(Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz und des Ministeriums des Innern) vom 29.
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- Ralf Rosenberg
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1 Gemeinsame Vorbeugungs- und Abwehrmaßnahmen der Forstbehörden, der Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes und des Katastrophenschutzes gegen Waldbrände (Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz und des Ministeriums des Innern) vom 29. März 2007 Auf der Grundlage des 2 Abs. 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes 11 Abs. 2 i.v.m. 9 Abs. 1 und 2 Bst. a des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Brandenburg erteilen das für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zuständige Ministerium (MLUV) und das für Inneres zuständige Ministerium (MI) folgende allgemeine Weisung: 1. Grundlagen Diese Weisung regelt die im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zugewiesenen Aufgaben des vorbeugenden Waldbrandschutzes gemäß 20 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 und des Zusammenwirkens der unteren Forstbehörden (nachfolgend Ämter für Forstwirtschaft ÄfF genannt), der Aufgabenträger des örtlichen und überörtlichen Brandschutzes sowie des Katastrophenschutzes. 1.1 Waldbrandgefahrenklassen Zur Kennzeichnung der territorialen Waldbrandgefährdung werden die Wälder durch das MLUV/Abteilung Forst gemäß 22 Abs. 1 LWaldG in nachfolgend aufgeführte Waldbrandgefahrenklassen eingeteilt. Gebiete mit sehr hoher Waldbrandgefahr A 1 Gebiete mit hoher Waldbrandgefahr A Gebiete mit mittlerer Waldbrandgefahr B Gebiete mit geringer Waldbrandgefahr C Die Einstufung der Wälder in Waldbrandgefahrenklassen wird periodisch im Abstand von 10 Jahren auf Grundlage der langjährigen Waldbrandstatistik der Landesforstanstalt Eberswalde (LFE) aktualisiert. Für die Wälder in jedem Regionalteam (Oberförsterei) der ÄfF wird eine einheitliche Waldbrandgefahrenklasse bestimmt (Anlage 1). 1.2 Waldbrandwarnstufen Zur Kennzeichnung der aktuellen Waldbrandgefahr sind durch die ÄfF gemäß 22 Abs. 2 LWaldG Waldbrandwarnstufen auszulösen, zu verändern und aufzuheben. Die Waldbrandwarnstufen sind in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu geben. Waldbrandwarnstufe I Waldbrandgefahr Waldbrandwarnstufe II erhöhte Waldbrandgefahr Waldbrandwarnstufe III hohe Waldbrandgefahr Waldbrandwarnstufe IV höchste Waldbrandgefahr Durch das jeweils zuständige AfF (Anlage 2) ist für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt eine einheitliche Waldbrandwarnstufe festzulegen.
2 1.3 Waldbrandschutzbeauftragter im Amt für Forstwirtschaft Der Leiter des zuständigen Fachteams Hoheit übernimmt die Funktion des Waldbrandschutzbeauftragten im AfF. Der Waldbrandschutzbeauftragte ist verantwortlich für: - die jährliche Erstellung des Waldbrandalarmplanes des AfF, - die Koordinierung des vorbeugenden Waldbrandschutzes im AfF, - die Vertretung des AfF in den Fachgremien der Landkreise und kreisfreien Städte, - die Übernahme der Funktion des Fachberaters Forst im Führungsstab bei der Bewältigung von Großschadenereignissen oder im Katastrophenfall, - die Koordinierung der Öffentlichkeitsarbeit zum Waldbrand im AfF. 2. Waldbrandvorbeugung 2.1 Waldbauliche Grundsätze Die Brandgefährdung, insbesondere in den großflächigen Kiefernbestockungen der Waldbrandgefahrenklassen A 1 und A, ist durch gezielte waldbauliche Maßnahmen kontinuierlich zu senken. 2.2 Wund- und Schutzstreifen An Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen, Bahnstrecken, Parkplätzen, Zeltplätzen und anderen Gefährdungspunkten sind, soweit es die angrenzenden Wälder erfordern, Wund- und Schutzstreifensysteme gemäß 20 Abs.1 LWaldG anzulegen und wirksam zu halten. Die Festlegung und die Erfassung notwendiger Wund- und Schutzstreifen erfolgt durch das zuständige AfF. Die festgelegten Wund- und Schutzstreifen sind in geeigneter Form zu erfassen und darzustellen. 2.3 Wasserentnahmestellen und Wege Löschwasserentnahmestellen sind gemäß 20 Abs. 1 LWaldG in großen, zusammenhängenden und brandgefährdeten Waldgebieten an geeigneten Gewässern bzw. durch die Anlage künstlicher Löschwasserreserven (Flachspiegelbrunnen, Löschteiche, unterirdische Wasserreservoire u.ä.) zu schaffen. Diese sind deutlich sichtbar zu kennzeichnen und zu unterhalten. Sie müssen durch Löschfahrzeuge gut erreichbar sein. Die Festlegung und die Erfassung notwendiger Löschwasserentnahmestellen sowie der dazu notwendigen Anfahrtswege erfolgt durch das zuständige AfF in Abstimmung mit der zuständigen Organisationseinheit des Landkreises/der kreisfreien Stadt. Ein für den Waldbrandschutz notwendiges Hauptwegesystem ist durch das zuständige AfF festzulegen. Die Löschwasserentnahmestellen, die dazu notwendigen Anfahrtswege sowie das für den Waldbrandschutz notwendige Hauptwegesystem sind in Waldbrandkarten gemäß Nr. 4.1 dieses Erlasses darzustellen. Zur Befüllung von künstlichen Wasserentnahmestellen im Privat- und Körperschaftswald nach Wasserentnahmen zur Brandbekämpfung sind die ÄfF auf Grundlage von 20 Abs. 2 LWaldG verantwortlich. 2.4 Einsatzbereitschaft Durch die ÄfF sind für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich Waldbrandalarmpläne zu erstellen. Bis zum 1. März sind diese zu aktualisieren und den Landkreisen/kreisfreien Städten zur Verfügung zu stellen. Die Waldbrandalarmpläne werden Bestandteil der durch die Landkreise und kreisfreien Städte zu erstellenden Katastrophenschutzpläne. Die Waldbrandalarmpläne enthalten mindestens Angaben zur
3 Verantwortlichkeit und Erreichbarkeit sowie der durch die ÄfF verfügbaren Kräfte und Mittel. 2.5 Arbeitsgruppe Schutz der Wälder In den Gebieten der Waldbrandgefahrenklassen A 1 und A wird empfohlen, unter Leitung der für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landkreise eine Arbeitsgruppe Schutz der Wälder als fachlich koordinierendes Gremium zu bilden. Es wird empfohlen, die kreisfreien Städte von den umliegenden Landkreisen in die Arbeitsgruppen einzubeziehen. Mitglieder der Arbeitsgruppe sind - der Kreisbrandmeister - die Waldbrandschutzbeauftragten der ÄfF - je ein Vertreter der eigenbeförsterten Forstflächen des Landes, des Bundes, der Körperschaften und des Privatwaldes Darüber hinaus können entsprechend der örtlichen Gegebenheiten weitere Mitglieder berufen werden. 2.6 Kontrolle brandgefährdeter Wälder (Brandwache) Die Entscheidung zur Stellung einer Brandwache nach Abschluss der Brandbekämpfung erfolgt durch die Einsatzleitung der Feuerwehr. In diesem Fall ist der Verpflichtete gemäß 35 Abs. 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) durch das AfF zu ermitteln und zu benachrichtigen. Ist der Waldbesitzer nicht ermittelbar, nicht erreichbar bzw. nicht in der Lage eine ordnungsgemäße Brandwache zu stellen, übernimmt das AfF die Brandwache. Die Übergabe/Übernahme von Waldbrandflächen zur Brandwache durch die ÄfF wird vor Ort durch den Einsatzleiter der Feuerwehr sowie den zuständigen Mitarbeiter des AfF protokolliert. Nach der Übernahme der Brandwache muss sich das AfF weiterhin um eine Übernahme der Brandwache durch den Verpflichteten bemühen (Nachweis, Protokoll). Gemäß 35 Abs. 2 BbgBKG ist der Verpflichtete zum Ersatz der entstandenen Kosten verpflichtet. 3. Waldbrandfrüherkennung und Alarmierung 3.1 Überwachung Die Landesforstverwaltung unterhält auf Grundlage von 20 Abs. 3 LWaldG ein landesweites Überwachungssystem zur Waldbrandfrüherkennung. Die Überwachung größerer Waldgebiete erfolgt dabei über die Besetzung von Feuerwachtürmen mit Forstpersonal oder Überwachungskameras auf Feuerwachtürmen oder sonstigen Baulichkeiten. Das Überwachungssystem ist entsprechend dem Stand der Technik weiterzuentwickeln. Eine Vernetzung und Ausstattung mit modernen Kommunikationsmitteln zwischen den Feuerwachtürmen muss gegeben sein. Zur Auswertung der Bildübertragung, Erfassung und Weiterleitung registrierter und gemeldeter Rauchentwicklungen ist in jedem AfF eine Waldbrandzentrale einzurichten. 3.2 Alarmierung Bei einem auf Grund registrierter oder gemeldeter Rauchentwicklungen festgestellten Waldbrand erfolgt die unverzügliche Unterrichtung der zuständigen integrierten Leitstelle (LtS) nach folgendem Meldeschema Meldung von einem Feuerwachturm Der Beobachter auf einem Feuerwachturm hat jede Rauchentwicklung, die auf einen Brand hinweist in nachstehender Reihenfolge weiterzumelden:
4 1. Ruf LtS 2. Ruf Waldbrandzentrale Über die LtS erfolgt die Alarmierung der Einsatzkräfte. Durch die Waldbrandzentrale des AfF erfolgt die Weitermeldung an den in Rufbereitschaft befindlichen Diensthabenden im Regionalteam Meldung von der Waldbrandzentrale Die Waldbrandzentrale hat jede über die Überwachungskameras registrierte Rauchentwicklung, die auf einen Brand hinweist in nachstehender Reihenfolge weiterzumelden: 1. Ruf LtS 2. Ruf Diensthabender im Regionalteam Über die LtS erfolgt die Alarmierung der Einsatzkräfte. Die Waldbrandzentrale unterrichtet die LtS unverzüglich bei bekannt gewordenen Änderungen der Lage. Erhalten LtS oder ÄfF Waldbrandmeldungen, die nicht über die Forstdienststellen oder LtS eingegangen sind, informieren sie sich darüber unverzüglich. 3.3 Diensthabendensysteme Für die Zeit der Waldbrandgefahr (in der Regel vom 1. März bis 30. September) ist für die ÄfF und die Regionalteams (Oberförstereien) ein Diensthabendensystem einzurichten. Entsprechend der ausgelösten Waldbrandwarnstufe ist die Erreichbarkeit (Anlage 3) sicherzustellen. Wird für einen Landkreis durch das zuständige AfF eine Waldbrandwarnstufe ausgelöst, so ist die Erreichbarkeit der Diensthabenden gemäß Anlage 3 im betreffenden Landkreis in allen betroffenen ÄfF sicherzustellen. 4. Waldbrandbekämpfung 4.1 Kartenmaterial Als Einsatzkarten in den LtS und den Waldbrandzentralen der ÄfF sind digitalisierte topografische Karten mit dem UTM-System ETRS 89 im Maßstab 1 : zu verwenden. Die aktuellen Daten werden von der LFE den ÄfF, den zuständigen Organisationseinheiten der Landkreise und kreisfreien Städte und den LtS zur Verfügung gestellt. In den ÄfF sind darüber hinaus Waldbrandkarten vorzuhalten, die Angaben zur Waldeinteilung, zu Überwachungstürmen, zur Befahrbarkeit der Waldwege und zu Löschwasserentnahmestellen aufweisen. Diese Waldbrandkarten sind zur Unterrichtung der Einsatzleitung und zur örtlichen Einweisung der Einsatzkräfte durch die ÄfF in den Regionalteams bereitzuhalten. Die Anwendung einheitlicher Symbole und taktischer Zeichen ist sicherzustellen. 4.2 Einsatzleitung und Mitwirkung in den Führungsstäben Die Führung und Leitung im Waldbrandeinsatz richtet sich nach der Feuerwehr- Dienstvorschrift 100 (FwDV 100). Die Einsatzleitung gemäß 9 BbgBKG bei der Waldbrandbekämpfung obliegt dem Einsatzleiter der Feuerwehr. Er wird unterstützt durch die örtlich zuständigen Forstdienstkräfte. Bei Einsätzen größeren Umfangs ist die Einsatzleitung als Führungsstab einzurichten. Der Leiter des Regionalteams (Oberförster) als Brandschutzverantwortlicher im
5 jeweiligen Zuständigkeitsbereich oder Vertreter übernimmt die Funktion und Aufgaben des Fachberaters Forst in der Einsatzleitung vor Ort. Der Waldbrandschutzbeauftragte des AfF oder Vertreter übernimmt die Funktion und Aufgaben des Fachberaters Forst im Katastrophenschutzstab des Landkreises oder kreisfreien Stadt. Tritt aus Gründen eines Waldbrandes die Katastrophenschutzleitung des Landes gemäß 38 Abs. 1 BbgBKG zusammen, so vertritt der für Forst zuständige Abteilungsleiter oder ein Vertreter die forstfachlichen Belange in diesem Führungsstab. 4.3 Einsatz von Luftfahrzeugen und Löschwasseraußenlastbehältern zur Waldbrandbekämpfung Die Entscheidung über den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie den Einsatz von Löschwasseraußenlastbehältern zur Waldbrandbekämpfung trifft das zuständige Fachreferat des MI oder bei Großschadenslagen der Leiter des Katastrophenschutzstabes des Landes. Die Anforderungen der Luftunterstützung zur Aufklärung und Bekämpfung erfolgt ausschließlich über die LtS. Für den Einsatz von Luftfahrzeugen wird dringend empfohlen, dass durch die Landkreise und kreisfreien Städte geeignete Lande- und Arbeitsflugplätze erfasst werden. Es wird gleichfalls dringend empfohlen, die Standorte der Flugplätze und die materielle Einsatzsicherung vor Ort sowie die Löschwasserversorgung in vorbereiteten Einsatzunterlagen der Landkreise und kreisfreien Städte festzulegen. 4.4 Kostenerstattung bei der Waldbrandbekämpfung Kostenerstattung bei örtlichen Waldbrandbekämpfungsmaßnahmen Kosten der Waldbrandbekämpfungsmaßnahmen haben im Rahmen des 44 Abs. 1 BbgBKG grundsätzlich die Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes zu tragen. Das gilt auch für Kosten, die dadurch entstehen, dass Kräfte und Mittel der ÄfF vom Einsatzleiter der Feuerwehr zur Waldbrandbekämpfung angefordert werden, unabhängig von der Eigentumsform des Waldes. Maßnahmen, die durch die ÄfF zur Erkennung und Verhinderung der Ausbreitung eines Brandes in eigener Zuständigkeit vor Eintreffen der Feuerwehr getroffen werden, bleiben von Nr Satz 1 unberührt. Abweichend von den Festlegungen gemäß Nr trägt für den Einsatz von Luftfahrzeugen der Anfordernde die Kosten. Nach 44 Abs. 4 Nr. 2 BbgBKG gewährt das Land nach Maßgabe des Haushaltsplanes Zuwendungen, die dem Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes durch die Bekämpfung von Waldbränden entstanden sindabzüglich einer Selbstbeteiligung von 1.000,-. Die Landeszuweisungen für die von den Aufgabenträgern des örtlichen Brandschutzes zur Erstattung angemeldeten Kosten werden nach Vorlage eines vom zuständigen Rechnungsprüfungsamt geprüften Kostennachweises erstattet. Kosten, die dadurch entstehen, dass mit dem eingesetzten Gerät oder Material unsachgemäß oder grob fahrlässig umgegangen wird, werden aus Landesmitteln nicht ersetzt. Die Anträge auf Kostenerstattung sind grundsätzlich bis 31. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres beim MI einzureichen Kostenerstattung bei überörtlichen Waldbrandbekämpfungsmaßnahmen Die Erstattung der Kosten erfolgt auf Grundlage des 44 Abs. 2 des BbgBKG. Kosten, die dadurch entstehen, dass mit dem eingesetzten Gerät oder Material unsach-
6 gemäß oder grob fahrlässig umgegangen wird, werden aus Landesmitteln nicht ersetzt. Im Übrigen gilt die Verfahrensweise der Kostenerstattung entsprechend Nr Ausnahmen zur Kostenerstattung Bei Großwaldbränden, deren Bekämpfungskosten die finanziellen Möglichkeiten der Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes erheblich übersteigen, können Ausnahmen zur Vorauszahlung durch das MI zugelassen werden. 5. Übungen Bis spätestens 30. April soll in Verantwortung der Landkreise und der kreisfreien Städte eine Waldbrandschutzübung gemäß 4 Abs. 2 Nummer 3 i. V. m. 3 Abs. 2 Nummer 4 BbgBKG durchgeführt werden. Die Übungstermine sind dem MI bis zum 1. Februar zu melden. 6. Öffentlichkeitsarbeit Neben den Informationen der Bevölkerung durch die Medien und ortsübliche Bekanntmachung der aktuellen Waldbrandgefahr sind die ÄfF für die gezielte Öffentlichkeitsarbeit gemäß 32 Abs.1 LWaldG verantwortlich. In den Wäldern ist durch die ÄfF in besonders gefährdeten Bereichen (Hauptwanderwege, Erholungsgebiete und Parkplätze) mit geeigneten Maßnahmen, wie z.b. der Aufstellung von Warntafeln, auf die Waldbrandgefahr und erforderliche Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. 7. Berichterstattung 7.1 Monatsmeldung und Waldbrandstatistik Die Monatsmeldung und die Waldbrandstatistik erfolgt nach den Festlegungen des MLUV. 7.2 Sofortmeldung Sofortmeldung der ÄfF Waldbrände größer als 10 Hektar sind durch die ÄfF sofort an das MLUV zu melden Sofortmeldung der Landkreise und kreisfreien Städte Die Meldung erfolgt gemäß der Melde- und Berichtsordnung des zuständigen Fachreferates des MI. 8. In-Kraft-Treten Diese Weisung tritt am Tage nach der Unterzeichnung in Kraft. Sie ist bis zum befristet. Potsdam, den gez. von Bothmer Abteilungsleiter Forst- und Naturschutz MLUV gez. Storbeck Abteilungsleiter Brand- und Katastrophenschutz MI
7 Anlagen Anlage 1: Einstufung der Waldgebiete in Waldbrandgefahrenklassen Anlage 2: Festlegung der Waldbrandwarnstufen Anlage 3: Erreichbarkeit bei Waldbrandwarnstufen
8 Anlage1 Einstufung der Waldgebiete in Waldbrandgefahrenklassen (Einstufung durch x gekennzeichnet) Waldbrandgefahrenklasse Amt für Forstwirtschaft Regionalteam A 1 A B C Kyritz Friesack Neustadt Bad Wilsnack Dossow Pritzwalk Gadow Alt Ruppin Finkenkrug Borgsdorf Liebenwalde Neuendorf Alt Ruppin Neuglienicke Templin Reiersdorf Zehdenick Menz Zechlinerhütte Milmersdorf Alt Placht Steinförde Boitzenburg Eberswalde Freienwalde Chorin Eberswalde Schwedt Bernau Pechteich Groß Schönebeck Grimnitz Belzig Treuenbrietzen Wiesenburg Ferch Dippmannsdorf Potsdam Lehnin Wusterwitz Grünaue Wünsdorf Ludwigsfelde Zesch am See Königs Wusterhausen Hammer Schwenow
9 Beeskow Kolpin Hangelsberg Erkner Müllrose Neuzelle Schlaubemühle Müllrose Briesen Müncheberg Strausberg Lübben Calau Straupitz Luckau Krausnick Dahme Baruth Jüterbog Woltersdorf Doberlug-Kirchhain Senftenberg Lipsa Elsterwerda Herzberg Hohenbucko Doberlug Altdöbern Peitz Reuthen Kathlow Drebkau Cottbus Lieberose Tauer
10 Anlage 2 Festlegung der Waldbrandwarnstufen Landkreis Prignitz Ostprignitz-Ruppin Oberhavel Uckermark Barnim Havelland Märkisch-Oderland Potsdam-Mittelmark, Stadt Potsdam und Stadt Brandenburg Teltow-Fläming Dahme-Spreewald Oder-Spree und Stadt Frankfurt/O. Elbe-Elster Oberspreewald-Lausitz Spree-Neiße und Stadt Cottbus verantwortliches AfF Kyritz Alt Ruppin Alt Ruppin Templin Eberswalde Belzig Müllrose Belzig Lübben Lübben Müllrose Doberlug-Kirchhain Doberlug-Kirchhain Peitz
11 Anlage 3 Erreichbarkeit bei Waldbrandwarnstufen Auf Grundlage der ausgelösten Waldbrandwarnstufe ist die Erreichbarkeit der Diensthabenden entsprechend der in der Tabelle aufgeführten Dienstzeiten zu gewährleisten. Dienstzeiten bei Waldbrandwarnstufen *) I und II III und IV Besetzung der Feuerwachtürme / Waldbrandzentralen Waldbranddienst Regionalteam Waldbranddienst AfF AfF Im Zeitraum März-September ist die Erreichbarkeit zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Nr. 2.6 dieser Weisung zu gewährleisten. *) während der Mitteleuropäischen Sommerzeit beginnt und endet der Dienst jeweils eine Stunde später. Das AfF ist berechtigt, für seinen Zuständigkeitsbereich auf Grund der Gefährdungssituation abweichende Festlegungen, insbesondere zu 24h-Rufbereitschaften und Besetzung von Feuerwachtürmen/Waldbrandzentralen, zu treffen. Darüber sind alle in das Melde- und Alarmierungssystem einbezogenen Stellen zu informieren.
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