten dieser Kategorien sind: Vertragserfüllung Herausgabe Schadensersatz Aufwendungsersatz Unterlassung

24 Dritter Schritt: Die Ermittlung der Anspruchsgrundlage Im nächsten Schritt ist eine Norm zu suchen, die darüber entscheidet, ob der eine an dem Geschehen Beteiligte von einem anderen sein Interesse befriedigt bekommt oder nicht. Diese Normen bezeichnet man als Anspruchsgrundlagen Dabei sieht das bürgerliche Recht für jede der Kategorien von Anspruchszielen verschiedene solcher Anspruchsgrundlagen vor.

25 Vierter Schritt: Die Prüfung der Anspruchsgrundlage Anspruchsgrundlagen sind nach einem klassischen Wenn Dann Schema aufgebaut. Auf der Dann Seite steht das verfolgte Anspruchsziel. Auf der Wenn Seite stehen die Voraussetzungen, unter denen dieses Anspruchsziel verwirklicht wird. Die Voraussetzungen, unter denen das verfolgte Anspruchsziel eintritt, bezeichnet man als den Tatbestand/die Tatbestandselemente einer Norm. Das eintretende Anspruchsziel heißt Rechtsfolge. Hat man die zum verfolgten Anspruchsziel passende Anspruchsgrundlage gefunden, muss man schließlich prüfen, ob das vorliegende Geschehen alle Voraussetzungen für den Eintritt der gewünschten Rechtsfolge erfüllt. Diesen Prüfungsvorgang bezeichnet man als Subsumtion.

26 Vierter Schritt: Die Prüfung der Anspruchsgrundlage Fall 3 ( Fleet Fall ) K ist Eigentümer des Binnen Transsportschiffs MS Christel. Die MS Christel war in einem von einem größeren Fluss abgehenden Fleet an der Verladestelle einer Getreidemühle festgemacht, um dort Ladung aufzunehmen. Währenddessen stürzt ein 4m langes Stück der Ufermauer mit einem Teil der darauf ruhenden Außenwand eines Gebäudes in das Fleet. Um den weiteren Einsturz des Wohnhauses zu verhindern, ließ der Eigentümer es mit zwei Baumstämmen abstützen. Hierdurch wurde das Fleet für die MS Christel unpassierbar. Während der Liegezeit erlitt ihr Eigentümer Einbußen i.h.v Euro. Diese verlangt er von dem Eigentümer des Fleets, weil dieser die Ufermauer marode werden ließ. Besteht ein Anspruch auf Zahlung von Euro?

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