BACHELORSEMINAR TAXATION SOMMERSEMESTER 2017

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1 BACHELORSEMINAR TAXATION SOMMERSEMESTER Dozenten Dr. Thomas Scheipers (Deloitte München) Prof. Dr. Robert Ullmann (Universität Augsburg) M.Sc. Natalie Steiner (Universität Augsburg) M.Sc. Judith Geyer (Universität Augsburg) 2 Ablauf Eine Anmeldung für das Bachelorseminar Taxation im Sommersemester 2017 ist ab sofort möglich. Nachfolgend werden Ihnen 15 aktuelle Themen zur Auswahl gestellt. Das Seminar ist auf maximal 30 Teilnehmer begrenzt. Zudem kann jedes Thema höchstens zweimal vergeben werden. Sobald Sie Ihr Thema zugewiesen bekommen haben, können Sie mit der Bearbeitung beginnen. Etwa nach einem Drittel der Bearbeitungszeit sollten Sie eigenständig einen Termin mit Ihrem Betreuer vereinbaren, um den von Ihnen selbst erstellten Gliederungsentwurf zu diskutieren und abzustimmen. Selbstverständlich können Sie jederzeit auch etwaig aufkommende Fragen mit Ihrem Betreuer erörtern. Abgabetermin der gedruckten Fassung der Seminararbeit ist Mittwoch, (Persönliche Abgabe am Lehrstuhl, Einwurf in den Briefkasten des Lehrstuhls oder Poststempel). Darüber hinaus senden Sie bitte die digitale Fassung der Arbeit (pdf und word) bis zum Abgabetermin per an Ihren Betreuer. Anfang Juli finden drei Präsenzveranstaltungen statt, in der alle Teilnehmer ihre bearbeiteten Themen präsentieren und mit den anderen Teilnehmern und den Dozenten diskutieren. Der erste Termin findet am Donnerstag, , ab ca Uhr ganztägig bei Deloitte in München statt. Der zweite und dritte Termin finden am Freitag, , sowie am Montag, jeweils von bis ca Uhr in Gebäude J, Raum 1306 statt. Der Vortrag beläuft sich auf ca. 15 Minuten (bzw. ca. 25 Minuten bei Belegung eines Themas durch zwei Studierende 1 ) mit ca Minuten darauffolgender Diskussion. Der Abgabetermin der Präsentationsfolien ist Donnerstag, (pdf und 1 Ihr Vortragspartner wird Ihnen unmittelbar am Tag nach der Abgabefrist der gedruckten Fassung der Seminararbeit mitgeteilt. 1

2 ggf. powerpoint an Die Präsentationsfolien werden allen Teilnehmern zur allgemeinen Vorbereitung auf das Seminar zur Verfügung gestellt. Die Note setzt sich zusammen zu (1) 70% aus der Note der Seminararbeit und (2) 30% aus der Note der eigenen Präsentation 2 zzgl. der mündlichen Beteiligung (Teilleistungen). Eine verspätete Abgabe der Seminararbeit (gedruckte Fassung) oder der Präsentationsfolien führt zu einer Bewertung der zugehörigen Teilleistung mit der Note 5,0. Bitte beachten Sie auch die Anleitung zur Anfertigung wissenschaftlicher Arbeiten auf der Internetseite des Lehrstuhls. Diese enthält insbesondere auch Informationen über die Länge der Seminararbeit. Voraussetzung für die Teilnahme sind grundsätzlich mindestens zwei erfolgreich abgelegte Veranstaltungen aus dem Bereich Steuerlehre. Hiervon sind in Einzelfällen Ausnahmen möglich. Im Wintersemester 2016/17 belegte Veranstaltungen werden insofern ebenfalls berücksichtigt. Über die Zulassung zum Seminar entscheiden die Anzahl der bisher abgelegten Vorleistungen sowie die -noten im Bereich der Steuerlehre. Bitte wählen Sie aus der nachfolgenden Liste mindestens fünf Themen aus und ordnen diese nach Ihrer Präferenz (Erst-, Zweit-, Drittwunsch etc.). Diese Präferenz senden Sie bitte zusammen mit allen übrigen Anmeldeunterlagen an tax@wiwi.uni-augsburg.de (Lebenslauf (ohne Lichtbild), aktueller Notenausdruck, Liste der in diesem Semester noch voraussichtlich abgelegten Veranstaltungen). Alle vollständigen Anmeldungen, die bis zum Mittwoch, , eingehen, werden gleichwertig berücksichtigt; über die Reihenfolge der Berücksichtigung der Themenwünsche entscheidet insofern das Losverfahren. Ihr konkretes Thema erhalten Sie spätestens am Freitag, Alle Anmeldungen, die nach dem vorgenannten allgemeinen Anmeldetermin eingehen, werden gerne berücksichtigt, sofern die maximale Teilnehmerzahl noch nicht erreicht ist. 2 Im Falle gemeinsamer Präsentationen mehrerer Studierender werden individuelle Noten vergeben. Es wird dann aber gleichwohl ein gemeinsamer Präsentationsfoliensatz erbeten. 2

3 3 Liste der Themen Die angefügten Quellenvorschläge sollen Ihnen einen ersten Einstieg in Ihr Thema ermöglichen. Es ist keinesfalls ausreichend, sich auf diese Literatur zu beschränken. 3.1 Liste der rechtlichen Themen 1. Fortführung und Auflösung von Ergänzungsbilanzen beim entgeltlichen Erwerb von Mitunternehmeranteilen Ergänzungsbilanzen sind insbesondere beim entgeltlichen Erwerb von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft zu erstellen, wenn die Anschaffungskosten des Erwerbers höher oder niedriger sind als der Buchwert des Kapitalkontos des Veräußerers. Ihr Ergebnis bildet zusammen mit dem anteiligen Ergebnis aus der Steuerbilanz der Gesellschaft den Gewinnanteil des Gesellschafters i. S. des 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 1 EStG und damit die erste Stufe der Gewinnermittlung. Stets umstritten war, inwieweit bei der Fortentwicklung von Ergänzungsbilanzen eine Bindung an die Steuerbilanz der Gesellschaft besteht (insbesondere bei AfA- Methode und Restnutzungsdauer). In der Seminararbeit sollen die bisherigen Auffassungen zur Fortführung und Auflösung von positiven und negativen Ergänzungsbilanzen im Fall eines entgeltlichen Anteilserwerbs sowie das richtungsweisende Urteil des BFH vom dargestellt und analysiert werden. Ferner kann auf weiterhin bestehende Unklarheiten bezüglich der Fortführung von Ergänzungsbilanzen bei entgeltlichen Anteilserwerben eingegangen werden. BFH, Urt. v IV R 1/11. Farwick, Fortführung und Auflösung der Ergänzungsbilanzen, StuB 2016, 732. Prinz, Ergänzungsbilanzen bei mitunternehmerschaftlichen Transaktionen, StuB 2013, 465. Schoor, Aufstellung und Fortentwickelung von Ergänzungsbilanzen Teil I, StBp 2006,

4 2. Das Tatbestandsmerkmal der gleichgerichteten Interessen i.s.d. 8c Abs. 1 S. 3 KStG Voraussetzung für einen schädlichen Beteiligungserwerb i.s.d. 8c Abs. 1 S. 1 und 2 KStG und somit für einen anteiligen bzw. vollständigen Untergang von Verlustvorträgen ist, dass mehr als 25 % bzw. mehr als 50 % der Anteile an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen (z.b. Geschwister) übertragen werden. Gem. 8c Abs. 1 S. 3 KStG gilt eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen ebenfalls als ein Erwerber in diesem Sinne, sodass 8c Abs. 1 S. 1 und 2 KStG Anwendung finden. Das Tatbestandsmerkmal der gleichgerichteten Interessen wird im Gesetz jedoch nicht definiert. Ziel der Seminararbeit ist es, das Tatbestandsmerkmal der gleichgerichteten Interessen i.s.d. 8c Abs. 1 S. 3 KStG unter Berücksichtigung der Auffassungen in Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Literatur darzustellen und zu analysieren. FG Niedersachsen, U. v K 424/13. Haskamp, Gleichgerichtete Interessen isd KStG 8c Abs. 1. S. 3 KStG Zugleich Besprechung des Urteils des Niedersächsischen FG v K 424/13, DStR 2015, Roth, Gleichgerichtete Interessen bei einer Gruppe von Erwerbern, GWR 2016, 66. Brandis/Blümich, KStG, 8c, Rn. 51 ff. 3. Die Neuregelung des 8d KStG zur Verlustnutzung bei Kapitalgesellschaften Die bisherige Regelung zum Verlustabzug in 8c KStG wurde in der Literatur häufig als zu restriktiv kritisiert. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften wurde nun ein neuer 8d KStG eingeführt. Durch diesen 8d KStG wurde eine Ausnahmevorschrift geschaffen, sodass ein Verlustuntergang nicht eintritt, wenn nach einem schädlichen Beteiligungserwerb die wirtschaftliche Tätigkeit der Verlustgesellschaft fortgeführt 4

5 wird. In der Seminararbeit soll die Neuregelung dargestellt und kritisch analysiert werden. Förster/Cölln, Die Neuregelung des 8d KStG beim schädlichen Beteiligungserwerb, DStR 2016, 8. Bergmann/Süß, Neues zum Verlustuntergang: Erste Überlegungen zum Entwurf eines 8d KStG, DStR 2016, Scholz/Riedel, Zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag gem. 8d KStG-E bei Umstrukturierungen, DB 2016, Feldgen, Der fortführungsgebundene Verlustvortrag nach 8d KStG-E Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften, StuB 2016, 742. Ott, Neues zur Verlustnutzung bei Kapitalgesellschaften, StuB 2016, Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags von Mitunternehmern nach 35 Abs. 2 EStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel Der Gewerbesteuermessbetrag ist im Rahmen der Gewerbesteueranrechnung gem. 35 Abs. 2 Satz 2 EStG nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel anteilig auf die einzelnen Mitunternehmer zu verteilen, wobei Vorabgewinne (sowie Sondervergütungen) keine Berücksichtigung finden. Am hat der BFH entschieden, dass bei einem unterjährigen Gesellschafterwechsel die durch den Veräußerungsgewinn entstehenden Gewerbesteuermessbeträge ebenfalls nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel auf die Mitunternehmer zu verteilen sind. Ferner stellte der BFH fest, dass der Anteil am Gewerbesteuermessbetrag nach einem unterjährigen Gesellschafterwechsel nur für diejenigen Gesellschafter festzustellen ist, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Gewerbesteuer Mitunternehmer der fortbestehenden Personengesellschaft sind. In der Seminararbeit sind zunächst die bisherigen Auffassungen in Literatur, Finanzverwaltung und Rechtsprechung über die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrages bei unterjährigem Gesellschafterwechsel darzustellen. Anschließend soll das Urteil des BFH vom dargestellt und kritisch analysiert werden. 5

6 BFH, U. v , IV R 5/14. BMF, Schreiben v , IV C 6 - S a/08/10002, BStBl I 2009, 440. Förster, Update 35 EStG: Offene und geklärte Fragen bei der Anrechnung der GewSt im Licht der neueren Rechtsprechung, DB 2016, Przybilka, Steuerliche Doppelbelastung bei unterjähriger Anteilsveräußerung? Anmerkungen zum BFH-Urteil vom IV R 5/14, StuB 2016, Bagatellgrenzen bei der gewerblichen Infektion nach 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG In 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ist die sog. Abfärbe- oder Infektionsregelung enthalten. Hiernach gilt die Tätigkeit einer nicht wesentlich originär gewerblich tätigen Personengesellschaft in vollem Umfang als gewerblich, wenn diese Personengesellschaft entweder auch eine originär gewerbliche Tätigkeit i. S. des 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt (1. Alt.) oder auch gewerbliche Einkünfte i. S. des 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht (2. Alt.). In drei aktuellen Urteilen hat der BFH für 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 EStG die bisher unbestimmte Grenze des äußerst geringen Umfangs der gewerblichen Tätigkeit, die noch nicht zu einer gewerblichen Infektion führt, konkretisiert (sog. Bagatellgrenze). In der Seminararbeit soll zunächst herausgearbeitet werden, welche Folgen sich aus der Umqualifikation in gewerbliche Einkünfte ergeben. Anschließend soll die aktuelle Rechtsprechung zur Bagatellgrenze dargestellt und analysiert werden. BFH, Urt. v , VIII R 16/11. Richter/Chuchra/Dorn, Die Abfärbewirkung des 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in der steuerlichen Abwehr- und Gestaltungsberatung Anwendungsmöglichkeiten, offene Fragen, Probleme, DStR 2016, Weiss, Gewerblichkeitsfiktionen des 15 Abs. 3 EStG: Aktuelle Rechtsprechung insbesondere zur Frage von Bagatellgrenzen, NWB 2016,

7 Freifrau v. Lersner, Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung bei teilweise gewerblich tätigen Personengesellschaften in 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG rechtssystematisch keine Bagatelle, DStR 2015, Der neue 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG Klärung der Herstellungskostenuntergrenze In den ESt-Änderungsrichtlinien 2012 wurde die Herstellungskostenuntergrenze in der Steuerbilanz erhöht. Gemäß BMF-Schreiben vom bestand jedoch weiterhin ein Wahlrecht für die betroffenen Bestandteile der Herstellungskosten. Nun regelt der Gesetzgeber explizit, dass die Kosten der allgemeinen Verwaltung und bestimmte weitere Kosten nicht verpflichtend einzubeziehen sind. Das steuerliche Wahlrecht ist jedoch in Übereinstimmung mit dem handelsbilanziellen Wahlrecht auszuüben. Ziel der Arbeit ist es, die Neuregelung darzustellen und kritisch zu würdigen. Hierbei ist auch auf den Maßgeblichkeitsgrundsatz und die Folgen für die Praxis einzugehen. Ortmann-Babel/Franke, Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, DB 2016, Stellungnahme des IDW zum Entwurf einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Einkommensteuerrechts 2008 (EStR 2008) Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 (EStÄR 2012), Düsseldorf, Rodermond, Aktivierungswahlrecht für Herstellungskosten in der Steuerbilanz, WPg 2016, Aktuelle Entwicklungen im Kontext des gewerblichen Grundstückhandels Der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden gehören grundsätzlich in den Bereich der privaten Vermögensverwaltung. Veräußerungen 7

8 sind demnach nur im Rahmen der 10-jährigen Haltefrist des 23 EStG steuerpflichtig. Veräußert ein Steuerpflichtiger jedoch häufiger Grundstücke oder Gebäude kann eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen. In der Folge sind die Veräußerungen unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig, da Einkünfte gemäß 15 EStG vorliegen. Indiziell gilt hierbei die Drei-Objekt-Grenze in 5 Jahren. Ziel der Arbeit ist es, die Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des gewerblichen Grundstückhandels darzustellen und zu analysieren. Hierbei ist insbesondere auf aktuelle Entwicklungen einzugehen. FG München, , 7 K 1109/14 (Revision anhängig). Söffling/Seitz, Gewerblicher Grundstückshandel: Private Vermögensverwaltung trotz Veräußerungsabsicht Eine verfassungskonforme Auslegung des negativen Tatbestandsmerkmals des 15 Abs. 2 EStG (Drei- Objekt-Grenze), DStR 2007, Hartrott, Gewerblicher Grundstückshandel ein Kurzrepetitorium unter kritischer Würdigung der aktuellen Rechtsprechung des BFH, BB 2010, Regelmäßige Tätigkeitsstätte bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Die Begrenzung des Fahrtkostenabzugs auf die Entfernungspauschale gemäß 9 Abs. 1 S 3 Nr. 4 EStG gilt nicht nur bei Arbeitsnehmern, sondern gemäß 9 Abs. 3 EStG auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Fraglich ist jedoch, ob die regelmäßige Tätigkeitsstätte am Vermietungsobjekt oder am Ort der Immobilienverwaltung liegt bzw. wann bei Vermietungsfällen von einer regelmäßigen Tätigkeitsstätte auszugehen ist. Ziel der Arbeit ist es, diese Abgrenzungsproblematik darzustellen und zu beurteilen. BFH, , IX R 18/15. Janz, Entfernungspauschale bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, DB 2016,

9 Trossen, Entfernungspauschale bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, NWB 2016, Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung Aufgrund von personeller und sachlicher Verflechtung zweier Unternehmen kann es zu einer Betriebsaufspaltung kommen. In der Folge erzielt das Besitzunternehmen, das dem Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage vermietet/verpachtet, keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine Person/Personengruppe beide Unternehmen beherrscht. Wann dies der Fall ist, ist nicht immer eindeutig, bspw. wenn die Beteiligungsverhältnisse stark divergieren, Beteiligungen im Familienkreis (Ehegatten/Kinder) vorhanden sind oder besondere Stimmrechtsvereinbarungen getroffen wurden. Ziel der Arbeit ist es, darzustellen und zu analysieren, wann in einzelnen Fallkonstellationen von der personellen Verflechtung auszugehen ist und wann diese zu verneinen ist. Hierbei soll die Literatur, Rechtsprechung und Ansicht der Finanzverwaltung ausgewertet werden. Kirchhof, EStG, 15 Rn. 90 ff. Brandenstein/Kühn, Voraussetzungen der personellen Verflechtung von Ehegatten bei der Betriebsaufspaltung, NZG 2002, 904. Bode/Blümich, EStG, 15 EStG, Rn. 617 ff. Husmann/Strauch, Zur steuerlich optimalen Gestaltung einer Doppelgesellschaft - Ein erweitertes Wiesbadener Modell, StuW 2006, Die geplante Lizenzschrankenregelung : Gesetzesentwurf gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen Die OECD-Staaten haben sich in ihrem Anti-BEPS-Aktionsplan (BEPS= Base Erosion and Profit Shifting, dt. Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung) zum Ziel gesetzt, gegen den internationalen Steuerwettbewerb vorzugehen. Einige 9

10 Länder (insbesondere auch innerhalb der EU, wie z. B. die Niederlande und Luxemburg) haben sogenannte IP-Boxen implementiert. Diese führen dazu, dass Einnahmen aus der Überlassung von immateriellen Wirtschaftsgütern begünstigt besteuert werden. In der Folge besteht ein hoher Anreiz immaterielle Wirtschaftsgüter innerhalb des Konzern in diese Staaten zu verlagern. Die OECD möchte Einnahmen hingegen dort versteuern, wo die Wertschöpfung stattfand, d.h. wo die Forschung und Entwicklung getätigt wurde. Ziel dieser Arbeit ist es den Gesetzesentwurf Deutschlands gegen solche Steuerpraktiken ( 4j EStG-E) darzustellen und kritisch zu würdigen. Hummel/Knebel/Born, Doppelbesteuerung und BEPS, IStR 2014, 832. Baumhoff/Liebchen, Seminar G: Steuerfragen im Zusammenhang mit immateriellen Wirtschaftsgütern, IStR 2014, 711. Benz/Eilers, Empfehlungen zur Umsetzung der Maßnahmen zum BEPS- Projekt von OECD/G20 in Deutschland, IStR-Beih 2016, Liste der empirischen Themen Die nachfolgenden Themen sollen Ihnen bei der Bearbeitung einen ersten Einblick über die empirische wissenschaftliche Forschung im Bereich Taxation, Capital Markets oder Financial Accounting geben. Jedes Thema repräsentiert einen Forschungsbeitrag oder eine Gruppe eng zusammenhängender Forschungsbeiträge. Aufgabe in den empirischen Seminararbeiten ist es, den Forschungsbeitrag/die Forschungsbeiträge zu durchdringen und die wesentlichen Ergebnisse in eigenen Worten zusammenzufassen sowie zu kritisieren bzw. zu analysieren. Dabei ist auch die zugehörige Literatur des jeweiligen Themenfeldes zu berücksichtigen. 11. Bilanzpolitik und -manipulation: Aufdeckung mittels Untersuchung von Verteilungseigenschaften und Ziffernanalyse Amiram, Bozanic und Rouen (ABR) entwickeln in ihrem Beitrag eine neue Methodik zur Messung von Bilanzierungsfehlern. Sie untersuchen dabei insbesondere, wie die von ihnen vorgefundenen Ziffern aus Bilanzdaten von einer theore- 10

11 tisch für unmanipulierte Daten anerkannten Verteilung namens Benford s Law abweichen. ABR zeigen sodann, dass ihre Methodik dem Grunde nach ähnliche Ergebnisse liefert wie bereits etablierte Methoden in dem Forschungsfeld der Bilanzpolitik bzw. -manipulation. Relativ betrachtet ist ihre Methode in Einzelfällen besser geeignet als etablierte Methode. Quellenvorschlag: Amiram/Bozanic/Rouen., Financial statement errors: evidence from the distributional properties of financial statement numbers, Review of Accounting Studies 2015, Veräußerungsgewinnbesteuerung und die Realisierung von Veräußerungsgewinnen bzw. -verlusten Jacob untersucht in seinem Beitrag, inwieweit die konkrete Ausgestaltung der deutschen Veräußerungsgewinnbesteuerung einen Einfluss auf das Veräußerungsverhalten von Eigenkapitaltitel (insb. Aktien) entfaltet. Der Beitrag bezieht sich dabei auf eine alte Regelung des deutschen Steuerrechts (vor der heutigen Abgeltungssteuer), nach der Veräußerungsgewinne und -verluste vollständig steuerfrei waren, sofern die Aktien eine bestimmte Mindestzeit gehalten wurden. Dies führt für Investoren zu dem Anreiz, Aktien mit voraussichtlichen Veräußerungsgewinnen erst nach Ablauf und, umgekehrt, Aktien mit voraussichtlichen Veräußerungsverlusten noch vor Ablauf der Mindesthaltedauer zu veräußern. Jacob zeigt die sich aus dieser steuerlichen Regelung ergebenden Effekte am deutschen Kapitalmarkt. Quellenvorschlag: Jacob, Capital gains taxes and the realization of capital gains and losses - evidence from German income tax data, Finanzarchiv 2013,

12 13. Untersuchung der Aggressivität der steuerlichen Einkommensverschiebung von US-amerikanisch beherrschten internationalen Konzernen im Zeitablauf Klassen und Laplante (KL) untersuchen in ihrer langlaufenden Studie, wie sich das Verhalten US-amerikanisch beherrschter internationaler Konzerne in den letzten 20 Jahren verändert hat. Sie zeigen insbesondere, dass die Einkommensverschiebung dieser Konzerne in der genannten Zeit deutlich angestiegen ist. Dies führen sie zumindest teilweise auf die sich ändernden regulatorischen Kosten in diesem Zeitraum zurück. Quellenvorschlag: Klassen/Laplante, Are U.S. Multinational Corporations Becoming More Aggressive Income Shifters, Journal of Accounting Research 2012, Die Auswirkung von vereinfachten Einkünfteermittlungsregeln auf die Rechtsformwahl Bergner und Heckemeyer (BH) untersuchen, wie sich vereinfachte Regeln der Einkünfteermittlung für bestimmte Arten von Unternehmen (meist Kleinunternehmen) auf die Rechtsformwahl auswirken. Dies bezieht sich insbesondere auf die Möglichkeit, die Einkünfte nicht mittels Bilanzierung, sondern durch eine erweiterte Zahlungsflussrechnung zu bestimmen. In Deutschland gibt es eine solche Regelung bspw. in 4 Abs. 3 EStG. Insofern zeigen BH, dass europäische Unternehmen die konkreten Einkünfteermittlungsregeln als ein Kriterium ihrer Rechtsformentscheidung ansehen. Zur Identifikation ihrer Untersuchungsstrategie verwenden sie die, innerhalb der Europäischen Union unterschiedlichen, Größenklassengrenzen für die Zulässigkeit der vereinfachten Einkünfteermittlungsregeln. 12

13 Quellenvorschlag: Bergner/Heckemeyer, Simplified Tax Accounting and the Choice of Legal, European Accounting Review 2016 (forthcoming), available at Experten- und Laieneinschätzungen zum Ausgang steuerlicher Gerichtsverfahren Blaufus, Bob, Lorenz und Trinks (BBLT) untersuchen in ihrem Beitrag, ob Experten die Entscheidungen der obersten deutschen Steuergerichtsbarkeit besser vorhersehen können als Laien. Hierzu befragen BBLT einerseits ca. 700 steuerliche Berater und andererseits ca. 400 Studierende zu ihrer Einschätzung des Ausgangs von fünf seinerzeit anhängigen Verfahren am Bundesfinanzhof. Sie finden, dass die Studierenden im Durchschnitt bessere Vorhersagen treffen als die steuerliche Berater bzw. dass die Unterschiede zwischen den Gruppen jedenfalls kaum statistisch signifikant sind. BBLT zeigen zugleich, dass steuerliche Berater deutlich selbstbewusster in ihren Einschätzungen sind als Studierende sind (Overconfidence Bias). Quellenvorschlag: Blaufus/Bob/Lorenz/ Trinks, How Will the Court Decide? Tax Experts versus Laymen's Predictions, European Accounting Review 2016,

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