Universität Siegen Wintersemester 2017/2018 Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Universität Siegen Wintersemester 2017/2018 Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung"

Transkript

1 Universität Siegen Wintersemester 2017/2018 Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung Jun. Prof. Dr. Christian Gomille

2 1 Medienverfassungsrecht und Medienprivatrecht

3 Rückschau auf das vergangene Semester Staat Empfänger Art. 5 I 1 Alt. 2 GG Autor Art. 5 I Alt. 1 GG Medienbetreiber Art. 5 I 1 Alt. 1 GG Art. 5 I 2 GG Empfänger Art. 5 I 1 Alt. 2 GG Betroffener Art. 1 I, 2 I GG Empfänger Art. 5 I 1 Alt. 2 GG

4 Das Medienrecht in der Gesamtrechtsordnung Man sagt: Die Rechtsordnung ist die Gesamtheit der Vorschriften, die in bindender Weise das menschliche Gemeinschaftsleben regeln. Dabei ist die Rechtsordnung ein Produkt staatlicher Entscheidung. Staat (Hoheitsträger) Bürger Bürger

5 Das Medienrecht in der Gesamtrechtsordnung Fall 1 ( Günstige Sondermüllentsorgung ) Bürger A betreibt eine Stahlhütte, die am Ufer eines Flusses gelegen ist. Bei der Stahlproduktion fallen giftige, dicyanhaltige Gaswaschwässer als Abfallprodukt an. A entledigt sich dieser Abwässer, indem er sie kurzerhand in den Fluss einleitet. Wenige Kilometer flussabwärts liegt die Landwirtschaft des Bürgers B, deren Böden durch die Abwässer des A stark beeinträchtigt werden. B verlangt von A, dass er aufhöre, die giftigen Abwässer in den Fluss einzuleiten. Zugleich wendet er sich an die zuständige staatliche Stelle, damit diese gegen das Tun des A einschreite. Welche Interessen treffen in dieser Konstellation aufeinander?

6 Das Medienrecht in der Gesamtrechtsordnung Interesse des A: Möglichst kostengünstige Entsorgung seiner giftigen Abfälle Interesse des B: Keine Kontamination seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche Eigenes Interesse des Staates: Reduzierung der Umweltverschmutzung als übergeordnetes Gemeinwohl Aufgabe der Rechtsordnung: Ausgleich dieser widerstreitenden Interessen durch verbindliche Regelwerke Besonderheiten des Medienrechts: Hier geht es nur um die spezifischen Interessen der am öffentlichen Kommunikationsprozess Beteiligten, die letztlich immer die gleichen sind

7 Das Medienrecht in der Gesamtrechtsordnung Fall 2 ( Wetterman ): C. ist die Ex Geliebte des früheren ARD Wettermoderators Jörg Kachelmann. Sie bezichtigte Kachelmann, dass er sie vergewaltigt habe. Verschiedene Medien der Verlagsgruppen Springer und Burda stürzten sich begierig auf diese Story und machten groß damit auf. Im Gerichtsverfahren stellt sich später heraus, dass C. Kachelmann vorsätzlich der Wahrheit zuwider beschuldigt hatte. Welche Interessen gilt es hier auszugleichen?

8 Das Medienrecht in der Gesamtrechtsordnung Interessen von Kachelmann: Die Anschuldigungen von C. sollen nicht wiederholt oder weiter verbreitet werden. Sein Ruf soll wiederhergestellt werden. Etwaige Einbußen sollen ihm ersetzt werden. Interessen der Medienunternehmen: Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat muss möglich und zulässig sein. Eigenes Interesse des Staates: Erfüllung des Schutzauftrags zugunsten des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 5 II GG) Systematik der rechtlichen Regelung: Der Gesetzgeber ordnet die verschiedenen Regelungen für den Ausgleich dieser Interessen verschiedenen rechtlichen Bereichen zu: Insbesondere Mediengrundrechte sowie strafrechtliche und privatrechtliche Verfolgung von Rechtsverstößen

9 Das Medienrecht in der Gesamtrechtsordnung Rechtsordnung Öffentliches Recht Öffentliches Recht liegt vor, wenn an dem zu beurteilenden Rechtsverhältnis ein Träger hoheitlicher Gewalt gerade in dieser Eigenschaft tätig wird Privatrecht Privatrecht liegt vor, wenn an dem Rechtsverhältnis kein Träger hoheitlicher Gewalt beteiligt ist oder der Träger hoheitlicher Gewalt hier keine hoheitlichen Befugnisse hat

10 Das Medienrecht in der Gesamtrechtsordnung Die Verortung der Mediengrundrechte: Die Grundrechte garantieren dem Einzelnen eine Freiheitssphäre gegenüber staatlichen Übergriffen. Es handelt sich deshalb um sog. Abwehrrechte gegen den Staat. Betroffen ist also das Verhältnis zwischen Bürger und Staat, und zwar zur Begrenzung staatlicher Hoheitsgewalt. Deshalb ist der Staat hier als Hoheitsträger beteiligt und sind die Mediengrundrechte Bestandteil des öffentlichen Rechts.

11 Das Medienrecht in der Gesamtrechtsordnung Strafrechtliche Verfolgung unwahrer Tatsachenbehauptungen: Gegen denjenigen, der unwahre Tatsachen über einen anderen aufstellt oder verbreitet können die Strafverfolgungsbehörden insbesondere aufgrund der 185 StGB (Beleidigung), 186 StGB (üble Nachrede) oder des 187 StGB tätig werden. Ggf. löst die unwahre Tatsachenbehauptung somit einen staatlichen Strafanspruch gegen den Behauptenden aus. Nimmt der Staat diesen Strafanspruch wahr, übt er somit hoheitliche Befugnisse aus, so dass 185 ff. StGB eindeutig öffentlich rechtliche Vorschriften sind.

12 Das Medienrecht in der Gesamtrechtsordnung Private Verfolgung unwahrer Tatsachenbehauptungen durch den Betroffenen: Der Betroffene einer unwahren Tatsachenbehauptung wird zudem versuchen, seine Interessen durchzusetzen, dass die Falschbehauptung nicht weiter aufrechterhalten oder verbreitet wird und sein Ruf wiederhergestellt werde. An diesem Interessenkonflikt sind mit dem Betroffenen und dem Erklärenden zwei Privatpersonen beteiligt, so dass die entsprechenden Regeln des BGB von vornherein nur dem Privatrecht zugehören können.

13 Der Aufbau des privaten Medienrechts Das private Medienrecht wird üblicherweise in drei Bereiche unterteilt: Das Recht der Wort und Bildberichterstattung: Synonym Äußerungsdeliktsrecht. Hier geht es um die rechtlichen Verhältnisse des Autors bzw. des die Berichterstattung verbreitenden Mediums gegenüber dem von der Berichterstattung Betroffenen. Urheberrecht: Betrifft die rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Urheber eines Werkes, den Verwertern und den Nutzern. Medienwettbewerbsrecht: Betrifft insbesondere die besonderen Regeln, welche Medienunternehmen bei ihrem eigenen Wettbewerb zu beachten haben.

14 Der Einfluss des Medienverfassungsrechts auf das Medienprivatrecht Nachdem das Medienverfassungsrecht öffentliches Recht ist, könnte man meinen, dass es selbständig neben dem Medienprivatrecht steht und dass beide Bereiche nichts miteinander zu tun haben. Aber: Aufgrund der Normenhierarchie steht das Verfassungsrecht über dem Privatrecht. Das Privatrecht darf demnach keine Regelungen enthalten und aufstellen, die dem Verfassungsrecht widersprechen. Dazu hatten wir im vergangenen Semester gesehen, dass die Grenzen der Meinungsfreiheit sich auf verfassungsrechtlicher Ebene häufig erst aus einer Abwägung mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ermitteln lassen. Dieses verfassungsrechtliche Abwägungsergebnis muss sich sodann auch im Medienverfassungsrecht wiederfinden.

15 2 Regelungsgegenstand und Regelungstechnik des Medienprivatrechts

16 Die Grundfrage des privatrechtlichen Falls Im öffentlichen Recht geht es stets um die Frage, welche Maßnahmen der Staat als Hoheitsträger gegenüber dem Bürger erlassen darf oder muss. Im Privatrecht geht es demgegenüber praktisch stets um die Frage: Wer will was von wem und woraus? Das heißt: Sie haben bei einem Geschehen verschiedene Akteure mit unterschiedlichen Interessen. Jeder von ihnen will erreichen, dass ein anderer sein Interesse befriedigt.

17 Erster Schritt: Interessenanalyse ( Wer will von wem? ) In einem ersten Schritt sind die Interessen zu analysieren, welche die verschiedenen Akteure eines Geschehens gegeneinander verfolgen können. Praktisch immer ist es dabei der Betroffene, der von dem Autor und/oder dem Verbreitermedium der Berichterstattung Interessen geltend macht. Regelmäßig siehe den Kachelmann Fall geht es dabei darum, dass der Betroffene das künftige Unterbleiben der Berichterstattung und die Kompensation bereits eingetretener negativer Folgen verlangt.

18 Zweiter Schritt: Die Ermittlung des Anspruchsziels ( Was ist gewollt? ) Der Betroffene erhält seine Interessen von dem Autor und/oder dem Medienunternehmen nur befriedigt, wenn er ihnen gegenüber einen entsprechenden Anspruch hat. Gem. 194 I BGB ist unter einem Anspruch das Recht zu verstehen, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können. Das Privatrecht bildet für die verschiedenen denkbaren Interessen der privatrechtlichen Akteure verschiedene Kategorien von sog. Anspruchszielen. Im Medienprivatrecht lassen sich insgesamt sechs solcher Anspruchsziele ausmachen: Unterlassung Widerruf/Berichtigung Schadensersatz Nutzungsherausgabe Geldentschädigung Gegendarstellung

19 Dritter Schritt: Die Ermittlung der Anspruchsgrundlage ( Woraus? ) Im nächsten Schritt ist eine Norm zu suchen, die darüber entscheidet, ob der Betroffene gegenüber dem Autor und/oder dem Medienunternehmen sein Anspruchsziel erreicht oder nicht. Solche Normen bezeichnet man als Anspruchsgrundlagen. Dabei sieht das bürgerliche Recht für jede der Kategorien von Anspruchszielen verschiedene solcher Anspruchsgrundlagen vor: Unterlassung: 1004 I 2 BGB Beseitigung/Widerruf: 1004 I 2 BGB Schadensersatz: 823 I BGB, 823 II BGB i.v.m. 185 ff. StGB, 824 BGB, 826 BGB Nutzungsherausgabe: 812 I 1 Alt. 2 BGB Geldentschädigung: 823 I BGB i.v.m. Art. 1 I, 2 I GG Gegendarstellung: 11 Landepressegesetz NRW z.b.

20 Vierter Schritt: Die Prüfung der Anspruchsgrundlage Anspruchsgrundlagen sind nach einem klassischen Wenn Dann Schema aufgebaut. Auf der Dann Seite steht das verfolgte Anspruchsziel. Auf der Wenn Seite stehen die Voraussetzungen, unter denen dieses Anspruchsziel verwirklicht wird. Voraussetzung = Tatbestandsmerkmal Voraussetzung = Tatbestandsmerkmal Anspruchsziel = Rechtsfolge

21 Vierter Schritt: Die Prüfung der Anspruchsgrundlage Hat man die zum verfolgten Anspruchsziel passende Anspruchsgrundlage gefunden, muss man schließlich prüfen, ob das vorliegende Geschehen alle Voraussetzungen für den Eintritt der gewünschten Rechtsfolge erfüllt. Diesen Prüfungsvorgang bezeichnet man als Subsumtion.

22 Vierter Schritt: Die Prüfung der Anspruchsgrundlage Beispiel: Anspruch Kachelmann gegen C. aus 824 I BGB Tatsachenbehauptung Unwahr Geeignet zur Kreditgefährdung Kennenmüssen Schadensersatz

Baurecht im Wintersemester 2017/2018

Baurecht im Wintersemester 2017/2018 Professor Dr. Barbara Remmert Baurecht im Wintersemester 2017/2018 1. Termin Ausgangspunkt: Vielfalt der Funktionen des Bodens 2 Abs. 2 BBodSchG: Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes 1. natürliche

Mehr

Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil

Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil Arbeitsschwerpunkte im Gesundheits-, Wettbewerbs-, und Medienrecht Materialien im Internet Homepage Fachbereich Rechtswissenschaften www.jura.uni-marburg.de Homepage

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I I. Der Gutachtenstil 1. Das juristische Gutachten In der Klausur wird immer ein juristisches Gutachten geschrieben. Das juristische Gutachten dient der juristischen Prüfung eines Lebenssachverhalts

Mehr

Übung Bürgerliches Recht SS 2016

Übung Bürgerliches Recht SS 2016 Übung Bürgerliches Recht SS 2016 Bürgerliches Recht 1 Ablauf Teil 1: Einführung I. Das System II. Der Prüfungsaufbau III. Die Entstehung von Ansprüchen IV. Zusammenfassung V. Einführungsfälle Teil 2: Übungsfälle,

Mehr

Deutsches Staatsrecht

Deutsches Staatsrecht Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener

Mehr

A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT

A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT A. Grundlagen und Geschichte I. Was ist Verfassungsrecht? Verfassungsrecht ist das in der Verfassung (dem Grundgesetz) geregelte Staatsrecht. STAATSRECHT VERFASSUNGS- RECHT (Grundgesetz) SONSTIGES STAATSRECHT

Mehr

Recht für Wirtschaftswissenschaftler. Musterlösung. PD Dr. Ulrich Jan Schröder / PD Dr. Jens Eisfeld WS 15/16

Recht für Wirtschaftswissenschaftler. Musterlösung. PD Dr. Ulrich Jan Schröder / PD Dr. Jens Eisfeld WS 15/16 PD Dr. Ulrich Jan Schröder / PD Dr. Jens Eisfeld WS 15/16 Recht für Wirtschaftswissenschaftler Musterlösung Frage 1. Was ist der Inhalt der sogenannten Radbruch schen Formel? Nennen Sie ein Beispiel aus

Mehr

Grundlagenübersichten

Grundlagenübersichten Grundlagenübersichten 1. Wie gehe ich mit einem Sachverhalt um Merke: 1. Der Sachverhalt steht immer fest => keine Sachverhaltsquetsche 2. Alles Wesentliche steht im Sachverhalt 3. Alles, was im Sachverhalt

Mehr

Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung

Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung 10 Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung 122 Fall 27 ( Die Hochzeit von Saint Rémy ; BVerfGE 97, 125) Die Axel Springer SE veröffentlichte in ihrer wöchentlich erscheinenden Zeitschrift Das Neue Blatt

Mehr

GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen

GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Überblick Grundrechtekatalog

Mehr

Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012. Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13

Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012. Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13 Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012 Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13 A. Gegenstand und Ziel der Vorlesung, Organisatorisches B. Begriff und Funktionsweise

Mehr

Persönlichkeitsrechte im Netz Mobben bis der Anwalt kommt? Fachtagung Cybermobbing Stephan Dreyer, Hans-Bredow-Institut

Persönlichkeitsrechte im Netz Mobben bis der Anwalt kommt? Fachtagung Cybermobbing Stephan Dreyer, Hans-Bredow-Institut Persönlichkeitsrechte im Netz Mobben bis der Anwalt kommt? Fachtagung Cybermobbing 10.04.2012 Stephan Dreyer, Hans-Bredow-Institut Grundlagen des Persönlichkeitsschutzes Cybermobbing und einfaches Recht

Mehr

Anspruchsgrundlagen. Gesetzliche Anspruchsgrundlagen

Anspruchsgrundlagen. Gesetzliche Anspruchsgrundlagen Gesetzliche Anspruchsgrundlagen Anspruchsgrundlagen - Beispiele: 823 Abs. 1, 546 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB - Rechtsfolge (Schadensersatz, Herausgabe etc.) hängt von gesetzlicher Regelung ab. - Tatbestand

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem WS 2013/2014 Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde könnte Erfolg haben. Die Verfassungsbeschwerde

Mehr

HINWEISE ZUR KLAUSUR- UND ARBEITSTECHNIK

HINWEISE ZUR KLAUSUR- UND ARBEITSTECHNIK PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Georgiana Waldmann. Pressefreiheit und Beleidigungsschutz im rumänischen Recht vor dem Hintergrund des europäischen Integrationsprozesses

Georgiana Waldmann. Pressefreiheit und Beleidigungsschutz im rumänischen Recht vor dem Hintergrund des europäischen Integrationsprozesses Georgiana Waldmann Pressefreiheit und Beleidigungsschutz im rumänischen Recht vor dem Hintergrund des europäischen Integrationsprozesses Inhaltsübersicht Seite Abkürzungsverzeichnis 12 Literaturverzeichnis

Mehr

Methodik der Rechtsanwendung. Methodik der Anspruchsprüfung

Methodik der Rechtsanwendung. Methodik der Anspruchsprüfung Methodik der Rechtsanwendung Methodik der Anspruchsprüfung 0. Vorüberlegung: Notwendigkeit eines methodischen Vorgehens im Recht? I. Methodik der Rechtsanwendung 1. Was ist Recht? An sich eine existentielle

Mehr

Die Funktionen der Grundrechte

Die Funktionen der Grundrechte Die Funktionen der Grundrechte Status negativus Abwehrrechte gegen den Staat Subjektive Rechte Einrichtungsgarantien Objektive Wertentscheidung Status positivus Status activus Institutsgarantien Institutionelle

Mehr

Übersicht zum Schadensersatz

Übersicht zum Schadensersatz Übersicht zum Schadensersatz Für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen ist wie für die Prüfung des Rücktritts eine zentrale Aufbaufrage, ob Mängelgewährleistungsrechte anwendbar sind oder nicht. A.

Mehr

Arbeitsmaterialien. Gesetzestext: BGB (DTV). Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999.

Arbeitsmaterialien. Gesetzestext: BGB (DTV). Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999. Arbeitsmaterialien Gesetzestext: BGB (DTV). Lehrbuch: Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999. Juristische Kernaufgabe fl Bewertung eines rechtlichen Lebenssachverhalts 1. Perspektiven

Mehr

Die folgenden Übersichten stellen nur einen Überblick dar und ersetzen kein Lehrbuch. 1. Grundlegendes

Die folgenden Übersichten stellen nur einen Überblick dar und ersetzen kein Lehrbuch. 1. Grundlegendes Die folgenden Übersichten stellen nur einen Überblick dar und ersetzen kein Lehrbuch. 1 Grundlegendes Privatrecht Rechtsbeziehungen zwischen Personen im Gleichordnungsverhältnis im Gegensatz zum Öffentlichen

Mehr

Übertragung öffentlicher Planungsund Bauaufgaben auf Private. lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M.

Übertragung öffentlicher Planungsund Bauaufgaben auf Private. lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M. Übertragung öffentlicher Planungsund Bauaufgaben auf Private lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M. Inhalt 1. Die Akteure: Gemeinden, Planer und Bauherrschaften/Unternehmer 2. Eingrenzung des Themas:

Mehr

Inhaltsübersicht. Vorwort... Inhaltsverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... Teil I Material und Recherche

Inhaltsübersicht. Vorwort... Inhaltsverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... Teil I Material und Recherche Vorwort... Inhaltsverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... V XV XXIX XXXV Teil I Material und Recherche Einführung 1 Übersicht Verfassungsrechtliche Grundlagen... 1 1. Die Unterrichtung

Mehr

Das allgemeine Gesetz i.s.v. Art. 5 I, II GG BVerfGE 124, 300 Wunsiedel

Das allgemeine Gesetz i.s.v. Art. 5 I, II GG BVerfGE 124, 300 Wunsiedel Das allgemeine Gesetz i.s.v. Art. 5 I, II GG BVerfGE 124, 300 Wunsiedel [Ls. 1]: 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen

Mehr

Medienrecht: zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch

Medienrecht: zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes Medienrecht: zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch Rechtsgrundlage: Analogie zu 1004 I 2 BGB, sog. quasinegatorischer Anspruch

Mehr

Kommunikationsgrundrechte Meinungsfreiheit Informationsfreiheit Medienfreiheit

Kommunikationsgrundrechte Meinungsfreiheit Informationsfreiheit Medienfreiheit 20 Medienrecht rechte Verfassungsrang und stehen über den sog. einfachen Gesetzen, gehen normalen Gesetzen also vor. Nach dem Kreis der Berechtigten lassen sich Grundrechte einerseits in sog. Jedermannsrechte

Mehr

Medienrecht. Vorlesung FH Hannover Block A 9.00 Uhr - 13.00 Uhr. Block B 14.00 Uhr - 18.00 Uhr. Arne Laudien

Medienrecht. Vorlesung FH Hannover Block A 9.00 Uhr - 13.00 Uhr. Block B 14.00 Uhr - 18.00 Uhr. Arne Laudien Medienrecht Vorlesung FH Hannover Block A 9.00 Uhr - 13.00 Uhr Block B 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Hannover, 15.10.2004 Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG Art. 5 GG: (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung

Mehr

2: System, Funktionen, Ausgestaltung

2: System, Funktionen, Ausgestaltung 2: System, Funktionen, Ausgestaltung A. Das System der Grundrechte Bedeutung eines Systems für den Grundrechtsschutz # Existenz allgemeiner Lehren für alle Grundrechte # Geschlossenheit des Grundrechtsschutzes

Mehr

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Staatshaftungsrecht I. Das System der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen

Mehr

Typische Klausurprobleme zur öffentlichrechtlichen Streitigkeit i. R. d. 40 I 1 VwGO

Typische Klausurprobleme zur öffentlichrechtlichen Streitigkeit i. R. d. 40 I 1 VwGO Typische Klausurprobleme zur öffentlichrechtlichen Streitigkeit i. R. d. 40 I 1 VwGO Bei den im Folgenden dargestellten Sonderfällen ist problematisch, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit anzunehmen

Mehr

Unzulässige Tatsachenbehauptung bezüglich einer Vaterschaft

Unzulässige Tatsachenbehauptung bezüglich einer Vaterschaft AG München, Endurteil v. 12.04.2016 161 C 31397/15 Titel: Unzulässige Tatsachenbehauptung bezüglich einer Vaterschaft Normenketten: BGB 823, 1004 KunstUrhG 22 S. 1, 23 GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1,

Mehr

Methodik der Fallbearbeitung im Zivilrecht

Methodik der Fallbearbeitung im Zivilrecht , im Zivilrecht Überblick 1. Die Arbeit mit zivilrechtlichen Normen 2. Die Arbeit mit Konflikten und Fällen 3. Auslegung privatrechtlicher Erklärungen 4. Darstellung juristischer Argumentationen 5. Argumentation

Mehr

3. Rechtsquellen Nach Art. 2 EGBG ist Gesetz jede Rechtsnorm ; (P): was bedeutet das?

3. Rechtsquellen Nach Art. 2 EGBG ist Gesetz jede Rechtsnorm ; (P): was bedeutet das? I.2. Privatrecht und Öffentliches Recht Gegenstand des Privatrechts = Regelung von Rechtsbeziehungen zwischen gleichgeordneten Privatpersonen; im öffentlichen Recht steht der Bürger hingegen einem Hoheitsträger

Mehr

Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des BKA und seiner Beamten im Zusammenhang mit der Verhaftung und Haft des A.

Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des BKA und seiner Beamten im Zusammenhang mit der Verhaftung und Haft des A. Juristische Fakultät Universitätsrepetitorium - Sommersemester 2010 Bezüge zum Völker- und Europarecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Verfassungsrecht, und Rechtsphilosophie Prof. Dr. Christoph

Mehr

Verwaltungsrecht I. 14. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 14. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 14. Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht (2) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Schutzgüter des Polizei- und Ordnungsrechts Die Generalklausel

Mehr

2 Die Wirkungsweise der Grundrechte. 1. Welches ist der Unterschied zwischen objektivem Recht und subjektiven Rechten?

2 Die Wirkungsweise der Grundrechte. 1. Welches ist der Unterschied zwischen objektivem Recht und subjektiven Rechten? 2 Die Wirkungsweise der Grundrechte 1. Welches ist der Unterschied zwischen objektivem Recht und subjektiven Rechten? Das objektive Recht ist die Rechtsordnung, die alle Staatsgewalt bindet (Art. 20 Abs.

Mehr

SchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 06 Online-Archiv Seite 121-124 Organ des BDS. Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz

SchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 06 Online-Archiv Seite 121-124 Organ des BDS. Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz Rechtsreferendarin Cristina Tinkl, Münster In den letzten Jahren ist aufgrund der zum Alltag gehörenden Parkplatznot die Anzahl der Privatparkplätze

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011,

AG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, AG Staatsrecht II - Grundrechte Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, 1201-1211 Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ Zulässigkeit I./

Mehr

Anspruchsgrundlage 823 I BGB

Anspruchsgrundlage 823 I BGB Anspruchsgrundlage 823 I BGB I. Tatbestandsvoraussetzungen Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich

Mehr

Der Gutachtenstil (samt Formulierungshilfen)

Der Gutachtenstil (samt Formulierungshilfen) UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Der Gutachtenstil (samt Formulierungshilfen) Übersicht 1. Obersatz mit Anspruchsgrundlage 2. Definition/Voraussetzung 3. Subsumtion/Untersatz/praemissa

Mehr

Inhaltsverzeichnis. *o"l. Teill. Einführung... seite. vorwon VII. Inhaltsübersicht.. .. XVII. Abbildungsverzeichnis XIX. Abkürzungsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. *ol. Teill. Einführung... seite. vorwon VII. Inhaltsübersicht.. .. XVII. Abbildungsverzeichnis XIX. Abkürzungsverzeichnis Inhaltsverzeichnis vorwon Inhaltsübersicht.. Abbildungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis seite VII.. XVII XIX.... XXIX Teill. Einführung.... *o"l A. Gefährdungslagen im Internet 1

Mehr

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? ) A. Gutachtenstil Der Gutachtenstil ist eine besondere Argumentationsstruktur, die in juristischen Gutachten angewendet wird. Er soll ermöglichen, Gedankengänge des Verfassers zu verdeutlichen und logisch

Mehr

Verfassungsrechtliche Grundlagen. Verfassungsrechtliche Grundlagen. Verfassungsrechtliche Grundlagen. Presserecht. Grundrecht der Meinungsfreiheit:

Verfassungsrechtliche Grundlagen. Verfassungsrechtliche Grundlagen. Verfassungsrechtliche Grundlagen. Presserecht. Grundrecht der Meinungsfreiheit: Presserecht Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Universität Rostock Email: hubertus.gersdorf@uni-rostock.de http://www.jura.uni-rostock.de/gersdorf/ Funktionen der Kommunikationsgrundrechte: - Individualrechtliche

Mehr

Methode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht. I. Sachverhalt und Fragestellung. 1. Sachverhalt

Methode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht. I. Sachverhalt und Fragestellung. 1. Sachverhalt Methode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht I. Sachverhalt und Fragestellung 1. Sachverhalt sorgfältiges, mehrmaliges Lesen: jedes Wort kann für die Lösung wichtig sein (Echo-Prinzip!). Lesen unter

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II

Vorlesung Staatsrecht II Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung der

Mehr

Pressegesetz. Inhalt: http://www.presserecht-aktuell.de. Online Journalismus und Recht. Rechtsanwalt Tim M. Hoesmann

Pressegesetz. Inhalt: http://www.presserecht-aktuell.de. Online Journalismus und Recht. Rechtsanwalt Tim M. Hoesmann Pressegesetz Föderale Struktur der Bundesrepublik jedes Land ein Pressegesetz Spezifiziert die Grundrechte des GG Einschränkendes Gesetz nach Art 5 Abs. 2 Inhalt: Freiheit der Presse Aufgabe der Presse

Mehr

Vorlesung gesetzliche Schuldverhältnisse Abschlussklausur aus den Vorjahren. Kann S von X Unterlassung dieser Äußerung für die Zukunft verlangen?

Vorlesung gesetzliche Schuldverhältnisse Abschlussklausur aus den Vorjahren. Kann S von X Unterlassung dieser Äußerung für die Zukunft verlangen? Prof. Dr. Jürgen Oechsler Vorlesung gesetzliche Schuldverhältnisse Abschlussklausur aus den Vorjahren Übungsfall: IM-Sekretär Im Vorfeld der Volksabstimmung über die Vereinigung der Bundesländer Berlin

Mehr

Haftung der Kommunen und ihrer Bediensteten am Beispiel der Abwasserbeseitigung

Haftung der Kommunen und ihrer Bediensteten am Beispiel der Abwasserbeseitigung 3. Forum Recht der kommunalen Ver- und Entsorgungswirtschaft 24. September 2012 in Kiel Haftung der Kommunen und ihrer Bediensteten am Beispiel der Abwasserbeseitigung Prof. Dr. Christoph Brüning Lehrstuhl

Mehr

Beamte. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht identisch mit Deutschland. Bundesrecht ist nicht Deutsches Recht. StGB 11

Beamte. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht identisch mit Deutschland. Bundesrecht ist nicht Deutsches Recht. StGB 11 Beamte Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht identisch mit Deutschland. Bundesrecht ist nicht Deutsches Recht StGB 11 Amtsträger ist wer nach Deutschem Recht...Beamter und Richter ist (...) nicht, wer

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 5: IM-Sekretär

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 5: IM-Sekretär Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 5: IM-Sekretär Fall 5: Sachverhalt BVerfG 1004, 823 BGB L Verurteilung des L zu Widerruf und Unterlassung der Äußerung Arg.: L kann Tatsachenbehauptung

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht I. Einführung

Vorlesung Öffentliches Recht I. Einführung Vorlesung Öffentliches Recht I Einführung Organisation Zeitplan und Folien im Netz Kontakt E-Mail: matthias.baecker@kit.edu Sprechstunde: Mittwoch, 14:30 Uhr (bitte mit Anmeldung)!! Tutorium bei Herrn

Mehr

Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Sommersemester 2016

Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Sommersemester 2016 Methodenlehre der Rechtswissenschaft Sommersemester 2016 Die vier Auslegungsrichtlinien 1. Auslegung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, sog. objektive Auslegung 2. Auslegung nach dem Sprachverständnis

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 8

AG VerwR Teil 1 / Woche 8 AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht. Aufgabe Punkte

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht. Aufgabe Punkte Fall 1; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze: 1 Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bindet die Verwaltung an die Regelungen des Gesetzgebers. Danach ist die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden.

Mehr

Steuerberaterprüfung - Schwerpunkt Recht

Steuerberaterprüfung - Schwerpunkt Recht Steuerberaterprüfung - Schwerpunkt Recht Gezielt das lernen, was in der Prüfung verlangt wird von Klaus Dumser, Blazenka Ban. Auflage Steuerberaterprüfung - Schwerpunkt Recht Dumser / Ban schnell und portofrei

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freiheitsrechte des Art. 5 I GG: Kommunikationsgrundrechte

Mehr

Sachverzeichnis. Die Zahlen verweisen auf die Randnummern.

Sachverzeichnis. Die Zahlen verweisen auf die Randnummern. Die Zahlen verweisen auf die Randnummern. Allgemeiner Aufopferungsanspruch 253 ff., 262 Anspruchsgegner 266 Anspruchsgrundlage 254, 256 Bedeutung 253 hoheitlicher Eingriff 257 f. Inhalt des Anspruchs 264

Mehr

Übungsfall 8 Autocomplete-Funk6on

Übungsfall 8 Autocomplete-Funk6on Übungsfall 8 (BGH NJW 2013, 2348 Autocomplete-Funk6on) G geht gegen den Suchmaschinenbetreiber S vor. Gibt man nämlich in die Suchmaschine des S den Namen G ein, so schlägt dort die Autocomplete-FunkOon

Mehr

» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte)

» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte) 60 Ausgangsüberlegung: - Freiheitsgebrauch ohne Rücksicht auf (Grund- )Rechte anderer und GemeinschaOsgüter würde zu Konflikten führen; - Einschränkungen der Grundrechte können daher zulässig sein - Grundrechte

Mehr

Vorlesung Medienrecht 09. Juni 2015. Persönlichkeitsrecht und Rechtsschutz gegenüber Medien

Vorlesung Medienrecht 09. Juni 2015. Persönlichkeitsrecht und Rechtsschutz gegenüber Medien Vorlesung Medienrecht 09. Juni 2015 Persönlichkeitsrecht und Rechtsschutz gegenüber Medien I. Allgemeines In welchem Gesetz sind die Grundrechte geregelt? Im Grundgesetz, Art. 1 ff. GG! Wo ist die Meinungsfreiheit

Mehr

Fall 4 (BGH NJW 1996, 984) Prinzessin Caroline von Monaco (C) engagiert sich seit Jahren für die Brustkrebshilfe. Diesen Umstand nahm der Verlag V

Fall 4 (BGH NJW 1996, 984) Prinzessin Caroline von Monaco (C) engagiert sich seit Jahren für die Brustkrebshilfe. Diesen Umstand nahm der Verlag V (BGH NJW 1996, 984) Prinzessin Caroline von Monaco (C) engagiert sich seit Jahren für die Brustkrebshilfe. Diesen Umstand nahm der Verlag V zum Anlass, in seiner Illustrierten B das Titelbild zu gestalten:

Mehr

Critical Parts. Teilvorhaben: Rechtliche Fragestellungen. Prof. Dr. iur. Elmar Giemulla Ass. iur. Juliane Holtz

Critical Parts. Teilvorhaben: Rechtliche Fragestellungen. Prof. Dr. iur. Elmar Giemulla Ass. iur. Juliane Holtz Critical Parts Teilvorhaben: Rechtliche Fragestellungen Prof. Dr. iur. Elmar Giemulla Ass. iur. Juliane Holtz Ziel Optimierung der Sicherheitsprozesse beim Zugang zu sicherheitsempfindlichen Bereichen

Mehr

Der Verwaltungsakt. Rechtsanwältin Christiane Müller

Der Verwaltungsakt. Rechtsanwältin Christiane Müller Der Verwaltungsakt Verwaltungsakte im Alltag Bewilligung von Bafög, Arbeitslosengeld, AG II, Erteilung einer Arbeitserlaubnis begünstigender VA Ablehnung eines Wohngeldantrages, Feststellung einer Sperrzeit

Mehr

4 Staatshaftungsrecht I

4 Staatshaftungsrecht I 4 Staatshaftungsrecht I A. Begriff, Funktion und Systematik Begriff: Regeln über die Verantwortlichkeit des Staates für Rechtseinbußen durch öffentlich-rechtlich gesteuertes Verhalten = Recht der öffentlich-rechtlichen

Mehr

Fachanwalt für Familienrecht Notar. Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht

Fachanwalt für Familienrecht Notar. Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht Rechtsanwalt Ulrich Amthauer Fachanwalt für Familienrecht Notar Rechtsanwalt Carsten Paulini Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht Rechtsanwälte Amthauer Rohde & Paulini, Waageplatz

Mehr

Studiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN

Studiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN Dr. Medienrecht Mark I - Studiengang D. Cole Medienwissenschaften HBK/TU Braunschweig Studiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN Medienrecht I Grundlagen Definition Medienrecht Meinungsfreiheit

Mehr

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Allgemeines Zivilrecht Fallbeispiel Der 16-jährige Jan will sein Fahrrad verkaufen, weil er Geld braucht. Er bittet seinen 17-jährigen Freund

Mehr

Presserecht. Dr. Stefan Engels. Hamburg

Presserecht. Dr. Stefan Engels. Hamburg Presserecht Dr. Stefan Engels Hamburg Presserecht - Überblick (I) Dogmatik: Rechtsverletzung Rechtsfolgen (Ansprüche) Durchsetzung Schutzbereiche: Ehrschutz personeller und sozialer Achtungsanspruch Bildnisschutz

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten Gesetzentwurf (Beschluss der SPD-Bundestagsfraktion vom 26. April 2016) Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten A. Problem Der Dritte Abschnitt des Besonderen Teils

Mehr

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke Aufbauschema Beleidigung ( 185 StGB) I. Objektiver Tatbestand 1. lebender Mensch (auch Einzelne unter einer Kollektivbezeichnung) oder

Mehr

Wiederholungs-/Testfragen Teil A: Staatshaftungsrecht

Wiederholungs-/Testfragen Teil A: Staatshaftungsrecht Universität Leipzig WS 2017/18 Juristenfakultät Prof. Dr. Berlit Leo-Examinatorium Staatshaftungsrecht/Recht der öffentlichen Sachen Wiederholungs-/Testfragen Teil A: Staatshaftungsrecht Benutzungshinweis:

Mehr

Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Speech in sozialen Netzwerken

Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Speech in sozialen Netzwerken Persönlichkeitsrechtsverletzungen und Hate Speech in sozialen Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Universität Leipzig Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht Agenda I. Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung

Mehr

Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung

Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung Universität Siegen SoSe 2010 Dipl.-Soz.päd. Hans Günther Mischke Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung - - Sozialrechtlicher SGB I, SGB X, SGB VIII Strafrechtlicher Strafgesetzbuch (StGB) Zivilrechtlicher

Mehr

1 Einführung in das Handelsrecht. Handelsrecht gilt anders als das Bürgerliche Recht nicht mehr für alle Bürger /Personen

1 Einführung in das Handelsrecht. Handelsrecht gilt anders als das Bürgerliche Recht nicht mehr für alle Bürger /Personen 1 Einführung in das Handelsrecht I. Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute 1. Begriff des Handelsrechts Handelsrecht gilt anders als das Bürgerliche Recht nicht mehr für alle Bürger /Personen

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17 Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Wintersemester 2016/17 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt.

Mehr

Die Persönlichkeitsverletzung durch Kunst

Die Persönlichkeitsverletzung durch Kunst Schriften zum geistigen Eigentum und zum Wettbewerbsrecht 64 Die Persönlichkeitsverletzung durch Kunst Bearbeitet von Dr. Irene Lindner 1. Auflage 2015. Buch. 444 S. Kartoniert ISBN 978 3 8487 1125 3 Gewicht:

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14 Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil Wintersemester 2013/14 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt. Dort hat gerade Autofahrer A geparkt.

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Kapitel 1 Grundrechtliche Gewährleistungen der Satire 19

Inhaltsverzeichnis. Kapitel 1 Grundrechtliche Gewährleistungen der Satire 19 Inhaltsverzeichnis Einleitung 17 Kapitel 1 Grundrechtliche Gewährleistungen der Satire 19 A. Zum Begriff der Satire 19 I. Der literaturwissenschaftliche Satirebegriff 20 1. Die satirische Aggression 22

Mehr

Methodik und Technik der Fallbearbeitung

Methodik und Technik der Fallbearbeitung Methodik und Technik der Fallbearbeitung I. Bevor der Bearbeiter mit der schriftlichen Ausarbeitung einer Falllösung beginnt, muss er zunächst einige Vorüberlegungen anstellen: - Erfassen des Sachverhalts

Mehr

Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P

Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P Fall 3 Postfall Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P Prof. Thomas Gächter Seite 1 Sachverhalt / Prozessgeschichte Tierschutzverein «ProTier» beantragt Versand von Massensendungen

Mehr

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Nichteheliche Lebensgemeinschaft Zivilrecht Familienrecht Übersichten A. Anwendbares Recht Nichteheliche Lebensgemeinschaft I. Eherecht analog? Eherecht ist nicht analog anwendbar, da der besondere Schutz durch Art 6 GG dies ausschließt.

Mehr

Kalkulationsirrtum. Folie 209. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Kalkulationsirrtum. Folie 209. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby Kalkulationsirrtum Beispiel: Maler und Besteller einigen sich auf einen Werklohn. Der Maler hatte seine Lohnforderrung, auf die der Besteller eingegangen ist, auf Grundlage der zu streichenden Fläche berechnet.

Mehr

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Fall 8: K B auf Herausgabe der Makler-Courtage I. Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB (+) Denkbar ist zunächst ein Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB. 1. Schuldverhältnis

Mehr

Staatsferne im Rahmen der Rundfunk- und Pressefreiheit

Staatsferne im Rahmen der Rundfunk- und Pressefreiheit Staatsferne im Rahmen der Rundfunk- und Pressefreiheit 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Staatsferne im Rahmen der Rundfunk- und Pressefreiheit Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 14.11.2016 Fachbereich:

Mehr

Was darf auf die Homepage?

Was darf auf die Homepage? Was darf auf die Homepage? Urheber- und Persönlichkeitsrecht in konkreten Beispielsfällen Ein Vortrag von Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M. Kanzlei Wilde & Beuger/Köln I. Urheberrecht und Markenrecht

Mehr

Schuldrecht Vertiefung. GoA

Schuldrecht Vertiefung. GoA Schuldrecht Vertiefung GoA GoA ( 677 ff. BGB) Sinn und Zweck der GoA-Regeln? Wozu gibt es diese Regeln? Treffen die Folgen des Handelns einer Person nur diese selbst (Besorgung eigener Angelegenheiten)

Mehr

Einführung ins Recht. Skript: Rechtliche Grundlagen Sozialer Arbeit im Überblick

Einführung ins Recht. Skript: Rechtliche Grundlagen Sozialer Arbeit im Überblick Skript: Einführung ins Recht Rechtliche Grundlagen Sozialer Arbeit im Überblick Dr. Susanne A. Benner Professorin an der Alice Salomon Hochschule Berlin Studienskripte Susanne A. Benner Einführung ins

Mehr

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis... XV. Abkürzungsverzeichnis...XXXEX. 1. Teil: Einführung... 3

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis... XV. Abkürzungsverzeichnis...XXXEX. 1. Teil: Einführung... 3 Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis... XV Abkürzungsverzeichnis...XXXEX 1. Teil: Einführung... 3 A. Problemaufriss...3 B. Gang der Darstellung... 4 2. Teil: Bildnisschutz als Persönlichkeitsrecht...7

Mehr

Abkürzungsverzeichnis... 15. Einleitung... 21 A. Einführung... 21 B. Gang der Untersuchung... 29

Abkürzungsverzeichnis... 15. Einleitung... 21 A. Einführung... 21 B. Gang der Untersuchung... 29 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 15 Einleitung... 21 A. Einführung... 21 B. Gang der Untersuchung... 29 Erster Teil: Grundlagen... 31 A. Die Relevanz der Grundrechte für den Drittschutz... 31

Mehr

Fakultät Lehrstühle/Professuren Prof. Dr. Rossi Downloads AG GK ÖR II (Teil 1) VerwR Allgemeine Materialien

Fakultät Lehrstühle/Professuren Prof. Dr. Rossi Downloads AG GK ÖR II (Teil 1) VerwR Allgemeine Materialien Universität Augsburg Institut für Öffentliches Recht Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Gliederung zu Fall 1 Stand: SS 2009 Vorbemerkung: Die Fälle und die Lösungen können auf

Mehr

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Unmöglichkeit 1. Wie ist Unmöglichkeit definiert? Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung

Mehr

Wintersemester 2014/15 AG Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 11 Emma Harms

Wintersemester 2014/15 AG Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 11 Emma Harms LÖSUNGSVORSCHLAG 11. FALL WAS GUCKST DU?! A. Folgenbeseitigungsanspruch... 2 I. Rechtsgrundlage... 2 II. Voraussetzungen... 2 1. Beeinträchtigung eines geschützten Rechtsgutes... 2 2. Durch hoheitlichen

Mehr

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch 22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch Jede Vorsatztat durchläuft mehrere Stadien der Verwirklichung des Täterwillens, die sich unterscheiden lassen. In der chronologischen

Mehr

Nichtvermögensdelikte

Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 11. Stunde: Beleidigungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Struktur der Beleidigungsdelikte 185 StGB Beleidigung Die Beleidigung wird

Mehr